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Autor Thema: Kleiner Ausflug zum Europarecht  (Gelesen 194450 mal)

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#375: 14. Juli 2019, 12:37
@drboe

Der EuGH hat mehrfach entschieden, daß die Wirkung einer Regel entscheidend ist und nicht der primäre Wortlaut; daß nach Deiner Auffassung nur ein geringer Teil der Pkw. überhaupt betroffen wäre, spielt dann gar keine Rolle, wenn eine Ungleichbehandlung von Wettbewerbern bei Ermittlung der Wirkung einer Regel festzustellen ist.

Das EU-Mitgliedsland Österreich hat einen Sachverhalt um die geplante dt. Maut moniert, was es durfte, und der EuGH muß dem nachgehen.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#376: 14. Juli 2019, 13:35
Ich gebe zu, dass ich mit meinem Urteil wohl etwas zu harsch war, was den EUGH bezüglich dieses Urteils insgesamt betrifft. Allerdings muss ich dir den Vorwurf machen, dass du ein österreichisches Randproblem, nämlich die Interessen der Vermieter von nicht einmal 20.000 in Österreich verfügbaren Miet-PKW hier unnötig aufbläst. Die erste von vier Rügen Österreichs an der deutschen PKW Maut betrifft nämlich tatsächlich Art. 18 AEUV, also das Diskriminierungsverbot auf Grund der Staatsangehörigkeit. Auch dieser Rüge, mit der Österreich die Interessen der Österreicher mit PKW  ohne eine Beschränkung auf Verkehrsunternehmen und mittelbar die aller EU-PKW-Fahrer vertritt, hat der EUGH tatsächlich entsprochen. Mein Fehler besteht darin, dass ich diesen Teil des Urteils leider nicht im Detail gelesen sondern allenfalls überflogen habe.
Ich sage nicht, dass die Interessen von PKW-Vermietern nicht beachtet werden müssen. Allerdings stellen deren wirtschaftliche Probleme im Vergleich mit dem, das die Gesamtheit aller PKW Nutzer aus Österreich treffen sollte, ein eher exotisches Randproblem dar, dass zu problematisieren sich eigentlich nicht lohnt.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#377: 27. August 2019, 07:42
Zwei leider identische Vorlagen des Bundesverwaltungsgerichtes an den EuGH, die der EuGH wohl zu einem Verfahren zusammenfassen wird.

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 31. Mai 2019 — Johannes Dietrich gegen Hessischer Rundfunk

(Rechtssache C-422/19)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2019.288.01.0028.01.DEU&toc=OJ:C:2019:288:TOC

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 31. Mai 2019 — Norbert Häring gegen Hessischer Rundfunk

(Rechtssache C-423/19)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2019.288.01.0028.02.DEU&toc=OJ:C:2019:288:TOC

Die Thematik ist im Forum ja bekannt; es geht um die Bargeldannahme, die dem ÖRR unangenehm ist.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#378: 06. September 2019, 19:23
Aus einer aktuellen Entscheidung des EuGH, die in Folge eines Tötungsdeliktes ergangen ist:

Aus der Pressemitteilung zur Rechtssache C-417/18
Zitat
Folglich ist ein nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats für den Eintritt der Haftung dieses Staates ausreichender mittelbarer Kausalzusammenhang zwischen einem Rechtsverstoß der nationalen Behörden und dem entstandenen Schaden auch als ausreichend dafür anzusehen, dass der Staat für einen ihm zuzurechnenden Verstoß gegen das Unionsrecht haftet.

Rechtssache C-417/18
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-09/cp190105de.pdf

In der Entscheidung ging es um die absolut verpflichtende und kostenfrei zu erfolgende Weitergabe der Standortdaten nach Anruf der europaweit einheitlichen Notfallrufnummer 112; auch dann, denn das Handy, wie in in dieser Rechtsaache, keine SIM-Karte enthält.

Die Notfallrufnummer muß nicht nur selbst kostenfrei anrufbar sein, ohne Unterbrechung der Verbindung, wenn der Anruf zu lange dauert; der Standort des Anrufers muß auch kostenfrei den Notdiensten übermittelt werden, und zwar grundsätzlich.

Wenn wir diese Entscheidung zu diesem im Grunde grausamen Fall aber nun trotzdem auf den Rundfunk beziehen, siehe Zitat, und uns zudem auf Art. 10 EMRK, wie auch Art. 11 Charta stützen, wird klar, (beides ja EU-Recht), daß die Bundesrepublik Deutschland gegenüber allen Rundfunkbeitrags-Zwangsabgezockten und Rundfunkbeitrags-Zwangsinhaftierten, (jeweils in Folge der nicht-authorisierten Direktanmeldung und der legalen Unwilligkeit, einer nicht vom Gesetzgeber vorgesehenen Zwangsanmeldung trotz Rundfunknichtinteresse, Folge zu leisten), in Haftung ist, weil die Behörden des Staates die in Art. 10 EMRK wie Art. 11 Charta eindeutig bestimmte Aussage, daß sie sich in das Medienverhalten der Bürger nicht einzumischen haben, ignorierten.

Der Staat ist also immer in Haftung, wenn eindeutiges EU-Recht mißachtet wird und für den Einzelnen aus dieser Mißachtung ein Schaden entsteht.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#379: 24. September 2019, 06:24
Es hat 2 Deutschland betreffende Entscheidungen des EuGH zu Art. 11 der Charta der Grundrechte der EU; in beiden Entscheidungen ging es um Urheberrecht und die Auslegung der Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

Es wird ausgeführt, daß

Zitat
Das nationale Gericht muss sich im Rahmen der Abwägung, [...] auf eine Auslegung dieser Bestimmungen stützen, die unter Achtung ihres Wortlauts und unter Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit mit den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Grundrechten voll und ganz im Einklang steht.

Natürlich könnte an Stelle dieser Urheberrichtlinie auch die Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Medien gestanden haben; die Bestimmungen sind also grundsätzlich so anzuwenden, daß die Charta eingehalten bleibt.

Beide Links führen zu den Pressemitteilungen, wie sie im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden sind:

Rechtssache C-469/17
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2019.319.01.0005.01.DEU&toc=OJ:C:2019:319:TOC

Rechtssache C-516/17
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2019.319.01.0007.01.DEU&toc=OJ:C:2019:319:TOC


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#380: 07. November 2019, 11:44
Jetzt geht's um's Geld?

Mitteilung der Kommission über die Berechnung der Kapitalkosten für Altinfrastrukturen im Zusammenhang mit der Prüfung nationaler Notifizierungen im Sektor der elektronischen Kommunikation in der EU durch die Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2019.375.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2019:375:TOC

Es geht also um die Erfassung/Berechnung von Kosten nationaler, meldepflichtiger Maßnahmen, die altstrukturelle Unternehmen mit erheblicher Marktmacht betreffen, die sich im elektronischen Binnenmarkt betätigen.

Da fallen mir alle Aktivitäten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein, der sich mit staatlicher Unterstützung außerhalb des Rundfunks im elektronischen Binnenmarkt ausbreiten will; diese Maßnahmen sind nämlich alle notifizierungspflichtig.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#381: 07. November 2019, 12:04
Jetzt geht's um's Geld?
(...)
Da fallen mir alle Aktivitäten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein, der sich mit staatlicher Unterstützung außerhalb des Rundfunks im elektronischen Binnenmarkt ausbreiten will; diese Maßnahmen sind nämlich alle notifizierungspflichtig.

Das stimmt, da gibbet  es dies dazu und viel Ausdauer beim Lesen der 36 Seiten!

Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) (PDF, 36 Seiten, ~1,2MB)
http://ec.europa.eu/competition/state_aid/reform/comments_broadcasting/vprt.pdf
Zitat
Öffentliche Konsultation der EU-Kommission zum künftigen
Rahmen für die staatliche Finanzierung
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Antworten des Verbandes Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) zum Fragebogen zur Überarbeitung der Mitteilung der Kommission über die  Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk („Rundfunkmitteilung“, 2001/C 320/04)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. November 2019, 13:14 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.385
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#382: 26. November 2019, 20:30
Auch neu:

Zitat
Artikel 2

Sachlicher Anwendungsbereich


(1)   Durch diese Richtlinie werden gemeinsame Mindeststandards für den Schutz von Personen festgelegt, die folgende Verstöße gegen das Unionsrecht melden:

a)
Verstöße, die in den Anwendungsbereich der im Anhang aufgeführten Rechtsakte der Union fallen und folgende Bereiche betreffen:

i)
öffentliches Auftragswesen,

ii)
Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

iii)
Produktsicherheit und -konformität,

iv)
Verkehrssicherheit,

v)
Umweltschutz,

vi)
Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,

vii)
Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,

viii)
öffentliche Gesundheit,

ix)
Verbraucherschutz,

x)
Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;

b)
Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325 AEUV sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen;

c)
Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV, einschließlich Verstöße gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen, sowie Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuer-Vorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.

(2)   Diese Richtlinie lässt die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, den Schutz nach nationalem Recht in Bezug auf Bereiche oder Rechtsakte auszudehnen, die nicht unter Absatz 1 fallen.

Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2019.305.01.0017.01.DEU&toc=OJ:L:2019:305:TOC

Diese Richtlinie ist bereits in Kraft und bis 17. Dez. 2021 umzusetzen.

Die Richtlinien und Verordnungen, die von dieser Richtlinie erfasst werden, werden im Anhang benannt und via dem Link zum jeweiligen EU-Amtsblatt, in dem sie publiziert worden sind, ebenfalls verlinkt.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#383: 17. Mai 2020, 01:41
Guten TagX,

aus aktuellem Anlass:

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 05. Mai 2020
- 2 BvR 859/15 -
, Link:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/rs20200505_2bvr085915.html;jsessionid=A12D583F674CFB5C6C482216F076DCA1.2_cid394

Zitat
1. Stellt sich bei einer Ultra-vires- oder Identitätskontrolle die Frage nach der Gültigkeit oder Auslegung einer Maßnahme von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, so legt das Bundesverfassungsgericht seiner Prüfung grundsätzlich den Inhalt und die Beurteilung zugrunde, die die Maßnahme durch den Gerichtshof der Europäischen Union erhalten hat.

2. Der mit der Funktionszuweisung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV verbundene Rechtsprechungsauftrag des Gerichtshofs der Europäischen Union endet dort, wo eine Auslegung der Verträge nicht mehr nachvollziehbar und daher objektiv willkürlich ist. Überschreitet der Gerichtshof diese Grenze, ist sein Handeln vom Mandat des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt, so dass seiner Entscheidung jedenfalls für Deutschland das gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG erforderliche Mindestmaß an demokratischer Legitimation fehlt.

3. Bei der Berührung fundamentaler Belange der Mitgliedstaaten, wie dies bei der Auslegung der Verbandskompetenz der Europäischen Union und ihres demokratisch legitimierten Integrationsprogramms in der Regel der Fall ist, darf die gerichtliche Kontrolle die behaupteten Absichten der Europäischen Zentralbank nicht unbesehen übernehmen.

4. Die Kombination eines weiten Ermessens des handelnden Organs und einer Begrenzung der gerichtlichen Kontrolldichte durch den Gerichtshof der Europäischen Union trägt dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung offensichtlich nicht hinreichend Rechnung und eröffnet den Weg zu einer kontinuierlichen Erosion mitgliedstaatlicher Zuständigkeiten.

5. Die Wahrung der kompetenziellen Grundlagen der Europäischen Union hat entscheidende Bedeutung für die Gewährleistung des demokratischen Prinzips. Die Finalität des Integrationsprogramms darf nicht dazu führen, dass das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung als eines der Fundamentalprinzipien der Europäischen Union faktisch außer Kraft gesetzt wird.

6. a) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Kompetenzabgrenzung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten und die damit verbundene wertende Gesamtbetrachtung besitzen ein für das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Volkssouveränität erhebliches Gewicht. Ihre Missachtung ist geeignet, die kompetenziellen Grundlagen der Europäischen Union zu verschieben und das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung zu unterlaufen.

b) Die Verhältnismäßigkeit eines Programms zum Ankauf von Staatsanleihen setzt neben seiner Eignung zur Erreichung des angestrebten Ziels und seiner Erforderlichkeit voraus, dass das währungspolitische Ziel und die wirtschaftspolitischen Auswirkungen benannt, gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. Die unbedingte Verfolgung des währungspolitischen Ziels unter Ausblendung der mit dem Programm verbundenen wirtschaftspolitischen Auswirkungen missachtet offensichtlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV.

c) Dass das Europäische System der Zentralbanken keine Wirtschafts- und Sozialpolitik betreiben darf, schließt es nicht aus, unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV die Auswirkungen zu erfassen, die ein Ankaufprogramm für Staatsanleihen etwa für die Staatsverschuldung, Sparguthaben, Altersvorsorge, Immobilienpreise, das Überleben wirtschaftlich nicht überlebensfähiger Unternehmen hat, und sie – im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung – zu dem angestrebten und erreichbaren währungspolitischen Ziel in Beziehung zu setzen.

7. Ob ein Programm wie das PSPP eine offenkundige Umgehung von Art. 123 Abs. 1 AEUV darstellt, entscheidet sich jedoch nicht an der Einhaltung eines einzelnen Kriteriums, sondern nur auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung. Vor allem die Ankaufobergrenze von 33 % und die Verteilung der Ankäufe nach dem Kapitalschlüssel der Europäischen Zentralbank verhindern, dass unter dem PSPP selektive Maßnahmen zugunsten einzelner Mitgliedstaaten getroffen werden und dass das Eurosystem zum Mehrheitsgläubiger eines Mitgliedstaats wird.

8. Eine (nachträgliche) Änderung der Risikoverteilung für die unter dem PSPP erworbenen Staatsanleihen würde die Grenzen der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berühren und wäre mit Art. 79 Abs. 3 GG unvereinbar. Sie stellte in der Sache eine vom Grundgesetz verbotene Haftungsübernahme für Willensentscheidungen Dritter mit schwer kalkulierbaren Folgen dar.

9. Bundesregierung und Bundestag sind aufgrund ihrer Integrationsverantwortung verpflichtet, auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Europäische Zentralbank hinzuwirken. Sie müssen ihre Rechtsauffassung gegenüber der Europäischen Zentralbank deutlich machen oder auf sonstige Weise für die Wiederherstellung vertragskonformer Zustände sorgen.

10. Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte dürfen weder am Zustandekommen noch an Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung von Ultra-vires-Akten mitwirken. Das gilt grundsätzlich auch für die Bundesbank.


Legal Tribune Online; LTO;
BVerfG auf Konfrontation mit dem EuGH Anlei­hen­kauf­pro­gramm der EZB kom­pe­ten­zwidrig
; Link:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-2bvr85915-ezb-anleihenkauf-eugh-geldpolitik-pspp-dialog-konfrontation/

EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland? Der Wider­spens­tigen Zäh­mung
; Link:
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-ezb-urteil-provokation-eugh-eu-vertragsverletzungsverfahren/

Prof. Dr. Markus Ludwigs und Patrick Sikora, Würzburg
Der Vorrang des Unionsrechts unter Kontrollvorbehaltdes BVerfG
; Link:
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140700/Veroeffentlichungen/Ludwigs-Sikora.pdf

Der (europäische) Föderalist;
Scheiternder Dialog der Gerichte: Wie die europäische Rechtsgemeinschaft zu erodieren droht;
Link: 
https://www.foederalist.eu/2017/02/verfassungspluralismus-europaische-rechtsgemeinschaft-erosion.html

Zitat
...

Taricco und Ajos

Dass das Bundesverfassungsgericht im EZB-Verfahren letztlich zurücksteckte, hatte womöglich auch mit der großen öffentlichen Aufmerksamkeit für den Fall zu tun. Hätte das wichtigste nationale Gericht des größten EU-Mitgliedstaats in einem solch wichtigen Fall den offenen Konflikt mit dem EuGH gesucht, wäre ein großer Krach wohl unausweichlich gewesen. Doch ganz folgenlos blieb die scharfe Rhetorik der Karlsruher Richter trotzdem nicht. Denn andere nationale Verfassungsgerichte – aus kleineren Ländern und in kleineren Fällen – hatten in letzter Zeit weniger Beißhemmungen.

Einer dieser Fälle ist die Taricco-Entscheidung des italienischen Verfassungsgerichts (mehr dazu hier und hier). Konkret geht es darin um bestimmte Verjährungsfristen im italienischen Strafrecht, die so kurz sind, dass zahlreiche Strafen ungeahndet blieben. Der EuGH hatte dies unter Bezug auf Art. 325 AEUV für europarechtswidrig erklärt und Italien deshalb gezwungen, einen eigentlich verjährten Fall wieder zu öffnen. Das italienische Verfassungsgericht sah darin jedoch einen Verstoß gegen das Verbot einer rückwirkenden Bestrafung, das zum Rechtsstaatsprinzip und damit zum Identitätskern der italienischen Verfassung gehöre – und legte dem EuGH den Fall deshalb kurzerhand noch einmal vor, mit der impliziten Aufforderung, seine vorherige Entscheidung zu revidieren oder sich auf einen größeren Konflikt einzustellen.

Noch weiter ging der Oberste Gerichtshof von Dänemark vor einigen Wochen im Fall Ajos. Hier hatte der EuGH ein dänisches Gesetz für nicht anwendbar erklärt, da es gegen das europäische Verbot einer Altersdiskriminierung verstoße. Das dänische Gericht hielt dagegen, dass dieses europäische Diskriminierungsverbot lediglich von den EuGH-Richtern erfunden worden sei und keine konkrete Grundlage im EU-Vertrag habe. Die EuGH-Entscheidung sei deshalb nicht vom dänischen Verfassungsrecht gedeckt – und das dänische Gesetz, das der EuGH für europarechtswidrig erklärt hatte, müsse dennoch weiterhin angewendet werden.

Verheerende Präzedenzfälle

Beide Fälle, Taricco und Ajos, sind für sich selbst genommen eher klein: Betroffen ist darin nur ein überschaubarer Personenkreis, nicht gleich (wie im EZB-Verfahren) der Fortbestand der ganzen Eurozone. Der große Knall dürfte deshalb erst einmal ausbleiben. Doch gerade das könnte diese Entwicklung auch gefährlich machen. Denn die nationalen Verfassungsgerichte tragen damit zu einer allmählichen Erosion der europäischen Rechtsgemeinschaft bei – und schaffen Präzedenzfälle, die in künftigen, wichtigeren Verfahren verheerende Folgen haben könnten.

Denn man muss sich nur vor Augen halten, dass es das nächste Mal nicht mehr um Dänemark und Italien gehen könnte, sondern um Polen und Ungarn: um Länder also, in denen die nationalen Regierungen in den letzten Jahren einiges daran gesetzt haben, um sich die nationalen Verfassungsgerichte gefügig zu machen. Die Möglichkeit, sich künftig durch den Verweis auf diesen oder jenen „Kernbestandteil der nationalen Verfassungsidentität“ vor der Einhaltung von Europarecht drücken zu können, dürfte für die Viktor Orbáns und Jaros?aw Kaczy?skis des Kontinents durchaus eine willkommene Perspektive sein.
...

Exkurs:

Die Lehre von der Teilrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts und die Ultra-vires-Doktrin des öffentlichen Rechts; Link:
https://www.duncker-humblot.de/buch/die-lehre-von-der-teilrechtsfaehigkeit-juristischer-personen-des-oeffentlichen-rechts-und-die-ultra-vires-doktrin-des-oeffentlichen-rechts-9783428100781/?page_id=1

Zitat
Beschreibung:

Über die Frage des Umfangs der Rechtsfähigkeit des Staates und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1956 (BGHZ 20, 119 ff.) selten vertieft nachgedacht worden. Daher ist auch nicht geklärt, welche Folgen es hat, wenn der Staat oder die juristischen Personen des öffentlichen Rechts den ihnen vom Recht gezogenen Wirkungskreis überschreiten. In Rechtsprechung und Schrifttum wird in solchen Fällen oftmals das Ultra-vires-Prinzip herangezogen, ohne daß der Inhalt und die Rechtskonsequenzen dieses Prinzips hinreichend deutlich werden. Andere Gerichtsentscheidungen und Stimmen in der Literatur wenden bei Überschreitung des Wirkungskreises wie selbstverständlich die allgemeinen Fehlerfolgen an. Der Autor unternimmt den Versuch, die Problematik von Grund auf neu zu überdenken. Da auch andere Rechtsordnungen eine Ultra-vires-Lehre kennen, bemüht sich der Autor darum, deren Erkenntnisse einzubeziehen. Insbesondere nimmt er einen Rechtsvergleich mit dem englischen Recht und dem europäischen Gemeinschaftsrecht, daneben auch mit dem US-amerikanischen Recht und Völkerrecht vor.

Im Ergebnis gelangt der Verfasser zu der Auffassung, daß die Lehre von der Teilrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts und die deutsche ultra-vires-Doktrin aufzugeben sind, weil sie unnötige Abgrenzungsprobleme verursachen, zur Anerkennung rechtsfreier Räume führen und rechtsstaatswidrige Konsequenzen haben. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind vollrechtsfähig. Der Wirkungskreis dieser Personen beschränkt nicht das rechtliche Können, sondern nur das rechtliche Dürfen.

Ohne einen einzigen Berufsbeamten jahrelang "vollautomatische Verwaltungsakte" erlassen!

Ultra-Vires! Die kleinen Viren sind die schlimmsten!

 :)


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#384: 22. Juli 2020, 14:33
Eine neue Mitteilung der EU-Kommisssion zur Handhabung der Art. 101 und 102 AEUV vor den nationalen Gerichten

Mitteilung der Kommission Mitteilung über den Schutz vertraulicher Informationen durch nationale Gerichte in Verfahren zur privaten Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts 2020/C 242/01 C/2020/4829
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2020.242.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2020:242:TOC


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