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Autor Thema: Datenschutz stärken: Vorlage Auskunftsersuchen + Widerspruch Datenweitergabe  (Gelesen 116682 mal)

T
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http://www.buzer.de/gesetz/10628/a181005.htm
Zitat
(4) 1Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. 2Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. 3Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. 4Wurde die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist.

Übrigens nach den 2 Jahren darf das EMA die Auskunftssperre nicht automatisch löschen. Laut BMG ist sie verpflichtet unbedingt Rücksprache mit dem Bürger zu halten.

Bist du dir sicher? Satz 3 spricht doch von unterrichten, und nicht von Rücksprache halten. Und dieses "soweit sie erreichbar ist" gefällt mir auch irgendwie nicht.


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Person A hat endlich Antwort vom EMA erhalten. Nach persönlicher Abgabe mit Eingangsbestätigung, einer Erinnerung nach Ablauf der ersten Frist und einer Mahnung nach Ablauf der zweiten Frist, erhielt Person A eine Antwort. Die Antwort nimmt Bezug auf die Erinnerung und wurde nach Absendung der Mahnung erhalten. Das Schreiben ist sachlich und höflich gehalten, aber lest erst einmal selbst.

Zitat
Person A
Strasse Nummer
Postleitzahl Wohnort


Kreisveraltungsreferat
Hauptabteilung Einwohnerwesen
Bürgerbüro Auskünfte, Sperren
Blau-weisse Stadt


Vollzug des Bundesmeldegesetzes (BMG);
Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach §51 BMG

Sehr geehrte Person A,

wir kommen zurück auf Ihrem Antrag vom DD.MM.2015 und teilen Ihnen mit, dass an die Voraussetzungen für die Eintragung einer Auskunftssperre ein strenger Maßstab anzulegen ist. Sie wird nur dann eingetragen, wenn der Antragsteller das Vorliegen von Tatsachen nachweist, oder zumindest glaubhaft machen kann, die die Annahme rechtfertigen, das ihm oder einer anderen Person durch die Weitergabe von Daten eine Gefahr für Leben, Gesundheit persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Die Gefährdung der genannten Rechtsgüter muss aktuell, konkret und gegenwärtig sein. Eine theoretische Möglichkeit der Gefährdung reicht in aller Regel für die Eintragung einer Auskunftssperre nicht aus.

Keinesfalls dient die Eintragung einer Auskunftssperre aber dazu, den Antragsteller vor Belästigung zu schützen. Für die Beseitigung von Belästigungen besteht vorrangig die Möglichkeit, bei den zuständigen Gerichten für Zivilsachen eine einstweilige Verfügung nach §938ff der Zivilprozeßordnung zu erwirken.

Wir bitte Sie, Ihren Antrag nochmals zu überprüfen. Sollten Sie nach wie vor von einer Gefährdung Ihrer Person ausgehen, so bitte wir diese Gefährdung auch nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (z.B. durch Schriftstücke, Zeugen)

Nach §5 Nr. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben Sie ein Recht auf kostenfreie Speicherung von Übermittlungssperren bei der Meldebehörde. Folgende Übermittlungssperren haben wir in Ihrem Datensatz vermerkt:

Auskünfte an die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften (§42 Abs. 3 BMG), der Ihr Ehegatte oder Lebenspartner sowie der ihrer minderjährigen Kinder angehörig sind.
Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger sowie an Presse und Rundfunk (§50 Abs. 2 und 5 BMG)
Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene (§50 Abs. 1 und 5 BMG)
Auskünfte an Adressbuchverlage (§50 Abs. 3 und 5 BMG)

Betreffende der noch nicht beantworteten Fragen Ihres Schreibens vom DD.MM.2015 erhalten Sie gesondert bescheid.

Mit freundlichen Grüßen

Name und Unterschrift Mitarbeiter EMA

Es wird als Antrag auf Auskunftssperre nach BMG $51 gewertet. Person A hatte bewusst auf Paragraphen und Begriffe aus dem deutschen Rechtssprachgebrauch verzichtet. Bildlich hatte Person A in der blumigen Sprache des Volkes gefordert: "Wenn man nicht der vollständigen Datenweitergabe bis auf die einig legitimen Punkte aus der EU-Richtlinie nachkommen kann, sollte man den Datensatz auf Papierform speichern und zugriffsgeschützt hinter verschlossenen Türen aufbewahren." 

Person A hat nun die zwei Möglichkeiten. Einmal auf den angebotenen Zug aufspringen und sich nach Gedeih und Verderb den deutschen Gesetzen auszuliefern oder einfach das EU-Recht einzufordern. Die Möglichkeit der vorläufigen Erteilung einer Auskunftssperre bis zur eindeutigen Klärung des Sachverhaltes sollte in diesem Fall den zielgerichteten Weg darstellen.

Letztlich sind die Grundvoraussetzungen für die Auskunftssperre nicht eindeutig formuliert. Es gibt einige "oder" und "kann"-Bestimmungen. Nichts ist sicher, alles kann sein.

Absatz 4 wird konkreter und es wird erwünscht die Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Da sind wir nun bei einem Henne-Ei Problem.
Der Beste Schutz der eigenen Daten ist immer noch die Geheimhaltung der eigenen Daten. Person A soll jetzt sich gegenüber fremden Personen vom EMA offenbaren und sein schutzwürdiges Interesse nachweisen. Person A muss also gegen die eigenen Datenschutzeinstellungen (Geheimhaltung) verstossen, um wiederum Geheimhaltung (Schutz der Daten) zugesagt zu bekommen.

Im folgenden Absatz 5 wird der Placebo-Datenschutz erläutert. Er erhält den Namen Datenübermittlungssperre. Übrigens in der Voreinstellung "Ich bin Exibitionist. Bitte beraubt mich meiner Daten."
Hier wird Person A mitgeteilt das 4 Übermittlungssperren aktiv sind. Was hat das für einen Sinn wenn es in Bayern für Person A 6 Übermittlungssperren gibt? So gibt es immer noch einen "legitimen" Datenabfluss über zwei Möglichkeiten. Daher auch der ganz konkrete Wunsch von Person A alles per default als Verboten zu deklarieren bis Person A in Einzelfällen die Erlaubnis geben würde und das Ganze auch über alle zukünftigen Änderungen von diversen Gesetzen die den Datenschutz betreffen und wieder in der Verbraucher-feindlichen Voreinstellung opt-out eingestellt werden.

Off-topic: Datenübermittlungssperre gegen öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften ist ohne Begründung einfach aktivierbar. Wie ist eine Religion definiert? Treffen die wesentlichen Punkte für die ÖRR-Anstalten zu? Zumindest die propagierte Wahrheit geht immer in Richtung Glaubensfrage. Hier heisst der gehuldigte Gott die regierende Partei.


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Bist du dir sicher? Satz 3 spricht doch von unterrichten, und nicht von Rücksprache halten. Und dieses "soweit sie erreichbar ist" gefällt mir auch irgendwie nicht.

Habe auch noch einmal die Originaltexte nachgelesen. In meiner aktuellen Quelle von 2013 steht es auch so zweideutig drin. Das halte ich für einen weiteren Grund sich nicht auf deutsche Gesetzestexte einzulassen, wenn eindeutig höheres Recht davon abweicht. Nach EU-Recht ist der Datenschutz nicht nur strikter (oder überhaupt erst geregelt), es spricht auch jedem Bürger ganz klar das Recht zu über jede Datenweitergabe im Voraus informiert zu werden, um von seinem Widerspruchsrecht wirksam Gebrauch machen zu können. Eine Aufweichung der Datenschutzeinstellungen alle 2 Jahre, wenn der Bürger nicht antwortet halte ich für nicht haltbar.
Ein Nicht-Antworten des Bürgers bedeutet immer zwangsläufig das keine Einstellung geändert oder ein Auskunftsersuchender nach einer verstrichenen Frist automatisch die angefragten Daten nicht erhält.


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K
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Was ist, wenn Person A dies bei seiner Anmeldung im Jahr 2015 schon Unterschrieben hat, da es Person A aufgefallen ist, das das weiterleiten von Dateien ein Extra Blatt benötigt wird und Person A sich dieses hat geben lassen (Sachbearbeiterin sehr unwillig) und alles an gekreuzt hat, was es dort an zu kreuzen war, mit Unterschrift.
Würde das dann nicht reichen?
Und was könnte Person A tun, da es offensichtlich zur Weitergabe der Daten gekommen ist?


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S
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Zitat
[...]
Sie wird nur dann eingetragen, wenn der Antragsteller das Vorliegen von Tatsachen nachweist, oder zumindest glaubhaft machen kann, die die Annahme rechtfertigen, das ihm oder einer anderen Person durch die Weitergabe von Daten eine Gefahr für Leben, Gesundheit persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
[...]

Bei einem Zwangsbeitrag der durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingetrieben wird, könnte man die persönliche Freiheit als gefährdet betrachten. Als Nachweis könnte die konkrete Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dienlich sein.


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

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Bist du dir sicher? Satz 3 spricht doch von unterrichten, und nicht von Rücksprache halten. Und dieses "soweit sie erreichbar ist" gefällt mir auch irgendwie nicht.
Lies Dir doch bitte beide aktuellen Datenschutzurteile des EuGH durch; da steht noch einmal ganz genau, was geht und was nicht.

Jeder Bürger hat im europäischen Recht hinsichtlich der Verarbeitung bzw. Weiterverarbeitung seiner personenbezogenen Daten ein Widerspruchsrecht. Dieses Widerspruchsrecht beinhaltet zwangsweise eine Informationspflicht seitens einer Behörde oder staatlichen Stelle vor jeder Art von Datenweitergabe und ein allgemeines Weitergabeverbot, wenn der Bürger dieser Weitergabe nicht vor der Weitergabe explizit zugestimmt hat.

Nicht ohne Grund hat die EU die verpflichtende Einhaltung des Datenschutzurechtes in eine für alle innerhalb der EU tätigen Beamten und Mitarbeiter sämtlicher staatlichen Stellen gültigen Verordnung gegossen und in dieser Verordnung einen Sanktionsartikel eingefügt, der sich auf das Statut der Beamten stützt, das, ausgehend von einer EU-Basisverordnung, ebenfalls eine sich beständig weiterentwickelnde Reihe von EU-Verordnungen ist.

Zwar sind kraft der EU-Verträge EU-Verordnungen unmittelbar gültig, doch steht in den genannten Verordnungen explizit noch einmal drin, daß sie unmittelbar gültig sind.

Da es zu den Pflichten aller Beamten und Mitarbeiter staatlicher Stellen gehört, loyal zum Staat zu sein, (übrigens auch während der Pensionszeit, weil "Beamter auf Lebenszeit"), gehört es mindestens auch dazu, sich in alle geltenden Gesetzeswerke einzuarbeiten, die das eigene Tätigkeitsfeld berühren; Datenschutz geht dabei alle an und ist insofern überall einzubeziehen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Was ist, wenn Person A dies bei seiner Anmeldung im Jahr 2015 schon Unterschrieben hat, da es Person A aufgefallen ist, das das weiterleiten von Dateien ein Extra Blatt benötigt wird und Person A sich dieses hat geben lassen (Sachbearbeiterin sehr unwillig) und alles an gekreuzt hat, was es dort an zu kreuzen war, mit Unterschrift.
Würde das dann nicht reichen?
Und was könnte Person A tun, da es offensichtlich zur Weitergabe der Daten gekommen ist?

Hallo Kugel,
Du bist auf den Datenschutz-Placebo hereingefallen. Der deutsche Amtsapparat macht die unsinnige Unterscheidung beim Datenschutz nach Datenübermittlung und Datenauskunft. Ersteres wird Dir generös, aber erst auf Anfrage, weil in der Voreinstellung gegen den Bürger gerichtet, gegönnt. Erst wenn Du den zweiten Part Auskunftssperre beantragt und genehmigst bekommst, könntest Du halbwegs sicher vor Auswüchsen der deutschen Gesetzgebung sein.
Person A, die ich kenne, läßt sich nicht auf verstreute deutsche Gesetze ein, die hier und da mal den Datenschutz kurz verwässern. Eine Erlangung der Auskunftssperre kann ein kurzzeitiger Kompromiss sein, den das EMA in deinem Sinne kurzfristig bis zur Klärung der Umsetzung von EU-Vorgaben bedingungslos erteilt. Das muss den EMA leider im Einzelfall immer noch klar gemacht werden.
Übrigens, es geht nicht nur um GEZ&Co. Zur Zeit findet ein richtiges Lobby-Wettrennen statt, wer sich die meisten Auskunftsansprüche per Gesetz sichern kann. Dann heisst es Ausverkauf von deutschen Geldbörsen, ups, allen Geldbörsen natürlich. Eine feine Unterteilung wird nicht gemacht. Schliesslich sind alle Geldbörsen vor dem Gesetz gleich.  Wie dumm von mir, hier Ausnahmen zu proklamieren.


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E
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  • Vive la résistance!!!!
Hallo Leute,

danke erstmal für die die Vorlage zum Widerspruch der Datenweitergabe.
Mal angenommen "Lisa" hat ein abgewandeltes Dokument mit zum EMA genommen als sie sich gestern Umgemeldet hat (die Ärmste hat keinen Drucker und musste es per Hand schreiben und hat daher nur die Kernaussagen übernommen). Sie hat es vorgelegt und darauf hin das Placebo-Übermittlungsformular bekommen für Religionsgemeinschaften und Ehejubiläen, Adresskataloge (ihr wisst schon).
Sie fragte daraufhin ob es da nicht noch eines gäbe, da holte die Frau Sachbearbeiterin ihre Kollegin, die ab da das Gespräch führte. Sie erklärte Lisa, dieses Formular gäbe man nur bei Gefahr für Leib und Leben heraus. Lisa müsste schon ein Aktenzeichen oder ähnliche Nachweise erbringen um dieses Formular zu erhalten, zB wegen Stalkerei, Verfolgung oder ähnlichen schweren Gründen, damit die Damen auf dem EMA auch noch direkt Namen hätten, für die Sie (so kam es Lisa vor) keinerlei Anfragen beantworten (also wird hier Sortiert?!). Lisa meinte daraufhin sie hätte Verfolger und verlangte nach Datenschutz. Die Dame gab widerwillig das Dokument heraus und forderte direkt eine Begründung auf dieses Dokument zu schreiben. Lisa schrieb "Verfolgung durch Dritte und Angst vor Belästigung" darauf und gab es zurück. Das passte den Damen vom EMA nicht so richtig und meinten das wäre zu schwammig und würde nicht ausreichen um die Sperre einzurichten. Nur weil Menschen allgemein etwas ängstlicher Natur wären (das war bestimmt nett umschrieben für Paranoid... :o), könnte man noch lange keine sensible Datensperre errichten. Naja.
Nun hat Lisa 4 Wochen Zeit (weil Weihnachten ist) ein Aktenzeichen oder andere Begründungen hervorzubringen, weshalb diese Sperre bestehen bleiben soll.
Lisa weis nicht, was Sie schreiben soll. Und selbst wenn diese Sperre bestehen bleibt - wehrt diese auch die Weitergabe von Daten an den Beitragsservice sicher ab?

Einen schönen Mittag wünsche ich,

LG Efi


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Mail von Person A an Datenschutzbeauftragte des WDR über deren Kontaktseite im Internet, Post geht ja immer verloren..... 8)



Sehr geehrte Damen und Herren,

Zitat:
„Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, über ihre beim Beitragsservice gespeicherten Daten Auskunft zu verlangen. Die Anfrage muss schriftlich bei der Datenschutzbeauftragten des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio oder bei den Datenschutzbeauftragten der Rundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios eingereicht werden. Hier finden Sie die entsprechenden Kontaktdaten.“ Zitat Ende


Hiermit fordere ich Sie auf, mir über sämtliche Daten, die über meine Person in Ihrer Datenbank vorliegen, vollumfänglich Auskunft zu erteilen.
Mfg

Person A  zäumt das Pferd jetzt von hinten auf.... >:D

Person A benötigt  Beweise,

-das das alte Konto von Person A nicht gelöscht wurde, obwohl so vorgesehen....-eine Wohnung, ein Beitrag
-warum das alte Konto von Person A nicht gelöscht wurde, obwohl so vorgesehen....-eine Wohnung, ein Beitrag

Liebe Mods, wenn der Beitrag eine eigene Überschrift benötigt und nicht direkt zum Thema Datenschutz gehört, bitte verschieben...dankeschön ;)


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                                                Curt Goetz

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Heute hatte Person A Zeit gefunden eine Antwort zum Schreiben des EMA von Antwort #121 zu schreiben.

Zitat
Person A
Strasse Nummer
Postleitzahl Wohnort


Kreisveraltungsreferat
Hauptabteilung Einwohnerwesen
Bürgerbüro Auskünfte, Sperren
Blau-weisse Stadt

Blau-weisse Stadt, den Datum


Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten durch die Meldebehörde und Auskunftsersuchen zu meinen gespeicherten Daten

Sehr geehrte(r) **********,

vielen Dank für ihre kurze Rückmeldung per Email. Ich möchte mich heute bezüglich ihrer Nachfrage, meinen Antrag noch einmal zu überprüfen, Stellung beziehen.

In meinem vorherigen Schreiben hatte ich es vermieden Begriffe wie Datenübermittlungssperre und Auskunftssperre zu verwenden. Ich hatte mich ausschließlich auf EU-Gesetze und EU-Rechtsprechung bezogen.

Jeder EU-Bürger hat im europäischen Recht hinsichtlich der Verarbeitung bzw. Weiterverarbeitung seiner personenbezogenen Daten ein Widerspruchsrecht. Dieses Widerspruchsrecht beinhaltet zwangsweise eine Informationspflicht seitens einer Behörde oder staatlichen Stelle vor jeder Art von Datenweitergabe und ein allgemeines Weitergabeverbot, wenn der Bürger dieser Weitergabe nicht vor der Weitergabe explizit zugestimmt hat.

Auf der Webseite der EU-Gesetze unter dem Link http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1448994890037&uri=CELEX:32001R0045 ist die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 aufgeführt, in der die Rechte der EU-Bürger bei Datenverarbeitung durch Behörden verbindlich geregelt sind.

Auszug:
„Gegenstand der Verordnung
(1) Die durch die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund dieser Verträge geschaffenen Organe und Einrichtungen, nachstehend „Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft“ genannt, gewährleisten nach den Bestimmungen dieser Verordnung den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten; sie dürfen den freien Verkehr personenbezogener Daten untereinander oder mit Empfängern, die dem in Anwendung der Richtlinie 95/46/EG erlassenen einzelstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten unterliegen, weder beschränken noch untersagen.
...
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“

In dieser Richtlinie sind die Grundrechte und Grundfreiheiten der Bürgern bei der Verarbeitung der Daten durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft festgelegt. Diese Richtlinie nimmt auch auf die zugrunde liegende EU-Datenschutzrichtlinie (EG) 95/46 Bezug.

Wenn nationale Bestimmungen EU-Bestimmungen widersprechen gilt immer das EU-Recht. Das ist wie mit Landes- und Bundesrecht, wo letzteres bei widersprüchlichen Inhalt der Gesetze das Landesrecht bricht.

Für das weitere Vorgehen möchte ich daher folgenden Vorschlag unterbreiten. Sie haben die Auskunftssperre nach §51 BMG erwähnt. Würde die Auskunftssperre angewandt, wäre meine datenschutzrechtliche Situation besser als zuvor und es würden nur noch die Informationspflicht der Behörden und das Datenweitergabeverbot, wenn ich nicht jeder Anfrage zuvor zugestimmt habe (Widerspruchsrecht), offen sein. Wie Sie schon erwähnt haben ist mein erstes Schreiben noch in interner Klärung. Daher schlage ich vor, Sie tragen vorläufig die Auskunftssperre ein bis mein Anliegen im vollen Umfang aufgearbeitet wurde.

Tragen Sie als Grund für die Auskunftssperre ein:
- EU-Richtlinie 95/46 (Datenschutzrichtline)
- EU-Richtlinie 45/2001 (Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr)
- EuGH Urteil C-201/14 (Informationspflicht und Datenweitergabeverbot, Widerspruchsrecht)

EU-Richtlinien haben nach Verkündung im EU-Amtsblatt Gesetzeskraft und müssen unmittelbar (nach genau 20 Tagen) in den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Vielleicht noch in diesem Monat, bestimmt aber ab Anfang 2016 wird die neue EU-Datenschutzreform verabschiedet. Diese fällt in den Regelungen der bestehenden Richtlinie 95/46 nicht zurück und erweitert die Rechte und Ansprüche der EU-Bürger in vielen neuen Punkten.

Mich persönlich würde bei der Gelegenheit interessieren wie Mitarbeiter im Einwohnermeldeamt bezüglich EU-Gesetze unterrichtet sind. Diese Widersprüche existieren schon länger und ich bin vermutlich nicht der Erste, der darauf hinweist. Ich würde mich zu einer kurzen Auskunft dazu sehr freuen.
 
Vielen Dank!


Mit freundlichen Grüßen

Name Unterschrift

To be continued...


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anne-mariechen

Mail von Person A an Datenschutzbeauftragte des WDR über deren Kontaktseite im Internet, Post geht ja immer verloren..... 8)

Person A  zäumt das Pferd jetzt von hinten auf.... >:D

Person A benötigt  Beweise,

-das das alte Konto von Person A nicht gelöscht wurde, obwohl so vorgesehen....-eine Wohnung, ein Beitrag
-warum das alte Konto von Person A nicht gelöscht wurde, obwohl so vorgesehen....-eine Wohnung, ein Beitrag

Um an Beweise und Nachweise zu kommen, die genau das rechtswiderige Verhalten im Umgang mit den persönlichen Daten nachzuweisen, bleibt nichts anderes übrig, als mit Fleiß und Eifer von allen Seiten die Auskünfte zu verlangen. Nur so läst sich die Rückverfolgung an Verfahrensfehlern einigermaßen zu überblicken.

Diese meine Erfahrung habe ich hier im Forum schon kund getan. Das ist sowohl im Europäischen, als auch in deutschen Datenschutz so nicht vorgesehen. Aber was hier von staatlichen Behörden inzwischen vollziehend an engmaschiger Kontrolle gegenüber dem Bürger gesammelt, ausgetauscht, abgeglichen und abgewickelt wird, entspricht bei weitem nicht mehr den Vorgaben was man unter einem Persönlichkeitsrecht versteht.

Wer mal über viele Jahre im Service und Support der Datenverarbeitung gearbeitet hat, kann wiedergeben dass eine ordentliche Datenpflege, wozu auch die Löschungen von Daten gehören nie mehr stattfindet.


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[...]EU-Richtlinien haben nach Verkündung im EU-Amtsblatt Gesetzeskraft und müssen unmittelbar (nach genau 20 Tagen) in den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.[...]
Stop.

Ganz so einfach ist es nicht; Richtlinien sind mittelbar gültig, bedürfen zwingend der Umsetzung in nationales Recht; Bürger können sich allerdings auf eine nicht umgesetzte, gültige Richtlinie berufen und damit direkt auf EU-Recht, wenn sie hätte bereits umgesetzt sein müssen. Der nationale Staat ist schadensersatzpflichtig, wenn dem Bürger durch die Nichtumsetzung ein finanzielle Schaden entstanden ist.

Richtlinien treten am 20. Tag nach ihrer Verkündung im EU-Amtsblatt in Kraft oder zu jenem Zeitpunkt, der in einer Richtlinie als Tag des Inkraftretens genannt ist. Der Tag des Inkraftretens ist mit jenem Tag identisch, bis zu dem eine Richtlinie in nationales Recht umzusetzen ist.

Unmittelbar gültig sind Verordnungen, wie die schon genannte "45/2001", aber in der Sache auch alle Urteile des EuGH.


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

a

anne-mariechen

Heute hatte Person A Zeit gefunden eine Antwort zum Schreiben des EMA von Antwort #121 zu schreiben.

@LeckGEZ
inhaltlich sehe ich in den Schreiben bedenken. Der Grund liegt in den Datenschutzregeln. Dazu gehört in erster Linie die Einwilligungserklärung.
Inhaltlich dazu kann man das z.B. hier auf der Internetseite des Datenschutzbeauftragter-info nachlesen.
https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/einwilligungserklaerungen-wirksam-formulieren-schwierig-aber-machbar/

Bei allen Datenschutzrechtlichen Argumenten weisst leider hier niemand darauf hin, dass in den Datenschutzgesetzen die Aufgabe des Staates Daten zu erfassen und zu verarbeiten grundsätzlich zulässig ist. Daher immer nur so tun wie wenn Sie das nicht dürfen ist einfach nicht richtig.

Es sollte aufgezeigt werden, weshalb der Datenschutz im Persönlichkeitsrecht steht. Nehmen wir das Beispiel Beitragservice her. Diese Stelle verknüpft mit Ihren eigenen Gesetzen die persönlichen Daten eines Beitragszahlers zusammen, wo man wohnt Ort, Datum von wann bis wann, wie man wohnt Verheiratet, Single, eigene Wohnung, Mietwohnung, Eigenheim usw., ob man H4-Empfänger ist, von der Beitragspflicht freigestellt, warum freigestellt. Nun werden diese Daten über die ganze Lebenszeit der Person zur Zwangsabgabe im Sinne von der sogenannten Beitragsgerechtigkeit ständig mit den Einwohnermeldebehörden abgeglichen um heraus zu finden, ob die persönliche Situation noch den Angaben des vorherigen Abgleiches entspricht. Damit verbunden ist jede Rückverfolgung einer Familie und deren Famlienangehörigen wie z.B. der Kinder.

Diese Vorgehensweise entspricht ganz sicher nicht mehr dem Schutz des Persönlichkeitsrechts. Deshalb ist zu dieser Frage der Datenverknüpfung auch das BVG eingeschritten und hat das für nicht zulässig erklärt. Nun hat die Politik dem BS mit den Rundfunkgesetzen die Möglichkeit trotzdem wieder diesen Weg eingeräumt. Und dieses politisch gewollte Fehlverhalten, den Verstoßes des Datenschutzes gilt es anzugreifen.


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@anne-mariechen, stimme Dir zu 100% zu.

"Es sollte aufgezeigt werden, weshalb der Datenschutz im Persönlichkeitsrecht steht. Nehmen wir das Beispiel Beitragservice her. Diese Stelle verknüpft mit Ihren eigenen Gesetzen die persönlichen Daten eines Beitragszahlers zusammen, wo man wohnt Ort, Datum von wann bis wann, wie man wohnt Verheiratet, Single, eigene Wohnung, Mietwohnung, Eigenheim usw., ob man H4-Empfänger ist, von der Beitragspflicht freigestellt, warum freigestellt. Nun werden diese Daten über die ganze Lebenszeit der Person zur Zwangsabgabe im Sinne von der sogenannten Beitragsgerechtigkeit ständig mit den Einwohnermeldebehörden abgeglichen um heraus zu finden, ob die persönliche Situation noch den Angaben des vorherigen Abgleiches entspricht. Damit verbunden ist jede Rückverfolgung einer Familie und deren Famlienangehörigen wie z.B. der Kinder.

Diese Vorgehensweise entspricht ganz sicher nicht mehr dem Schutz des Persönlichkeitsrechts. Deshalb ist zu dieser Frage der Datenverknüpfung auch das BVG eingeschritten und hat das für nicht zulässig erklärt. Nun hat die Politik dem BS mit den Rundfunkgesetzen die Möglichkeit trotzdem wieder diesen Weg eingeräumt. Und dieses politisch gewollte Fehlverhalten, den Verstoßes des Datenschutzes gilt es anzugreifen."

Aus dem Grund hat Person A heute an den Datenschutzbeauftragten des BS geschrieben.
Person A ist sehr gespannt, ob eine Antwort kommt und welche. Mit der Angabe all dieser schon sehr persönlichen Daten geht es Person A sowieso nicht gut, das geht niemanden etwas an.
Im Zuge der Klärung meines "Anliegens" soll Person A jetzt wieder Daten wie Geburtsdatum, Beitragsnummer des Wohnungsinhaberschaft/zwangsbeitragszahlers angeben, was Person A NICHT tun wird.

Fortsetzung folgt...


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Hallo anne-mariechen,

das hatte ich mit meinem ersten Schreiben, persönlich abgegeben und mit Eingangsbestätigung, eingereicht. Dort findet sich die Liste der staatlichen Behörden wieder, die laut EU-Richtlinie berechtigt sind. Die Liste der BRD ist um einiges Länger (alle Geheimdienste u.a.) und sehr verstreut.

Vielleicht ist im Detail das eine oder andere bzgl Persönlichkeitsrecht besser anders formuliert zu werden. Für eminent wichtig halte ich jedoch die individuelle Aktivität eines jeden Bürgers. So muss man annehmen, der gewöhnliche Bürger will gemanaged werden und lässt alles mit sich geschehen.


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