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Update: Person R hat soweben eine fiktive Vollstreckungsankündigung bekommen. Die erste seit 10+ Jahren und wird daher heute noch fiktive klage einreichen.
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Zur Diskussion:
Wir sind hier nicht im Datenschutzrecht, sondern im nationalen Verwaltungsrecht.

Bezüglich der Hinweise von @Bürger:
§ 37 Abs. 3 und 5 VwVfG - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
Zitat von: § 37 VwVfG
[...]
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]
[...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. [...]
[...]

Absatz 5 ist darauf beschränkt, wenn "mit" -
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- gemeint gemäß Kontext "durch" - automatisierter Verarbeitung der Verwaltungsakt erlassen wird. Beispiel: Ein Steuerbescheid, bei dem ja der Computer die gesetzlich fixierte Rechenarbeit für die Bürgerangaben (Fakten) leistet. - Dazu müsste man mehr sagen, ich halte es mal kurz.


Sobald aber Ermessen einfließt, ist laut höchstrichterlicher Rechtsprechung die Unterschrift nötig. 
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Diese Rechtsprechung ist im Anhang zum Musterbrief belegt. Der war in diesen Tagen mit eingegeben, fehlt aber bisher. Dafür kann es berechtigte Aspekte der Forums-Moderation geben.
Es besteht für Interessierte ja die Kontaktmöglichkeit per PM.
Wir werden sehen, wie die Verwaltung in den anhängigen ersten Anwendungen des Erfordernisses antworten wird.


Nun aber zur Kennzeichnung von Behördenleiter, i.A. oder i.V.
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Das ist im Gesetz unklar ausdefiniert.

"im Auftrag", "in Vollmacht"
Insoweit wird durch die Musterschreiben verlangt, dass das ominöse i.A. oder i.V. erfordert, jedenfalls "auf Antrag" bei berechtigtem Interesse klarzustellen:
- Wer für wen?
- Und wer trägt Verantwortung im Fall eines strafrechtlich relevanten Vorgangs?

Und es gibt eine gerichtliche Variante des Problems:
Wenn in einer Sache eines offenkundigen primitiven Fehlers - verfahrensbestimmender Fehler  - erklärt wurde, dies sei durch die sehr erfahrene Vorsitzende der Kammer erfolgt, sodann aber der "Berichterstatter" bearbeitet.
 

Nun speziell zum "oder":
§ 37 Abs. 3 und 5 VwVfG - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
Zitat von: § 37 VwVfG
[...]
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]
[...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. [...]
[...]

Wir sind jedenfalls beim ausgedruckten Behörden- oder Gerichtsbrief von irgendeinem "menschlichen Entscheid" (also Ermessen) nur bei der Variante:
"schriftlicher ... Verwaltungsakt".


Die "Behörde" ist in der Regel zweifelsfrei.
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Dies ist ausgerechnet bei der Besonderheit des Kölner "Beitrags"-"Service" nicht zweifelsfrei. Aber dies Thema schiebe ich beiseite. Es ist gut genug im Griff mit einem Mustertext "Annahme verweigert".


Bleiben wir also beim "Brief" mit "ermessensbasierten Komponenten".
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Dann besagt das Gesetz analog zum Handelsrecht, der oberste Chef muss erkennbar sein - im Handelsrecht gewöhnlich im Seitenfuß.
Nun aber eine Besonderheit: Im öffentlichen Recht muss es nicht der oberste Chef sein (in der Regel ein Minister als "oberster Dienstherr", was wenig sinnvoll ist, weil ja im öffentlichen Recht auch jeder Beamte haftet und der Behördenleiter aussagekräftiger ist.
Diese Person muss also ausgedruckt ersichtlich sein - oder alternativ mit Unterschrift, was in der Regel eher selten ist.


Es ist eine ganz andere Frage, ob auf eine Unterschrift völlig verzichtet werden könne.
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Hierüber besagt die höchstrichterliche Rechtsprechung in Auslegung der Gesetze zweierlei:
a) Es kann auf sie nicht verzichtet werden, sofern ausgedruckt wird
b) - (und menschliche Entscheidkomponten im Vorgang sind).

c) Nur im elektronischen Rechtsverkehr darf sie fehlen.
Wir haben zur Zeit so gut wie keine Führer von Musterverfahren, die am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen.


Es geht sogar noch weiter: Die Unterschrift muss real von Hand erfolgen und muss der Person zuordenbar sein, insbesondere, falls kaum leserlich.


Der Bürger darf sich mit Verletzung dieser Regeln abfinden.
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Das tut er implizit, sofern er zur Stellungnahme dann selber Stellung nimmt.

Der Bürger muss also sofort - oder sofort nach Kenntnisnahme der Rechtslage - dem Vorgang wegen Nichtigkeit widersprechen.
Versäumt er es, so kann er sich auf den Mangel nur noch begrenzt berufen. (Das ewige lateinische "venire contra factum proprium" spielt da hinein, wäre als Rechtsprechung denkbar.)


Wir werden sehen, wie die zunehmende Anwendung
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der entsprechenden Mustertexte beantwortet werden wird. (Zuvor nur in einigen Schriftsätzen.) Bisher erfolgte kein einziger Versuch, diesem Argument und der hierbei dargelegte höchstrichterliche Rechtsprechung zu widersprechen.


Zurück von "allgemein" zum Kölner "Beitrags"-"Service"
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Man kann selbst Jahre zurück liegende Mitteilungen zurücksenden mit "Annahme verweigert" - wegen Nichtigkeit von Anfang an - , sofern man von den Nichtigkeitsgründen erst jetzt erfahren hat - da werden ja noch einige weitere vorgetragen.
Trotz Anwendung seit etwa 2019 ist noch kein einziger Fall bekannt geworden, bei dem dem Einwand der Nichtigkeit widersprochen wurde, sofern diverse geeignete Gründe dafür vorgetragen wurden (Standard-Text).

Das führt zu interessanten Ergebnissen für frühere Klageabweisungen und für laufende Klagen. Derartiges erstreckt sich meist über 2 oder mehr Jahre. Mal schauen, wie sich das entwickelt.


Und was passiert dann in Köln?
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Der Computer signalisiert beispielsweise "nicht angekommen - nochmals versuchen" - womit etwaige Frist neu beginnen dürfte, obwohl längst verstrichen, weil erst danach zugegangen.
Und wenn man dann selbst den gelben Brief der Zustellung mit "Annahme verweigert" zurückgehen lässt?

Das hängt wohl zusammen mit der Software für die automatisierte Verarbeitung der gewaltigen Rückläufermenge pro Tag.

Natürlich könnte das Imperium auch anders reagieren. Aber so wie die Rückgaben in ihrer gewaltigen Menge anscheinend automatisiert sind, kann das Resultat sehr lustig werden. Warten wir ab.


Das Massengeschäft der Zwangsabgabe funktioniert nur für derart kleine Beträge,
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wenn die meisten fluchen statt listig zu handeln. Zwar, bezahlen kostet weniger Mühe als Widerstand. Aber haben wir nicht dauernd das Gerede, dass das Volk seine Demokratie verteidigen sollte?
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Seitens des BFH ist klar zu lesen, daß [..] siehe Hervorhebung in Grün, Fettdruck und Unterstreichung.
"Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, daß ... keine Unterschrift haben müssen"
Solche Missverständnisse kommen leider davon, wenn Sätze/ Teil-Aspekte aus dem Gesamt-Zusammenhang herausgerissen bzw. Sätze nicht vollständig gelesen und wiedergegeben werden... :angel:

In der Entscheidung ist der Satz bzgl. der "rechtsfehlerhaften Annahme" zur "Unterschriftserfordernis"
eingeschränkt auf "formularmäßig erlassene Verwaltungsakte".

Siehe rote Hervorhebung im grünen Text
Dies wird auch in der Entscheidung und den entsprechenden finanzrechtlichen Rechtsgrundlagen so geregelt sein - siehe da:
BFH, Urteil vom 17. Dezember 2019, VII R 62/18
bzgl. Unterschriftserfordernis bei Pfändungsverfügungen
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010106/
Rn. 14
Zitat
2. Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen als formularmäßig erlassene Verwaltungsakte gemäß § 119 Abs. 3 Satz 2 AO keine Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten müssen. Anhand der bisher getroffenen Feststellungen kann aber nicht abschließend beurteilt werden, ob die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zulässigerweise mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden sind und deshalb keine Unterschrift oder Namenswiedergabe erforderlich ist.

 :angel:
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Der Vorkommentar zitiert zwar einen halben Satz von meinem Kommentar, geht aber mit Anmerkungen zu Datenschutz usw. überhaupt nicht auf den Kern-Einwurf bzgl. fraglicher Unterschriftserfordernis ein.

Wer bitte schweift denn ab; ist es nicht mal möglich Zusammenhänge zu beachten? Ist den Datenschutzanforderungen nicht Genüge getan, ist u. U. alles nichtig, wenn es rechtlich verbindlich sein soll und seitens des EU-Rechts rahmenreguliert wird.

Und in Bezug auf die automatisierte Verarbeitung personen-bezogener Daten hat es nun mal die unmittelbar bindende Bestimmung in der DSGVO, daß keine Person verpflichtet ist, sich dem zu unterwerfen; wurde auch von @Profät Di Abolo oft genug erwähnt.

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679&qid=1750420148039

Zitat
Artikel 22
Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

(1)   Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung

a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,

b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder

c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

(3)   In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

(4)   Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
Der Diskussion zugänglich ist nur Art 22 Abs 2 Buchstabe b, und auch dann sind, wie aus dem Wortlaut zu entnehmen ist, die berechtigten Interessen der von der Verarbeitung seiner personen-bezogenen Daten betroffenen Person zu wahren.
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So einfach ist es nicht; siehe den in Grün hervorgehobenen Abschnitt des gleichen Zitates der Rn. 14.

Seitens des BFH ist klar zu lesen, daß [..] siehe Hervorhebung in Grün, Fettdruck und Unterstreichung.

"Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, daß ... keine Unterschrift haben müssen"

Ergo, wenn es "rechtsfehlerhaft" ist, anzunehmen, daß keine Unterschrift erforderlich ist, dann folgt daraus, daß die Unterschrift notwendig ist.

Dies wird auch in der Entscheidung und den entsprechenden finanzrechtlichen Rechtsgrundlagen so geregelt sein - siehe da:
BFH, Urteil vom 17. Dezember 2019, VII R 62/18
bzgl. Unterschriftserfordernis bei Pfändungsverfügungen
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010106/
Rn. 14
Zitat
2. Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen als formularmäßig erlassene Verwaltungsakte gemäß § 119 Abs. 3 Satz 2 AO keine Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten müssen. Anhand der bisher getroffenen Feststellungen kann aber nicht abschließend beurteilt werden, ob die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zulässigerweise mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden sind und deshalb keine Unterschrift oder Namenswiedergabe erforderlich ist.

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Ich bin ja auch gespannt, was mit den "Nichtzahlenden" passiert...

Kommt dann der Bescheid gleich nach einem Monat Nichtzahlens oder erst nach einem Quartal? Und wenn dann immer noch nicht gezahlt wurde oder gegen den Quartalsbescheid Widerspruch eingelegt oder geklagt wurde, was passiert dann?
Die uns wirklich interessierenden Fragen haben sie leider nicht behandelt...
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Der Thread-Betreff ist bzgl. "Unterschriftserfordernis" irreführend und muss angepasst/ spezifiziert werden.

Es besteht gerade keine generelle Unterschriftspflicht und bei "mit Hilfe automatischer Einrichtungen" erstellten Schreiben ("Verwaltungsakten") können sogar "Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen" - siehe u.a. entsprechend

§ 37 Abs. 3 und 5 VwVfG - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
Zitat von: § 37 VwVfG
[...]
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]
[...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. [...]
[...]

Dies wird auch in der Entscheidung und den entsprechenden finanzrechtlichen Rechtsgrundlagen so geregelt sein - siehe da:
BFH, Urteil vom 17. Dezember 2019, VII R 62/18
bzgl. Unterschriftserfordernis bei Pfändungsverfügungen
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010106/
Rn. 14
Zitat
2. Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen als formularmäßig erlassene Verwaltungsakte gemäß § 119 Abs. 3 Satz 2 AO keine Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten müssen. Anhand der bisher getroffenen Feststellungen kann aber nicht abschließend beurteilt werden, ob die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zulässigerweise mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden sind und deshalb keine Unterschrift oder Namenswiedergabe erforderlich ist.
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Der Vorkommentar zitiert zwar einen halben Satz von meinem Kommentar, geht aber mit Anmerkungen zu Datenschutz usw. überhaupt nicht auf den Kern-Einwurf bzgl. fraglicher Unterschriftserfordernis ein.

Ich wiederhole daher und bitte darum, nicht (wieder) abzuschweifen :angel:
Einwurf, ohne Gelegenheit für vertiefende Sichtung gehabt zu haben :angel:

Wie konkret wird bei hiesigen Betrachtungen dem Einwand begegnet, dass i.d.R. - und im Falle der (ggf. auch nur "entsprechenden") Anwendbarkeit des VwVfG*** etc. - keine generelle Unterschriftspflicht besteht und bei "mit Hilfe automatischer Einrichtungen" erstellten Schreiben ("Verwaltungsakten") sogar "Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen" können?

§ 37 Abs. 3 und 5 VwVfG - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
Zitat von: § 37 VwVfG
[...]
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]
[...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. [...]
[...]


***Zur weiteren Berücksichtigung siehe u.a. auch unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0


Das wird hier leider schon wieder ein Allerwelts-Thread, in dem alles wild durcheinander aber nichts wirklich konkret diskutiert wird... :-\
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Wie konkret wird bei hiesigen Betrachtungen dem Einwand begegnet, dass [...]
Kein Verwaltungsakt zu Lasten oder auch zu Gunsten einer natürlichen Person kommt ohne Verarbeitung personen-bezogener Daten aus? Also sind schon mal die Bestimmungen zum Schutze personen-bezogener Daten vollumfänglich einzuhalten?

Und dann sei unabhängig der auch in diesem Thema eingebrachten Rechtsprechung der EU- und Bundesgerichtsbarkeit auf die sog. 1. Rundfunkentscheidung des BVerfG hingewiesen.

BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31178.0

Rn. 169 bei "unibe.ch"; Rn. 162 bei "opinioiuris.de"
Zitat
[...] "Bleiben die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nicht auf den Raum des Landes begrenzt, so muß der Landesgesetzgeber Rücksicht auf die Interessen des Bundes und der übrigen Länder nehmen" (BVerfGE 4, 115 [140]). Aus dem Verfassungsgrundsatz der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten kann sich weiter die Pflicht der Länder zur Beachtung von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes ergeben (BVerfGE 6, 309 [328, 361 f.]). Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]). Auch bei der Wahrnehmung der Bundeskompetenzen auf dem Gebiet des Rundfunks ist, wie oben dargelegt (vgl. I 4 d und D II 7 b), der Satz vom bundesfreundlichen Verhalten von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Länder und ihre Gemeinden haben auch in ihren landesrechtlichen Belangen keine Befugnis, sich über die den Bund bindenden völkerrechtlichen Pflichten, zu denen die Realisierung des EU-Rechts gehört, hinwegzusetzen.

Die Einmischung der Behörden in die "Mittel zur Verbreitung der Informationen" ist in Bestätigung durch EGMR und EuGH eu-weit verboten.

Wie sollte also ein solcher "Verwaltungsakt wegen Nichtleistung der Rundfunkbeiträge", bspw., ohne Mißachtung der Vorgaben des EU-Rechts überhaupt zulässig sein?
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Einwurf, ohne Gelegenheit für vertiefende Sichtung gehabt zu haben :angel:

Wie konkret wird bei hiesigen Betrachtungen dem Einwand begegnet, dass i.d.R. - und im Falle der (ggf. auch nur "entsprechenden") Anwendbarkeit des VwVfG*** etc. - keine generelle Unterschriftspflicht besteht und bei "mit Hilfe automatischer Einrichtungen" erstellten Schreiben ("Verwaltungsakten") sogar "Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen" können?

§ 37 Abs. 3 und 5 VwVfG - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
Zitat von: § 37 VwVfG
[...]
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]
[...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. [...]
[...]


***Zur weiteren Berücksichtigung siehe u.a. auch unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
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