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Autor Thema: Datenschutz stärken: Vorlage Auskunftsersuchen + Widerspruch Datenweitergabe  (Gelesen 123974 mal)

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anne-mariechen

Es wurden hier acht sogenannte Mitteilungsdienste zitiert, so Statistisches Bundesamt, Bundesfinanzverwaltung, Rentenversicherungsträger mit Datum und Uhrzeit.
Zweimal LRA?? Ist sie das?, und zwar am 3.11.2014 um 21:19, und am 5.11.2014 um 21:09.

Diese Übermittlung erfolgte jeweils an dem selben Tag abends, an dem ich mich 1. angemeldet hatte und 2. die Abmeldung von der weggezogenen Stadt durch das EMA erfolgt  ist - zwei Tage später.

Soll heißen:flugs am selben Tag werden bei Veränderungen vom EMA abends mal automatisch die Daten zum BS transferiert. Na dann ist ja alles klar.

Auf dem beigefügten "Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)"=
Keine Silbe vom BS.

@ ellifh
Das sind natürlich die Belege wie der Datenschutz in D gegenüber dem Bürger gehandhabt wird. In meinem Beitrag http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16273.msg109975.html#msg109975 habe ich darauf hingewiesen, welche weiteren Gesetze so manipuliert sind, dass außer dem wichtigsten Gesetz dem Meldegesetz, weitere Kontrollen mit den persönlichen Daten erfolgen.

Die derzeitige Auslegung, Behörden und Datenschutz kann man hier beim Hessischen Datenschutzbeauftragten sehr schön nachlesen.
https://www.datenschutz.hessen.de/er001.htm . Hier sind die Formulare mit dabei, die man im Bezug Datenschutz Behörden verwenden kann.

Vielleicht sollte man im Formular "Auftragsmuster 1", wo es um die allumfassende Sperre geht und eine Begründung verlangt wird, sich was einfallen lassen. Zum Beispiel, dass in D gegen den EU-Datenschutz verstoßen wird. Durch die Missachtung der EU-Datenschutzregeln ein Leben lang von den staatlichen Behörden einschließlich dem Beitragservice verfolgbar und kontrolliert wird durch anstehende unzulässige Datenabgleiche (RBÄStV Nr. 19), was nicht im Sinne des EU-Datenschutzes der Persönlichkeitsrechten entspricht. Hinweise und Bedenken gibt es doch nach so einer Datenauskunft, wie Sie von @ ellifh aufgezeigt wurde zu genüge.

Wie @ ellifh schreibt, wird von der Meldebehörde nicht auf die Übermittung der Daten zu den LRA bzw. dem BS hingewiesen und schon gar nicht um Einwilligung nachgefragt. In Ihrem Fall könnte man jetzt zur Gegenprüfung eine Datenschutzauskunft an die LRA und den BS richten und klar fordern, wann wurde die Daten (Datum/Uhrzeit) zuletzt von der Meldebehörde übermittelt und abgeglichen. Dann hätte man den Nachweis. Das ganze System wird inzwischen softwaretechnisch jedezeit ohne Wissen des Bürgers angewendet. Selbst ob und wie die Sperren wirklich wirken, können wir nicht beurteilen und als Bürger muss man es selbst kontrollieren, wobei man dem Sachverhalt doch auf Treu und Glauben ausgeliefert ist.

Insofern ist zu überlegen, ob die Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgericht vom Ermano Geuer, die sich damals mit dem Thema Datenübermittlung/ Datenabgleich befasste, EU-Konform und korrekt ausgelegt wurde. Selbst wenn das Gericht vielleicht zu Recht in der Sache Datenschutz entscheidungsbefugt war. Der Vorgang zeigt wieder auf bei Klagen alles mit reinzupacken, könnte nicht immer hilfreich und zielführend sein.

Das ganze Datenschutzsystem entspricht in keinster Weise den EU-Richtlinien, so wie Sie der Normal-Bürger liesst und versteht. Ein wichtiges Merkmal auf das die EU Wert legt, wurde hier noch nicht angesprochen und das ist die Einwilligung. Hier nachzulesen bei der EU http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2007/wp136_de.pdf .

Schon hier muss man feststellen, dass alle verantwortlichen Datenschutzbeauftragten und da meine ich die Personen bei den LRA's bei den Ländern und beim Bund versagt haben. Eigentlich sollte man das der Kommision dem EU-Datenschutzbeauftragten melden. Hintergrund hier!

Es geht um eine angenommene Petition im EU-Parlament zum Datenschutz und der Beantwortung von der Kommision. Hier zu finden http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2014_2019/documents/peti/cm/1070/1070297/1070297de.pdf . Ich denke gerade diese Dokument sollte man bei Datenschutzschreiben zu den Formularen wie Sie der Hessische Datenschutz anbietet oder wie es von @Leckgez aufbereitet wurde, mit an die Behörden zu senden.

Das hat Gewicht, selbst wenn es darin nur um den Datenschutz zum Adresshandel geht. Wichtig erscheint mir die Kommision bekennt sich in der Antwort klar zur Richtlinie 95/46EG. In Zusammenhang mit der Pressemitteilung zum Urteil EuGH 01.10.2015, wird damit den Behörden klar aufgezeigt, wie die obersten EU-Organe das Thema Datenschutz sehen. Das muss man den Mitarbeitern und Verantwortlichen in den Behörden klar nachweislich aufzeigen.

Hier der Link zu EU-Datenschutzbeauftragten, dort gibt es weitere gute Informationen.  https://secure.edps.europa.eu/EDPSWEB/edps/site/mySite/Papers

@ pinguin
ich verkneife es mir jetzt nicht hierzu etwas zu sagen.
Nein, dieses dürfen sie eben nicht. Mitarbeiter einer staatlichen Stelle, die so verfahren, begehen Rechtsbruch und können gemäß europäischem Recht dafür belangt werden.
Wohin soll ich mich in so einem Fall hinwenden, damit jemand belangt wird? Ob die Behörde grundsätzlich so missachtend Arbeitet oder nur ein Mitarbeiter, ist eine weitere Frage. (Sozusagen ich schiebe den Schuh einfach weiter).
Deine Antwort ist berechtigt richtig. Es ist Dir bekannt, dass ich gerne die Sachlagen aus eigener Erfahrung und so wie ich sie kenne, wie sie gehandhabt werden darlege. Wenn ich dann von Dir eine Klarstellung aus EU-Sicht bekomme, fördert das nur das Bewußtsein der Mitstreiter. Dass gerade beim Datenschutz Missbauch betrieben wird, darauf habe ich immer hingewiesen.

Gerade die EU und somit der Datenschutz ist ein Moloch, wenn man sich hier durchackern will. Da ist selbst ein so verzwickter RStV einfach zu verstehen.

Als Betroffener hat man zurecht Bedenken an der Einhaltung des Datenschutz von den LRA's, wenn man über eine Zwangsanmeldung unter Falschangaben wie ich im Jahre 2007, die Eidesstattliche Versicherung für einen angeblichen Zweitwohnsitz abgeben sollte, den ich nie hatte und ich mich dadurch selbst hätte strafbar gemacht.

Es ist für den Bürger doch sehr bedauerlich, dass die EU soviele Jahre Zeit der Umsetzung Ihrer Richtlinien benötigt, um über Petitionen und EU-Urteilen der Bürger auf seine Rechte aufmerksam gemacht wird. Besonders zu erwähnen ist, dass wir D schon ein Verfahren zum Datenschutz der EU über uns ergehen lassen mussten.

Bin natürlich gespannt was uns @ ellifh noch zu Ihrem Fall berichtet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Dezember 2015, 09:16 von anne-mariechen«

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Wie @ ellifh schreibt, wird von der Meldebehörde nicht auf die Übermittung der Daten zu den LRA bzw. dem BS hingewiesen und schon gar nicht um Einwilligung nachgefragt. In Ihrem Fall könnte man jetzt zur Gegenprüfung eine Datenschutzauskunft an die LRA und den BS richten und klar fordern, wann wurde die Daten (Datum/Uhrzeit) zuletzt von der Meldebehörde übermittelt und abgeglichen. Dann hätte man den Nachweis. Das ganze System wird inzwischen softwaretechnisch jedezeit ohne Wissen des Bürgers angewendet. Selbst ob und wie die Sperren wirklich wirken, können wir nicht beurteilen und als Bürger muss man es selbst kontrollieren, wobei man dem Sachverhalt doch auf Treu und Glauben ausgeliefert ist.

@anne-mariechen
die Daten wurden zu den genannten Zeiten an die LRA übermittelt. Da gibt es keinen Zweifel und das ist für mich bereits der Nachweis. >:D Ich gebe Dir in allen Argumenten recht, aber wie soll der Bürger das jemals nachhalten?

Nebenbei bemerkt, der Kontakt zu beiden MÄ war ausgesprochen konstruktiv, beide Male war eine Person und eine Telefonnummer angegeben, falls noch Fragen bestehen, könne man sich gerne melden.

Selbst wenn man die sog. Auskunftssperre mit den geforderten Gründen (Gefahr für Leib und Leben usw. ) erreicht, ist eine Kontrollmöglichkeit fast aussichtslos. Wie denn? Keiner wird um die Datenweitergabe anfragen.

Das wie im Staatsvertrag die Daten, wenn sie nicht mehr benötigt werden - was heisst das eigentlich? - gelöscht werden, halte ich auch für eine Farce. Hier sieht man den Beweis, das es nicht so ist!!

Und der BS antwortet mal wieder nicht, wenn es darum geht, einen Sachverhalt, der angenommen wird und der nicht der Wahrheit entspricht, zu klären. Weil es ungesetzlich ist, was sie tun.

Ein Kampf gegen Windmühlen, würde Don Quichote sagen.
Aber ich bleibe dran.
Sicher!




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. April 2016, 19:53 von Bürger«
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

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anne-mariechen

@anne-mariechen
die Daten wurden zu den genannten Zeiten an die LRA übermittelt. Da gibt es keinen Zweifel und das ist für mich bereits der Nachweis. >:D Ich gebe Dir in allen Argumenten recht, aber wie soll der Bürger das jemals nachhalten?
Meine Anregung zur Datenauskunft bei der LRA und BS bezog sich darauf, dass bei den EMÄ so auch bei dem Datenabgleich die Daten aus dem EDV-System ausgelesen und in eine Datei gelegt wurden. Zu welchem Zeitpunkt die Übertragung und die Verwendung stattfindet, weis ich nicht ob es direkt erfolgt.

Nebenbei bemerkt, der Kontakt zu beiden MÄ war ausgesprochen konstruktiv, beide Male war eine Person und eine Telefonnummer angegeben, falls noch Fragen bestehen, könne man sich gerne melden.
Das ist ja das mindeste was man erwartet. Als ich in unserer Stadtverwaltung zwecks Wohnungssuche an einem Zimmer anklopfte und hereingebeten wurde, waren 2 Damen im Zimmer. Eine davon sass auf dem Tisch und die hatten sich unterhalten. Die blieb dort auch sitzen bis ich wieder das Zimmer verlassen habe.

Selbst wenn man die sog. Auskunftssperre mit den geforderten Gründen (Gefahr für Leib und Leben usw. ) erreicht, ist eine Kontrollmöglichkeit fast aussichtslos. Wie denn? Keiner wird um die Datenweitergabe anfragen.
Die Einwilligung ist es, die vorher Angefragt werden muss.

Das wie im Staatsvertrag die Daten, wenn sie nicht mehr benötigt werden - was heisst das eigentlich? - gelöscht werden, halte ich auch für eine Farce. Hier sieht man den Beweis, das es nicht so ist!!
Vollkommen richtig, sehe ich ganz genau so. Ich war 30 Jahre in der EDV tätig und war in Verwaltungen im Einsatz. Die reinste Volksverdummung und Lüge, sowas in ein angebliches Gesetz zu schreiben. Von Abgeordneten die mit Ihrer Stimme solchen Texten eine Zustimmung geben, müsste man doch aus Erfahrung erwarten, dass Sie den Mund aufmachen und im Interesse Ihrer Wähler entscheiden.

Und der BS antwortet mal wieder nicht, wenn es darum geht, einen Sachverhalt, der angenommen wird und der nicht der Wahrheit entspricht, zu klären. Weil es ungesetzlich ist, was sie tun.

Ein Kampf gegen Windmühlen, würde Don Quichote sagen.
Aber ich bleibe dran.
Sicher!
Jeden Tag kämpfe ich gegen diese Windmühlen an. Am 09.11.2015 ein neuer H4-Bescheid, ab 01.01.2016 bekomme ich 5 Euro mehr. Der Bescheid war mit Rechtsbehelfsbelehrung und Widerspruch zulässig. Da in gleichem Sacheverhalt seit 2014 ein Verfahren im Sozialgericht anhängig ist, habe ich zum lückenlosen Nachweis natürlich immer Widerspruch eingelegt und so ebenfalls zu Bescheid vom 08.11.2015.

Gestern kommt die Antwort. Dieses Textbaustein Schreiben nur Volksverdummung. Will nicht vom Thema abschweifen aber zur Verdeutlichung ein Abschnitt dazu:
Ich werde Ihr Anliegen so schnell wie möglich bearbeiten. Dies kann einige Zeit dauern. Sie erhalten unaufgefordert weitere Nachricht.
nächster Abschnitt und Satzbeginn
Ihrem Widerspruch haben Sie nicht begründet. Nach den gesetzlichen Vorschriften sind Sie hierzu nicht verpflichtet. Meine Feststellungen haben keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beanstandete Bescheid fehlerhaft ist.
Ja was jetzt, kommt noch die unaufgeforderte weitere Nachricht oder hat der Typ das ganze geprüft. Nur Volksverdummung, Irreführung, Abwimmeln, Ausreden und Falschangaben.
Die zwei Seiten waren mit einer Heftklammer getackert und in einem Briefkuvert DIN DL lang gefaltet.
Zweite Seite beginnt mit dem Satz: Sie können uns helfen indem Sie Unterlagen, in Kopie lesbar, nicht geheftet, nicht gefaltet oder mit Büroklammern versehen oder geheftet, einreichen.   ;D (#)
Ach so der JC-MA darf das, nur ich nicht und mein Widerspruch war, stimmt gefaltet, jedoch nur eine Seite lang.

Noch was tolles. Der Dussel hat in Vertretung unterschrieben. Bei soviel Dummheit glaube ich nicht, dem JC-MA war bekannt, was er hier rechtlich vollzogen hat. Und so geht das zwei volle Seiten durch die Bank. Es geht nur um Blindattrappen den Bürger zu verwirren, auszutricksen und zu verunsichern.

Der Bevölkerung oder ich sage mal 90% ist nicht im geringsten Bekannt, wie dieses System mit uns arbeitet und umgeht. Sie sind nicht betroffen und glauben immer schön, womit Sie jeden Tag beriesselt werden. Den Medien, Rundfunk und Fernsehen. Das ist bewußt gesteuert, dass die H4 Menschen keinen PC zur Grundausstattung erhalten.


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Die derzeitige Auslegung, Behörden und Datenschutz kann man hier beim Hessischen Datenschutzbeauftragten sehr schön nachlesen.
https://www.datenschutz.hessen.de/er001.htm . Hier sind die Formulare mit dabei, die man im Bezug Datenschutz Behörden verwenden kann.

...

Das ganze Datenschutzsystem entspricht in keinster Weise den EU-Richtlinien, so wie Sie der Normal-Bürger liesst und versteht. Ein wichtiges Merkmal auf das die EU Wert legt, wurde hier noch nicht angesprochen und das ist die Einwilligung. Hier nachzulesen bei der EU http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2007/wp136_de.pdf .

Schon hier muss man feststellen, dass alle verantwortlichen Datenschutzbeauftragten und da meine ich die Personen bei den LRA's bei den Ländern und beim Bund versagt haben. Eigentlich sollte man das der Kommision dem EU-Datenschutzbeauftragten melden. Hintergrund hier!

Es geht um eine angenommene Petition im EU-Parlament zum Datenschutz und der Beantwortung von der Kommision. Hier zu finden http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2014_2019/documents/peti/cm/1070/1070297/1070297de.pdf . Ich denke gerade diese Dokument sollte man bei Datenschutzschreiben zu den Formularen wie Sie der Hessische Datenschutz anbietet oder wie es von @Leckgez aufbereitet wurde, mit an die Behörden zu senden.

Das hat Gewicht, selbst wenn es darin nur um den Datenschutz zum Adresshandel geht. Wichtig erscheint mir die Kommision bekennt sich in der Antwort klar zur Richtlinie 95/46EG. In Zusammenhang mit der Pressemitteilung zum Urteil EuGH 01.10.2015, wird damit den Behörden klar aufgezeigt, wie die obersten EU-Organe das Thema Datenschutz sehen. Das muss man den Mitarbeitern und Verantwortlichen in den Behörden klar nachweislich aufzeigen.

Hier der Link zu EU-Datenschutzbeauftragten, dort gibt es weitere gute Informationen.  https://secure.edps.europa.eu/EDPSWEB/edps/site/mySite/Papers

Vielen Dank anne-mariechen für die neuen Quellen. Kannte ich noch nicht. Habe ich im Wiki gleich hinzugefügt.

Auch die schriftlichen Stellen aus Datenübermittlungen an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen (§ 34 BMG) und Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden (§ 33 BMG) belegen Rechtsbruch in Deutschland:

Zitat
Gegen Datenübermittlungen an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen kann kein Widerspruch erhoben werden.

Gegen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden kann kein Widerspruch erhoben werden.

Demokratie sieht anders aus! Ein weiterer Punkt in der Beweisaufnahme des Volkes.


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Ein wichtiges Merkmal auf das die EU Wert legt, wurde hier noch nicht angesprochen und das ist die Einwilligung.
Sorry, das ist nicht richtig, wenn Du schreibst, daß es noch nicht angesprochen worden ist, ok, evtl. nicht in diesem Thema, im Forum aber schon. Seit dem EuGH-Urteilsspruch ist auch hier mehrfach darauf hingewiesen worden, daß es der Genehmigung des Bürgers bedarf. Und ob man das nun "Genehmigung" nennt oder "Einwilligung", bleibt sich gleich.

Zitat
Wohin soll ich mich in so einem Fall hinwenden, damit jemand belangt wird?
Bspw. direkt an die EU oder an ihre Vertretungen, die sie in den Mitgliedsländern unterhält? EU-Bürgerbeauftragter? -> gemäß Statut der Beamten: Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung. Die Frage bleibt dann allerdings, ob es klug ist, gleich nach oben zu rennen oder nicht erst einmal besser ist, den zuständigen Leuten eine Chance zu geben, ihren Fehler zu korrigieren?

Zitat
Gerade die EU und somit der Datenschutz ist ein Moloch

Unbestritten, zumal regelmäßig neue Richtlinien bzw. Verordnungen geschaffen werden.

Zitat
Es ist für den Bürger doch sehr bedauerlich, dass die EU soviele Jahre Zeit der Umsetzung Ihrer Richtlinien benötigt,
Einspruch; es liegt nur in den wenigsten Fällen an der EU selber, sondern an den einzelnen Mitgliedsländern, die es versäumen, Richtlinien bspw. zeitnah umzusetzen. Nur in vergleichsweise wenigen europäischen Gesetzestexten steht ein konkret bestimmter Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzestextes. Bei der Mehrwertsteuer war das bspw. so, da gab es mehrere Jahre Zeit zur Umsetzung. Die allermeisten Gesetzestexte treten gemäß AEUV am 20. Tag nach ihrer Verkündung im EU-Amtsblatt in Kraft; das steht da nämlich so drin.

@LeckGEZ
Zitat
Gegen Datenübermittlungen an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen kann kein Widerspruch erhoben werden.
Kollidiert klar mit europäischem Recht, weil es das Widerspruchsrecht des EU-Bürgers aushebeln würde.

Übrigens;
Auszug aus dem Statut der Beamten

Der Link führt zum Originaltext aus 1962 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:JOP_1962_045_R_1387_01&qid=1449235637286&from=DE

Zitat
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
?M112
Artikel 1
Dieses Statut gilt für die Beamten der Gemeinschaften.
[...]
DISZIPLINARORDNUNG [aus einer Fassung, die nicht alles enthält und nur als Nachschlagewerk dient]
Artikel 86
(1) Gegen Beamte oder ehemalige Beamte, die vorsätzlich oder fahrlässig die
ihnen durch das Statut auferlegten Pflichten verletzen, kann eine Disziplinarstrafe verhängt werden.
?M112
(2) Werden der Anstellungsbehörde oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung Tatsachen zur Kenntnis gebracht, die auf eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Absatz 1 schließen lassen, so können diese eine Verwaltungsuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt.
(3) Die Disziplinarvorschriften und -verfahren sowie die für Verwaltungsuntersuchungen geltenden Vorschriften und Verfahren sind in Anhang IX des Statuts geregelt
[...]
DISZIPLINARORDNUNG [der originalen Verordnung aus 1962]
Artikel 86
1. Gegen Beamte oder ehemalige Beamte, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch das Statut auferlegten Pflichten verletzen, kann eine Disziplinarstrafe verhängt werden.

2. Disziplinarstrafen sind:
a) schriftliche Verwarnung,
b) Verweis,
c) zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen,
d) Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe,
e) Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe,
f) Entfernung aus dem Dienst, gegebenenfalls unter Kürzimg oder Aberkennung des Anspruchs auf das nach dem Dienstalter bemessene Ruhegehalt,
g) wenn der Beamte endgültig aus dem Dienst ausgeschieden ist: vollständige oder teilweise Aberkennung der Versorgungsansprüche, die zeitweilig oder endgültig sein kann ; dabei darf sich diese disziplinarische Bestrafung nicht
auf die nach dem Beamten anspruchsberechtigten Personen auswirken.
3. Ein und dieselbe Verfehlung kann nur eine Disziplinarstrafe nach sich ziehen.

Artikel 87
Die Anstellungsbehörde kann eine Verwarnung oder einen Verweis auf Vorschlag des Vorgesetzten des Beamten oder von sich aus ohne Anhörung des Disziplinarrats aussprechen. Der Beamte ist vorher zu hören.

Die anderen Strafen werden von der Anstellungäbehörde nach Durchführung des in Anhang IX geregelten Disziplinarverfahrens verhängt. Dieses Verfahren wird auf Veranlassung der Anstellungsbehörde eingeleitet ; der Beamte ist vorher zu hören.

Artikel 88
Wird einem Beamten von der Anstellungsbehörde eine schwere Verfehlung zur Last gelegt, sei es, daß es sich um einen Verstoß gegen seine Dienstpflichten oder um eine Zuwiderhandlung gegen das gemeine Recht handelt, so kann er sofort durch die Anstellungsbehörde seines Dienstes vorläufig enthoben werden.

In der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung muß bestimmt werden, ob der Beamte während der Dauer der vorläufigen Dienstenthebung seine Bezüge behält oder welcher Hundertsatz seiner Bezüge einzubehalten ist; mehr als die Hälfte seines Grundgehalts darf nicht einbehalten werden.

Die Rechtsstellung des vorläufig seines Dienstes enthobenen Beamten ist binnen einer Frist von vier Monaten, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung, endgültig zu regeln. Ist nach Ablauf der vier Monate eine Entscheidung nicht ergangen, so erhält der Beamte wieder seine vollen Dienstbezüge.

Wird gegen den Beamten keine Strafe verhängt oder lediglich eine schriftliche Verwarnung, ein Verweis oder ein zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstältersstufen ausgesprochen oder kann bis zum Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist nicht über seinen Fall entschieden werden, so hat er Anspruch auf Nachzahlung der von seinen Dienstbezügen einbehaltenen Beträge.

Ist jedoch gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so wird seine Rechtsstellung erst dann endgültig geregelt, wenn das Urteil des Gerichts rechtskräftig geworden ist.

Artikel 89
Ein Beamter, gegen den eine andere Disziplinarstrafe verhängt worden ist als die Entfernung aus dem Dienst, kann, wenn es sich um eine Verwarnung oder um einen Verweis handelt, nach drei Jahren, bei anderen Strafen nach sechs Jahren, den Antrag stellen, sämtliche die Strafe betreffenden Vorgänge aus seiner Personalakte zu entfernen.

Die Anstellungsbehörde entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist ; ist der Disziplinarrat in dem Disziplinarverfahren tätig geworden, so ist zuvor seine Stellungnahme einzuholen; wird dem Antrag entsprochen, so ist dem Beamten die Personalakte in ihrer neuen Zusammenstellung bekanntzugeben.

Zusammen mit der weiter vorn genannten Verordnung (EG) Nr. 45/2001 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1448994890037&uri=CELEX:32001R0045 darf eindeutig erkannt werden, daß jede staatliche Stelle

Zitat
nach den Bestimmungen dieser Verordnung den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
zu gewährleisten hat.

Zur Wiederholung:
Zitat
Artikel 49

Sanktionen

Jede vorsätzliche oder fahrlässige Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung zieht für Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften disziplinarische Maßnahmen gemäß den Bestimmungen und Verfahren nach sich, die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder in den für die sonstigen Bediensteten geltenden Beschäftigungsbedingungen niedergelegt sind.

Ab dem Augenblick, ab dem einem Beamten bzw. staatlich Bediensteten bspw. das entsprechende Urteil des EuGH nachweislich zugegangen ist, kann er sich nicht mehr darauf berufen, vom Inhalt keine Kenntnis zu haben und begeht folglich vorsätzlichen Rechtsbruch.

Da gemäß Artikel 49 bereits einfache Fahrlässigkeit genügt, dürfte es ausreichen, daß ein Beamter bzw. staatlicher Bediensteter es unterlassen hat, sich weiterzubilden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Dezember 2015, 15:03 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

n
  • Beiträge: 149
P.S.: Zunächst VIELEN DANK für das sehr gut ausgearbeitete Dokument.

Eine fiktive Person N denkt sich gerade:
Würde dieser Widerspruch auch gegen andere Stellen wie z.b. Zulasssungsstelle, Finanzämter, Banken etc. wirken (natürlich entsprechend angepasst)?

P.S.: Würde eine persönliche Abgabe mit Eingangsvermerk "besser" sein oder reicht ein Einwurfschreiben?


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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Jeder Bürger hat gegenüber jede Behörde einen Auskunftsanspruch. Insofern kann das Schreiben modifiziert auch an andere Behörden oder öffentlich-rechtliche Anstalten und deren gemeinsame Vollzugsstelle gerichtet werden.

Persönliche Abgabe mit Eingangsbestätigung ist in etwa gleichzusetzen wie die Zustellung per Gerichtsboten. Hier ist der Eingang und der Inhalt des Schreibens nachgewiesen.

Ein Einwurfschreiben mit Rückschein weist den Zugang eines Briefes nach ohne Nachweis vom Inhalt. (Empfänger kann behaupten ein weißes Blatt erhalten zu haben)

Brief hat weder inhaltlichen noch zugestellten Nachweis. Hier kann die Post "geschlampt" haben. (Ein normaler Brief ans EMA für eine Wohnsitzbescheinigung mit angetackerten 5 € Schein ist bei mir mal so verschwunden.)

Wegen Rechtssicherheit ist immer das persönliche Erscheinen mit Eingangsbestätigung respektive Gerichtsbote die beste Lösung.


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Es gibt Neuigkeiten von Person A oder eben doch nicht, wie man es sehen will.

Das erste Schreiben vor Ort mit Eingangsbestätigung, Kopie, Fristsetzung etc ist längst verstrichen. Die Erinnerung von Person A ein paar Wochen später wurde gleichfalls ignoriert. Nun hatte Person A zur Mahnung ein Schriftstück aufgesetzt. Nicht ohne noch einmal auf die rechtliche Bedeutung des Sachverhaltes hinzuweisen, das man den Eingang sowie den Inhalt des ersten Schreiben rechtsverbindlich nachweisen kann.

Ich komme mir vor wie Mini-BS.

to be continued ...


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Ich wurde per PN nach einer Version vom PDF Formular zum Widerspruch der Datenweitergabe und Auskunftsersuchen an das EMA vom 07. November 2015 gefragt ohne die geforderte Schadensersatzsumme von 50.000€ pro Verstoß, weil es als unseriös gewertet werden könnte.

Bitte, mehr Mut zur Sache. Nicht als Duckbürger auftreten. Ohne die konkrete Forderung wird man Euch nicht ernst nehmen. Letztendlich führt es dazu das die Rechtsabteilung eingeschaltet werden muss, um potentielle Schäden für die Behörde zu ermitteln.

Schaue ich für Person A aus Bayern nach, finde ich auf der Webseite des Datenschutzbeauftragten:

Zitat
4. Schadensersatz (Art. 14 BayDSG, § 82 SGB X)

Wann können Sie Schadensersatz wegen eines Datenschutzverstoßes verlangen?

Vorab: Die Gerichte haben Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen bislang nur selten zugesprochen. Bei geringfügigen Verstößen kommt ein Schadensersatz regelmäßig nicht in Betracht.

Ein Schadensersatzanspruch ist nicht auszuschließen, wenn Ihnen eine öffentliche Stelle einen Schaden zufügt, indem sie Ihre Daten rechtswidrig und schuldhaft erhebt, verarbeitet oder nutzt. Wird der Schaden durch eine unzulässige oder unrichtige automatisierte Verarbeitung verursacht, haftet die öffentliche Stelle sogar unabhängig von Verschulden; die Haftung ist in diesem Fall allerdings auf insgesamt höchstens 125.000 Euro (im Sozialbereich: 130 000 Euro) begrenzt.


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n
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Person N muss nochmal ne Frage reinschieben bevor der Schrieb zum Bürgeramt geht:

Letzte Seite bei "Anhang"
"EuGH C-201/14: -Link-
Auszug Absatz 13:
„Wie der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat,....."

Dieser Satz taucht aber bei Absatz 33 auf oder bin ich falsch?


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Dieser Satz taucht aber bei Absatz 33 auf oder bin ich falsch?

Wie komme ich gerade auf die Unglückszahl 13? Danke für's aufmerksame Lesen. Vermutlich, weil danach Art. 13 aus der Unionsrichtlinie zitiert wird. Gehirnwindungen mit Fingern kreuzverworben...


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n
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Passiert   :laugh: :laugh:

EDIT: Der Link zum Urteil ist auch bissl klein oder? Schlimm wenn Person N das nachträglich ändert?


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n
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So, Person N war heute morgen beim Bürgeramt und hat den Schrieb abgegeben. Alles verlief unspektakulär ab.
Abgeben -> Stempel drauf -> wieder raus. Das ganze wird zur Bearbeitung an das Hauptamt weitergeleitet.

Die Urteile hatte N zwar auch dabei und fragte die Dame ob sie die auch weiterleiten solle, darauf sie: "Das weis ich nicht. Das müssen Sie (Person N) mir sagen"  :o

N hat es dann nicht mit abgegeben, da das AZ der Urteile, sowie Auszüge und ein Link drauf stehen. Jetzt heißt es warten.


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z

zuwider

Hatte heute eine fiktive Person A ihre Bestätigung im Briefkasten, siehe Anhang.

A soll sie alle 2 Jahre wiederholen und hängt wohl damit zusammen, daß A wirklich alle Punkte auf "nein" angehakt hatte.

Nun denn, auf jeden Fall machen sie sich strafbar, wenn die Daten immer noch ungefragt an den Beitragsservice übermittelt werden.

Nachdem alles mit "Unbekannt verzogen" zurück ging, war seit ca. 1/2 Jahr Ruhe - bleibt hoffentlich auch so!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2015, 02:45 von Bürger«

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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
A soll sie alle 2 Jahre wiederholen und hängt wohl damit zusammen, daß A wirklich alle Punkte auf "nein" angehakt hatte.

Übrigens nach den 2 Jahren darf das EMA die Auskunftssperre nicht automatisch löschen. Laut BMG ist sie verpflichtet unbedingt Rücksprache mit dem Bürger zu halten. Sie braucht das Einverständnis des Bürgers. Auch ist es nicht in Stein gemeisselt das es nach 2 Jahren immer wieder "verlängert" werden muss. Das EMA hat selbst den Ermessensspielraum die Verlängerung selbst auszusprechen. Verlängern ohne Bürgerkontakt ja, auslaufen lassen ohne Bürgerkontakt: NIE.


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