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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Basti am 14. Mai 2017, 16:23

Titel: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 14. Mai 2017, 16:23
Moin Moin an alle,

vorab ein Lob an die Plattform hier. Hat der fiktiven Person A schon oft weiter geholfen.

Jetzt aber weiß fiktive Person A leider nicht recht wie sie agieren soll auf den fiktiven Fall.

Der Erinnerung der fiktiven Person A wurde zurückgewiesen, siehe Anhang.

Darüber hinaus ist ein schreiben vom fiktiven Beitragsservice eingegangen auf dass, fiktive  Person A nicht recht weiß was es machen soll. In dem angegeben Gesetz steht nichts von handschriftlicher Unterschrift.

Ist das soweit richtig das fiktive Person A jetzt Klagen müsste?

Vielen dank vorab für die Hilfe :)

Gruß


Der Widerspruchsbescheid
Anhang: WSB1 und WSB2

Erinnerung
(https://abload.de/thumb/gericht-1ijygs.jpg) (http://abload.de/image.php?img=gericht-1ijygs.jpg)
(https://abload.de/thumb/gericht-24tail.jpg) (http://abload.de/image.php?img=gericht-24tail.jpg)
(https://abload.de/thumb/gericht-36szbo.jpg) (http://abload.de/image.php?img=gericht-36szbo.jpg)


Edit "Bürger":
Externe Bilder müssen noch entfernt und hier - optimiert - als Anhang eingefügt werden. Bitte etwas Geduld.
Bitte keine externen File-Hoster nutzen, da bei deren Ausfall dann auch die Daten weg sind, was hier eine Diskussion verunmöglicht. Siehe beispielhaft eines der Bilder schon nicht mehr verfügbar.
A4-Dokumente sind als Graustufen-Bilder in den Abmssungen ca. 800x1200px i.d.R. vollkommen ausreichend und lesbar - weitere Hinweise siehe u.a. unter
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16150.msg124690.html#msg124690
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 16. Mai 2017, 14:10
Klagen kann A sowieso, als Begründung kann auch eine völlig andere als im Widerspruch genommen werden, die angeblich fehlende Unterschrift ("Dieser Widerspruch wurde von Oles Computer automatisch als Textbaustein verfaßt und bei seinem Kumpel Atze ausgedruckt und von dessen Freundin Paula zur Post gebracht und ist deshalb auch ohne Unterschrift gültig, analog zum Ursprungsbeitragsbescheid des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice") ist formal kein Hindernis bei der Klage.
Die Vollstreckung kann eventuell mit der aktuellen Klage abgebogen werden, wenn den Vollstreckern mit Aktenzeichen des Prozesses beizukommen ist, ansonsten auch die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung vor Gericht mitbeantragen, kostet halt leider extra.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 16. Mai 2017, 23:55
Danke für das Beispiel.

Gibt es vieleicht sonst noch was Person A machen könnte bzw. Sinnvoll antworten ? Weil ggf. gibt es etwas damit das ohne Klage weiter geht.

Eine Beschwerde gegen die Errinerung ? Eine Begründung fällt Person A nicht ein, weil die Antwort vom Amtsgericht ja ist, dass Sie nichts Prüfuen müss...

Was Person A fiktiv am meinsten Stört das nie auf die Fragen eingegangen wird. Bsp. warum die Stadt dem Beitragsservice Amtshilfe leistet usw....

Einen Termin beim Obergerichtsvolzieher konnte Person A durch die Errinerung vorerst abweden.


Mit besten Grüßen
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: PersonX am 17. Mai 2017, 12:11
Zitat
Gibt es vieleicht sonst noch was Person A machen könnte bzw. Sinnvoll antworten ? Weil ggf. gibt es etwas damit das ohne Klage weiter geht.


Zitat
In dem angegeben Gesetz steht nichts von handschriftlicher Unterschrift.


http://www.widerspruch.org/widerspruch-per-e-mail/#Was_bedeutet_schriftlich_im_juristischen_Sinne (http://www.widerspruch.org/widerspruch-per-e-mail/#Was_bedeutet_schriftlich_im_juristischen_Sinne)

--> Das Problem, die Form ist geregelt in § 70 I 1  VwGO.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/70.html (https://dejure.org/gesetze/VwGO/70.html)
Zitat
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

bedeutet:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html)
Zitat
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

siehe auch
https://de.wikipedia.org/wiki/Vorverfahren#Schriftlich (https://de.wikipedia.org/wiki/Vorverfahren#Schriftlich)

Frage:

Waren die Widersprüche z.B. handschriftlich oder schriftlich PC mit Name? --> ja, dann könnte Person A sehr wohl auch klagen:

Die Aussagen "zur fehlenden Unterschrift" sind jedoch unterschiedlich, es bedarf diesbezüglich der Sichtung verschiedener Argumente und dann vielleicht der Vortrag nach B, falls dieser passen würde:


https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=widerspruch+ohne+unterschrift+vwgo (https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=widerspruch+ohne+unterschrift+vwgo)

http://www.anja-kuehl.de/Klausuren/VFW/L_sung_zu_F_tterung_verwilderter_Haustauben.doc (http://www.anja-kuehl.de/Klausuren/VFW/L_sung_zu_F_tterung_verwilderter_Haustauben.doc)

B)

Zitat
b. Fehlende Unterschrift
Herr Grund hat den Widerspruch nicht unterschrieben, sondern nur ein gez. Otto Grund unter den Widerspruch gesetzt. Fraglich ist, ob damit dem Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 VwGO genüge getan ist.
Gemäß § 70  Abs. 1 Satz 1   VwGO ist der Widerspruch “schriftlich” zu erheben, d.h. grundsätzlich mit eigenhändiger Unterschrift. Jedoch ist eine Widerspruchsschrift ohne eigenhändige Unterschrift nicht stets unwirksam. Dem Erfordernis der Schriftform genügt es, wenn sich aus der Widerspruchsschrift hinreichend sicher ohne Rückfrage und Beweiserhebung ergibt, daß sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist.
Hier enthält das Schreiben die vollständige Anschrift der Behörde. Es ist zwar nicht handschriftlich, aber immerhin maschinenschriftlich ausdrücklich mit dem Vor- und Zunamen des Widrspruchsführers unterzeichnet. Der “Betreff” ist durch die Wiedergabe des Az. zutreffend gekennzeichnet. Sogar der richtige Sachbearbeiter wird in der Anrede bezeichnet, es wird auf die Verfügung der Stadt Bezug genommen und läßt inhaltlich einen zweifelsfreien Rückschluß auf die Urheberschaft des Widerspruchsführers erkennen. Das Schreiben des Herrn Grund vom 25.11. 1997 genügt somit dem Erfordernis der Schriftlichkeit i.S. des
§ 70 I 1  VwGO.
 
Damit liegt eine ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung vor.

http://www.123recht.net/Form-eines-Widerspruchs-gemae%C3%9F-70-VwGO-__a91307.html (http://www.123recht.net/Form-eines-Widerspruchs-gemae%C3%9F-70-VwGO-__a91307.html)
Zitat
[...]Es werden Ausnahmen vom Unterschriftserfordernis anerkannt, wenn sich Identität und Wille des Absenders auf andere Weise zuverlässig klären lassen. Es reicht aus, wenn der Widerspruch handschriftlich vom Widerspruchsführer stammt, die Absenderangabe eigenhändig auf dem Briefumschlag vermerkt ist oder dass Fotokopien des vom Widerspruchsführer persönlich unterzeichneten Widerspruchsschreibens beigefügt sind. Eine maschinenschriftliche Unterzeichnung reicht nicht, weil jeglicher individualisierende und persönliche Hinweis auf die Person des Erklärenden fehlt. Auch die Einreichung des Widerspruchs per Telefon genügt nicht.[...]

Sinnvoll antworten, das ist also möglich, aber sollte sehr wohl innerhalb der Klage erfolgen, denn ohne wird es nicht weiter gehen oder nicht im Sinne von A.

Für den Fall, dass es Formalien braucht für die Bekanntgabe, könnte die Erfüllung dieser zusätzlich geprüft werden.

Eine Fortsetzung des Vollzugs ist sofern die Gegenseite Anträge auf Aussetzung nicht beschieden oder abgelehnt hat aber jederzeit möglich. Eine Klage wird die Fortsetzung des Vollzugs nicht von sich aus stoppen, weil ja angeblich Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, es ist dann ehr so, dass der Vollzug in so einem Fall bisher zumeist von der Gegenseite unterbleibt. Jedoch kann sich das jederzeit auch anders verhalten.

Weil der Vollzug somit unabhängig davon ist ob nun Klage erhoben würde oder nicht findet dieser dennoch statt, also insbesondere auch wenn keine Klage erhoben würde weil vielleicht die Klagefristen nicht begonnen haben, wegen Fehlern bei der Bekanntgabe. Ein weiteres abwarten somit nicht zielführend für A sein würde.

Im Fall das Person A Klage erhebt kann A das Gericht natürlich auch gleich nach dem Ermessensspielraum fragen, welches Sie in Bezug auf eine Aussetzung nach §94 VwGO überhaupt haben ;-), wenn bereits über 60 Verfahren anhängig sind, davon 4 als Muster bzw. Leitverfahren geführt werden und die weiteren ähnlich sein werden, die eigene Klage sicherlich ähnliche und gleiche Fragen aufwerfen wird.

Die Frage ist halt, ob das Urteil zum FG tatsächlich übertragbar ist. Dazu müsste der §64, welcher dort beschrieben ist verglichen werden mit dem §94 des VwGO.

siehe dazu hier

VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94  (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356)

Zitat
[...]
Bundesfinanzhof
Urt. v. 16.10.1991, Az.: I R 95/90 und I R 96/90

Link.

https://www.jurion.de/urteile/bfh/1991-10-16/i-r-95_90-und-i-r-96_90-1/ (https://www.jurion.de/urteile/bfh/1991-10-16/i-r-95_90-und-i-r-96_90-1/)

Zitat
11

b)

Zwar ist die Entscheidung, das Klageverfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, eine Ermessensentscheidung des FG. Ausnahmsweise können aber die besonderen Umstände des Einzelfalles das FG zu einer Aussetzung des Verfahrens zwingen. Waren dem FG im Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Aussetzung des Verfahrens sprechenden Umstände bekannt und nahm es dennoch einen Ermessensspielraum an, der in Wirklichkeit nicht bestand, so beruht die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens auf Ermessensfehlgebrauch. Sie ist rechtswidrig und als solche ein Verfahrensfehler. [...]
[...]


Ansich steht und fällt es wohl damit, wie Widerspruch erhoben wurde, und was genau auf diesem stand, und ob es z.b. mit Hand oder dem PC geschrieben wurde. Auch auf die Art wie es dort hin gesendet wurde dürfte es noch ankommen.

Bitte für die Zukunft beachten, a) Unterschreiben b) zur Sicherheit und dem eigenem Nachweis faxen
c) das Original könnte dann immer noch mit der Post versendet werden
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Kurt am 17. Mai 2017, 22:40
Hallo zusammen,

irgendwie will ich die Argumentationskette nicht verstehen!?

NDR erstellt eine:
"Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge"
Vom 19. Oktober 2012

hier einzusehen: https://www.ndr.de/der_ndr/daten_und_fakten/rundfunkbeitrag/ndrsatzung100.pdf

Darin heisst es im
§ 3 Anzeigen, Formulare
Zitat
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß § 126 Abs. 1, 3 und 4, 126 a Abs. 1 BGB der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten.
Quelle: https://www.ndr.de/der_ndr/daten_und_fakten/rundfunkbeitrag/ndrsatzung100.pdf

Hat man diese Anzeige > "Anmeldung" schriftlich gemäß § 126 getätigt sollte man gemäß § 5 Beitragsschuldner, Beitragsnummer eine  Anmeldebestätigung erhalten - aber erst dann!:
§ 5 Beitragsschuldner, Beitragsnummer
Zitat
Jeder  Beitragsschuldner  erhält  eine  Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer. 
Quelle: https://www.ndr.de/der_ndr/daten_und_fakten/rundfunkbeitrag/ndrsatzung100.pdf

Soweit - so gut.

Jetzt hat dies Person A aber eben nicht getan; erhält aber dennoch "satzungswidrig" eine "Anmeldebestätigung" obwohl keine eigenhändig unterschriebene Anzeige (siehe Ausführungen oben) dort vorliegt!?

Sprich: dies sieht man aus NDR-Sicht als korrekt an.

Der auf den Festsetzungbescheid dort eingegangene - aber nicht unterschriebene - Widerspruchsbescheid wird dann aber aus ebendiesem Grund zurückgewiesen!?

Also einmal wird die schriftlich vorgeschriebene Form (Anzeige, Anmeldung) vernachlässigt/unterschlagen; ein andermal wird darauf bestanden!?

Da fällt mir nur ein: "Die spinnen, die Norddeutschen Rundfunker"
(http://forum.clube31.de/upload/forum/die_spinnen_die_roemer_735.jpg)

Gruß
Kurt
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 18. Mai 2017, 15:53
Moin,

@PersonX

Danke für die ausführliche Antwort.

A hat immer schreiben Versendet die am PC erstellt wurden und mit seinem Namen versehen ware. Jedoch waren diese nicht Unterschrieden. Versendet wurde normal per Brief. Jedoch kann der Beitragsservice ja genau nachvollziehen, dass diese von Person A stammen.

Was mich am meisten stört ist, dass sich die Stadt eingechaltet hat. Alle scheiben an die Stadt waren jedoch auch Unterschrieben von Person A und per Einschreiben versendet.

Der Stadt wurde auch die Frage geschtellt warum sich diese jetzt einschaltet und Amtshilfe leistet. Blieb alles unbeantwortet.

Person A ist mitlerweile auch etwas ratlos weil niemand auf seine Fragen und Begründungen eingeht und immer geantwortet wird "Das haben wir nicht zu prüfen."


Zur verständniss für Person A:

Im Grunde ist das Kind jetzt in den Brunn gefallen wegen fehlender Unterschriften ? Könnte Person A nicht behaupten es haben keinen schriftverkehr gegeben ?

Einspruch gegen die Errinerung bringt dann wohl auch nichts, oder ?

Letzte möglickeit wäre dann jetzt wohl nur eine Klage und hoffen.

Irgendwie denkt Person A momentan drüber nach einfach Ratenzahlung anzubieten um dem ganzen endlich ein Ende zu bereiten. Hoffnung auf Erfolg sieht Person A momentan leider nicht, weil auf alle fragen nie was kommt und gefühlt jegliche Argumentation ignoriert wird........ Nach fast 4 Jahren leider sehr traurig was Person A an atworten erhalten hat.



@Kurt


Jaa das versteht Person A auch nicht. Die machen einfach was die wollen und nix hilft.

Wobei eine Antwort an das Schreiben mit deinem Beispiel wäre eine Idee.


Danke erneut für die Hilfe :)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: drboe am 18. Mai 2017, 16:08
Auf der 2ten Seite des Bescheids steht, dass du gegen diesen Klage einreichen kannst. Allerdings befindest du dich tatsächlich in einer ungünstigen Lage. Das Gericht wird den ursprünglichen Widerspruch wegen der fehlenden Unterschrift nicht als wirksame Anfechtung des Bescheids anerkennen, - Schriftformerfordernis nicht erfüllt! - den Bescheid folglich als bestandskräftig werten und die Klage deshalb abweisen. Also Arschkarte!

M. Boettcher
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 18. Mai 2017, 16:14
@drboe

Im grunde könnte Person A ja sagen, dass das erste schreiben das oben genannte ist und dagegen einspruch einlegen.

Weil beweislast der Zustellung liegt ja beim Versender. Oder sieht Person A das falsch ?

Gegen die schreiben von der Stadt wurde immer geantwortet und auch einspruch eingelegt.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: PersonX am 18. Mai 2017, 17:01
Zitat
Das Gericht wird den ursprünglichen Widerspruch wegen der fehlenden Unterschrift nicht als wirksame Anfechtung des Bescheids anerkennen, - Schriftformerfordernis nicht erfüllt!

[...]
A hat immer schreiben Versendet die am PC erstellt wurden und mit seinem Namen versehen ware. Jedoch waren diese nicht Unterschrieden. Versendet wurde normal per Brief. Jedoch kann der Beitragsservice ja genau nachvollziehen, dass diese von Person A stammen.
[...]

Zitat
b. Fehlende Unterschrift
Herr Grund hat den Widerspruch nicht unterschrieben, sondern nur ein gez. Otto Grund unter den Widerspruch gesetzt. Fraglich ist, ob damit dem Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 VwGO genüge getan ist.
Gemäß § 70  Abs. 1 Satz 1   VwGO ist der Widerspruch “schriftlich” zu erheben, d.h. grundsätzlich mit eigenhändiger Unterschrift.
Jedoch ist eine Widerspruchsschrift ohne eigenhändige Unterschrift nicht stets unwirksam.

Dem Erfordernis der Schriftform genügt es, wenn sich aus der Widerspruchsschrift hinreichend sicher ohne Rückfrage und Beweiserhebung ergibt, daß sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist.
 
Hier enthält das Schreiben die vollständige Anschrift der Behörde. Es ist zwar nicht handschriftlich, aber immerhin maschinenschriftlich ausdrücklich mit dem Vor- und Zunamen des Widrspruchsführers unterzeichnet.

Der “Betreff” ist durch die Wiedergabe des Az. zutreffend gekennzeichnet. Sogar der richtige Sachbearbeiter wird in der Anrede bezeichnet, es wird auf die Verfügung der Stadt Bezug genommen und läßt inhaltlich einen zweifelsfreien Rückschluß auf die Urheberschaft des Widerspruchsführers erkennen.

Das Schreiben des Herrn Grund vom 25.11. 1997 genügt somit dem Erfordernis der Schriftlichkeit i.S. des § 70 I 1  VwGO.
 
Damit liegt eine ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung vor.

Fragen:
Der jeweilige Widerspruch wurde nach dem Widerspruchstext versehen mit Vor- und Zunamen oder steht dieser nur als Absender da?

zum Beispiel

Zitat

Absender                                   Datum

Empfänger

Betreff xxx  Ihr Bescheid vom xxx

Widerspruch

Sehr gehrte ...
 
bla bla bla
bla bla bla
bla bla bla

Vorname Zuname

Fehlte also nur die handschriftliche Unterschrift, aber sonst ist alles vorhanden?

--> Dann Klage einreichen, denn wer sonst als der Betroffene würde Widerspruch erheben
Denn es dürft wohl so sein, dass damit eine eine ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung vor lag.

Es kommt also auf den Einzelfall an. Eine fehlende handschriftliche Unterschrift führt nicht sofort zu dazu, daß keine ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung vor lag, auch wenn die Gegenseite das glauben machen möchte.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 18. Mai 2017, 17:30
@PersonX

Genau so sahen die Schreiben von Person A aus.

Es ist also doch noch etwas Licht am Ende des Tunnels :)

Danke dir für die Erläuterung.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Frei am 18. Mai 2017, 17:48
Vielleicht helfen diese Stellen bezüglich der fehlenden Unterschrift:

http://www.widerspruch.org/widerspruch-ohne-unterschrift/
Zitat
Doch was ist, wenn der Betroffene die Unterschrift vergisst? Hat der Betroffene eigentlich alles richtig gemacht und ist offensichtlich, dass er wirklich nur vergessen hatte, das Widerspruchsschreiben zu unterschreiben, wird ihn die Behörde meist dazu auffordern, die Unterschrift nachzureichen.

https://www.ra-kotz.de/vollstreckungsbescheid.htm
Zitat
Deshalb muss das Gericht prüfen, ob in dem nicht handschriftlich unterzeichneten Schriftstück selbst Anzeichen für ein bewusstes und gewolltes Inverkehrbringen erkennbar sind (ebenso wörtlich: BVerfG a. a. O.).
Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der nichts hinzuzufügen ist, haben sowohl die Rechtspflegerin als auch der Einzelrichter nicht beachtet, indem sie ohne weitere Prüfung den Einspruch als unzulässig angesehen haben, weil keine Unterschrift vorhanden war.

evtl. + Stchwort "Einsetzung in den vorigen Stand"
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: drboe am 18. Mai 2017, 17:55
Es kommt also auf den Einzelfall an. Eine fehlende handschriftliche Unterschrift führt nicht sofort zu dazu, daß keine ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung vor lag, auch wenn die Gegenseite das glauben machen möchte.

Dazu bitte einmal nach Schriftform/Schriftformerfordernis recherchieren und die Anwendung bei öffentlichen Verfahren (https://dejure.org/gesetze/VwGO/70.html) beachten. Schriftform ist im Rechtsverkehr ein gesetzliches Formerfordernis, nach dem verlangt wird, dass Schriftstücke wie Verträge oder Urkunden aber eben auch Widerspruchsschreiben an Behörden schriftlich abgefasst sein müssen - das kann ein Ausdruck sein - und eigenhändig mit voller Namensunterschrift zu unterzeichnen sind. Unterschrift ist nicht der Name im Briefkopf, eine Randbemerkung oder ein ausgedrucktes Bild. Das Gericht wird diesen Widerspruch bzw. eine Klage daher vermutlich analog eines Widerspruchs per Mail ohne Signatur betrachten. Also: eigenhändige Unterschrift fehlt, was dann bedeutet, der Widerspruch wurde nicht eingelegt. Natürlich kann man es dennoch versuchen, Versuch macht bekanntlich klug, nur sind die Erfolgsaussichten schlecht bis nicht vorhanden.

M. Boettcher
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: PersonX am 18. Mai 2017, 18:15
Es kommt also auf den Einzelfall an. Eine fehlende handschriftliche Unterschrift führt nicht sofort zu dazu, daß keine ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung vor lag, auch wenn die Gegenseite das glauben machen möchte.

Dazu bitte einmal nach Schriftform/Schriftformerfordernis recherchieren und die Anwendung bei öffentlichen Verfahren (https://dejure.org/gesetze/VwGO/70.html (https://dejure.org/gesetze/VwGO/70.html)) beachten. Schriftform ist im Rechtsverkehr ein gesetzliches Formerfordernis, nach dem verlangt wird, dass Schriftstücke wie Verträge oder Urkunden aber eben auch Widerspruchsschreiben an Behörden schriftlich abgefasst sein müssen - das kann ein Ausdruck sein - und eigenhändig mit voller Namensunterschrift zu unterzeichnen sind. Unterschrift ist nicht der Name im Briefkopf, eine Randbemerkung oder ein ausgedrucktes Bild. Das Gericht wird diesen Widerspruch bzw. eine Klage daher vermutlich analog eines Widerspruchs per Mail ohne Signatur betrachten. Also: eigenhändige Unterschrift fehlt, was dann bedeutet, der Widerspruch wurde nicht eingelegt. Natürlich kann man es dennoch versuchen, Versuch macht bekanntlich klug, nur sind die Erfolgsaussichten schlecht bis nicht vorhanden.

M. Boettcher

PersonX denkt, es kommt auf den Einzelfall an:
Siehe das Beispiel und die Lösung.

http://www.anja-kuehl.de/Home2/home2.html (http://www.anja-kuehl.de/Home2/home2.html)
http://www.anja-kuehl.de/Klausuren/VFW/vfw.html (http://www.anja-kuehl.de/Klausuren/VFW/vfw.html)

Zitat
Verwaltungsrecht:
Fütterung verwilderter Haustauben
Download  als xxx.doc File  (http://www.anja-kuehl.de/Klausuren/VFW/F_tterung_verwilderter_Haustauben.doc)     Lösung dazu als xxx.doc File (http://www.anja-kuehl.de/Klausuren/VFW/L_sung_zu_F_tterung_verwilderter_Haustauben.doc)

auch gerne mal hier lesen gehen, das folgende Zitat suchen

https://www.studienservice.de/thema/41775/ (https://www.studienservice.de/thema/41775/)

Zitat
BVerwG, Urteil vom 06-12-1988 - 9 C 40/87
 Dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Klageerhebung gem. § VWGO § 81 VWGO § 81 Absatz I 1 VwGO kann auch ohne eigenhändige Namenszeichnung genügt sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergeben.

Es steht irgendwo, auf der Seite, dass was für die Klage gelten soll, soll ebenso im Widerspruchsverfahren gelten.

Das bedeutet für, zumindest versteht es PersonX so, dass es reichen wird, wenn der Widerspruchsführer hinreichend erkennbar und damit erkennbar seine Handlung ist.

Da bieten sich mehre Punkte an:
Der Widerspruchsführer gibt das Aktenzeichen und seinen Namen an und bezeichnet auch die Behörde. Warum sollte eine andere Person das machen?

Es kommt somit nur auf diesen Satz an:

Zitat
Dem Erfordernis der Schriftform genügt es, wenn sich aus der Widerspruchsschrift hinreichend sicher ohne Rückfrage und Beweiserhebung ergibt, daß sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist.


und siehe da das gilt wohl schon eine Weile ;-)

https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1968-10-17/ii-c-11265/ (https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1968-10-17/ii-c-11265/)

Zitat
BVerwG, 17.10.1968 - II C 112.65
Amtlicher Leitsatz:
  • 1. Ist die Widerspruchsschrift nicht unterzeichnet, so genügt sie gleichwohl dem Erfordernis der Schriftform, wenn sich aus ihr allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen hinreichend sicher, ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, ergibt, daß sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: drboe am 18. Mai 2017, 20:04
@PersonX: OK, dann mit dem letzten Zitat und dem Aktenzeichen des Entscheids Klage einreichen und als erstes begründen, warum nach Ansicht des Klägers der Widerspruch gültig ist, auch wenn durch ein Versehen versäumt wurde es zu unterschreiben, und aus welchen Details aus seinem Schreiben sich einwandfrei ergibt, dass er der Widersprechende und zur Zahlung aufgeforferte ist und das Widerspruchsschreiben demnach auch seinen Willen dokumentiert, nämlich den Forderungen der LRA nicht nachkommen zu wollen. Z. B. könnte die vom BS vergebene Beitragsnummer im Schreiben enthalten sein, und/oder es wird Bezug auf den Bescheid genommen und dessen Datum aufgeführt, die Absendeadresse ist seine und auf dem Schreiben vermerkt, ggf. mit Angaben zur Lage der Wohnung  usw.

Frist einhalten und Klage unbedingt unterschreiben.

M. Boettcher
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 22. Mai 2017, 18:40
Vielen Dank für die Hilfe.

Person A wird erstmal Beschwerde einlegen und wenn das auch nicht fruchtete Klagen.

Oder müsste Person A beides gleichzeitig machen damit die Fristen eingehalten werden ?
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 04. Juni 2017, 21:41
Würde gern die Frage nochmal stellen zum Thema Klage:
 
Müsste die Person A trotz Beschwerden auch noch fiktiv Klagen? Oder abwarten was die fiktive Beschwerde ergibt? Weil die fiktive Frist demnächst abläuft und Person A nicht weiß wie sich, dass mit der Beschwerde verhält.
 

Gruß
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: PersonX am 04. Juni 2017, 22:20
Person A müsste, wenn Sie etwas erreichen will Klage einreichen, denn eine Beschwerde ist gegenüber einem Widerspruchsbescheid kein Rechtsmittel.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 05. Juni 2017, 07:57
Die Beschwerde bezieht sich auf die Erinnerung.

Person A würde dann fiktiv eine Beschwerde beim Landgericht und eine Klage haben.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: PersonX am 05. Juni 2017, 11:15
Läuft hier eine Vollstreckung? Wieso Landgericht? Person A müsste zum VG.

Zur Info:
Die Beschwerde beim LG wegen der Erinnerung im Fall einer Vollstreckung wird sehr wahrscheinlich nur Kosten verursachen aber nicht helfen.

Zur Info wegen dem Widerspruchsbescheid:
Helfen würde sehr wahrscheinlich nur eine Klage vor dem VG.

Zur Info im Fall einer Vollstreckung:
Es könnte wahrscheinlich auch zusätzlich, kostet dann extra, zur Klage ein Verfahren nach VwGO §123 eröffnet werden, jedoch wird es dabei schwieriger, denn dabei muss wegen dem fortgesetzten Vollzugs in Form der Vollstreckung auf Unbill abgestellt werden. Das jedoch ist nicht ganz leicht. Tut Person A das jedoch nicht sehen die VGs die Vollstreckung sehr wahrscheinlich als zulässig an, weil Person A ja die Möglichkeit habe, jetzt Kredit aufzunehmen und später im Erfolgsfall die Gelder zurück zu erhalten.

Falls es also bereits eine Vollstreckung geben sollte, wobei diese an sich erst nach Rechtskraft eines Widerspruchsbescheids und dabei auch noch mit minimal einem Monat Verzug beginnen sollte,ja das ist richtig bekloppt so eine Vollstreckung.

Würde gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erhoben wird häufig durch den Beklagten der weitere Vollzug des Bescheids in Form des Widerspruchsbescheids ausgesetzt.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 06. Juni 2017, 16:52
Person A hat noch keinen Vollstreckungsbescheid erhalten sollte jedoch eine Vermögensauskunft abgeben beim OGV. Dann wurde beim LG die Erinnerung in Anspruch genommen. Diese wurde abgelehnt weil alles rechtens sei.

Darauf hin hat Person A Beschwerde eingelegt.

Jetzt würde auch die Frist des Widerspruchs gegen die Widerspruchsbescheide auslaufen und somit müsste dann jetzt reagiert werden. Siehe dazu die Bilder auf der ersten Seite.

Dann wird Person A wohl fiktiv eine Klage beim VG einreichen müssen.

So wie ich es verstanden habe reicht es erst einmal aus nur eine Klage ohne Begründung zu verfassen, richtig ?
Hab mich daran orientiert:

Klagebegründung VerwG (VG Bremen)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18781.msg134685.html#msg134685

Danke erneut für die Hilfe ! :) 
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 07. Juni 2017, 15:40
Kleine Zwischenfrage...

Was wäre wenn Person A hypothetisch die Frist verpasst hätte....  :-\

Gibt es da trotzdem noch die Möglichkeit des Klagens ?
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: PersonX am 07. Juni 2017, 18:52
Zitat
Was wäre wenn Person A hypothetisch die Frist verpasst hätte....

Dann müsste Person A hypothetisch prüfen ob es überhaupt eine Frist gab.

Fristen sind oft an bestimmte Formen gebunden. Es könnte also sein, dass hier eine Frist an die Form der Bekanntgabe gebunden ist und nur beginnen würde, wenn bei der Form der Bekanntgabe die Formvorschriften eingehalten wurden.

Das könnte z.B. hypothetisch nicht der Fall sein, wenn die Form oder die Art der Zustellung Mängel hat.


https://www.assessorkurs-hemmer.de/pdf/sachverhaltpdf/schleswig/AssUebersichtBekanntgabe_und_Zustellung.pdf (https://www.assessorkurs-hemmer.de/pdf/sachverhaltpdf/schleswig/AssUebersichtBekanntgabe_und_Zustellung.pdf)

würde z.B. hypothetisch diese Sonderregelung gelten

Zitat
wichtige Sonderregelungen sind insbesondere Zustellungspflichten,
z.B. § 73 III 2 VwGO für den Widerspruchsbescheid; dann erfolgt
die (förmliche) Bekanntgabe "durch Zustellung".

dann reicht eine nicht "förmliche" Bekanntgabe  vielleicht nicht aus um eine Frist auszulösen.

Hypothetisch zu prüfen ist also ob diese oder andere Regelungen bestehen.

Es gibt Gerichte, welche das so sehen.

VG Saarlouis Urteil vom 23.12.2015, 6 K 43/15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 07. Juni 2017, 19:14
Danke vorab für die Antwort.

Person A wird leider nicht ganz schlau aus diesen Regelungen und woran man diese erkennt.

Beispiel:
Schreiben ist datiert auf den 27.04. Förmliche Zustellung erfolgte am 03.05. laut Datum auf dem gelben Brief. Unterschrift ist keine ersichtlich.

Der Widerspruchsbescheid bezieht sich auf ein Schreiben vom 19.10 des Vorjahres.

Wären das ggf. solche Fehler? Alles rein hypothetisch.

Hoffe diese hypothetischen Fragen sind nicht zu nervig... leider sieht Person A da leider nicht wirklich durch.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: PersonX am 07. Juni 2017, 19:57
Schreiben ist datiert auf den 27.04. Förmliche Zustellung erfolgte am 03.05. laut Datum auf dem gelben Brief. Unterschrift ist keine ersichtlich.

relevant ist nur "Förmliche Zustellung" -> damit ist sehr wahrscheinlich die Form richtig und auch die Frist ist gestartet, also insbesondere wenn das zugestellte Schreiben der förmlichen Zustellung ein Widerspruchsbescheid war.

Es könnte dann tatsächlich sein, dass die Frist abgelaufen ist:

http://www.lto.de/juristen/rechner/fristenrechner/ (http://www.lto.de/juristen/rechner/fristenrechner/)
Beginn der Frist: Do, 04.05.2017   
Ende der Frist: Di, 06.06.2017


Leider kann PersonX nicht genau erklären, wie Person A im genauen Fall weiter verfahren könnte, wenn die Angaben so seien wie bisher angenommen.

Es gibt im Forum jedoch minimal ein Thema, welches aufzeigen könnte, wie eine Verfassungsbeschwerde bei fortgesetzer Vollstreckung möglich sein könnte.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 07. Juni 2017, 21:49
Das ärgert Person A jetzt doch etwas...... Mal sehen was A als Antwort auf die Beschwerde bekommt.

Danke dir jedoch für die Hilfe bei dem fiktiven Problem:)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 08. Juni 2017, 14:26
Wenn sonst jemand einen Tipp für A hat wäre er dankbar.

Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 08. Juli 2017, 17:22
Die fiktiven Brieffreunde haben Person A geantwortet.

Anhang: AG-Beschluss1 + AG-Beschluss2

Nach diesem Schreiben hat Person A paar Tage später folgenden fiktiven Brief erhalten:

Anhang: LG-Brief.jpg


Jetzt stellen sich Person A folgende Fragen:

Kann die Person A so antworten als wenn es eine Klage begründen würde?

Kann die Person A die Frist verlängern oder wird dieses abgelehnt? Person A probt nämlich den Urlaub und hätte nicht ganz zwei Wochen zum Antworten auf das Schreiben.

Außerdem würde Person A sich sehr über weitere Hilfestellungen freuen :)


Edit "Bürger":
Externe Bilder müssen noch entfernt und hier - optimiert - als Anhang eingefügt werden. Bitte etwas Geduld.
Bitte keine externen File-Hoster nutzen, da bei deren Ausfall dann auch die Daten weg sind, was hier eine Diskussion verunmöglicht.
A4-Dokumente sind als Graustufen-Bilder in den Abmssungen ca. 800x1200px i.d.R. vollkommen ausreichend und lesbar - weitere Hinweise siehe u.a. unter
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16150.msg124690.html#msg124690
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: noGez99 am 08. Juli 2017, 19:22
Man könnte einiges anführen wie
- warum vertritt der BS die LRA???
- Akteneinsicht, welche Dokumente hat Kiel geliefert um die Vollstreckung zu rechtfertigen?
- Warum Amtshilfe (ist die LRA ausgeschlossen?)
...

Praktisch hilft aber meist nur eine Klage vor dem VG.

Und wahrscheinlich hast du die Möglichkeit direkt eine Verfassungsbeschwerde einzureichen.

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140



Edit "DumbTV":
Link ergänzt
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 09. Juli 2017, 22:05
Danke für die Info. Werde das Person A mal unterbreiten.

Sonst vielleicht noch Etwas? Das mit der Verfassungsbeschwerde ist schon einmal ein guter Tipp.

Eine Frage noch:
Ist es eigentlich rechtens, dass Person A mittlerweile von verschiedenen Absendern Post erhält?
Sprich muss Person A dem Beitragsservice noch Antwort oder reicht die Brieffreundschaft mit der Stadt bzw. Gericht?
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: drboe am 19. Juli 2017, 14:04
Es ist ja schön, dass am Amtgericht Kiel Urteile des BVerwG gelesen werden. Ich bestreite aber nach wie vor, dass Aussagen des BVerwG zur Verfassungskonformität eine höhere Relevanz haben als solche von mir. Solange ungeklärte bzw. nicht entschiedene Verfassungsbeschwerden zum sog. Rundfunkbeitrag beim BVerfG vorliegen ist die Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Rundfunkfinanzierung mindestens zweifelhaft. Die Richter am BVerwG können eine Verfassungsmäßigkeit annehmen, das bleibt ihnen ebenso unbenommen wie ich diese bestreite, aber wirksam bestätigen können sie diese m. E. nicht.

M. Boettcher
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 25. Juli 2017, 11:40
Das Gericht hat der Person schon einmal die Frist zur Antwort verlängert.

Somit wäre Person A sicher dankbar für weitere Punkte die man vorbringen könnte. noGez99 hat ja schon ein paar vorgebracht.

Grüße
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 22. Oktober 2017, 22:02
So es gibt Neuigkeiten von Person A.

Das Gericht hat sich bis jetzt immer noch nicht gemeldet aber der Beitragsservice.

Interessant finde ich, dass jetzt ein Name auf den Schreiben steht und diese auch Unterschrieben sind.

Person A würde sich sehr freuen wenn Ideen und Vorschläge für ein Antwortschreiben zusammengetragen werden könnten. :)

Danke schon einmal.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: gerechte Lösung am 22. Oktober 2017, 23:01
... aber der Beitragsservice.

Interessant finde ich, dass jetzt ein Name auf den Schreiben steht und diese auch Unterschrieben sind.
Wer, bitte, ist das dieser sog. Service?  Kennst du den? Hast du mit denen ein Abkommen geschlossen?

Für dich zählt nur die Anstalt deines Landes. RF ist Länderrecht. Alles außerhalb des Landes zählt nicht.

Mr.X weist sowas grundsätzlich zurück und erkennt nicht an. Direkt an den Intendanten der LRA. Die LRA hat ein Selbstverwaltungsrecht durch den Gesetzgeber zugesprochen bekommen. In der Zurückweisung wird angefragt, durch welchen Gesetzgeber dem BS ein Selbstverwaltungsrecht und ein Recht der Teilnahme am Rechtsverkehr zugewiesen worden sein soll, da dahingehend nichts bekannt ist.

'Im Auftrag' dürfen die sich gerne sonstwohin stecken, das zählt im Rechtsverkehr nicht.

Bitte mal die Namen der Personen, die auf dem Schreiben stehen an mich per PN. Danke.


P.s.: Auf der ersten Seite steht, dass die LRA alles selbst wahr zu nehmen hat.
Nur der Einzug darf seitens des BS erfolgen.
Hast du eine Einzugsgenehmigung erteilt?
Wenn nein, dann teilt man es dem sog.BS mit, dass dieser nichtmal das Recht hat, mich zu belästigen.
Alles, aber auch alles hat über die LRA direkt zu erfolgen.

Mr.X würde auch nachfragen, wer mit uns gemeint ist?, wann die Einwohnermeldebehörde an wen konkret mit Nachweis gemeldet hat?, wer konkret die Anmeldung mit Nachweis vorgenommen hat?, wer den Festsetzungsbescheid erlassen hat?, wer die zuständige Stelle sein soll? usw. .
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 29. Oktober 2017, 15:29
@gerechte Lösung

Danke schon einmal für die Hinweise.
Hast auch eine PN



Person A hat auch ein Schreiben vom Landgericht erhalten. Jedoch weiß Sie nicht wie es zu verstehen ist.

Zitat
...... anliegend wird die Gerichtsakte zum vorläufigen Verbleib übersandt...

Nur ein Schreiben mit diesem Wortlaut. Kann jemand vieleicht die Bedeutung erklären ? 


Grüße
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 05. September 2019, 20:11
Servus :)

Es gibt nach langem wieder ein Lebenszeichen ;)

Wenn das Gericht der Person A  zukommen lässt das es folgendes an den Beitragsservice gesendet hat:

(die beiden ersten Anhänge)


Gehen wir davon aus der Beitragsservice würde dem Gericht folgendes Antworten:

(die weiteren Anhänge)


Darauf hin würde das Gericht, Person A ein schreiben zukommen lassen mit der Möglichkeit um Stellungnahme.

Könnt Ihr vielleicht der Person A Tipps und hinweise geben was man dem Gericht in solch einem Fall antworten könnte. Im schreiben vom Gericht steht sonst nicht drin.


Mit freundlichen Grüßen und schon mal vielen dank :))
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: maikl_nait am 05. September 2019, 21:58
@Basti

Es könnte nach Darstellung des BS ausschauen, daß es nur um zwei bestandskräftige, gemahnte Festsetzungsbescheide geht.

Es könnte theoretisch allerdings auch sein, entgegen der hypothetischen Darstellung des BS hätte fiktive Person Widerspruch erhoben und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, das Vorverfahren wäre ohne Zustellung eines Widerspruchsbescheids noch offen -- das könnte eine fiktive Person hypothetisch in der Stellungnahme vorbringen, und bspw mit Kopie von Widerspruch und Beleg des Versands (qualifiziertes Faxprotokoll, Einwurfeinschreibe-Beleg, rosa Rückschein, Postzustellungsurkunde) nachweisen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 06. September 2019, 09:50
Danke für diesen Hinweis. Person A müsste mal nachschauen, ob Belege noch vorhanden sind. Das ganze liegt ja schon deutlich in der Vergangenheit.

Nach etwas lesen sind mir noch folgende Punkte zu dem fiktiven Fall eingefallen:

- Verjährungsfrist
- Mahngebühren siehe Beschluss vom 01.08.2018 in 4 B 46/18 - im Forum erwähnt u.a. unter
Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29014.0.html

Wären das ggf. noch Punkte die vorgebracht werden könnten?
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 06. September 2019, 12:43
Komisch finde ich, daß zwei verschiedene Stellen dafür zuständig sein sollen.
Also wer genau hat die Zwangsvollstreckung beantragt?
Wer behauptet, den Festsetzungsbescheid erlassen zu haben?
Wo sehe ich die Festsetzung von Mahngebühren?
Wer behauptet, eine Mahnung geschickt zu haben?
Und ist die Sache auch nachweislich zugestellt worden und kann der Absender das beweisen?
(Man braucht ja gar nicht behaupten, daß man es nicht bekommen hat, man kann dieses Argument ja auch so in den Ring werfen...)
Und wie ist das mit dem Leistungsgebot? Also festgesetzt wurde die Forderung. Und zu wann ist sie fällig? Ach das soll ich im Gesetz nachlesen?
Auf meinen Steuerbescheiden steht immer, wann ich eine Zahlung zu leisten habe, warum hier nicht? Wenn kein Zahlungsziel genannt ist, kann man dann in Verzug sein? Wenn man nicht in Verzug ist, kann man dann eine Zwangsvollstreckung einleiten?
Wird man erst mit Erhalt der Mahnung in Verzug gesetzt?
Könnte nicht durch einen Formfehler längst die Verjährung eingetreten sein, die hier als Einrede der Verjährung die Sache abbügeln könnte?
Wäre es hilfreich, denn Aussteller der Bescheide und Mahnungen mit ladungsfähiger Anschrift zu befragen, weil man die Schriftstücke vielleicht für gefälscht oder nachträglich manipuliert halten könnte? Diese Zweifel könnte das Gericht ja durch Ladung des Sachbearbeiters (in Wirklichkeit kommt ja der Schriftverkehr von der MASCHINE in Köln, also gibt es niemanden, den man laden könnte, es gibt meines Wissens auch niemanden, der die Verantwortung der IT rechtswirksam nach Außen übernimmt, man könnte also nichtmal den IT-Verantwortlichen aus Köln laden) ausräumen.
Last but not least wäre zu prüfen, ob eine gesamtschuldnerische Haftung aller Bewohner der Wohnung zuträfe und die Aufteilung der Schuld die Sache verkomplizieren könnte - Forum-Suche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) nutzen bzw. siehe auch
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html
dann wäre ja die Festsetzung fehlerhaft.

Viel Erfolg!
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: GesamtSchuldner am 06. September 2019, 15:09
Leider ist in den Mahnschreiben der Briefkopf geschwärzt bzw. nicht sichtbar.
Da die Grußformel aber vom Beitragsservice stammt, gehe ich davon aus, dass im Briefkopf der NDR nicht angegeben ist, sondern nur der Beitragsservice.

In Schleswig-Holstein müssen Mahngebühren jedoch durch Bescheid festgesetzt werden. Bescheide erlassen kann jedoch nur der NDR und nicht der in Köln ansässige Beitragsservice.  Dazu gibt es auch ein von Rechtsanwalt Bölck erwirktes Urteil des VG Schleswig - siehe u.a. unter
Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29014.0.html
Urteil: Keine Vollstreckung von Mahngebühren (02/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30118.0.html

Da sich diese Bedingung aus dem Landesverwaltungsgesetz ergibt, wird auch das Landgericht sich an diese Gesetzesbestimmung halten müssen, zumindest wenn man es darauf aufmerksam macht.

Damit dürften zumindest die Mahngebühren nicht vollstreckbar sein.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 08. September 2019, 19:09
@Zeitungsbezahler
Vielen Dank für die Hinweise zu diesem fiktiven Fall.

Leider ist in den Mahnschreiben der Briefkopf geschwärzt bzw. nicht sichtbar.

Es hat sich noch ein Bild zum fiktiven Fall gefunden ;) eine "Mahnung" aus 2015.
Ist für mich jetzt aber nicht wirklich eindeutig wer der Absender ist... - siehe Anhang.

Allen noch einmal danke für die Antworten :)


Edit "DumbTV":
Vollzitat(e) Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen überflüssigen (ungekürzten) Vollzitate des (unmittelbaren) Vorkommentars verwenden. Zitate nur zum Hinweis auf oder Verdeutlichung von besonderen Aspekten verwenden, auf die eingegangen wird.

Edit "Bürger":
Externes Bild entfernt und hier - optimiert - als Anhang eingefügt. Bitte keine externen File-Hoster nutzen, da bei deren Ausfall dann auch die Daten weg sind, was hier eine Diskussion verunmöglicht.
A4-Dokumente sind als Graustufen-Bilder in den Abmssungen ca. 1200x800px i.d.R. vollkommen ausreichend und lesbar - weitere Hinweise siehe u.a. unter
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16150.msg124690.html#msg124690
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Zusatz: Derlei Dokumente zwecks zielgerichteter Diskussion immer auch vollständig(!) abbilden, denn im hier diskutierten Fall könnte auch noch der untere Teil mit der Grußformel von Interesse sein, nämlich ob dort "Ihr Nordeutscher Rundfunk" steht - oder "Ihr ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice". Von den Gerichten wurde nämlich in der Vergangenheit bei "Unklarheiten" oft gemeint, dass es durch die Grußformel "unmissverständlich" werde - was wiederum bedeuten könnte, dass eine Mahnung von "ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice" schlichtweg gegenstandslos sein könnte, da diese dann ja wohl nicht von der "Behörde"/ "Landesrundfunkanstalt" erlassen wurde.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: GesamtSchuldner am 19. September 2019, 00:30
Das Mahnschreiben scheint fast genauso verfasst worden zu sein wie das Schreiben, welches der schon zitierten Rechtsprechung des VG Schleswig zu Grunde liegt - siehe u.a. unter
Urteil: Keine Vollstreckung von Mahngebühren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30118.0.html
Mahnschreiben:
https://online-boykott.de/images/schlagzeilen/20190210-boelck-urteil-gegen-mahngebuehren/mahnung.pdf
Urteil:
https://online-boykott.de/images/schlagzeilen/20190210-boelck-urteil-gegen-mahngebuehren/uretil.pdf
Artikel auf Online-Boykott:
https://online-boykott.de/nachrichten/187-urteil-des-schleswig-holsteinischen-verwaltungsgerichts-vom-19-12-2018-keine-vollstreckung-von-mahngebuehren-des-ndr-in-schleswig-holstein
(Nur die Telefongebühren für Anrufe beim Beitragsservice werden nicht mehr nach Minuten, sondern pauschal pro Anruf abgerechnet, aber das ist rechtliche völlig irrelevant.)

Damit dürfte das Urteil des VG Schleswig vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 4 A 194/18 auch auf den vorliegenden Fall anwendbar sein. Ich gehe mal davon aus, dass im unteren Teil der Mahnschreiben auch die Mahngebühr von 5 Euro jeweils aufgeführt wurde.

Gut ist im vorliegenden Fall, dass das Landgericht KI das Urteil des VG Schleswig bereits kennt (siehe Seite 2 des Schreibens).

Damit dürften die Mahngebühren wohl nicht vollstreckbar sein.
Die Ladung zur Vermögensauskunft sollte dann meiner Meinung nach insgesamt  rechtswidrig sein, da ein zu hoher Betrag gefordert wird, um die Ladung gegenstandslos zu machen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Hako am 19. September 2019, 18:19
Es hat sich noch ein Bild zum fiktiven Fall gefunden ;) eine "Mahnung" aus 2015.
Ist für mich jetzt aber nicht wirklich eindeutig wer der Absender ist... - siehe Anhang.
Genau das ist mein Klagevorbringen vor Gericht.
Aus dem Bescheid muß die erlassende Behörde leicht und eindeutig erkennbar sein.
Ansonsten ist der Bescheid nichtig.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: PersonX am 23. September 2019, 18:52
Aus dem Bescheid muß die erlassende Behörde leicht und eindeutig erkennbar sein.
Ansonsten ist der Bescheid nichtig.
Die Behörde sollte es zudem geben.
Die Richter gehen bisher davon aus.
Jedoch sind einige Richter völlig anderer Ansicht und meinen, dass es auch reichen würde, wenn erst ein erkennender Senat -leicht und eindeutig erkennbar- es vermag eine Behörde zu erkennen, dass da keine Nichtigkeit sei.
Sprich es komme nicht auf das Erkennen eines normalen Bürgers an, wenn ein Senat das unter Schwierigkeiten vermag zu erkennen, sei es noch hinreichend - siehe dazu u.a. unter

Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html)
Volltext-PDF des BGH-Beschlusses u.a. zu finden unter
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&anz=116&pos=0&nr=71633&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&anz=116&pos=0&nr=71633&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf)


PDF dokument.pdf ab Seite 9 ff. RN 17 bis 23

Zitat
... Der  Umstand,  dass  der  Gläubiger  des  Vollstreckungsersuchens erst durch eine aufwendige Auslegung durch den Senat ermittelt werden muss und das Beschwerdegericht zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, deutet allerdings eine gewisse Verbesserungsfähigkeit der Gestaltung an.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 24. September 2019, 14:26
Danke noch einmal für die Hinweise.
Es wurde alles in diesem fiktiven Fall hinzugefügt und mal sehen was jetzt passiert :)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 06. Oktober 2019, 17:25
Es gibt Neuigkeiten im fiktiven Fall. Leider ist der fiktive Brieffreund auf keine Frage eingegangen.
Irgendwie macht es keinen Spaß, wenn man anstelle von Antworten noch mehr Fragen bekommt.

Aber lest selbst :)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 07. Oktober 2019, 16:51
Naja, ein Vollstreckungsbescheid läßt sich nun aber nicht aufteilen, wenn mehr gefordert wird, als man schuldig ist, kann man den Bescheid ja nicht einfach kürzen.
Es wurde die gesamte Summe eingefordert, da kann das Gericht nicht sagen, ein Teil davon wäre gerechtfertigt. Wenn dem so wäre, dann muß der Gläubiger halt einen komplett neuen Antrag mit der korrigierten Summe stellen. Wir wehren uns aber gegen den aktuellen, nach dem Vortrag (des Gerichts) wird aber die Ungültigkeit (wenn auch nur in Teilen) festgestellt. Damit wäre für mich zumindest die ganze Summe aufgrund dieses Antrages eben nicht vollstreckbar, wäre ja noch schöner, wenn man sich Gerichtshilfe holen muß, um den eigentlichen Zahlbetrag zu ermitteln, dazu käme ja auch die Vollstreckungsgebühr, die sich nach der zu vollstreckenden Summe bemißt.
Aufgabe des Gerichts kann es also nicht sein, bestimmte Teilbeträge für vollstreckbar zu erklären, sonden lediglich die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsvorganges "Vollstreckung" zu überprüfen, dafür wurde es ja angerufen.
Wenn man dazu noch ein paar Paragraphen findet, sollte man das Gericht in seine Schranken weisen und an seine ursprüngliche Aufgabe erinnern können.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: ope23 am 07. Oktober 2019, 22:09
Basti, von wem ist denn das letzte Schreiben? Von einem Gericht, von einer LRA oder von wem sonst?

Dass eine Mahnung kein Verwaltungsakt sei (was hier forumsweit ähnlich gesehen wird), ist in diesem Schreiben überraschend bestätigt worden. Deshalb wird dieses Schreiben noch am ehesten von einem Gericht stammen, was auch die Formel mit der "Stellungnahme" nahelegen würde.

Wäre schon gut, wenn Du jenseits der Schwärzung angäbest, von welchem Organ dieses Schreiben denn nun stammt.

Und in der Tat, eine Aufteilung der Schuld bei der Vollstreckung ("teilweise Vollstreckung") ist nur sehr schwer denkbar. Normalerweise reicht schon 1 ct Abweichung, um die Vollstreckung unwirksam zu machen. Diese Genauigkeit kann man von einem Vollstrecker sehr wohl verlangen; denn Eigentum ist grundgesetzlich geschützt.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: ope23 am 07. Oktober 2019, 22:13
Okay, ich sehe gerade ganz unten im Scan das "Beglaubigt", genau so, wie ich es von VG auch kenne. Schön, dass anscheinend ein Richter mal die Angelegenheit der Vollstreckung etwas differenzierter sieht.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: GesamtSchuldner am 08. Oktober 2019, 07:48
Und in der Tat, eine Aufteilung der Schuld bei der Vollstreckung ("teilweise Vollstreckung") ist nur sehr schwer denkbar. Normalerweise reicht schon 1 ct Abweichung, um die Vollstreckung unwirksam zu machen. Diese Genauigkeit kann man von einem Vollstrecker sehr wohl verlangen; denn Eigentum ist grundgesetzlich geschützt.
So pauschal würde ich das nicht sehen: wenn z.B. statt einer Forderung des Gläubigers von 1000 € nur eine von 990€ vollstreckt werden darf, dann wäre ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine Forderung von 500€ gegenüber einem Drittschuldner in meinen Augen nicht zu beanstanden.

Hier hat man sich aber anscheinend gegen einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft gewehrt. Deshalb wäre es grundsätzlich sinnvoll, das entsprechende Schreiben des OGV mal im Wortlaut zu kennen.

Ich sehe da zwei Angriffspunkte: zum einen liegt es im Ermessen des OGV, ob er direkt eine Vermögensauskunft verlangt oder aber vorher noch bei einem Hausbesuch eine Pfändung versucht. Wie er das Ermessen ausübt, könnte von der Höhe des zu vollstreckenden Betrages abhängen. Hier könnte die Gegenansicht aber einwenden, dass die Differenz nicht allzu groß ist und sich auf die Ausübung des Ermessens nicht auswirkt.

Zum anderen enthält die Ladung zur Vermögensauskunft wohl den Hinweis, dass man dem Termin nicht Folge leisten muss, wenn man die ausstehende Forderung vollständig vorher begleicht. Wenn die Forderung falsch berechnet ist, dann wurde diese Bedingung ja fehlerhaft formuliert. Wegen der einschneidenden Konsequenzen einer verweigerten Vermögensauskunft (Eintragung ins Schuldnerverzeichnis bzw. Anordnung der Erzwingungshaft) scheint es mir angebracht zu sein, dass man auf die genaue Bestimmung des zu zahlenden Betrages nicht verzichtet.
Insbesondere wenn die Vermögensauskunft nur dann entfallen soll, wenn der Betrag vollständig bezahlt wird, wäre die Drohung mit den beiden negativen Rechtsfolgen offensichtlich rechtswidrig.

Hier könnte die Gegenseite einwenden, dass man ja nur den rechtmäßigen Betrag hätte bezahlen können, um die Vermögensaufkunft  abzuwenden und sich dann nach Zahlung gegen die weitere Vollstreckung wehren können.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 08. Oktober 2019, 08:21
Wenn nicht vollständig bezahlt wird, kann immer noch für den "Rest" die Vermögensauskunft erzwungen werden, insofern ist das Wehren gegen die Vollstreckung wegen nicht korrekt ausgerechneter Schulden absolut gerechtfertigt bzw. nötig.

Natürlich ist es möglich, weniger als einem zusteht aus einer Forderung zu vollstrecken, allerdings muß die Forderung konkret benannt sein (Von den 1000 die geschuldet sind, werden 500 vollstreckt, setzt aber voraus, daß tatsächlich 1000 ausstehen).
Ich habe schon häufiger Teilbeträge von Titeln vollstrecken lassen, erstens ist die Gerichtsvollziehergebühr geringer, denn die bezahlt man ja im Voraus, egal, ob beim Schuldner was zu holen ist, außerdem kann man als Gläubiger "ausprobieren", ob der Schuldner inzwischen Geld hat...
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 08. Oktober 2019, 17:51
Erstmal entschuldigt die späte Antwort und danke für die zahlreichen Antworten.

@GesamtSchuldner
Ich hab mal das Schreiben vom OGV hinzugefügt.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Bürger am 09. Oktober 2019, 01:17
Dem (Gerichts-?)Schreiben...
(https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=23076.0;attach=24611;image)
...ist im unteren Absatz die (gerichtliche?) Aussage/ Auffassung zu entnehmen:
Zitat
[...] Die Festsetzungsbescheide dürften als Verwaltungsakte und damit Leistungsbescheide i.S.v. § 269 Abs. 1 LVwG zu qualifizieren sein. [...]

Das ist ja mal ein flinker (gerichtlicher?) (Trug-)Schluss... ::)
...auf welchen (das Gericht?) freundlich aber bestimmt hingewiesen werden sollte, denn:

§ 269 Abs. 1 LVwG
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwG+SH+%C2%A7+269&psml=bsshoprod.psml&max=true
Zitat
§ 269 Beginn der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, nachdem
1. ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den die Schuldnerin oder der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid),
2. die Leistung fällig ist und
3. die Schuldnerin oder der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt worden ist. Die Mahnung ist erst zulässig nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder nach Fälligkeit der Leistung, sofern die Leistung erst nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig wird.

Die "Festsetzungsbescheide" enthalten nach allgemeinem Kenntnisstand gerade keine "Aufforderung zu einer Leistung" - sie "setzen" lediglich "fest", siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
sowie dort auch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
und dortige weiterführende Links.

Sie haben damit gerade keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.

"Leistungsbescheide" [i.S.v. § 269 LVwG], mit welchen "zur Leistung" der mit den "Festsetzungsbescheiden" festgesetzten Beträge "aufgefordert" würde, existieren nicht bzw. liegen nicht vor und sind - ausweislich des Vollstreckungsersuchens - auch nicht Gegenstand der vorliegenden Vollstreckung.

Die "Festsetzungsbescheide" mögen "Verwaltungsakte" sein - jedoch lediglich "feststellende Verwaltungsakte" i.S.v. § 80 Abs. 1 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html
weswegen auch gegen diese "Festsetzungsbescheide" gerichtete Rechtsmittel von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung haben - siehe u.a. unter
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.0.html
dort insbesondere die - fast wörtlich übertragbare - Passage aus einer Entscheidung des VG Gera
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.msg192905.html#msg192905
[...] siehe dazu unter
VG Gera, Beschluss vom 6. Mai 2004, Az. 5 E 71/04 GE
http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/9c49e94ffe31f322c1256ea500160f34/$FILE/04-5E-00071-B-A.pdf (http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/9c49e94ffe31f322c1256ea500160f34/$FILE/04-5E-00071-B-A.pdf)
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Gera&Datum=06.05.2004&Aktenzeichen=5%20E%2071/04 (https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Gera&Datum=06.05.2004&Aktenzeichen=5%20E%2071/04)
http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/9c49e94ffe31f322c1256ea500160f34?OpenDocument?OpenDocument (http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/9c49e94ffe31f322c1256ea500160f34?OpenDocument?OpenDocument)
Sicherungs-Link - allerdings ohne Volltext, Volltext dort nur als PDF
https://web.archive.org/web/20190820205654/http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/9c49e94ffe31f322c1256ea500160f34?OpenDocument?OpenDocument (https://web.archive.org/web/20190820205654/http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/9c49e94ffe31f322c1256ea500160f34?OpenDocument?OpenDocument)

Zitat
Leitsätze:
1. Der Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid, der die
Höhe einer öffentlichen Abgabe feststellt,
hat aufschiebende Wirkung.

2. Der Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid, der einen Beitrag festsetzt, hindert wegen seiner aufschiebenden Wirkung den Erlass eines Leistungsbescheides.

Rechtskräftig:    ja

"Grundstück" durch "Wohnung" sowie "(Wasser-)Beitrag" durch "Rundfunk-Beitrag" ersetzt, würde der Beschluss für unsere Zwecke formuliert sein ;)
Zitat
"Der/die Festsetzungsbescheid/e ist/sind (ein) feststellende/r Verwaltungsakt/e i.S.v. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da er/sie feststellt/feststellen, dass für die veranlagte "Wohnung" die sachliche ("Rundfunk"-)Beitragspflicht in Höhe von insgesamt ___,__ € entstanden sei.
Über die Festsetzung hinaus enthält er/ enthalten sie aber noch keine weitere Regelung, insbesondere hinsichtlich eines Leistungsgebotes bzw. der Fälligkeit des Beitrages.
Sein/Ihr Regelungsgehalt geht über die Festsetzung nicht hinaus.
Damit beinhaltet/beinhalten der/die Festsetzungsbescheid/e auch keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und/oder Anfechtungsklage nicht entfällt.
Denn Anforderung i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne dass ein Heranziehungs- oder Leistungsbescheid ergeht (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 80 Rn. 30).
Ob der Widerspruch/ die Anfechtungsklage nun den Vollzug oder die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes hemmt, kann dahingestellt bleiben, da die Behörde jedenfalls keine für den Antragsteller nachteiligen Folgen – rechtlicher oder tatsächlicher Art – aus dem angefochtenen Bescheid ziehen darf (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 645)."

Dies gilt es ab nun konsequent in allen Widersprüchen und Klagen gegen "Festsetzungsbescheide" ohne Leistungsgebot geltend zu machen!!!
[...]

"Feststellende Verwaltungsakte" unterliegen - schon mangels vollstreckungsfähigem Inhalt - nicht der Verwaltungsvollstreckung - siehe u.a. unter
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23748.0.html


Gemäß der (augenscheinlich an NDR gerichteten, dem Betroffenen aber wohl zur Kenntnis/ Stellungnahme gegebenen) gerichtlichen Verfügung...
(https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=23076.0;attach=24289;image)
...sowie den daraufhin von NDR vorgelegten Unterlagen (Festsetzungsbescheide/ Mahnungen) weiter oben in diesem Thread
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23076.msg197235.html#msg197235
könnte/ sollte nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen werden...
Zitat
Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung fehlt es immer noch an der gem. gerichtlicher Verfügung vom __.__.____ erforderlichen "Vorlage des Leistungsbescheides i.S.v. § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG", denn die vorgelegten "Festsetzungsbescheide" sind gerade nicht die erforderlichen Leistungsbescheide i.S.v. § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG.
(...in direkter Anwendung des O-Tons des Gerichts in o.g. Verfügung ;))


Wunderbar! Person A kommt in den (zweifelhaft-rühmlichen) "Genuss", diese jahrelangen Mängel, die erst jetzt zunehmend bei den Vollstreckungsstellen zum Tragen kommen, auszufechten, wofür gutes Durchhalten, gutes Gelingen und eine gewisse Portion Zwecksarkasmus gewünscht seien ;)
Die Gelegenheit ist nicht die schlechtestes. Die Frist zur Gelegenheit der Stellungnahme sollte daher gut genutzt und nicht verpasst werden!
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: GesamtSchuldner am 09. Oktober 2019, 01:47
Die Ladung zur Vermögensauskunft wird ja explizit an die Bedingung geknüpft, dass eine vollständige Begleichung der fiktiven Forderung in Höhe von 635,25€ nicht möglich ist.

Da dieser Betrag zu hoch angesetzt und damit fehlerhaft ist, beruht die Ladung zur Vermögensauskunft auf falschen Voraussetzungen und ist damit rechtswidrig.

Daneben kann man natürlich versuchen - wie von @Bürger vorgeschlagen - die Qualität des Festsetzungsbescheides als Leistungsbescheid anzuzweifeln.

Mal sehen, wie das Gericht darauf reagiert.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Markus KA am 09. Oktober 2019, 07:57
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass in einem fiktiven Fall vorgekommen sein könnte, dass die LRA (z.B. in der Form eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung) und das Gericht (z.B. in der Form eines Antrages auf Ruhen des Verfahrens oder Klagebegründung) auf den rechtswidrigen Erlaß automatisierter Festsetzungsbescheide hingewiesen worden sein könnte, weil die Zulassung für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden wegen fehlender Rechtsvorschrift nicht gegeben sein könnte.

Mehr zur inhaltlichen Anregung dazu siehe auch:
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.msg197844.html#msg197844 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.msg197844.html#msg197844)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 09. Oktober 2019, 08:24
Vielleicht könnte man in der Stellungnahme auch darlegen, daß man den gesamten Vorgang "Vollstreckung" angegriffen hat und deshalb eine Aufteilung in eine "zulässige" und "unzulässige" Vollstreckung nicht möglich ist oder durch die Gesetzeslage nicht gedeckt sei.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 12. Oktober 2019, 19:28
Ich weiß gar nicht was ich sagen soll. Vielen vielen dank für die zahlreichen Anregungen zum fiktiven Fall.

Aufgrund der Arbeit bin ich leider erst jetzt zum Antworten gekommen. Ich werde mich mal belesen und mit dann mal etwas formulieren :)

Bei Neuigkeiten melde ich mich umgehend :)

Danke noch mal und schönes Wochenende euch noch.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 22. Dezember 2019, 20:33
Abend, es gab im fiktiven Fall Antwort vom Brieffreund...

Aber lest selbst. Jetzt bin ich leider erneut völlig überfragt.


Edit "Markus KA":
Bitte immer darauf achten auch Amtssiegel oder Stempel zu anonymisieren.
Idealerweise den Text eines Dokumentes in abgetippter Form bzw. OCR dem Forum zur Verfügung stellen, damit zu den entsprechenden Zitaten besser Bezug genommen werden kann.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: ope23 am 25. Dezember 2019, 14:25
Immerhin ein achtbarer Teilerfolg!  :)

Dass der fiktive Nichtschuldner es immerhin bis zum Landgericht geschafft hat!

Der Beschlusstext enthält viele interessante Details.

Wir erfahren erneut, dass vermeintliche Mahngebühren nicht vollstreckbar sind.

Zur Frage, ob Festsetzungsbescheide Titel seien, aus denen vollstreckt werden könne, bezieht sich der Einzelrichter allerdings einzig auf eine Stelle in einem sog. "Gesetzeskommentar", von dem hier im Forum schon länger gemunkelt wird, dass mit diesem Medium die beteiligten LRA auf drittem Wege einen Parteivortrag vorzunehmen und damit Prozessbetrug zu begehen versuchen (Seite 6/Bild 6, erstes Drittel). Näheres dazu siehe u.a. unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html

Zur Zahlungspflicht fiel dem Einzelrichter auch nichts anderes ein, dass diese schon kraft Gesetzes entstünden, und zur Zahlungshöhe, die dem vermeintlichen Schuldner ja schadensfrei bekannt gegeben werden müsste, äußert er sich gar nicht. Der Schuldner kann also verbindlich erst mit einem Festsetzungsbescheid erfahren, was er der LRA vermeintlich schuldet. Also, wie immer hier nichts Neues, und es bleibt nur die abweichende Meinung eines süddeutschen LG-Richters.

Mein Straßenbewohner meint übrigens, dass just in diesem längeren Absatz ein Herumlavieren des Einzelrichters Wort für Wort greifbar sei.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 25. Dezember 2019, 16:31
Danke für dein Antwort :)

Jetzt stellt sich dem fiktiven Nichtschuldner die Frage, was er weiter machen kann.
Ansonsten wird er nämlich in dem fiktiven Fall die Zahlung vollziehen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: sky-gucker am 25. Dezember 2019, 16:54
Landesverwaltungsgesetz - LVwG - Schleswig-Holstein

§ 269 LVwG - Beginn der Vollstreckung
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwG+SH+%C2%A7+269&psml=bsshoprod.psml&max=true
Zitat
(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, nachdem [...]
3. die Schuldnerin oder der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt worden ist. Die Mahnung ist erst zulässig nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder nach Fälligkeit der Leistung, sofern die Leistung erst nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig wird.

§ 270 LVwG - Mahnung
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwG+SH+%C2%A7+270&psml=bsshoprod.psml&max=true
Zitat
(1) Die Mahnung muß die Vollstreckungsbehörde bezeichnen. Schriftliche Mahnungen sind verschlossen zu übergeben oder zu übersenden.

Im Begründungstext des Gerichts steht doch bereits drin, wie die Mahnschreiben aussehen und was daran alles falsch ist. Das Gericht hätte jetzt eigentlich noch feststellen können, dass diese Mahnschreiben eben nicht den Anforderungen an §270 LVwG genügen und damit auch die Vollstreckung gar nicht beginnen darf. Wieso es diesen offensichtlichen Zusammenhang nicht erkennt, weiß nur der Fuchs.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 25. Dezember 2019, 16:58
Genau diese Frage hat die fiktive Person auch gestellt beim letzten Schreiben.

Glaub selbst der Fuchs hätte da seine Probleme...
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 30. Dezember 2019, 00:36
Abend,

keiner noch einen Hinweis zum fiktiven Fall ?
Aufgrund der einzuhaltenden Fristen würde Person A dann nämlich
im fiktiven Fall, virtuell die Summe begleichen.

Wahrscheinlich würde ein Hinweis mit "unter Vorbehalt" usw. auch
Kein Unterschied machen, oder ?

Grüße :)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Bürger am 30. Dezember 2019, 01:34
> Wie lautet die fiktive Rechtsbehelfsbelehrung des fiktiven LG-Urteils?
> Wann wurde das Urteil fiktiv zugestellt?


Es könnte geprüft werden, ob gegen dieses Urteil noch Rechtsmittel mit/ ohne Anwalt möglich sind - z.B.
Anhhörungsrüge (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Anh%C3%B6rungsr%C3%BCge (https://de.wikipedia.org/wiki/Anh%C3%B6rungsr%C3%BCge)
gemäß
§ 321a ZPO - Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__321a.html
Zitat
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. [...]
...wobei damit gerechnet werden muss, dass auch diese Anhörungsrüge ggf. abgelehnt wird, was meiner fiktiven Erinnerung nach mit ~60 € Kosten verbunden wäre.

Danach(?) wäre ggf. der Rechtsweg zum BGH eröffnet? Da dies wohl mit Anwaltspflicht verbunden wäre, könnte (sollte?) ggf. schon jetzt (erfolglose?) Anwaltssuche betrieben werden. Findet man binnen der (noch zu ergründenden) Rechtsmittelfrist beim BGH keinen Anwalt könnte/ müsste Antrag auf Beiordnung für ein noch durchzuführendes Rechtsmittelverfahren gestellt werden.

Alles erst mal nur so aus der Hüfte geschossen.

Die Rüge binnen der Notfrist könnte man ggf. erst einmal unbegründet und lediglich fristwahrend einlegen und die Begründung ausdrücklich gesondertem Schriftsatz vorbehalten + ggf. eine persönlich angemessen erscheinende Frist mit konkretem Datum vorschlagen?

Die Vollstreckungsstelle müsste dann wohl darauf hingewiesen werden, dass gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt wurden.

Im Übrigen könnte (bei der Vollstreckungsstelle? bei der Landesrundfunkanstalt?) Antrag auf Begrenzung der Vollstreckung auf den eigenen Anteil gestellt werden - z.B. in Anlehnung an diesen hier
Antrag auf Aufteilung d. Gesamtschuld bei Mehrpersonen-Whg./Untervermietung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31885.msg196512.html#msg196512

Argumente für die Anhörungsrüge bzw. für etwaige weitergehende Rechtsmittel könnten vielleicht auch zu finden sein unter
LG Tübingen, Beschluss vom 29.08.2019 - 5 T 192/19 (Zustellungserfordernis)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32514.0.html
Dort ist u.a. ausgeführt, weshalb der Vollstreckungstitel (hier "Festsetzungsbescheid") entgegen der Auffassung des LG sehr wohl zuzustellen ist.

Auch die obigen Hinweise
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23076.msg198522.html#msg198522
zum fehlenden Leistungsgebot der "Festsetzungsbescheide" scheinen ja nicht ausreichend berücksichtigt zu sein. Wenn man diese Erfordernis wegblendet oder unter augenscheinlich ausschließlicher Zuhilfenahme von Parteivortrag betrachtet
Zur Frage, ob Festsetzungsbescheide Titel seien, aus denen vollstreckt werden könne, bezieht sich der Einzelrichter allerdings einzig auf eine Stelle in einem sog. "Gesetzeskommentar", von dem hier im Forum schon länger gemunkelt wird, dass mit diesem Medium die beteiligten LRA auf drittem Wege einen Parteivortrag vorzunehmen und damit Prozessbetrug zu begehen versuchen (Seite 6/Bild 6, erstes Drittel). Näheres dazu siehe u.a. unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html
dann kommt man natürlich zu falschen Schlüssen.
Insofern könnte (sollte?) man die auf dem Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht basierenden Teile der Urteilsbegründung als Parteivortrag zurückweisen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 30. Dezember 2019, 10:19
Danke vorab für die ausführliche Antwort.

Erhalt der fiktiven Sachen war der 21.12. An dem Tag sind alle Unterlagen bei Person A mit der regulären Post eingegangen.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung zum fiktiven Beschluss gab es nicht.


Das hört sich aber nach einem sehr unbefriedigenden Werdergang an.
 
Person A hat leider starke Zweifel dass dies eine Wendung bringt. Grund sind die vorherigen Antworten und Ergebnisse der fiktiven Richter.

Im Grunde wäre der fiktive Fall doch nach Zahlung abgeschlossen und man könnte das ganze noch einmal mit einer anderen Strategie erneut beginnen, oder ?

Grüße und schon mal ein frohes neues Jahr.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: GesamtSchuldner am 30. Dezember 2019, 15:52
Der § 321a ZPO funktioniert nur, wenn gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist. Gegen Entscheidungen des LG als Beschwerdegericht ist allerdings die Rechtsbeschwerde zulässig. Diese ist innerhalb eines Monats beim BGH einzulegen und zu begründen.

So wie ich die ZPO verstehe, besteht für dieses Verfahren Anwaltszwang, und zwar muss man sich vor dem BGH durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt vertreten lassen. Das ist eine überschaubare Zahl von zur Zeit 42 Anwälten:
https://www.rak-bgh.de/verzeichnis/ (https://www.rak-bgh.de/verzeichnis/).

Erfolgversprechend ist das ganze aber wohl nur, wenn man Aspekte vorbringt, die neu sind gegenüber den BGH-Beschlüssen, mit denen die älteren Entscheidungen des LG Tübingen "korrigiert" wurden.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung
Beitrag von: Basti am 02. Januar 2020, 16:00
Danke die Antwort. Dann bleiben nicht viele Optionen übrig.