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Autor Thema: örtlich zuständ. Verw.-gericht für Klage gg. Rundfunkbeitrags-Vollstreckung?  (Gelesen 741 mal)

B
  • Beiträge: 145
Person A hat also nun Klage gg. die Vollstreckung beim örtlichen VG eingereicht, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat.

Die Klage wurde angenommen, aber jetzt will das Gericht die Klage unter Verweis auf
§ 52 Nr. 5 VwGO an das VG Köln verweisen, weil der WDR dort seinen Sitz hat.

So richtig gefällt das wohl nicht  :-\.  Hat jemand schon mal davon gehört?
(Mit als Klagebegründung wird von Person A u.a. auch Verjährung angeführt - falls das eine Rolle spielen sollte.)

Person A würde sich über eine Meinung dazu freuen  :D


Edit "Bürger": Vorläufig noch geschlossen, da in Bearbeitung wg. Ausgliederung aus
Vollstreckungersuchen des WDR an OGV (u.a. keine Unterschrift des WDR)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38071.0
Bitte Nachreichung Wortlaut der Klage und des VG-Schreibens per PM.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2024, 22:30 von Bürger«

q
  • Beiträge: 402
Person A hat also nun Klage gg. die Vollstreckung beim örtlichen VG eingereicht, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat.
Die Klage wurde angenommen, aber jetzt will das Gericht die Klage unter Verweis auf
§ 52 Nr. 5 VwGO an das VG Köln verweisen, weil der WDR dort seinen Sitz hat.
Da versucht das VG in unzulässiger Weise, die Streitsache loszuwerden. Das Gericht sollte in aller Deutlichkeit auf die Unzulässigkeit der beabsichtigten Verweisung hingewiesen werden.

Die Ladung des GV zur Abgabe der Vermögensauskunft ist im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ein Verwaltungsakt (siehe VV VwVG NRW), der im Gerichtsbezirk des VG erlassen wurde. Damit hat nach § 52 Abs. 3 VwGO ausschließlich das für den Wohnsitz des Betroffenen zuständige VG über die Klage zu entscheiden. Der vom VG als Begründung für die Verweisung genannte § 52 Abs. 5 VwGO ist nur ein nachrangiger Auffangtatbestand, der hier nicht greifen kann, weil die Bedingung des § 52 Abs. 3 VwGO erfüllt ist:

§ 52 VwGO - Örtliche Zuständigkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__52.html
Zitat von: § 52 VwGO - Örtliche Zuständigkeit
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1. In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.

2. Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.


3. Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.

4. Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.

5. In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2024, 21:36 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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  • Beiträge: 11.741
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Edit "Bürger" @alle: Es ist bereits nicht klar, wie die Klage übertitelt und formuliert war und ob sich diese nun gegen die Ladung des GV oder nicht vielmehr gegen das der Vollstreckung zugrundeliegende Vollstreckungsersuchen richtet - bzw. mittelbar oder unmittelbar auch gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden "Festsetzungsbescheide".

Danach dürfte sich entscheiden, ob Satz 1 oder Satz 2 von § 52 Abs. 3 VwGO greift - was aber letztlich auf das gleiche örtliche VG hinauslaufen dürfte, da WDR zwar keine "gemeinsame Behörde mehrerer Länder" ist (vgl. u.a. WDR-Gesetz NRW), sich aber jedenfalls seine "Zuständigkeit [...] auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt".

Ebenso wenig ist der genaue Wortlaut des VG-Schreibens wiedergegeben.

Das Fehlende sollte zum weiteren Verständnis noch nachgereicht werden.
Thread wird daher vorsorglich vorerst geschlossen.

Vorläufig hier noch ein Auszug aus einer ("Rück-")Verweisung eines sich für
nicht zuständig erklärenden VG in einem anderen fiktiven Rundfunkbeitrags-Vollstreckungsverfahren:

Zitat
"[...] Damit richtet sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach dem Wohnsitz der Antragstellerin als Beschwerte. Da die Antragstellerin ihren Wohnsitz in [...] hat, ist für das vorliegende Verfahren nicht das Verwaltungsgericht [...], sondern das Verwaltungsgericht [...] örtlich zuständig.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts [...] richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht nach § 52 Nr. 5 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht [...] örtlich zuständig wäre. Denn der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung der Rundfunkbeitragsbescheide stellt einen Annex zur Anfechtungsklage gegen die der Vollstreckung zugrunde liegenden Bescheide dar. Denn sowohl im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens als auch im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die der Vollstreckung zugrunde liegenden Bescheide, ist die wirksame Bekanntgabe der Bescheide zu prüfen. Ein Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte im Vollstreckungsverfahren und der Anfechtungsklage gegen die der Vollstreckung zugrunde liegenden Bescheide, könnte zu widersprüchlichen Entscheidungen führen und würde der Rechtsklarheit zuwiderlaufen. So sind auch bereits beim Verwaltungsgericht [...] Verfahren der Antragstellerin gegen die der Vollstreckung zugrunde liegenden Bescheide anhängig [...]. Dies ebenfalls aufgrund einer Verweisung durch das Amtsgericht [...]. Demgemäß war der Rechtstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht [...] zu verweisen.

Dieser Verweisung steht der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts [...] nicht entgegen. Denn die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses bezieht sich nur auf die sachliche Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit und hindert das Gericht nicht, das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 17 Rn. 38).

Der Verweisung des Verfahrens steht auch nicht entgegen, dass es sich bier um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt. Denn § 17a GVG ist auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anwendbar (vgl. HessVGH, Beschl. v. 24.8.2006 - 7 TJ 1763/06 - Rn. 3, m. Rspr. N,, juris).
[...]"



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