Aus einer aktuellen Entscheidung des EuGH, die in Folge eines Tötungsdeliktes ergangen ist:
Aus der Pressemitteilung zur Rechtssache C-417/18
Folglich ist ein nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats für den Eintritt der Haftung dieses Staates ausreichender mittelbarer Kausalzusammenhang zwischen einem Rechtsverstoß der nationalen Behörden und dem entstandenen Schaden auch als ausreichend dafür anzusehen, dass der Staat für einen ihm zuzurechnenden Verstoß gegen das Unionsrecht haftet.
Rechtssache C-417/18https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-09/cp190105de.pdfIn der Entscheidung ging es um die absolut verpflichtende und kostenfrei zu erfolgende Weitergabe der Standortdaten nach Anruf der europaweit einheitlichen Notfallrufnummer 112; auch dann, denn das Handy, wie in in dieser Rechtsaache, keine SIM-Karte enthält.
Die Notfallrufnummer muß nicht nur selbst kostenfrei anrufbar sein, ohne Unterbrechung der Verbindung, wenn der Anruf zu lange dauert; der Standort des Anrufers muß auch kostenfrei den Notdiensten übermittelt werden, und zwar grundsätzlich.
Wenn wir diese Entscheidung zu diesem im Grunde grausamen Fall aber nun trotzdem auf den Rundfunk beziehen, siehe Zitat, und uns zudem auf Art. 10 EMRK, wie auch Art. 11 Charta stützen, wird klar, (beides ja EU-Recht), daß die Bundesrepublik Deutschland gegenüber allen Rundfunkbeitrags-Zwangsabgezockten und Rundfunkbeitrags-Zwangsinhaftierten, (jeweils in Folge der nicht-authorisierten Direktanmeldung und der legalen Unwilligkeit, einer nicht vom Gesetzgeber vorgesehenen Zwangsanmeldung trotz Rundfunknichtinteresse, Folge zu leisten), in Haftung ist, weil die Behörden des Staates die in Art. 10 EMRK wie Art. 11 Charta eindeutig bestimmte Aussage, daß sie sich in das Medienverhalten der Bürger nicht einzumischen haben, ignorierten.
Der Staat ist also immer in Haftung, wenn eindeutiges EU-Recht mißachtet wird und für den Einzelnen aus dieser Mißachtung ein Schaden entsteht.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;