hallo und willkommen testerrx7
das bereitgestellte Schreiben des NDR/ BS enthält einige interessante, neue und insbesondere einmal offensichtlich nicht textbausteinbasierte Aussagen, wie u.a.
Der Rundfunkbeitrag ist regelmäßig und ohne besondere Aufforderung auf eigene Kosten als Schickschuld zu entrichten (sh. Anlage § 10 Abs. 2 RBStV). Die Versendung von Zahlungsaufforderungen ist daher eine reine Serviceleistung des Rechenzentrums Zentraler Beitragsservice Köln.
(insgesamt fällt die stete stete Verwendung des Begriffs "Rechenzentrums Zentraler Beitragsservice Köln" auf)
Unabhängig von der noch nicht abschließend geklärten Frage, ob die Rundfunkbeiträge als staatliche Beihilfen zu qualifizieren sind und damit eine getrennte Buchführung für öffentlich-rechtliche und sonstige Tätigkeiten erforderlich wäre, sind die getrennten Rechnungen, aus denen hervorgeht, dass keine Beiträge für privatwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, allein der Europäischen Kommission vorzulegen, um dieser eine beihilferechtliche Prüfung zu ermöglichen.
Nicht aber dem einzelnen Beitragszahler.
Sollten Sie an Ihren Widersprüchen festhalten, begründen Sie diese bitte in Bezug auf die beitragsrechtlichen Bestimmungen. Sie erhalten [nur?] dann einen klagefähigen Widerspruchsbescheid und können Ihr Anliegen vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft kund tun.“
Von wann ist dieses Antwortschreiben des NDR/ BS und welche "Anlagen" waren beigefügt?
Können die diesem Antwortschreiben zugrundeliegenden (Widerspruchs)Schreiben hier zur Verfügung gestellt werden?
Dann werden Verständnis und Zusammenhang klarer und man kann gezielter darauf eingehen.