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Pressemeldungen Mai 2024 / Reformen f. d. Rdf. - Zeit für neues Kartellrecht (Schenk/Schenderlein, CDU)
« Letzter Beitrag von Profät Di Abolo am 16. Mai 2024, 18:08 »Fiktive
GaZeTa (Gallische Zeitung Tagesblatt)
nur hier im GEZ-Boykott-Forum erhältlich!
vom 16.05.2024
Autor: Profät, rein fiktiv natürlich
Wie der Bundesrat 2016 im Bundestag mit seinem „Gesetzesvorhaben marktbeherrschendes öffentlich-rechtliches Medienkartell zum Wohle der Verbraucher“ scheiterte!
Gallisches Dorf.
Wie die GaZeTa bereits berichtete hat der Bundesrat klammheimlich das GWB durch „staatsvertragliche Regelungstechnik umgangen und damit „ein neues Kartellrecht zugunsten von ARD und ZDF" geschaffen. Die GaZeTa beleuchtet die Hintergründe wie der Bundesrat seinerzeit 2016 im Bundestag scheiterte. Die GeZaTa präsentiert hierzu die unwiderlegbaren Fakten, Fakten, Fakten, Fakten ... die auch aufzeigen, dass Wohnungsinhaber zugleich auch „Verbraucher“ sind. Die Bundesländer haben wohl mit ihrer „staatvertraglichen Regelungstechnik“ auch „Effizienzvorteile letztlich den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Gute kommen und dadurch die Angemessenheit der finanziellen Belastung der Beitragszahler sowie die Akzeptanz des Rundfunkbeitrags insgesamt gewährleistet werden.“ im Blick.
Drucksache 18/10207 vom 07.11.2016
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
https://dserver.bundestag.de/btd/18/102/1810207.pdf
Zitat
„§ 30
Presse“.
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
„(2b) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen zwischen Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen über eine verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit, soweit die Vereinbarung den Beteiligten ermöglicht, ihre wirtschaftliche Basis für den intermedialen Wettbewerb zu stärken. Satz 1 gilt nicht für eine Zusammenarbeit im redaktionellen Bereich. Die Unternehmen haben auf Antrag einen Anspruch auf eine Entscheidung der Kartellbehörde nach § 32c, wenn
1. bei einer Vereinbarung nach Satz 1 die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach den der Kartellbehörde vorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben sind und
2. die Antragsteller ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an dieser Entscheidung haben.
…
Zu § 30
Zu Buchstabe a
Die Überschrift wird an den neuen, erweiterten Inhalt des § 30 angepasst.
Zu Buchstabe b
§ 30 Absatz 2b Satz 1 nimmt Vereinbarungen von Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen über eine verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit vom Kartellverbot des § 1 aus. Voraussetzung ist, dass die vereinbarte Zusammenarbeit eine Stärkung der wirtschaftlichen Grundlage der beteiligten Presseverlage ermöglicht, um im Wettbewerb mit anderen Medien zu bestehen.
Damit werden die kartellrechtlichen Spielräume von Presseverlagen zur Stabilisierung ihrer wirtschaftlichen Basis auch im Bereich von Kooperationen erweitert. Mit den im Rahmen der 8. GWB-Novelle eingeführten moderaten Erleichterungen für Presseverlage in der Fusionskontrolle waren bereits die wettbewerbsrechtlichen Spielräume der Verlage angemessen erweitert worden, um eine Steigerung ihrer allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Mediengattungen durch Fusionen zu ermöglichen. Die vorgesehene weitere Erleichterung ist vor dem Hintergrund der nach wie vor verschärften wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Presseverlage im Umbruch der Medienlandschaft und damit einhergehender struktureller Änderungen auch mit Blick auf die schützenswerte Pressevielfalt wettbewerbspolitisch gerechtfertigt. Der Rückgang insbesondere des Anzeigenaufkommens und der Werbeerlöse im Printbereich hält an, während Finanzierungsmodelle für Presseprodukte im Online-Bereich noch nicht durchgehend erfolgreich sind. Ob und in welchem Ausmaß ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den verschiedenen Mediengattungen besteht, wird weiterhin stark vom Einzelfall abhängen.
Die erleichterten Möglichkeiten einer verlagswirtschaftlichen Zusammenarbeit sollen deshalb sowohl für den klassischen Printbereich als auch im Bereich der Internetpresse bestehen. Privilegiert werden soll eine Zusammenarbeit, die der Rationalisierung und Synergiegewinnung in der verlagswirtschaftlichen Tätigkeit dient. Positive Änderungen erscheinen dabei insbesondere durch eine Zusammenarbeit im Anzeigen- und Werbegeschäft, beim Vertrieb, der Zustellung und der Herstellung von Zeitungen und Zeitschriften sowie der diese reproduzierenden oder substituierenden Produkte im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 2 erreichbar. Eine Stärkung der wirtschaftlichen Basis und damit der Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Presseverlage im Verhältnis zu konkurrierenden anderen Medienunternehmen, die nicht als Presse zu qualifizieren sind, rechtfertigt Beschränkungen des Wettbewerbs, die mit einer diesem Ziel dienenden und es ermöglichenden verlagswirtschaftlichen Kooperation verbunden sind. Das schließt auch Kooperationen ein, die sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der Zeitungs- oder Zeitschriftenverlage auswirken, ohne dass ein unmittelbarer intermedialer Bezug gegeben ist. Von der Regelung dürften insbesondere kleinere und mittlere Presseverlage profitieren, denen eine Zusammenarbeit auch mit stärkeren Marktpartnern ermöglicht wird, um im wirtschaftlichen und publizistischen Wettbewerb bestehen zu können. Die Ausnahme vom Kartellverbot gilt auch für entsprechende Kooperationsvereinbarungen unter Beteiligung von Unternehmen, die mit Presseverlagen verbunden sind, soweit diese eine verlagswirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Kooperationen von Unternehmen, die Presseprodukte nur vertreiben, ohne Verlagseigenschaft zu besitzen, oder mit Verlagen verbunden sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift.
Satz 2 stellt klar, dass für eine Zusammenarbeit zwischen Zeitschriften- oder Zeitungsverlagen im redaktionellen Bereich die Ausnahme vom Kartellverbot nicht gilt.
Satz 3 ist eine partielle Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Erlass einer Entscheidung nach § 32c im Ermessen der Kartellbehörde steht. Er gibt Presseverlagen einen Anspruch auf eine Entscheidung der Kartellbehörde nach § 32c, dass für sie kein Anlass zum Tätigwerden besteht, wenn nach den ihr vorliegenden Erkenntnissen kein Verstoß gegen das unmittelbar geltende Kartellverbot nach Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersichtlich erscheint (Nummer 1) und die Presseverlage ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben (Nummer 2). Die Ausnahme erfolgt, um Presseverlagen, die eine Kooperation planen, mehr Rechtssicherheit im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Vereinbarung mit dem europäischen Kartellrecht zu geben. Satz 1 nimmt wegen des Vorrangs der unmittelbar geltenden Wettbewerbsregeln, wie dem Kartellverbot in Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Vereinbarungen nur vom nationalen Kartellverbot in § 1 aus. Soweit diese gesetzliche Ausnahme vom nationalen Kartellverbot reicht, ist eine Entscheidung nach § 32c nicht erforderlich.
...
Drucksache 18/10650 (zu Drucksache 18/10207) vom 14.12.2016
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen
? Drucksache 18/10207 ?
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
https://dserver.bundestag.de/btd/18/106/1810650.pdf
Zitat
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 951. Sitzung am 25. November 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
…
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d (§ 18 Absatz 8 – neu – GWB)
In Artikel 1 Nummer 4 ist Buchstabe d wie folgt zu fassen:
d) Folgende Absätze werden angefügt:
„(8 ) Gesetzliche Angebots- oder Nachfragepflichten mit dem Ziel der Gewährleistung publizistischer Vielfalt begründen keine marktbeherrschende Stellung.
Begründung
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründen die Must-carry-Verpflichtungen der Plattformanbieter gemäß § 52b Rundfunkstaatsvertrag eine marktbeherrschende Stellung der begünstigten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Im Ergebnis führen damit vielfaltssichernde Entscheidungen des Gesetzgebers unmittelbar zu einem kartellrechtlich relevanten Tatbestand. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können keinen Einfluss auf den nach Auffassung des Bundesgerichtshofs vom Gesetzgeber erzeugten Sachverhalt nehmen, sind aber den kartellrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt. Der Landesgesetzgeber wollte dieses, auf rein marktlichen Mechanismen beruhende Ergebnis mit der Einführung des § 52b Rundfunkstaatsvertrag gerade verhindern. Dies erfolgt auch in Übereinstimmung mit europäischem Recht, da Artikel 31 Absatz 2 Universaldienstrichtlinie vorsieht, dass Mitgliedstaaten, die für ein Rundfunksystem mit Must-carry-Status einen finanziellen Ausgleich vorsehen, diesen dem Grunde und der Höhe nach gesetzgeberisch regeln müssen. Der europäische Gesetzgeber bildet dies ab, indem bei Must-Carry-Verpflichtungen in Bezug auf die Konditionen mangels Wahlmöglichkeit der Beteiligten kein marktlicher Preisbildungsprozess stattfinden kann. Dem soll mit der Klarstellung, wonach eine mit dem Ziel der Sicherung der publizistischen Vielfalt geschaffene gesetzliche Must-carry-Verpflichtung keine marktbeherrschende Stellung begründen kann, Rechnung getragen werden.
…
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a (§ 30 Überschrift GWB),
Buchstabe b (§ 30 Absatz 2c – neu – GWB),
Buchstabe c Doppelbuchstabe bb – neu –
(§ 30 Absatz 3 Satz 3 – neu – GWB)
In Artikel 1 ist Nummer 12 wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe a ist das Wort „Presse“ durch die Wörter „Presse und öffentlich-rechtlicher Rundfunk“ zu ersetzen.
b) Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
,b) Nach Absatz 2a werden folgende Absätze eingefügt:
„(2b) § 1 gilt nicht … << weiter wie Vorlage >> …
(2c)
§ 1 gilt nicht für Vereinbarungen zwischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland über eine medienwirtschaftliche Zusammenarbeit im Bereich ihres Funktionsauftrags, soweit die Vereinbarung den Beteiligten ermöglicht, den gesetzlich vorgegebenen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gerecht zu werden. Satz 1 gilt nicht für eine Zusammenarbeit im redaktionellen Bereich, soweit diese nicht gesetzlich bestimmt ist. Die Unternehmen haben auf Antrag einen Anspruch auf eine Entscheidung der Kartellbehörde nach § 32c, wenn,
1. bei einer Vereinbarung nach Satz 1 die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach den der Kartellbehörde vorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben sind und
2. die Antragsteller ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an dieser Entscheidung haben.
…
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 1 ist die Angabe zu § 30 wie folgt zu fassen:
„§ 30 Presse und öffentlich-rechtlicher Rundfunk“
Begründung
Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Bundesregierung, eine Ausnahme von einem Kartellverbot für verlagswirtschaftliche Kooperationen zu ermöglichen.
Die angeführte Begründung für eine Ausnahme von dem Kartellverbot für verlagswirtschaftliche Kooperationen, nämlich die gesetzgeberische Verpflichtung zur Gewährleistung von Vielfalt im Bereich der Medien gilt uneingeschränkt auch für den Erhalt der Funktions- und Entwicklungsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die in Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrags aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz erfolgende Herstellung und Verbreitung funktionserforderlicher Programmangebote ist eine in der Programmautonomie der Senderanstalten zu erfüllende Pflichtaufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, für die von Verfassungs wegen die nötigen Handlungsspielräume gewährleistet werden müssen. Dies schließt Kooperationsmöglichkeiten ausdrücklich ein. Die rundfunkrechtlichen Staatsverträge ermöglichen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Kooperationen, um insbesondere den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung zu tragen. Entsprechend hält die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) die Anstalten zu entsprechenden Kooperationen mit dem Ziel von Kosteneinsparungen an (vergleiche § 3 Absatz 3 Satz 1 Alternative 1 RFinStV). Mit Absatz 2c sollen damit Effizienzvorteile letztlich den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Gute kommen und dadurch die Angemessenheit der finanziellen Belastung der Beitragszahler sowie die Akzeptanz des Rundfunkbeitrags insgesamt gewährleistet werden. Die gewünschten Kooperationen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können jedoch in Konflikt mit den Kartellverbot des § 1 GWB beziehungsweise Artikel 101 Absatz 1 AEUV geraten. Des Weiteren ist unklar, ob Kooperationen im Fall eines Verstoßes möglicherweise nach § 2 GWB beziehungsweise § 101 Absatz 3 AEUV freistellungsfähig sind. Dadurch besteht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine erhebliche Rechtsunsicherheit zwischen einer den Einsparvorgaben geschuldeten Ausweitung der Kooperationsformen und einer kartellrechtlichen Kontrolle mit einem grundsätzlichen Verbot mit gesetzlich definierten Freistellungsmöglichkeiten. Zwar dürften zahlreiche Kooperationsformen freistellungsfähig sein, da sie die dazu erforderlichen beiden positiven (Effizienzgewinne und Weitergabe der Effizienzgewinne an die Verbraucher) und die beiden negativen Anforderungen (Unerlässlichkeit der Beschränkung; keine Ausschaltung des Wettbewerbs) erfüllen. Da bislang keine umfassende Entscheidungspraxis der zuständigen Behörden und Gerichte auf nationaler und EU-Ebene besteht, ist die diesbezügliche Bewertung für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten allerdings mit erheblichen Unsicherheiten verbunden.
Diese Unsicherheiten können dadurch reduziert werden, dass die Vereinbarungen analog zur entsprechenden Regelung für die Presse in § 30 Absatz 2b GWB-E von § 1 GWB freigestellt werden. Dabei greift die Regelung nur für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags, nicht aber für kommerzielle Aktivitäten wie insbesondere den E-Commerce-Bereich, die Werbung, das Sponsoring sowie das Merchandising.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung lehnt die Forderung ab, gesetzlich zu regeln, dass gesetzliche Angebots- und Nachfragepflichten mit dem Ziel der Gewährleistung publizistischer Vielfalt keine marktbeherrschende Stellung begründen.
Soweit eine entsprechende Ausnahme nur für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorgesehen werden soll, wofür die Begründung des Bundesrates spricht, gilt, dass diese öffentliche Unternehmen sind, die als auch wirtschaftlich tätige Unternehmen nach § 185 Absatz 1 GWB den Regelungen des Kartellrechts unterliegen. Damit gelten sie ebenso wie private Unternehmen als marktbeherrschend im Sinne des § 18 GWB, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist grundsätzlich kein Bedarf zu erkennen, für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine weitreichende Ausnahmeregelung allein deshalb zu schaffen, weil sich die Marktbeherrschung aus gesetzlichen Verpflichtungen und Vorrechten ergibt. Dies gilt ebenso für andere Unternehmen, die von dem weitformulierten Vorschlag des Bundesrates erfasst würden, der keine Beschränkung auf öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten enthält.
Die Begründung des Bundesrates benennt einen einzigen Anwendungsfall, nämlich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach dessen Auffassung, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter als Nachfrager von Übertragungskapazitäten im Kabelnetz marktbeherrschend sind (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 – KZR 83/13, BGHZ 205, 355). Dies folgt aus der Verpflichtung der Kabelnetzbetreiber nach § 52b des Rundfunkstaatsvertrages, bestimmte Übertragungskapazitäten für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu reservieren und deren Programmsignale einzuspeisen (sog. must-carry-Pflicht). Deshalb kann kein Wettbewerb durch andere Unternehmen als Nachfrager dieser Übertragungskapazität entstehen. Entgegen der Ansicht des Bundesrates ergibt sich jedoch weder aus § 52b des Rundfunkstaatsvertrages noch aus Artikel 31 der Universaldienstrichtlinie, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter nicht als marktbeherrschend im Sinne des § 18 GWB angesehen werden sollen, damit sie keiner Missbrauchsaufsicht unterliegen, weil ein marktlicher Preisbildungsprozess ausgeschlossen werden sollte. Zudem schließt § 52b Rundfunkstaatsvertrag die freiwillige Vergütung, wie sie praktiziert wurde, nicht aus.
Es besteht außerdem der anerkannte Grundsatz, dass das Verhalten von Unternehmen, die ihre marktbeherrschende Stellung durch die gesetzliche Einräumung bestimmter Rechtspositionen erlangen, nicht von vornherein als sachlich gerechtfertigt angesehen wird. Nur unter besonderen Voraussetzungen gilt ein an sich missbräuchliches Verhalten dieser Unternehmen als gerechtfertigt, wenn sonst die Erfüllung einer ihnen übertragenen Aufgabe unmöglich würde. Das betrifft das Marktverhalten öffentlich-rechtlicher wie privater Unternehmen gleichermaßen, da sich mögliche schädliche Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht unterscheiden.
...
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 30 GWB)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
...
Der Vorschlag des Bundesrates zu § 30 GWB wurde von der Bundesregierung und dem Bundestag geprüft und wohl stillschweigend bis heute abgelehnt.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 30 Presse
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__30.html
Demnächst wird die fiktive
GaZeTa (Gallische Zeitung Tagesblatt)
nur hier im GEZ-Boykott-Forum erhältlich!
darüber berichten, wie die Bundesländer klammheimlich 1997 eine „Kartellbehörde Privatfernsehen“ durch „staatvertragliche Regelungstechnik“ schufen, die
Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich
https://de.wikipedia.org/wiki/Kommission_zur_Ermittlung_der_Konzentration_im_Medienbereich
Ey yoo ARD, ZDF und Deutschlandradio!
NiX GEZahlt!
Nix Omertà1!
Die GaZeTa wird nicht schweigen und die Fakten, Fakten, Fakten … präsentieren!
NiX GEZahlt!
Nix Omertà1!
Die GaZeTa wird nicht schweigen und die Fakten, Fakten, Fakten … präsentieren!
U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!
1 Omertà
https://de.wikipedia.org/wiki/Omert%C3%A0