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Autor Thema: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten  (Gelesen 18822 mal)

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Nachschlag:

Man muss zur Befreiung der Inhaber von Zweitwohnungen vielleicht auch feststellen, dass es sich hierbei um tatsächliche Nutzer des Rundfunk- und Fernsehangebotes handelt. Der Regelfall wird wohl der sein, dass am Erstwohnsitz die Familie des Beitragspflichtigen die Empfangsmöglichkeit nutzen wird, während am Zweitwohnsitz, der häufig nur aus Gründen der Arbeit besteht, der Beitragspflichtige diese Empfangsmöglichkeit nutzt. Auch wenn der Beitragspflichtige selbst nicht an beide Wohnsitzen die Empfangsmöglichkeit nutzen kann, so wird die Empfangsmöglichkeit am ersten Wohnsitz für gewöhnlich von der Familie parallel benutzt.
Damit handelt es sich auch hierbei wieder um eine Bevorzugung der tatsächlichen Nutzer von Rundfunk und Fernsehen zu Lasten der Nicht-Nutzer dieser Medien. Auch die Bevorzugung einer bestimmten Bevölkerungsgruppe ist nach dem Grundgesetz eigentlich verboten (Art. 3 Abs. 3):
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html

Es freut mich ja für die Inhaber von Zweitwohnungen, dass sie nunmehr von der Beitragspflicht befreit werden, dennoch ist die Argumentation des Bundesverfassungsgerichtes in der Sache nicht wirklich kongruent. 


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
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Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
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Resultierend aus der aktuellen, wenn auch wohl mglw. noch nicht rechtskräftigen Entscheidung
VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28670.0.html
sowie in Bezug auf die bereits jetzt bestehende Abgabepflicht für die Mehrzahl der Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen hier noch ein kleiner Vorschlag ;)
Ich schlage prophylaktisch vor, zukünftig bei jeder Reise und Inanspruchnahme von Hotel- und Gästezimmern bzw. Ferienwohnungen einen Antrag auf Befreiung für diese (temporäre) Zweitwohnung i.V.m. einem Antrag auf Rückerstattung der in der Gastgewerbe-Rechnung enthaltenen, über die der Erstwohnung hinausgehenden "Rundfunkbeiträge" zu stellen. Die sollen ersticken an VerwaltungsverVIELfachung... ;)
Befreiung für Zweitwohnung kann beantragt werden - Formular liegt nun vor
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28464.0.html
Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28203.0.html



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Siehe bitte auch ergänzte Querverweise im Einstiegsbeitrag:
Weitere Diskussionen zum Thema siehe bitte u.a. unter

Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html

Befreiung für Zweitwohnung kann beantragt werden - Formular liegt nun vor
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28464.0.html



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Z
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Der Gedanke ist mir im "falschen" Faden gekommen und gehört natürlich hier rein, Danke Forumsmitglied Bürger für den Hinweis.

Aus dem unsäglichen Urteil:
Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018
RN111:
[...] Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.

"Auf keinen Fall" heißt für mich aber auch rückwirkend.
Auf gar keinen, also auch nicht auf vergangene Fälle.

Der nächste Widerspruch im Urteil.


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Aktueller Querverweis auf tangierende Einzel-Diskussion unter
Beitragsrechtlicher Unterschied zw. Zweitwohnung, Hotelzimmer und Mietwagen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29415.0.html


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