Sofortvollzug stellt die Anwendung des Verwaltungszwangs jedoch ein Verwaltungsakt dar, da es an einer Androhung fehlt und auch die Festsetzung als Verwaltungsakt entfällt, sodass in der Anwendung eine konkludente Duldungsverfügung enthalten ist.
-> Eine Vollstreckung ohne bekanntgegebenen Bescheid bedeutet:
Die Festsetzung ist entfallen.Die Aussage oben im Zitat gibt keine Auskunft darüber ob die Festsetzung nicht benötigt wird oder ob es keiner Festsetzung bedarf.
Wie das genau zu bewerten ist muss aus diesem Grund geprüft werden.
Damit klar wird, was unter
Sofortvollzug zu verstehen ist, sollte noch folgendes gelesen werden!
http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Sofortvollzug-d165244.html#Bitte auf der Seite im Link lesen, weil Zitat nicht vollständig.
...
1. Allgemein
Der Sofortvollzug ist die Verwaltungsvollstreckung ohne vorausgehenden Verwaltungsakt.
Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Vollzugsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen Verwaltungszwang anwenden, ohne dass sie einen dem Zwang zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat oder das Zwangsmittel angedroht bzw. festgesetzt hat.
...
Der Sofortvollzug selbst ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt (schlichtes Verwaltungshandeln).
2. Voraussetzungen
a) Die Voraussetzungen des (theoretischen) Grund-Verwaltungsaktes liegen vor.
b) Durch den Sofortvollzug kann die Begehung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand darstellt, verhindert werden oder eine drohende Gefahr abgewendet werden.
c) Die Behörde handelt innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse.
d) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt.
e) Das gewählte Zwangsmittel wurde ordnungsgemäß vollstreckt.
...
Ob Sofortvollzug übherhaupt vorliegt sollte noch geprüft werden.
Die Frage ist auch ob falls Sofortvollzug vorliegt alle Voraussetzungen a bis e vorliegen müssen oder ob diese jeweils Einzeln gelten können.
Im Fall der Vollstreckung ohne Bescheid würde wenn eine Voraussetzung reicht dann a) vorliegen, wenn zuvor kein Bescheid bekanntgegeben wurde.