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Autor Thema: Datenschutz stärken: Vorlage Auskunftsersuchen + Widerspruch Datenweitergabe  (Gelesen 118227 mal)

s
  • Beiträge: 173
@pinguin:
Das hab ich vielleicht etwas missverständlich ausgedrückt. Meine Erstmeldeadresse hat mein Arbeitgeber nicht. Nur den Zweitwohnsitz.... 

@Profät: Dank Dir für den link.......


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H
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Hallo,

Person A hat eine Frage bzgl. der Ummeldung von Person A. Der Kreis der Person A bietet einen Widerspruch nach dem Bundesmeldegesetz an.
Reicht dieser Widerspruch schon aus, um eine vollständige Weitergabe der Daten von Person A zu verhindern? Oder muss ich das genannte
Schreiben aus dem Thread zusätzlich verwenden?

Unten ist der Link zum Widerspruch

http://www.bilder-upload.eu/show.php?file=8b4b21-1462956894.jpg


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2016, 14:19 von Uwe«

Uwe

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  • Angst und Geld habe ich nie gekannt :-)
    • gez-boykott.de
Soweit Person C weiß, werden die Daten trotzdem an den Beitragsservice
gesendet, da bringt dieses Schreiben nichts.


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Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

n
  • Beiträge: 1.452
Aber die Volage nach Europarecht unterbindet das. Die Datenweitergabe ist dann rechtswiedrig.
(Wird aber leider wohl doch gemacht.)


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

K
  • Beiträge: 63
Ein Auszug aus dem...

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)

§11 Verwendung personenbezogener Daten
(1) Beauftragt die Landesrundfunkanstalt Dritte mit Tätigkeiten bei der
Durchführung des Beitragseinzugs oder der Ermittlung von Beitragsschuldnern,
die der Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig
nachgekommen sind, so gelten für die Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung der dafür erforderlichen Daten die für die Datenverarbeitung
im Auftrag anwendbaren Bestimmungen.
(2) Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine Stelle nach § 10
Abs. 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs
und der Ermittlung von Beitragsschuldnern, ist dort unbeschadet der
Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen
Datenschutzbeauftragten ein behördlicher Datenschutzbeauftragter
zu bestellen. Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes
mit dem nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt
zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diesen
über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen
getroffenen Maßnahmen. Im Übrigen gelten die für den behördlichen
Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
entsprechend.
(3) Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf von ihr gespeicherte personenbezogene
Daten der Beitragsschuldner an andere Landesrundfunkanstalten
auch im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens
übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der
übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim
Beitragseinzug erforderlich ist. Es ist aufzuzeichnen, an welche Stellen,
wann und aus welchem Grund welche personenbezogenen Daten übermittelt
worden sind.
(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann im Wege des Ersuchens
für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht
nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene
Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des
Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Voraussetzung dafür ist,
dass
1. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht
zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand
der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner,
und
2. sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht
nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme
besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.
Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei den Meldebehörden beschränkt
sich auf die in § 14 Abs. 9 Nr. 1 bis 8 genannten Daten. Daten,
die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern
könnten, dürfen nicht an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden.
Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden
nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen
der Länder bleibt unberührt.

UND NUN KOMMT DAS INTERESSANTE:

Die Daten Betroffener, für
die eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.

ENDE

In Hamburg kann man kostenlos eine Auskunftssperre beim Bezirksamt beantragen.
Man muss eine Begründung vorlegen und es werden explizit Behörden, Gerichte und Krankenkassen ausgenommen.

Das heißt: Der BS und die Rundfunkanstalten dürfen meine Daten nicht erheben, wenn man eine Auskunftssperre eingerichtet hat!


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Welche Begründungen werden denn vom Einwohnermeldeamt anerkannt? Einfach so, um die Meldepflicht zum Zwangsbeitrag zu umgehen, wird keine Auskunftsperre eingerichtet. Wenn es wegen irgendwelcher Bedrohungen gegen sein Leben eingerichtet wird, dann muss man das sicherlich nachweisen.


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K
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Welche Begründungen werden denn vom Einwohnermeldeamt anerkannt? Einfach so, um die Meldepflicht zum Zwangsbeitrag zu umgehen, wird keine Auskunftsperre eingerichtet. Wenn es wegen irgendwelcher Bedrohungen gegen sein Leben eingerichtet wird, dann muss man das sicherlich nachweisen.

Laut Hamburg.de:

Zitat
Die im Melderegister gespeicherten Daten können auf Antrag gesperrt werden. Das heißt, dass die Daten nicht mehr an dritte Personen oder Organisationen weitergegeben werden dürfen.
Zu unterscheiden sind Sperrungen aus persönlichen Gründen (z.B. Bedrohung, Adoption) oder allgemein (z.B. Weitergabe an politische Parteien, Kirchen oder Online-Auskünfte).
Die Sperrung muss persönlich, formlos und mit Begründung beantragt werden.



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Oh, dann adoptiere ich jeden, der keine Auskunftsperre einrichtet. Hoffe das ist Bedrohung und Adoption in einem und wird anerkannt.
Spaß beiseite,
Bedrohungen müssen sicherlich vorhanden sein, wenn nicht, wäre das sicherlich eine Vortäuschung einer Straftat.
Der Zwangsbeitrag ist zwar eine gefährliche Bedrohung, aber wird vom Gericht nicht anerkannt.


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Eine Sperrung aufgrund allgemeiner Gründe müsste ausreichen.


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ist/wird hier jetzt "eigentlich" off Topic

Meldedatenübermittlungsverordnung anschauen - variiert je nach Bundesland/LRA

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

H
  • Beiträge: 3
Hallo,

gestern war Person A bzgl. seiner Ummeldung beim Einwohnermeldeamt. Person A hat einerseits den Widerspruch zum Bundesmeldegesetz abgegeben und andererseits das ausgearbeitete Schreiben (danke LeckGEZ!) abgegeben. Person C vom EMA hat sich das Schreiben in Ruhe durchgelesen und Person A gesagt, dass das Schreiben weitergeleitet und es innerhalb von zwei Wochen eine Rückmeldung geben wird. Nach einem Stempel für die Eingangsbestätigung hat Person A auch gefragt. Person C hat Stempel ohne Probleme gesetzt. Außerdem hat Person A gefragt, was denn mit den Daten in dieser Zeit passieren würde. Person C hat daraufhin gefragt, ob denn so schnell Daten in dieser Zeit abgefragt bzw. übermittelt werden. Person A antwortete darauf, dass in dieser Zeit weder Daten übermittelt noch eine Übermittlung nach Anfrage geschehen solle. Person C meinte dann, dass eine Voreinstellung im Computer gesetzt wird, sodass mit den Daten nichts passiert.
Alles natürlich mündlich und ohne schriftliche Bestätigung.

Sobald Person A ein Schreiben bekommt, werden weitere Infos folgen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Mai 2016, 04:40 von Bürger«

o
  • Beiträge: 102
Hallo allerseits,
ich habe jetzt mal einen Postdienstleister, der fuer den Beitrags"service" taetig ist, angeschrieben (PAV Card GmbH) und um Offenlegung meiner dort gespeicherten Daten gebeten. Die PAV teilte mir mit, dass sie im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung als Dienstleister nicht die verantwortliche Stelle i.S. d. BDSG sei und folglich zur Auskunft weder verpflichtet noch berechtigt. Bin am Ueberlegen den Landesdatenschutzbeauftragten anzuschreiben, aber nach allem was ich bisher gefunden habe, hat die PAV vollkommen Recht: ist quasi so als ob der Beitrags"service" die Daten in eine seiner eigenen Unterabteilungen weiterleitet. Hat wer ne Idee?

Viele Gruesse,
Olli


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Person Z hatte gleiche Anfrage gestellt und wurde zuerst an den Datenschutzbeauftragten der PAV Card GmbH verwiesen.
Ist das hier nicht geschehen?

Der Landesdatenschutzbeauftragte hatte Z hingegen - im Kurzschlusskreislauf - an den Datenschutzbeauftragten des Beitragsservice verwiesen. Er selbst sei nicht zuständig.

Person Z hatte insistiert. Ob denn ausserhalb der Dienstleistertätigkeit Daten von ihr bei der PAV Card gespeichert werden würden. Nach mehrfachen widerwilligen Briefen, ihr keine Auskunft geben zu müssen kam dann zum Schluss der im Anhang anonymisierte Brief mit Auskunft und gleichzeitiger Drohung von Kostenforderung, falls Person Z weiter Briefe an den Dienstleister schreibt.

Zitat
... es werden keinerlei Daten von Ihnen ausserhalb von Auftragsdatenverarbeitungen gespeichert.

Nach mehrmaliger Anfrage und ablehnenden Antworten wurde die einfache Frage dann doch beantwortet. Warum wurde da so geblockt?

Zitat
Wie mehrfach durch verschiedene Stellen beantwortet, ist PAV Card nicht Ihr Ansprechpartner, zu Auskünften weder berechtigt noch verpflichtet.

Für Daten, die ausserhalb von Druckdienstleistungen gespeichert werden, ist die Firma natürlich berechtigt und verpflichtet, Auskunft zu geben, auch Negativauskunft.

Zitat
Wir müssen derweil davon ausgehen und bewerten ihre insistierenden Anschreiben und Aufforderungen mittlerweile als unzulässige Rechtsausübung und behalten uns die Geltendmachung von Kostenersatz und Weiterungen vor.

Unzulässige Rechtsausübung durch schriftliche Anfragen ??  ;D
Hätte die PAV Card gleich zu Anfang die gewünschte Antwort gegeben, hätte Person Z gar nicht so insistieren müssen.
Kostenersatz - wofür?
Und was sind "Weiterungen"? Leere Drohungen?

Ich verweise mal vorsichtig auf den Thread
Kleine Recherche zum Paul Albrechts Verlag / PAV Card
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18749.0.html
um mal abgleichen zu können, wie berechtigte Anfragen besorgter mündiger Bürger behandelt werden.

Hinzufügen möchte ich , dass die Lichtbildverarbeitung der damalige Änderung der Krankenkassenkarten auf Lichtbildausweis auch über die PAV Card lief.
http://www.pav.de/de/produkte/kartenprodukte/elektronische-gesundheitskarte.html
Da kann man sich schon mal die Frage stellen, wie sicher die Datentrennung dort ist, und zwar gar nicht mal in technischer Hinsicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2016, 22:28 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

o
  • Beiträge: 102
Danke!
Da sollte ich dann wohl auch nochmal nachhaken :D


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  • Beiträge: 173
Um das Thema mal wieder bissl hochzuholen hier mal eine Frage:

Es ist ja seit den ersten EMA-Anmeldungen inkl. Widerspruch der Weitergabe der Daten einige Zeit ins Land gegangen.

Hat irgendjemand, der solch ein Schreiben seiner Meldebehörde gegeben hat, seither Post vom BS bekommen?

Interessiert mich immer mehr... Denn Person A "wartet" immer noch.... Seit Oktober 2015 ;)

Grüße


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