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Autor Thema: Widerspruchsbescheid NDR & zurückweisen Erinnerung  (Gelesen 18726 mal)

B
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Moin Moin an alle,

vorab ein Lob an die Plattform hier. Hat der fiktiven Person A schon oft weiter geholfen.

Jetzt aber weiß fiktive Person A leider nicht recht wie sie agieren soll auf den fiktiven Fall.

Der Erinnerung der fiktiven Person A wurde zurückgewiesen, siehe Anhang.

Darüber hinaus ist ein schreiben vom fiktiven Beitragsservice eingegangen auf dass, fiktive  Person A nicht recht weiß was es machen soll. In dem angegeben Gesetz steht nichts von handschriftlicher Unterschrift.

Ist das soweit richtig das fiktive Person A jetzt Klagen müsste?

Vielen dank vorab für die Hilfe :)

Gruß


Der Widerspruchsbescheid
Anhang: WSB1 und WSB2

Erinnerung





Edit "Bürger":
Externe Bilder müssen noch entfernt und hier - optimiert - als Anhang eingefügt werden. Bitte etwas Geduld.
Bitte keine externen File-Hoster nutzen, da bei deren Ausfall dann auch die Daten weg sind, was hier eine Diskussion verunmöglicht. Siehe beispielhaft eines der Bilder schon nicht mehr verfügbar.
A4-Dokumente sind als Graustufen-Bilder in den Abmssungen ca. 800x1200px i.d.R. vollkommen ausreichend und lesbar - weitere Hinweise siehe u.a. unter
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16150.msg124690.html#msg124690
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Z
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Klagen kann A sowieso, als Begründung kann auch eine völlig andere als im Widerspruch genommen werden, die angeblich fehlende Unterschrift ("Dieser Widerspruch wurde von Oles Computer automatisch als Textbaustein verfaßt und bei seinem Kumpel Atze ausgedruckt und von dessen Freundin Paula zur Post gebracht und ist deshalb auch ohne Unterschrift gültig, analog zum Ursprungsbeitragsbescheid des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice") ist formal kein Hindernis bei der Klage.
Die Vollstreckung kann eventuell mit der aktuellen Klage abgebogen werden, wenn den Vollstreckern mit Aktenzeichen des Prozesses beizukommen ist, ansonsten auch die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung vor Gericht mitbeantragen, kostet halt leider extra.


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B
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Danke für das Beispiel.

Gibt es vieleicht sonst noch was Person A machen könnte bzw. Sinnvoll antworten ? Weil ggf. gibt es etwas damit das ohne Klage weiter geht.

Eine Beschwerde gegen die Errinerung ? Eine Begründung fällt Person A nicht ein, weil die Antwort vom Amtsgericht ja ist, dass Sie nichts Prüfuen müss...

Was Person A fiktiv am meinsten Stört das nie auf die Fragen eingegangen wird. Bsp. warum die Stadt dem Beitragsservice Amtshilfe leistet usw....

Einen Termin beim Obergerichtsvolzieher konnte Person A durch die Errinerung vorerst abweden.


Mit besten Grüßen


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Zitat
Gibt es vieleicht sonst noch was Person A machen könnte bzw. Sinnvoll antworten ? Weil ggf. gibt es etwas damit das ohne Klage weiter geht.


Zitat
In dem angegeben Gesetz steht nichts von handschriftlicher Unterschrift.


http://www.widerspruch.org/widerspruch-per-e-mail/#Was_bedeutet_schriftlich_im_juristischen_Sinne

--> Das Problem, die Form ist geregelt in § 70 I 1  VwGO.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/70.html
Zitat
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

bedeutet:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html
Zitat
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

siehe auch
https://de.wikipedia.org/wiki/Vorverfahren#Schriftlich

Frage:

Waren die Widersprüche z.B. handschriftlich oder schriftlich PC mit Name? --> ja, dann könnte Person A sehr wohl auch klagen:

Die Aussagen "zur fehlenden Unterschrift" sind jedoch unterschiedlich, es bedarf diesbezüglich der Sichtung verschiedener Argumente und dann vielleicht der Vortrag nach B, falls dieser passen würde:


https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=widerspruch+ohne+unterschrift+vwgo

http://www.anja-kuehl.de/Klausuren/VFW/L_sung_zu_F_tterung_verwilderter_Haustauben.doc

B)

Zitat
b. Fehlende Unterschrift
Herr Grund hat den Widerspruch nicht unterschrieben, sondern nur ein gez. Otto Grund unter den Widerspruch gesetzt. Fraglich ist, ob damit dem Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 VwGO genüge getan ist.
Gemäß § 70  Abs. 1 Satz 1   VwGO ist der Widerspruch “schriftlich” zu erheben, d.h. grundsätzlich mit eigenhändiger Unterschrift. Jedoch ist eine Widerspruchsschrift ohne eigenhändige Unterschrift nicht stets unwirksam. Dem Erfordernis der Schriftform genügt es, wenn sich aus der Widerspruchsschrift hinreichend sicher ohne Rückfrage und Beweiserhebung ergibt, daß sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist.
Hier enthält das Schreiben die vollständige Anschrift der Behörde. Es ist zwar nicht handschriftlich, aber immerhin maschinenschriftlich ausdrücklich mit dem Vor- und Zunamen des Widrspruchsführers unterzeichnet. Der “Betreff” ist durch die Wiedergabe des Az. zutreffend gekennzeichnet. Sogar der richtige Sachbearbeiter wird in der Anrede bezeichnet, es wird auf die Verfügung der Stadt Bezug genommen und läßt inhaltlich einen zweifelsfreien Rückschluß auf die Urheberschaft des Widerspruchsführers erkennen. Das Schreiben des Herrn Grund vom 25.11. 1997 genügt somit dem Erfordernis der Schriftlichkeit i.S. des
§ 70 I 1  VwGO.
 
Damit liegt eine ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung vor.

http://www.123recht.net/Form-eines-Widerspruchs-gemae%C3%9F-70-VwGO-__a91307.html
Zitat
[...]Es werden Ausnahmen vom Unterschriftserfordernis anerkannt, wenn sich Identität und Wille des Absenders auf andere Weise zuverlässig klären lassen. Es reicht aus, wenn der Widerspruch handschriftlich vom Widerspruchsführer stammt, die Absenderangabe eigenhändig auf dem Briefumschlag vermerkt ist oder dass Fotokopien des vom Widerspruchsführer persönlich unterzeichneten Widerspruchsschreibens beigefügt sind. Eine maschinenschriftliche Unterzeichnung reicht nicht, weil jeglicher individualisierende und persönliche Hinweis auf die Person des Erklärenden fehlt. Auch die Einreichung des Widerspruchs per Telefon genügt nicht.[...]

Sinnvoll antworten, das ist also möglich, aber sollte sehr wohl innerhalb der Klage erfolgen, denn ohne wird es nicht weiter gehen oder nicht im Sinne von A.

Für den Fall, dass es Formalien braucht für die Bekanntgabe, könnte die Erfüllung dieser zusätzlich geprüft werden.

Eine Fortsetzung des Vollzugs ist sofern die Gegenseite Anträge auf Aussetzung nicht beschieden oder abgelehnt hat aber jederzeit möglich. Eine Klage wird die Fortsetzung des Vollzugs nicht von sich aus stoppen, weil ja angeblich Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, es ist dann ehr so, dass der Vollzug in so einem Fall bisher zumeist von der Gegenseite unterbleibt. Jedoch kann sich das jederzeit auch anders verhalten.

Weil der Vollzug somit unabhängig davon ist ob nun Klage erhoben würde oder nicht findet dieser dennoch statt, also insbesondere auch wenn keine Klage erhoben würde weil vielleicht die Klagefristen nicht begonnen haben, wegen Fehlern bei der Bekanntgabe. Ein weiteres abwarten somit nicht zielführend für A sein würde.

Im Fall das Person A Klage erhebt kann A das Gericht natürlich auch gleich nach dem Ermessensspielraum fragen, welches Sie in Bezug auf eine Aussetzung nach §94 VwGO überhaupt haben ;-), wenn bereits über 60 Verfahren anhängig sind, davon 4 als Muster bzw. Leitverfahren geführt werden und die weiteren ähnlich sein werden, die eigene Klage sicherlich ähnliche und gleiche Fragen aufwerfen wird.

Die Frage ist halt, ob das Urteil zum FG tatsächlich übertragbar ist. Dazu müsste der §64, welcher dort beschrieben ist verglichen werden mit dem §94 des VwGO.

siehe dazu hier

VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356

Zitat
[...]
Bundesfinanzhof
Urt. v. 16.10.1991, Az.: I R 95/90 und I R 96/90

Link.

https://www.jurion.de/urteile/bfh/1991-10-16/i-r-95_90-und-i-r-96_90-1/

Zitat
11

b)

Zwar ist die Entscheidung, das Klageverfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, eine Ermessensentscheidung des FG. Ausnahmsweise können aber die besonderen Umstände des Einzelfalles das FG zu einer Aussetzung des Verfahrens zwingen. Waren dem FG im Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Aussetzung des Verfahrens sprechenden Umstände bekannt und nahm es dennoch einen Ermessensspielraum an, der in Wirklichkeit nicht bestand, so beruht die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens auf Ermessensfehlgebrauch. Sie ist rechtswidrig und als solche ein Verfahrensfehler. [...]
[...]


Ansich steht und fällt es wohl damit, wie Widerspruch erhoben wurde, und was genau auf diesem stand, und ob es z.b. mit Hand oder dem PC geschrieben wurde. Auch auf die Art wie es dort hin gesendet wurde dürfte es noch ankommen.

Bitte für die Zukunft beachten, a) Unterschreiben b) zur Sicherheit und dem eigenem Nachweis faxen
c) das Original könnte dann immer noch mit der Post versendet werden


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K
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Hallo zusammen,

irgendwie will ich die Argumentationskette nicht verstehen!?

NDR erstellt eine:
"Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge"
Vom 19. Oktober 2012

hier einzusehen: https://www.ndr.de/der_ndr/daten_und_fakten/rundfunkbeitrag/ndrsatzung100.pdf

Darin heisst es im
§ 3 Anzeigen, Formulare
Zitat
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß § 126 Abs. 1, 3 und 4, 126 a Abs. 1 BGB der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten.
Quelle: https://www.ndr.de/der_ndr/daten_und_fakten/rundfunkbeitrag/ndrsatzung100.pdf

Hat man diese Anzeige > "Anmeldung" schriftlich gemäß § 126 getätigt sollte man gemäß § 5 Beitragsschuldner, Beitragsnummer eine  Anmeldebestätigung erhalten - aber erst dann!:
§ 5 Beitragsschuldner, Beitragsnummer
Zitat
Jeder  Beitragsschuldner  erhält  eine  Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer. 
Quelle: https://www.ndr.de/der_ndr/daten_und_fakten/rundfunkbeitrag/ndrsatzung100.pdf

Soweit - so gut.

Jetzt hat dies Person A aber eben nicht getan; erhält aber dennoch "satzungswidrig" eine "Anmeldebestätigung" obwohl keine eigenhändig unterschriebene Anzeige (siehe Ausführungen oben) dort vorliegt!?

Sprich: dies sieht man aus NDR-Sicht als korrekt an.

Der auf den Festsetzungbescheid dort eingegangene - aber nicht unterschriebene - Widerspruchsbescheid wird dann aber aus ebendiesem Grund zurückgewiesen!?

Also einmal wird die schriftlich vorgeschriebene Form (Anzeige, Anmeldung) vernachlässigt/unterschlagen; ein andermal wird darauf bestanden!?

Da fällt mir nur ein: "Die spinnen, die Norddeutschen Rundfunker"


Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

B
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Moin,

@PersonX

Danke für die ausführliche Antwort.

A hat immer schreiben Versendet die am PC erstellt wurden und mit seinem Namen versehen ware. Jedoch waren diese nicht Unterschrieden. Versendet wurde normal per Brief. Jedoch kann der Beitragsservice ja genau nachvollziehen, dass diese von Person A stammen.

Was mich am meisten stört ist, dass sich die Stadt eingechaltet hat. Alle scheiben an die Stadt waren jedoch auch Unterschrieben von Person A und per Einschreiben versendet.

Der Stadt wurde auch die Frage geschtellt warum sich diese jetzt einschaltet und Amtshilfe leistet. Blieb alles unbeantwortet.

Person A ist mitlerweile auch etwas ratlos weil niemand auf seine Fragen und Begründungen eingeht und immer geantwortet wird "Das haben wir nicht zu prüfen."


Zur verständniss für Person A:

Im Grunde ist das Kind jetzt in den Brunn gefallen wegen fehlender Unterschriften ? Könnte Person A nicht behaupten es haben keinen schriftverkehr gegeben ?

Einspruch gegen die Errinerung bringt dann wohl auch nichts, oder ?

Letzte möglickeit wäre dann jetzt wohl nur eine Klage und hoffen.

Irgendwie denkt Person A momentan drüber nach einfach Ratenzahlung anzubieten um dem ganzen endlich ein Ende zu bereiten. Hoffnung auf Erfolg sieht Person A momentan leider nicht, weil auf alle fragen nie was kommt und gefühlt jegliche Argumentation ignoriert wird........ Nach fast 4 Jahren leider sehr traurig was Person A an atworten erhalten hat.



@Kurt


Jaa das versteht Person A auch nicht. Die machen einfach was die wollen und nix hilft.

Wobei eine Antwort an das Schreiben mit deinem Beispiel wäre eine Idee.


Danke erneut für die Hilfe :)


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Auf der 2ten Seite des Bescheids steht, dass du gegen diesen Klage einreichen kannst. Allerdings befindest du dich tatsächlich in einer ungünstigen Lage. Das Gericht wird den ursprünglichen Widerspruch wegen der fehlenden Unterschrift nicht als wirksame Anfechtung des Bescheids anerkennen, - Schriftformerfordernis nicht erfüllt! - den Bescheid folglich als bestandskräftig werten und die Klage deshalb abweisen. Also Arschkarte!

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

B
  • Beiträge: 67
@drboe

Im grunde könnte Person A ja sagen, dass das erste schreiben das oben genannte ist und dagegen einspruch einlegen.

Weil beweislast der Zustellung liegt ja beim Versender. Oder sieht Person A das falsch ?

Gegen die schreiben von der Stadt wurde immer geantwortet und auch einspruch eingelegt.


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Zitat
Das Gericht wird den ursprünglichen Widerspruch wegen der fehlenden Unterschrift nicht als wirksame Anfechtung des Bescheids anerkennen, - Schriftformerfordernis nicht erfüllt!

[...]
A hat immer schreiben Versendet die am PC erstellt wurden und mit seinem Namen versehen ware. Jedoch waren diese nicht Unterschrieden. Versendet wurde normal per Brief. Jedoch kann der Beitragsservice ja genau nachvollziehen, dass diese von Person A stammen.
[...]

Zitat
b. Fehlende Unterschrift
Herr Grund hat den Widerspruch nicht unterschrieben, sondern nur ein gez. Otto Grund unter den Widerspruch gesetzt. Fraglich ist, ob damit dem Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 VwGO genüge getan ist.
Gemäß § 70  Abs. 1 Satz 1   VwGO ist der Widerspruch “schriftlich” zu erheben, d.h. grundsätzlich mit eigenhändiger Unterschrift.
Jedoch ist eine Widerspruchsschrift ohne eigenhändige Unterschrift nicht stets unwirksam.

Dem Erfordernis der Schriftform genügt es, wenn sich aus der Widerspruchsschrift hinreichend sicher ohne Rückfrage und Beweiserhebung ergibt, daß sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist.
 
Hier enthält das Schreiben die vollständige Anschrift der Behörde. Es ist zwar nicht handschriftlich, aber immerhin maschinenschriftlich ausdrücklich mit dem Vor- und Zunamen des Widrspruchsführers unterzeichnet.

Der “Betreff” ist durch die Wiedergabe des Az. zutreffend gekennzeichnet. Sogar der richtige Sachbearbeiter wird in der Anrede bezeichnet, es wird auf die Verfügung der Stadt Bezug genommen und läßt inhaltlich einen zweifelsfreien Rückschluß auf die Urheberschaft des Widerspruchsführers erkennen.

Das Schreiben des Herrn Grund vom 25.11. 1997 genügt somit dem Erfordernis der Schriftlichkeit i.S. des § 70 I 1  VwGO.
 
Damit liegt eine ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung vor.

Fragen:
Der jeweilige Widerspruch wurde nach dem Widerspruchstext versehen mit Vor- und Zunamen oder steht dieser nur als Absender da?

zum Beispiel

Zitat

Absender                                   Datum

Empfänger

Betreff xxx  Ihr Bescheid vom xxx

Widerspruch

Sehr gehrte ...
 
bla bla bla
bla bla bla
bla bla bla

Vorname Zuname

Fehlte also nur die handschriftliche Unterschrift, aber sonst ist alles vorhanden?

--> Dann Klage einreichen, denn wer sonst als der Betroffene würde Widerspruch erheben
Denn es dürft wohl so sein, dass damit eine eine ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung vor lag.

Es kommt also auf den Einzelfall an. Eine fehlende handschriftliche Unterschrift führt nicht sofort zu dazu, daß keine ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung vor lag, auch wenn die Gegenseite das glauben machen möchte.


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@PersonX

Genau so sahen die Schreiben von Person A aus.

Es ist also doch noch etwas Licht am Ende des Tunnels :)

Danke dir für die Erläuterung.


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  • Beiträge: 584
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Vielleicht helfen diese Stellen bezüglich der fehlenden Unterschrift:

http://www.widerspruch.org/widerspruch-ohne-unterschrift/
Zitat
Doch was ist, wenn der Betroffene die Unterschrift vergisst? Hat der Betroffene eigentlich alles richtig gemacht und ist offensichtlich, dass er wirklich nur vergessen hatte, das Widerspruchsschreiben zu unterschreiben, wird ihn die Behörde meist dazu auffordern, die Unterschrift nachzureichen.

https://www.ra-kotz.de/vollstreckungsbescheid.htm
Zitat
Deshalb muss das Gericht prüfen, ob in dem nicht handschriftlich unterzeichneten Schriftstück selbst Anzeichen für ein bewusstes und gewolltes Inverkehrbringen erkennbar sind (ebenso wörtlich: BVerfG a. a. O.).
Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der nichts hinzuzufügen ist, haben sowohl die Rechtspflegerin als auch der Einzelrichter nicht beachtet, indem sie ohne weitere Prüfung den Einspruch als unzulässig angesehen haben, weil keine Unterschrift vorhanden war.

evtl. + Stchwort "Einsetzung in den vorigen Stand"


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Mai 2017, 17:59 von Frei«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Es kommt also auf den Einzelfall an. Eine fehlende handschriftliche Unterschrift führt nicht sofort zu dazu, daß keine ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung vor lag, auch wenn die Gegenseite das glauben machen möchte.

Dazu bitte einmal nach Schriftform/Schriftformerfordernis recherchieren und die Anwendung bei öffentlichen Verfahren (https://dejure.org/gesetze/VwGO/70.html) beachten. Schriftform ist im Rechtsverkehr ein gesetzliches Formerfordernis, nach dem verlangt wird, dass Schriftstücke wie Verträge oder Urkunden aber eben auch Widerspruchsschreiben an Behörden schriftlich abgefasst sein müssen - das kann ein Ausdruck sein - und eigenhändig mit voller Namensunterschrift zu unterzeichnen sind. Unterschrift ist nicht der Name im Briefkopf, eine Randbemerkung oder ein ausgedrucktes Bild. Das Gericht wird diesen Widerspruch bzw. eine Klage daher vermutlich analog eines Widerspruchs per Mail ohne Signatur betrachten. Also: eigenhändige Unterschrift fehlt, was dann bedeutet, der Widerspruch wurde nicht eingelegt. Natürlich kann man es dennoch versuchen, Versuch macht bekanntlich klug, nur sind die Erfolgsaussichten schlecht bis nicht vorhanden.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

P
  • Beiträge: 3.997
Es kommt also auf den Einzelfall an. Eine fehlende handschriftliche Unterschrift führt nicht sofort zu dazu, daß keine ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung vor lag, auch wenn die Gegenseite das glauben machen möchte.

Dazu bitte einmal nach Schriftform/Schriftformerfordernis recherchieren und die Anwendung bei öffentlichen Verfahren (https://dejure.org/gesetze/VwGO/70.html) beachten. Schriftform ist im Rechtsverkehr ein gesetzliches Formerfordernis, nach dem verlangt wird, dass Schriftstücke wie Verträge oder Urkunden aber eben auch Widerspruchsschreiben an Behörden schriftlich abgefasst sein müssen - das kann ein Ausdruck sein - und eigenhändig mit voller Namensunterschrift zu unterzeichnen sind. Unterschrift ist nicht der Name im Briefkopf, eine Randbemerkung oder ein ausgedrucktes Bild. Das Gericht wird diesen Widerspruch bzw. eine Klage daher vermutlich analog eines Widerspruchs per Mail ohne Signatur betrachten. Also: eigenhändige Unterschrift fehlt, was dann bedeutet, der Widerspruch wurde nicht eingelegt. Natürlich kann man es dennoch versuchen, Versuch macht bekanntlich klug, nur sind die Erfolgsaussichten schlecht bis nicht vorhanden.

M. Boettcher

PersonX denkt, es kommt auf den Einzelfall an:
Siehe das Beispiel und die Lösung.

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http://www.anja-kuehl.de/Klausuren/VFW/vfw.html

Zitat
Verwaltungsrecht:
Fütterung verwilderter Haustauben
Download  als xxx.doc File      Lösung dazu als xxx.doc File

auch gerne mal hier lesen gehen, das folgende Zitat suchen

https://www.studienservice.de/thema/41775/

Zitat
BVerwG, Urteil vom 06-12-1988 - 9 C 40/87
 Dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Klageerhebung gem. § VWGO § 81 VWGO § 81 Absatz I 1 VwGO kann auch ohne eigenhändige Namenszeichnung genügt sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergeben.

Es steht irgendwo, auf der Seite, dass was für die Klage gelten soll, soll ebenso im Widerspruchsverfahren gelten.

Das bedeutet für, zumindest versteht es PersonX so, dass es reichen wird, wenn der Widerspruchsführer hinreichend erkennbar und damit erkennbar seine Handlung ist.

Da bieten sich mehre Punkte an:
Der Widerspruchsführer gibt das Aktenzeichen und seinen Namen an und bezeichnet auch die Behörde. Warum sollte eine andere Person das machen?

Es kommt somit nur auf diesen Satz an:

Zitat
Dem Erfordernis der Schriftform genügt es, wenn sich aus der Widerspruchsschrift hinreichend sicher ohne Rückfrage und Beweiserhebung ergibt, daß sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist.


und siehe da das gilt wohl schon eine Weile ;-)

https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1968-10-17/ii-c-11265/

Zitat
BVerwG, 17.10.1968 - II C 112.65
Amtlicher Leitsatz:
  • 1. Ist die Widerspruchsschrift nicht unterzeichnet, so genügt sie gleichwohl dem Erfordernis der Schriftform, wenn sich aus ihr allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen hinreichend sicher, ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, ergibt, daß sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist.


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@PersonX: OK, dann mit dem letzten Zitat und dem Aktenzeichen des Entscheids Klage einreichen und als erstes begründen, warum nach Ansicht des Klägers der Widerspruch gültig ist, auch wenn durch ein Versehen versäumt wurde es zu unterschreiben, und aus welchen Details aus seinem Schreiben sich einwandfrei ergibt, dass er der Widersprechende und zur Zahlung aufgeforferte ist und das Widerspruchsschreiben demnach auch seinen Willen dokumentiert, nämlich den Forderungen der LRA nicht nachkommen zu wollen. Z. B. könnte die vom BS vergebene Beitragsnummer im Schreiben enthalten sein, und/oder es wird Bezug auf den Bescheid genommen und dessen Datum aufgeführt, die Absendeadresse ist seine und auf dem Schreiben vermerkt, ggf. mit Angaben zur Lage der Wohnung  usw.

Frist einhalten und Klage unbedingt unterschreiben.

M. Boettcher


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B
  • Beiträge: 67
Vielen Dank für die Hilfe.

Person A wird erstmal Beschwerde einlegen und wenn das auch nicht fruchtete Klagen.

Oder müsste Person A beides gleichzeitig machen damit die Fristen eingehalten werden ?


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