Zum Thema Typisierung, Gestzmäßigkeit der Pauschalierungen sind im Buch „Die Zulässigkeit
gesetzlicher Pauschalierungen im Einkommenssteuerrecht“ U. Steenken S.16 interresant Absätze und Fußnoten zu Aussagen des Bundesverfassungsgerichts,
die zusätzlich zur 10% Schranke eingehalten werden müssen.
Auszug aus der Klageschrift
2.2 Normadressaten„Medien-Verweigerer “
Der Antragsteller gehört laut der WAZ Nr.95 vom 24.04.1999 Beilage Wochenende, S.2. (Anhang B-2)
(basierend auf einer Allensbacher Werbträgeranalyse )zu einer Gruppe von insgesamt ca. 1,8
Millionen Bundesbürgern der Medien-Verweigerer aus allen Schichten.
2.3 Normadressaten Personen von Wohngemeinschaften
Im Jahr 2013 wohnten in Deutschland 3,6 – 4,2 Millionen Personen in Wohngemeinschaften ( Laut
Statisa, Anhang B-3, Anhang B-4 ).
Die Belegungsdichte wird in mehreren Quellen mit ca. 4 bis 7 Personen pro Wohngemeinschaft
(Anhang B-5 und Anhang B-6) sind es ca. 0,6 - 0,9 Mio betroffene Wohnungen für den RBStV.
2.4 Vorgaben des BVerfG zu Pauschalierungen
Die Grundsätzlichen Vorgaben aus den Urteile des BVerfG v. 10.5.1972 -1 BvR 286, 293, 295/65,
BVerfGE 33, 171 (189); BVerfG v.26.4.1978 – 1BvL 29/76, BVerfGE 48,227 (235); BVerfG v. 6.12.1983
– 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325 (354); BVerfG v. 29.11.1989 – 1 BvR 1402, 1528/87, BVerfGE81,
108 (118); BVerfG v.23.1.1990 -1 BvL 4,5,6,7/87, BVerfGE 81, 228 (236) = BStB1 II 1990, 483; BVerfG
v. 8.6.1993 – 1 BvL 20/85, BVerfGE 89, 15 (22f.) zur Zulässigkeit gesetzlicher Pauschalisierungen unter
Einhaltung des Grundgesetztes Art. 3, Abs 3: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner
Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner
religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf
wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. “ werden laut dem Buch „Die Zulässigkeit
gesetzlicher Pauschalierungen im Einkommenssteuerrecht“ U. Steenken S.16 (Anhang B-7) wie folgt
benannt: „Nach neuerer Rechtsprechung ist die äußere Grenze gemäß der „neuen Formel“ dann
überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von
Normadressaten ungleich behandelt wird, ohne dass zwischen beiden Gruppen Unterschiede von
solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen.“ … „Entsprechendes gilt, wenn vergleichbare Gruppen von Normadressaten (Anm. Beitragszahler) gleich
behandelt werden, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede (Anm. "WG vs Medieneverweigerer") bestehen, die einer
Gleichbehandlung entgegenstehen.“
Die resultierende Verfassungswidrigkeit ist m.E. offensichtlich.