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Autor Thema: Kritik an Schlesinger - Prügel, die dem ÖrR gelten  (Gelesen 2089 mal)

c
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Deutschlandfunk Audiothek, 27.08.2022 (Audio ~ 5 min)
Kommentare und Themen der Woche
Kritik an RBB-Intendantin Schlesinger -
Prügel, die auch dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gelten

Gastkommentar von Pauls, Peter (Chefredakteur Kölner Stadtanzeiger)

Audio
https://download.deutschlandfunk.de/file/dradio/2022/08/27/der_fall_schlesinger_zeit_fuer_durchsetzungsfaehige_gremien_dlf_20220827_0605_3bb2000c.mp3Text
https://www.deutschlandfunk.de/fall-schlesinger-kommentar-100.html
Zitat von: Deutschlandfunk, 27.08.2022, Kritik an RBB-Intendantin Schlesinger - Prügel, die auch dem ÖRR gelten, Gastkommentar Peter Pauls (Chefredakteur Kölner Stadtanzeiger)
Der Fall der fristlos entlassenen RBB-Intendantin Patricia Schlesinger handelt nicht nur von persönlichem Versagen, sondern auch vom Versagen der Kontrollgremien, kommentiert Peter Pauls vom „Kölner Stadt-Anzeiger“. Das System müsse sich erneuern.

... Die Intendantin des Rundfunk Berlin-Brandenburg [Patricia Schlesinger]... wurde fristlos entlassen. Medien von „taz“ und „FAZ“ bis „Bild“-Zeitung arbeiten sich an ihr ab. Neben persönlichem Versagen muss sie aber auch Prügel einstecken, die eigentlich dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gelten, für den sie steht.

WDR-Intendant will nicht in den Sog der Affäre geraten ...

... die Vorwürfe, die zur fristlosen Kündigung führten, [sind] nicht immer stichhaltig. Empörung jedenfalls entstand erst im Licht der Öffentlichkeit, nicht vorher, innerhalb des Senderstrukturen...

Mit der Affäre Vertraute sprechen ... von einem katastrophalen Gremienversagen, das charakteristisch für das Binnenverhältnis in Rundfunk- und TV-Anstalten sei. Man empfinde sich nicht als Kontrollinstanz, sondern als Teil des Systems. Statt weniger Experten säßen in den aufgeblähten Gremien häufig Pöstchen-Sammler und Laien...

Im NDR wird über indirekte journalistische Zensur diskutiert. Und den Vorwurf fehlender Transparenz, Wirtschaftlichkeit und regelwidrigen Verhaltens erhebt die „Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten“ erneut im Bericht aus dem Jahr 2022 gegen den WDR, dessen Intendant Tom Buhrow ist. ...

... Verpflichtet sollten [Intendanten] nur ihren Gebührenzahlern sein. Nicht aber Autobauern, die ihre Karossen mit Firlefanz wie Massagesitzen ausstatten, wie in den Fahrzeugen Schlesingers und Tom Buhrows. Dem gereichte die Luxus-Ausstattung im Gegensatz zur Kollegin nicht zum Nachteil. ...

Ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Gefahr? ... Doch hat das System ohnehin Verfassungsrang. Eher wird es sich konsequent erneuern müssen. Mehr Journalismus, durchsetzungsfähige Gremien, effiziente Verwaltungen, echte Kontrolle. ...


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https://www.deutschlandfunk.de/fall-schlesinger-kommentar-100.html
Zitat von: Deutschlandfunk, 27.08.2022, Kritik an RBB-Intendantin Schlesinger - Prügel, die auch dem ÖRR gelten, Gastkommentar Peter Pauls (Chefredakteur Kölner Stadtanzeiger)
[...] Doch hat das System ohnehin Verfassungsrang. [...]

Wenn mit System der örR gemeint ist, dann ist die Aussage grundfalsch. Derartiges geht aus den großen Rundfunkurteilen, auch aus dem letzten, so nicht hervor, und das ist auch gut so.

Jedenfalls gäbe es aber hallo einige Dinge, die Verfassungsrang innehaben sollten, als ausgerechnet Flimmerkiste und Dudelfunk.



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Aus Sicht des Bundesverfassungsgericht ist der ÖrR unantastbar - eben um wichtige Grundrechte der Bürger/innen zu wahren. Davon, den ÖrR abzuschaffen, sind wir einigermaßen weit entfernt. Vom Kommentator (P. Pauls, vgl. EB) werden deshalb Strukturveränderungen innerhalb des bestehenden Systems angemahnt.   


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Die obige Aussage stieß mir auch auf. Ich hatte jedoch leider keine frühere Gelegenheit, darauf kurz zu reagieren.
Die "schützende Hand" des BVerfG existiert nur bedingt - jedenfalls sofern man dessen "Rundfunk-Urteile" in Gänze sichtet - siehe u.a. unter

Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11688.0
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11688.msg78947.html#msg78947

und davon insbesondere auch
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0
welches das 6. Rundfunk-Urteil des BVerfG vom 05.02.1991 behandelt - und dort dann insbesondere folgende Aussage/n:
[...] Art. 5 GG legt - wie vom BVerfG zutreffend festgestellt - lediglich die
Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung fest, und somit auch nur, dass der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen dafür zu gewährleisten hat - siehe nochmals oben zitierte BVerfG-Entscheidung:
BVerfGE 83, 238 - 6. Rundfunkentscheidung, 05.02.1991, Rn. 400
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv083238.html
Zitat von: BVerfGE 83, 238 - 6. Rundfunkentscheidung, 05.02.1991, Rn. 400
Dem dienenden Charakter der Rundfunkfreiheit würde ein Verständnis von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, das sich in der Abwehr staatlicher Einflußnahme erschöpfte und den Rundfunk im übrigen den gesellschaftlichen Kräften überließe, nicht gerecht. Zwar entfaltet das Grundrecht der Rundfunkfreiheit seinen Schutz auch und zuerst gegenüber dem Staat. Daneben bedarf es jedoch einer positiven Ordnung, die sicherstellt, daß der Rundfunk ebensowenig wie dem Staat einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird, sondern die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die in der Gesellschaft insgesamt eine Rolle spielen. Zu diesem Zweck sind materielle, organisatorische und prozedurale Regelungen notwendig, die an der Aufgabe der Rundfunkfreiheit orientiert und geeignet sind zu bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleisten will (vgl. BVerfGE 57, 295 [320]). Wie diese Ordnung im einzelnen ausgestaltet wird, ist Sache der gesetzgeberischen Entscheidung. Das Grundgesetz schreibt weder ein bestimmtes Modell vor noch zwingt es zu konsistenter Verwirklichung des einmal gewählten Modells. Von Verfassungs wegen kommt es vielmehr allein[!!!] auf die Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung an.
[...]

Es besteht ja schon die Frage, ob es überhaupt dem Grunde nach eines "Rundfunks" bedarf.
Aus meiner Sicht ist er in Gänze verzichtbar - bzw. Privat-Vergnügen.

Die Länder haben sich entschieden, Rundfunksender zur Veranstaltung von Rundfunk zu gründen.
Wäre ja nicht unbedingt nötig gewesen. DIe Finanzierung dieser Sender haben die Länder seinerzeit auf die Nutzungsinteressenten/ "Teilnehmer" abgewälzt.
Das war insoweit noch ok. Seit 2013 ist es abgewälzt auch auf Rundfunk-Nicht-Interessenten/ -Nichtnutzer. Das geht gar nicht - und wird bei Rundfunk-Rundfunk-Nicht-Interessenten/ -Nichtnutzern auch nie zu einer "Befriedung" führen.

Im Übrigen können die Rundfunkanstalten qua deren Gründungs-Staatsverträge ebenso wieder aufgelöst werden - siehe u.a. unter
Rundfunkanstalten "nicht insolvenzfähig" - aber "auflösbar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25126.0
[...] MDR-Staatsvertrag (vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 397))
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19075#p42
Zitat
§ 42 Gültigkeit und Kündigung
(1) 1Dieser Staatsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. 2Er kann jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, abweichend hierzu erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021. 3Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, dass es sich dieser anschließt; zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft. 4Im Falle der Kündigung durch zwei Länder tritt der Staatsvertrag außer Kraft und ist der MDR als Rundfunkanstalt aufgelöst.
[...]
[...]

"Verfassungsrang" hin oder her...


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  • Beiträge: 7.393
In Ergänzung zu @Bürgers Beitrag sei speziell auch an nachstehendes Thema erinnert:

BVerfG 1 BvR 341/93 - ÖRR nur Anspruch auf Art 5 Abs 1 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33746.0

Allerdings ist der sich seither entwickelnde Unionsrahmen zu beachten, denn materielles Unionsrecht ist bekanntlich auch in Belangen des ÖRR bindend; siehe hierzu das Thema

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2022, 17:44 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

o
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In einem Uralturteil (aus den 1960ern?)*** schreibt das BVerfG selbst, dass für die Rundfunkfreiheit es nicht einmal unbedingt eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks bedürfe. Wurde hier im Forum zitiert, aber ich habe die Stelle nicht wiedergefunden.


***Edit "Bürger": Es könnte sich ggf. um das 1. Rundfunkurteil - BVerfGE 12, 205 vom 28.02.1961 handeln - z.B. Rn. 180-182
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html

Zitat von: BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkurteil vom 28.02.1961
180
[...] Eines der diesem Zweck dienlichen Mittel ist das Prinzip, nach dem die bestehenden Rundfunkanstalten aufgebaut sind: Für die Veranstaltung von Rundfunksendungen wird durch Gesetz eine juristische Person des öffentlichen Rechts geschaffen, die dem staatlichen Einfluß entzogen oder höchstens einer beschränkten staatlichen Rechtsaufsicht unterworfen ist; ihre kollegialen Organe sind faktisch in angemessenem Verhältnis aus Repräsentanten aller bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen zusammengesetzt; sie haben die Macht, die für die Programmgestaltung maßgeblichen oder mitentscheidenden Kräfte darauf zu kontrollieren und dahin zu korrigieren, daß den im Gesetz genannten Grundsätzen für eine angemessen anteilige Heranziehung aller am Rundfunk Interessierten Genüge getan wird. Es steht mit Art. 5 GG nicht in Widerspruch, wenn einer mit solchen Sicherungen ausgestatteten Institution unter den gegenwärtigen technischen Gegebenheiten und auf Landesebene ein Monopol für die Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen eingeräumt wird; aus Art. 5 GG folgt aber keinesfalls die Notwendigkeit, ein solches Monopol für eine Institution im Lande zu begründen.

181
Art. 5 GG fordert zur Sicherung der Freiheit auf dem Gebiet des Rundfunks allerdings nicht die in den Landesrundfunkgesetzen gefundene und für die Rundfunkanstalten des Bundesrechts übernommene Form. Insbesondere ist es vom der Bundesverfassung nicht gefordert, daß Veranstalter von Rundfunksendungen nur Anstalten des öffentlichen Rechts sein können. Auch eine rechtsfähige Gesellschaft des privaten Rechts könnte Träger von Veranstaltungen dieser Art sein, wenn sie nach ihrer Organisationsform hinreichende Gewähr bietet, daß in ihr in ähnlicher Weise wie in der öffentlich-rechtlichen Anstalt alle gesellschaftlich relevanten Kräfte zu Wort kommen, und die Freiheit der Berichterstattung unangetastet bleibt. Gegen eine solche Gesellschaft besteht von Verfassung wegen kein Bedenken, wenn beispielsweise durch Gesetz eine die spezifischen Zwecke des Rundfunks, insbesondere die Erhaltung seiner institutionellen Freiheit sichernde besondere Gesellschaftsform zur Verfügung gestellt und jede, den angegebenen Erfordernissen genügende Gesellschaft, die Rundfunksendungen veranstaltet, einer Staatsaufsicht ähnlich etwa der Banken- oder Versicherungsaufsicht unterworfen wird.
   
181
Art. 5 GG verlangt jedenfalls, daß dieses moderne Instrument der Meinungsbildung weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird. Die Veranstalter von Rundfunkdarbietungen müssen also so organisiert werden, daß alle in Betracht kommenden Kräfte in ihren Organen Einfluß haben und im Gesamtprogramm zu Wort kommen können, und daß für den Inhalt des Gesamtprogramms Leitgrundsätze verbindlich sind, die ein Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten. Das läßt sich nur sicherstellen, wenn diese organisatorischen und sachlichen Grundsätze durch Gesetz allgemein verbindlich gemacht werden. Art. 5 GG fordert deshalb den Erlaß solcher Gesetze.
Es wird versucht, diese mglw. gemeinten, jedenfalls aber bedeutsamen Passagen noch zu ergänzen unter
Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11688.0
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11688.msg78947.html#msg78947
oder besser noch (aber auch aufwändiger) in einem gut aufbereiteten eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff.
Der Zusatz-Aspekt mit der "Heranziehung aller am Rundfunk Interessierten" wurde hier mit eingezogen, weil dieser sehr essenziell ist - und BVerfG Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 dieser Begrenzung der Heranziehung auf die Gruppe der "am Rundfunk Interessierten" diametral entgegensteht, ohne diesen eklatanten Widerspruch auch nur ansatzweise zu begründen.
Weiteres dazu dann bei Gelegenheit an anderer Stelle. Bitte etwas Geduld.


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Z
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Letztendlich ist es Aufgabe der Politik, den Rahmen zu schaffen. Das könnte ein Ausschreibungsmodell sein, ähnlich wie der Personennahverkehr auf der Schiene, es könnte ein Abomodell werden - aber die Vorgaben dafür sind vom Gesetzgeber zu machen.
Insofern ist die Krise praktisch, weil sie endlich die Gelegenheit schafft, das "System ÖRR" infragezustellen oder neu aufzusetzen.
Über das Versagen der Intendanz und der Aufsichtsgermien im RBB sollte es keinen Dissens geben, der ist ja wohl offensichtlich.


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Letztendlich ist es Aufgabe der Politik, den Rahmen zu schaffen. Das könnte ein Ausschreibungsmodell sein, ..., es könnte ein Abomodell werden...

Stimmt wohl. Aber Ausgewogenheit der Berichterstattung durch Vielfalt? Wie auf dem Zeitungsmarkt? Der dürfte bislang (noch) eine ungleich höhere Zahl von Anbieter(innen) aufweisen und bietet dadurch gewisse Chance auf Meinungsvielfalt.

Die Erfahrungen des 3. Reiches im Rücken kann man davon ausgehen, dass Rundfunk ein überaus probates Mittel zur Beeinflussung von Massen darstellt. In diesem Zusammenhang wäre mir die grundgesetzliche Forderung nach Ausgewogenheit der Berichterstattung bzw. nach (der im Beitrag von @Bürger oben zitierten), "Vielfalt der Themen und Meinungen"¹ verständlich.  Das Problem, das ich gerade sehe, ist, dass bei einer privaten Finanzierung, welches ein Abomodell wohl wäre, Gesetzgeber/in bzw. Politik keine [möglichst] ausgewogene Berichterstattung mehr überhaupt fordern könnten. Es sei denn, die Gründung eines Verlages bzw. eines Fernsehprogrammes wäre künftig an solche Bedingungen geknüpft. Zum Vergleich: Kein privater Zeitungsverlag ist bis heute verpflichtet, ausgewogen zu berichten.

¹ Zitat von: Bürger am 07. Januar 2017, 05:16, in
Kritik an Schlesinger - Prügel, die dem ÖrR gelten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36343.msg218698.html#msg218698


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Hinweis: Ein "Abomodell" ist doch nicht zwangsläufig privat.
Die sog. "Rundfunkgebühr" bis zum 31.12.2012 war so gesehen ein "Abo" - für das Bereithalten und damit bekundete Nutzungs-Interesse eines Rundfunk-Empfangs-Gerätes, welches die für "Mensch" nicht direkt wahrnehmbaren Rundfunk-Signale sozusagen "entschlüsselt".
Gleiches wäre heute möglich per "Decoder"/ "Karte" zur Entschlüsselung - statt früher "Empfangsteil" zur Entschlüsselung - siehe dazu u.a. auch unter
Die Sache mit dem verschlüsselten ÖR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27092.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27092.msg170416.html#msg170416

Und was die "Verpflichtung zur ausgewogenen Berichterstattung" anbetrifft ...naja, offenkundig funktioniert diese ja noch nicht einmal bei ARD-ZDF-GEZ - siehe u.a. all die aktuellen Meldungen u.a. auch zum NDR - z.B. unter
„Politischer Filter“, „Klima der Angst“: NDR-Redakteure erheben schwere Vorwürfe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36298.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36298.msg218692.html#msg218692

Insofern wirken derartige "Verpflichtungen", "Absichtsbekundungen", "Präambeln zu den Staatsverträgen" usw. wie müde Papiertiger, Placebos bzw. Feigenblätter.

Ungeachtet dessen besteht wohl die Frequenzhoheit immer noch auf Seiten des Staates - welcher daher mit seinen "Rundfunk-Lizenzen" genug Spielraum haben dürfte.


Bitte aber hier all das, was seit mind. 2013 so ziemlich alles schon umfangreichst durchdiskutiert wurde, nicht noch einmal durchdiskutieren, zumal wir uns hier in den Pressemeldungen befinden, welche nach einiger Zeit ins "Archiv" wandern und dort keine Schreibrechte mehr bestehen.

Was "Alternativ-Modelle" betrifft - siehe/ diskutiere bitte im dafür existierenden Board
Alternativen zum ÖR-Rundfunk und dessen Finanzierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?board=2.0

Hier bitte nur noch konkret zum Einstiegsbeitrag und dortigem "Deutschlandfunk-Presse-Artikel mit Audio".
Darüber hinausgehende vertiefende inhaltliche Diskussionen bitte nicht hier. Danke.


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Die ewige Framing-Lüge, das Bundesverfassungsgericht verlange ARD, ZDF usw.
Als das Gericht gegründet wurde, gab es die ARD-Sender bereits ein paar Jahre. Es konnte als junges Gericht diese also nicht irgendwie verbieten, obgleich ein Verstoß gegen Artikel 5 Grundgesetz.

Also rettete sich das Gericht über ein juristen-typisches Illusionieren:
"Dem Jura-Ingenjöhr ist nichts zu schwör."
Diese Sender dürfen bleiben, aber nur, sofern sie staatsfern bleiben. Darum KEF; Rundfunkräte und all dieser nie funktionierende Apparatschik-Zirkus.
Das hat, wie wir wissen, nie geklappt mit der Staatsferne diese letzten 70 Jahre.

Jederzeit dürfte jedes Bundesland sogar fristlos kündigen dürfen,
weil die aktuellen Staatsverträge als unzulässiges Kernelement die Zwangsabgabe für Nichtzuschauer vorschreiben. Details lasse ich weg in diesem Thread.

Nun aber das Lustige, der MDR ist automatisch aufgelöst, sofern 2 Bundesländer aufkündigen.
"Auflösen"? Wie soll das gehen? Und die Immobilien gehören niemand mehr?*** Da würde allerdings greifen, dass eigentümerlos werdende Immobilien dem Land zufallen. Also überwiegend Sachsen und so gut wie nichts für Sachsen-Anhalt?
Und wie ist das mit den Arbeitsverträgen, den Einnahmen, usw.?
Vielleicht dachte der Gesetzestext-Erfinder "erfolgt die Abwicklung".

Lustig, in Berlin und Brandenburg ist es anders, da wird das Restvermögen geteilt. Überschuldung war gar nicht für denkbar gehalten worden? Der RBB ist je nach Sichtweise mit 100 oder bis zu 400 Millionen Euro überschuldet.  Wenn eines der beiden Länder aufkündigt, wer zahlt dann die Schulden weg?

Also wir sehen, nirgends steht da etwas von Aufrechterhaltungs-Garantie. Wer hat diesen Unsinn wohl in die Köpfe von Journalisten und Politikern hinein ge-framed? Vermutlich der Club der diese Pfründe Besitzenden.


***Edit "Bürger": Ich habe das Zitat aus dem MDR-Staatsvertrag noch so angepasst, dass daraus hervorgeht, dass dem zitierten Absatz 1 weitere Regelungen folgen - hier nur kurz zur Information und ohne dies zu vertiefen:
§ 42 MDR StV - Gültigkeit und Kündigung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19075#p42

Zitat
[...]
(2) Nach einer Kündigung oder Auflösung des MDR durch Vereinbarung schließen die Länder einen Staatsvertrag über die Auseinandersetzung.
[...]
Daraus geht sogar noch hervor, dass nicht nur durch Kündigung, sondern auch "durch Vereinbarung" der MDR aufgelöst werden kann.
All dies ist hier aber zu weit vom eigentlichen Kern-Thema abschweifend. Ich will versuchen, dies bei Gelegenheit im betreffenden Thread noch zu ergänzen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2022, 23:12 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

G
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Achtung Reichelt vom 29.08.2022 auf youtube zum Fall Schlesinger:

Günter Speck, 29.08.2022 (Video ~2min)
Achtung, Reichelt
Wer sich weigert, Massagesessel, noble Restaurantbesuche und horrende Honorare mit seinen
Zwangsgebühren zu bezahlen, der landet im besten Deutschland aller Zeiten im Knast.
https://www.youtube.com/watch?v=9mcVX-t0leM

kurze Inhaltsbeschreibung:
Dauert nur 2:04.
Fr. S. fläzt sich im Massagesessel, wofür Georg Th. im Knast geschmort hat.
Politische Folgerungen ab ca 1:30.

Edit "Bürger": Quellen-Angaben, Video-Dauer und kurze Inhaltsbeschreibung ergänzt.
Bitte all diese Mindest-Angaben bei jeglichen Quellenverweisen immer eigenverantwortlich angeben.
Das erspart unnötige Klicks, Rätselraten, Nachfragen und zusätzliche, vermeidbare Moderatoren-Arbeit. Danke.


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S
  • Beiträge: 1.160
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Nun, ich kenne diesen Herrn Pauls nicht, aber dieser Satz ist mir sofort aufgefallen:
https://www.deutschlandfunk.de/fall-schlesinger-kommentar-100.html
Zitat von: Deutschlandfunk, 27.08.2022, Kritik an RBB-Intendantin Schlesinger - Prügel, die auch dem ÖRR gelten, Gastkommentar Peter Pauls (Chefredakteur Kölner Stadtanzeiger)
[...] Doch hat das System ohnehin Verfassungsrang. [...]

Dazu noch ein Zitat aus der 1. Rundfunkentscheidung, Rn. 180:
***Edit "Bürger": Es könnte sich ggf. um das 1. Rundfunkurteil - BVerfGE 12, 205 vom 28.02.1961 handeln - z.B. Rn. 180-182
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html

Zitat von: BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkurteil vom 28.02.1961
180
[...] Es steht mit Art. 5 GG nicht in Widerspruch, wenn einer mit solchen Sicherungen ausgestatteten Institution unter den gegenwärtigen technischen Gegebenheiten (Anmerkung: Gemeint waren damit die technischen Gegebenheiten des Jahres 1961.) und auf Landesebene ein Monopol für die Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen eingeräumt wird; aus Art. 5 GG folgt aber keinesfalls die Notwendigkeit, ein solches Monopol für eine Institution im Lande zu begründen. [...]

Es scheint allerdings, dass selbst das Bundesverfassungsgericht im Laufe der Jahre seine eigene Rechtsprechung wieder vergessen hat.
Wie in dem Zitat der Rn. 180 schon erwähnt, erfolgte die damalige Rechtsprechung entsprechend der technischen Gegebenheiten des Jahres 1961. Aber schon damals stellte das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich klar, dass sich aus Art. 5 GG keinesfalls die Notwendigkeit eines Monopols ableiten läßt.
Allerdings wurde dieses Monopol bis zum heutigen Tag mit dem ÖRR beibehalten, obwohl es die beschränkten Gegebenheiten von damals gar nicht mehr gibt.

Daher sind Äußerungen wie beispielsweise, dass das Grundgesetz einen ÖRR vorsehen würde, nichts weiter als Behauptungen, die nicht belegt werden können.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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Allerdings wurde dieses Monopol bis zum heutigen Tag mit dem ÖRR beibehalten, [...]
Das ist doch überhaupt nicht richtig; ein Monopol für den ÖRR hat es schon lange nicht mehr, hat es doch die privaten Rundfunkunternehmen.

Monopol
Dieser Artikel befasst sich mit dem Monopol in seiner wirtschaftlichen Bedeutung
https://de.wikipedia.org/wiki/Monopol


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
@pinguin

Ja, es mag sein, dass ich den Begriff Monopol hier inkorrekt verwendet habe, leugne ich auch gar nicht. Aber nenne mir bitte ein privates Rundfunkunternehmen, das mit den gleichen Privilegien wie der ÖRR ausgestattet ist. Das nicht mehr auf Nutzer angewiesen ist und unabhängig von der Nutzung finanziert wird.
Wenn ein privates Rundfunkunternehmen nicht mehr genügend Nutzer hat, dann werden ziemlich schnell die Werbekunden abspringen, und damit würde es auch seine Haupteinnahmequelle verlieren.
Das kann den ÖR nicht passieren.


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Aber nenne mir bitte ein privates Rundfunkunternehmen, das mit den gleichen Privilegien wie der ÖRR ausgestattet ist.
Der ÖRR wurde nicht mit Privilegien in dieser Art ausgestattet; er nimmt sich diese, weil es immer so war, und er nie wirksam seitens des Staates eingebremst worden ist.

ÖRR wie Medien sind bekanntermaßen nur in Inhalt wie Vertrieb ihres Inhaltes frei; seitens des BVerfG ist das für den ÖRR sogar bestätigt und seitens des EuGH ebenfalls.

BVerfG 1 BvR 341/93 - ÖRR nur Anspruch auf Art 5 Abs 1 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33746.0

Ist die real praktizierte dt. Rundfunkbeitragsfinanzierung unionsrechtswidrig?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36104.msg217807.html#msg217807
Darin das Zitat aus EuGH C-401/19

Dass sich der Staat nicht einzumischen hat, ergibt sich mit genau dieser klaren Präzisierung ja erst aus dem europäischen Rahmen; sei es durch die EMRK mit ihrem Art 10, sei es durch die Charta mit ihrem Art 11.


Edit "Bürger" @alle: Bitte nicht weiter von einer zur nächsten Nebenbemerkung springen.
Hier bitte nur noch konkret zum Einstiegsbeitrag und dortigem "Deutschlandfunk-Presse-Artikel mit Audio".
Darüber hinausgehende vertiefende inhaltliche Diskussionen bitte nicht hier. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. August 2022, 01:28 von Bürger«
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