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Autor Thema: Dürfen ÖRR überhaupt Festsetzungsbescheide erstellen?  (Gelesen 554 mal)

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Eine derartige Frage hatte es so sicherlich noch nicht?

Alle ÖRR sind bekanntlich "öffentlich-rechtlich", damit verbunden ist aber die zwingende Einhaltung der Grundrechte, was das europäische Grundrecht einbezieht, wo es national einzuhalten ist?

Wenn die ÖRR als "öffentliche Unternehmen" das Grundrecht allen anderen gegenüber einzuhalten haben, fehlt ihnen selber jede Befugnis, sich gegenüber anderen Personen in deren Grundrechte der Art 10 EMRK und Art 11 Charta, (jeweils zur Informations- und Meinungsfreiheit), einzumischen, wenn diese anderen Personen an Rundfunk kein Interesse haben?

Wenn die europäischen Höchstgerichte die Rechtsgrundlage für die unfreiwillige Verarbeitung personen-bezogener Daten dadurch entzogen haben, daß sie die "Mittel zur Verbreitung der Informationen" in den Schutz beider Grundrechte gestellt haben, handeln die ÖRR selber strafbar, wenn sie sich darüber hinwegsetzen und eine Verarbeitung personen-bezogener Daten all jener Personen vornehmen, von denen sie keine freiwillig erteilte Erlaubnis dafür haben?

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BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

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BVerfG 2 BvR 470/08 - Öffentliche Unternehmen müssen das Grundrecht einhalten (2016-07-19)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36933.0

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EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0

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EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

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BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Eng verbunden mit der Eingangsfrage ist auch die Frage nach dem Selbsttitulierungsrecht, welche auch schon im Forum öfter behandelt wurde.

Und eines fällt einem dabei doch immer wieder auf. Die Festsetzungsbescheide bilden ja angeblich die Grundlage für Zwangsvollstreckungen. Allerdings enthalten die Festsetzungsbescheide grundsätzlich kein Leistungsgebot, welches ja die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung ist.

Es wäre doch eigentlich kein Problem für die ARD-Juristen ein solches ordnungsgemäßes Leistungsgebot in die Festsetzungsbescheide einzufügen. Das wird aber nicht gemacht. Und hier darf man sich fragen, warum das so ist?

Eigentlich gibt es darauf nur eine plausible Antwort: Sie dürfen es nicht.
Ihnen fehlt schlichtweg die rechtliche Kompetenz dafür. Derart hoheitliches Handeln setzt nämlich zwingend eine ordnungsgemäße Fachaufsicht voraus, welcher die Rundfunkanstalten aber bekanntermaßen nicht unterstehen.


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(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

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  • Beiträge: 7.511
@Spark
Mir geht es bei diesem Thema primär um die Grundrechte, die auch die ÖRR ob ihres öffentlichen Charakters einzuhalten haben, zu denen freilich auch das europäische Datenschutzgrundrecht gehört, denn wer sich in die Tragweite der Grundrechte des Art 11 Charta zur Informations- und Meinungsfreiheit einmischt, obwohl er/sie es nicht darf, mißachtet bei realisierter, aber unzulässiger Verarbeitung personen-bezogener Daten auch Art 8 Charta.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2016.202.01.0389.01.DEU&toc=OJ%3AC%3A2016%3A202%3ATOC

Zitat
Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten


(1)   Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2)   Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3)   Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.



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Z
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Die Sache mit der Datenweitergabe (offiziell von der Rundfunkanstalt zum Beitragsservice und von dort an Vollsteckungsstellen) wird ja immer insofern legitimiert, daß es dafür eine gesetzliche Grundlage gäbe, nämlich, die Verpflichtung, die Rundfunkabgabe zu zahlen (übrigens vollkommen unabhängig von irgendwelchen Bescheiden) und damit alle Rechte des Verbrauchers aus der Datenschutzgrundverordnung ausgehebelt werden. Das Verwaltungsgericht Berlin z.B. ignoriert ja auch regelmäßig jede Argumentationslinie, weil es sinngemäß nicht darauf ankomme, da ja sowieso wie erwähnt eine gesetztliche Verpflichtung zur Leistung des Zwangsbeitrages besteht.
Diesbezüglich läuft man da also gegen Wände und hat bei Klagen lediglich den Vorteil, daß dem Rundfunk hohe Kosten entstehen, die den Erlös des Rundfunkbeitrages vom Kläger übersteigen und man reichlich Zeit gewinnt, in der man vom Rundfunk in Ruhe gelassen wird.


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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
@pinguin

Das greift hier ineinander. Sollten die Anstalten aus genanntem Grund nämlich tatsächlich nicht zur Implementierung eines Leistungsgebots in ihren Bescheiden befugt sein, dann darf zumindest auch bezweifelt werden, dass sie überhaupt dazu befugt sind, Festsetzungsbescheide zu erlassen. Immerhin handelt es sich dabei auch um einen hoheitlichen Akt. Der reine Verweis auf eine gesetzliche Regelung reicht dann nicht mehr aus.


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Die Sache mit der Datenweitergabe (offiziell von der Rundfunkanstalt zum Beitragsservice und von dort an Vollsteckungsstellen) wird ja immer insofern legitimiert, daß es dafür eine gesetzliche Grundlage gäbe, nämlich, die Verpflichtung, die Rundfunkabgabe zu zahlen (übrigens vollkommen unabhängig von irgendwelchen Bescheiden) und damit alle Rechte des Verbrauchers aus der Datenschutzgrundverordnung ausgehebelt werden.
Schau doch einfach mal auf die Reihenfolge der im Eröffnungsbeitrag verlinkten Entscheidungen und analysiere diese in dieser Reihenfolge nach dem Wenn-Dann-Prinzip.

Die Frage im Titel könnte auch anders gestellt werden, nur passt das dann nicht in den Titel hinein.

Handeln die zur Einhaltung der Grundrechte verpflichteten ÖRR bereits dadurch strafbar, daß sie die personen-bezogenen Daten jener Personen verarbeiten, bspw., zur Erstellung von Dokumenten wie Festsetzungsbescheiden, wenn sie von diesen Personen mangels Rundfunkinteresse keine freiwillige Einwilligung dafür haben, daß der ÖRR ihre Personen-bezogenen Daten zur Erstellung dieser benannten Dokumente, bspw., verwenden darf, wenn die europäischen Höchstgerichte mit ihren Entscheidungen die Rechtsgrundlage für jede nicht aktiv legitimierte Verarbeitung personen-bezogener Daten auch in Belangen der Finanzierung eines Informationsmediums, wie es der ÖRR, ist, entzogen haben, weil die Finanzierung eines Informationsmediums in den durch das europäische Grundrecht geschützten Bereich der Art 10 EMRK und Art 11 Charta als "Mittel zur Verbreitung der Informationen" enthalten ist und es folglich zwingend der Freiwilligkeit aller Grundrechtsträger/-innen bedarf, zur Finanzierung von Informationsmedien herangezogen zu werden?


Edit "Bürger": Die Frage im Titel sollte anders gestellt sein ;) Siehe bitte PM.
Moderation/ Konkretisierung des Betreffs vorbehalten. Bitte etwas Geduld.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. August 2025, 12:54 von Bürger«
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Ok, ich sehe, dass das eigentliche Ziel dieses Themas auf etwas anderes abstellt.
Jedoch halte ich die Eingangsfrage durchaus für enorm wichtig. Denn sollte es wirklich so sein, dass die Rundfunkanstalten überhaupt nicht über die nötige Kompetenz verfügen um Festsetzungsbescheide zu erlassen, dann würde das bedeuten, dass selbige praktisch durchweg nichtig sind. Und damit einhergehend auch alles was aus diesen Festsetzungsbescheiden folgt.

Eine nähere Betrachtung und auch Klärung wäre wohl durchaus angebracht.


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Jedoch halte ich die Eingangsfrage durchaus für enorm wichtig.
Das ist sie auch, nur beginnt meine Betrachtung mit dem Datenschutz(grundrecht); sind die ÖRR zur Erstellung dieser Dokumente nicht befugt, ist alles darauf Aufbauende illegal entstanden.

Falls die ÖRR bestimmte Konditionen zu erfüllen haben, damit diese Dokumente als "legal erstellt" gelten dürfen, wäre zu klären, welches diese Konditionen sind und ob diese eingehalten worden sind?

Eine nähere Betrachtung und auch Klärung wäre wohl durchaus angebracht.
Ja.


Edit "Bürger": Die Frage im Titel sollte anders gestellt sein ;) Siehe bitte PM.
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Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Moin,

die KI gibt auf die Frage: warum kann der öffentlich rechtliche Rundfunk Festsetzungsbescheide erstellen? folgende Antwort

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD, ZDF, Deutschlandradio) sind Anstalten des öffentlichen Rechts, die durch völkerrechtlich bestätigte Staatsverträge der Länder errichtet wurden. Sie erfüllen dabei eine hoheitliche Aufgabe im Sinne der Rundfunkfreiheit des Grundgesetzes und des demokratischen Willensbildungsprozesses. 1

Die Ermächtigung zur Festsetzung und Erhebung des Rundfunkbeitrags – und damit zur Ausstellung von Festsetzungsbescheiden – findet sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Darin sind die Anstalten als gemeinsame Einrichtung (Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio) befugt, Beiträge festzusetzen, Bescheide zu erlassen und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchzusetzen. Die dabei erlassenen Festsetzungsbescheide gelten als verbindliche Verwaltungsakte und unterliegen dem Verwaltungsverfahrensgesetz sowie den Landesvollstreckungsgesetzen. 2

1 www.bundestag.de
2 www.ard.de


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@Buntschuh

Ja, das klingt ja erstmal ganz einleuchtend. Allerdings nur auf den ersten Blick.
Vergessen wird dabei allerdings Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
D. h., wann immer hoheitliche Gewalt ausgeübt wird, völlig egal in welcher Form und von wem, muß sichergestellt sein, dass die ausübende Stelle der Aufsicht der jeweiligen Landesregierung unterstellt ist, genannt Fachaufsicht.
Diese durchgehende und ununterbrochene Linie ist fester und unabdingbarer Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung.

Eine rein gesetzliche Ermächtigung, wie von Mr. KI dargestellt, reicht nicht aus, wenn nicht auch gleichzeitig die Fachaufsicht sichergestellt ist.
Übt eine Stelle, hier die Rundfunkanstalten, hoheitliche Gewalt im Außenverhältnis aus ohne auch gleichzeitig einer Fachaufsicht zu unterstehen, dann bewegt sich diese Stelle, hier die Rundfunkanstalten, nicht mehr im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.

Dieser demokratische Legitimationszusammenhang ist unverzichtbar und fester Bestandteil des Grundgesetzes. Und man wird im gesamten Land nirgendwo eine Ausnahme davon finden. Nur die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten meinen, dass das für sie nicht gelten würde.


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Zitat
Sie erfüllen dabei eine hoheitliche Aufgabe im Sinne der Rundfunkfreiheit des Grundgesetzes und des demokratischen Willensbildungsprozesses.
Warum gilt dann für die öffentlich-rechtlichen Sparkassen etwas anders?

BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33718.0

Das BVerfG hat hier hoheitliche Befugnisse ausdrücklich verneint, weil die Sparkassen im Wettbewerb untereinander und zu den privaten Banken stehen.

Es ist überhaupt nicht einzusehen, daß für den dt. ÖRR anders gelten soll; auch der dt. ÖRR steht in Wettbewerb zu den privaten Rundfunkunternehmen und darüberhinaus jede einzelne ÖRR auch zu den anderen ÖRR, mindestens in Bezug auf die Werbewirtschaft.


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