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Autor Thema: Massenverfahren vor dem VG Potsdam 19.08.2014 > Protokoll eines Beobachters  (Gelesen 7922 mal)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...anbei das unkommentierte und ungekürzte, lediglich um bei diesem Umfang sicher mehr als verzeihliche hie und da vorgekommene Tippfehler bereinigte und nur leicht hier und da nach Bedarf umformatierte
Protokoll eines Beobachters (nein, nicht ich ;) )
(weitere eventuelle Korrekturhinweise bitte an mich per PN - Danke)

Vielen Dank an den Ersteller!

...und die (nicht unwichtige) Nebenfrage sei in den Raum gestellt:
Weshalb in aller Welt berichtet die Presse nicht so informativ?
Wer kommt in diesem Zusammenhang im Mediensektor überhaupt noch seinem Auftrag, seinem Credo oder seinem Berufsethos nach?!?



Zitat
Verhandlung in Potsdam am 19.8.2014

Einführende Anmerkungen:
- auch wenn 9 Verfahren gleichzeitig verhandelt werden, ist es kein Massenverfahren; gemeinsame Verhandlung ermöglicht Erfahrungsaustausch; 2 Kläger sind nicht anwesend

Klagegründe:
- Begründungen auf formeller Grundlage (Art 105 GG); negative Informationsfreiheit nach Art 5 Abs 2 GG; informationelle Selbstbestimmung, Normenklarheit nach allg. Persönlichkeitsrecht verletzt, Verstoß gg Übermaßverbot, Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes wegen Gleichbehandlung unterschiedlicher Nutzungsintensität und -möglichkeit; Verhältnismäßigkeitsprinzip auch durch Haushaltsgröße verletzt; unbestellte Leistung; Verletzung der Menschenwürde; Verletzung der Wohnungsfreiheit, da auch Rundfunk nicht Wohnung wider Willen des Eigentümers betreten darf.
Anwalt erklärt Argumentation der Einkommensminderung, wodurch negative Informationsfreiheit verletzt sei, Kritik an Fernsehen als Unterhaltungsmedium;

Kommentar des Richters:
formell Berufung auf Landesverfassungsurteile, auch auf inform. Selbstbestimmung; auf neg. Informationsfreiheit nach BVerfG (zum PC-Urteil): keine zu hohe Belastung, niemand wird verpflichtet, das Angebot zu nutzen, der Richter gibt an selbst kein TV zu benutzen, aber den Beitrag zu bezahlen (ich sehe mich nicht dazu gezwungen, den Quatsch anzugucken). Es geht um Zahlungspflicht, nicht um Nutzungszwang. Religionsfreiheit tangiert das Problem nicht, da niemand gezwungen wird, einer Religion anzugehören. Zur Typisierung: er ist nicht der Auffassung, dass es sich um einen isolierten Vorgang handelt; 10-%-Regel bestätigt, da sie auch auf Weingesetz Anwendung findet (?); zulässig, da kein Unterschied zwischen RB und anderen Beiträgen besteht [Anm.: das ist falsch, da andere Beiträge für Sachleistungen erbracht werden]; Sozialstaatsprinzip ist gewahrt durch Nachweispflicht, keine Verantwortung der ÖRR dafür, dass Anspruch abgelehnt wird; allg. Befreiungstatbestände nach Abs. 4 RBStV mit sonstigen Härtefällen abgegolten, großzügigere Handhabung wäre ausreichend, das ist aber Problem der Sozialämter; Zweitwohnungen wie Datschen sollten als sonstige Härtefälle befreit werden

Gegenargument des 1. Anwalts:
RB ist effektiv eine Steuer, weil Ziel Erfassung der Allgemeinheit ist und Sachbezug fehlt; Typisierung unzulässig wegen Haushaltsgröße; Übergehen der Leistungsfähigkeit sei vom Gesetzgeber "arrogant"

Gegenargument Koblenzer:
Gesetzgebungskompetenz 2003 Rückmeldegebühr BW, 2012 Hochschulgesetz Berlin; materielle Kompetenz: Typisierung. Rückmeldegebühren wurden als verfassungswidrig erachtet, da Zweck der Abgabe nicht aus sich selbst heraus zu erkennen ist (u.a. Pensionsrückstellungen). "Über den Zweck der Einnahme hinaus muss deutlich erkennbar sein, welche Leistungen mit der Abgabe finanziert werden" (Normenklarheit). Entscheid vom 6. 11. 2012, Berliner Hochschulgesetz. Im BayrVerfGE keine Differenzierung dazu; Äquivalenzprinzip ist verletzt, weil nicht erkennbar ist, wofür die Mittel ausgegeben werden. Eine Vorzugslast kann nicht mittelbar begründet werden, sondern nur unmittelbar. Wohnung als Anknüpfungspunkt der Abgabenpflicht entzieht der Abgabe den Sachbezug und schafft damit eine legale Grauzone.
Materielle Tatbestände: Niemand würde einen automatischen Zusammenhang zwischen dem Vorhandensein einer Garage und dem Besitz eines Autos vermuten. Härtefälle sollten auf Funklöcher angewendet werden. Statistische Erhebungen zur Fernsehnutzung gibt es nicht, sondern nur für Einnahmensteigerung aus den Beiträgen: einer sicheren Datenlage zum aus dem RB resultierenden Überschuss stünden vage Daten gegenüber, welche als Grundlage für diese verwendet würden. Religionsfreiheit könne nicht pauschal abgewiesen werden, sondern müsse in Härtefallregelung reininterpretiert werden.

Gegenargument 3. Anwalt (Zenker):
Stichproben bei Nutzererhebungen werden mit Bevölkerung gleichgesetzt; Differenzierung zwischen Grundbetrag und Fernsehgebühr entfällt, dadurch Gleichsetzung mit Allgemeinheit; Empfangsgerät muss beschafft werden, Leistung ist also nur eingeschränkt nutzbar.
Kommentar des Klägers: steuerlicher Nachweis ist wegen schwankenden Einkommen nicht nützlich, praktische Befreiungsmöglichkeit nicht gegeben, man kann nicht pauschal auf Sozialämter verweisen.

Anwältinnen des RBB:
Definition von Steuer ist nicht allgemeine Zahlungspflicht, sondern dass keine Gegenleistung erbracht wird; RB ist Beitrag weil die Möglichkeit der Nutzung besteht; Differenzierung ist durch Abschöpfen des Vorteils gegeben (S. 30 Rheinland-Pfalz - sie weiß die Absatznummer nicht und wird von Kläger aufgefordert, die genaue Stelle zu benennen; Richter weist dies zurück, das Urteil sei überall einsehbar [Anm: in Wirklichkeit steht der entscheidende Passus auf S. 40, Abschnitt 3aa]; Beitrag wird für die Gesamtveranstaltung Rundfunk bezahlt; Transparenz ist durch Prüftätigkeit der KEF gewährleistet; Typisierung ist notwendig, weil es sich um einen Massenvorgang handelt.
Zum Sonderfall der Datschen, von denen es im Sendegebiet des RBB besonders viele gäbe, sei Kompromiss geschaffen worden, der berücksichtigt, dass Datschen wegen Größe und fehlender Versorgung nicht als Wohnung zugelassen seien; es werden nur die Sommermonate, also halbjährlich, berechnet. Dem Kläger geht dies nicht weit genug, da der Sommer nur ein Quartal umfasse, und Anknüpfungspunkt der Wohnung auf Datschen nicht anwendbar ist.

Entgegnung Koblenzer:
Massenvorgang kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass es verwaltungstechnisch leichter wird, dies stellt Rückschritt dar; Zweck aus Kontext reicht nicht zur Legitimation aus, der Zweck muss sich aus der Ausgestaltung der Abgabe selbst ergeben, sonst droht Gefahr der Schaffung von Schattenhaushalten.
Es wird (gesondert) Aufhebungsantrag gestellt, weil Beitragsbescheid schon in Vollstreckbarkeit mündet und somit eine Zwangsmaßnahme sei. Koblenzer verlangt Akteneinsicht, weil er zufällig Briefkopf von Unterlagen vor Richter mit dem Schriftzug "Im Namen des Volkes" sieht; er äußert den Verdacht, das Urteil sei bereits vorformuliert worden. Nach einem Moment der Überraschung gesteht der Richter Akteneinsicht zu und erläutert, die Textverarbeitung des Gerichts sei so voreingestellt, dass der Schriftzug auf allen Dokumenten ausgedrückt würde (???). Koblenzer hat keine Beanstandung. Nebenher kommt raus, dass VG Freiburg anscheinend bereits Revision gewährt hat, obwohl Urteilsverkündung nach wie vor aussteht (???). Richter informiert Kläger darüber, dass Antrag auf Revision nicht allein ausreicht, sondern ein weitergehender Antrag auf Sachbehalt sinnvoll sei. Anfechtungsantrag ist wegen niedrigerem Streitwert sinnvoller als Feststellungsantrag - ein Kläger hält trotzdem an einem solchen fest.

Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück (2 Stunden).

Urteilsverkündung:
1,1fache Summe wird zur Begleichung, Streitwert auf bis €300 festgesetzt; bei Feststellungsantrag beträgt der Streiwert €691! Begründung des Urteils: Vorzugslast, BVerfGE zu Rundfunkgebühren reichten zur Entscheidungsfindung aus, es seien keine grundsätzlich neu zu wertenden Umstände durch den RBStV entstanden; die Klägerseite hätte keinen Vortrag darüber gehalten, dass Beitragsumstellung vor 3 BVerfG-Urteilen zu Rundfunkgebühren erging (womit Verfahren zur PC-Gebühr gemeint sind); Ursachen für Verstimmungen sind zu restriktive Auflagen zu Härtefällen; bei Feststellungsanträgen wird der 3.5fache Satz, bei Anfechtungsanträgen bis zu €300 festgesetzt; Rechtsmittelzulässigkeit wird bestritten; das einzig Neue am RB sei die Frage, ob er eine Steuer sei, alle anderen Fragen sdeien bereits vom BVerfG entschieden; alle anderen Vorbehalte seien nicht relevant.


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--->"Definition von Steuer ist nicht allgemeine Zahlungspflicht, sondern dass keine Gegenleistung erbracht wird; RB ist Beitrag weil die Möglichkeit der Nutzung besteht;"

- Wenn Steuern in den Straßenbau fließen und ich diese Nutze besteht die Möglichkeit der Nutzung, ist also Steuer=Beitrag???

- "Keine Gegenleistung" = Steuer, im Gegenzug zu "Möglichkeit der Nutzung" = Beitrag. RB ist auch keine nachweisliche Gegenleistung, und Steuern fließen sicher auch in Dinge die eine Leistung haben oder was man Nutzen kann.

Wikipedia: Damit sind Steuern öffentlich-rechtliche Abgaben, deren Aufkommen nicht zweckgebunden ist und die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs alle zahlen müssen, die den Tatbestand (Legaldefinition nach § 3 der deutschen Abgabenordnung) der Steuerpflicht erfüllen, wobei die Erzielung von Einnahmen wenigstens Nebenzweck sein sollte. Gebühren und Beiträge werden hingegen aufgabenbezogen und zweckgebunden verwendet.

--->"Transparenz ist durch Prüftätigkeit der KEF gewährleistet; Typisierung ist notwendig, weil es sich um einen Massenvorgang handelt."

- http://www.kef-online.de/inhalte/bericht19/index.html

- wichtige Passage der KEF zum RB:
"Die Aufwendungen im Personalbereich wurden deutlich überschritten."##"Die KEF hat bei den Rundfunkanstalten für 2013 bis 2016 einen Überschuss von 589,3 Mio. € ermittelt. Bei der ARD beträgt der Überschuss 514,5 Mio. €, beim ZDF 83,2 Mio. €. Beim Deutschlandradio ergibt sich ein Fehlbedarf von 8,4 Mio. €."##

- Typisierung? Wäre ja schon wenn nicht alle in einen Topf geworfen werden, mag aber auch sein das ich den Begriff nicht verstehen im Zusammenhang einer Aussage von einem Anwalt. Weil es ein Massenvorgang ist werden alle als Zahlende typisiert, oder?


Frage:
Mir drückt noch eine Frage im Schuh, zahlen Mitarbeiter der GEZ auch Beiträge? Haben die nicht genug TV auf Arbeit um sich zu Hause nicht noch mehr reinzuziehen, wobei die Frage entsteht, die sie sich stellen, ob sie ungerecht Beiträge zahlen würden?

Danke...
E


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Bezüglich Beitrag und Steuer:
Potsdam: Klage gegen allgemeinen GEZ-Beitrag abgelehnt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10753.msg74222.html#msg74222


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Mir drückt noch eine Frage im Schuh, zahlen Mitarbeiter der GEZ auch Beiträge? Haben die nicht genug TV auf Arbeit um sich zu Hause nicht noch mehr reinzuziehen, wobei die Frage entsteht, die sie sich stellen, ob sie ungerecht Beiträge zahlen würden?

Die Frage kann ich hinsichtlich BS nicht beantworten, aber mir ist bekannt, dass in den Arbeitsverträgen einer Landesrundfunkanstalt, die sich eher im südlichen Teil des Landes befindet, das Nichtzahlen von Beiträgen ein (fristloser?... hab ich jetzt nicht mehr im Kopf) Kündigungsgrund ist. Die Information stammt von einer Person, die bei betr. Anstalt im Dienstverhältnis steht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. August 2014, 22:46 von Bürger«

g
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Zitat
Es wird (gesondert) Aufhebungsantrag gestellt, weil Beitragsbescheid schon in Vollstreckbarkeit mündet und somit eine Zwangsmaßnahme sei.

Nebenher kommt raus, dass VG Freiburg anscheinend bereits Revision gewährt hat, obwohl Urteilsverkündung nach wie vor aussteht (???).

Richter informiert Kläger darüber, dass Antrag auf Revision nicht allein ausreicht, sondern ein weitergehender Antrag auf Sachbehalt sinnvoll sei.

Bei genauem Lesen stelle ich fest, dass ich gleich drei Fragen habe, und bitten würde dass mir das jemand ausdeutschen könnte. (siehe das Quote)


1. ist das nicht immer so? wo kann ich nachlesen dass ein Beitragsbescheid nicht immer in eine Vollstreckbarkeit mündet und dadurch eine Zwangsmaßnahme ist.  oder ergibt sich das aus dem Gesamtzusammenhang?

2.  ist damit der Musterprozeß gemeint?

3. was ist ein weitergehender Antrag auf Sachbehalt?  ich war nicht in der Lage, das bei g*oogle zu klären

danke!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. August 2014, 01:04 von gurke7«

f

faust

... was mich arg beunruhigt: es sind ja hier mit einem lächeln praktisch alle bislang bislang gesammelten Klage - Punkte "verbrannt" worden, sehe ich das richtig?!

 das bedeutet für mich doch aber: wenn das Ziel all der Verweigerung und Zeitschinderei (Widerspruch etc.) letztlich die Klage ist, worauf dann noch (intelligent) klagen? ... auf ein leeres Blatt? - nun habe ich wohl begriffen, dass "Logik" und " deutsches Verwaltungsrecht" offensichtlich grundverschiedenen Dinge sind, ja.

Aber die Gerichte können sich doch jetzt bei den vorliegenden Ablehnungen wie aus einem Baukasten "bedienen", oder? Sollte das nicht heißen: es muss insgesamt eine neue/bessere Strategie her (-> von der ich natürlich auch noch nicht weiß, wie sie aussehen soll)?!


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Hallo!

War nicht irgendjemand vor Ort und hatte hier geschrieben, dass die Urteile schon vergefertigt waren und daher die Begründungen vor Gericht umsonst waren?

Wer war das und würde das ggf. bezeugen?

ich arbeite da gerade etwas aus...


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War nicht irgendjemand vor Ort und hatte hier geschrieben, dass die Urteile schon vergefertigt waren .....

Nein, es wurde der Verdacht geäußert. Steht doch oben im Protokoll des Beobachters.

"Koblenzer verlangt Akteneinsicht, weil er zufällig Briefkopf von Unterlagen vor Richter mit dem Schriftzug "Im Namen des Volkes" sieht; er äußert den Verdacht, das Urteil sei bereits vorformuliert worden. Nach einem Moment der Überraschung gesteht der Richter Akteneinsicht zu und erläutert, die Textverarbeitung des Gerichts sei so voreingestellt, dass der Schriftzug auf allen Dokumenten ausgedrückt würde (???). Koblenzer hat keine Beanstandung."


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

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Danke, Carina!


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Aber die Gerichte können sich doch jetzt bei den vorliegenden Ablehnungen wie aus einem Baukasten "bedienen", oder? Sollte das nicht heißen: es muss insgesamt eine neue/bessere Strategie her (-> von der ich natürlich auch noch nicht weiß, wie sie aussehen soll)?!
Es wird bis zum BVerfG gehen - soviel ist sicher...
...und da das auch die unterinstanzlichen Gerichte so sehen, sehen sie für sich selbst keinen Anlass, sich die "Finger zu verbrennen".
Die erste Instanz ist "Aufwärmen".
Danach heißt es: Puste haben ;)
Ungeachtet dessen werden wohl auch weitere Strategien in den unteren Instanzen "probiert" werden.
Es bleibt spannend... ;)


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