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Autor Thema: Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?  (Gelesen 42741 mal)

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Eine fiktive Person dankt für die Berichtigungen. Daran sieht man mal wieder, wie konfus das ganze Thema ist.

@ Grohfuda: Warum stellt ein fiktiver Verfassungsbeschwerdeführer nicht Eilantrag vor dem BVerfG nach § 32 BVerfGG? Kopie davon an den GV mit Bitte um Aussetzung, hilfsweise Aufschiebung des Ladungstermins.


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Der fiktive Beschwerdeführer hat sich fiktiv anwaltlich am BverfG vertreten lassen, hat jetzt die Aussetzung an einem fiktiven Amtsgericht beantragt und den ebenfalls fiktiven GV um terminlosigkeit und wenigstens um Aufschub gebeten, bisher aber noch keine Rückmeldung bekommen. Jetzt denkt dieser darüber nach, eine Sicherheit beim Amtsgericht zu hinterlegen. Dem fiktiven Beschwerdeführer geht es ja schließlich ums Prinzip und nicht ums Geld. Aber der Eilantrag am Bundesverfassungsgericht wird vom fiktiven Beschwerdeführer auf jeden Fall geprüft...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juni 2017, 19:47 von Bürger«

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Im Übrigen sind die Amtsgerichte ja Vollstreckungsgerichte und damit für die Prüfung der gesamten Vollstreckung zuständig.
Eine Überlagerung mit einer Eigenschaft als gleichzeitige "Vollstreckungsbehörde" erschiene äußerst fraglich. Aber Person B kann das natürlich auch falsch sehen.

Die Antwort des Amtsgericht Staufen BW auf "die frag den Staat" Anfrage. Das Amtsgericht Staufen scheint  mit den Vollstreckungen der Rundfunkbeiträge kein großes Aufhebens zu machen. Wird gleich an den GV weitergeleitet, oder sehe ich das falsch. Alleine der GV prüft hier was rechtens ist. Ist man da der alleinigen Willkür des GV ausgesetzt. Eine bekannte Mitstreiterin hat am 12.7. einen Termin beim GV, wegen Abgabe der Vermögensauskunft. Wie sollte Sie reagieren.


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Als Anlage
7 Seiten aus juris BGH 1 .Zivilsenat 1 ZB 64/14 Beschluss Gerichtsvollzieherauftrag: Inhaltl Seite 1 bis 7


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2018, 21:53 von Bürger«

g
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So Person A hat sich entschlossen den Termin zur Vermögensauskunft ersteinmal wahrzunehmen. Ein kurzes freundliches Gespräch mit ihm, nachdem A ihm ihren Sachverhalt geschildert hatte (Klage vor VG > abgewiesen > Zulassung Berufung > abgewiesen > Verfassungsbeschwerde), ergab zunächst folgende Optionen:

1) Person A zahlt (mit der Option es bei erfolgreicher Verfassungsbeschwerde zurückzuholen)
2) Person A stellt Antrag auf Ratenzahlung (da Person A glaubhaft versichern konnte, dass es nicht am Geld liegt, sondern am Prinzip - ohne Eintrag ins Schuldnerverzeichnis)
3) Person A gibt Vermögensauskunft
4) Person A verweigert Zahlung und verweigert Vermögensauskunft (dann muss er Person A (OT GV) ins Schuldnerverzeichnis eintragen.
5) Er ruft bei GEZ/ MDR (OT GV) an und versucht eine Ruhendstellung der Vollstreckung zu erreichen.

Person A entschied, er solle zunächst erstmal für Option 5) gehen - und siehe da, der "Gläubiger" hat dem zugestimmt, allerdings nur weil eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist.

Er meinte noch, die Vollstreckungsstopps durch das LG Tübingen seien den unterschiedlichen Vollstreckungsersuchen geschuldet und erwartet, dass die Erinnerung wohl abgewiesen werden wird.


Edit "ChrisLPZ":
Bei Antworten innerhalb eines Threads die Betreff-Zeile bitte nicht ändern.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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n
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Zum genauen Verständnis:
Hat Person A persönlich eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, oder bezieht sich A auf eine Verfassungsbeschwerde einer anderen Person?


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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@noGez99
Den (etwas präzisierten) Schilderungen nach...
[...] A ihm ihren Sachverhalt geschildert hatte (Klage vor VG > abgewiesen > Zulassung Berufung > abgewiesen > Verfassungsbeschwerde)
[...] der "Gläubiger" hat dem zugestimmt, allerdings nur weil eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist.
...kann man wohl davon ausgehen, dass
a) Person A selbst Verfassungsbeschwerde eingelegt hat
b) der "Gläubiger" (Landesrundfunkanstalt) nur zugestimmt hat, weil in diesem konkreten Fall eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist

@PersonA
Gratulation zu diesem Zwischenerfolg ;)


@alle
Obige, hier nicht weiter zu thematisierende da vom Kern-Thema abschweifende, zwischenzeitliche Ruhendstellung ist demzufolge nicht zurückzuführen auf etwaige "Mängel" am Vollstreckungsersuchen selbst.
Hier bitte allenfalls weiter zum eigentlichen Kern-Thema, welches hier lautet
Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Zunächst herzlichen Glückwunsch!

Er meinte noch, die Vollstreckungsstopps durch das LG Tübingen seien den unterschiedlichen Vollstreckungsersuchen geschuldet und erwartet, dass die Erinnerung wohl abgewiesen werden wird.
Auf welche Vollstreckungsstopps wurde sich denn da bezogen? Nur auf die paar vom LG Tübingen oder gab es noch andere? Da geht es jetzt um die formale Angriffsfläche bei den Vollstreckungsersuchen, nicht aber um die Verfassungswidrigkeit, oder?


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Habe ich das richtig verstanden?
Der Gläubiger stimmt einer "Ruhendstellung der Vollstreckung" zu, mit der Begründung, der Schuldner hat eine Verfassungsbeschwerde eingereicht?
Gibt es hierzu Dokumente oder eine gesetzliche Regelung?
Sind in anderen Bundesländer auch derartige Ruhendstellungen bekannt?


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Vielleicht ist man sich bei den LRA doch langsam bewußt geworden, daß eine Vollstreckung eines Verfassungsbeschwerdeführers nicht zu einer Steigerung des positiven Images führen würde.
Man muß aber auch ehrlich sagen, daß bei den Klagen der letzten Jahre vor den VG die Aussetzung der Vollziehung (auch wenn sie da noch nicht angelaufen war) von den LRA ausgesetzt wurde. Man scheint zumindest vor Gericht (nach außen hin) offen spielen zu wollen.

Es wird den Juristen der LRA aber auch bewußt sein, daß ein Verfassungsbeschwerdeführer noch immer ein Rechtsschutzbedürfnis hat und darum ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 32 BVerfGG noch immer möglich
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__32.html
wenn von Seiten der LRA nicht eingelenkt wird. Das würde zu noch mehr Aufsehen führen, könnte eine fiktive Person sich denken. Das BVerfG hat auch durchaus solchen Anträgen schon zugestimmt, wenn es der Ansicht ist, daß eine Aussetzung keine negativen Auswirkungen hätte, eine sofortige Vollziehung hingegen jedoch nicht wiedergutzumachende Folgen hätte.

Ganz weit entfernt könnte aber natürlich auch die Möglichkeit bestehen, daß man insgeheim vielleicht nicht mehr ganz so fest davon überzeugt ist, der RBStV sei "karlsruhesicher". Wahrscheinlich haben sie auch nicht ernsthaft mit unserem anhaltenden Widerstand gerechnet und schon gar nicht damit, daß wir bis vors BVerfG ziehen würden.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Das anonymisierte Dokument der LRA mit der Zustimmung der Ruhendstellung könnte auch für andere Antragsteller von Nutzen sein.

Eine Begründung, dass "nur" für Verfassungsbeschwerdeführer eine Ruhendstellung der Zwangvollstreckung möglich ist, lässt sich nicht nachvollziehen, da bereits über 50 Verfassungsbeschwerden anhängig sind.



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Die Information, dass das Verfahren ruhend gestellt werde, hat Person A nur mündlich vom GV bekommen. Dafür hat ihr das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen/ negativ beschieden.

Ich habe mal die Seite 2 und 3 der Beschlussbegründung angehängt und hoffe, dass es leserlich ist.
Die Seiten 1 und 4 sind nur "wird abgelehnt", "Rechtsbehelfsbelehrung" etc...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juli 2017, 09:42 von seppl«

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Nach dem 1. Schock über die Begründung für die Zurückweisung der Erinnerung von Person A, soll an dieser Stelle versucht werden, die Argumentation des Amtsgerichtes zu deuten:

Das Gericht stellt auf Seite 2 Absatz 2 fest, dass für den hiesigen Sachverhalt  das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Staates Sachsen gilt.

a) In Absatz 3 schreibt das Gericht, dass dass Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde und daher Dienstsiegel und Unterschrift und damit der Name des Sachbearbeiters fehlen dürfen. b) Ferner wird geschrieben, dass im Vollstreckungsersuchen die zu vollstreckenden Verwaltungsakte mit Datum gekennzeichnet sind. Auch Grund und Höhe der Forderung sowie eine Angabe, wann der "Schuldner" gemahnt wurde seien vorhanden.

a) Dies hat Person A, aber überhaupt nicht in der Erinnerung vorgebracht. Person A wollte den Namen des Behördenleiters und das Vorhandenseins eines Dienstsiegels dieser "Behörde" ermitteln.

b) Dass, wie in der Erinnerung von A vorgebracht, das Aktenzeichen für die zu vollstreckenden "Verwaltungsakte" fehlt, ist wohl auch der Aufmerksamkeit des Gerichtes entgangen.

In Absatz 4 schreibt das Gericht, dass es vom Gerichtsvollzieher und dem Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen sei, ob der Schuldner die Beitragsbescheide und Mahnungen erhalten habe. Ferner unterliege es weder dem Gerichtsvollzieher noch dem Vollstreckungsgericht die Rechtmäßigkeit des den Titel ersetzenden Vollstreckungsersuchens zu überprüfen. Hierfür wären ggf. die Verwaltungsgerichte zuständig.

Auf Seite 3 Absatz 1 schreibt das Gericht, dass im Vollstreckungsverfahren allein das vorliegende ordnungsgemäße Vollstreckungsersuchen des MDRs ausschlaggegebend sei.

Hier fragt sich A, wie das Gericht feststellen kann, dass ein ordnungsgemäßes Vollstreckungsersuchen vorläge, wenn es nicht überprüft, ob überhaupt die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.

Interessant ist die Auffassung des Gerichtes am Ende dieses Absatzes, dass es für die Vollstreckungserinnerung nach ZPO §766 irrelavant wäre, ob die Bescheide zugestellt wurden.

Auch hierzu hat A nichts vorgebracht. Vielmehr hat A vorgebracht, dass ihm keinerlei Mahnung bekannt sei.

Interessant ist noch die Begründung des Amtsgerichtes, warum der MDR behördlich tätig werden dürfe. Hierüber muss sich A erstmal Gedanken machen...


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f

faust

...wenn fiktive Mitglieder eines fiktiven Forums schon über das theoretische Wissen hierzu verfügen würden, dann könnten sie jetzt entscheiden, ob der Zeitpunkt für eine Vollstreckungsgegenklage gekommen ist oder nicht.


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...manche Dinge brauchen Zeit zum Reifen ;)

Die "aktuellen Mängel" der Vollstreckungsersuchen sind schon ziemlich alt und "chronisch".
Und manchmal sieht man ja den berühmten Wald der Unsäglichkeiten vor lauter Bäumen der Unstimmigkeiten nicht bzw. muss mal wieder einen Schritt zurücktreten und alles mit etwas Abstand und im Überblick betrachten:

In logischer Fortsetzung zur Rechtsprechung des LG Tübingen - siehe zuletzt unter
Beschluss 5 T 127/18, LG Tübingen, 07.05.2019 - Vollstreckungvoraussetzungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31919.0.html
bzw. aktueller auch unter
RA Skwar: "Auch die Vollstreckung von Rundfunkbeitragsbescheiden setzt deren Zustellung voraus"
LG Tübingen, Beschluss vom 29. August 2019 – 5 T 192/19 –
https://rabüro.de/auch-die-vollstreckung-von-rundfunkbeitragsbescheiden-setzt-deren-zustellung-voraus/

...ist und wird es ja noch viel "lustiger" ;) denn:

Selbst wenn die "Festsetzungsbescheide" - wie u.a. lt. LG Tübingen für die Vollstreckung nach ZPO erforderlich - zugestellt würden, wären sie - zumindest nach der Lage der meisten Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetze - überhaupt nicht vollstreckungsfähig, da es ihnen seit Sep 2014 - und im Übrigen ja von RBStV wegen schon seit 01.01.2013 - am vollstreckungsfähigen Inhalt, namentlich dem "Leistungsgebot"/ der "Aufforderung zur (Geld-)Leistung"/ der "Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten" mangelt:
§ 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 und 6 RBStV - Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag?follow_successor=no#p10
Zitat
(2) 1Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. [...]
(5) 1Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. [...]
Zitat
(6) 1Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. [...]

Gegenstand des RBStV sind zwar Festsetzungsbescheide - Festsetzungsbescheide sind jedoch i.d.R. nicht Gegenstand der Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetze.

Gegenstand der Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetze sind i.d.R. Leistungsbescheide - Leistungsbescheide sind jedoch nicht Gegenstand des RBStV bzw. diesem gemäß nicht vorgesehen/ nicht geregelt.



Wie - gem. RBStV - bloße "Festsetzungsbescheide" im "Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt" recht- und gesetzmäßig vollstreckt werden sollen, bleibt - eigentlich unauflösbar - rätselhaft, siehe auch fortsetzende Anmerkungen/ Erklärungen:


Wenn
"Pfändungsverfügungen" rechtswidrig sind, in denen die
"zu vollstreckenden Leistungsbescheide" nicht angegeben
sind - siehe u.a. unter
Vollstreckung ohne Angabe der genauen Leistungsbescheide rechtswidrig (03/2017)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22596.0.html
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download) (06/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.0.html
Erfolgreicher Widerspruch gegen eine Pfändungsverfügung (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29009.0.html

...dann müssen auch alle
"Vollstreckungsersuchen" rechtswidrig sein,
in denen - mangels Existenz von "Leistungsbescheiden" - ebenfalls die
"zu vollstreckenden Leistungsbescheide" nicht angegeben
werden oder auch nur werden können, sondern - erklärtermaßen - nur "Festsetzungsbescheide" angegeben werden à la
Dem/ Der Beitragsschuldner(in) sind bereits Festsetzungsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten unter der Beitragsnummer xxx zugesandt worden:
[...]
"Festsetzungsbescheide" - welche jedoch mangels über die bloße Festsetzung hinausgehenden Regelgehalts in Analogie zu VG Gera ledigliche "Feststellungsbescheide" i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO sind - siehe u.a. unter
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.msg192905.html#msg192905
[...]
VG Gera, Beschluss vom 6. Mai 2004, Az. 5 E 71/04 GE
http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/9c49e94ffe31f322c1256ea500160f34/$FILE/04-5E-00071-B-A.pdf
[...]
"Grundstück" durch "Wohnung" sowie "(Wasser-)Beitrag" durch "Rundfunk-Beitrag" ersetzt, würde der Beschluss für unsere Zwecke formuliert sein ;)
Zitat
"Der/die Festsetzungsbescheid/e ist/sind (ein) feststellende/r Verwaltungsakt/e i.S.v. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da er/sie feststellt/feststellen, dass für die veranlagte "Wohnung" die sachliche ("Rundfunk"-)Beitragspflicht in Höhe von insgesamt ___,__ € entstanden sei.
Über die Festsetzung hinaus enthält er/ enthalten sie aber noch keine weitere Regelung, insbesondere hinsichtlich eines Leistungsgebotes bzw. der Fälligkeit des Beitrages.
Sein/Ihr Regelungsgehalt geht über die Festsetzung nicht hinaus.
Damit beinhaltet/beinhalten der/die Festsetzungsbescheid/e auch keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und/oder Anfechtungsklage nicht entfällt.
Denn Anforderung i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne dass ein Heranziehungs- oder Leistungsbescheid ergeht (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 80 Rn. 30). [...]"
i.V.m.
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23748.0.html
Rn. 3
B. Vollstreckungsfähigkeit
Im 1. Halbsatz werden Verwaltungsakte aufgeführt, die ihrem Wesen nach der Verwaltungsvollstreckung zugänglich sind.

Unterschieden wird dabei zwischen
Verwaltungsakten, die zu einer Zahlung verpflichten und
Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten.

Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass ein Verwaltungsakt nur dann vollstreckt werden kann, wenn er überhaupt einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

Feststellende Verwaltungsakte unterliegen hingegen nicht der Verwaltungsvollstreckung.

Zur weiteren Erklärung siehe auch
Festsetzungsbescheide im Überblick (ab Sep 2014)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
mit Aussagen/ Links zum Thema "Leistungsgebot" im gleichen Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507


Jedenfalls kann und sollte man dies bei allen möglichen Vollstreckungen von Rundfunk-"Festsetzungsbescheiden" so ähnlich vorbringen...
...und darf dann gespannt bleiben ob der Reaktionen und Entwicklungen ;)


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