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Autor Thema: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung  (Gelesen 21247 mal)

B
  • Beiträge: 72
Das Gericht hat der Person schon einmal die Frist zur Antwort verlängert.

Somit wäre Person A sicher dankbar für weitere Punkte die man vorbringen könnte. noGez99 hat ja schon ein paar vorgebracht.

Grüße


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B
  • Beiträge: 72
So es gibt Neuigkeiten von Person A.

Das Gericht hat sich bis jetzt immer noch nicht gemeldet aber der Beitragsservice.

Interessant finde ich, dass jetzt ein Name auf den Schreiben steht und diese auch Unterschrieben sind.

Person A würde sich sehr freuen wenn Ideen und Vorschläge für ein Antwortschreiben zusammengetragen werden könnten. :)

Danke schon einmal.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2019, 12:37 von Markus KA«

g
  • Beiträge: 860
... aber der Beitragsservice.

Interessant finde ich, dass jetzt ein Name auf den Schreiben steht und diese auch Unterschrieben sind.
Wer, bitte, ist das dieser sog. Service?  Kennst du den? Hast du mit denen ein Abkommen geschlossen?

Für dich zählt nur die Anstalt deines Landes. RF ist Länderrecht. Alles außerhalb des Landes zählt nicht.

Mr.X weist sowas grundsätzlich zurück und erkennt nicht an. Direkt an den Intendanten der LRA. Die LRA hat ein Selbstverwaltungsrecht durch den Gesetzgeber zugesprochen bekommen. In der Zurückweisung wird angefragt, durch welchen Gesetzgeber dem BS ein Selbstverwaltungsrecht und ein Recht der Teilnahme am Rechtsverkehr zugewiesen worden sein soll, da dahingehend nichts bekannt ist.

'Im Auftrag' dürfen die sich gerne sonstwohin stecken, das zählt im Rechtsverkehr nicht.

Bitte mal die Namen der Personen, die auf dem Schreiben stehen an mich per PN. Danke.


P.s.: Auf der ersten Seite steht, dass die LRA alles selbst wahr zu nehmen hat.
Nur der Einzug darf seitens des BS erfolgen.
Hast du eine Einzugsgenehmigung erteilt?
Wenn nein, dann teilt man es dem sog.BS mit, dass dieser nichtmal das Recht hat, mich zu belästigen.
Alles, aber auch alles hat über die LRA direkt zu erfolgen.

Mr.X würde auch nachfragen, wer mit uns gemeint ist?, wann die Einwohnermeldebehörde an wen konkret mit Nachweis gemeldet hat?, wer konkret die Anmeldung mit Nachweis vorgenommen hat?, wer den Festsetzungsbescheid erlassen hat?, wer die zuständige Stelle sein soll? usw. .


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Oktober 2017, 23:37 von gerechte Lösung«

B
  • Beiträge: 72
@gerechte Lösung

Danke schon einmal für die Hinweise.
Hast auch eine PN



Person A hat auch ein Schreiben vom Landgericht erhalten. Jedoch weiß Sie nicht wie es zu verstehen ist.

Zitat
...... anliegend wird die Gerichtsakte zum vorläufigen Verbleib übersandt...

Nur ein Schreiben mit diesem Wortlaut. Kann jemand vieleicht die Bedeutung erklären ? 


Grüße


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B
  • Beiträge: 72
Servus :)

Es gibt nach langem wieder ein Lebenszeichen ;)

Wenn das Gericht der Person A  zukommen lässt das es folgendes an den Beitragsservice gesendet hat:

(die beiden ersten Anhänge)


Gehen wir davon aus der Beitragsservice würde dem Gericht folgendes Antworten:

(die weiteren Anhänge)


Darauf hin würde das Gericht, Person A ein schreiben zukommen lassen mit der Möglichkeit um Stellungnahme.

Könnt Ihr vielleicht der Person A Tipps und hinweise geben was man dem Gericht in solch einem Fall antworten könnte. Im schreiben vom Gericht steht sonst nicht drin.


Mit freundlichen Grüßen und schon mal vielen dank :))


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2019, 13:13 von Markus KA«

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
@Basti

Es könnte nach Darstellung des BS ausschauen, daß es nur um zwei bestandskräftige, gemahnte Festsetzungsbescheide geht.

Es könnte theoretisch allerdings auch sein, entgegen der hypothetischen Darstellung des BS hätte fiktive Person Widerspruch erhoben und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, das Vorverfahren wäre ohne Zustellung eines Widerspruchsbescheids noch offen -- das könnte eine fiktive Person hypothetisch in der Stellungnahme vorbringen, und bspw mit Kopie von Widerspruch und Beleg des Versands (qualifiziertes Faxprotokoll, Einwurfeinschreibe-Beleg, rosa Rückschein, Postzustellungsurkunde) nachweisen.


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

B
  • Beiträge: 72
Danke für diesen Hinweis. Person A müsste mal nachschauen, ob Belege noch vorhanden sind. Das ganze liegt ja schon deutlich in der Vergangenheit.

Nach etwas lesen sind mir noch folgende Punkte zu dem fiktiven Fall eingefallen:

- Verjährungsfrist
- Mahngebühren siehe Beschluss vom 01.08.2018 in 4 B 46/18 - im Forum erwähnt u.a. unter
Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29014.0.html

Wären das ggf. noch Punkte die vorgebracht werden könnten?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. September 2019, 00:15 von Bürger«

Z
  • Beiträge: 1.563
Komisch finde ich, daß zwei verschiedene Stellen dafür zuständig sein sollen.
Also wer genau hat die Zwangsvollstreckung beantragt?
Wer behauptet, den Festsetzungsbescheid erlassen zu haben?
Wo sehe ich die Festsetzung von Mahngebühren?
Wer behauptet, eine Mahnung geschickt zu haben?
Und ist die Sache auch nachweislich zugestellt worden und kann der Absender das beweisen?
(Man braucht ja gar nicht behaupten, daß man es nicht bekommen hat, man kann dieses Argument ja auch so in den Ring werfen...)
Und wie ist das mit dem Leistungsgebot? Also festgesetzt wurde die Forderung. Und zu wann ist sie fällig? Ach das soll ich im Gesetz nachlesen?
Auf meinen Steuerbescheiden steht immer, wann ich eine Zahlung zu leisten habe, warum hier nicht? Wenn kein Zahlungsziel genannt ist, kann man dann in Verzug sein? Wenn man nicht in Verzug ist, kann man dann eine Zwangsvollstreckung einleiten?
Wird man erst mit Erhalt der Mahnung in Verzug gesetzt?
Könnte nicht durch einen Formfehler längst die Verjährung eingetreten sein, die hier als Einrede der Verjährung die Sache abbügeln könnte?
Wäre es hilfreich, denn Aussteller der Bescheide und Mahnungen mit ladungsfähiger Anschrift zu befragen, weil man die Schriftstücke vielleicht für gefälscht oder nachträglich manipuliert halten könnte? Diese Zweifel könnte das Gericht ja durch Ladung des Sachbearbeiters (in Wirklichkeit kommt ja der Schriftverkehr von der MASCHINE in Köln, also gibt es niemanden, den man laden könnte, es gibt meines Wissens auch niemanden, der die Verantwortung der IT rechtswirksam nach Außen übernimmt, man könnte also nichtmal den IT-Verantwortlichen aus Köln laden) ausräumen.
Last but not least wäre zu prüfen, ob eine gesamtschuldnerische Haftung aller Bewohner der Wohnung zuträfe und die Aufteilung der Schuld die Sache verkomplizieren könnte - Forum-Suche nutzen bzw. siehe auch
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html
dann wäre ja die Festsetzung fehlerhaft.

Viel Erfolg!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. September 2019, 00:16 von Bürger«

G
  • Beiträge: 326
Leider ist in den Mahnschreiben der Briefkopf geschwärzt bzw. nicht sichtbar.
Da die Grußformel aber vom Beitragsservice stammt, gehe ich davon aus, dass im Briefkopf der NDR nicht angegeben ist, sondern nur der Beitragsservice.

In Schleswig-Holstein müssen Mahngebühren jedoch durch Bescheid festgesetzt werden. Bescheide erlassen kann jedoch nur der NDR und nicht der in Köln ansässige Beitragsservice.  Dazu gibt es auch ein von Rechtsanwalt Bölck erwirktes Urteil des VG Schleswig - siehe u.a. unter
Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29014.0.html
Urteil: Keine Vollstreckung von Mahngebühren (02/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30118.0.html

Da sich diese Bedingung aus dem Landesverwaltungsgesetz ergibt, wird auch das Landgericht sich an diese Gesetzesbestimmung halten müssen, zumindest wenn man es darauf aufmerksam macht.

Damit dürften zumindest die Mahngebühren nicht vollstreckbar sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. September 2019, 00:13 von Bürger«

B
  • Beiträge: 72
@Zeitungsbezahler
Vielen Dank für die Hinweise zu diesem fiktiven Fall.

Leider ist in den Mahnschreiben der Briefkopf geschwärzt bzw. nicht sichtbar.

Es hat sich noch ein Bild zum fiktiven Fall gefunden ;) eine "Mahnung" aus 2015.
Ist für mich jetzt aber nicht wirklich eindeutig wer der Absender ist... - siehe Anhang.

Allen noch einmal danke für die Antworten :)


Edit "DumbTV":
Vollzitat(e) Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen überflüssigen (ungekürzten) Vollzitate des (unmittelbaren) Vorkommentars verwenden. Zitate nur zum Hinweis auf oder Verdeutlichung von besonderen Aspekten verwenden, auf die eingegangen wird.

Edit "Bürger":
Externes Bild entfernt und hier - optimiert - als Anhang eingefügt. Bitte keine externen File-Hoster nutzen, da bei deren Ausfall dann auch die Daten weg sind, was hier eine Diskussion verunmöglicht.
A4-Dokumente sind als Graustufen-Bilder in den Abmssungen ca. 1200x800px i.d.R. vollkommen ausreichend und lesbar - weitere Hinweise siehe u.a. unter
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16150.msg124690.html#msg124690
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Zusatz: Derlei Dokumente zwecks zielgerichteter Diskussion immer auch vollständig(!) abbilden, denn im hier diskutierten Fall könnte auch noch der untere Teil mit der Grußformel von Interesse sein, nämlich ob dort "Ihr Nordeutscher Rundfunk" steht - oder "Ihr ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice". Von den Gerichten wurde nämlich in der Vergangenheit bei "Unklarheiten" oft gemeint, dass es durch die Grußformel "unmissverständlich" werde - was wiederum bedeuten könnte, dass eine Mahnung von "ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice" schlichtweg gegenstandslos sein könnte, da diese dann ja wohl nicht von der "Behörde"/ "Landesrundfunkanstalt" erlassen wurde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Oktober 2019, 02:01 von Bürger«

G
  • Beiträge: 326
Das Mahnschreiben scheint fast genauso verfasst worden zu sein wie das Schreiben, welches der schon zitierten Rechtsprechung des VG Schleswig zu Grunde liegt - siehe u.a. unter
Urteil: Keine Vollstreckung von Mahngebühren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30118.0.html
Mahnschreiben:
https://online-boykott.de/images/schlagzeilen/20190210-boelck-urteil-gegen-mahngebuehren/mahnung.pdf
Urteil:
https://online-boykott.de/images/schlagzeilen/20190210-boelck-urteil-gegen-mahngebuehren/uretil.pdf
Artikel auf Online-Boykott:
https://online-boykott.de/nachrichten/187-urteil-des-schleswig-holsteinischen-verwaltungsgerichts-vom-19-12-2018-keine-vollstreckung-von-mahngebuehren-des-ndr-in-schleswig-holstein
(Nur die Telefongebühren für Anrufe beim Beitragsservice werden nicht mehr nach Minuten, sondern pauschal pro Anruf abgerechnet, aber das ist rechtliche völlig irrelevant.)

Damit dürfte das Urteil des VG Schleswig vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 4 A 194/18 auch auf den vorliegenden Fall anwendbar sein. Ich gehe mal davon aus, dass im unteren Teil der Mahnschreiben auch die Mahngebühr von 5 Euro jeweils aufgeführt wurde.

Gut ist im vorliegenden Fall, dass das Landgericht KI das Urteil des VG Schleswig bereits kennt (siehe Seite 2 des Schreibens).

Damit dürften die Mahngebühren wohl nicht vollstreckbar sein.
Die Ladung zur Vermögensauskunft sollte dann meiner Meinung nach insgesamt  rechtswidrig sein, da ein zu hoher Betrag gefordert wird, um die Ladung gegenstandslos zu machen.


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H
  • Beiträge: 76
Es hat sich noch ein Bild zum fiktiven Fall gefunden ;) eine "Mahnung" aus 2015.
Ist für mich jetzt aber nicht wirklich eindeutig wer der Absender ist... - siehe Anhang.
Genau das ist mein Klagevorbringen vor Gericht.
Aus dem Bescheid muß die erlassende Behörde leicht und eindeutig erkennbar sein.
Ansonsten ist der Bescheid nichtig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. September 2019, 03:01 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Aus dem Bescheid muß die erlassende Behörde leicht und eindeutig erkennbar sein.
Ansonsten ist der Bescheid nichtig.
Die Behörde sollte es zudem geben.
Die Richter gehen bisher davon aus.
Jedoch sind einige Richter völlig anderer Ansicht und meinen, dass es auch reichen würde, wenn erst ein erkennender Senat -leicht und eindeutig erkennbar- es vermag eine Behörde zu erkennen, dass da keine Nichtigkeit sei.
Sprich es komme nicht auf das Erkennen eines normalen Bürgers an, wenn ein Senat das unter Schwierigkeiten vermag zu erkennen, sei es noch hinreichend - siehe dazu u.a. unter

Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html
Volltext-PDF des BGH-Beschlusses u.a. zu finden unter
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&anz=116&pos=0&nr=71633&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf


PDF dokument.pdf ab Seite 9 ff. RN 17 bis 23

Zitat
... Der  Umstand,  dass  der  Gläubiger  des  Vollstreckungsersuchens erst durch eine aufwendige Auslegung durch den Senat ermittelt werden muss und das Beschwerdegericht zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, deutet allerdings eine gewisse Verbesserungsfähigkeit der Gestaltung an.


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B
  • Beiträge: 72
Danke noch einmal für die Hinweise.
Es wurde alles in diesem fiktiven Fall hinzugefügt und mal sehen was jetzt passiert :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Oktober 2019, 01:36 von Bürger«

B
  • Beiträge: 72
Es gibt Neuigkeiten im fiktiven Fall. Leider ist der fiktive Brieffreund auf keine Frage eingegangen.
Irgendwie macht es keinen Spaß, wenn man anstelle von Antworten noch mehr Fragen bekommt.

Aber lest selbst :)


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