Liebe Gemeinde
Ich bin hier neu eingestiegen und möchte nun mal meine Sichtweise darstellen,
da ich mich schon sehr lange mit dem Thema GEZ beschäftige.
Ich möchte dies am Beispiel des MDR mal darlegen.
Rechtliche Darstellung durch den MDR
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Rundfunkstaatsvertrag Die Bundesländer haben einen Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien geschlossen
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Bekanntmachung/ Zustimmungsgesetz Das Land Sachsen gibt die Fassung des Rundfunkstaatsvertrags/ desse Zustimmungsgesetz bekannt
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MDR-Staatsvertrag Die Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen schließen einen Staatsvertrag über den
Mitteldeutschen Rundfunk (MDR). Der MDR wird als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts errichtet
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Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks Als Anstalt des öffentlichen Rechtes wird durch den MDR eine Satzung des Mitteldeutschen
Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge erlassen. Darin werden der
Geltungsbereich für alle Personen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge und die Beiträge geregelt.
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Verwaltungsakt / Beitragsbescheide Der MDR als Anstalt des öffentlichen Rechtes vertreten durch den Beitragsservice erlässt Beitrags-
bescheide (Festsetzungsbescheide ...) nach Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) als Verwaltungsakt.
Diese Bescheide sind vollstreckbar.
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Vollstreckung Nach Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) bzw. Zivilprozessordnung (ZPO) werden diese
Bescheide vollstreckt.
Ist diese Darstellung des MDR aber richtig und vollständig?Wenn dies wirklich so wäre, gäbe es aus meiner Sicht keine Möglichkeit an den Beiträgen
der Satzung (Rundfunkbeitrag) etwas zu machen und dagegen zu steuern - oder doch?
Das obige stimmt meiner Ansicht nach alles bis auf eines, dass das
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für die Tätigkeiten des MDR nicht anzuwenden ist.
Der §2 Abs. 3 SächsVwVfG schließt den MDR von der Anwendung des bundeseinheitlichen VwVfG aus.
§2 SächsVwVfG - Ausnahmen vom Anwendungsbereichhttp://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4014-SaechsVwVfG#p2[...]
(3) Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht.
Das heißt für mich:
Der MDR kann keine Verwaltungsakte vornehmen … und wenn er keine Verwaltungsakte
vornehmen kann, dann kann er auch keine vollstreckbaren Ausfertigungen erstellen.
Somit ist aus meiner Sicht jedes Vollstreckungsersuchen eines angeblichen Verwaltungsaktes nichtig, oder?
Viele Grüße aus dem schönen Städtchen Dresden von René
PS. Übrigens gilt dies auch für einige andere Bundesländer