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Autor Thema: Stellungnahme SWR-Justitiar Dr. Eicher zu Beurteilg. d. Haushaltsabgabe NVwZ '09  (Gelesen 27287 mal)

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Edit "Bürger":
Aus der Aktion TAG der OFFENEN TÜR beim Beitragsservice erwuchs dieser interessante Schriftverkehr, welcher wegen seiner eigenständigen Bedeutsamkeit aus dem Ursprungs-Thread ausgegliedert wurde.
Der SWR-Justitiar Herr Dr. Eicher wird um Stellungnahme gebeten zu seiner aus dem Jahre 2009 stammenden äußerst skeptischen Beurteilung einer pauschalen geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe.

Ebenfalls interessant in dieser "Reihe":
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.0.html


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Ich nehme an, dass der Beitragsservice auch Anfragen per Fax gerne beantworten wird. Nach dem Motto "Wer schreibt, der bleibt".
018 59995 0105 (6,5 Cent/Min. aus dem dt. Festnetz, abweichende Preise für Mobilfunk)

Anfragen per E-Mail sind dann natürlich auch möglich.
Und dazu noch kostenlos.

Jetzt habe ich diese Anfrage eben an info@swr.de gesendet:
Zitat
Bitte um Weiterleitung
Anfrage an Herrn Dr. Eicher / SWR-Justiziar

Sehr geehrter Herr Dr. Eicher,

sicher können Sie sich noch an Ihren Artikels „Die Rundfunkgebührenpflicht in Zeiten der Medienkonvergenz”, aus der „Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht”, Nr. 12/2009, erinnern.
Ein Zitat daraus war:
Zitat
Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG(Vgl. BVerfGE 55 274(303 f.) = NJW 1981, 329) entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte.

Aus welchem Grund unterstützen Sie dann nun plötzlich die
- sogar noch durch Sie selbst erkannte -
Grundgesetzwidrigkeit der 2013 eingeführten Haushalts- und Betriebsstättenabgabe?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Markus


(Wie ich diese Person einschätze, wird sie aber natürlich kneifen.
Für den äußerst unwahrscheinlichen Fall, auf diese berechtigte Frage doch eine Antwort zu erhalten,
würde ich sie natürlich dann reinstellen.)



EDIT: Eingangsbestätigung kam umgehend:
Zitat
Guten Tag,

vielen Dank für Ihre E-Mail an den Südwestrundfunk. Wir werden sie so schnell wie möglich bearbeiten bzw. an die zuständige Redaktion weiterleiten.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aufgrund der vielen Zuschriften, die uns täglich erreichen, nicht alle eingehenden Mails beantworten können.

Ihre Meinung ist uns wichtig, deshalb wird auch jede einzelne Zuschrift inhaltlich festgehalten.

Pressemitteilungen und Veranstaltungstipps senden Sie bitte direkt an die zuständigen Redaktionen.

Informationen über unsere Geschäftsbereiche, die Standorte und Ansprechpartner des SWR finden Sie in der Broschüre "Zahlen Daten Fakten".
Sie können sie im Internet unter folgender Adresse herunterladen:
http://www.swr.de/unternehmen/presse/download-links/-/id=4224/nid=4224/did=9491506/mri4aj/index.html


Sollten Sie im Moment eine Angabe nicht finden, die Sie dringend benötigen, so wenden Sie sich gerne noch einmal an uns (info@swr.de).

Unaufgefordert eingesandte Newsletter, Spam- und Werbemails werden ungelesen gelöscht.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Hörer- und Zuschauerservice Stuttgart

Südwestrundfunk
70150 Stuttgart


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Der SWR-Justiziar, Herr Dr. Eicher, hat heute auf meine Anfrage (siehe oben) geantwortet:

Zitat
Sehr geehrter Herr Markus,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 02.08.2014, auf die ich gerne antworte:

Im Jahre 2009 wurde diskutiert, ob man die Rundfunkfinanzierung geräteunabhängig als Sonderabgabe ausgestalten kann. Darauf habe ich mich in meinem damaligen Aufsatz ausdrücklich bezogen und Zweifel geäußert, ob die "verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe" erfüllt wären.

Diese Zweifel wurden durch das Gutachten von Herrn Prof. Kirchhof im Jahre 2010 bestätigt:
"Die Sonderabgabe kommt zur Finanzierung des Rundfunks nicht in Betracht" (vgl. Gutachten von Prof. Kirchhof bei ARD.de, S.36). Im gleichen Gutachten kommt Herr Prof. Kirchhof zum Ergebnis, dass eine geräteunabhängige Rundfunkfinanzierung über einen "Beitrag" möglich ist. Dies wurde durch das nachfolgende Gutachten von Herrn Prof. Kube und inzwischen auch durch die Urteile der Landesverfassungsgerichte Rheinland-Pfalz und Bayern bestätigt.

Ich sehe mich daher in meiner damaligen Einschätzung bestätigt.

Der Gesetzgeber hat die Rundfunkfinanzierung dann ja auch gerade nicht als Sonderabgabe, sondern als Beitrag ausgestaltet. Dies ist - juristisch gesehen - ein ganz gravierender Unterschied. Einen Widerspruch zwischen meinen damaligen Ausführungen und meinem nachfolgendem Verhalten, den ihre Anfrage offenbar unterstellt, gibt es daher nicht. Gerne stehe ich für weitere Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hermann Eicher


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F
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Der SWR-Justiziar, Herr Dr. Eicher, hat heute auf meine Anfrage
( http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10426.msg71717.html#msg71717 ) geantwortet:
Zitat
[...] Der Gesetzgeber hat die Rundfunkfinanzierung dann ja auch gerade nicht als Sonderabgabe, sondern als Beitrag ausgestaltet. Dies ist - juristisch gesehen - ein ganz gravierender Unterschied. Einen Widerspruch zwischen meinen damaligen Ausführungen und meinem nachfolgendem Verhalten, den ihre Anfrage offenbar unterstellt, gibt es daher nicht. [...]

Interessant. Gib dem Kind einen anderen Namen und schon ist alles in Butter.


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P
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Da haben wir doch Glück, dass es keine Sonderabgabe ist, sondern ein Beitrag schließlich muss dieser doch noch ein paar Bedingungen erfüllen. Zum einen muss ja die besondere Gegenleistung definiert sein, und auch noch beschreiben, welche unmittelbaren Vorteil der Beitragszahler davon hat. Bei einer

Sonderabgabe wäre das ja vielleicht anders, Puh nochmal Glück gehabt. Auch haben wir wahrscheinlich Glück, das es keine Steuer ist. Bleibt es also dabei, das es weiterhin als Beitrag bezeichnet wird, na dann. Angriff auf die Punkte konzentrieren, welche so wichtig sind, dass eine Beitragsforderung gültig oder besser auch ungültig werden lässt. Wenn also den Klägern es möglich ist nachzuweisen, dass diese Beitragsforderungen formal nicht gültig sind, ist es hinfällig mit dem BS und den Rundfunkanstalten.


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V
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Herr Eicher sagte genau:

Zitat
http://www.wohnungsabgabe.de/klagegrundallgemein.html
Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR, „Die Rundfunkgebührenpflicht in Zeiten der Medienkonvergenz”, veröffentlicht in „Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht” 12/2009:
„Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG(Vgl. BVerfGE 55 274(303 f.) = NJW 1981, 329) entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte.”

„Dass der Gesetzgeber nicht an den Umsatz oder die Mitarbeiterzahl angeknüpft hat, ist gerechtfertigt, da diese Kriterien schwanken und schwer zu verifizieren sind (Vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 10.7. 1990 - 14 S 1419/89).”

Die Mitarbeiterzahl als Kriterium schwankt und ist schwer zu verifizieren, unabhängig wie das Kind bei Bedarf genannt wird. Herr Eicher spricht eindeutig von einer Sonderabgabe, auch wenn sie dem Volk als Beitrag verkauft wird. Der Rundfunkbeitrag erfüllt bloß nicht die typischen Eigenschaften der Sonderabgaben UND der Beiträge.


Creifelds RECHTS-WÖRTER-BUCH 10 Auflage 1990

"Beiträge (öffentliche) sind eine Unterart der öffentlichen -> Abgaben. Man versteht darunter Geldleistungen, die dem einzelnen im Hinblick auf eine besondere Gegenleistung des Beitragsberechtigten auferlegt werden. … Praktisch sehr bedeutsame B. sind z.B. die sog. Anliegerbeiträge, die als Erschließungsbeiträge im Baugesetzbuch geregelt sind …"

Besondere Gegenleistung:
  • Abpressen der finanziellen Mittel in Höhe von 54 €/Quartal, unabhängig der eigenen Leistungsfähigkeit und damit Untergrabung der eigenen Wahl der Quelle. Die zusätzlichen Kosten für ÖRR, neben den Ausgaben für Internetzugänge, Geräte, Zeitungen, Zeitschriften und andere Medien sowie Ausgaben für laufende Kosten sprengen die finanziellen Möglichkeiten,
  • Aufdrängeln nicht gewünschter Leistung durch Zwangszahlungen/Kopfsteuer bei Singles,
  • Finanzierung der Zusatz-Renten bei ARD 1575 € und 1750 € pro Monat beim ZDF,
  • Zwang zur Finanzierung der Gesundheitsschädigung durch TV Sendungen,
  • Zwangssubventionierung eines bestimmten Anbieters,
  • Ein verbrauchsgerechter Beitrag fördert das Demokratieverständnis. Die Demokratie-, Informations-, Kultur und Wirtschaftsförderung durch Zwangssubventionierung eines Anbieters, hier der ö.-r. Anstalten, untergräbt die Demokratie und verkehrt es in eine Meinungs-Diktatur. Aufgrund der Staatsabhängigkeit, siehe höchstrichterliches ZDF-Urteil, der Auslassungen, Umformulierungen und dem Senden von Bruchteilen der Weltinformationen, häufig einseitigen Meinungen, Beschuldigungen, Auftritten von Scheinexperten und der Scheindebatten wird gezielt eine einseitige Meinung der Anstalten verankert. Das Gleiche gilt für die Einschätzung, ob ein Mensch mit einer Waffe ein Soldat, Söldner, Freiheitskämpfer oder Terrorist ist. Massenmedien missbrauchen ihre Präsenz, um Aufmerksamkeit zu lenken und eine einseitige Meinung zu bilden.

Diese  "besondere Gegenleistung" untergräbt die schon mehrfach erwähnten Grundrechte.

Weitere Details über die angeblichen Vorteile:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10287.msg70432.html#msg70432

Der SWR-Justiziar, Herr Dr. Eicher, hat heute auf meine Anfrage
( http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10426.msg71717.html#msg71717 ) geantwortet:

Zitat
... Gerne stehe ich für weitere Rückfragen
zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hermann Eicher

Dann sollten wir unbedingt gut durchdacht weiter nachfragen. ;)



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2014, 07:44 von Viktor7«

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Starke Leistung von Markus. Es zeigt uns auch, dass auf vernünftige Fragen durchaus vernünftige Antworten möglich sind. Die Urteile der Landesverfassungsgerichte, die vernichtenden Gutachten und die Antworten der Landesrundfunkanstalten durch BS und Justiziare bringen zumindest etwas Licht ins dunkle des RBStVs. Wenn es eindeutige Definitionen zum Begriff Beitrag und Abgabe gibt, kann es durch Beweis der Nichterfüllung der Definitionen gelingen, den RBStV zu kippen.


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  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Moin Moin liebe Leute,
lese hier schon eine Weil. Kompetentes, informatives, geballtes und gewaltiges Forum! Danke! 

Zitat des SWR-Justiziar, Herr Dr. Eicher:
Zitat
Der Gesetzgeber hat die Rundfunkfinanzierung dann ja auch gerade nicht als Sonderabgabe, sondern als Beitrag ausgestaltet. Dies ist - juristisch gesehen - ein ganz gravierender Unterschied.

Welcher Unterschied ist dann zwischen den beiden Begriffen? ???
Gruß
Oh.Ha.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Mai 2016, 19:48 von Bürger«
ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

R
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Auf Wikipedia gibt es anschauliche Übersichten zur Systematisierung von öffentlichen Abgaben:
http://de.wikipedia.org/wiki/Abgabe_%28Geldleistung%29


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2014, 12:52 von Redfox«
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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Zitat des SWR-Justiziar, Herr Dr. Eicher:
Zitat
Der Gesetzgeber hat die Rundfunkfinanzierung dann ja auch gerade nicht als Sonderabgabe, sondern als Beitrag ausgestaltet. Dies ist - juristisch gesehen - ein ganz gravierender Unterschied.
Welcher Unterschied ist dann zwischen den beiden Begriffen?

In der Tat stellt sich hier die Frage, was denn dem sog. "Rundfunkbeitrag" in seiner aktuellen vollkommen geräte- und nutzungsunabhängigen, unausweichlichen Ausprägung angeblich fehlen soll, um sich als (unzulässige) "Sonderabgabe" zu qualifizieren...

@unGEZahlt:
Diese Frage sollte wohl noch einmal so oder so ähnlich an Hr. Eicher gerichtet werden.
Übernimmst Du? Danke ;)


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K
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In der Tat stellt sich hier die Frage, was denn dem sog. "Rundfunkbeitrag" in seiner aktuellen vollkommen geräte- und nutzungsunabhängigen, unausweichlichen Ausprägung angeblich fehlen soll, um sich als (unzulässige) "Sonderabgabe" zu qualifizieren...

Hier ein Auszug aus dem Artikel "§ 3 Abs. 1 AO – Steuerbegriff, Tatbestandsmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung" von Dr. Detlef Roland (in: Steuer & Studium, Beilage 1/2009):

Zitat von: Roland, Detlef: § 3 Abs. 1 AO – Steuerbegriff, Tatbestandsmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung", Steuer & Studium, Beilage 1/2009, Seite 6
Nach h. M. sind Sonderabgaben keine Steuern, da ihnen keine Gegenleistung der öffentlichen Hand gegenübersteht und sie auch nicht dazu dienen, Einnahmen i. S. des § 3 Abs. 1 AO zu erzielen. Die Vielfalt der unterschiedlichen Sonderabgaben lassen eine eindeutige Definition nicht erkennen. In Abgrenzung zu Steuern dürfen Sonderabgaben nicht Allgemeininteressen dienen und nicht allgemeine Staatsaufgaben finanzieren.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk dient Allgemeininteressen, siehe § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV:
[Rundfunk] ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung.

Darüber hinaus wird mit dem Rundfunkbeitrag eine "allgemeine" Staatsaufgabe finanziert, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur "öffentlichen Daseinsvorsorge" gehört, siehe:

Rundfunkbeitrag: BR-Intendant für Inflationsausgleich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18840.msg122792.html#msg122792

Zitat von: Roland, Detlef: § 3 Abs. 1 AO – Steuerbegriff, Tatbestandsmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung", Steuer & Studium, Beilage 1/2009, Seite 6
Das BVerfG fordert als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sonderabgabe die Belastung einer besonderen Gruppe (Gruppenhomogenität), die eine besondere Gruppenverantwortung mit einer spezifischen Sachnähe zum Abgabenzweck hat.

Eine besondere Gruppe wird nicht belastet, sondern sowohl Wohnungsinhaber als auch Betriebsstätteninhaber, also die Allgemeinheit der Steuerzahler.

Zitat von: Roland, Detlef: § 3 Abs. 1 AO – Steuerbegriff, Tatbestandsmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung", Steuer & Studium, Beilage 1/2009, Seite 7
Die finanzverfassungsrechtlich gebotene Formenstrenge und das Erfordernis der Normenklarheit verlangen vom Gesetzgeber daher, den Regelfall der Steuer und den Ausnahmefall der Sonderabgaben deutlich voneinander zu unterscheiden, d.h. im Tatbestand als solche sichtbar und nachvollziehbar zu normieren.

Der sog. Rundfunkbeitrag unterscheidet sich seiner Art nach gerade nicht deutlich von der Abgaben­art der Steuer, denn:

1. Die Nähe des Rundfunkbeitrages zur Abgabenart der Steuer

a) Steuern als Instrument zur Finanzierung einer öffentlichen Infrastruktur

Steuern dienen zur Finanzierung einer öffentlichen Infrastruktur. Die Gesamtheit staatlicher Aufgaben bildet ebendiese öffentliche Infrastruktur. Sei es die innere Sicherheit, sei es die äußere Sicherheit, sei es das öffentliche Bildungswesen, sei es das Justizwesen, sei es das Sozialwesen – all dies sind nur einzelne Beispiele für staatliche Aufgaben, die die öffentli­che Infrastruktur bilden.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist ungeachtet des Grundsatzes der Staatsferne Teil die­ser öffentlichen Infrastruktur, denn er dient der „Integration und Teilhabe an demokrati­schen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen“ (Bayerischer Verfassungsgerichtshof v. 15.05.2014). Der Rundfunkbeitrag entgilt nicht eine bestimmte Fernseh- oder Radiosendung bzw. das Programm eines bestimmten Fernseh- oder Radiokanals, d.h. er ist nicht die Ge­genleistung für eine besondere Leistung (§ 3 Absatz 1 AO), sondern er dient der Fi­nanzierung der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“, d.h. der „funktionsgerechten Finanzaus­stattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ gemäß § 1 RBStV und damit der Fi­nanzierung einer öffentlichen Infrastruktur, die sich aus den Runkfunkanstalten als Medienveranstalter, den Landesmedienanstalten als Medienaufsicht und dem Beitragsser­vice als Abgabenverwaltung zusammensetzt.

b) Steuern als Mittel der geordneten Haushaltsführung

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich gemäß § 13 RStV vorrangig aus Rund­funkbeiträgen. Dies bedeutet, dass er auf dieses Finanzierungsmittel zur effektiven Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe gem. § 2 Absatz 1 RStV im Sinne einer geordneten Haushalts­führung angewiesen ist.

Die gleiche Eigenschaft erfüllen jedoch Steuern im Haushalt einer Gebietskörperschaft. Steuern sind das Finanzierungsmittel, auf das eine Gebietskörperschaft zur effektiven Erfül­lung ihrer Aufgaben im Sinne einer geordneten Haushaltsführung angewiesen ist. Dass sich die Haushalte des Staates vorrangig aus Steuern finanzieren, ist nichts anderes als die Umsetzung des verfassungsrechtlich verankerten Steuerstaatsprinzips.

c) Die Verteilung des Abgabenaufkommens

Das Steueraufkommen wird auf die einzelnen Haushalte der Gebietskörperschaften, und da­mit auf die einzelnen Teile der öffentlichen Infrastruktur, verteilt. Die Verteilung des Steuer­aufkommens ist im Finanzverfassungsrecht des Grundgesetzes geregelt.

Ebenfalls wird das Rundfunkbeitragsaufkommen auf die einzelnen Teile der Infrastruktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, also auf die Rundfunkanstalten, die Landesmedienan­stalten und den Beitragsservice, verteilt. Die Verteilung des Rundfunkbeitragsaufkommens wird durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) geregelt.

d) Das Vorhandensein eines strukturellen Vorteils

Aus dem Vorhandensein einer durch Steuern finanzierten, öffentlichen Infrastruktur zieht grundsätzlich jede Person einen strukturellen Vorteil, den die Bürger als Mitglieder eines öffentlichen Gemeinwesens aus deren Vorhandensein haben, da sie die Möglichkeit haben, diese vorhandene Infrastruktur zu nutzen.

Aus dem Vorhandensein des durch den Rundfunk“beitrag“ finanzierten, öffentlich-rechtli­cher Rundfunk hat grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtli­chen Rundfunks einen strukturellen Vorteil (Bayerischer Verfassungsgerichtshof v. 15.05.2014), weil sie die Möglichkeit hat, diesen zu nutzen.

e) Träger der Finanzierungsverantwortung

Der Träger der Finanzierungsverantwortung einer öffentlichen Infrastruktur ist die Allge­meinheit – ansonsten würde es sich nicht um eine „öffentliche“ Infrastruktur handeln.

Wenn gesagt wird, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierungsverantwortung zu beteiligen sei, dann gibt es keine be­sondere Gruppenverantwortung, die aus der Erfüllung der zu finanzierenden Aufgabe ent­springt. Dies bedeutet, dass der „Kreis der Beitragspflichtigen“ der zu finanzierenden Auf­gabe in sachlicher Hinsicht nicht näher steht als die Allgemeinheit der Steuerpflichtigen, selbst wenn man annimmt, der dieser nicht bereits der Allgemeinheit der Steuerzahler ent­spricht.

Da der öffentlich-rechtliche Rundfunk nach § 2 Absatz 1 RStV für die Allgemeinheit be­stimmt ist, trägt grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, mithin die Allgemeinheit, die Finanzierungsverantwortung für diesen.

Finanzierungsverantwortung für die Infrastruktur eines öffentlichen Gemeinwesens trägt ebenfalls die Allgemeinheit. Aus ebendiesem Grund bestimmt § 3 Absatz 1 Satz 1 Halb­satz 1 AO, dass Steuern allen, und damit dem unbestimmten Normadressatenkreis der All­gemeinheit, auferlegt werden, die den Tatbestand erfüllen, an den das Gesetz die Steuer­pflicht knüpft. Mithin unterscheidet sich die nichtsteuerliche (parafiskalische) Abgabe „Rundfunkbeitrag“ hinsichtlich der Finanzierungsverantwortung und des Normadressaten­kreises nicht deutlich genug von einer Steuer.

f) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Haushalt eines öffentlich-rechtlichen Gemeinwe­sens

Die Haushalte des öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens sind in erster Linie die Haushalte der Gebietskörperschaften. Da der öffentlich-rechtliche Rundfunk allerdings Bestandteil der öffentlichen Infrastruktur und damit Teil des öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens ist, kön­nen die Haushalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Haushalte eines öffentlich-recht­lichen Gemeinwesens (§ 3 Absatz 1 AO) betrachtet werden.

g) Finanzierung von Beamtenpensionen im Vergleich zur Finanzierung von „Betriebsren­ten“ ehemaliger Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunkstaatsvertrag

Beamtenpensionen, also Ruhegehälter ehemaliger Staatsbediensteter, werden aus dem Steu­eraufkommen der allgemeinen Staatshaushalte gezahlt. Unstreitig ist, dass die Ruhegehälter ehemaliger Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus dem Rundfunkbeitragsauf­kommens gezahlt werden. Die Funktion, die Steuern eines allgemeinen Staatshaushaltes in dieser Hinsicht erfüllen, erfüllt der Rundfunkbeitrag im besonderen Staatshaushalt des öf­fentlich-rechtlichen Rundfunks. Ungeachtet seiner Besonderheit ist der Haushalt des öffent­lich-rechtlichen Rundfunks Haushalt eines öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (vgl. schon Buchstabe d).

2. Der Vergleich des Rundfunkbeitrags mit einzelnen Steuerarten

a) Vergleich des Rundfunkbeitrages mit der Einkommensteuer

Die Rundfunkbeitragspflicht für den privaten Bereich knüpft gemäß § 2 Absatz 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung an. In der gleichen Weise knüpft die persönliche Einkom­menssteuerpflicht gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 EStG an einen Wohnsitz oder den gewöhnli­chen Aufenthalt im Inland an. Da das EStG keine Legaldefinition des Begriffes „Wohnsitz“ ent­hält, ist auf die Legaldefinition in der AO zurückzugreifen (Blümich/Rauch, § 1 EStG [124. Auflage, 2014] Rz. 145). Gemäß § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Woh­nung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibe­halten und benutzen wird. Mit der Anknüpfung des § 2 Absatz 1 RBStV ist der Kreis der Rund­funkbeitragspflichtigen somit nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der (Ein­kommen-) Steuerpflichtigen auf.

b) Vergleich des Rundfunkbeitrags mit der Grundsteuer

Armin Herb, Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz des Südwestfunks, spricht von einer „Tatsache, dass der Rundfunkbeitrag vergleichbar der Grundsteuer auf der Immobilie las­tet.“ Auch er als Repräsentant des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sieht also, dass sich der Rundfunkbeitrag nicht deutlich genug von einer Steuer unterscheidet, wenn er ihn für mit der Grundsteuer vergleichbar betrachtet.

3. Beitragsveranlagung und Steuerveranlagung

Die Veranlagung zu einer bestimmten Steuer erfolgt, indem ein bestimmter „Tarif“ bzw. „Steuersatz“ auf eine Bemessungsgrundlage angewandt wird. Beispiel: Die Veranlagung zur Körperschaftsteuer erfolgt, indem der Körperschaftsteuersatz auf das zu versteuernde Ein­kommen der Körperschaft angewandt wird.
Die Veranlagung zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich erfolgt, indem ein bestimmter „Tarif“ bzw. „Beitragssatz“ auf eine Bemessungsgrundlage (hier: Wohnung) angewandt wird.

Zitat von: Roland, Detlef: § 3 Abs. 1 AO – Steuerbegriff, Tatbestandsmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung", Steuer & Studium, Beilage 1/2009, Seite 7
Wesentliches Abgrenzungskriterium ist, dass Steuern "nicht Gegenleistung für eine besondere Leistung" sind, während Sonderabgaben als Sonderlast im Gegensatz zur Gemeinlast eine besondere Verantwortung des Abgabepflichtigen für die Erfüllung einer speziellen Aufgabe und ihre Finanzierung voraussetzen.

Die Allgemeinheit trifft jedoch keine besondere Verantwortung. Die Verantwortung der Allgemeinheit für diese öffentliche Infrastruktur ist weder größer noch kleiner als die Verantwortung der Allgemeinheit für andere Infrastruktureinrichtungen, die der "öffentlichen Daseinsfürsorge" dienen.


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Übernimmst Du?

Herrn Dr. Eicher kritische und unangenehme Fragen stellen?
Klar, da bin ich doch auch dabei ;D


Muss aber vorher doch mal zugeben, dass ich selbst mit der weiter zunehmenden Spezialisierung
fachlicher, juristischer Art usw. hier im Forum
glaube ich, persönlich langsam etwas überfordert werde.

(Meine Hochachtung allen Mitstreitern hier, die sich so einsetzen und da noch mitkommen!
Mir selbst raucht beim Lesen oftmalig der Kopf. Aber hört sich alles sehr gut an!
Auch wenn ich langsam nicht mehr alles verstehe.)


Jetzt habe ich mal einen Text gebastelt, den ich vorher noch gern vorher von Euch überprüfen lassen würde
(Wenn der Text nicht zum Hände-über-den-Kopf-zusammenschlagen ist, würde ich es damit dann bald mal versuchen) :
Zitat
Adresse: info@swr.de

Betreff: Anfrage an Herrn Dr. Eicher / SWR-Justiziar - Bitte um Weiterleitung

Textmuster:
Sehr geehrter Herr Dr. Eicher,

für Ihre Antworten auf meine in 2014 und 2015 gestellten Anfragen bzgl. des Rundfunkbeitrages danke ich Ihnen sehr.
Wie Sie wissen, gibt es wegen dem Rundfunkbeitrag nun im mittlerweile 4. Jahr auch wieder weiterhin sehr oft Kritik und Ablehnung.

Oftmalig wird der Rundfunkbeitrag auch nicht als Beitrag, sondern als Sonderabgabe angesehen.
Gibt es Ihrer Einschätzung nach logische und nachvollziehbare Gründe, die beweisen,
dass es keine Sonderabgabe ist?

Über eine Antwort würde ich mich wieder sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Markus



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Danke...
...vielleicht könnte "Knax" die Anfrage noch entsprechend etwas "sachlich-knackig feinjustieren"?


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Übernimmst Du?

Hier der zweite Versuch, eine Frage zu formulieren, die Herrn Dr. Eichers Gewissen hoffentlich erreicht.
Verbesserungsvorschläge wieder gerne erwünscht. Möglichst zeitnah, da ich ihn gerne auch kritisch und unangenehm befragen will.

Zitat
Textmuster 2:
Sehr geehrter Herr Dr. Eicher,

für Ihre Antworten auf meine in 2014 und 2015 gestellten Anfragen bzgl. des Rundfunkbeitrages danke ich Ihnen sehr.
Hiermit bitte ich Sie wieder um Prüfung, ob Sie mir eine Verständnisnachfrage zum Rundfunkbeitrag beantworten können.

Wenn die geräteunabhängige Rundfunkfinanzierung ab 2013 „Rundfunksonderabgabe“ geheißen hätte, wäre sie, wie in Ihrem Beitrag „Die Rundfunkgebührenpflicht in Zeiten der Medienkonvergenz” beschrieben,  verfassungswidrig gewesen.
Wohingegen die Benennung der geräteunabhängigen Rundfunkfinanzierung als„Rundfunkbeitrag“ diese damit dann, „juristisch gesehen“, verfassungskonform gemacht hat.
Bedeutet dies, dass hier einfach nur die reine Bezeichnung -entweder „Rundfunksonderabgabe“ oder „Rundfunkbeitrag“- über Recht und Unrecht entscheidet ?


Vielen Dank auch für den Hinweis, dass Paul Kirchhof  2010 zum Ergebnis kam, dass eine geräteunabhängige Rundfunkfinanzierung über einen "Beitrag" möglich ist.
Er kam aber auch auf die Idee, dass für den Ausnahmefall eines Haushaltes, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird, eine Beitragsbefreiung gewährt werden sollte.
Paul Kirchhof könnte dies erwähnt haben, weil damit die Rundfunkfinanzierung verfassungskonform hätte ausgestaltet werden können.
Lag er mit dieser Idee nicht richtig?

Über eine Antwort würde ich mich wieder sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Markus


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Auf die von mir, Markus Korte,
o. gestellte Anfrage kam gestern die Antwort vom SWR-Justitiar:

Zitat
Sehr geehrter Herr Korte,

Ihre neuerliche Anfrage vom 07.06.2016 habe ich erhalten und antworte
darauf  natürlich gerne:

1.  Zunächst  –nur  der guten Ordnung halber-  zitieren Sie mich aus meinem Aufsatz  „Die Rundfunkgebührenpflicht in Zeiten der Medienkonvergenz“ nicht zutreffend:  Ich  habe  damals  lediglich  Zweifel  daran geäußert, ob eine Sonderabgabe    den    vom   Bundesverfassungsgericht   dazu   entwickelten Anforderungen  an  eine  solche  Abgabe genügt. Ich habe nicht geschrieben, dass  eine  solche  Abgabe verfassungswidrig wäre. Allerdings hat dann Herr Prof. Kirchhof in seinem Gutachten festgestellt, dass „die Sonderabgabe zur Finanzierung des Rundfunks nicht in Betracht kommt“. Insofern sehe ich mich in meinen Zweifeln bestätigt.

2.  Sie  fragen, ob die reine Bezeichnung als „Sonderabgabe“ oder „Beitrag“ über  Recht  und Unrecht entscheidet? Dem ist natürlich nicht so. Dazu gibt es  auch umfängliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Die rein formale  Bezeichnung   entscheidet  nicht  über  den Abgabentypus. Vielmehr kommt  es  auf  die tatsächliche, rechtliche Ausgestaltung an. Ohne hier in die  -wirklich  schwierigen- Details des Abgabenrechts gehen zu können, ist der  entscheidende  Unterschied  zwischen  beiden  Abgabenarten,  dass eine Sonderabgabe  –wie eine Steuer- keine Gegenleistung voraussetzt. Anders der Beitrag,  der  für  einen  individuell  zurechenbaren Vorteil erhoben wird.
(Genau  zu diesem Punkt hat sich ja jetzt auch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich  geäußert).
Ihre  Frage  kann  also  mit  einem  klaren „Nein“ beantwortet werden.

3.  Auch  Herrn Prof. Kirchhof zitieren Sie nicht zutreffend: Er hat gerade nicht  eine  Ausnahme  für einen Haushalt gefordert, in dem „offensichtlich nicht  ferngesehen  oder  auch nicht Radio gehört“ wird. Vielmehr sagt Herr Prof.  Kirchhof zur Widerlegbarkeit der Typisierung wörtlich: “Dazu genügt… nicht   der   Hinweis,   der   Empfänger  des  Rundfunkangebots  habe  kein Empfangsgerät  oder  er  habe  durch  technische  Vorkehrungen  den Empfang ausgeschlossen“.  Vielmehr  fordert  Herr  Prof. Kirchhof nur für die Fälle eine Ausnahme, in denen die Annahme des Programmangebots und dessen Nutzung tatsächlich  oder  durch  objektiv  nachhaltige Vorkehrungen ausgeschlossen ist.  Er  nennt  dafür  als  Beispiele  „die  in  einem  Funkloch  gelegene Berghütte“   oder   „der  Wohnsitzinländer,  der  sich  in  einer  für  den Vermutungsmaßstab  erheblichen  Zeit –ein Jahr- ständig im Ausland aufhält.
Und er fährt fort: „Diese Ausnahme … wird allerdings nur geringe praktische Bedeutung gewinnen."

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hermann Eicher



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2019, 16:34 von Bürger«

a

azdb-opfer

Zitat
Vielmehr fordert Herr Prof. Kirchhof nur für die Fälle eine Ausnahme, in denen die Annahme des Programmangebots und dessen Nutzung tatsächlich oder durch objektiv nachhaltige Vorkehrungen ausgeschlossen ist.

Herr Eicher merkt es einfach nicht: Wenn kein Empfangsgerät vorhanden ist, ist die Nutzung tatsächlich ausgeschlossen.


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