Hier nochmal eine Zusammenfassung:
Der vorsitzende Richter hat gleich zu Anfang gesagt dass die Richter keine Verfassungswidrigkeit erkennen können. Auch wurde gesagt dass es allein um die Frage geht ob man zahlen muss. Da man ja Rundfunk nicht nutzen muss spielt die Qualität oder nicht Vereinbarkeit mit dem Gewissen ja keine Rolle. Der Vorsitzende Richter meinte dass er selbst seit 2013 den vollen Beitrag zahlen muss und vorher nur für Radio gezahlt hat. Zitat: "nur weil ich bezahlen muss, muss ich den Quatsch nicht ansehen".
Es wurde über folgende Themen diskutiert:
-Steuer: Richter und RBB reiten das Pferd weiter dass man ja mit der Empfangsmöglichkeit eine konkrete Gegenleistung erhält. Koblenzer: Im RBStV ist der konkrete Vorteil nicht genannt und es reicht nicht aus dem Kontext darauf zu schließen (Es wird nur der Verwendungszweck des Beitrages genannt). Auch muss der Empfänger das Empfangsgerät erst anschaffen. Aus dem Vorhandensein einer Garage würde niemand auf die Pflicht zur Zahlung einer Mautgebühr schließen. Außerdem ist der Tatbestand so weit gefasst dass erkennbar ist dass man alle erfassen will, auch muss ein Beitrag eine deutliche Abgrenzbarkeit zur Steuer aufweisen. (In Widerspruchsbegründungen kann man das Steuer-Argument nach wie vor anführen da es dazu noch keine BVG-Entscheidung gibt)
-Typisierung: Vom vorsitzenden Richter wurde §43 Weingesetz angeführt, hier geht es um eine (sicher wie die CMA ebenfalls überflüssige) Abgabe an den Deutschen Weinfonds (
http://de.wikipedia.org/wiki/Deutscher_Weinfonds). Wichtiges Gegenargument ist dass vor einer Typisierung der Gesetzgeber die Pflicht hat zu prüfen, welche Auswirkungen eine Typisierung hat, beispielsweise durch statistische Erhebungen. Die Mehreinnahmen von inzwischen geschätzt 3Mrd. € lassen darauf schließen dass dies nicht stattgefunden hat. Die genannten Zahlen wieviele welche Geräte haben reicht nicht für einen Rückschluss auf das Konsumverhalten.
-Informationelle Selbstbestimmung: Verwendung der Meldedaten: Es wurde auf das Volkszählungsurteil des BVG Bezug genommen. Aus Gebührenzeiten gab es ein Urteil dass der Eingriff nur gering ist und daher erlaubt (Ist aber quatsch das Urteil zu verwenden weil man aus der Gebühr aussteigen konnte und aus dem Beitrag nicht)
-Härtefälle: Es wurde als OK angesehen dass den Sozialbehörden die Prüfung überlassen wird, jedoch übersehen, dass in der Praxis die Anerkennung als hilfsbedürftig gerade bei selbständigen schwierig ist. Es liegt eine neuartige Notwendigkeit vor sich mit den Sozialbehörden auseinanderzusetzen. Es wurde darauf abgestellt dass die im RBStV genannten sonstigen Härtefälle für all diese Fälle herhalten können (wenn man in der Praxis nur wollte) und somit keine Verfassungswidrigkeit des RBStV an sich gegeben ist. Auch Zweitwohnungen, für die aufgrund anderer Urteile keine Zweitwohnsteuer erhoben werden darf, könnten unter die sonstigen Härtefälle fallen.
-Verschlüsselung: Gebetsmühlenartig faselt der RBB von der Gesamtveranstaltung Rundfunk und der völligen Unmöglichkeit die tatsächliche Nutzung zu kontrollieren (befinden sich mental in den 50'ern)
Alle Klagen wurden wie erwartet abgewiesen. Eine Berufung wurde nicht zugelassen, es ist jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich und wird sicher auch stattgegeben weil man sonst ja direkt vors Bundesverfassungsgericht ziehen könnte.
Eine ältere Dame hat mit einem Herrn vom RBB vor der Urteilsverkündung hitzig diskutiert, sie war wohl im Casting für Schauspieler tätig (auch für ÖR), hat sich beschwert dass oft für sehr wenig Geld gearbeitet werden muss und die Filme dann trotzdem x-mal gezeigt wurden und wunderte sich wo das Geld hin geht. Sie ist jetzt im Ruhestand und hat auch schon nachgefragt was eine Minute Tagesschau kostet, dies konnte ihr jedoch keiner sagen, es hieß dass die Information erst zusammengetragen werden müsse.