Die Definition "Behörden und sonstige öffentliche Stellen" ist in § 2 Bundesdatenschutz geregelt. Einen Auszug haben wir Ihnen beigefügt.
Irrelevant, da sich hier auf EU-Richtlinien bezogen werden. Behörden müssen klar definiert sein, wie in Artikel 13 von Richtlinie 95/46. Sonstige Stellen haben die Möglichkeit, aber kein Zwangsanspruch auf Daten von EU-Bürgern. Der Widerspruch bei sonstigen Stellen greift zuerst.
Die Frage zur Umsetzung der von Ihnen zitierten EU-Richtlinie haben wir unter Hinzuziehung unseres Juristen geprüft und zusätzlich dem Regierungspräsidium S. zur rechtlichen und sachlichen Prüfung vorgelegt.
Von dort wurde uns mitgeteilt, dass die Durchführung des Bundesmeldegesetzes nicht im Widerspruch zur EU Richtlinie steht. Diese sieht im Artikel 13 explizit vor, dass die Mitgliedstaaten durch den Erlass von Rechtsvorschriften Ausnahmen und Änderungen regeln können.
Diese Ausnahmen und Änderungen die Mitgliedsstaaten treffen können beziehen sich auf die konkrete Verwendung nach Art.13 a)-g). Dagegen wurde kein Widerspruch erhoben. Der Widerspruch auf generelle Datenweitergabe wurde bis auf die Zweckbestimmungen aus den Punkten a) - g) Art. 13 erhoben und ist sehr wohl berechtigt.
Hier noch einmal der Inhalt zum besseren Verständnis für die Leser:
EU-Datenschutzrichtlinie 95/46 Art. 13Artikel 13
Ausnahmen und Einschränkungen
(1) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für
a) die Sicherheit des Staates;
b) die Landesverteidigung;
c) die öffentliche Sicherheit;
d) die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei reglementierten Berufen;
e) ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten;
f) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Zwecke verbunden sind;
g) den Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.
Das zitierte Urteil dagegen betrifft einen Sachverhalt, bei dem eine Datenübermittlung aufgrund einer Vereinbarung erfolgt ist, die nicht den Charakter einer gesetzlichen Regelung hat. Das Urteil ist somit nicht auf die deutsche Rechtslage übertragbar.
Das zeugt davon das man sich nicht mit dem Urteil beschäftigt hat. Ja, hier hat eine Privatperson in einer zivilrechtlichen Angelegenheit geklagt und das Gericht der ersten Instanz hat vorbildlich die Auslegung der Rechtsansprüche nach EU-Richtlinien an den EuGH zur Klärung übergeben. Im Urteilsspruch ist die generelle Bedeutung von Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht und Datenweitergabeverbot geregelt.
Nur weil man sich "etwas" in ein nationales Gesetz schreiben lässt bedeutet es nicht, das damit alle Ansprüche der Bürger haltlos und sie kein Widerspruchsrecht zur Datenweitergabe haben. Hier muss strikt die Unterscheidung nach dem gemacht werden, was für einen Staat notwendig ist. Das wurde in Art. 13 festgehalten.
Alle anderen Gesetze mit Auskunftsansprüche sind nicht für das Funktionieren eines Staates notwendig und genügen keinen der Punkte aus Art. 13. Man darf sie zwar als Gesetz formulieren und somit anwenden, doch sobald der Bürger dagegen Einspruch erhebt ist dieser ultimativ und hat keine automatische Ablauffrist.Zur Vermeidung von Missverständnissen teilen wir Ihnen mit, dass wir zu der Grundsatzfrage, ob geltendes Bundes- oder Landesrecht Grundlage unseres Handelns sein kann und muss, keinen weiteren Schriftverkehr mehr führen werden.
Ich kenne das genaue Anschreiben nicht, wenn die Vorlage aus dem Forum verwendet wurde, ist dieser Satz irrelevant, da sich nie auf Bundes- oder Landesgesetz sondern einzig und allein auf EU-Recht bezogen wurde.
Ein K(r)ampf mit/gegen/für Bundes- oder Landesgesetz wird immer scheitern, da die Behörde quasi Hausrecht ausübt. Nur das Verwenden einer unabhängigen Institution, wo lokale Behörden kein Interpretationsspielraum für Basta-Politik haben, hat der Bürger eine reelle Chance auf Bürgerrechte.
Kein Bürger kann mehr eine solch große Schere halten, um sich durch den Filz zu schneiden.
Ferner weisen wir Sie nochmals darauf hin, dass die Eintragung der Auskunftssperre nach §51 BMG -unabhängig von ihrer Wirkung- an das Vorhandensein einer konkreten Gefährdung im Einzellfall gebunden ist.
Es geht hier zwar nicht um §51 BMG, doch auch hier wird nur ein Teil der möglichen Gründe für eine Ausnahmegenehmigung aufgeführt. Greift zu kurz.