Bei diesem Thema wären nachstehende, den Bereich Datenschutz berührende Themen sicherlich brauchbar zu beachten?
EuGH C-482/02 - Das Land Brandenburg ist an Unionsrecht gebundenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36042.0BVerfG 1 BvR 209/83 - Melderegisterabgleich verstößt gegen Persönlichkeitsrechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36070.0BVerwG - I C 74.61 - Normenunklarheit führt zur Ungültigkeit der Normhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36069.0BGH III ZR 195/20 - Gewährleistung rechtlichen Gehörs ist gerichtliche Pflichthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35970.0BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftathttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0Auch wenn die im Thema hier genannten Entscheidungen sowohl höchstgerichtliche Entscheidungen der Bundes- wie Unionsgerichte umfassen, geht es bei allem trotzdem um den vom Unionsrecht geregelten Bereich des Datenschutzes, den zuerst einmal nur die Unionsgerichte deuten dürfen; die nationalen Gerichte sind an die Entscheidungen insbesondere des EuGH gebunden und dürfen auch im Bereich Rundfunk nicht davon abweichen. Hierzu siehe nachstehendes Thema:
Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0Und dieses Unionsrecht sagt in Auslegung der DSGVO durch den EuGH, (siehe C-439/19 im Eröffnungsbeitrag), daß der Staat nicht befugt ist, Regeln zu schaffen, die es einem Verantwortlichen ermöglichen, personen-bezogene Daten an Wirtschaftsteilnehmer zur Weiterverarbeitung zu übermitteln.
Da wäre doch die weiterführende Frage, ob nicht der Gesetzgeber des Landes Brandenburg hier selbst bereits Straftäter ist, bzw. sein kann? Einerseits, weil er die in den Rundfunkverträgen zu findende Regel mit den Meldedatenabgleichen und den Zugriffsmöglichkeiten auf die bei den Einwohnermeldeämtern gespeicherten Bürger*innendaten schuf
***, sondern auch, weil er sich damit über jene klare Aussage des EuGH, (siehe C-482/02 in diesem Beitrag), hinwegsetzt, die dem Land Brandenburg quasi auferlegt, die Gewährleistungen des Unionsrechts zu beachten?
Die eine BGH-Entscheidung ist genau deswegen, siehe obiger Absatz, auch in Rot gehalten.
Das BVerfG trifft in jedem Falle keine Schuld, denn dessen Aussagen, (siehe die im Thema verlinkten BVerfG-Themen), sind doch für jeden verständigen Menschen hinreichend klar formuliert?
Unionsrecht vor Bundesrecht; Bundesrecht vor Landesrecht; Landesrecht vor kommunalen Bestimmungen.
Weiterführend auch:
BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässighttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32437.0BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0***Rundfunkbeitragsstaatsvertraghttps://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv§ 11
Verarbeitung personenbezogener Daten
(3) Die zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt von ihr gespeicherte personenbezogene Daten der Beitragsschuldner an andere Landesrundfunkanstalten auch im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug erforderlich ist. Es ist aufzuzeichnen, an welche Stellen, wann und aus welchem Grund welche personenbezogenen Daten übermittelt worden sind.
(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt verarbeitet für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis der betroffenen Person. Öffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind solche, die zur Übermittlung der Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten befugt sind. Dies sind insbesondere Meldebehörden, Handelsregister, Gewerberegister und Grundbuchämter. Nichtöffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung. Voraussetzung für die Erhebung der Daten nach Satz 1 ist, dass
eine vorherige Datenerhebung unmittelbar bei der betroffenen Person erfolglos war oder nicht möglich ist,
die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und
sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Verarbeitung hat.
Die Verarbeitung bei den Meldebehörden beschränkt sich auf die in § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 bis 8 genannten Daten. Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, dürfen nicht an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden. Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach dem Bundesmeldegesetz oder den Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt. Die Daten betroffener Personen, für die eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.
(5) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes übermittelt jede Meldebehörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
[...]
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;