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Dies und Das! / Re: Dürfen ÖRR überhaupt Festsetzungsbescheide erstellen?
« Letzter Beitrag von Spark am Gestern um 17:06 »@Buntschuh
Ja, das klingt ja erstmal ganz einleuchtend. Allerdings nur auf den ersten Blick.
Vergessen wird dabei allerdings Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
D. h., wann immer hoheitliche Gewalt ausgeübt wird, völlig egal in welcher Form und von wem, muß sichergestellt sein, dass die ausübende Stelle der Aufsicht der jeweiligen Landesregierung unterstellt ist, genannt Fachaufsicht.
Diese durchgehende und ununterbrochene Linie ist fester und unabdingbarer Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung.
Eine rein gesetzliche Ermächtigung, wie von Mr. KI dargestellt, reicht nicht aus, wenn nicht auch gleichzeitig die Fachaufsicht sichergestellt ist.
Übt eine Stelle, hier die Rundfunkanstalten, hoheitliche Gewalt im Außenverhältnis aus ohne auch gleichzeitig einer Fachaufsicht zu unterstehen, dann bewegt sich diese Stelle, hier die Rundfunkanstalten, nicht mehr im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.
Dieser demokratische Legitimationszusammenhang ist unverzichtbar und fester Bestandteil des Grundgesetzes. Und man wird im gesamten Land nirgendwo eine Ausnahme davon finden. Nur die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten meinen, dass das für sie nicht gelten würde.
Ja, das klingt ja erstmal ganz einleuchtend. Allerdings nur auf den ersten Blick.
Vergessen wird dabei allerdings Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
D. h., wann immer hoheitliche Gewalt ausgeübt wird, völlig egal in welcher Form und von wem, muß sichergestellt sein, dass die ausübende Stelle der Aufsicht der jeweiligen Landesregierung unterstellt ist, genannt Fachaufsicht.
Diese durchgehende und ununterbrochene Linie ist fester und unabdingbarer Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung.
Eine rein gesetzliche Ermächtigung, wie von Mr. KI dargestellt, reicht nicht aus, wenn nicht auch gleichzeitig die Fachaufsicht sichergestellt ist.
Übt eine Stelle, hier die Rundfunkanstalten, hoheitliche Gewalt im Außenverhältnis aus ohne auch gleichzeitig einer Fachaufsicht zu unterstehen, dann bewegt sich diese Stelle, hier die Rundfunkanstalten, nicht mehr im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.
Dieser demokratische Legitimationszusammenhang ist unverzichtbar und fester Bestandteil des Grundgesetzes. Und man wird im gesamten Land nirgendwo eine Ausnahme davon finden. Nur die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten meinen, dass das für sie nicht gelten würde.