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Autor Thema: Massenverfahren gegen Rundfunkbeitrags-Kritiker  (Gelesen 49907 mal)

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Ich hab erfahren dass die Anwesenheit bei der Urteilsverkündung keine Pflicht ist, somit wird Prof. Koblenzer (der, als wir beim Asia-Imbiss saßen, an uns vorbeispaziert ist) sicher aus Kostengründen nach Hause oder zum nächsten Termin gefahren sein was sicher von vornherein so geplant war.


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Ich hab erfahren dass die Anwesenheit bei der Urteilsverkündung keine Pflicht ist, somit wird Prof. Koblenzer (der, als wir beim Asia-Imbiss saßen, an uns vorbeispaziert ist) sicher aus Kostengründen nach Hause oder zum nächsten Termin gefahren sein was sicher von vornherein so geplant war.

Das einzig Sichere ist, dass Herr Prof. Koblenzer die Urteilsverkündung nicht abgewartet hat und der Ausgang der Posse leicht zu erraten war.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. August 2014, 06:38 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Aufgrund des Umfangs separat eingestellt...
...und sehr interessant zu lesen ;)

Massenverfahren vor dem VG Potsdam 19.08.2014 > Protokoll eines Beobachters
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10862.0.html


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Mal der Vollständigkeit halber (ist vielleicht auch schon bekannt).
Die perverse Gerichtsshow von "Richter" Eidtner wird mittlerweile vom Beitragss. nun auch offiziell genutzt,
um den Rundfunkbeitrag als angeblich verfassungskonform darzustellen
( http://www.rundfunkbeitrag.de/aktuelles/rundfunkbeitrag_verfassungsgemaess/index_ger.html ) :
Zitat
...Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. August 2014 in allen neun Verfahren die Klagen abgewiesen. Das Gericht habe weder Verstöße gegen das Grundgesetz noch die Landesverfassung erkennen können.....


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Mal der Vollständigkeit halber (ist vielleicht auch schon bekannt).
Die perverse Gerichtsshow von "Richter" Eidtner wird mittlerweile vom Beitragss. nun auch offiziell genutzt,
um den Rundfunkbeitrag als angeblich verfassungskonform darzustellen
( http://www.rundfunkbeitrag.de/aktuelles/rundfunkbeitrag_verfassungsgemaess/index_ger.html ) :

Man mag ja geneigt sein zu verstehen, dass sie die Urteile für ihre Sache heranziehen.
Das Einzelfälle aufgeführt werden und diese somit an den "Pranger" gestellt werden geht m.E. gar nicht und zeigt die Machenschaften auf eklatante Art auf.


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    • Für Informationsfreiheit
Das Urteil im Potsdamer Massenverfahren ist nun online...

Zuerst als einziges Urteil durch das Gericht selbst veröffentlicht, nun auch in meinem Blog:

http://presse-und-informationsfreiheit.blogspot.de/2014/10/urteil-im-potsdamer-massenverfahren.html

Vermutlich ist man auf dieses, im Original 28 Seiten lange Urteil besonders stolz und kann jetzt triumphierend ausrufen: "ARD, ZDF haben immer Recht..." (Anspielung auf ein altes Lied aus der DDR. Hier hieß es: "Die Partei, die Partei, die hat immer Recht...")

Aber mein Anwalt arbeitet schon am Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht.


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Zitat
http://presse-und-informationsfreiheit.blogspot.de/2014/10/urteil-im-potsdamer-massenverfahren.html

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Dementsprechend ist mit der Zahlung des Rundfunkbeitrages kein Zwang verbunden, den öffentlichen Rundfunk überhaupt zu nutzen, und die negative Informationsfreiheit nicht verletzt. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus anderen Medien jedenfalls zu behindern und zu erschweren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11 -, juris Rn. 14 – zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit ist jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist – wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr – nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten bzw. anderen Informationsquellen zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11 -, juris Rn. 14 ff., 18). Soweit aufgrund der Höhe des Beitrages keinerlei andere Informationsquelle mehr genutzt werden könnte, wie die Kläger erklären, wurde dies bislang jedenfalls nicht kausal substantiiert dargelegt und nachgewiesen. Allgemeine Ausführungen genügen nicht zum Nachweis einer Verletzung des Rechts auf Informationsfreiheit.

Wie sagte doch damals Sophia.Orthoi treffend:

Zitat
In der alten Regelung wurde die Freiheit, Rundfunk nicht zu konsumieren und dafür nicht zu zahlen, respektiert. Heute kann man höchstens "befreit" werden. Man wird befreit, weil man eben nicht mehr frei ist.

Früher bedeutete Befreiung, um gratis Rundfunk bei den Rundfunkanstalten zu betteln. Heute bedeutet "Befreiung", dass wir um unsere Grundrechte bei den Rundfunkanstalten betteln sollen.

Die Richter hätten in der Verhandlung dazu Fragen stellen (dafür ist die Verhandlung da), Klagen aufmerksamer lesen und sich mit dem Thema tiefer auseinandersetzen können.

Sie warten lieber, bis wir um unsere zustehenden Rechte lauthals betteln.

Die Zusatz-Renten Bezieher bei der ARD 1575 € und 1750 € pro Monat beim ZDF müssen um ihre Renten sicherlich nicht betteln. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10426.msg71719.html#msg71719


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  • Cry for Justice
Die Zusatz-Renten Bezieher bei der ARD 1575 € und 1750 € pro Monat beim ZDF müssen um ihre Renten sicherlich nicht betteln. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10426.msg71719.html#msg71719

Danke , dieser Link kann hier einfach nicht oft genug positioniert werden , er muss immer und immer wieder hier bei jeder möglichen Gelegenheit angeführt und so darauf aufmerksam gemacht werden.
Den hier ständig hinzu stoßenden Neulingen darf diese "Krönung der Selbstbedienung" nicht vorenthalten werden. Das Thema Rente betrifft schließlich jeden und das in zunehmenden Maße .
Der ÖRR dagegen ist so frei und betrachtet die Rundfunkbeiträge als lukrative Quelle zum Abzweigen und Zweckentfremden für die eigene Alterszusatzvorsorge.
Dieser Aspekt kommt hier m.E. als Diskussionsgrundlage und Klageargument leider immer noch zu kurz !


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2014, 00:54 von Bürger«
Schrei nach Gerechtigkeit

w

wtfacow

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Dementsprechend ist mit der Zahlung des Rundfunkbeitrages kein Zwang verbunden, den öffentlichen Rundfunk überhaupt zu nutzen, und die negative Informationsfreiheit nicht verletzt. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus anderen Medien jedenfalls zu behindern und zu erschweren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11 -, juris Rn. 14 – zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit ist jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist – wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr – nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten bzw. anderen Informationsquellen zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11 -, juris Rn. 14 ff., 18). Soweit aufgrund der Höhe des Beitrages keinerlei andere Informationsquelle mehr genutzt werden könnte, wie die Kläger erklären, wurde dies bislang jedenfalls nicht kausal substantiiert dargelegt und nachgewiesen. Allgemeine Ausführungen genügen nicht zum Nachweis einer Verletzung des Rechts auf Informationsfreiheit.

http://presse-und-informationsfreiheit.blogspot.de/2014/10/urteil-im-potsdamer-massenverfahren.html

Mit einer Gehaltsabrechnung und einer individuellen Kostenaufstelllung über die Monatlichen Ausgaben (Miete/Nahrung/Kleidung/Versicherungen ect.) müsste es doch schnell zu belegen sein dass eben genau die 17.98 Euro fehlen um sich aus alternativen Quellen zu informieren .Zeitungen wäre zum Beispiel eine Kostenpflichtige Alternative Quelle...



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Mit einer Gehaltsabrechnung und einer individuellen Kostenaufstelllung über die Monatlichen Ausgaben (Miete/Nahrung/Kleidung/Versicherungen ect.) müsste es doch schnell zu belegen sein dass eben genau die 17.98 Euro fehlen um sich aus alternativen Quellen zu informieren .Zeitungen wäre zum Beispiel eine Kostenpflichtige Alternative Quelle...

Ähnliches werden sie über die Verletzung der Gewissensfreiheit und der Meinungsfreiheit sagen. Das kann man noch weniger mit einem Bescheid einer Behörde, Kontoauszügen, usw. nachweisen.

Das Argument: Die Freiheit wird nicht verletzt, weil man das Gegenteil nicht in der Form beweisen kann, wie sie esverlangen. Man muss sich rechtfertigen, es ist eine Demütigung.

Unsere Grundrechte sind entwertet worden. Mit dem Vorwand der Nicht-Beweisbarkeit können sie jetzt machen, was sie wollen.

Für mich ist es klar: keine politische Partei, die dieses Gesetz zustande brachte, ist wählbar. Richter, die solches "Recht" sprechen, machen sich lächerlich.


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...sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11 -, juris Rn. 14 ff., 18)

Hier liegt ein weiter Fehlschluss vor. Es kommt nämlich genau auf den Begriff der Verhältnissmäßigkeit an. Verhältns bitte von was? Ein Verhältnis hat zwangsläufig immer eine Bezugsgröße oder einen "Nenner"? Was bitte, euer Gnaden, ist Ihre Bezugsgröße? Vieleicht Ihr persönliches Gehalt in Höhe von 4500 Euro (oder mehr) Brutto? Wenn Sie davon aus gehen das Ihre Verhältnisse Maß der Dinge sind, mag dieses Argument ja noch schlüssig sein.

Aber in diesem unserem Lande gibt es eindeutig mehr Menschen, die knapp über der Sozialhilfe leben, als Berufsrichter. Und bei denen steht die Verhältnismäßigkeit im Regelsatz bzw im statistischen Warenkorb. Demach stehen diesen Menschen für Freizeit Unterhaltung und Kultur in 2014 43,17 Euro zu. Das, was für euer Ehren "Peanuts" sind, macht für diese Menschen 42% des ihnen zugestandenen Kulturbudgets  (nämlich 17.98 € von 43,17€) aus. Und hier müssen wohl auch euer Ehren zustimmen, dass sind keine Erdnüsse mehr.  :police:

Vom Bildungsbudget in Höhe von 1.50€  aus betrachtet (euer Ehren gehen sicher davon aus, dass Fernsehn auch bildet) ist das Bildungsbudget der Geringverdiener mit dem Zwangsbeitrag zum Volksfernsehn um das 12-fache überschritten


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Hier liegt ein weiter Fehlschluss vor. Es kommt nämlich genau auf den Begriff der Verhältnissmäßigkeit an. Verhältns bitte von was? Ein Verhältnis hat zwangsläufig immer eine Bezugsgröße oder einen "Nenner"?

Zu kompliziert für einen Jurist, der Jura studierte, weil er schlecht in Mathe war.

Er vergleicht setzt in Verhältnis die Last in Höhe von EUR 17,98 für den Bürger mit der Funktionsfähigkeit des Rundfunks. Also Äpfel mit Birnen.

Frage:
Wozu zahlt man EUR 17,98? Für die Funktionsfähigkeit des Rundfunks?


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T
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Unsere Grundrechte sind entwertet worden... keine politische Partei, die dieses Gesetz zustande brachte, ist wählbar. Richter, die solches "Recht" sprechen, machen sich lächerlich.

Solche Richter machen sich nicht nur lächerlich, nein schlimmer noch, sie haben ihr Amt, Recht zu sprechen, indem Argumente abgewogen werden, verwirkt. Solche Richter, welche die Grundrechte der Bürger mit einer verquasten "Rechtssprechung" verhöhnen, sind in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft untragbar.
Hierbei kommen einem die trefflichen Worte von Helmut Hein in seinem vielzitierten Zeitungsartikel in den Sinn:
Zitat
In Wahrheit zerstört der Zwangsbeitrag ein Recht, das über Jahrhunderte mühsam entwickelt wurde. Und er verhöhnt das logische, das moralische und das Rechtsbewusstsein der Bürger.


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six2seven

Hallo,

…eine weitere Sache, die beobachtet werden sollte ist die
neue Worthülse * Gesamtveranstaltung Rundfunk *
Sie taucht bei verschiedenen Klageabweisungen auf.
Es scheint, als fungiere hier die Justiz als Steigbügelhalter
für den ÖRR, um von dem inzwischen abgeschliffenen und durch
nichts zu rechtfertigenden Wortwitz der *Grundversorgung *
Abstand zu nehmen.
Die  * Gesamtveranstaltung Rundfunk * ( Wicki. stellt keine Definition ),
wäre der absolute Freifahrschein für den Staatssender, man wäre aus dem Schneider,
was die EU Forderung der Aufdröselung der Kosten für *Grundversorgung *
und Tinnef angeht.
Ich sehe ich schon Veranstaltungen, wie, " bundesweites Sackhüpfen"
initiiert und legitimiert durch die * GESAMTVERANSTALTUNG   RUNDFUNK *


      WIDERSTAND - DRANBLEIBEN - WEITERMACHEN


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Aber mein Anwalt arbeitet schon am Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht.

So sehr mich das auch freut,

aber wenn ich die Statistiken auf deren OVG-Seite sehe
( http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ovg/presse/archiv/20120315.1700.367520.html ) ,
muss ich ja meinen gesamten Besitz bereits jetzt schon darauf verwetten, dass die noch schlimmer als Eidtner sind !  >:(

2006 bis 2011 - Anträge auf Zulassung der Berufung stattgegeben -> stattgebende Entscheidungen 11,6 %
2006 bis 2011 - Berufung, stattgebende Entscheidungen                -> stattgebende Entscheidungen 18 %

( Die haben doch auch keine Lust, wegen gerechter Entscheidungen vom BVerwG und BVerfG Ärger zu bekommen!  >:( )



Hat der Anwalt denn schon mal durchblicken lassen, wo es dann weiter geht?

Entweder

bei den Königen der Rechtsbeugung ( Beschwerde vorm BVerfG )

oder

besser gleich beim (eventuell tatsächlich unabhängigen ? ? ) EGMR in Straßburg?

Wir müssten vielleicht doch schon mal etwas in die Zukunft planen...

Markus


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