...sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11 -, juris Rn. 14 ff., 18)
Hier liegt ein weiter Fehlschluss vor. Es kommt nämlich genau auf den Begriff der Verhältnissmäßigkeit an. Verhältns bitte von was? Ein Verhältnis hat zwangsläufig immer eine Bezugsgröße oder einen "Nenner"? Was bitte, euer Gnaden, ist Ihre Bezugsgröße? Vieleicht Ihr persönliches Gehalt in Höhe von 4500 Euro (oder mehr) Brutto? Wenn Sie davon aus gehen das Ihre Verhältnisse Maß der Dinge sind, mag dieses Argument ja noch schlüssig sein.
Aber in diesem unserem Lande gibt es eindeutig mehr Menschen, die knapp über der Sozialhilfe leben, als Berufsrichter. Und bei denen steht die Verhältnismäßigkeit im Regelsatz bzw im statistischen Warenkorb. Demach stehen diesen Menschen für Freizeit Unterhaltung und Kultur in 2014 43,17 Euro zu. Das, was für euer Ehren "Peanuts" sind, macht für diese Menschen
42% des ihnen zugestandenen Kulturbudgets (nämlich 17.98 € von 43,17€) aus. Und hier müssen wohl auch euer Ehren zustimmen, dass sind keine Erdnüsse mehr.
Vom Bildungsbudget in Höhe von 1.50€ aus betrachtet (euer Ehren gehen sicher davon aus, dass Fernsehn auch bildet) ist das Bildungsbudget der Geringverdiener mit dem Zwangsbeitrag zum Volksfernsehn
um das 12-fache überschritten