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Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten durch die Meldebehörde
Hiermit mache ich von meinen Rechten laut Bundesdatenschutzgesetz Gebrauch und widerspreche jeglicher Weitergabe meiner bei ihnen gespeicherten Daten. Das schließt alle Arten in jeglicher Form der Auskunftserteilung an Dritte ausnahmslos ein.
Ich möchte auch allen zukünftigen Änderungen im Meldegesetz und dessen Auslegung in der Meldedatenverordnung für mich als Bürger immer so ausgelegt sehen, das jede neue Art oder Änderung der Datenerhebung und -weitergabe immer in der Voreinstellung opt-in, das heißt keine Datenweitergabe, für mich voreingestellt ist.
Weiterhin möchte ich über jegliche getätigte Datenweitergabe im Voraus informiert werden, um von meinem Widerspruchsrecht wirksam Gebrauch machen zu können.
Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das letzte Wort in der Rechtssache EuGH C?201/14 (http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf) in der der Europäische Gerichtshof am 1. Oktober 2015 für Recht befunden hat, dass Bürger ein Recht darauf haben, vor einer beabsichtigten Übertragung von Daten von der datenübertragenden Verwaltungsbehörde informiert zu werden, wenn die datenentgegennehmende Verwaltungsbehörde diese Daten weiterverarbeiten möchte.
Falls Sie nicht die technischen Möglichkeiten haben das kurzfristig umzusetzen, dann sollten meine Daten solange in ausgedruckter Form an einem abgesicherten, zugriffsgeschützten Ort vorgehalten werden, damit mir als mündigen Bürger keine Nachteile durch ungeklärte Datenweitergaben entstehen können. Das schließt insbesondere automatisierte Datenweitergaben ein, die einmal eingerichtet, fortwährend im Hintergrund ereignisgesteuert laufen.
Da nur ich die Entscheidung treffen kann was mir zum Nachteil gereicht, würde ich Sie im Zusammenhang mit zukünftigen Datenauskunftsersuchen darum bitten mir auch gleich die Begründung des Auskunftsersuchenden zur schnelleren Entscheidungsfindung mitzuliefern.
Unabhängig von der Bearbeitung der vorherigen Punkte, bitte ich Sie mir die vollständige Liste aller bisherigen Datenanfragen/-übertragungen zu meiner Person, die seit dem 01.01.2013 eingegangen sind, mir zuzusenden.
Mit freundlichen Grüßen
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Nee, nicht ganz; würde ich so nicht übernehmen.
Der EuGH hat nicht nur für Recht befunden, daß eine Behörde den Bürger vor einer zur Weiterbearbeitung beabsichtigten Weitergabe seiner personenbezogenen Daten informieren muß, sondern auch klargestellt, daß der Bürger ein Widerspruchsrecht hat, dem die Behörde folgen muß. D.h., ohne Einwilligung des Bürgers in die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten darf die Behörde diese Daten nicht weitergeben.
Sinnvoll wäre es zudem, daß EuGH-Urteil in ganzer Länge dem Schreiben als Anlage beizufügen.
Wie der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist dieses Erfordernis einer Unterrichtung der von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Personen umso wichtiger, als es die Voraussetzung dafür schafft, dass sie ihr in Art. 12 der Richtlinie 95/46 festgelegtes Auskunfts- und Berichtigungsrecht in Bezug auf die verarbeiteten Daten und ihr in Art. 14 der Richtlinie geregeltes Recht, der Verarbeitung der Daten zu widersprechen, ausüben können.
Immer die Primärliteratur lesen.Da das Urteil bereits am 01. Oktober '15 unter dem Titel "Ohne Information der Bürger kein Austausch der Daten zwecks Verarbeitung" *** eingestellt worden ist, http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.0.html, darf vermutet werden, daß es sich außer dem dortigen TE nicht wirklich jemand durchgelesen hat.
Meine Meinung:
Die Mitarbeiter in den Meldeämtern können gar nicht im Alleingang Europarecht umsetzen, sie müssen die Bestimmungen der Behörden umsetzen. Wenn da nichts drin steht von Europarecht, muss das Europarecht vom Bürger eingeklagt werden. Selbst der Behördenleiter oder der Bürgermeister kann da nichts machen.
Weiterhin möchte ich über jegliche getätigte Datenweitergabe im Voraus informiert werden, um von meinem Widerspruchsrecht wirksam Gebrauch machen zu können.
Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das letzte Wort in der Rechtssache EuGH C?201/14 (http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf) in der der Europäische Gerichtshof am 1. Oktober 2015 für Recht befunden hat, dass Bürger ein Recht darauf haben, vor einer beabsichtigten Übertragung von Daten von der datenübertragenden Verwaltungsbehörde informiert zu werden, wenn die datenentgegennehmende Verwaltungsbehörde diese Daten weiterverarbeiten möchte.
Weiterhin möchte ich über jegliche getätigte Datenweitergabe im Voraus informiert werden, um von meinem Widerspruchsrecht wirksam Gebrauch machen zu können.
Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das bindende Wort in der Rechtssache EuGH C-201/14 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168943&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=188266) in der der Europäische Gerichtshof am 1. Oktober 2015 für Recht befunden hat, dass Bürger ein Recht darauf haben, vor einer beabsichtigten Übertragung von Daten von der datenübertragenden Verwaltungsbehörde informiert zu werden, wenn die datenentgegennehmende Verwaltungsbehörde diese Daten weiterverarbeiten möchte, um wirksam vom garantierten Widerspruchsrecht (Absatz 33: Verweis des EuGH Urteils) Gebrauch machen zu können.
Ich möchte in diesem Zusammenhang daran erinnern das im Unionsrecht Richtlinie 95/46 Art 13 die Ausnahmen und Einschränkungen definiert wurden, unter denen per nationalem Recht Daten eines EU-Bürgers erhoben und weiterverarbeitet werden dürfen. Weitere Ausnahmen sind nicht zulässig bzw. können wirksam widersprochen werden. Ich widerspreche jeder weiteren Ausnahme und Einschränkung die dazu genutzt werden kann, eine Weitergabe/Weiterverarbeitung meiner gespeicherten Daten zu ermöglichen.
Eine Frage ist, wie können bereits Zwangsangemeldete, deren Anmeldung auf Basis des Datenaustauschs zwischen Einwohnermeldeämtern und BS/LRA stattgefunden hat, sich das genannte Urteil zu Nutze machen?Es wird hier darauf verwiesen, sich mit der leider in nationales Recht nicht überführten, aber dennoch als gültiges, verbindliches europäisches Recht anzusehenden Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienst zu befassen. Diese Richtlinie verbindet, es sei wiederholt, in Relation Unternehmen -> Verbraucher Rundfunk mit unlauteren Geschäftspraktiken. Und dann schaut man sich einfach die halbwegs neue Schadensersatz-Richtlinie an und zwar ausdrücklich aus europäischer Sicht.
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Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten durch die Meldebehörde
Hiermit mache ich von meinen Rechten laut Bundes- und EU-Datenschutzgesetz Gebrauch und widerspreche jeglicher Weitergabe meiner bei ihnen gespeicherten Daten. Das schließt alle Arten in jeglicher Form der Auskunftserteilung an Dritte ausnahmslos ein.
Ich möchte allen zukünftigen Änderungen im Meldegesetz und dessen Auslegung in der Meldedatenverordnung für mich als Bürger immer so ausgelegt sehen, das jede neue Art oder Änderung der Datenerhebung und -weitergabe immer in der Voreinstellung opt-in, das heißt keine Datenweitergabe, für mich voreingestellt ist.
Weiterhin möchte ich über jegliche getätigte Datenweitergabe im Voraus informiert werden, um von meinem Widerspruchsrecht wirksam Gebrauch machen zu können. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das bindende Wort in der Rechtssache EuGH C-201/14 (Link im Anhang) in der der Europäische Gerichtshof am 1. Oktober 2015 für Recht befunden hat, dass Bürger ein Recht darauf haben, vor einer beabsichtigten Übertragung von Daten von der datenübertragenden Verwaltungsbehörde informiert zu werden, wenn die datenentgegennehmende Verwaltungsbehörde diese Daten weiterverarbeiten möchte, um wirksam vom garantierten Widerspruchsrecht (Absatz 33: Verweis des EuGH C-201/14 Urteils) Gebrauch machen zu können.
Ich möchte in diesem Zusammenhang daran erinnern das im Unionsrecht Richtlinie 95/46 Art 13 (Auszug siehe Anhang) die Ausnahmen und Einschränkungen definiert wurden, unter denen per nationalem Recht Daten eines EU-Bürgers erhoben und weiterverarbeitet werden dürfen. Weitere Ausnahmen sind nicht zulässig bzw. können wirksam widersprochen werden. Ich widerspreche jeder weiteren Ausnahme und Einschränkung die dazu genutzt werden kann, eine Weitergabe/Weiterverarbeitung meiner gespeicherten Daten zu ermöglichen.
Weiterhin widerspreche ich jeglicher Verknüpfung meiner persönlichen Daten mit fremden Datensätzen beispielsweise mit Daten meines Vermieters, Wohnungs- oder Hauseigentümers. Dafür gibt es keinen berechtigten Grund. Letztlich würde damit sogar das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgericht in Verbindung mit der neuen Vernetzung von Einwohnermeldeämter ausgehebelt werden. Ordnungsbußgelder in Höhe von 1.000-50.000€ für zukünftig meldepflichtige Wohnungseigentümer sollen keiner Scheinanmeldung entgegenwirken sondern sicherstellen, daß die neuen gewonnenen Daten aller Bürger von hoher Qualität sind. Das ist mit hoher Sicherheit nicht Grundgesetz- und EU-Rechtskonform und führt zu der Datengrundlage die notwendig ist, um bestehende und zukünftige Nationalgesetze, egal ob rechtsgültig oder nicht, ökonomisch auszubeuten.
Ich widerspreche einer Zusammenführung/Verknüpfung meiner Daten in Datenbanken globalen Ausmasses beispielsweise mit Datenbanken anderer Einwohnermeldeämter, Bundesländer, Länder. Meine Daten dürfen nur lokal an meinem Wohnsitz als unverknüpfter Datensatz gespeichert sein.
Falls Sie nicht über die technischen Möglichkeiten verfügen das kurzfristig umzusetzen, dann sollten meine Daten in ausgedruckter Form an einem abgesicherten, zugriffsgeschützten Ort vorgehalten werden, damit mir als mündigen Bürger keine Nachteile durch ungeklärte Datenweitergaben/Datenverknüpfungen entstehen können. Das schließt insbesondere automatisierte Datenweitergaben/Datenverknüpfungen ein, die einmal eingerichtet, fortwährend im Hintergrund ereignisgesteuert laufen.
Da nur ich die Entscheidung treffen kann was mir zum Nachteil gereicht, würde ich Sie im Zusammenhang mit zukünftigen Datenauskunftsersuchen zu meiner Person darum bitten mir auch gleich die Begründung des Auskunftsersuchenden zur schnelleren Entscheidungsfindung mitzuliefern.
Unabhängig von der Bearbeitung der vorherigen Punkte, bitte ich Sie mir die vollständige Liste aller bisherigen Datenanfragen/-übertragungen zu meiner Person, die seit dem 01.01.2013 eingegangen sind, mir zuzusenden.
Geben Sie mir zusätzlich Auskunft darüber wo meine Daten gespeichert sind und über mögliche Verknüpfungen zu anderen Datensätzen.
Ich bitte um Umsetzung meiner Datenschutzeinstellungen innerhalb der nächsten 14 Tage und wünsche eine schriftliche Bestätigung vor Ablauf der Frist. Sollte eine Weitergabe der Daten ohne Rückfrage erfolgen, mache ich pro Weitergabe ein Schadenersatz von pauschal 50.000,- € geltend.
Mit freundlichen Grüßen
Name & Unterschrift
Anhang:
EuGH C-201/14: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168943&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=188266
Auszug Unionsrecht Richtlinie 95/46 Art 13:
Art. 13 („Ausnahmen und Einschränkungen“) der Richtlinie lautet:
(1) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für
a) die Sicherheit des Staates;
b) die Landesverteidigung;
c) die öffentliche Sicherheit;
d) die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei reglementierten Berufen;
e) ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten;
f) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Zwecke verbunden sind;
g) den Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.
Und was wäre dann in der Zwischenzeit mit der Datenweitergabe? Person X: Bis zur Klärung wird nichts weitergegeben und wenn etwas wichtiges wäre würde Person A informiert.
In der Antwort fand sich u.a.: "Die eventuellen Adressanfragen von Behörden, Krankenkassen und Versicherungen werden nicht gespeichert."
Nun wird der Freund - bewaffnet mit Datenschutzrichtlinie 95/46/EG (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31995L0046&from=de) bzw. dem aktuellen Urteil in der Rechtssache C-201/14 (http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf) - persönlich sein Einwohnermeldeamt aufsuchen und auf Klärung bestehen.
ein Freund - wohnhaft in einer kleinen Gemeinde in RLP - hatte kürzlich ein Auskunftsersuchen gestellt.
In der Antwort fand sich u.a.: "Die eventuellen Adressanfragen von Behörden, Krankenkassen und Versicherungen werden nicht gespeichert."
Nun wird der Freund - bewaffnet mit Datenschutzrichtlinie 95/46/EG (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31995L0046&from=de) bzw. dem aktuellen Urteil in der Rechtssache C-201/14 (http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf) - persönlich sein Einwohnermeldeamt aufsuchen und auf Klärung bestehen.
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind,
5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle),
6. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle), (…)
Das bedeutet, bei den Beteiligten Behörden im erfolgten Lieferkonzept zum einmaligen Meldedatenabgleich, müssen nachweislich die Übermittlungsprotokolle vorhanden sein.
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Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten durch die Meldebehörde und Auskunftsersuchen zu meinen gespeicherten Daten
Hiermit widerspreche ich jeglicher Weitergabe meiner gespeicherten Daten. Das schließt alle Arten der Auskunftserteilung an Dritte ausnahmslos ein, die nicht in engen Grenzen im Unionsrecht der Richtlinie 95/46 Art 13 (Auszug siehe Anhang), in der die Ausnahmen und Einschränkungen festgelegt wurden, definiert sind. Weitere Ausnahmen und Einschränkungen sind nicht zulässig bzw. können wirksam widersprochen werden. Ich widerspreche jeder weiteren Ausnahme und Einschränkung die dazu genutzt werden kann, eine Weitergabe/Weiterverarbeitung meiner gespeicherten Daten zu ermöglichen.
Weiterhin möchte ich immer über jegliche Datenweitergabe im Voraus informiert werden, um von meinem Widerspruchsrecht wirksam Gebrauch machen zu können. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das bindende Wort in der Rechtssache EuGH C-201/14 (Link im Anhang) in der der Europäische Gerichtshof am 1. Oktober 2015 für Recht befunden hat, dass Bürger ein Recht darauf haben, vor einer beabsichtigten Übertragung von Daten von der datenübertragenden Verwaltungsbehörde informiert zu werden, wenn die datenentgegennehmende Verwaltungsbehörde diese Daten weiterverarbeiten möchte, um wirksam vom garantierten Widerspruchsrecht (Absatz 33: Verweis des EuGH C-201/14 Urteils) Gebrauch machen zu können.
Weiterhin widerspreche ich jeglicher Verknüpfung meiner persönlichen Daten mit fremden Datensätzen, beispielsweise mit Daten des Vermieters, Wohnungs- oder Hauseigentümers. Dafür gibt es keinen berechtigten Grund. Letztlich würde damit sogar das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts in Verbindung mit der neuen Vernetzung der Einwohnermeldeämter ausgehebelt werden.
Ich widerspreche der Zusammenführung/Verknüpfung meiner Daten in Datenbanken globalen Ausmaßes beispielsweise mit Datenbanken anderer Einwohnermeldeämter, Behörden, Bundesländer, Länder. Meine Daten dürfen nur am zuständigen Einwohnermeldeamt meines Wohnsitzes mit wirksamen Zugriffsschutz (Authentifizierung und Authorisation) und manipulationssicherer Protokollierung (z.B. zertifikatsbasierte Verschlüsselung) gespeichert werden.
Ich widerspreche insbesondere der automatisierten Datenweitergabe/Datenverknüpfung (Daten-Push), die ereignisgesteuert meine Daten an Dritte (passive Datenabfrage) abführt.
Ich möchte in der aktuellen Form und allen zukünftigen Änderungen im Meldegesetz und dessen Auslegung in der Meldedatenverordnung für mich als Bürger immer so ausgelegt wissen, das jede neue Art oder Änderung der Datenerhebung und -weitergabe immer in der Voreinstellung opt-in, das heißt keine Datenweitergabe, für mich voreingestellt ist.
Falls Sie nicht über die technischen Möglichkeiten verfügen das unmittelbar umzusetzen, dann sollten meine Daten in ausgedruckter Form an einem abgesicherten, zugriffsgeschützten Ort vorgehalten werden, damit mir als mündigen Bürger keine Nachteile durch ungeklärte Datenweitergaben/Datenverknüpfungen entstehen können.
Da nur ich die Entscheidung treffen kann was mir zum Nachteil gereicht, würde ich Sie bei zukünftigen Datenauskunftsersuchen zu meiner Person darum ersuchen mir gleich die Begründung des Auskunftsersuchenden mitzuteilen.
Unabhängig von der Umsetzung aller vorherigen Punkte geben Sie mir bitte vollständig Auskunft:
- das Protokoll aller bisherigen Datenanfragen/-übertragungen zu meiner Person, die seit dem 01.01.2013 bei meinen für mich zuständigen Einwohnermeldeamt eingegangen sind
- den kompletten Datensatz meiner beim Einwohnermeldeamt gespeicherten Daten
- meinen bisherigen und zukünftigen Status zur Datenübermittlungssperre
- welche Arten von Datenübertragungen nicht protokolliert werden und deren gesetzliche Grundlage
- wo meine Daten gespeichert sind
- alle Verknüpfungen meiner Daten zu fremden Datensätzen
- alle aktiven Datenweitergaben (Daten-Push) die eingerichtet sind, welche meine Daten von Dritten ereignisgesteuert, ohne eine weitere dedizierte Anforderung (passiv), eingerichtet wurden
- eine Aussage zum Geltungsbereich und Gültigkeit von EU-Recht in einer deutschen Behörde wie dem Einwohnermeldeamt und falls Sie Einschränkungen sehen, dessen gesetzliche Legitimation
Ich ersuche um sofortige Umsetzung meiner Datenschutzeinstellungen und um eine schriftlichen Bestätigung innerhalb der nächsten 14 Tage. Sollte trotz Widerspruch eine Weitergabe meiner Daten ohne Rückfrage und Erlaubnis an Dritte erfolgen, mache ich pro Datenweitergabe ein Schadenersatz von pauschal 50.000,- € geltend.
Mit freundlichen Grüßen
Anhang:
EuGH C-201/14: : http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168943&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=188266
Auszug Absatz 13:
„Wie der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist dieses Erfordernis einer Unterrichtung der von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Personen umso wichtiger, als es die Voraussetzung dafür schafft, dass sie ihr in Art. 12 der Richtlinie 95/46 festgelegtes Auskunfts- und Berichtigungsrecht in Bezug auf die verarbeiteten Daten und ihr in Art. 14 der Richtlinie geregeltes Recht, der Verarbeitung der Daten zu widersprechen, ausüben können.“
Auszug Unionsrecht Richtlinie 95/46 Art 13:
Art. 13 („Ausnahmen und Einschränkungen“) der Richtlinie lautet:
(1) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für
a) die Sicherheit des Staates;
b) die Landesverteidigung;
c) die öffentliche Sicherheit;
d) die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei reglementierten Berufen;
e) ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten;
f) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Zwecke verbunden sind;
g) den Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.
ZitatVorname Name
Straße Hausnummer
Postleitzahl Wohnort
Einwohnermeldeamt
Stadt/Gemeinde
Straße Hausnummer
Postleitzahl Stadt/GemeindeOrt, den Datum
Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten durch die Meldebehörde und Auskunftsersuchen zu meinen gespeicherten Daten
Hiermit widerspreche ich jeglicher Weitergabe meiner gespeicherten Daten. Das schließt alle Arten der Auskunftserteilung an Dritte ausnahmslos ein, die nicht in engen Grenzen im Unionsrecht der Richtlinie 95/46 Art 13, (Auszug siehe Anhang), in der die Ausnahmen und Einschränkungen festgelegt wurden, definiert sind. Weitere Ausnahmen und Einschränkungen sind nicht zulässig, bzw. können wirksam widersprochen werden. Ich widerspreche jeder weiteren Ausnahme und Einschränkung, die dazu genutzt werden kann, eine Weitergabe/Weiterverarbeitung meiner gespeicherten Daten zu ermöglichen.
Weiterhin möchte ich immer über jegliche Datenweitergabe im Voraus informiert werden, um von meinem Widerspruchsrecht wirksam Gebrauch machen zu können. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das bindende Wort in der Rechtssache EuGH C-201/14, (Link im Anhang), in der der Europäische Gerichtshof am 1. Oktober 2015 für Recht befunden hat, dass Bürger ein Recht darauf haben, vor einer beabsichtigten Übertragung von Daten von der datenübertragenden Verwaltungsbehörde informiert zu werden, wenn die datenentgegennehmende Verwaltungsbehörde diese Daten weiterverarbeiten möchte, um wirksam vom garantierten Widerspruchsrecht, (Absatz 33: Verweis des EuGH C-201/14 Urteils), Gebrauch machen zu können.
Weiterhin widerspreche ich jeglicher Verknüpfung meiner persönlichen Daten mit fremden Datensätzen, beispielsweise mit Daten des Vermieters, Wohnungs- oder Hauseigentümers. Dafür gibt es keinen berechtigten Grund. Letztlich würde damit sogar das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts in Verbindung mit der neuen Vernetzung der Einwohnermeldeämter ausgehebelt werden.
Ich widerspreche der Zusammenführung/Verknüpfung meiner Daten in Datenbanken globalen Ausmaßes beispielsweise mit Datenbanken anderer Einwohnermeldeämter, Behörden, Bundesländer, Länder. Meine Daten dürfen nur am zuständigen Einwohnermeldeamt meines Wohnsitzes mit wirksamen Zugriffsschutz, (Authentifizierung und Authorisation), und manipulationssicherer Protokollierung, (z.B. zertifikatsbasierte Verschlüsselung), gespeichert werden.
Ich widerspreche insbesondere der automatisierten Datenweitergabe/Datenverknüpfung, (Daten-Push), die ereignisgesteuert meine Daten an Dritte, (passive Datenabfrage), abführt.
Ich möchte in der aktuellen Form und allen zukünftigen Änderungen im Meldegesetz und dessen Auslegung in der Meldedatenverordnung für mich als Bürger immer so ausgelegt wissen, dass jede neue Art oder Änderung der Datenerhebung und -weitergabe immer in der Voreinstellung opt-in, das heißt keine Datenweitergabe, für mich voreingestellt ist.
Falls Sie nicht über die technischen Möglichkeiten verfügen, das unmittelbar umzusetzen, dann sollten meine Daten in ausgedruckter Form an einem abgesicherten, zugriffsgeschützten Ort vorgehalten werden, damit mir als mündigem Bürger keine Nachteile durch ungeklärte Datenweitergaben/Datenverknüpfungen entstehen können.
Da nur ich die Entscheidung treffen kann, was mir zum Nachteil gereicht, würde ich Sie bei zukünftigen Datenauskunftsersuchen zu meiner Person darum ersuchen, mir gleich die Begründung des Auskunftsersuchenden mitzuteilen.
Unabhängig von der Umsetzung aller vorherigen Punkte, geben Sie mir bitte vollständig Auskunft:
- das Protokoll aller bisherigen Datenanfragen/-übertragungen zu meiner Person, die seit dem 01.01.2013 bei meinen für mich zuständigen Einwohnermeldeamt eingegangen sind,
- den kompletten Datensatz meiner beim Einwohnermeldeamt gespeicherten Daten,
- meinen bisherigen und zukünftigen Status zur Datenübermittlungssperre,
- welche Arten von Datenübertragungen nicht protokolliert werden und deren gesetzliche Grundlage,
- wo meine Daten gespeichert sind,
- alle Verknüpfungen meiner Daten zu fremden Datensätzen,
- alle aktiven Datenweitergaben, (Daten-Push), die eingerichtet sind, welche meine Daten von Dritten ereignisgesteuert, ohne eine weitere dedizierte Anforderung (passiv), eingerichtet wurden,
- eine Aussage zum Geltungsbereich und Gültigkeit von EU-Recht in einer deutschen Behörde wie dem Einwohnermeldeamt und, falls Sie Einschränkungen sehen, dessen gesetzliche Legitimation.
Ich ersuche um sofortige Umsetzung meiner Datenschutzeinstellungen und um eine schriftlichen Bestätigung innerhalb der nächsten 14 Tage. Sollte trotz Widerspruch eine Weitergabe meiner Daten ohne Rückfrage und Erlaubnis an Dritte erfolgen, mache ich pro Datenweitergabe ein Schadenersatz von pauschal 50.000,- € geltend.
Mit freundlichen Grüßen
Anhang:
EuGH C-201/14: : http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168943&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=188266
Auszug Absatz 13:
„Wie der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist dieses Erfordernis einer Unterrichtung der von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Personen umso wichtiger, als es die Voraussetzung dafür schafft, dass sie ihr in Art. 12 der Richtlinie 95/46 festgelegtes Auskunfts- und Berichtigungsrecht in Bezug auf die verarbeiteten Daten und ihr in Art. 14 der Richtlinie geregeltes Recht, der Verarbeitung der Daten zu widersprechen, ausüben können.“
Auszug Unionsrecht Richtlinie 95/46 Art 13:
Art. 13 („Ausnahmen und Einschränkungen“) der Richtlinie lautet:
(1) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für
a) die Sicherheit des Staates;
b) die Landesverteidigung;
c) die öffentliche Sicherheit;
d) die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei reglementierten Berufen;
e) ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten;
f) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Zwecke verbunden sind;
g) den Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.
geht Person A richtig in der Annahme, dass das Kölner Inkasso Büro gar nichts abfragt sondern ohne Aufforderung geliefert bekommt? Weil DAS ist nämlich von der Sperre anscheinend nicht betroffen.Dann lies Dir das EuGH-Urteil durch; da geht es eindeutig nicht um "Abfragen", sondern "Herausgeben", und genau dieses "Herausgeben" ist ohne ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Bürgers untersagt. Da kann ein anderer solange "Abfragen", bis er rückwärts an der Decke laufen kann.
aber wäre das überhaupt noch relevant nachdem die Daten einer fiktiven Person F an den BS weiter gegeben wurden?Ohne die vorher eingeholte Genehmigung des Bürgers handelt es sich doch wohl um illegal erlangte Daten aus einer strafbaren Handlung heraus? -> Klage auf Unterlassung, derartiges zu wiederholen? ->Klage auf den Ersatz jeglichen Schadens, der mit diesen illegal erlangten Daten entstanden ist?
das europäische Recht bezüglich des Datenschutzes ist ein interessantes Thema - aber wäre das überhaupt noch relevant nachdem die Daten einer fiktiven Person F an den BS weiter gegeben wurden?
Das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt zusammen mit den Datenschutzgesetzen der Länder und anderen bereichsspezifischen Regelungen den Umgang mit personenbezogenen Daten, die in Informations- und Kommunikationssystemen oder manuell verarbeitet werden (siehe auch: Datenschutz). Es setzt die Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) um.Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesdatenschutzgesetz
Würde also bedeuten dass in Deutschland seit 1998(?) mit personenbezogene Daten widerrechtlich einer EU-Richtlinie umgegangen wird?
Und das soll nunmehr 17 Jahre!? lang niemandem aufgefallen sein?
An wen muss sich Person A denn dann eigentlich wenden, wenn sich das EMA von Person A weigert, sich an das neue Urteil zu halten und die Daten nun doch an BS weitergegeben hat?Man könnte;
@LeckGEZ: Du vergisst die "Nichtnutzer" des www ;)
@LeckGEZWie ich einleitend schrieb. Ich wollte nicht nur meckern und bocken, ich wollte auch aufzeigen das es eine theoretische Möglichkeit gibt Datenweitergaben einzig allein vom Bürger abhängig zu machen. Der Beitrag braucht inhaltlich nicht diskutiert werden.
Was soll das?
Du schaffst es eh nicht, den EuGH auszuhöhlen. So lange die EU Bestand hat, wird der EuGH eines nicht allzu fernen Tages alle EU-Rechtsbrecher abholen.Aushöhlen? Keineswegs. Hatte ich nie vor. Bevor dein zweiter Satz wahr wird gab es dreizehn Amnestien, um ausreichend Zeit zu haben eine Insel wie Island zu Alcatraz umzubauen. Solange hatte ich nicht vor zu warten. Daher mein Widerspruch zur Datenweitergabe und Auskunftsersuchen.
Ein EU-land wird es voraussichtlich nicht schaffen, alle anderen derart auf seine Seite zu ziehen, daß sie es nachhaltig in allen Bereichen dulden, wenn ihnen dieses eine EU-Land zu verstehen gibt, daß ihm das mit allen anderen beschlossene Recht am A**** vorbeigeht.Da muss ich widersprechen. Irgendein komisches Rundfunkbeitragstaatsgesetz würde es nie schaffen. Aber ein generisches Gesetz schon, das Ausnahmetatbestände schafft worauf viele Parasiten sich berufen fühlen und ihr "Business" darauf ausrichten. Beitragsnot macht erfinderisch.
Der Beitrag braucht inhaltlich nicht diskutiert werden.Sorry; wer legt das fest?
Irgendein komisches Rundfunkbeitragstaatsgesetz würde es nie schaffen. Aber ein generisches Gesetz schon, ...Gegen die EU? Nö, vergiß es.
Der Begriff "Bevölkerung" schließt dabei freilich alle hier lebenden, arbeitenden Nationalitäten ein.GENAU! Keine Macht den Doofen! Mögen CETA und TTIP und RBStV in die Geschichte eingehen als Alptraum, der spätestens am 01.01.2018 zu Ende ging.
Deutschlands nachhaltigster Schutz besteht nicht nur darin, Mitglied der EU zu bleiben, (wennschon freilich mit ein paar gerupften Federn), sondern alles dafür zu tun, daß dieses Gebilde nicht auseinanderfällt.
Im Abschnitt „Wer kann ihnen helfen?“ auf der Website des Bürgerbeauftragten erfahren Sie, wie Sie eine Beschwerde einreichen können. Dort liegt auch ein elektronisches Beschwerdeformular für Sie bereit.
Vorherige Fragen
Frage 1:Möchten Sie eine Beschwerde einreichen oder eine Auskunft einholen?
Reichen Sie eine Beschwerde ein?
Frage 2:Richtet sich Ihre Beschwerde gegen ein Organ oder eine Institution der EU?
Ja
Frage 3:Sie sind:
Bürger der Europäischen Union.
Frage 4:Richtet sich Ihre Beschwerde gegen einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit?
Ja
Frage 5:Haben Sie sich bereits mit dem betroffenen Organ oder der betroffenen Institution der EU zwecks Abhilfe in Verbindung gesetzt, zum Beispiel mit einem Schreiben?
Ja
Frage 6:Betrifft Ihre Beschwerde Arbeitsverhältnisse zwischen Organen, Einrichtungen oder sonstiger Stellen der EU und ihren Bediensteten?
Nein
Frage 7:Wann haben Sie von dem Sachverhalt erfahren, der Ihrer Beschwerde zugrunde liegt?
Vor weniger als zwei Jahren.
Frage 8:War der Gegenstand Ihrer Beschwerde bereits Anlass für eine Gerichtsentscheidung oder ist er vor einem Gericht anhängig?
Nein
Sooo, Person A war gestern auf dem EMA und hat seine "Meldesperre" ausgefüllt zurückgebracht... Dann mal gefragt wie weit denn die Bearbeitung der Sache mit der verlangten Auskunftssperre nach dem seit 01.10.2015 gültigen EU-Recht ist.
Die Sache ist laut Person X vom EMA an die oberste zuständige Stelle der Stadt geschickt worde... Das örtliche EMA will anscheinend dies nicht entscheiden. Na da ist Person A aber mal auf die Rückmeldung gespannt... Dann hat Person A mal so nebenbei gefragt, wer denn trotz Meldesperre alles so seine Daten bekommen könnte... Naja, das Finanzamt, Krankenkassen in bestimmten Fällen... Da schaute Person A etwas komisch und meinte: "na genau darum ging es ja in dem EU-Urteil..."?? ::) Ja, das hätte Person X auch gelesen in meinen Unterlagen und daher das ganze weitergeschickt.
Also halten wir fest: Die Meldesperren, die der Bürger selbst beantragen kann sind komplett für die Katz! Von sich aus werden die EMAs zum momentanen Zeitpunkt auch weiterhin sämtliche Daten weitergeben! Person A wartet jetzt mal geduldig, welche Post die nächsten Wochen eintrudelt und wird dann in 2-3 Wochen wieder zum EMa gehen und eine Auskunft verlangen, was seit der Anmeldung alles mit seinen Daten geschehen ist. Sollten diese in irgendeiner Art und Weise weitergegeben worden sein, so setzt Person A ein Schreiben auf und wendet sich an diese Dame:
http://www.ombudsman.europa.eu/home.faces
Auch mit der Frage, ob Deutschland von der Umsetzung von EU-Richtlinien oder EuGH-Urteilen ausgenommen ist!!
Naja, das Finanzamt, Krankenkassen in bestimmten Fällen... Da schaute Person A etwas komisch und meinte: "na genau darum ging es ja in dem EU-Urteil..."?? ::) Ja, das hätte Person X auch gelesen in meinen Unterlagen und daher das ganze weitergeschickt.
Hallo Mitstreiter,Hallo dreamliner,
eine entsprechende Auskunftsperre wird beim EMA nicht viel nützen. In der 19. Version des RFSV will mann diese Sperre gleich aushebeln:
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/17/DruckSachen/d17-2520.pdf
Zudem wird ein erneuter Datenabgleich in 2018 per Gesetz festgeschrieben. (Siehe Seite 24)
Vorname Name
Straße Hausnummer
Postleitzahl Wohnort
Einwohnermeldeamt
Stadt/Gemeinde
Straße Hausnummer
Postleitzahl Stadt/GemeindeOrt, den Datum
Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten durch die Meldebehörde und Auskunftsersuchen zu meinen gespeicherten Daten
1. Hiermit widerspreche ich jeglicher Weitergabe meiner gespeicherten Daten. Das schließt alle Arten der Auskunftserteilung an Dritte ausnahmslos ein, die nicht in engen Grenzen im Unionsrecht der Richtlinie 95/46 Art 13 (Auszug siehe Anhang), in der die Ausnahmen und Einschränkungen festgelegt wurden, definiert sind. Weitere Ausnahmen und Einschränkungen sind nicht zulässig, bzw. können wirksam widersprochen werden. Ich widerspreche jeder weiteren Ausnahme und Einschränkung, die dazu genutzt werden kann, eine Weitergabe/Weiterverarbeitung meiner gespeicherten Daten zu ermöglichen.
2. Weiterhin möchte ich immer über jegliche Datenweitergabe im Voraus informiert werden, um von meinem Widerspruchsrecht wirksam Gebrauch machen zu können. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das bindende Wort in der Rechtssache EuGH C-201/14 (Link im Anhang), in der der Europäische Gerichtshof am 1. Oktober 2015 für Recht befunden hat, dass Bürger ein Recht darauf haben, vor einer beabsichtigten Übertragung von Daten von der datenübertragenden Verwaltungsbehörde informiert zu werden, wenn die datenentgegennehmende Verwaltungsbehörde diese Daten weiterverarbeiten möchte, um wirksam vom garantierten Widerspruchsrecht (Absatz 33: Verweis des EuGH C-201/14 Urteils) Gebrauch machen zu können.
3. Weiterhin widerspreche ich jeglicher Verknüpfung meiner persönlichen Daten mit fremden Datensätzen, beispielsweise mit Daten des Vermieters, Wohnungs- oder Hauseigentümers. Dafür gibt es keinen berechtigten Grund. Letztlich würde damit sogar das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts in Verbindung mit der neuen Vernetzung der Einwohnermeldeämter ausgehebelt werden.
4. Ich widerspreche der Zusammenführung/Verknüpfung meiner Daten in Datenbanken globalen Ausmaßes beispielsweise mit Datenbanken anderer Einwohnermeldeämter, Behörden, Bundesländer, Länder. Meine Daten dürfen nur am zuständigen Einwohnermeldeamt meines Wohnsitzes mit wirksamen Zugriffsschutz (Authentifizierung und Autorisation) und manipulationssicherer Protokollierung (z.B. zertifikatsbasierte Verschlüsselung) gespeichert werden.
5. Ich widerspreche insbesondere der automatisierten Datenweitergabe/Datenverknüpfung (Daten-Push), die ereignisgesteuert meine Daten an Dritte (passive Datenabfrage) abführt. Mein Widerspruch richtet sich auch gegen jeglichen Bestandsdatenabzug, mit dem Ziel die Daten vieler Bürger, hier insbesondere meiner Daten, an Dritte auszuliefern.
6. Dieser Widerspruch, gerichtet an mein zuständiges Einwohnermeldeamt, umfasst auch alle datenverarbeitenden Einrichtungen des Einwohnermeldeamts, wie „Vermittlungsstellen für das Meldewesen“ oder Internetdienste wie das „Meldeportal für Behörden“ oder externe Dienstleister wie Landesrechenzentren und deren IT-Dienstleister die sogenannte „Spiegelregister“ unterhalten. Ich sehe das Einwohnermeldeamt in der Pflicht diese Dienste auf das notwendigste zu beschränken, dem Datenschutz der Bürger die oberste Priorität einzuräumen und für Dienstleister des Einwohnermeldeamts 100%igen Datenschutz zu garantieren.
7. Mein Widerspruch ist allumfassend und ausnahmslos bezüglich der Weitergabe meiner Daten, welche über den Erfordernissen in EU-Richtlinie 95/46 Art 13 hinaus gehen. Damit möchte ich ausdrücken, dass auch unerwähnte Möglichkeiten der Datenweitergabe, aus Unkenntnis der vollständigen Datenverarbeitungspraxis im Einwohnermeldeamt, ausgeschlossen sind.
8. Ich möchte in der aktuellen Form und allen zukünftigen Änderungen im Meldegesetz und dessen Auslegung in der Meldedatenverordnung und allen anderen nationalen Gesetzen die einen Anspruch auf Datenweitergabe/-weiterverarbeitung erheben, für mich als Bürger immer so ausgelegt wissen, dass jede neue Art oder Änderung der Datenerhebung/-verarbeitung und -weitergabe immer in der Voreinstellung opt-in, das heißt keine Datenweitergabe, für mich voreingestellt ist.
9. Falls Sie nicht über die technischen Möglichkeiten verfügen, das unmittelbar umzusetzen, dann sollten meine Daten in ausgedruckter Form an einem abgesicherten, zugriffsgeschützten Ort vorgehalten werden, damit mir als mündigen Bürger keine Nachteile durch ungeklärte Datenweitergaben/Datenverknüpfungen entstehen können.
10. Da nur ich die Entscheidung treffen kann, was mir zum Nachteil gereicht, würde ich Sie bei allen zukünftigen Datenauskunftsersuchen zu meiner Person darum ersuchen, mir gleich die Begründung des Auskunftsersuchenden mitzuteilen.
Unabhängig von der Umsetzung aller vorherigen Punkte, geben Sie mir bitte vollständig Auskunft:
das Protokoll aller bisherigen Datenanfragen/-übertragungen zu meiner Person, die seit dem 01.01.2013 bei meinem zuständigen Einwohnermeldeamt eingegangen sind,
den kompletten Datensatz meiner beim Einwohnermeldeamt gespeicherten Daten,
meinen bisherigen und zukünftigen Status zur Datenübermittlungssperre,
welche Arten von Datenübertragungen nicht protokolliert werden und deren gesetzliche Grundlage,
wo meine Daten gespeichert sind,
alle Verknüpfungen meiner Daten zu fremden Datensätzen,
alle eingerichteten Datenweitergaben (Daten-Push), welche ereignisgesteuert, d.h. ohne eine weitere aktive Anforderung (passiv) eingerichtet wurden, so dass Dritte bei Änderungen meiner Daten, diese automatisch erhalten,
eine Aussage zum Geltungsbereich und Gültigkeit von EU-Recht in einer deutschen Behörde wie dem Einwohnermeldeamt und falls Sie Einschränkungen sehen, dessen gesetzliche Legitimation.
Ich ersuche um sofortige Umsetzung meiner Datenschutzeinstellungen und um eine schriftlichen Bestätigung innerhalb der nächsten 14 Tage. Sollte trotz Widerspruch eine Weitergabe meiner Daten ohne Rückfrage und Erlaubnis an Dritte erfolgen, mache ich pro Datenweitergabe ein Schadenersatz von pauschal 50.000,- € geltend.
Mit freundlichen Grüßen
Anhang:
EuGH C-201/14: : http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168943&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=188266
Auszug Absatz 13:
„Wie der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist dieses Erfordernis einer Unterrichtung der von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Personen umso wichtiger, als es die Voraussetzung dafür schafft, dass sie ihr in Art. 12 der Richtlinie 95/46 festgelegtes Auskunfts- und Berichtigungsrecht in Bezug auf die verarbeiteten Daten und ihr in Art. 14 der Richtlinie geregeltes Recht, der Verarbeitung der Daten zu widersprechen, ausüben können.“
Auszug Unionsrecht Richtlinie 95/46 Art 13:
Art. 13 („Ausnahmen und Einschränkungen“) der Richtlinie lautet:
(1) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für
a) die Sicherheit des Staates;
b) die Landesverteidigung;
c) die öffentliche Sicherheit;
d) die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei reglementierten Berufen;
e) ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten;
f) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Zwecke verbunden sind;
g) den Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.
Hallo Mitstreiter,
eine entsprechende Auskunftsperre wird beim EMA nicht viel nützen. In der 19. Version des RFSV will mann diese Sperre gleich aushebeln:
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/17/DruckSachen/d17-2520.pdf
Zudem wird ein erneuter Datenabgleich in 2018 per Gesetz festgeschrieben. (Siehe Seite 24)
Schönen guten Tag,
ich hoffe, dass Sie mir bei den Fragen, die sich mir im Zusammenhang mit dem Bundesdatenschutzgesetz stellen, weiterhelfen können.
Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das letzte Wort in der Rechtssache EuGH C-201/14 (http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf) in der der Europäische Gerichtshof am 1. Oktober 2015 für Recht befunden hat, dass Bürger ein Recht darauf haben, vor einer beabsichtigten Übertragung von Daten von der datenübertragenden Verwaltungsbehörde informiert zu werden, wenn die datenentgegennehmende Verwaltungsbehörde diese Daten weiterverarbeiten möchte.
Laut der Mitarbeiterin in meinem örtlichen Meldeamt ist bisher in den Meldeämtern niemand auf dieses neue Urteil hingewiesen worden. Auch bei meiner Anmeldung am 29.10.2015 musste ich ein extra Schriftstück anfertigen, in welchem ich der Weitergabe sämtlicher Daten widerspreche, sofern ich nicht vorher informiert worden bin und mir die Gelegenheit gegeben wurde zu prüfen ob der Empfänger laut EU-Richtlinie 95/46 Art 13 überhaupt das Recht hat, diese Daten zu bekommen.
Dieses Schreiben wurde dann laut Mitarbeiterin an eine "höhere Stelle" weitergeleitet und ich warte bis zum heutigen Tag auf eine Antwort und fühle mich trotz der üblichen einfachen Meldesperre sehr unwohl, da ich unsicher bin, ob in Deutschland nun die nationalen Meldegesetze "mehr wert" sind als die aktuellen EU-Gesetze.
Über eine Rückmeldung mit Beurteilung der derzeitigen Lage wäre ich Ihnen sehr dankbar. Vor allem auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Rechte, die den Bürgern laut EU-Recht zustehn, bei deutschen Behörden anscheinend nicht bekannt sind und aktiv eingefordert werden müssen damit dem einzelnen kein Nachteil infolge der unkontrollierten Datenweitergabe der Meldebehörden entsteht.
Viele Grüße
Folgende Anfrage habe ich auch mal an den Landtag in BW gestellt. Irgendjemand muss ja etwas dazu sagen können!
Hab die Anfrage sicherheitshalber auch mal an den Landesdatenschutzbeauftragten meines Bundeslandes geschickt...
https://www.datenschutz.de/ Die Suchfunktion mit der Eingabe "GEZ" füttern und lesen.
www.datenschutz.de gibt selbst zu, das der BS monatlich Daten von den EMÄ abgleicht. Oder habe ich etwas nicht verstanden??
Vielleicht... Aber Hauptsache, die neue Datenabfrage im grossen Stil ist bereits beschlossen!!
Damit auch jeder Hosenknopf zur Beitragspflicht herangezogen werden kann und nicht etwa durchs Netz rutscht.
Tja, die Zeiten des Bürger-Protestes gegen die Volkszählung sind lang vorbei und es interessiert die sogenannten Datenschützer wohl auch nicht wirklich mehr.
Sind sich nur ihres wichtigen Amtes bewusst und machen Wirbel, das es nur so kracht mit minimalen Ergebnissen und Veränderungen zum Schutz unserer sensiblen, persönlichen Daten.
Was hat der BS mit meinen persönlichen Verhältnissen zu tun? Verheiratet, mit Partner lebend oder nicht? Gleichgeschlechtlich oder nicht? Was geht den mein akademischer Grad an?
Zum Kotzen!
...
Meinungen? weiteres Vorgehen?
Person A wird dies so nicht stehenlassen und wird als nächstes eine Beschwerde beim EU-Bürgerbeauftragten aufgaben.
Diese Antwort ist eine Frechheit.ZitatDie Entscheidung des EuGH vom 1.10.2015 vermag an der Verbindlichkeit der MVO für die Meldebehörden insoweit nichts zu ändern.
Die Entscheidung des EuGH vom 1.10.2015 vermag an der Verbindlichkeit der MVO für die Meldebehörden insoweit nichts zu ändern.
Eine Frage tut sich da jetzt auf:
Bei den Rundfunkanstalten wurden die personenbezogenen Daten ja ohne Einwilligung des Bürgers bei den Meldebhörden erhoben. Wenigstens in meinem Fall war das so. Sowohl die Daten von der GEZ als auch die Daten vom Einwohnermeldeamt wurden ohne meine Einwilligung beschafft.
Jetzt müsste man doch die Verarbeitung dieser Daten verbieten können, Was meint die Forengemeinschaft? Hat schon irgendwer Erfahrung?
Der Datenmissbrauch wird unter Kopfnicken aller Abgeordneter in den Landtagen still und heimlich zum Gewohnheitsrecht übertragen. Wir müssen diesen Parlamentarier das Gehirn waschen. Wir Bürger müssen jetzt sofort unsere Bedenken auf unsere Rechte und den Missbrauch der Stellen bei den Abgeordneten hinweisen.
...auf die gängige Verwaltungspraxis hingewiesen werden, so das es sich nicht wie ein individuelles Datenschutzproblem darstellt.Wenn ich jetzt nicht alles komplett falsch verstehe sollte doch da die Auflistung der 16 bundeslandspezifischen Meldedatenübermittlungsverordnungen Bände sprechen und hinreichend belegen dass dies "gängige Verwaltungspraxis" ist !?
...auf die gängige Verwaltungspraxis hingewiesen werden, so das es sich nicht wie ein individuelles Datenschutzproblem darstellt.Wenn ich jetzt nicht alles komplett falsch verstehe sollte doch da die Auflistung der 16 bundeslandspezifischen Meldedatenübermittlungsverordnungen Bände sprechen und hinreichend belegen dass dies "gängige Verwaltungspraxis" ist !?
AEUV
Nach Art. 16 Abs. 1 AEUV hat „[j]ede Person … das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten“.
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
3. Art. 8 („Schutz personenbezogener Daten“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) bestimmt:
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.
4. Art. 41 betrifft das „Recht auf eine gute Verwaltung“:
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
(2) Dieses Recht umfasst insbesondere
…
b) das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,
c) die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.
11. Art. 12 über das „Auskunftsrecht“ bestimmt(7):
„Die Mitgliedstaaten garantieren jeder betroffenen Person das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen Folgendes zu erhalten:
a) frei und ungehindert in angemessenen Abständen ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten
– die Bestätigung, dass es Verarbeitungen sie betreffender Daten gibt oder nicht gibt, sowie zumindest Informationen über die Zweckbestimmungen dieser Verarbeitungen, die Kategorien der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Empfänger oder Kategorien der Empfänger, an die die Daten übermittelt werden;
– eine Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
– Auskunft über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der sie betreffenden Daten, zumindest im Fall automatisierter Entscheidungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1;
b) je nach Fall die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, insbesondere wenn diese Daten unvollständig oder unrichtig sind;
c) die Gewähr, dass jede Berichtigung, Löschung oder Sperrung, die entsprechend Buchstabe b) durchgeführt wurde, den Dritten, denen die Daten übermittelt wurden, mitgeteilt wird, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist oder kein unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist.“
12. Ausnahmen und Einschränkungen u. a. des Auskunftsrechts werden in Art. 13 Abs. 1 beschrieben(8):
„Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für
…
d) die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei reglementierten Berufen;
…
f) Kontroll?, Überwachungs? und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Zwecke verbunden sind;
g) den Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.“
14. Die Rechtsakte der Union, die Zugang zu Dokumenten gewähren, wie die Verordnung Nr. 1049/2001(12) und der Beschluss über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Gerichtshofs(13), enthalten Ausnahmen zum Schutz „der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der [Union] über den Schutz personenbezogener Daten“(14), und sehen eine Grundlage für die Verweigerung des Zugangs vor, wenn dies den Schutz von „Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung“ beeinträchtigen würde(15).
Beschwerde über die Ablehnung meines Widerspruchs zur Datenweitergabe des Einwohnermeldeamtes im Hinblick auf das letzte Wort in der Rechtssache
EuGH C-201/14 (http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf)
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezüglich Ihrer Email vom 16.11.2015 schreibe ich Ihnen, weil meine Beschwerde per Email von Ihnen nur in schriftlicher Form bzw. mit Unterschrift versehen, bearbeitet werden darf. Den betreffenden Email-Verkehr sende ich Ihnen ebenfalls zum besseren Verständnis per Fax.
Am 29.10.2015 wechselte ich meinen Hauptwohnsitz und wollte von meinem Recht des Widerspruchs zur Datenweitergabe von den Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige Empfänger gebrauch machen. In meinem Handeln bestärkt wurde ich von dem oben genannten Urteil des EuGH vom 01.10.2015.
Diesen „Widerspruch“ (wird als Anlage mitgesendet) nahm ich zu meiner Ummeldung mit zu meinem zuständigen Einwohnermeldeamt mit der Bitte um Beachtung bzw. Bearbeitung.
Laut der Mitarbeiterin in meinem örtlichen Meldeamt ist bisher in den Meldeämtern niemand auf dieses neue Urteil hingewiesen worden. Auch wurde bisher keinem Bürger
die Gelegenheit gegeben, zu prüfen ob der Empfänger laut EU-Richtlinie 95/46 Art 13 (siehe Anhang) überhaupt das Recht hat, diese Daten zu bekommen.
Dieses Schreiben wurde dann an das Regierungspräsidium des Landes Baden Württemberg in
Karlsruhe weitergeleitet, von welchem ich letzte Woche folgende Antwort übermittelt bekam:
"Dem Anliegen von Herrn xxx kann u.E. nicht entsprochen werden.
Maßgeblich für die Datenübertragung an öffentliche Stellen (Behörden, Ämter) durch die
Meldebehörden ist die "Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des badenwürttembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz" - Meldeverordnung - MVO - vom 28.09.2015, die am 1.11.2015 in Kraft trat. In dieser Neufassung hat der Gesetzgeber zur Klarstellung die bisherige Formulierung, wonach Meldebehörden in den gesetzlich festgelegten Fällen Daten übermitteln "dürfen", durch verpflichtende Formulierungen zur Datenübermittlung ersetzt (die Meldebehörde(n) "übermitteln"; "unterrichtet"; "hält zum Abruf bereit"). Insoweit
kommen die Meldebehörden nur ihren gesetzlichen Aufgaben nach. Eigene Entscheidungen, die als Verwaltungsakt im Sinne § 35 LVwVfG gewertet werden könnten, treffen sie somit nicht.
Mangels Verwaltungsakt ist auch kein Widerspruch gem. § 69 VwGO* möglich. Ein präventiver Widerspruch sieht das Verwaltungsrecht ebenfalls nicht vor.
Die Entscheidung des EuGH vom 1.10.2015 vermag an der Verbindlichkeit der MVO für die Meldebehörden insoweit nichts zu ändern.
*Der Widerspruch ist der nach der VWGO vorgesehene Rechtsbehelf, der das Vorverfahren inGang setzt und eine Überprüfung des den Bürger belastenden bzw. einen Antrag des Bürgers ablehnenden Verwaltungskat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zum Ziel hat.""
Über eine Rückmeldung mit Beurteilung der derzeitigen Lage wäre ich Ihnen sehr dankbar. Vor allen Dingen interessiert mich und auch eine sehr große Anzahl an Mitbürgern die Rechtsgrundlage der fett gedruckten Passage der Antwort des Regierungspräsidiums.
Verstehe ich das richtig, dass es sich hier um eine (vorsätzliche?) Nichtbeachtung von momentan geltendem EU-Recht handelt?
Welche Schritte können und werden Sie dieser Beschwerde folgen lassen?
Vor allem auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Rechte, die den Bürgern laut EU-Recht zustehen, bei deutschen Behörden anscheinend nicht bekannt sind und aktiv eingefordert werden müssen damit dem einzelnen kein Nachteil infolge der unkontrollierten Datenweitergabe der Meldebehörden entsteht.
Die weitere Aussage, mein „Widerspruch“ sei mangels Verwaltungsaktes nicht möglich, bewerte ich besser nicht. Denn es ist schon absurd genug, dies als Argument dem Bürger entgegenzusetzen, der diesen „Widerspruch“ gegen das EU-Rechts-widrige Verhalten einer Behörde gegenüber benutzen muss, um seine Rechte zu wahren!
Dass es sich nicht um einen Widerspruch im verwaltungsrechtlichen Sinne, als Rechtsbehelf auf einen Verwaltungsakt, handelt dürfte klar sein und scheint nur eine ausweichende Ausrede zu sein um dem Bürger die Rechtssicherheit dieses Handelns vorzutäuschen.
Vielen Dank vorab für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
xxx
Anhang:
EuGH C-201/14: : http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168943&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=188266
Auszug Absatz 13:
„Wie der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist dieses Erfordernis einer Unterrichtung der von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Personen umso wichtiger, als es die Voraussetzung dafür schafft, dass sie ihr in Art. 12 der Richtlinie 95/46 festgelegtes Auskunfts- und Berichtigungsrecht in Bezug auf die verarbeiteten Daten und ihr in Art. 14 der Richtlinie geregeltes Recht, der Verarbeitung der Daten zu widersprechen, ausüben können.“
Auszug Unionsrecht Richtlinie 95/46 Art 13:
Art. 13 („Ausnahmen und Einschränkungen“) der Richtlinie lautet:
(1) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für
a) die Sicherheit des Staates;
b) die Landesverteidigung;
c) die öffentliche Sicherheit;
d) die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei reglementierten Berufen;
e) ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten;
f) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Zwecke verbunden sind;
g) den Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.
Axel Voss, 52, EU-Abgeordneter der CDU, hat am Mittwoch eine Brandrede gehalten, wie sie auch in Brüssel nicht alle Tage zu hören ist. Thema: die neue Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union. Sie soll Internetnutzern künftig einen besseren Schutz ihrer persönlichen Daten garantieren und Unternehmen einen einheitlichen Rechtsrahmen in Europa bieten. Bisher gibt es dazu eine alte Richtlinie aus dem Jahr 1995 und 28 einzelstaatliche Regelungen.
Die Lobby der Wirtschaft hat sich in Position gestellt und findet ärgerlich viel Unterstützung im Rat.
Praktisch wird sich für viele Nutzer vermutlich ohnehin wenig ändern. Die Verordnung werde nicht die Notwendigkeit für die Nutzer ersetzen, verantwortlich mit ihren Daten umzugehen.
Sehr geehrt.......,
wir bestätigen den Eingang Ihres o.g. Schreibens im Zusammenhang mit Ihrer Anmeldung zum
Thema Datenverarbeitung, - speicherung und -weitergabe.
Für die laut § 50 Bundesmeldegesetz möglichen Datenübermittlungen an:
+ Parteien, Wählergruppen im Zuge von Wahlen,
+ Mandatsträger, Presse und Rundfunk hinsichtlich ALters- und Ehejubiläen sowie
+ Adressbuchverlage zum Zwecke der Herausgabe von Adressbüchern
haben wir Übermittlungssperren gesetzt.
Eine allgemeine Auskunftssperre nach § 51 BMG haben wir auf Ihren Antrag ebenfalls vorläufig
eingetragen. Diese kann eingetragen werden, wenn anzunehmen ist, dass durch eine
Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche
schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Wir bitten Sie, binnen 2 Wochen eine entsprechende Begründung einzureichen. Sollte dies nicht
erfolgen, müssten wir die Sperre wieder löschen.
Überdies weisen wir Sie darauf hin, dass diese Sperre keine Auswirkung auf Datenübermittlung an
Behörden und sonstige Stellen hat, sondern sich nur auf Anfragen aus dem privaten Bereich, also Privatpersonen, Firmen, Anwälte, Finanzdienstleister bezieht.
Die Auskunftssperre endet zwei Jahre nach Eintrag und kann auf Antrag verlängert werden. (Datum
...2017 = 2 Jahre nach Ihrem mündlichen Antrag)
Im Übrigen setzt die Meldebehörde die gesetzlichen Regelungen des Bundesmeldegesetzes und der nachgeordneten Verordnungen um. Diese gehen mit EU-Recht konform. Datenübermittlungen an
Behörden sind durch Gesetzesgrundlagen geregelt. Den von Ihnen gestellten umfassenden Forderungen können wir somit auch nur im vorgenannten Umfang nachkommen. Der EInfluss des angeführten Urteiles, welches ja einen Einzelfall behandelt, ist von uns nicht zu beurteilen.
Wir haben diese Frage jedoch an unsere Rechtsaufsichtsbehörde beim Regierungspräsidium ... weitergeleitet.
Sollten sich hieraus Umstände ergeben, die neue Sachverhalte begründen, werden wir Sie hierüber gerne zu gegebener Zeit unterichten.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsleiter
Eine allgemeine Auskunftssperre nach § 51 BMG haben wir auf Ihren Antrag ebenfalls vorläufig
eingetragen. Diese kann eingetragen werden, wenn anzunehmen ist, dass durch eine
Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche
schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Die Auskunftssperre endet zwei Jahre nach Eintrag und kann auf Antrag verlängert werden. (Datum
12.11.2017 = 2 Jahre nach Ihrem mündlichen Antrag)
Überdies weisen wir Sie darauf hin, dass diese Sperre keine Auswirkung auf Datenübermittlung an
Behörden und sonstige Stellen hat, sondern sich nur auf Anfragen aus dem privaten Bereich, also Privatpersonen, Firmen, Anwälte, Finanzdienstleister bezieht.
Im Übrigen setzt die Meldebehörde die gesetzlichen Regelungen des Bundesmeldegesetzes und der nachgeordneten Verordnungen um. Diese gehen mit EU-Recht konform. Datenübermittlungen an
Behörden sind durch Gesetzesgrundlagen geregelt. Den von Ihnen gestellten umfassenden Forderungen können wir somit auch nur im vorgenannten Umfang nachkommen. Der EInfluss des angeführten Urteiles, welches ja einen Einzelfall behandelt, ist von uns nicht zu beurteilen.
Wir haben diese Frage jedoch an unsere Rechtsaufsichtsbehörde beim Regierungspräsidium ... weitergeleitet.
Sollten sich hieraus Umstände ergeben, die neue Sachverhalte begründen, werden wir Sie hierüber gerne zu gegebener Zeit unterichten.
Der EInfluss des angeführten Urteiles, welches ja einen Einzelfall behandelt, ist von uns nicht zu beurteilen.Einzelfallentscheidung vom EuGH? Nö; der EuGH fällt Grundsatzurteile, die für alle nationalen Behörden in der Sache bindend sind.
Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werdenIm Urteil selber steht es dann detailierter, da die Unterrichtung nötig ist, um der Datenweitergabe widersprechen zu können.
Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden
Ein deutsches Gericht hat sowas mal abgewiesen: VG Berlin 27. Kammer, Beschluss vom 22.05.2013, Az
Aktenzeichen: 27 L 64.13 (siehe hier (http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE130017848&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10)).
Vielleicht nützt die Argumentation und Begründung ja, um diese zu widerlegen und um Gegenargumente zu finden.
Des Weiteren füge ich Ihnen eine Liste über die von Ihnen automatisiert abgerufenen Auskünfte sowie der erfolgten Datenübermittlungen bei. Die Auskunft wird nur innterhalb der Frist zur Aufbewahrung der Protokolldaten nalch §40 Abs. 3 BMG erteilt. Protokolldten für automatisiert abgerufene Daten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und spätestens zum Ende des Jahres zu löschen.
Die möglichen regelmässigen sowie unregelmässigen Datenübermittlungen ergeben sich aus dem Bundesmeldegesetz der 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung sowie der Meldedatenübermittlungsverordnung NRW.
Nach meinem Schreiben entsprechend der Vorlage von
LeckGEZ, danke dafür ;)
hatte ich gestern folgende Antwort vom EM der Stadt, aus der ich weggezogen bin (01.11.2014), im Briefkasten:
" mit diesem Schreiben teile ich Ihnen mit, dass für Sie bereits alle möglichen Übermittlungssperren im Melderegister der Stadtverwaltung X eingetragen sind.
Des Weiteren füge ich Ihnen eine Liste über die von Ihnen automatisiert abgerufenen Auskünfte sowie der erfolgten Datenübermittlungen bei. Die Auskunft wird nur innterhalb der Frist zur Aufbewahrung der Protokolldaten nalch §40 Abs. 3 BMG erteilt. Protokolldten für automatisiert abgerufene Daten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und spätestens zum Ende des Jahres zu löschen.
2. Blatt
- Mitteilung über automatisiert abgerufene Auskünfte einer Person
Betroffene Person
Ich und Geburtsdatum
Zeitraum 16.11.2014 bis 16.11.2015
Auskunftsart
Behördenauskunft-Webservises/kein Schreibfehler!
Empfänger MpB - NRW Behörden, 0 Ort, Straße 0
Dazu gibt es ein Aktenzeichen XXXXXXXX und den Zeitpunkt21.10.2015 un 12:20:48.
Übermittlungssperre ist nicht gleich Auskunftssperre. Die Differenzierung ist aus Datenschutzsicht belanglos. Eine Einrichtung einer Übermittlungssperre bedeutet Placebo-Datenschutz. Wichtig ist die Auskunftssperre.
...Wenn es sich bei der vertraglichen Pauschalierung des Schadensersatzes um eine vorformulierte für eine Vielzahl von Fällen verwendete Klausel handelt, wie bei allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen nicht für Sie frei verhandelbaren Vertragsbestandteilen, so ist diese nur unter sehr engen Grenzen zulässig.
Es gilt dann § 309 Nr. 5 BGB, nach dieser Vorschrift ist nicht zulässig:
„die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.“
Eine Frage dazu:
"... Schadensersatz von pauschal 50000Eur ...."
Also muss ich meinen Schaden nachweisen und beziffern!
wäre es nicht besser eine Vertragsstrafe oder strafbewährte Unterlassungserkärung o.ä zu vereinbaren?
(ich bin kein Jurist, ich meine eine Strafen die automatisch fällig wird wenn die Verletzung stattfindet, ohne Schadensnachweis meinerseits)
Gegenstand der Verordnung
(1) Die durch die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund dieser Verträge geschaffenen Organe und Einrichtungen, nachstehend "Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft" genannt, gewährleisten nach den Bestimmungen dieser Verordnung den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten; sie dürfen den freien Verkehr personenbezogener Daten untereinander oder mit Empfängern, die dem in Anwendung der Richtlinie 95/46/EG erlassenen einzelstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten unterliegen, weder beschränken noch untersagen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Artikel 49
Sanktionen
Jede vorsätzliche oder fahrlässige Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung zieht für Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften disziplinarische Maßnahmen gemäß den Bestimmungen und Verfahren nach sich, die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder in den für die sonstigen Bediensteten geltenden Beschäftigungsbedingungen niedergelegt sind.
Im Einzelfall darf die Landesrundfunkanstalt die von ihr gespeicherten personenbezogenen Daten der Beitragszahler gemäß § 11 Abs. 3 RBStV an andere Landesrundfunkanstalten auch im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt bei der Beitragserhebung erforderlich ist. Dabei wird aufgezeichnet, an welche Stellen, wann und aus welchem Grund welche personenbezogenen Daten übermittelt worden sind.
Nein, dieses dürfen sie eben nicht. Mitarbeiter einer staatlichen Stelle, die so verfahren, begehen Rechtsbruch und können gemäß europäischem Recht dafür belangt werden.ZitatIm Einzelfall darf die Landesrundfunkanstalt die von ihr gespeicherten personenbezogenen Daten der Beitragszahler gemäß § 11 Abs. 3 RBStV an andere Landesrundfunkanstalten auch im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt bei der Beitragserhebung erforderlich ist
Es wurden hier acht sogenannte Mitteilungsdienste zitiert, so Statistisches Bundesamt, Bundesfinanzverwaltung, Rentenversicherungsträger mit Datum und Uhrzeit.
Zweimal LRA?? Ist sie das?, und zwar am 3.11.2014 um 21:19, und am 5.11.2014 um 21:09.
Diese Übermittlung erfolgte jeweils an dem selben Tag abends, an dem ich mich 1. angemeldet hatte und 2. die Abmeldung von der weggezogenen Stadt durch das EMA erfolgt ist - zwei Tage später.
Soll heißen:flugs am selben Tag werden bei Veränderungen vom EMA abends mal automatisch die Daten zum BS transferiert. Na dann ist ja alles klar.
Auf dem beigefügten "Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)"=
Keine Silbe vom BS.
Nein, dieses dürfen sie eben nicht. Mitarbeiter einer staatlichen Stelle, die so verfahren, begehen Rechtsbruch und können gemäß europäischem Recht dafür belangt werden.Wohin soll ich mich in so einem Fall hinwenden, damit jemand belangt wird? Ob die Behörde grundsätzlich so missachtend Arbeitet oder nur ein Mitarbeiter, ist eine weitere Frage. (Sozusagen ich schiebe den Schuh einfach weiter).
Wie @ ellifh schreibt, wird von der Meldebehörde nicht auf die Übermittung der Daten zu den LRA bzw. dem BS hingewiesen und schon gar nicht um Einwilligung nachgefragt. In Ihrem Fall könnte man jetzt zur Gegenprüfung eine Datenschutzauskunft an die LRA und den BS richten und klar fordern, wann wurde die Daten (Datum/Uhrzeit) zuletzt von der Meldebehörde übermittelt und abgeglichen. Dann hätte man den Nachweis. Das ganze System wird inzwischen softwaretechnisch jedezeit ohne Wissen des Bürgers angewendet. Selbst ob und wie die Sperren wirklich wirken, können wir nicht beurteilen und als Bürger muss man es selbst kontrollieren, wobei man dem Sachverhalt doch auf Treu und Glauben ausgeliefert ist.
@anne-mariechenMeine Anregung zur Datenauskunft bei der LRA und BS bezog sich darauf, dass bei den EMÄ so auch bei dem Datenabgleich die Daten aus dem EDV-System ausgelesen und in eine Datei gelegt wurden. Zu welchem Zeitpunkt die Übertragung und die Verwendung stattfindet, weis ich nicht ob es direkt erfolgt.
die Daten wurden zu den genannten Zeiten an die LRA übermittelt. Da gibt es keinen Zweifel und das ist für mich bereits der Nachweis. >:D Ich gebe Dir in allen Argumenten recht, aber wie soll der Bürger das jemals nachhalten?
Nebenbei bemerkt, der Kontakt zu beiden MÄ war ausgesprochen konstruktiv, beide Male war eine Person und eine Telefonnummer angegeben, falls noch Fragen bestehen, könne man sich gerne melden.Das ist ja das mindeste was man erwartet. Als ich in unserer Stadtverwaltung zwecks Wohnungssuche an einem Zimmer anklopfte und hereingebeten wurde, waren 2 Damen im Zimmer. Eine davon sass auf dem Tisch und die hatten sich unterhalten. Die blieb dort auch sitzen bis ich wieder das Zimmer verlassen habe.
Selbst wenn man die sog. Auskunftssperre mit den geforderten Gründen (Gefahr für Leib und Leben usw. ) erreicht, ist eine Kontrollmöglichkeit fast aussichtslos. Wie denn? Keiner wird um die Datenweitergabe anfragen.Die Einwilligung ist es, die vorher Angefragt werden muss.
Das wie im Staatsvertrag die Daten, wenn sie nicht mehr benötigt werden - was heisst das eigentlich? - gelöscht werden, halte ich auch für eine Farce. Hier sieht man den Beweis, das es nicht so ist!!Vollkommen richtig, sehe ich ganz genau so. Ich war 30 Jahre in der EDV tätig und war in Verwaltungen im Einsatz. Die reinste Volksverdummung und Lüge, sowas in ein angebliches Gesetz zu schreiben. Von Abgeordneten die mit Ihrer Stimme solchen Texten eine Zustimmung geben, müsste man doch aus Erfahrung erwarten, dass Sie den Mund aufmachen und im Interesse Ihrer Wähler entscheiden.
Und der BS antwortet mal wieder nicht, wenn es darum geht, einen Sachverhalt, der angenommen wird und der nicht der Wahrheit entspricht, zu klären. Weil es ungesetzlich ist, was sie tun.Jeden Tag kämpfe ich gegen diese Windmühlen an. Am 09.11.2015 ein neuer H4-Bescheid, ab 01.01.2016 bekomme ich 5 Euro mehr. Der Bescheid war mit Rechtsbehelfsbelehrung und Widerspruch zulässig. Da in gleichem Sacheverhalt seit 2014 ein Verfahren im Sozialgericht anhängig ist, habe ich zum lückenlosen Nachweis natürlich immer Widerspruch eingelegt und so ebenfalls zu Bescheid vom 08.11.2015.
Ein Kampf gegen Windmühlen, würde Don Quichote sagen.
Aber ich bleibe dran.
Sicher!
Die derzeitige Auslegung, Behörden und Datenschutz kann man hier beim Hessischen Datenschutzbeauftragten sehr schön nachlesen.
https://www.datenschutz.hessen.de/er001.htm . Hier sind die Formulare mit dabei, die man im Bezug Datenschutz Behörden verwenden kann.
...
Das ganze Datenschutzsystem entspricht in keinster Weise den EU-Richtlinien, so wie Sie der Normal-Bürger liesst und versteht. Ein wichtiges Merkmal auf das die EU Wert legt, wurde hier noch nicht angesprochen und das ist die Einwilligung. Hier nachzulesen bei der EU http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2007/wp136_de.pdf .
Schon hier muss man feststellen, dass alle verantwortlichen Datenschutzbeauftragten und da meine ich die Personen bei den LRA's bei den Ländern und beim Bund versagt haben. Eigentlich sollte man das der Kommision dem EU-Datenschutzbeauftragten melden. Hintergrund hier!
Es geht um eine angenommene Petition im EU-Parlament zum Datenschutz und der Beantwortung von der Kommision. Hier zu finden http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2014_2019/documents/peti/cm/1070/1070297/1070297de.pdf . Ich denke gerade diese Dokument sollte man bei Datenschutzschreiben zu den Formularen wie Sie der Hessische Datenschutz anbietet oder wie es von @Leckgez aufbereitet wurde, mit an die Behörden zu senden.
Das hat Gewicht, selbst wenn es darin nur um den Datenschutz zum Adresshandel geht. Wichtig erscheint mir die Kommision bekennt sich in der Antwort klar zur Richtlinie 95/46EG. In Zusammenhang mit der Pressemitteilung zum Urteil EuGH 01.10.2015, wird damit den Behörden klar aufgezeigt, wie die obersten EU-Organe das Thema Datenschutz sehen. Das muss man den Mitarbeitern und Verantwortlichen in den Behörden klar nachweislich aufzeigen.
Hier der Link zu EU-Datenschutzbeauftragten, dort gibt es weitere gute Informationen. https://secure.edps.europa.eu/EDPSWEB/edps/site/mySite/Papers
Gegen Datenübermittlungen an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen kann kein Widerspruch erhoben werden.
Gegen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden kann kein Widerspruch erhoben werden.
Ein wichtiges Merkmal auf das die EU Wert legt, wurde hier noch nicht angesprochen und das ist die Einwilligung.Sorry, das ist nicht richtig, wenn Du schreibst, daß es noch nicht angesprochen worden ist, ok, evtl. nicht in diesem Thema, im Forum aber schon. Seit dem EuGH-Urteilsspruch ist auch hier mehrfach darauf hingewiesen worden, daß es der Genehmigung des Bürgers bedarf. Und ob man das nun "Genehmigung" nennt oder "Einwilligung", bleibt sich gleich.
Wohin soll ich mich in so einem Fall hinwenden, damit jemand belangt wird?Bspw. direkt an die EU oder an ihre Vertretungen, die sie in den Mitgliedsländern unterhält? EU-Bürgerbeauftragter? -> gemäß Statut der Beamten: Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung. Die Frage bleibt dann allerdings, ob es klug ist, gleich nach oben zu rennen oder nicht erst einmal besser ist, den zuständigen Leuten eine Chance zu geben, ihren Fehler zu korrigieren?
Gerade die EU und somit der Datenschutz ist ein Moloch
Es ist für den Bürger doch sehr bedauerlich, dass die EU soviele Jahre Zeit der Umsetzung Ihrer Richtlinien benötigt,Einspruch; es liegt nur in den wenigsten Fällen an der EU selber, sondern an den einzelnen Mitgliedsländern, die es versäumen, Richtlinien bspw. zeitnah umzusetzen. Nur in vergleichsweise wenigen europäischen Gesetzestexten steht ein konkret bestimmter Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzestextes. Bei der Mehrwertsteuer war das bspw. so, da gab es mehrere Jahre Zeit zur Umsetzung. Die allermeisten Gesetzestexte treten gemäß AEUV am 20. Tag nach ihrer Verkündung im EU-Amtsblatt in Kraft; das steht da nämlich so drin.
Gegen Datenübermittlungen an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen kann kein Widerspruch erhoben werden.Kollidiert klar mit europäischem Recht, weil es das Widerspruchsrecht des EU-Bürgers aushebeln würde.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
?M112
Artikel 1
Dieses Statut gilt für die Beamten der Gemeinschaften.
[...]
DISZIPLINARORDNUNG [aus einer Fassung, die nicht alles enthält und nur als Nachschlagewerk dient]
Artikel 86
(1) Gegen Beamte oder ehemalige Beamte, die vorsätzlich oder fahrlässig die
ihnen durch das Statut auferlegten Pflichten verletzen, kann eine Disziplinarstrafe verhängt werden.
?M112
(2) Werden der Anstellungsbehörde oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung Tatsachen zur Kenntnis gebracht, die auf eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Absatz 1 schließen lassen, so können diese eine Verwaltungsuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt.
(3) Die Disziplinarvorschriften und -verfahren sowie die für Verwaltungsuntersuchungen geltenden Vorschriften und Verfahren sind in Anhang IX des Statuts geregelt
[...]
DISZIPLINARORDNUNG [der originalen Verordnung aus 1962]
Artikel 86
1. Gegen Beamte oder ehemalige Beamte, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch das Statut auferlegten Pflichten verletzen, kann eine Disziplinarstrafe verhängt werden.
2. Disziplinarstrafen sind:
a) schriftliche Verwarnung,
b) Verweis,
c) zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen,
d) Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe,
e) Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe,
f) Entfernung aus dem Dienst, gegebenenfalls unter Kürzimg oder Aberkennung des Anspruchs auf das nach dem Dienstalter bemessene Ruhegehalt,
g) wenn der Beamte endgültig aus dem Dienst ausgeschieden ist: vollständige oder teilweise Aberkennung der Versorgungsansprüche, die zeitweilig oder endgültig sein kann ; dabei darf sich diese disziplinarische Bestrafung nicht
auf die nach dem Beamten anspruchsberechtigten Personen auswirken.
3. Ein und dieselbe Verfehlung kann nur eine Disziplinarstrafe nach sich ziehen.
Artikel 87
Die Anstellungsbehörde kann eine Verwarnung oder einen Verweis auf Vorschlag des Vorgesetzten des Beamten oder von sich aus ohne Anhörung des Disziplinarrats aussprechen. Der Beamte ist vorher zu hören.
Die anderen Strafen werden von der Anstellungäbehörde nach Durchführung des in Anhang IX geregelten Disziplinarverfahrens verhängt. Dieses Verfahren wird auf Veranlassung der Anstellungsbehörde eingeleitet ; der Beamte ist vorher zu hören.
Artikel 88
Wird einem Beamten von der Anstellungsbehörde eine schwere Verfehlung zur Last gelegt, sei es, daß es sich um einen Verstoß gegen seine Dienstpflichten oder um eine Zuwiderhandlung gegen das gemeine Recht handelt, so kann er sofort durch die Anstellungsbehörde seines Dienstes vorläufig enthoben werden.
In der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung muß bestimmt werden, ob der Beamte während der Dauer der vorläufigen Dienstenthebung seine Bezüge behält oder welcher Hundertsatz seiner Bezüge einzubehalten ist; mehr als die Hälfte seines Grundgehalts darf nicht einbehalten werden.
Die Rechtsstellung des vorläufig seines Dienstes enthobenen Beamten ist binnen einer Frist von vier Monaten, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung, endgültig zu regeln. Ist nach Ablauf der vier Monate eine Entscheidung nicht ergangen, so erhält der Beamte wieder seine vollen Dienstbezüge.
Wird gegen den Beamten keine Strafe verhängt oder lediglich eine schriftliche Verwarnung, ein Verweis oder ein zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstältersstufen ausgesprochen oder kann bis zum Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist nicht über seinen Fall entschieden werden, so hat er Anspruch auf Nachzahlung der von seinen Dienstbezügen einbehaltenen Beträge.
Ist jedoch gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so wird seine Rechtsstellung erst dann endgültig geregelt, wenn das Urteil des Gerichts rechtskräftig geworden ist.
Artikel 89
Ein Beamter, gegen den eine andere Disziplinarstrafe verhängt worden ist als die Entfernung aus dem Dienst, kann, wenn es sich um eine Verwarnung oder um einen Verweis handelt, nach drei Jahren, bei anderen Strafen nach sechs Jahren, den Antrag stellen, sämtliche die Strafe betreffenden Vorgänge aus seiner Personalakte zu entfernen.
Die Anstellungsbehörde entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist ; ist der Disziplinarrat in dem Disziplinarverfahren tätig geworden, so ist zuvor seine Stellungnahme einzuholen; wird dem Antrag entsprochen, so ist dem Beamten die Personalakte in ihrer neuen Zusammenstellung bekanntzugeben.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Datenzu gewährleisten hat.
Artikel 49
Sanktionen
Jede vorsätzliche oder fahrlässige Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung zieht für Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften disziplinarische Maßnahmen gemäß den Bestimmungen und Verfahren nach sich, die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder in den für die sonstigen Bediensteten geltenden Beschäftigungsbedingungen niedergelegt sind.
4. Schadensersatz (Art. 14 BayDSG, § 82 SGB X)
Wann können Sie Schadensersatz wegen eines Datenschutzverstoßes verlangen?
Vorab: Die Gerichte haben Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen bislang nur selten zugesprochen. Bei geringfügigen Verstößen kommt ein Schadensersatz regelmäßig nicht in Betracht.
Ein Schadensersatzanspruch ist nicht auszuschließen, wenn Ihnen eine öffentliche Stelle einen Schaden zufügt, indem sie Ihre Daten rechtswidrig und schuldhaft erhebt, verarbeitet oder nutzt. Wird der Schaden durch eine unzulässige oder unrichtige automatisierte Verarbeitung verursacht, haftet die öffentliche Stelle sogar unabhängig von Verschulden; die Haftung ist in diesem Fall allerdings auf insgesamt höchstens 125.000 Euro (im Sozialbereich: 130 000 Euro) begrenzt.
Dieser Satz taucht aber bei Absatz 33 auf oder bin ich falsch?
A soll sie alle 2 Jahre wiederholen und hängt wohl damit zusammen, daß A wirklich alle Punkte auf "nein" angehakt hatte.
(4) 1Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. 2Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. 3Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. 4Wurde die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist.
Übrigens nach den 2 Jahren darf das EMA die Auskunftssperre nicht automatisch löschen. Laut BMG ist sie verpflichtet unbedingt Rücksprache mit dem Bürger zu halten.
Person A
Strasse Nummer
Postleitzahl Wohnort
Kreisveraltungsreferat
Hauptabteilung Einwohnerwesen
Bürgerbüro Auskünfte, Sperren
Blau-weisse Stadt
Vollzug des Bundesmeldegesetzes (BMG);
Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach §51 BMG
Sehr geehrte Person A,
wir kommen zurück auf Ihrem Antrag vom DD.MM.2015 und teilen Ihnen mit, dass an die Voraussetzungen für die Eintragung einer Auskunftssperre ein strenger Maßstab anzulegen ist. Sie wird nur dann eingetragen, wenn der Antragsteller das Vorliegen von Tatsachen nachweist, oder zumindest glaubhaft machen kann, die die Annahme rechtfertigen, das ihm oder einer anderen Person durch die Weitergabe von Daten eine Gefahr für Leben, Gesundheit persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Die Gefährdung der genannten Rechtsgüter muss aktuell, konkret und gegenwärtig sein. Eine theoretische Möglichkeit der Gefährdung reicht in aller Regel für die Eintragung einer Auskunftssperre nicht aus.
Keinesfalls dient die Eintragung einer Auskunftssperre aber dazu, den Antragsteller vor Belästigung zu schützen. Für die Beseitigung von Belästigungen besteht vorrangig die Möglichkeit, bei den zuständigen Gerichten für Zivilsachen eine einstweilige Verfügung nach §938ff der Zivilprozeßordnung zu erwirken.
Wir bitte Sie, Ihren Antrag nochmals zu überprüfen. Sollten Sie nach wie vor von einer Gefährdung Ihrer Person ausgehen, so bitte wir diese Gefährdung auch nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (z.B. durch Schriftstücke, Zeugen)
Nach §5 Nr. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben Sie ein Recht auf kostenfreie Speicherung von Übermittlungssperren bei der Meldebehörde. Folgende Übermittlungssperren haben wir in Ihrem Datensatz vermerkt:
Auskünfte an die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften (§42 Abs. 3 BMG), der Ihr Ehegatte oder Lebenspartner sowie der ihrer minderjährigen Kinder angehörig sind.
Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger sowie an Presse und Rundfunk (§50 Abs. 2 und 5 BMG)
Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene (§50 Abs. 1 und 5 BMG)
Auskünfte an Adressbuchverlage (§50 Abs. 3 und 5 BMG)
Betreffende der noch nicht beantworteten Fragen Ihres Schreibens vom DD.MM.2015 erhalten Sie gesondert bescheid.
Mit freundlichen Grüßen
Name und Unterschrift Mitarbeiter EMA
Bist du dir sicher? Satz 3 spricht doch von unterrichten, und nicht von Rücksprache halten. Und dieses "soweit sie erreichbar ist" gefällt mir auch irgendwie nicht.
[...]
Sie wird nur dann eingetragen, wenn der Antragsteller das Vorliegen von Tatsachen nachweist, oder zumindest glaubhaft machen kann, die die Annahme rechtfertigen, das ihm oder einer anderen Person durch die Weitergabe von Daten eine Gefahr für Leben, Gesundheit persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
[...]
Bist du dir sicher? Satz 3 spricht doch von unterrichten, und nicht von Rücksprache halten. Und dieses "soweit sie erreichbar ist" gefällt mir auch irgendwie nicht.Lies Dir doch bitte beide aktuellen Datenschutzurteile des EuGH durch; da steht noch einmal ganz genau, was geht und was nicht.
Was ist, wenn Person A dies bei seiner Anmeldung im Jahr 2015 schon Unterschrieben hat, da es Person A aufgefallen ist, das das weiterleiten von Dateien ein Extra Blatt benötigt wird und Person A sich dieses hat geben lassen (Sachbearbeiterin sehr unwillig) und alles an gekreuzt hat, was es dort an zu kreuzen war, mit Unterschrift.
Würde das dann nicht reichen?
Und was könnte Person A tun, da es offensichtlich zur Weitergabe der Daten gekommen ist?
Person A
Strasse Nummer
Postleitzahl Wohnort
Kreisveraltungsreferat
Hauptabteilung Einwohnerwesen
Bürgerbüro Auskünfte, Sperren
Blau-weisse StadtBlau-weisse Stadt, den Datum
Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten durch die Meldebehörde und Auskunftsersuchen zu meinen gespeicherten Daten
Sehr geehrte(r) **********,
vielen Dank für ihre kurze Rückmeldung per Email. Ich möchte mich heute bezüglich ihrer Nachfrage, meinen Antrag noch einmal zu überprüfen, Stellung beziehen.
In meinem vorherigen Schreiben hatte ich es vermieden Begriffe wie Datenübermittlungssperre und Auskunftssperre zu verwenden. Ich hatte mich ausschließlich auf EU-Gesetze und EU-Rechtsprechung bezogen.
Jeder EU-Bürger hat im europäischen Recht hinsichtlich der Verarbeitung bzw. Weiterverarbeitung seiner personenbezogenen Daten ein Widerspruchsrecht. Dieses Widerspruchsrecht beinhaltet zwangsweise eine Informationspflicht seitens einer Behörde oder staatlichen Stelle vor jeder Art von Datenweitergabe und ein allgemeines Weitergabeverbot, wenn der Bürger dieser Weitergabe nicht vor der Weitergabe explizit zugestimmt hat.
Auf der Webseite der EU-Gesetze unter dem Link http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1448994890037&uri=CELEX:32001R0045 ist die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 aufgeführt, in der die Rechte der EU-Bürger bei Datenverarbeitung durch Behörden verbindlich geregelt sind.
Auszug:
„Gegenstand der Verordnung
(1) Die durch die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund dieser Verträge geschaffenen Organe und Einrichtungen, nachstehend „Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft“ genannt, gewährleisten nach den Bestimmungen dieser Verordnung den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten; sie dürfen den freien Verkehr personenbezogener Daten untereinander oder mit Empfängern, die dem in Anwendung der Richtlinie 95/46/EG erlassenen einzelstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten unterliegen, weder beschränken noch untersagen.
...
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“
In dieser Richtlinie sind die Grundrechte und Grundfreiheiten der Bürgern bei der Verarbeitung der Daten durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft festgelegt. Diese Richtlinie nimmt auch auf die zugrunde liegende EU-Datenschutzrichtlinie (EG) 95/46 Bezug.
Wenn nationale Bestimmungen EU-Bestimmungen widersprechen gilt immer das EU-Recht. Das ist wie mit Landes- und Bundesrecht, wo letzteres bei widersprüchlichen Inhalt der Gesetze das Landesrecht bricht.
Für das weitere Vorgehen möchte ich daher folgenden Vorschlag unterbreiten. Sie haben die Auskunftssperre nach §51 BMG erwähnt. Würde die Auskunftssperre angewandt, wäre meine datenschutzrechtliche Situation besser als zuvor und es würden nur noch die Informationspflicht der Behörden und das Datenweitergabeverbot, wenn ich nicht jeder Anfrage zuvor zugestimmt habe (Widerspruchsrecht), offen sein. Wie Sie schon erwähnt haben ist mein erstes Schreiben noch in interner Klärung. Daher schlage ich vor, Sie tragen vorläufig die Auskunftssperre ein bis mein Anliegen im vollen Umfang aufgearbeitet wurde.
Tragen Sie als Grund für die Auskunftssperre ein:
- EU-Richtlinie 95/46 (Datenschutzrichtline)
- EU-Richtlinie 45/2001 (Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr)
- EuGH Urteil C-201/14 (Informationspflicht und Datenweitergabeverbot, Widerspruchsrecht)
EU-Richtlinien haben nach Verkündung im EU-Amtsblatt Gesetzeskraft und müssen unmittelbar (nach genau 20 Tagen) in den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Vielleicht noch in diesem Monat, bestimmt aber ab Anfang 2016 wird die neue EU-Datenschutzreform verabschiedet. Diese fällt in den Regelungen der bestehenden Richtlinie 95/46 nicht zurück und erweitert die Rechte und Ansprüche der EU-Bürger in vielen neuen Punkten.
Mich persönlich würde bei der Gelegenheit interessieren wie Mitarbeiter im Einwohnermeldeamt bezüglich EU-Gesetze unterrichtet sind. Diese Widersprüche existieren schon länger und ich bin vermutlich nicht der Erste, der darauf hinweist. Ich würde mich zu einer kurzen Auskunft dazu sehr freuen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Name Unterschrift
Mail von Person A an Datenschutzbeauftragte des WDR über deren Kontaktseite im Internet, Post geht ja immer verloren..... 8)
Person A zäumt das Pferd jetzt von hinten auf.... >:D
Person A benötigt Beweise,
-das das alte Konto von Person A nicht gelöscht wurde, obwohl so vorgesehen....-eine Wohnung, ein Beitrag
-warum das alte Konto von Person A nicht gelöscht wurde, obwohl so vorgesehen....-eine Wohnung, ein Beitrag
[...]EU-Richtlinien haben nach Verkündung im EU-Amtsblatt Gesetzeskraft und müssen unmittelbar (nach genau 20 Tagen) in den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.[...]Stop.
Heute hatte Person A Zeit gefunden eine Antwort zum Schreiben des EMA von Antwort #121 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16273.msg111235.html#msg111235) zu schreiben.
Bei allen Datenschutzrechtlichen Argumenten weisst leider hier niemand darauf hin, dass in den Datenschutzgesetzen die Aufgabe des Staates Daten zu erfassen und zu verarbeiten grundsätzlich zulässig ist. Daher immer nur so tun wie wenn Sie das nicht dürfen ist einfach nicht richtig.
Sehr geehrt......,
wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens und teilen Ihnen zur Beantwortung Ihrer Fragen mit:
Die Definition "Behörden und sonstige öffentliche Stellen" ist in § 2 Bundesdatenschutz geregelt. Einen Auszug haben wir Ihnen beigefügt.
Die Frage zur Umsetzung der von Ihnen zitierten EU-Richtlinie haben wir unter Hinzuziehung unseres Juristen geprüft und zusätzlich dem Regierungspräsidium S. zur rechtlichen und sachlichen Prüfung vorgelegt.
Von dort wurde uns mitgeteilt, dass die Durchführung des Bundesmeldegesetzes nicht im Widerspruch zur EU Richtlinie steht. Diese sieht im Artikel 13 explizit vor, dass die Mitgliedstaaten durch den Erlass von Rechtsvorschriften Ausnahmen und Änderungen regeln können.
Dies ist durch das Bundesmeldegesetz §§ 34ff. erfolgt.
Das zitierte Urteil dagegen betrifft einen Sachverhalt, bei dem eine Datenübermittlung aufgrund einer Vereinbarung erfolgt ist, die nicht den Charakter einer gesetzlichen Regelung hat. Das Urteil ist somit nicht auf die deutsche Rechtslage übertragbar.
Zur Vermeidung von Missverständnissen teilen wir Ihnen mit, dass wir zu der Grundsatzfrage, ob geltendes Bundes- oder Landesrecht Grundlage unseres Handelns sein kann und muss, keinen weiteren Schriftverkehr mehr führen werden. Ferner weisen wir Sie nochmals darauf hin, dass die Eintragung der Auskunftssperre nach §51 BMG -unabhängig von ihrer Wirkung- an das Vorhandensein einer konkreten Gefährdung im Einzellfall gebunden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsleiter
Einigung über die EU-Datenschutzreform
[...]
Die Datenschutzreform betrifft zwei Rechtsinstrumente:
# Die Datenschutz-Grundverordnung wird den Bürgern eine bessere Kontrolle ihrer personenbezogenen Daten ermöglichen. Gleichzeitig werden Unternehmen dank moderner, einheitlicher Regeln, die den Verwaltungsaufwand verringern und das Vertrauen der Verbraucher stärken, die Chancen, die der digitale Binnenmarkt bietet, besser nutzen können.
# Die Richtlinie für den Datenschutz bei Polizei und Strafjustiz wird sicherstellen, dass die Daten von Opfern, Zeugen und Verdächtigen bei strafrechtlichen Ermittlungen oder im Strafverfahren ausreichend geschützt sind. Stärker harmonisierte Rechtsvorschriften werden auch die grenzübergreifende Zusammenarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft im Interesse einer wirksameren Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus in Europa erleichtern.
[...]
Die neuen Vorschriften [...]
Eine Klärung des „Rechts auf Vergessenwerden“: Wenn die Betroffenen nicht möchten, dass ihre Daten weiter verarbeitet werden, und es keine legitimen Gründe für deren Speicherung gibt, müssen die Daten gelöscht werden.
[...]
Klare, moderne Vorschriften für Unternehmen
[...]
Ein Kontinent, ein Recht: Durch die Verordnung wird ein einheitliches Regelwerk geschaffen, das Unternehmen die Geschäftstätigkeit in der EU erleichtert und Kosten spart.
[...]
Europäische Regeln auf europäischem Boden: Unternehmen mit Sitz außerhalb Europas müssen dieselben Regeln befolgen, wenn sie Dienstleistungen in der EU anbieten.
[...]
Während der zweijährigen Übergangsphase wird die Kommission die Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte und die Unternehmen über ihre Pflichten informieren.
[...]
Die Datenschutzbehörden werden künftig enger zusammenarbeiten, ...
Die Definition "Behörden und sonstige öffentliche Stellen" ist in § 2 Bundesdatenschutz geregelt. Einen Auszug haben wir Ihnen beigefügt.
Die Frage zur Umsetzung der von Ihnen zitierten EU-Richtlinie haben wir unter Hinzuziehung unseres Juristen geprüft und zusätzlich dem Regierungspräsidium S. zur rechtlichen und sachlichen Prüfung vorgelegt.
Von dort wurde uns mitgeteilt, dass die Durchführung des Bundesmeldegesetzes nicht im Widerspruch zur EU Richtlinie steht. Diese sieht im Artikel 13 explizit vor, dass die Mitgliedstaaten durch den Erlass von Rechtsvorschriften Ausnahmen und Änderungen regeln können.
Artikel 13
Ausnahmen und Einschränkungen
(1) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für
a) die Sicherheit des Staates;
b) die Landesverteidigung;
c) die öffentliche Sicherheit;
d) die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei reglementierten Berufen;
e) ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten;
f) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Zwecke verbunden sind;
g) den Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.
Das zitierte Urteil dagegen betrifft einen Sachverhalt, bei dem eine Datenübermittlung aufgrund einer Vereinbarung erfolgt ist, die nicht den Charakter einer gesetzlichen Regelung hat. Das Urteil ist somit nicht auf die deutsche Rechtslage übertragbar.
Zur Vermeidung von Missverständnissen teilen wir Ihnen mit, dass wir zu der Grundsatzfrage, ob geltendes Bundes- oder Landesrecht Grundlage unseres Handelns sein kann und muss, keinen weiteren Schriftverkehr mehr führen werden.
Ferner weisen wir Sie nochmals darauf hin, dass die Eintragung der Auskunftssperre nach §51 BMG -unabhängig von ihrer Wirkung- an das Vorhandensein einer konkreten Gefährdung im Einzellfall gebunden ist.
[...]EU-Richtlinien haben nach Verkündung im EU-Amtsblatt Gesetzeskraft und müssen unmittelbar (nach genau 20 Tagen) in den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.[...]Stop.
Ganz so einfach ist es nicht; Richtlinien sind mittelbar gültig, bedürfen zwingend der Umsetzung in nationales Recht; Bürger können sich allerdings auf eine nicht umgesetzte, gültige Richtlinie berufen und damit direkt auf EU-Recht, wenn sie hätte bereits umgesetzt sein müssen. Der nationale Staat ist schadensersatzpflichtig, wenn dem Bürger durch die Nichtumsetzung ein finanzielle Schaden entstanden ist.
Richtlinien treten am 20. Tag nach ihrer Verkündung im EU-Amtsblatt in Kraft oder zu jenem Zeitpunkt, der in einer Richtlinie als Tag des Inkraftretens genannt ist. Der Tag des Inkraftretens ist mit jenem Tag identisch, bis zu dem eine Richtlinie in nationales Recht umzusetzen ist.
Unmittelbar gültig sind Verordnungen, wie die schon genannte "45/2001", aber in der Sache auch alle Urteile des EuGH.
Also ich denke es geht nur noch reagierend in unserem Fall... Sprich: Es muss mal wieder gegen eine Datenweitergabe geklagt werden, sobald sie passiert ist... Allerdings nicht vor einem nationalen Gericht scheinbar, da hier ja mal wieder bananrepublikmäßig gemacht wird was gerade recht ist, ohne auf EU-Recht zu schaun.
Angenommen Person A will umziehen.
1. Bei welchem (oder beiden?) EMA muss die Datenschutzerklärung abgegeben werden?
2. Wie ist denn die rechtliche Lage wenn eine Person A diese Weitergabesperre verlangt hat, umzieht und dann das EMA doch die Daten an die GEZ weitergibt.
Kann P dann einen Schadensersatzanspruch stellen?
Laut Staatsvertrag ist ja jede Wohnung zur Zahlung verpflichte, das Gericht wird den Schadensersatzanspruch wohl verneinen.
Sehr geehrte
vielen Dank für Ihre E-Mail. Die Datenschutzbeauftragte des Westdeutschen Rundfunk (WDR) hat sie an die Datenschutzbeauftragte des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio weitergeleitet. Sie hat Ihre E-Mail zur Kenntnis genommen und mich gebeten, Ihnen zu antworten.
Gerne möchten wir Ihnen Auskunft zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten geben. Zu diesem Zweck bitten wir Sie allerdings, uns Ihre 9-stellige Beitragsnummer bzw. Ihre postalische Anschrift inklusive Postleitzahl mitzuteilen, damit wir ein etwaiges Beitragskonto in unserem EDV-System ausfindig machen können.
Herzlichen Dank vorab für Ihre Unterstützung!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort des Datenschutzbeauftragten des BS zu meiner Anfrage bezüglich der über mich beim BS gespeicherten
Herzlichen Dank vorab für Ihre Unterstützung!
Mit freundlichen Grüßen
Auf diese Anfrage eine Antwort des Datenschutzbeauftragten des BS.
Die ist ein Witz. Leider kann ich diese erst morgen Einscannen.
Soviel vorab: Es handelt sich keinesfalls um eine lückenlose Sammlung von Daten zu Person A, sondern lediglich das Datum der Zwangsanmeldung am 01.01.2013. Die Ummeldung in die neue Wohnung und die Abmeldung bei der alten ist nicht aufgeführt. Sehr nebulös, das Ganze. Da stimmt was nicht. Auch eine Löschung ist nicht angegeben, die ich aufgrund des Schreibens - Eine Wohnung, ein Beitrag - und der rückwirkenden Abmeldung dringend erwartet hätte. Das stinkt zum Himmel! :police:
Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten durch die Meldebehörde und Auskunftsersuchen zu meinen gespeicherten Daten
Sehr geehrter Sachbearbeiter,
vielen Dank für die Bearbeitung meines Schreibens vom TT.MM.JJJJ.
Jeder EU-Bürger hat im europäischen Recht hinsichtlich der Verarbeitung bzw. Weiterverarbeitung seiner personenbezogenen Daten ein Widerspruchsrecht. Dieses Widerspruchsrecht beinhaltet zwangsweise eine Informationspflicht seitens einer Behörde oder staatlichen Stelle vor jeder Art von Datenweitergabe und ein allgemeines Weitergabeverbot, wenn der Bürger dieser Weitergabe nicht vor der Weitergabe explizit zugestimmt hat.
Ich bitte um schriftliche Bestätigung der Umsetzung der entsprechenden Datenschutzeinstellungen, sodass keine Daten, egal welcher Art, ohne meine Einwilligung weitergegeben werden. Weitere Ausführungen entnehmen Sie bitte meinem Schreiben vom TT.MM.JJJJ.
Desweiteren fehlen folgende Auskünfte:
Die Bekannte bitte um Eure geschätzte Meinung zur Fortsetzung. Brief an den Datenschutzbeauftragten des Bundeslandes ob die Antwort so mit dem Datenschutzgesetz konform ist?
.. soll heißen, dass Person A auch keinen "Protokollauszug der Datenauskünfte" erhalten hat. Was versucht man hier zu verheimlichen?
[ . . . ]
Noch was tolles. Der Dussel hat in Vertretung unterschrieben. Bei soviel Dummheit glaube ich nicht, dem JC-MA war bekannt, was er hier rechtlich vollzogen hat. Und so geht das zwei volle Seiten durch die Bank. Es geht nur um Blindattrappen den Bürger zu verwirren, auszutricksen und zu verunsichern.
Wer ist der JC-MA? Und was hat er mit der Unterschriftsformel "in Vertretung" "rechtlich vollzogen"?
Bitte nicht so kryptisch schreiben.
... ob die Sperre dann für max. 2 Jahre geenehmigt bekommt oder nicht.
http://www.frag-einen-anwalt.de/Jobcenter-verweigert-Eingangsstempel---f212475.html (07.02.2013). Auszug aus der Antwort eines Anwaltes.Beim nächsten Mal eine zweite (dritte, vierte...) Person mitnehmen. Vorher genau absprechen, zb welche Fragen gestellt werden sollen, und ob jemanden mitschreibt.
/snip
eine unbeteiligte Zeugin oder einen unbeteiligten Zeugen zur Antragsabgabe mitzunehmen. Wenn die Person den Inhalt der Schriftstücke, die Sie einreichen kennt und später die Abgabe der Unterlagen gut und genau erinnert sind Sie auf der sicheren Seite.
Diese Form der Abgabe von Unterlagen hat auch einen höheren Beweiswert als die Versendung per Einschreiben oder die Vorlage eines Faxsendeberichts. Beide lassen nämlich insbesondere keine klaren Aussagen darüber zu, ob das jeweilige Schriftstück auch insgesamt den behaupteten Inhalt hat. Ein Zeuge jedoch hat die Möglichkeit, die Schriftstücke durchzulesen, und später auch zu bezeugen, welche Unterlagen genau eingereicht wurden.
/snap
Das EWA hat auf das Schreiben von Person A geantwortet.
Seite 1 und 2 von 4
Eine Auskunftssperre nach § 51 BMG darf darüber hinaus nur dann im Melderegister gespeichert werden, wenn Tatsachen vorliegen die die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen für die betroffene Person erwachsen könnte.
Wenn durch die Melderegisterauskunft eine Zwangsanmeldung, darauf folgend Forderungen eines Zwangsbeitrags und letztendlich eine Zwangsvollstreckung ausgelöst wird, dann ist die persönliche Freiheit offensichtlich in Gefahr.
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62009CJ0092;
WoW!!! Super Text. Darf ich diesen für meinen nächsten Brief verwenden? ;D
Ob er die gewünschte Wirkung zeigt, steht auf einem anderen Blatt.
und dieses Vorgehen von S ungewöhnlich und veraltet ist(???)Das es ungewöhnlich ist, kann durchaus sein, so leichtsinnig, wie viele mit ihren Daten umgehen. Aber veraltet ist es ganz sicher nicht; da genügt ein Blick ins europäische Recht bzw. zum EuGH.
Hatte Mitte 2015 und Ende 2015 je einen neuen Untermieter, die Briefe des Beitragsservice kamen jeweils ca. 3 Wochen nach Anmeldung.
Ich dachte die Datenabfrage wäre nur EIN malig und längstens 2 Jahre nach 1.1.2013 erlaubt. Also bis max 31.12.2014. Scheinbar wird aber regelmäßig und andauernd übertragen.
Hatte Mitte 2015 und Ende 2015 je einen neuen Untermieter, die Briefe des Beitragsservice kamen jeweils ca. 3 Wochen nach Anmeldung.
Ich dachte die Datenabfrage wäre nur EIN malig und längstens 2 Jahre nach 1.1.2013 erlaubt. Also bis max 31.12.2014. Scheinbar wird aber regelmäßig und andauernd übertragen.
JEDE Veränderung wird, vermutlich noch am selben Tag abends bei Abschluß, automatisch von den MÄ an den BS weitergeleitet. Die einmalige Datenabfrage war gedacht, um an das ganze Geld zu kommen und die zur Zahlung zu verdonnern, die kein Gerät haben und den Dummfunk gar nicht nutzen bzw. aus diesen Gründen vor 2013 abgemeldet waren oder durch die Maschen geschlüpft sind.
Ein nächster großer Fischzug, sprich Datenabgleich ist bereits terminiert, damit alle Wohnungsinhaber die für das Innehaben einer Wohnung zweckfremde Steuer an den raffgierigen Verein zahlen oder zur Erzwingungshaft verdonnert werden. Sind ja selbst schuld! Warum drücken sie nicht einfach den lächerlichen Betrag von 17,50 € an unsere für unsere Aufklärung und gelenkte Information sorgenden Intendanten ab |-
Meldedaten-Übermittlungsverordnung (MeldDÜVO) RLP
§ 16
Datenübermittlung an den Südwestrundfunk
(1) Zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dürfen dem Südwestrundfunk oder der von ihm beauftragten Stelle aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes volljähriger meldepflichtiger Personen folgende Daten übermittelt werden
Peron S wurde heute vorstellig und hat nachgefragt, wie es mit der Bearbeitung des Widerspruchs aussehe.
Ohne den eigenen Namen zu nennen wurde ich direkt zum "Chef" der Abteilung geschickt.
Dieser meinte, eine Übermittlungssperre sei eingerichet und dieses Vorgehen von S ungewöhnlich und veraltet ist(???)
Sehr schade, dass ein so gut ausgearbeitetes Schreiben (thx @LeckGEZ) beim EMA so abgeschmettert wird.
Möglicherweise wagt S noch einen letzten Versuch, denn in ~1 Woche muss sich jene Person in eine eigene Wohnung ummelden.
Seltsam: Der Renteninformationsschrieb kam an die neue Adresse von Person A, die aktiv von ihr nicht rausgeschickt wurde... Auch das Finanzamt hat diese Adresse nicht von ihr, ebensowenig der Arbeitgeber... Alles mysteriös....Nö, hier ist nix misteriös; wenn Du einen Arbeitgeber hast, hast Du ein Arbeitsverhältnis und mit Deiner Unterschrift unter den Arbeitsvertrag Deinen Arbeitgeber befugt, Deine entsprechenden Daten an die für Deinen Arbeitsvertrag individuell nötigen Stellen weiterzugeben. Erwäre nur nicht befugt, Deine Daten bspw. darüberhinaus an weitere Stellen weiterzureichen, wie bspw. ÖRR.
Welche Begründungen werden denn vom Einwohnermeldeamt anerkannt? Einfach so, um die Meldepflicht zum Zwangsbeitrag zu umgehen, wird keine Auskunftsperre eingerichtet. Wenn es wegen irgendwelcher Bedrohungen gegen sein Leben eingerichtet wird, dann muss man das sicherlich nachweisen.
Die im Melderegister gespeicherten Daten können auf Antrag gesperrt werden. Das heißt, dass die Daten nicht mehr an dritte Personen oder Organisationen weitergegeben werden dürfen.
Zu unterscheiden sind Sperrungen aus persönlichen Gründen (z.B. Bedrohung, Adoption) oder allgemein (z.B. Weitergabe an politische Parteien, Kirchen oder Online-Auskünfte).
Die Sperrung muss persönlich, formlos und mit Begründung beantragt werden.
... es werden keinerlei Daten von Ihnen ausserhalb von Auftragsdatenverarbeitungen gespeichert.
Wie mehrfach durch verschiedene Stellen beantwortet, ist PAV Card nicht Ihr Ansprechpartner, zu Auskünften weder berechtigt noch verpflichtet.
Wir müssen derweil davon ausgehen und bewerten ihre insistierenden Anschreiben und Aufforderungen mittlerweile als unzulässige Rechtsausübung und behalten uns die Geltendmachung von Kostenersatz und Weiterungen vor.
Unzulässige Rechtsausübung durch schriftliche Anfragen ?? ;D
Kostenersatz - wofür?
Und was sind "Weiterungen"? Leere Drohungen?
Hinzufügen möchte ich , dass die Lichtbildverarbeitung der damalige Änderung der Krankenkassenkarten auf Lichtbildausweis auch über die PAV Card lief.
http://www.pav.de/de/produkte/kartenprodukte/elektronische-gesundheitskarte.html
Da kann man sich schon mal die Frage stellen, wie sicher die Datentrennung dort ist, und zwar gar nicht mal in technischer Hinsicht.
"Adressen werden vom Beitragsservice weder gehandelt noch an Dritte weitergegeben."https://www.google.de/#q=beitragsservice%2C+Daten+an+dritte
Der Beitragsservice und die Landesrundfunkanstalten erheben die personenbezogenen Daten ... ...Ein nicht rechtsfähiges Gebilde, gleichzusetzen mit einem Kind, billigt sich selbst eben alles Erdenkliche zu.
Für den Fall, daß die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, sehen die Mitgliedstaaten vor, daß die betroffene Person bei Beginn der Speicherung der Daten bzw. im Fall einer beabsichtigten Weitergabe der Daten an Dritte spätestens bei der ersten Übermittlung vom für die Verarbeitung Verantwortlichen oder seinem Vertreter zumindest die nachstehenden Informationen erhält, sofern diese ihr noch nicht vorliegen:
...
sofern sie unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen die Daten erhoben werden, notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten.
Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen darf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfuellt ist:
a) Die betroffene Person hat ohne jeden Zweifel ihre Einwilligung gegeben;
b) die Verarbeitung ist erforderlich für die Erfuellung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist für die Erfuellung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person;
e) die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden, übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 geschützt sind, überwiesen.
Artikel 14
Widerspruchsrecht der betroffenen Person
Die Mitgliedstaaten erkennen das Recht der betroffenen Person an,
a) zumindest in den Fällen von Artikel 7 Buchstaben e) und f) jederzeit aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen dagegen Widerspruch einlegen zu können, daß sie betreffende Daten verarbeitet werden; dies gilt nicht bei einer im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen entgegenstehenden Bestimmung. Im Fall eines berechtigten Widerspruchs kann sich die vom für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgenommene Verarbeitung nicht mehr auf diese Daten beziehen;
b) auf Antrag kostenfrei gegen eine vom für die Verarbeitung Verantwortlichen beabsichtigte Verarbeitung sie betreffender Daten für Zwecke der Direktwerbung Widerspruch einzulegen oder vor der ersten Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte oder vor deren erstmaliger Nutzung im Auftrag Dritter zu Zwecken der Direktwerbung informiert zu werden und ausdrücklich auf das Recht hingewiesen zu werden, kostenfrei gegen eine solche Weitergabe oder Nutzung Widerspruch einlegen zu können.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die betroffenen Personen vom Bestehen des unter Buchstabe b) Unterabsatz 1 vorgesehenen Rechts Kenntnis haben.
"die Verarbeitung ist für die Erfuellung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt" => ist doch ein kompletter Freifahrtschein, EMA-Mitarbeiter bekommt seine Dienstanweisung und ist damit rechtlich verpflichtet und fertig.Falsch; auch Du ignorierst die Charta der Grundrechte der Europäischen Union?
Wer ebenfalls nach einer Datenschutzvorlage gegenüber dem Beitragsservice (BS) und der Landesrundfunkanstalt (LRA) sucht, der kann unter folgendem Link nun etwas finden:
[Aktion] Datenschutzrechte gegenüber Rundfunkanstalt/Beitragsservice einfordern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21571.0.html
Da muss ich @soja in seinem Beitrag zustimmen. Im RBStV. steht nirgendwo wann ein Beitragszahler mit seiner Nummer gelöscht wird.
Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
> Datenübermittlung? An wen? Erhebungs-/Vollzugsdefizit?
Erfolgt bei einer "Auskunftssperre" gem. § 51 und bei "bedingtem Sperrvermerk" gem. § 52 Bundesmeldegesetz (BMG) eine Übermittlung der Meldedaten zum Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs?
Warum (trotz Sperrvermerk)?
An wen erfolgt die Datenübermittlung?
Falls nicht: Wie ist das dadurch entstehende Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu bewerten?
[...]