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Autor Thema: Datenschutz stärken: Vorlage Auskunftsersuchen + Widerspruch Datenweitergabe  (Gelesen 117447 mal)

G
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Es gibt Neuigkeiten vom Amt:


Zitat
Sehr geehrt......,
wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens und teilen Ihnen zur Beantwortung Ihrer Fragen mit:

Die Definition "Behörden und sonstige öffentliche Stellen" ist in § 2 Bundesdatenschutz geregelt. Einen Auszug haben wir Ihnen beigefügt.
Die Frage zur Umsetzung der von Ihnen zitierten EU-Richtlinie haben wir unter Hinzuziehung unseres Juristen geprüft und zusätzlich dem Regierungspräsidium S. zur rechtlichen und sachlichen Prüfung vorgelegt.
Von dort wurde uns mitgeteilt, dass die Durchführung des Bundesmeldegesetzes nicht im Widerspruch zur EU Richtlinie steht. Diese sieht im Artikel 13 explizit vor, dass die Mitgliedstaaten durch den Erlass von Rechtsvorschriften Ausnahmen und Änderungen regeln können.
Dies ist durch das Bundesmeldegesetz §§ 34ff. erfolgt.
Das zitierte Urteil dagegen betrifft einen Sachverhalt, bei dem eine Datenübermittlung aufgrund einer Vereinbarung erfolgt ist, die nicht den Charakter einer gesetzlichen Regelung hat. Das Urteil ist somit nicht auf die deutsche Rechtslage übertragbar.
Zur Vermeidung von Missverständnissen teilen wir Ihnen mit, dass wir zu der Grundsatzfrage, ob geltendes Bundes- oder Landesrecht Grundlage unseres Handelns sein kann und muss, keinen weiteren Schriftverkehr mehr führen werden.   Ferner weisen wir Sie nochmals darauf hin, dass die Eintragung der Auskunftssperre nach §51 BMG -unabhängig von ihrer Wirkung- an das Vorhandensein einer konkreten Gefährdung im Einzellfall gebunden ist.

Mit freundlichen Grüßen
Amtsleiter

Person Yps sieht das etwas anders und wird beim Regierungspräsidium nochmals nachfragen.
Sollte es Anhaltspunkte für nicht autorisierte Datenübermittlungen geben, wird Yps den Beschwerdeweg über die Datenschutzbeauftragten gehen.


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Hier nur kurz erwähnt; hier http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg111473.html#msg111473 ebenfalls eingefügt:

http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-6321_de.htm

Zitat
Einigung über die EU-Datenschutzreform
[...]
Die Datenschutzreform betrifft zwei Rechtsinstrumente:

# Die Datenschutz-Grundverordnung wird den Bürgern eine bessere Kontrolle ihrer personenbezogenen Daten ermöglichen. Gleichzeitig werden Unternehmen dank moderner, einheitlicher Regeln, die den Verwaltungsaufwand verringern und das Vertrauen der Verbraucher stärken, die Chancen, die der digitale Binnenmarkt bietet, besser nutzen können.

# Die Richtlinie für den Datenschutz bei Polizei und Strafjustiz wird sicherstellen, dass die Daten von Opfern, Zeugen und Verdächtigen bei strafrechtlichen Ermittlungen oder im Strafverfahren ausreichend geschützt sind. Stärker harmonisierte Rechtsvorschriften werden auch die grenzübergreifende Zusammenarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft im Interesse einer wirksameren Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus in Europa erleichtern.
[...]
Die neuen Vorschriften [...]

Eine Klärung des „Rechts auf Vergessenwerden“: Wenn die Betroffenen nicht möchten, dass ihre Daten weiter verarbeitet werden, und es keine legitimen Gründe für deren Speicherung gibt, müssen die Daten gelöscht werden.
[...]

Klare, moderne Vorschriften für Unternehmen

[...]
Ein Kontinent, ein Recht: Durch die Verordnung wird ein einheitliches Regelwerk geschaffen, das Unternehmen die Geschäftstätigkeit in der EU erleichtert und Kosten spart.
[...]
Europäische Regeln auf europäischem Boden: Unternehmen mit Sitz außerhalb Europas müssen dieselben Regeln befolgen, wenn sie Dienstleistungen in der EU anbieten.
[...]
Während der zweijährigen Übergangsphase wird die Kommission die Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte und die Unternehmen über ihre Pflichten informieren.
[...]
Die Datenschutzbehörden werden künftig enger zusammenarbeiten, ...


@GEZkegel

Es ist unbegreiflich, was an den Ausführungen des EuGH nicht verstanden wird.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

e
  • Beiträge: 811
"Das zitierte Urteil dagegen betrifft einen Sachverhalt, bei dem eine Datenübermittlung aufgrund einer Vereinbarung erfolgt ist, die nicht den Charakter einer gesetzlichen Regelung hat. Das Urteil ist somit nicht auf die deutsche Rechtslage übertragbar.


Jetzt hat der *****vertrag auf einmal wieder nicht den Charakter einer gesetzlichen Regelung???

Was ist das für eine Feststellung? Es wird doch anders argumentiert. Der BS beruft sich in seinen Betteltextbausteinen doch auf eine "gesetzliche Regelung".

Und das Zustandekommen der gesetzlichen Regelung durch die Unterschriften der Politiker ist auch immer wieder DIE scheinbare Begründung.


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                                                Curt Goetz

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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Die Definition "Behörden und sonstige öffentliche Stellen" ist in § 2 Bundesdatenschutz geregelt. Einen Auszug haben wir Ihnen beigefügt.

Irrelevant, da sich hier auf EU-Richtlinien bezogen werden. Behörden müssen klar definiert sein, wie in Artikel 13 von Richtlinie 95/46. Sonstige Stellen haben die Möglichkeit, aber kein Zwangsanspruch auf Daten von EU-Bürgern. Der Widerspruch bei sonstigen Stellen greift zuerst.

Die Frage zur Umsetzung der von Ihnen zitierten EU-Richtlinie haben wir unter Hinzuziehung unseres Juristen geprüft und zusätzlich dem Regierungspräsidium S. zur rechtlichen und sachlichen Prüfung vorgelegt.
Von dort wurde uns mitgeteilt, dass die Durchführung des Bundesmeldegesetzes nicht im Widerspruch zur EU Richtlinie steht. Diese sieht im Artikel 13 explizit vor, dass die Mitgliedstaaten durch den Erlass von Rechtsvorschriften Ausnahmen und Änderungen regeln können.

Diese Ausnahmen und Änderungen die Mitgliedsstaaten treffen können beziehen sich auf die konkrete Verwendung nach Art.13 a)-g). Dagegen wurde kein Widerspruch erhoben. Der Widerspruch auf generelle Datenweitergabe wurde bis auf die Zweckbestimmungen aus den Punkten a) - g) Art. 13 erhoben und ist sehr wohl berechtigt.

Hier noch einmal der Inhalt zum besseren Verständnis für die Leser:
EU-Datenschutzrichtlinie 95/46 Art. 13
Zitat
Artikel 13

Ausnahmen und Einschränkungen

(1) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für

a) die Sicherheit des Staates;

b) die Landesverteidigung;

c) die öffentliche Sicherheit;

d) die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei reglementierten Berufen;

e) ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten;

f) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Zwecke verbunden sind;

g) den Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.

Das zitierte Urteil dagegen betrifft einen Sachverhalt, bei dem eine Datenübermittlung aufgrund einer Vereinbarung erfolgt ist, die nicht den Charakter einer gesetzlichen Regelung hat. Das Urteil ist somit nicht auf die deutsche Rechtslage übertragbar.

Das zeugt davon das man sich nicht mit dem Urteil beschäftigt hat. Ja, hier hat eine Privatperson in einer zivilrechtlichen Angelegenheit geklagt und das Gericht der ersten Instanz hat vorbildlich die Auslegung der Rechtsansprüche nach EU-Richtlinien an den EuGH zur Klärung übergeben. Im Urteilsspruch ist die generelle Bedeutung von Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht und Datenweitergabeverbot geregelt.

Nur weil man sich "etwas" in ein nationales Gesetz schreiben lässt bedeutet es nicht, das damit alle Ansprüche der Bürger haltlos und sie kein Widerspruchsrecht zur Datenweitergabe haben. Hier muss strikt die Unterscheidung nach dem gemacht werden, was für einen Staat notwendig ist. Das wurde in Art. 13 festgehalten. Alle anderen Gesetze mit Auskunftsansprüche sind nicht für das Funktionieren eines Staates notwendig und genügen keinen der Punkte aus Art. 13. Man darf sie zwar als Gesetz formulieren und somit anwenden, doch sobald der Bürger dagegen Einspruch erhebt ist dieser ultimativ und hat keine automatische Ablauffrist.

Zur Vermeidung von Missverständnissen teilen wir Ihnen mit, dass wir zu der Grundsatzfrage, ob geltendes Bundes- oder Landesrecht Grundlage unseres Handelns sein kann und muss, keinen weiteren Schriftverkehr mehr führen werden.

Ich kenne das genaue Anschreiben nicht, wenn die Vorlage aus dem Forum verwendet wurde, ist dieser Satz irrelevant, da sich nie auf Bundes- oder Landesgesetz sondern einzig und allein auf EU-Recht bezogen wurde.

Ein K(r)ampf mit/gegen/für Bundes- oder Landesgesetz wird immer scheitern, da die Behörde quasi Hausrecht ausübt. Nur das Verwenden einer unabhängigen Institution, wo lokale Behörden kein Interpretationsspielraum für Basta-Politik haben, hat der Bürger eine reelle Chance auf Bürgerrechte.
Kein Bürger kann mehr eine solch große Schere halten, um sich durch den Filz zu schneiden.

Ferner weisen wir Sie nochmals darauf hin, dass die Eintragung der Auskunftssperre nach §51 BMG -unabhängig von ihrer Wirkung- an das Vorhandensein einer konkreten Gefährdung im Einzellfall gebunden ist.

Es geht hier zwar nicht um §51 BMG, doch auch hier wird nur ein Teil der möglichen Gründe für eine Ausnahmegenehmigung aufgeführt. Greift zu kurz.


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s
  • Beiträge: 173
Moin,

ich wollte auch gerade diesen Artikel 13 auseinandernehmen. Kamst mir zuvor ;)

Also ich denke es geht nur noch reagierend in unserem Fall... Sprich: Es muss mal wieder gegen eine Datenweitergabe geklagt werden, sobald sie passiert ist... Allerdings nicht vor einem nationalen Gericht scheinbar, da hier ja mal wieder bananrepublikmäßig gemacht wird was gerade recht ist, ohne auf EU-Recht zu schaun.

Person A wartet nun seit 29.10. auf Briefe welcher Art auch immer, die belegen, dass mein EMA ohne meine Zustimmung meine Daten weitergegeben hat. Sollte dies passieren, so wird Person A Auskunft verlangen, an wen die Daten seit dem 29.10. gegangen sind und diesen Sachverhalt in Bezug auf Einhaltung der EU-Richtline prüfen lassen!!


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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
[...]EU-Richtlinien haben nach Verkündung im EU-Amtsblatt Gesetzeskraft und müssen unmittelbar (nach genau 20 Tagen) in den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.[...]
Stop.

Ganz so einfach ist es nicht; Richtlinien sind mittelbar gültig, bedürfen zwingend der Umsetzung in nationales Recht; Bürger können sich allerdings auf eine nicht umgesetzte, gültige Richtlinie berufen und damit direkt auf EU-Recht, wenn sie hätte bereits umgesetzt sein müssen. Der nationale Staat ist schadensersatzpflichtig, wenn dem Bürger durch die Nichtumsetzung ein finanzielle Schaden entstanden ist.

Richtlinien treten am 20. Tag nach ihrer Verkündung im EU-Amtsblatt in Kraft oder zu jenem Zeitpunkt, der in einer Richtlinie als Tag des Inkraftretens genannt ist. Der Tag des Inkraftretens ist mit jenem Tag identisch, bis zu dem eine Richtlinie in nationales Recht umzusetzen ist.

Unmittelbar gültig sind Verordnungen, wie die schon genannte "45/2001", aber in der Sache auch alle Urteile des EuGH.

Danke für die Korrektur. Ich hatte diese Info als letztes zum besseren Verständnis aus meiner Erinnerung kopiert. Das zeigt wieder einmal, das man bei jedem Absatz am besten die korrekte Referenz anführt.

Anders herum baut man so "goldene Brücken". Wenn man nachgewiesen bekommt, das man sich in Nebensächlichkeiten geirrt hatte, sind beide Parteien bei einer rechtlichen Einigung glücklich etwas dazu gelernt zu haben.


Also ich denke es geht nur noch reagierend in unserem Fall... Sprich: Es muss mal wieder gegen eine Datenweitergabe geklagt werden, sobald sie passiert ist... Allerdings nicht vor einem nationalen Gericht scheinbar, da hier ja mal wieder bananrepublikmäßig gemacht wird was gerade recht ist, ohne auf EU-Recht zu schaun.

Da habe ich schon recherchiert, da ist das EuGH-Urteil indirekt schon der Wegweiser wie man vorgeht. Du musst vor einem nationalen Gericht klagen, da nur ein Gericht eine Vorlage beim EuGH machen darf. Einzelpersonen könnten nur den Umweg einer Beschwerde bei der EU-Kommision gehen, doch dann hast Du es nicht in der Hand wie es weiter geht. Wichtig ist wie die Klage eingereicht wird, so das nichts aufgrund von nationalen Gesetzen, sondern ausschließlich aufgrund EU-Gesetzen eine Entscheidung gefällt werden soll. Die nationalen Auslegungen kollidieren mit EU-Recht und sind nicht vereinbar. Dazu, (auch aus anderen Gründen) ist der Schriftverkehr mit den nationalen Behörden eminent und schafft die Beweise im Beweisantrag des Volkes.




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e
  • Beiträge: 811
Hier geht es zwar um die Nutzung von Smart-TV, aber insgesamt ist auch hier bekannt, das der Nutzer eine Einwilligung zur Datenweitergabe erteilen muss.


Orientierungshilfe- Datenschutzanforderungen an Smart-TV-Dienste
Quelle:
www.ldi.nrw.de

etwas OT: Interessant liest sich im Text, das das grundgesetzlich verankerte Recht zur freien Meinungsbildung FERNSEHEN heisst und nicht RUNDFUNK! Ach neee.


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n
  • Beiträge: 1.452
Zwei Fragen:

Angenommen Person A will umziehen.
1. Bei welchem (oder beiden?) EMA muss die Datenschutzerklärung abgegeben werden?

2. Wie ist denn die rechtliche Lage wenn eine Person A diese Weitergabesperre verlangt hat, umzieht und dann das EMA doch die Daten an die GEZ weitergibt.
Kann P dann einen Schadensersatzanspruch stellen?
Laut Staatsvertrag ist ja jede Wohnung zur Zahlung verpflichte, das Gericht wird den Schadensersatzanspruch wohl verneinen.



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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Angenommen Person A will umziehen.
1. Bei welchem (oder beiden?) EMA muss die Datenschutzerklärung abgegeben werden?

2. Wie ist denn die rechtliche Lage wenn eine Person A diese Weitergabesperre verlangt hat, umzieht und dann das EMA doch die Daten an die GEZ weitergibt.
Kann P dann einen Schadensersatzanspruch stellen?
Laut Staatsvertrag ist ja jede Wohnung zur Zahlung verpflichte, das Gericht wird den Schadensersatzanspruch wohl verneinen.

Person A muss beim alten EMA vor dem Umzug die Datenschutzeinstellungen ändern lassen. Denn Auszug, Einzug, Tod wird an die GEZ gemeldet.
Weitergabesperre gibt es nicht Nach dt. Recht nur Übermittlungssperre und Auskunftssperre. Ersteres ist ein Placebo, zweiteres muss begründet werden. Meine Person A geht den dritten Weg über EU-Richtlinien.
Person A braucht eine Auskunftssperre vor dem Umzug, sonst werden die Daten verkauft.

Schadenersatzanspruch insofern verzögert, nachdem Person A es sehr deutlich angemeldet hat und sich sowohl die Datenweiterleitung als auch die Rundfunkabzocke als rechtswidrig herausgestellt hat. Ersters lässt sich jetzt schon bewerkstelligen und die Rundfunkabzocke fällt auch irgendwann, nicht mit dem 15.RBStV, sondern mit einem der nächsten, dann muss Person A aber alles schriftlich haben und der beste Nachweis ist ein Gerichtsurteil, auch wenn Person A jetzt noch vor Gericht veralbert wird.

 


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Antwort des Datenschutzbeauftragten des BS zu meiner Anfrage bezüglich der über mich beim BS gespeicherten Daten:

Zitat
Sehr geehrte

vielen Dank für Ihre E-Mail. Die Datenschutzbeauftragte des Westdeutschen Rundfunk (WDR) hat sie an die Datenschutzbeauftragte des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio weitergeleitet. Sie hat Ihre E-Mail zur Kenntnis genommen und mich gebeten, Ihnen zu antworten.

Gerne möchten wir Ihnen Auskunft zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten geben. Zu diesem Zweck bitten wir Sie allerdings, uns Ihre 9-stellige Beitragsnummer bzw. Ihre postalische Anschrift inklusive Postleitzahl mitzuteilen, damit wir ein etwaiges Beitragskonto in unserem EDV-System ausfindig machen können.

Herzlichen Dank vorab für Ihre Unterstützung!

Mit freundlichen Grüßen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. April 2016, 19:50 von Bürger«
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                                                Curt Goetz

n
  • Beiträge: 149
Eine fiktive Ehefrau von Person N bekam heute Post von EWM-Amt.

Zitat:
"auf Grund Ihres Antrages haben wir im Melderegister eine Übermittlungssperre erfasst. Die Übermittlungssperre umfasst die Übermittlung Ihrer Daten..
Dann kommen die Stellen (vorangekreuzt) an wen keine Daten übermittelt werden. Es ist quasi dieses Pseudo Datenschutzformular, nur das es "freundlicherweise" vorankreuzt ist. Nett oder?

Kein Wort über EU oder dergleichen, auch das Auskunftsersuchen suchte die Frau von N vergebens.
Halten die uns für blöd?!


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Wahrscheinlich muss es etwas verändert werden in die Richtung, dass so ein Schreiben nicht mehr als Antrag verstanden wird, sondern als Unterlassungsaufforderung. Das EMA hat es zu unterlassen Daten weiter zugeben, wenn Person A nicht die Möglichkeit zuvor Widerspruch nach EU Recht geltend zu machen hat. Die Anwendung von deutschen Gesetzen oder Regeln, welche im Widerspruch zu dem EU Recht stehen oder dieses einschränken ist zu unterlassen.


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Person XY kennt jemand, der sich gerade mal wieder um den zweijährigen Antrag auf Auskunftssperre kümmern musste. So getan, und bei der Gelegenheit hat die Bekannte von XY auch gleich einen zweiten Antrag auf Auskunftssperre nach dem oben diskutierten EU Recht gestellt, schön mit dem Urteil und den Pressemitteilungen im Anhang. Aber der Reihe nach:

Auskunftssperre nach der aktuellen Gesetzeslage war nach der Bekannten im Prinzip kein Problem. Die freundliche Dame sagte ihr, dass wenn schon mal eine Auskunftssperre eingetragen war, die Verlängerung i.d.R. kein Problem ist und nicht zusätzlich oder verschärft geprüft wird (wie im neuen Gesetz verlangt). Sie sagte aber auch, dass diese Auskunftssperre nur für Privatauskünfte gilt, also nicht für Behörden und andere. Auf den schriftlichen Wunsch nach Auskunft nach dem Datenschutzgesetz, an wen die Daten seit 2013 gegangen waren, sagte die Dame, dass sie das nicht speichern würden. Auf den Hinweis der Bekannten, dass das EMA aber dazu aber verpflichtet wäre und sie das eben genau SO schriftlich antworten könne, fühlte sich die Dame sichtlich nicht mehr ganz so wohl in ihrer Wäsche.

Zwischenzeitlich war auch die (genau so nette) Amtsleiterin dazugekommen (ist ja ein offener Raum, BürgerService). Auf den Antrag nach Auskunftssperre nach dem EU Recht sagten sie, dass sie das schon immer so machen würden und es da noch nie Probleme geben hat.

Nach Einschätzung der Bekannten waren die beiden chemisch rein und hatten keine Ahnung was auf EU Ebene alles so läuft. Zumindest für dieses EMA gelten nur die aktuellen nationalen Gesetze und über den Tellerrand blickt niemand raus. Die Umsetzung der EU Vorgaben wird sich da sehr wahrscheinlich noch ziemlich in die Länge ziehen. Person XY ist jetzt gespannt, wie es bei der Bekannten weiter geht.

Danke an LeckGEZ für die tolle Vorlage. Die Strafandrohung über 50k€ ist bei unserem Behördenapparat extrem wichtig um der Sache die notwendige Dringlichkeit zu verleihen!


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Antwort des Datenschutzbeauftragten des BS zu meiner Anfrage bezüglich der über mich beim BS gespeicherten
Herzlichen Dank vorab für Ihre Unterstützung!

Mit freundlichen Grüßen

Auf diese Anfrage eine Antwort des Datenschutzbeauftragten des BS.

Die ist ein Witz. Leider kann ich diese erst morgen Einscannen.

Soviel vorab: Es handelt sich keinesfalls um eine lückenlose Sammlung von Daten zu Person A, sondern lediglich das Datum der Zwangsanmeldung am 01.01.2013. Die Ummeldung in die neue Wohnung und die Abmeldung bei der alten ist nicht aufgeführt. Sehr nebulös, das Ganze. Da stimmt was nicht. Auch eine Löschung ist nicht angegeben, die ich aufgrund des Schreibens - Eine Wohnung, ein Beitrag - und der rückwirkenden Abmeldung dringend erwartet hätte. Das stinkt zum Himmel! :police:



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Entschuldigung, ich wollte nur einen Teil zitieren, jetzt ist mir der Neue Text mit reingerutscht  :-[


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