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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: Nachdenker am 12. Februar 2018, 16:26

Titel: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Nachdenker am 12. Februar 2018, 16:26
Hallo liebe Mitstreiter,

ich lese hier schon länger mit und möchte gerne die Gedanken von Person A einbringen und zur Diskussion stellen und zum Nachdenken anregen.

Nach dem Rechtsverständnis von Person A ist der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, und somit auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in NRW nicht in geltendes Landesrecht überführt worden.

Die Verwaltungsgerichte in NRW und das Oberverwaltungsgericht NRW sprechen zwar von "Zustimmungsgesetz" zum RBStV oder „der RBStV steht im Rang eines Gesetzes", allerdings scheint für Person A diese Rechtsprechung an den Haaren herbeigezogen, da der Landtag des Landes NRW dem Staatsvertrag lediglich zugestimmt hat.

Beweis:
Artikel 66 der Landesverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) unterscheidet ausdrücklich zwischen Gesetzen und Staatsverträgen. Ein Staatsvertrag bedarf gemäß des Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung NRW der Zustimmung des Landtags.

Die Standardformel, mit der Gesetze in NRW verkündet werden lautet:
Zitat
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
[...]
Guckst Du beispielhaft hier:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=16270&ver=8&val=16270&sg=&menu=1&vd_back=N (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=16270&ver=8&val=16270&sg=&menu=1&vd_back=N) oder hier: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=14948&ver=8&val=14948&sg=&menu=1&vd_back=N

Diese Formel fehlt in der Bekanntmachung des RBStV (GV. NRW. 2011 S. 675), die in NRW als Rechtsgrundlage herhalten muss. Hier steht lediglich:
Zitat
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2011 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zugestimmt.
Quelle:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027&vd_back=N675&sg=&menu=1 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027&vd_back=N675&sg=&menu=1)

Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag gemäß Art. 66 Satz 2 der Landesverfassung NRW durch einfachen Beschluss vom 08.12.2011 zugestimmt (Plenarprotokoll 15/48 S. 4889 ff)
Quelle: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMP15%2F48|4864|4875 (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMP15%2F48|4864|4875)

und anschließend den Text bekannt gemacht (GV. NRW. 2011 S. 675 oder GV. NRW 2011 Nr. 30 vom 16.12.,2011, S. 661 bis 682). Link siehe oben.

Die "Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages" sprechen ebenfalls von Zustimmungsgesetz,  und dass für den „Rang eines Gesetzes“ die Voraussetzung ein Gesetz ist:
Zitat
[...] Stimmt das Landesparlament dem Gesetz zu wird der Staatsvertrag in den Rang eines Landesgesetzes erhoben. ...es folgen Ausfertigung und Verkündung des Zustimmungsgesetzes mit dem Staatsvertrag als Anlage [...]
Quelle: https://www.bundestag.de/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf (https://www.bundestag.de/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf)

Für Person A bedeutet das:
Kein "Zustimmungsgesetz" - kein "im Rang des Gesetzes" für den RBStV!

Es geht aber noch weiter:

Es gibt auch eine Antwort der Landesregierung NRW vom 07.11.2016 zum Ratifizierungsprozesses eine Staatsvertrages auf die Frage
"Wie ist der genaue formelle Ablauf, wie ein Staatsvertrag nach positivem Beschluss der Ministerpräsidenten in Kraft tritt?"

Hier gibt die Landesregierung folgende Antwort:
Zitat
[...] Sobald alle Unterschriften vorliegen, beginnt das Ratifikationsverfahren in den Ländern. Die Landesregierung leitet nach Art. 66 Satz 2 LV NRW zu diesem Zweck den Staatsvertrag dem Landtag zur Zustimmung zu, sofern sie den Landtag nicht durch Einbringung eines Ratifikationsgesetzes befasst. Nach Zustimmung des Landtags ist der Text des Staatsvertrages im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden [...]
(Drucksache 16/13388)
Quelle: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-13388.pdf (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-13388.pdf)

Dies alles kann auch recht leicht selbst recherchiert werden:
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Navigation_R2010/040-Dokumente-und-Recherche/020-Parlamentsdatenbank/Inhalt.jsp (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Navigation_R2010/040-Dokumente-und-Recherche/020-Parlamentsdatenbank/Inhalt.jsp)

Was soll man davon halten?
Meinungen?


Grüße eines Mitstreiters.
Tomasz  8)
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: boykott2015 am 12. Februar 2018, 19:48
Ein Beispiel dazu:
Zitat
Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes.

Solche Gesetze nennt man Ratifizierungs- oder Ratifikationsgesetze. Ihre Erforderlichkeit sichert die Rechtssetzungskompetenz der nationalen Gesetzgebungsorgane.
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/wiwieinf/wvii.htm

Bricht man diesen Beispiel auf Landesrecht, kommt folgendes raus: zuständige Körperschaft für die Landesgesetzgebung - Landtag, Zustimmung oder Mitwirkung hat die Form eines Landesgesetzes, solche Gesetze nennt man Ratifizierungs- oder Ratifikationsgesetze.

Fazit: ja, Landesgesetz muss sein.

Dann kommt die Gesetzgebung
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.1/OeA/Parlament/Gesetzgebung.jsp
Zitat
Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident stellt das vom Parlament verabschiedete Gesetz dem Ministerpräsidenten zu, der es unterzeichnet und ausfertigt. Anschließend wird es im sogenannten Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Erst nach seiner Verkündung kann das Gesetz zum vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft treten.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Nachdenker am 12. Februar 2018, 20:30
Gut, dann sind wir uns schon einmal einig, daß ein Gesetz sein muß.

Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes ist eine Maßnahme der Verwaltung nur dann rechtmäßig, wenn das Handeln in einer Rechtsnorm gestattet ist. Belastende Maßnahmen und alle Entscheidungen, die nach dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip wesentlich sind, müssen auf ein Gesetz rückführbar sein. Soweit der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes reicht, ist das Verwaltungshandeln also nur rechtmäßig, wenn es auf einer (wirksamen und ausreichenden) Ermächtigungsgrundlage beruht.

Jetzt stellt sich Person A die Frage, ob der RBStV in NRW wirklich in ein Gesetz gegossen wurde und damit Ermächtigungsgrundlage sein kann? Person A meint NEIN.

Der Erlass eines Verwaltungsaktes, der sich nicht auf ein Gesetz bezieht ist gesetzlos, weil er nicht auf ein gültiges Gesetz bezogen werden kann. Ein solch belastender Verwaltungsakt ist fehlerhaft und in der Folge nichtig. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist nicht vollstreckungsfähig, er ist kein Titel im Sinne des Vollstreckungsrechts. (vgl. Franz Joseph Peine Allgemeines Verwaltungsrecht 11. Auflage, Seite 165 ff, Rn 690, 693).

Grüsse,
Tomasz
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: gerechte Lösung am 28. März 2018, 00:32
Gut, dann sind wir uns schon einmal einig, daß ein Gesetz sein muß.

Jetzt stellt sich Person A die Frage, ob der RBStV in NRW wirklich in ein Gesetz gegossen wurde und damit Ermächtigungsgrundlage sein kann? Person A meint NEIN.
Da darfst du beruhigt sein, der RBStV ist Makulatur.

Dieser ausgemachte Schwachsinn mit der Wohnungssteuer, den da verm. irgendein Justitiar bei drei Bier sich hat mal einfallen lassen, denn im Gutachten war noch die Rede von Nutzern, hat keinerlei Bedeutung.

Auf Basis eines RBStV kann ein Gesetz entstehen durch TRANSFORMATION in Landesrecht, was hierbei nicht geschehen ist.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Nachdenkender am 19. November 2018, 21:44
Hallo liebe Mitstreiter,

beim intensiven Durchstöbern des Forums kommt Person A immer öfter der Gedanke, daß hier viel am eigentlichen Thema vorbei diskutiert wird, da sich viel zu viel mit dem sogenannten Beitragsservice, Widerspruch und Widerspruchsverfahren usw. beschäftigt wird. Das ist verständlich, da das Konstrukt des Rundfunkbeitrags wahrscheinlich bewußt so komplex und verwirrend gestaltet wurde.

Person A spricht im Folgenden ausschließlich für das Bundesland NRW, in anderen Ländern kann es ähnlich aussehen, und Person A möchte anmerken, daß Person A bisher keinen Cent bezahlt hat. Auch erfolgte Zwangsvollstreckungsversuche konnte Person A bisher erfolgreich abwehren.

Zu aller erst möchte Person A anmerken, daß es hier wahrscheinlich 2 Fallgruppen gibt. Die 1. Fallgruppe hat sich beim Beitragsservice selber angemeldet. Die 2. Fallgruppe hat sich nicht selber angemeldet. Person A denkt, daß dies ein ganz entscheidender Punkt ist.

Die 1. Fallgruppe fällt mit der eigenen Anmeldung somit mit aller Wahrscheinlichkeit unter §1 Abs.6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW): "Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Vollstreckung aus solchen schriftlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen und gesetzlich zugelassenen schriftlichen Erklärungen, in denen der Schuldner sich zu einer Geldleistung verpflichtet und der Vollstreckung im Verwaltungswege unterworfen hat."
Das fett Markierte dürfte die "Anmeldung" beim Beitragsservice darstellen und das kursiv dargestellte die "Unterwerfung im Verwaltungswege": §10 Abs.6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) "Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt."

Die 2. Fallgruppe dürfte es wahrscheinlich einfacher haben den Rundfunkbeitrag zu verweigern.

Vorab möchte Person A darauf hinweisen, daß eine Auseinandersetzung mit dem Beitragsservice und/oder WDR Köln sinnlos ist. Einwendungen und Widersprüche gegen nicht existierende Verwaltungsakte sind sinnlos und Zeitverschwendung. Ansetzen sollte Person A erst bei der Ankündigung der Zwangsvollstreckung durch die Stadtkasse. Sollte die Stadtkasse nicht auf die unten stehenden Argumente eingehen und die Zwangsvollstreckung nicht einstellen wäre der nächste Schritt für Person A eine Klage gegen die Stadtkasse vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Achtung: Person A klagt gegen die Zwangsvollstreckung, da die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Der Beitragsservice und der WDR interessieren Person A hier nicht.

Nachdenker hat ja in seinem Beitrag https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26332.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26332.0.html) schon sehr gut herausgearbeitet und darauf hingewiesen, daß der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in NRW durch den einfachen Beschluss des Landtags des Landes NRW und seiner Bekanntmachung nicht wirksam in Landesrecht des Landes NRW transformiert worden ist, hierzu hätte es der Gesetzesform (Ratifikationsgesetz bzw. Zustimmungsgesetz) bedurft. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ist damit in NRW nicht wirksam in ein Landesgesetz überführt worden. Für Person A ist dies der alles entscheidende Punkt.

Für den 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde zwar die Form eines Zugstimmungsgesetzes gewählt, allerdings ändert dieses Zustimmungsgesetz lediglich den Wortlaut einiger Paragraphen des nicht als Gesetz erlassenen RBStV. Gesetzeskraft erlangt der RBStV dadurch im Nachhinein nicht.

Daher kann Person A für sich wie folgt zusammenfassen:
- Eine Rundfunkbeitragspflicht entsteht nicht kraft Gesetzes.
- Der RBStV ist kein förmliches Gesetz.
- Der RBStV ist kein Bundesgesetz.
- Der RBStV ist kein Landesgesetz des Landes NRW.
- Der RBStV ist in NRW nicht wirksam in geltendes Landesrecht überführt worden. Achtung: Zustimmungsgesetz wäre notwendig gewesen!
- Es existiert in NRW kein Zustimmungsgesetz zum RBStV. Die bloße Zustimmung des Landtages reicht nicht aus für eine Transformation in Landesrecht!

Es existieren somit nach Auffassung von Person A keine Verwaltungsakte bezüglich eines Rundfunkbeitrags.
Die sogenannten "Festsetzungsbescheide" sind für Person A Scheinverwaltungsakte.

Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes ist eine Maßnahme der Verwaltung nur dann rechtmäßig, wenn das Handeln in einer Rechtsnorm gestattet ist. Belastende Maßnahmen und alle Entscheidungen, die nach dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip wesentlich sind, müssen auf ein Gesetz rückführbar sein. Soweit der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes reicht, ist das Verwaltungshandeln also nur rechtmäßig, wenn es auf einer (wirksamen und ausreichenden) Ermächtigungsgrundlage beruht. Der RBStV ist keine Ermächtigungsgrundlage für das Festsetzen und Beitreiben von Rundfunkgebühren und ist somit auch nicht Grundlage für eine Zwangsvollstreckung.

Der Erlass eines Verwaltungsaktes, der sich nicht auf ein Gesetz bezieht ist gesetzlos, weil er nicht auf ein gültiges Gesetz bezogen werden kann. Ein solch belastender Verwaltungsakt ist fehlerhaft und in der Folge nichtig. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist nicht vollstreckungsfähig, er ist kein Titel im Sinne des Vollstreckungsrechts. (vgl. Franz Joseph Peine Allgemeines Verwaltungsrecht 11. Auflage, Seite 165 ff, Rn 690, 693)

Sollte wider erwarten dennoch rechtswidrig zwangsvollstreckt werden, zumindest der Zwangsvollstrecker wird seine Identität und seinen Namen preisgeben, möchte Person A auf das machtvolle zivilrechtliche Schadenersatzrecht des BGB hinweisen (§823 BGB: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."). Da der Zwangsvollstrecker aufgrund der obigen Argumentation weiß, daß der RBStV kein Gesetz ist kann er nach Auffassung von Person A zivilrechtlich in Haftung genommen werden.

Achtung: Bitte nicht mit dem Schadenersatz nach §835 BGB verwechseln: "Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag."

Wer verstanden hat, daß der RBStV kein Gesetz und auch keine Wirkung wie ein Gesetz hat kann sich wirkungsvoll verteidigen.
Wer verstanden hat, daß Verwaltungsrecht und Zivilrecht nebeneinander und unabhängig voneinander existieren kann sich wirkungsvoll verteidigen.

In diesem Sinne, nicht aufgeben!

Gruß,
Nachdenkender
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: marga am 20. November 2018, 09:51
Es existieren somit nach Auffassung von Person A keine Verwaltungsakte bezüglich eines Rundfunkbeitrags.
Die sogenannten "Festsetzungsbescheide" sind für Person A Scheinverwaltungsakte.

Dieser Auffassung folgt die Verwaltungsgerichtsbarkeit in keinster Weise:

Zitat
6 K 2061/15  VERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 16.01.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. (…)

Tatbestand
Mit Festsetzungsbescheid vom 01.08.2015 setzte der Beitragsservice des Beklagten gegenüber dem Kläger, der trotz entsprechender Zahlungsaufforderungen keine Rundfunkbeiträge entrichtet hatte, den rückständigen Betrag an Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 28.02.2015 in Höhe von 467,48 € sowie einen Säumniszuschlag von 8,00 €, insgesamt 475,48 € fest.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31.08.2015 Widerspruch ein.
Der Kläger machte geltend, dass der Bescheid kein rechtsfähiger und vollstreckbarer Titel sei. Hierfür sei vielmehr ein vorheriger Leistungsbescheid erforderlich. (…)

Dem Beklagten fehle zudem die für den Erlass von Bescheiden erforderliche Behördeneigenschaft.
Auch resultiere die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide daraus, dass der Beklagte weitere Festsetzungsbescheide erlassen habe, obwohl nicht feststehe, ob er - der Kläger - nach § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sei. (…)

Der Beklagte hätte nach §§ 9 und 12 RBStV verfahren müssen.
Überdies stelle eine Zwangsanmeldung bzw. Direktanmeldung einen Verwaltungsakt dar, der vorher hätte beschieden werden müssen.
Auch sei nach § 14 Abs. 9 RBStV für den automatisierten Abruf seiner personenbezogenen Daten nicht der Beitragsservice des Beklagten zuständig.
So habe der Beitragsservice des Beklagten zum Zeitpunkt des automatisierten Datenabrufs am 03.03.2013 noch gar nicht existiert. Darüber hinaus sei eine Anmeldebestätigung des Beklagten im Sinne des § 11 Abs. 5 RBStV ihm - dem Kläger - nicht zugegangen.
Durch die Regelungen der §§ 10, 11 und 12 RBStV sei seine Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, seine allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. (…)

Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

(…) Die Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (vgl. § 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (vgl. § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche.
Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten, hätte dies nicht die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags selbst in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteile vom 27.10.2016, a.a.O. und vom 27.11.2014, a_a.O.

Somit kann der Einwand des Klägers, dass die Direktanmeldung und Übermittlung von Daten der Meldebehörde nach § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV und die Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinne des §11 RBStV gegen höherrangiges Recht verstoßen würden und daher rechtswidrig seien, nicht gehört werden.
Vg._VG des Saarlandes, Ürteile vom 28.01.2015 - 6 K 1280/14 - und vom 27.11.2014, a.a.O.; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, 3 K 5371/13, zitiert nach juris; VG Augsburg, Urteil vom 11.07.2016 - Au 7 K 16.263 -, zitiert nach juris

Ebenso wenig greift daher die Rüge, dass der Beklagte das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren nach § 9 Abs. 1 RBStV nicht durchgeführt habe.
Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2016  1 D 337/16

Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegen nicht vor, weil die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nur das Vermögen des Klägers betrifft, nicht jedoch an von der Rechtsordnung anerkannte einzelne Vermögensrechte anknüpft.
Ferner ist ein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ersichtlich.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 27.11.2014, a.a.O., m.w.N.; im Ergebnis ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 ~; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -; sowie VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, jeweils zitiert nach juris   (…)

Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde" gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten.
Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat.
Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür nur indizielle Bedeutung.
Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann.
Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und dem Kläger als Beitragsschuldner - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat.

Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen.

Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf:

Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber dem Kläger als Beitragsschuldner fest.


Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 24, zitiert nach juris

Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide ,wie bereits ausgeführt, öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ im Sinne des § 1 Abs. 1 SVwVfG anzunehmen.

Nach §1 Abs. 2 SVwVfG ist „Behörde“ jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Ven?valtung wahrnimmt.
Dabei legt das Saarländische Ven?valtungsverfahrensgesetz keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Ven?valtung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 25, zitiert nach juris; für die bundesrechtliche Vorschrift des § 1 Abs. 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Au?. 2016, § 1 Rn. 51 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Au?. 2014, § 1 Rn. 230

Soweit für den Begriff der funktionelten Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird, liegt diese beim Beklagten er sichtlich vor.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 25

Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 SVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 SVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des beklagten Rundfunks ausschließt.
Denn die Anwendung des Gesetzes würde bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten, soweit die Anstalten über Län- dergrenzen hinweg tätig werden müssten;
außerdem ist das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt.


Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten.
Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten.
ln einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetzes aber trotz des für die Tätigkeit des Beklagten ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 SVwVfG möglich.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden  Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 26

Somit ist klar geurteilt, dass die Vermutungen von wertem user @Nachdenker nicht greifen bei einer Klageerhebung! >:( :o

Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: GEZ_Total_Verweigerer am 20. November 2018, 10:19
Daher kann Person A für sich wie folgt zusammenfassen:
- Eine Rundfunkbeitragspflicht entsteht nicht kraft Gesetzes.
- Der RBStV ist kein förmliches Gesetz.
- Der RBStV ist kein Bundesgesetz.
- Der RBStV ist kein Landesgesetz des Landes NRW.
- Der RBStV ist in NRW nicht wirksam in geltendes Landesrecht überführt worden. Achtung: Zustimmungsgesetz wäre notwendig gewesen!
- Es existiert in NRW kein Zustimmungsgesetz zum RBStV. Die bloße Zustimmung des Landtages reicht nicht aus für eine Transformation in Landesrecht!

Es existieren somit nach Auffassung von Person A keine Verwaltungsakte bezüglich eines Rundfunkbeitrags.
Die sogenannten "Festsetzungsbescheide" sind für Person A Scheinverwaltungsakte.

Nun da kannst du auch Frühstück, Mittag und Abendbrot als Mahlzeiten zusammenfassen,
diese Tatsachen/Argurmente werden keinen Richter in Deutschland interessieren.

"Recht haben" heißt noch lange nicht "Recht bekommen".
Willkommen in der deutschen Justiz-Irrenanstalt  ;D

Einzig der Flug unter dem Radar hilft, alles andere ist in meinen Augen Zeitverschwendung  ;)
Traurig aber wahr  :-[
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Nachdenkender am 20. November 2018, 13:06
Ja, das Thema ist sehr komplex und extrem undurchsichtig, das ist sicherlich so gewollt, aber es lohnt sich Widerstand zu leisten.  :)

Bei dem "Einwand" von @marga fällt mir auf: wir sind im Saarland, da kennt sich Person A leider nicht aus.

Und jetzt ganz wichtig: Richter beschäftigen sich ausschließlich mit dem, was Kläger und Beklagter vorbringen! So sehen dann auch die Urteile und/oder Beschlüsse aus, nach links und rechts wird nicht geschaut.

Auf NRW übertragen würde das so aussehen: der Kläger hat gegen den "Festsetzungsbescheid" Widerspruch eingelegt und dann gegen den "Festsetzungsbescheid" oder "Widerspruchsbescheid" geklagt, geht nicht so eindeutig hervor. Und aus Sicht von Person A fatal: der Kläger beruft sich selbst auf den RBStV in seiner Klage anstatt die fehlende Gesetzeskraft des RBStV vorzubringen. Die Klage musste scheitern und in der Urteilsbegründung wird dann ausgiebig der RBStV zitiert.  ;)

Nach Ansicht von Person A sind "Widersprüche" und Klagen gegen den anonymen WDR Köln/Beitragsservice sinnlos und daher Zeitverschwendung.

Nach Ansicht von Person A liegt der Schlüssel zum Erfolg bei den Zwangsvollstreckern. Erst gegen die anstehende Zwangsvollstreckung sollte notfalls geklagt werden, wenn der Zwangsvollstrecker nicht einlenkt, wohlgemerkt gegen die Zwangsvollstreckung! Siehe auch meine unten stehenden Ausführungen.

@GEZ_Total_Verweigerer
Ja, Recht haben und Recht bekommen sind 2 Paar Schuhe. Alle VGs und OVGs versuchen, mit Klimmzügen das System Zwangsbeitrag am Leben zu halten, aber wie oben gesagt:
Richter beschäftigen sich ausschließlich mit dem, was Kläger und Beklagter vorbringen.

Mal was zum Nachdenken:
Person B zahlt seit Anbeginn keine "Rundfunkbeiträge", das sind mittlerweile fast 6 Jahre (in Worten sechs Jahre). Wenn das mit dem "Rundfunkbeitrag" alles so rechtens wäre, warum schafft es der WDR Köln 6 Jahre lang nicht diese "Rundfunkbeiträge" einzuziehen? Würde das Finanzamt so lange warten? Würde die Stadt bei z.B. Grundsteuern so lange warten? Würde die Bußgeldstelle so lange warten? Das System Zwangsbeitrag stinkt zum Himmel und der RBStV ist kein Gesetz in NRW.

Und noch mehr nachdenken:
Bitte setzt Euch mit der fehlenden Gesetzeskraft des RBStV in NRW auseinander. Nur weil der WDR Köln bzw. der Beitragsservice behaupten die "gesetzliche Grundlage" oder "kraft Gesetzes" oder "durch Ratifikation" oder "durch Zustimmungsgesetz" ... ist der RBStV noch lange kein Gesetz.

Es gibt in NRW kein "Ratifikationsgesetz" zum RBStV.
Es gibt für NRW kein "Zustimmungsgesetz" zum RBStV.

Für NRW gibt es nur eine "Zustimmung zum Staatsvertrag" durch das Landesparlament und eine "Bekanntmachung" des RBStV, damit wird der RBStV aber kein Gesetz in NRW und hat auch keine Wirkung wie ein Gesetz in NRW.

In diesem Sinne, immer schön Widerstand leisten und nachdenken!
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Markus KA am 20. November 2018, 13:35
Nach Ansicht von Person A liegt der Schlüssel zum Erfolg bei den Zwangsvollstreckern. Erst gegen die anstehende Zwangsvollstreckung sollte notfalls geklagt werden, wenn der Zwangsvollstrecker nicht einlenkt, wohlgemerkt gegen die Zwangsvollstreckung! Siehe auch meine unten stehenden Ausführungen.
Hierzu auch aus aktuellem Anlaß:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838)

Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214)

Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665)

Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252)

Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413)

SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448)

Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429)

Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641)
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Lev am 20. November 2018, 13:54
@
Zitat
Und noch mehr nachdenken:
Bitte setzt Euch mit der fehlenden Gesetzeskraft des RBStV in NRW auseinander. Nur weil der WDR Köln bzw. der Beitragsservice behaupten die "gesetzliche Grundlage" oder "kraft Gesetzes" oder "durch Ratifikation" oder "durch Zustimmungsgesetz" ... ist der RBStV noch lange kein Gesetz.

Es gibt in NRW kein "Ratifikationsgesetz" zum RBStV.
Es gibt für NRW kein "Zustimmungsgesetz" zum RBStV.

Für NRW gibt es nur eine "Zustimmung zum Staatsvertrag" durch das Landesparlament und eine "Bekanntmachung" des RBStV, damit wird der RBStV aber kein Gesetz in NRW und hat auch keine Wirkung wie ein Gesetz in NRW.

(http://Gesetzanfrage 1022.jpeg.pdf)

Lev
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Frühlingserwachen am 20. November 2018, 14:39
Zitat
Nach Ansicht von Person A liegt der Schlüssel zum Erfolg bei den Zwangsvollstreckern. Erst gegen die anstehende Zwangsvollstreckung sollte notfalls geklagt werden, wenn der Zwangsvollstrecker nicht einlenkt, wohlgemerkt gegen die Zwangsvollstreckung! Siehe auch meine unten stehenden Ausführungen.


Der Beitrag von @ Nachdenkender ist hochinteressant, und bestätigt den in den letzten Monaten für mich und einigen Mitstreiter eingeschlagenen Weg die GV am Schlawittchen zu nehmen. Vollstreckungsgegenklage muss zunächst gar nicht unbedingt erhoben werden.

Die GV direkt per Einwurfeinschreiben auf die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsersuchen hinweisen, und sie mit persönlicher Haftung konfrontieren. Allerdings nicht nur drohen, sondern auch an die Vernunft appelieren.

Die meisten Kläger wollen gerade dieser Konfrontation mit den GV aus dem Weg gehen, und machen sich auf einen mühsamen kostenintensiven Weg, der zum Schluss in einem abweisenden Debakel endet.

Ich würde diesen Weg nach aller Erfahrung heute nicht mehr so gehen, sondern sofort an der unangenehmen Stelle, die man eigentlich vermeiden möchte, ansetzen.

In so fern würde ich @Nachdenkender beipflichten.

Welche Möglichkeiten bleiben
1. Zahlung einstellen.
2. Einzugsermächtigung bei der Bank stornieren.
3. Gezahlte Beiträge von der eigenen Bank wieder zurückholen lassen.
4. Post vom Beitragsservice geht zurück, mit unbekannt verzogen.
5. Warten bis Post vom GV kommt. Und das kann lange dauern.
6. Wenn Post vom GV, diese in Ruhe anschauen, und sich nicht von Haftbefehlsandrohungen usw. bange machen lassen.
7. Den GV per Einwurfeinschreiben auf die Rechtswidrigkeit des Vollstreckungsersuchen hinweisen.
    Wer möchte, kann auch zum vorgegebenen Termin, und dem GV das Schreiben persönlich übergeben, möglichst mit Zeuge. Aber nur wer die Nerven dafür hat, und ruhig bleiben kann. Sonst besser nicht hingehen.
8. abwarten
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Markus KA am 20. November 2018, 16:34
Um die Themen "Klage" und "Vollstreckung" in diesem Thread abzuschließen, sei darauf hingewiesen.

Die Rechtsmittel Widerspruch auf einen Festsetzungsbescheid und Klage haben durchaus ihre Berechtigung und ihren Nutzen. Man wird während dieses Verfahrens meistens nicht mit dem Thema Vollstreckung belastet und kann den ein oder anderen Sachverhalt bereits gerichtlich klären, so dass es nie zu einer Vollstreckung kommen muss.

Auf eine Vollstreckung zu warten und dann reagieren zu müssen, kann für viele eine sehr unangenehme und stressige  Herausforderung sein.

Nun bitte wieder zurück zum Thema:

Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?

Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: marga am 20. November 2018, 17:46
Für Person A bedeutet das:
Kein "Zustimmungsgesetz" - kein "im Rang des Gesetzes" für den RBStV!
[...]
Es gibt auch eine Antwort der Landesregierung NRW vom 07.11.2016 zum Ratifizierungsprozesses eine Staatsvertrages auf die Frage
"Wie ist der genaue formelle Ablauf, wie ein Staatsvertrag nach positivem Beschluss der Ministerpräsidenten in Kraft tritt?"
[...]
Nach Zustimmung des Landtags ist der Text des Staatsvertrages im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden….“ ***  (Drucksache 16/13388) (...)
Hervorhebung nicht im Original!

Werter user @Nachdenker ,

sobald die Verkündung erfolgt ist, wie im obigen Zitat richtig formuliert, tritt der RBStV in Kraft. In Kraft treten heißt, das Landesgesetz, welches den RBStV inne hat, wird rechtswirksam.

Im Saarland ist dies erfolgt und in den anderen Bundesländern, soweit man recherchiert hat, auch. Ein Beweis für die Rechtswirksamkeit des RBStV wurde seitens einer Anwaltskanzlei überprüft.

Hier eine Abschrift davon:

Zitat
T…… & P……..
RECHTSANWÄLTE
POSTFACH ….
…………., den 2. Juni 2016
Sehr geehrte,
in der oben bezeichneten Angelegenheit kommen wir zurück auf die Sprechstunde mit der Unterzeichnerin vom 31. Mai 2016.
Wir haben mit Ihnen die Situation hinsichtlich Ihres …… zum Verfahren beim Verwaltungsgericht besprochen.
Wir halten insoweit noch einmal fest, dass Sie  ………..zu den Akten reichen werden.
Das Gericht wird dann im Wege des Beschlusses über lhren ………….. entscheiden.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei einer PKH-Bewilligung immer nur die eigenen Rechtsanwaltskosten, nie die gegnerischen Rechtsanwaltskosten abgedeckt sind.
Des Weiteren hatten wir mit Ihnen die Frage erörtert, ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bekannt gemacht wurde.
Entgegen Ihrer Auffassung, die sich auf die Fassung von Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Zustimmung zum 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge und dessen Anlage bezog, sind wir der Ansicht, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gem. Artikel 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlands vom 22. September 2011 bekannt gemacht wurde.
Der Artikel 7 Abs. 4 bezieht sich nur auf die Ermächtigungen der Länder hinsichtlich der übrigen Änderungen wie im Rundfunkstaatsvertrag usw., da in den Artikeln nur die Änderungen aufgeführt sind, nicht jedoch die vollständige Fassung dieser Staatsverträge nach den Änderungen im Gegensatz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

*** user @Nachdenker möge doch bitte einen Beweis für die im obigen Zitat erfolgte Aussage liefern.   ;)
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Nachdenkender am 20. November 2018, 18:34
@Lev

Vielen Dank für das angehängte Schreiben, welches allerdings ziemlich wertlos ist, da der Verfasser wahrscheinlich wenig Ahnung hatte.
a. Der Verfasser schreibt von einem "Rundfunkgebührenstaatsvertrag". Im Jahre 2014 gab es aber nur den "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag".
b. Daß der RBStV automatisch in ein Landesgesetz übergeht widerspricht der Landesverfassung, die ja ausdrücklich zwischen Gesetzen und Staatsverträgen unterscheidet und ist daher eine bloße Behauptung.

Nur für NRW: Ich kenne kein "Rundfunkbeitragsgesetz", kein "Ratifikationsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag", kein "Zustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag".



@marga

Leider gibst Du das Zitat von Nachdenker verkürzt wieder und somit entgeht Dir der alles entscheidende Teil:

"...nicht durch Einbringung eines Ratifikationsgesetzes befasst."

Die Landesregierung von NRW hat den Weg der "Zustimmung zu einem Staatsvertrag" gewählt (Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung NRW). Die Landesregierung von NRW hat kein "Ratifikationsgesetz" oder "Zustimmungsgesetz" (Artikel 66 Satz 1 der Landesverfassung NRW) veranlasst.

Diese Unterscheidung zwischen Gesetz und Zustimmung zu einem Staatsvertrag ist wichtig zu verstehen. Der Erlass eines Verwaltungsaktes, der sich nicht auf ein Gesetz bezieht ist gesetzlos, weil er nicht auf ein gültiges Gesetz bezogen werden kann. Ein solch belastender Verwaltungsakt ist fehlerhaft und in der Folge nichtig. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist nicht vollstreckungsfähig, er ist kein Titel im Sinne des Vollstreckungsrechts. (vgl. Franz Joseph Peine Allgemeines Verwaltungsrecht 11. Auflage, Seite 165 ff, Rn 690, 693)


Durch die Zustimmung zum RBStV durch den Landtag in NRW und die Bekanntmachung ist der RBStV selbstverständlich in Kraft getreten, aber als Staatsvertrag, nicht als Gesetz! Der RBStV entfaltet somit keine unmittelbar nach außen gerichte Rechtswirkung, d.h., daß "Festsetzungsbescheide" an Fallgruppe 2 nichtig sind.

Nachdenker hat das alles schon sehr gut herausgearbeitet!

Dreh- und Angelpunkt muß daher sein:
Ist der RBStV wirksam in Landesrecht des Landes NRW überführt worden?

Antwort: Nein.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Lev am 20. November 2018, 19:12
@Nichtdenkender

Lev ist so froh, dass das geklärt ist.  ;)

Zitat
Nur für NRW: Ich kenne kein "Rundfunkbeitragsgesetz", kein "Ratifikationsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag", kein "Zustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag".
...
Durch die Zustimmung zum RBStV durch den Landtag in NRW und die Bekanntmachung ist der RBStV selbstverständlich in Kraft getreten, aber als Staatsvertrag, nicht als Gesetz! Der RBStV entfaltet somit keine unmittelbar nach außen gerichte Rechtswirkung, d.h., daß "Festsetzungsbescheide" an Fallgruppe 2 nichtig sind.

Nachdenker hat das alles schon sehr gut herausgearbeitet!

Dreh- und Angelpunkt muß daher sein: Ist der RBStV wirksam in Landesrecht des Landes NRW überführt worden?

Antwort: Nein.

Wir werden nun die zahlreichen Richter fragen, wie wir die Fallgruppe wechseln können, dann ist der Fall ja schon fast erledigt.
Lev bedankt sich sehr.   ::)    Schon deshalb, weil er sicher schon bald mit der Problematik konfrontiert sieht.   :'( :'( :'(

Danke!   >:(

Lev
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: LECTOR am 20. November 2018, 20:36
Ein interessanter Gedankengang. In den Dokumenten wird ja Bezug genommen auf die

Artikel 66 - Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=3321&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=393349
Zitat
Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen.
Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.

Es müsste dann genauer untersucht werden, inwieweit sich Gesetze und Staatsverträge voneinander unterscheiden.
Gibt die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen dazu genauere Auskunft?

Das Problem ist doch generell, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag derart tief in die Rechte der Bürger eingreift und dementsprechend zu bezweifeln ist, dass einem Staatsvertrag derart tiefe Eingriffsrechte eingeräumt werden können. Eine solche Eingriffstiefe müsste vielmehr auf der Ebene der Verfassungsrechte geregelt sein.

P.S. Noch ein kleiner Querverweis: Auch Olaf Kretschmann hat in seinem Verfahren die Gesetzeskompetenz von staatsvertraglichen Regelungen bezweifelt. Siehe die Berufungszulassungsbegründung auf der Internetseite:
http://rundfunkbeitrag.blogspot.com/
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: pinguin am 20. November 2018, 22:09
Es wird darauf hingewiesen, daß es in Punkto Ratifizierung von Staatsverträgen bereits ein eigenständiges Thema hat.

Ein Staatsvertrag muß ratifiziert werden, um gültig zu sein
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24413.msg155039.html#msg155039 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24413.msg155039.html#msg155039)

Die Frage wird letztlich sein, ob das Prozedere, welches international bei Staatsverträgen üblich ist, auch national anzusetzen ist.

Wenn "Ja", dann ist keiner der Rundfunkstaatsverträge rechtsgültig in Landesrecht überführt worden.

Denn zuerst müsste der Ministerpräsidenten diesem Vertrag mit seiner Unterschrift zustimmen (1), dann wäre dem Landesparlament Gelegenheit zur Zustimmung oder Ablehnung zu geben (2), und im Anschluß hätte wiederum der Ministerpräsident im Falle der Zustimmung durch den Landtag nochmals mit seiner Unterschrift auf einem separaten Dokument, dieser Ratifizierungsurkunde, zu bestätigen, daß auch der Landtag diesem Vertrag zugestimmt hat (3) und somit alles ok ist, daß dieser Vertrag in Kraft treten darf.

In Sachen Rundfunkstaatsverträge sind nur die Schritte 1 und 2 bekannt.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Bürger am 21. November 2018, 00:21
Vielleicht zur Abkürzung der Diskussion - siehe unter
Landtag NRW: Antwort zu kl. Anfrage z. Ratifizierungsprozess des RStV (12.10.16)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21193.0.html

[...]
Sobald alle Unterschriften vorliegen, beginnt das Ratifikationsverfahren in den Ländern. Die Landesregierung leitet nach Art. 66 Satz 2 LV NRW zu diesem Zweck den Staatsvertrag dem Landtag zur Zustimmung zu, sofern sie den Landtag nicht durch Einbringung eines Ratifikationsgesetzes befasst.
Nach Zustimmung des Landtags ist der Text des Staatsvertrages im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Ferner übersendet die Staatskanzlei die von der Ministerpräsidentin unterzeichnete Ratifikationsurkunde an die im Staatsvertrag bestimmte Hinterlegungsstelle, in der Regel die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz. Sämtliche Ratifikationsurkunden müssen bis zu einem staatsvertraglich festgelegten Stichtag hinterlegt werden.
Nach Ablauf dieses Stichtages teilt die Staatskanzlei des Vorsitzlandes mit, ob alle Ratifikationsurkunden fristgerecht hinterlegt worden sind. Wenn dies der Fall ist, kann der Rundfunkstaatsvertrag zu dem im Staatsvertrag festgelegten Datum bzw. zu den im Staatsvertrag festgelegten Daten in Kraft treten Das Datum, zu dem der Staatsvertrag in Kraft getreten ist, wird sodann im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
[...]

Gleiches dürfte auch für alle anderen Rundfunkänderungsstaatsverträge und also auch für den 15. RÄndStV incl. des RBStV bzw. die entsprechenden Zustimmungsgesetze gelten.

Wer es genauer wissen will, sollte - bevor hier weiterdiskutiert wird - bitte erst einmal die verbindlichen Auskünfte zum 15. RÄndStV incl. des RBStV bzw. die entsprechenden Zustimmungsgesetze beibringen, sofern er Zweifel an der Übertragbarkeit/ Richtigkeit der Angaben sowie an der Einhaltung der bestehenden Zustimmungs-/ Ratifikations-Regelungen hat.

Für spekulative, im dümmsten Falle irreführende Diskussionen, die lediglich auf nicht belegten Mutmaßungen basieren, bestehen im Forum keine Kapazitäten.

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.



PS: Dass die zum Zustimmungs-/ Ratifizierungsverfahren derzeit bestehenden Regelungen höchstselbst ggf. weitergehende verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen, ist eine andere Baustelle - welche u.a. sowohl durch den Prozessbevollmächtigten von Olaf Kretschmann als auch wohl durch Herrn Hennecke bearbeitet wird - zu letzterem siehe u.a. unter
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: GesamtSchuldner am 21. November 2018, 01:07
Dass das geltende Recht nicht nur aus Gesetzen besteht, sondern dass auch völkerrechtliche Verträge Bestandteil der Rechtsordnung sind, ist ein anerkannter Rechtsgrundsatz. Z.B. bestimmt Artikel 25 GG,
Zitat
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Insofern ist es nicht nötig, dass ein Staatsvertrag selber ein Gesetz ist, um unmittelbar für alle Einwohner gültig zu sein (und nicht nur das Land als Körperschaft zu binden), solange bei seiner Ratifikation die verfassungsmäßigen Bestimmungen eingehalten wurden.
Anscheinend ist in NRW ein formales Gesetz nicht nötig, nur die Zustimmung des Landtages. Ein Staatsvertrag unterscheidet sich ja von einem Gesetzentwurf dadurch, dass der Landtag seinen Text nicht mehr ändern kann. Der Landtag kann dem vorgelegten Staatsvertrag entweder zustimmen oder ihn ablehnen. Bei Gesetzentwürfen ist es dagegen die Regel, dass sich ihr Text durch die Auschussberatungen bzw. durch Änderungsanträge noch ändert, so dass das fertige Gesetz oftmals mit dem Entwurf nicht übereinstimmt.

Diesem Unterschied trägt die Landesverfassung NRW dadurch Rechnung, dass sie zwischen Gesetzen und Zustimmungen zu Staatsverträgen unterscheidet.

Die Verkündung ist jedenfalls ordnungsgemäß erfolgt:

Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)  Ausgabe 2011 Nr. 30 vom 16.12.2011 Seite 661 bis 682
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027&ver=8&val=13027&sg=0&menu=1&vd_back=N (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027&ver=8&val=13027&sg=0&menu=1&vd_back=N)

Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)  Ausgabe 2012 Nr. 2 vom 26.1.2012 Seite 15 bis 26
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13152&ver=8&val=13152&sg=0&menu=1&vd_back=N (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13152&ver=8&val=13152&sg=0&menu=1&vd_back=N)
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: gerechte Lösung am 21. November 2018, 10:04
Um Rundfunk in den 16 Bundesländern zu veranstalten, bedarf es keines RBStV.
Jedes Bundesland handelt selbständig.

Der RBStV darf zu festgelegten Zeiten aufgekündigt werden!
Der RBStV ist lediglich eine Verwaltungsvereinbarung zwischen den 16 Bundesländern, die als Orientierungshilfe/ Empfehlung anzusehen ist.
Eine Zustimmung und das Ablegen in einem Gesetz- und Verordnungsblatt heißt nur, dass man formal dieser  Verwaltungsvereinbarung zugestimmt hat, denn ein Gesetz verlangt die Debattierung desselben. Das Parlament hatte keinerlei Mitsprache- und Änderungsrecht, nur Zustimmungsrecht.

Gesetzt dem Fall, die 16 Länder veranstalten jedes für sich? Was ist dann?

Um zu einem richtigen Gesetz zu werden bedarf es zwingend der Transformation in ein Landesgesetz, in welchem die darin betroffenen Parteien ganz konkret benannt sind.
Dieses Unkonkrete wurde auch von den beiden Anwälten, Dr. Koblenzer und RA Bölck bemängelt.

Transformation heißt, dass Ross und Reiter benannt sind.

Ganz wichtig:
Es gehört konkret in ein Gesetz des Landes, dass z.B. der Nutzer des Landes Hessen an den Hessischen Rundfunk zu zahlen hat und dass nur die Bewohner des Landes Hessen betroffen sind. Das geht aber aus dem RBStV nicht hervor!

Und wie für Hessen, hat es für die anderen 15 Bundesländer auch zu sein.
Der RBStV in der derzeitigen Fassung kann nicht Gesetzestext eines Landes sein!
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Nachdenkender am 21. November 2018, 15:02
Sehr schön zu sehen, daß die Diskussion Fahrt aufnimmt...

@Bürger

Vielen Dank für Deinen Beitrag. Mir ist schon öfter aufgefallen, daß Du in Deinen Beiträgen anscheinend versuchst den RBStV als Gesetz, als geltendes Gesetz oder geltend wie ein Gesetz darzustellen. Dem muß ich leider vehement widersprechen, zumindest für das Bundesland NRW.

Dein erstes Zitat ist insoweit korrekt, allerdings legst Du Deinen Fokus auf die falschen Worte: Du hast in Deinem Zitat das Wichtigste vergessen und nicht fett gemarkert.
Zitat
[...] Sobald alle Unterschriften vorliegen, beginnt das Ratifikationsverfahren in den Ländern. Die Landesregierung leitet nach Art. 66 Satz 2 LV NRW zu diesem Zweck den Staatsvertrag dem Landtag zur Zustimmung zu, sofern sie den Landtag nicht durch Einbringung eines Ratifikationsgesetzes befasst.
Quelle: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-13388.pdf (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-13388.pdf)

Die Landesregierung kennt sehr wohl den Unterschied zwischen einer "Zustimmung zu einem Staatsvertrag" und einem "Ratifikationsgesetz".

WICHTIG zu verstehen:
Eine "Zustimmung zu einem Staatsvertrag" durch ein Landesparlament ist etwas ganz anderes als ein "Ratifikationsgesetz" oder "Zustimmungsgesetz".

Eine "Bekanntmachung" in einem Gesetz- und Verordnungsblatt macht aus der "Zustimmung zu einem Staatsvertrag" kein Landesgesetz! Die "Bekanntmachung" im Gesetz- und Verordnungsblatt dient mit aller Wahrscheinlichkeit nur der Verwirrung der Bürger, was ja anscheinend auch erreicht wird.


@Nachdenker hat doch eigentlich schon alles geschrieben und mit Links belegt. Aber nochmal:

Gesetz:
Die Standardformel mit der "Gesetze" in NRW verkündet werden lautet:
Zitat
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: [...]
Beispiel für eine Gesetzesverkündung: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=16270&ver=8&val=16270&sg=&menu=1&vd_back=N
 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=16270&ver=8&val=16270&sg=&menu=1&vd_back=N)
Zustimmung und Bekanntmachung:
"Bekanntmachung des RBStV", hier steht lediglich:
Zitat
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2011 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027&vd_back=N675&sg=&menu=1 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027&vd_back=N675&sg=&menu=1)

Und im Plenarprotokoll 15/48 S. 4889ff kann jeder selber nachlesen ob hier ein Gesetz oder eine Zustimmung zu einem Staatsvertrag zur Debatte standen:

Zitat
Wir stimmen erstens über den Antrag der Landesregierung auf Zustimmung zu einem Staatsvertrag gemäß Art. 66 Satz 2 der Landesverfassung Drucksache 15/1303 ab. Der Haupt- und Medienausschuss empfiehlt in der Beschlussempfehlung Drucksache 15/3419, dem Antrag der Landesregierung zu entsprechen. Wer möchte dieser Empfehlung folgen?

- Die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, einige von der CDU-Fraktion ...(Armin Laschet [CDU]: Was soll das denn heißen? Alle!) – Entschuldigung, alle. (Zurufe von der CDU) – Es ist ja gut! Es haben nicht alle die Hand gehoben. Wer stimmt dagegen? – Die Fraktion Die Linke und die FDP. (Armin Laschet [CDU]: Alle!) Wer enthält sich? – Niemand. (Zurufe von der CDU: Alle!)

Damit ist die Beschlussempfehlung angenommen und dem Staatsvertrag Drucksache 15/1303 zugestimmt.

Link zum Plenarprotokoll:
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMP15%2F48|4864|4875 (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMP15%2F48|4864|4875)

Da Völkerrecht und Bundesrecht hier keine Rolle spielen - es geht um Landesrecht - helfen die wissenschaftlichen Dienste des Bundestages weiter wie ein Staatsvertrag auf Länderebene in Landesrecht transformiert werden kann.

Die "Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages" sprechen ebenfalls von Zustimmungsgesetz, und dass für den „Rang eines Gesetzes“ die Voraussetzung ein Gesetz ist:
Zitat
[...] Stimmt das Landesparlament dem Gesetz zu wird der Staatsvertrag in den Rang eines Landesgesetzes erhoben. ...es folgen Ausfertigung und Verkündung des Zustimmungsgesetzes mit dem Staatsvertrag als Anlage [...]
Quelle: https://www.bundestag.de/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf
 (https://www.bundestag.de/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf)

Nach allem geht eine Transformation in Landesrecht nicht ohne Gesetz.

Der RBStV wäre demnach zumindest in NRW nicht wirksam in geltendes Landesrecht überführt worden.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: marga am 21. November 2018, 16:59
(...)
Eine "Bekanntmachung" in einem Gesetz- und Verordnungsblatt macht aus der "Zustimmung zu einem Staatsvertrag" kein Landesgesetz! Die "Bekanntmachung" im Gesetz- und Verordnungsblatt dient mit aller Wahrscheinlichkeit nur der Verwirrung der Bürger, was ja anscheinend auch erreicht wird.
(...)

Werter user @Nachdenkender,

du glaubst doch nicht wirklich, wenn eine seriöse Anwaltskanzlei selbst überprüft, dass der RBStV (hier nur im Amtsblatt des Saarlandes verkündet) einem Landesgesetz zugeordnet ist, nach deinen Ausführungen als eine "FAKE" dargestellt wird?  ::)

Nochmal hier für das Saarland von weiter oben aus diesem Thread:
Zitat
T…… & P……..
RECHTSANWÄLTE
POSTFACH ….
…………., den 2. Juni 2016
(...)
Des Weiteren hatten wir mit Ihnen die Frage erörtert, ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bekannt gemacht wurde.
Entgegen Ihrer Auffassung, die sich auf die Fassung von Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Zustimmung zum 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge und dessen Anlage bezog, sind wir der Ansicht, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gem. Artikel 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlands vom 22. September 2011 bekannt gemacht wurde.
Der Artikel 7 Abs. 4 bezieht sich nur auf die Ermächtigungen der Länder hinsichtlich der übrigen Änderungen wie im Rundfunkstaatsvertrag usw., da in den Artikeln nur die Änderungen aufgeführt sind, nicht jedoch die vollständige Fassung dieser Staatsverträge nach den Änderungen im Gegensatz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
::)
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Nachdenkender am 21. November 2018, 17:35
@marga

Hier geht es doch gar nicht um einen "FAKE". Dass der RBStV überall bekannt gemacht wurde, steht außer Frage. Es geht doch darum, ob der RBStV ein "Gesetz" ist oder "im Rang eines Gesetzes" steht.

Worum ging es bei der seriösen Anwaltskanzlei?
Antwort: Des Weiteren hatten wir mit Ihnen die Frage erörtert, ob der "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bekannt gemacht" wurde.

Und was antwortet die seriöse Anwaltskanzlei?
Antwort: ...sind wir der Ansicht, dass der "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" gem. Artikel 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlands vom 22. September 2011 "bekannt gemacht" wurde.

Ich kann hier nicht erkennen, dass es sich beim RBStV um ein Gesetz handelt. Die Anwaltskanzlei bestätigt lediglich, dass der RBStV bekannt gemacht wurde. Dazu brauche ich keine Anwaltskanzlei.


Eine schnelle Recherche ergibt, dass es im Saarland ein Gesetz Nr. 1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 30. November 2011 gibt:
Artikel 1
Zustimmung zum Vertrag

(1) Dem am 15. Dezember 2010 unterzeichneten 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2013 in Kraft. § 14 Absatz 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages tritt nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 des Staatsvertrages am 1. Januar 2012 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 gegenstandslos werden, ist dies durch den Chef der Staatskanzlei im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu geben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Dieses Zustimmungsgesetz und die Verkündung enthalten lediglich die Aussage, daß dem Vertrag, der im Wortlaut beigefügt ist, zugestimmt wird und der Staatsvertrag bekannt gemacht wird. Ein Landesgesetz des Bundeslandes Saarland ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) damit wohl auch nicht.

Vielleicht könnte man der seriösen Anwaltskanzlei folgende Fragen stellen:

Ist der RBStV ein Bundesgesetz?
Ist der RBStV ein Landesgesetz des Bundeslandes [Name des Bundeslandes]?
Steht der RBStV im Saarland im Rang eines Gesetzes? Wo ist das entsprechende Transformationsgesetz bzw. Ratifikationsgesetz zu finden?
Was bedeutet der Inhalt des o.g. Zustimmungsgesetzes?



In diesem Sinne immer weiter nachdenken.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: marga am 21. November 2018, 17:50
Vielleicht könnte man der seriösen Anwaltskanzlei folgende Fragen stellen:

Ist der RBStV ein Bundesgesetz?
Ist der RBStV ein Landesgesetz des Bundeslandes [Name des Bundeslandes]?
Steht der RBStV im Saarland im Rang eines Gesetzes? Wo ist das entsprechende Transformationsgesetz bzw. Ratifikationsgesetz zu finden?
Was bedeutet der Inhalt des o.g. Zustimmungsgesetzes?


Werter user @Nachdenkender,

hier bitte schön das Amtsblatt aus dem eindeutig hervorgeht, dass es sich um die Bekanntmachung eines Gesetzes Nr. 1760 handelt:

Zitat
Gesetz Nr. 1760
über die Zustimmung zum
Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Vom 30. November 2011
Der Landtag des Saarlandes hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird
:
Artikel 1
Zustimmung zum Vertrag
(1) Dem am 15. Dezember 2010 unterzeichneten
15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 7 Absatz
2 Satz 1 vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar
2013 in Kraft
. § 14 Absatz 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
tritt nach Artikel 7 Absatz 2
Satz 2 des Staatsvertrages am 1. Januar 2012 in Kraft.
Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Absatz 2
Satz 3 gegenstandslos werden, ist dies durch den Chef
der Staatskanzlei im Amtsblatt des Saarlandes bekannt
zu geben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Saarbrücken, den 10. Dezember 2011
Die Ministerpräsidentin
Kramp-Karrenbauer

Bild dir deine Meinung!  :o

PS.

Zitat
Artikel 1
„Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
[...]
  ::)


@alle:
Bitte hier im Thread weitere Bundesländer allenfalls zum kurzen Vergleich anbringen, bitte jedoch nicht weiter vertiefen, denn hier im Thread geht es speziell/ ausschließlich um Nordrhein-Westfalen/ NRW !
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: pinguin am 21. November 2018, 18:54
@Marga

Das Zustimmungsgesetz, in dem bestätigt wird, daß der Landtag dem Vertrag zugestimmt hat, ist freilich ein Gesetz. Die Aussage, daß der Vertrag den Rang eines Gesetzes hat, wird in diesem Gesetz nicht getätigt, ist aber auch nicht notwendig.

Wie im anderen Thema ausgeführt, braucht es die Ratifizierungsurkunden, (auch nach dem Recht des Landes Brandenburg müssen Staatsverträge ratifiziert werden, um in Kraft treten zu dürfen).

D.h., wenn es auch für NRW so festgelegt ist, (in diesem Thema geht es ja um NRW), bestätigt erst die Ratifizierungsurkunde, daß dieser Staatsvertrag gültiges Landesrecht ist; die bloße Zustimmung des Landtages genügt dafür nicht.

Die Frage wäre aber, ob dieses Zustimmungsgesetz, welches ja vom/von der MP unterzeichnet ist, als Ratifizierungsurkunde angesehen werden kann.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: gerechte Lösung am 21. November 2018, 20:06
Einen bilateralen Staatsvertrag könnte man nach Meinung eines Bekannten durchaus nach Ratifizierung mit dem inhaltlichen Text zum Gesetz umbenennen, wenn im Inhalt die Parteien konkret benannt worden sind.
Beispiel: Berlin und Brandenburg und die Bewohner/ Nutzer wurden konkret inhaltlich immer wieder genannt.

Ein Staatsvertrag, der von 16 Ländern als Verwaltungsvereinbarung, miteinander ausgehandelt worden ist, trägt 16 Unterschriften.
Es haben 16 Landesoberhäupter dafür gezeichnet. Im Vertrag werden immer nur ganz allgemein die Punkte abgearbeitet, ohne je auf ein Land spezifisch einzugehen.

Es ist immer nur von RBStV die Rede. Es gibt nur einen RBStV. Durch die 16 Unterschriften wird suggeriert, dass weitere 15 Länder in die Belange eines einzelnen Landes mit eingreifen dürfen!
Unter einem Landesgesetz haben keinerlei Unterschriften der anderen Länder etwas verloren.

Dieser RBStV wurde voll 1:1 im Wortlaut übernommen und abgelegt, daher ist und bleibt es immer noch ein 16-Länder-Vertrag.

Das ist nicht zulässig/ nicht ausreichend als Landesgesetz.
Daher muss jedes Land in das entsprechende Format des Landes transformieren.
In dem von user Nachdenkender aufgezeigten Beispiel mit NRW wurde nicht transformiert.
Es müsste ein Gesetz kreiert werden, in dem steht, dass der Teilnehmer aus dem NRW an den WDR zu zahlen hat und dass nur Bürger des Landes NRW bebeitragt werden.

In NRW in Landesrecht transformiert? Nein.
Der RBStV ist dort nach Auffassung von Person A kein Landesrecht.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Bürger am 21. November 2018, 20:57
Eine Suche mit "Rundfunkänderungsstaatsvertrag"
liefert auf recht.nrw.de folgende Ergebnisse
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_validate_suche?begriff=rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag&sg=0&menu=1&x=0&y=0
aufgegliedert in
Zitat
Gesetz ( SGV. NRW. ) (3)
Bekanntmachung ( SGV. NRW. ) (16)
Staatsvertrag ( SGV. NRW. ) (1)
Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW ( GV. NRW. ) (30)

Eine Suche innerhalb des Browser-Fensters liefert für "fünfzehn"(ter Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der den RBStV beinhaltete) drei Ergebnisse:
Zitat
Bekanntmachung des Inkrafttretens des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) (17.01.2012)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19525&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag#det0

Bekanntmachung des Inkrafttretens des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) (26.01.2012)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13152&menu=1&sg=0&keyword=rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag

Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) (16.12.2011)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027&menu=1&sg=0&keyword=rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag

Der Begriff "Zustimmung" liefert ebenfalls drei Ergebnisse - jedoch andere
Zitat
Zustimmung zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (08.05.2018)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=38785&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag#det0

Gesetz zur Zustimmung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung weiterer Gesetze (16. Rundfunkänderungsgesetz) (16.05.2018)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=16970&menu=1&sg=0&keyword=rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag

Gesetz zur Zustimmung zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (22.01.2015)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=14853&menu=1&sg=0&keyword=rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag

Die Begriffskombination "Gesetz zu" (zur/zum...) liefert sechs Ergebnisse - einschl. einiger der vorgenannten
Zitat
Gesetz zur Ausführung des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag Ausführungsgesetz) (17.12.2015)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=33304&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag#det0

Gesetz zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) (12.12.2000)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=4930&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag#det0

Gesetz zur Zustimmung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung weiterer Gesetze (16. Rundfunkänderungsgesetz) (16.05.2018)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=16970&menu=1&sg=0&keyword=rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag

Gesetz zur Zustimmung zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (22.01.2015)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=14853&menu=1&sg=0&keyword=rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag

Gesetz zum Siebzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag) (28.12.2015)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=15412&menu=1&sg=0&keyword=rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag

Gesetz zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) (15.12.2000)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=2612&menu=1&sg=0&keyword=rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag

Weshalb mal "Zustimmung" mal keine - bzw. weshalb mal "Gesetz zum [...] Staatsvertrag" mal nicht bzw. weshalb mal "Gesetz zur Zustimmung" mal nicht, das erklärt sich aus der Aufstellung leider nicht. Mglw. muss die Aufzählung auf der Seite auch nicht vollständig sein, da diese Internetseite mglw. nicht als "amtlich" oder "abschließend" zu verstehen ist.

Wie bereits angeregt, könnte/ sollte beim "Gesetzgeber" ;) genau danach gefragt werden.
Auch, warum (nach welcher Rechtsgrundlage) es mal so und mal so gehandhabt zu werden scheint.

Sofern es per Landesverfassung von NRW gestattet sei, "Gesetze" über einfache "Zustimmung" ohne "Zustimmungsgesetz" zu erlassen, bliebe allenfalls fraglich, ob dann die Landesverfassung von NRW dann nicht dem Grundgesetz entgegensteht. Bis zu jener Klärung würde dann aber zumindest in NRW wohl nach aktueller (Un-?)Rechtslage vom "Rang eines Gesetzes" ausgegangen und das "Verwaltungsverfahren" des "Rundfunks" (was sich im Übrigen ja auch in anderen Bundesländern "verbietet" - durchgezogen. Da muss schon ganz erheblich staats-, verwaltungs- und verwaltungsverfahrensrechtlich argumentiert werden - daher auch obige Verweise auf O. Kretschmann und Hennecke.

Dies ändert auch nichts daran, dass in anderen Bundesländern - z.B. Sachsen - der 15. RÄndStV per "Zustimmungsgesetz" erlassen wurde - siehe beispielhaft u.a. unter
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html
[...]
Sachsen
http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
incl. Verweis zum "Zustimmungsgesetz"
http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12151-Gesetz-zum-Fuenfzehnten-Rundfunkaenderungsstaatsvertrag#x1000

[...]
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: pinguin am 21. November 2018, 21:00
Ein Staatsvertrag, der von 16 Ländern als Verwaltungsvereinbarung, miteinander ausgehandelt worden ist, trägt 16 Unterschriften.
Ja, ist bei dem Rundfunkstaatsvertragswerk der Fall.

Zitat
Dieser RBStV wurde voll 1:1 im Wortlaut übernommen und abgelegt, daher ist und bleibt es immer noch ein 16-Länder-Vertrag.

Das ist nicht zulässig/ nicht ausreichend als Landesgesetz.
International ist das aber üblicher Gebrauch; es sei an die EMRK erinnert, die nur in Englisch und Französische überhaupt rechtsverbindlich ist. Und genau so wurde sie auch vom damaligen Bundeskanzler, Herrn Adenauer, ratifiziert und kraft dieser Ratifikation Bundesrecht; selbst die amtliche deutsche Sprachfassung ist, eng ausgelegt, nicht rechtsverbindlich, weil sei eben weder Englisch noch Französisch ist. Ein spezielles Bundesgesetz, welches den Wortlaut dieser EMRK wiedergibt, hat es nicht. Es genügt für die Gültigkeit kraft Ratifizierung, daß der Bund, um beim Beispiel der EMRK zu bleiben, dieses Vertragswerk als Mitglied des Europarates mit ausgearbeitet hat.

Zitat
Daher muss jedes Land in das entsprechende Format des Landes transformieren.
Die Überführung in Landesrecht geschieht auf Basis der schon benannten 3 Schritte, die verbindlich vorgegeben sind.

Aber bitte in diesem Thema nicht auch noch durchkauen; einmal im anderen Thema reicht.

@Bürger

Aus Deinem Post
Zitat
« am: Heute um 00:21 »

Zitat
Nach Zustimmung des Landtags ist der Text des Staatsvertrages im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Ferner übersendet die Staatskanzlei die von der Ministerpräsidentin unterzeichnete Ratifikationsurkunde an die im Staatsvertrag bestimmte Hinterlegungsstelle, in der Regel die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz. Sämtliche Ratifikationsurkunden müssen bis zu einem staatsvertraglich festgelegten Stichtag hinterlegt werden.

Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26332.msg184254.html#msg184254

Diese Prüfung, siehe Hervorhebung in Rot, könnte viel interessanter sein; einerseits, weil es diese Urkunden offenbar braucht, andererseits, weil sie vollzählig sein müssen. Fehlt auch nur eine davon, ist dieses Vertragswerk ab diesem Zeitpunkt für jenes Bundesland ungültig, wo diese Urkunde fehlt. Und zwar deswegen, weil es Änderungsverträge sind und es keinen gültigen nächsten Änderungsvertrag haben kann, wenn/weil der vorhergehende Änderungsvertrag mangels vorlegbarer Urkunde ungültig ist.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: GesamtSchuldner am 22. November 2018, 00:21
Zitat
Fehlt auch nur eine davon, ist dieses Vertragswerk ab diesem Zeitpunkt für jenes Bundesland ungültig, wo diese Urkunde fehlt.
Ne, viel schlimmer: Wenn bis zum Stichtag (hier 31.12.2011) nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt werden (hier beim Ministerpräsidenten von Schleswig-Holstein) ist der ganze Vertrag hinfällig, gilt also in keinem der 16 Länder.
Dann würde also der alte Staatsvertrag weitergelten mit den Rundfunkgebühren.

Dass die Ratifikationsurkunden alle rechtzeitig hinterlegt wurden, wird zumindest in der im Januar 2012 erfolgten Veröffentlichung behauptet.

Ein Zustimmungsgesetz (im Unterschied zur Zustimmung zum Staatsvertrag) scheint dann nötig zu sein, wenn wegen des Staatsvertrages noch Änderungen von Landesgesetzen nötig sind. Z.B. eine Änderung des WDR-Gesetzes.

Diesbezüglich ist mir folgendes Kuriosum aufgefallen:
Im Justizgesetz NRW ist in § 110 geregelt, in welchen Fällen ein Widerspruchsverfahren nach VwGO nicht stattfindet, man also gegen einen Bescheid direkt beim Verwaltungsgericht klagen muss. In NRW ist das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft, die Ausnahmen von dieser Abschaffung werden in § 110 Absatz 2 aufgezählt.
Dazu zählte dann in der Ursprungsfassung
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_show_historie?p_id=20219 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_show_historie?p_id=20219)
Zitat
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten,
...
4. die vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) erlassen werden.

Erst zum 01.01.2015 wurde das dann geändert
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=14740&vd_back=N874&sg=0&menu=1 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=14740&vd_back=N874&sg=0&menu=1):
Zitat
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ erlassen werden,“.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Nachdenkender am 22. November 2018, 10:21
@Bürger

Vielen Dank für Deine "Recherchearbeit". So langsam scheint es den Leuten hier ja zu dämmern, daß mit dem RBStV einiges nicht stimmen kann. Je mehr Leute anfangen dieses Konstrukt zu hinterfragen, desto besser für alle.

By the way: ein Blick in die von Dir angegeben Links bringt Aufklärung: Nichts davon ist eine Rechtsgrundlage für den RBStV.

@alle

Person A ist der Meinung, daß wir uns nicht von den vielen Bezeichnungen, wie z.B. Zustimmung, Gesetz, Wirkung wie eine Gesetz, im Rang eines Gesetzes, Ratifikationsurkunde usw. verwirren lassen sollten. Dies scheint von den Urhebern des RBStV so gewollt zu sein!!!

WICHTIG zu verstehen:
Wir befinden uns im Verwaltungsrecht! Im Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz "vom Vorbehalt des Gesetzes".

Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes ist eine Maßnahme der Verwaltung nur dann rechtmäßig, wenn das Handeln in einer Rechtsnorm gestattet ist. Belastende Maßnahmen (z.B. Rundfunkbeitrag) und alle Entscheidungen, die nach dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip wesentlich sind, müssen auf ein Gesetz rückführbar sein. Soweit der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes reicht, ist das Verwaltungshandeln also nur rechtmäßig, wenn es auf einer (wirksamen und ausreichenden) Ermächtigungsgrundlage beruht.

Der Erlass eines Verwaltungsaktes (z.B. Festsetzungsbescheid), der sich nicht auf ein Gesetz bezieht ist gesetzlos, weil er nicht auf ein gültiges Gesetz bezogen werden kann. Ein solch belastender Verwaltungsakt ist fehlerhaft und in der Folge nichtig. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist nicht vollstreckungsfähig, er ist kein Titel im Sinne des Vollstreckungsrechts. (vgl. Franz Joseph Peine Allgemeines Verwaltungsrecht 11. Auflage, Seite 165 ff, Rn 690, 693)

Wo ist das Gesetz, welches zum Zahlen eines Rundfunkbeitrags verpflichtet?
Wie heißt das Gesetz?
Wann wurde dieses Gesetz im Landtag verabschiedet?
Wann wurde dieses Gesetz verkündet?
Wo ist das Gesetz, daß den RBStV in den Rang eines Gesetz hebt?
Wann wurde dieses Gesetz im Landtag verabschiedet?
Wann wurde dieses Gesetz verkündet?

Person A hat es bisher für Nordrhein-Westfalen nicht gefunden, weil es nicht existiert.

Das ist nach Ansicht von Person A der Schlüssel zum Erfolg.


Mal was anderes zum Nachdenken, was auch Person A zum Nachdenken und Hinterfragen bewogen hat.

Warum ist die Vorgehensweise des sogenannten "Beitragsservice" bei Privatpersonen anders, als bei Gewerbetreibenden bzw. Unternehmen.

Der RBStV sieht außer der unterschiedlichen Berechnung der Beiträge keine unterschiedliche Vorgehensweise vor (§§2 und 3 RBStV privat, §§ 5 und 6 RBStV gewerblich, der Rest ist für beide Gruppen identisch).

Nun zum Eigentlichen: Gewerbetreibender B hat sich nicht beim sogenannten "Beitragsservice" angemeldet.

Gewerbetreibender B erhält folgendes:
1. Infoschreiben (Dialogpost, früher Infopost): Rundfunkbeitragspflicht für Betriebe, Unternehmen und Selbstständige
Gewerbetreibender B reagiert nicht
2. Infoschreiben (Dialogpost, früher Infopost): Erinnerung Rundfunkbeitragspflicht für Betriebe, Unternehmen und Selbstständige
"... Mit Ihrer Antwort vermeiden Sie weitere Erinnerungsschreiben. ..."
Gewerbetreibender B reagiert nicht
3. Normales Schreiben: Zweite Erinnerung Rundfunkbeitragspflicht für Betriebe, Unternehmen und Selbstständige
"... Erhalten wir keine Antwort, geben wir den Vorgang zur weiteren Bearbeitung an die Rechtsabteilung des Westdeutschen Rundfunks Köln. ..."
Gewerbetreibender B reagiert nicht

Und nun? Was passiert?

Nach einer gewissen Zeit beginnt das Ganze wieder von vorne.

Gewerbetreibender B erhält folgendes:
1. Infoschreiben (Dialogpost, früher Infopost): Rundfunkbeitragspflicht für Betriebe, Unternehmen und Selbstständige
Gewerbetreibender B reagiert nicht
2. Infoschreiben (Dialogpost, früher Infopost): Erinnerung Rundfunkbeitragspflicht für Betriebe, Unternehmen und Selbstständige
"... Mit Ihrer Antwort vermeiden Sie weitere Erinnerungsschreiben. ..."
Gewerbetreibender B reagiert nicht
3. Normales Schreiben: Zweite Erinnerung Rundfunkbeitragspflicht für Betriebe, Unternehmen und Selbstständige
"... Erhalten wir keine Antwort, geben wir den Vorgang zur weiteren Bearbeitung an die Rechtsabteilung des Westdeutschen Rundfunks Köln. ..."
Gewerbetreibender B reagiert nicht

Und dann? Wieder von vorne...

Person A weiß von Gewerbetreibenden B, daß dieser vom "Beitragsservice" angerufen wurde, weil der Beitragsservice "Fragen zum Rundfunkbeitrag" klären wollte. Gewerbetreibender B hat dankend abgelehnt.

Was soll Gewerbetreibender B von dem Ganzen halten?
Warum wird Gewerbetreibender B nicht "zwangsangemeldet"?
Warum erhält Gewerbetreibender B keine "Festsetzungsbescheide"?



Was stimmt nicht mit dem RBStV?


Nachdenkender  :)


Edit "Bürger":
Bitte nicht so tun, als ob es hier im Forum nicht schon von Anfang an "dämmert", dass mit dem RBStV "was nicht stimmt" ::) ;)
Was alles nicht stimmt mit dem RBStV, siehe dazu das gesamte Forum.
Zum - hier nicht zum Kern-Thema gehörenden - oben beschriebenen Vorgang bei Gewerbetreibenden: Dieser scheint eher ein Einzelfall als die Regel zu sein. Daraus sollte man daher keine (falschen) Schlüsse ziehen. Die Zwangs-Anmeldung von Gewerbetreibenden erfolgt ansonsten aus bislang ausreichender Erfahrung genauso wie bei Privatpersonen - einschl. nachfolgender "Festsetzungsbescheide".
Die Vorgehensweise des sogenannten "Beitragsservice" bei Gewerbetreibenden bzw. Unternehmen ist also grundsätzlich erst einmal nicht anders als bei Privatpersonen. Dies hier im Thread bitte nicht weiter erörtern, da vom Kern-Thema abschweifend bzw. darüber hinausgehend.
Hier bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
und den Ratifikationsprozess in Nordrhein-Westfalen zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: pinguin am 22. November 2018, 13:32
@GesamtSchuldner

Zitat
Ne, viel schlimmer: Wenn bis zum Stichtag (hier 31.12.2011) nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt werden (hier beim Ministerpräsidenten von Schleswig-Holstein) ist der ganze Vertrag hinfällig, gilt also in keinem der 16 Länder.
Es würde dem internationalen Recht hier aber widersprechen.

Es wurde bereits herausgearbeitet, daß ein derartiger Vertrag nur in jenen Staaten keine Anwendung findet, die ihn nicht ratifiziert haben und in allen anderen trotzdem gültig ist.

Es bleibt bei der Aussage, daß alle Ratifizierungsurkunden je Land vorhanden sein müssen, damit dieses Regelwerk in seiner Gesamtheit je Land überhaupt Anwendung finden darf.

@Nachdenkender

Leider wird offenbar nicht verstanden, daß es nicht nötig ist, einen Vertrag offiziell in den Rang eines Gesetzes zu erheben; sind alle 3 Schritte erfolgt und nachweisbar, incl. Ratifizierung, ist ein Vertrag Gesetz. Das ist international so und kann national kaum anders sein.

Da wir mit diesen Rundfunkstaatsverträgen aber im Landesrecht sind, sind nebenher alle anderen Bestimmungen der EU, des Bundes kraft Art. 31 GG in Verbindung zu BVerfG 2 BvN 1/95 und auch des Landes zusätzlich einzuhalten.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: sky-gucker am 22. November 2018, 13:47
Es wurde bereits herausgearbeitet, daß ein derartiger Vertrag nur in jenen Staaten keine Anwendung findet, die ihn nicht ratifiziert haben und in allen anderen trotzdem gültig ist.

Ist das so?

Artikel 7 (2) des 15.Rundfunkänderungsstaatsvertrags sagt: Sind bis zum 31.12.2011 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden MP hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Nachdenkender am 22. November 2018, 15:07
Nachtrag zum Nachdenken:

Für das Bundesland Hessen gibt es ein

Gesetz zu dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes

vom 23. August 2011

Artikel 1

Gesetz zu dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

§ 1
Dem vom 15. Dezember 2010 bis 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag tritt nach seinem Art. 7 Abs. 2 Satz 1 am 1. Januar 2013 in Kraft.
Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages treten die Vorschriften nach § 14 Abs. 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages am 1. Januar 2012 in Kraft. Sollte der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Art. 7 Abs. 2 Satz 3 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und  Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.

Nachzulesen hier: http://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2011/00016.pdf (http://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2011/00016.pdf)


So geht "wirksam in Landesrecht" transformieren. Die Hessen haben leider Pech, hier existiert ein sogenanntes "Ratifikationsgesetz" oder "Zustimmungsgesetz". Hier ist der RBStV geltendes Landesrecht.

Person A kann eine vergleichbare "Transformation" und ein vergleichbares Gesetz für das Bundesland NRW nicht finden.


Nachdenkender
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: noGez99 am 22. November 2018, 15:38
Zitat
So geht "wirksam in Landesrecht" transformieren.
Ja, allerdings fehlt, wie immer, die Definition welches die zuständige Landesrundfunkanstalt ist. Das muss der Bürger wieder raten.

Nur als Anmerkung, bitte nicht hier vertiefen sondern in
Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.msg106553.html#msg106553
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Lev am 22. November 2018, 18:14
@ Oxymora

Bezüglich des  Inkrafttretens des RBStV bzw. des Rundfunkänderungsstaatsvertrag, kann man ruhig glauben, dass der Gesetzgeber für NRW das Gesetz;  >>>>>>> bekannt gemacht, zugestimmt und auch beschlossen hat.

Auch wenn einige immer noch zweifeln, so werden in NRW grundsätzlich, Verordnungen, Staatsverträge und auch Gesetze durch das Gesetzblatt (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen) bekannt gemacht. D.h. sie sind dann eine gesetzliche Vorlage und treten in Kraft.
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz-_und_Verordnungsblatt_f%C3%BCr_das_Land_Nordrhein-Westfalen

So handelt es sich bei dem RBStV nachweislich um: "Geltende Gesetze und Verordnungen".  >>> (ganz oben stehend) <<<
...dass in Kraft getreten ist am 1. Januar 2013 (GV. NRW. 2011 S. 675)  >>>(ganz unten stehend) <<<
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N

Dazwischen befindet sich Folgendes:
Zitat
Zusatz:
(Artikel 7 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675))

Artikel 7
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 enthaltenen Staatsvertrages sowie der in Artikel 3 bis 6 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Vorschriften nach § 14 Abs. 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages treten am 1. Januar 2012 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2011 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, ZDF-Staatsvertrages, Deutschlandradio-Staatsvertrages und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Zugehöriges findet man unter:   (GV. NRW. 2011 S. 675)  - Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2016 Nr. 19 vom 30.6.2016 Seite 441 bis 488 >>> (ganz oben stehend) <<<
Und unten aufgeführt der Artikel 6, mit den dazugehörigen Unterzeichnern.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=15679&vd_back=N452&sg=0&menu=1

Zitat
Artikel 6
Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 5 geänderten Staatsverträge ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 4 am 1. Oktober 2016 in Kraft. Artikel 4 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 30. September 2016 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.


Es kommt dazu, dass zu den Aufgaben eines Richters in einem Verfahren, die Überprüfung der Rechtslage gehört. Im Fall des Urteils am BVerfG vom 18.07.2018 sieht das folgendermaßen aus.
Zitat
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2018 durch

Urteil
für Recht erkannt:

Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010 sind, soweit sie § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (abgedruckt in der Anlage zu Artikel 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011 <Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seiten 477, 478>) in Landesrecht überführen, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden...
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html


Für weitere Zweifler bzgl. dieser Frage, wird der Rechtsweg empfohlen.
Die Antwort hier nimmt kein Bezug auf das Gesetzgebungsverfahren.

Lev


Für die Rechtschreibung bittet L um Entschuldigung (LRS)
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Nachdenkender am 22. November 2018, 20:15
@Lev

Niemand bestreitet, daß der RBStV in Kraft getreten und bekannt gemacht wurde. Allerdings fehlt für NRW das Transformationsgesetz, das ist der entscheidende Punkt.

Wenn es nach Deinem Rechtsverständnis ausreicht etwas im "Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen" bekannt zu machen und zu veröffentlichen, damit es für den Bürger geltendes Landesrecht (mit nach außen gerichteter Rechtswirkung) wird, ist dies Deine Auslegung, die Du bisher noch nicht nachgewiesen hast.

Zum Deinem Verweis auf das Urteil am BVerfG vom 18.07.2018 erlaube mir bitte einmal den Fettdruck anders zu setzen:

Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010 sind, soweit sie § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (abgedruckt in der Anlage zu Artikel 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011 ) in Landesrecht überführen, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden...

Wenn das Wörtchen wenn (hier soweit) nicht wäre.  :o

Aber ich glaube wir Zwei kommen nicht zusammen. Unterschiedliche Rechtsauffassung.  ;) :D
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: gerechte Lösung am 22. November 2018, 21:30
@alle
Person A ist der Meinung, daß wir uns nicht von den vielen Bezeichnungen, wie z.B. Zustimmung, Gesetz, Wirkung wie eine Gesetz, im Rang eines Gesetzes, Ratifikationsurkunde usw. verwirren lassen sollten. Dies scheint von den Urhebern des RBStV so gewollt zu sein!!!

....  ....

Person A hat es bisher für Nordrhein-Westfalen nicht gefunden, weil es nicht existiert.

Das ist nach Ansicht von Person A der Schlüssel zum Erfolg.
Zum gesamten posting meine Zustimmung. Das entspricht genau meiner Meinung.

Es wird ganz bewusst immer wieder der RBStV als angebliche gesetzliche Grundlage genannt. Entscheidend ist aber ein Gesetz des Landes NRW, in welchem konkret die Verhältnisse in Sachen Rundfunk auf das NRW bezogen direkt vom Parlament des NRW debattiert und verabschiedet werden.

Eine bloße Zustimmung zu einer Verwaltungsvereinbarung der 16 Länder kann ich zumindest nicht als offizielles Gesetz deuten, so leid es mir tut.

Daher ist in diesem Fall eine Transformation notwendig, damit die rechtlichen Verhältnisse in Form eines für NRW anwendbaren Gesetzes eindeutig niedergeschrieben sind.
Der Bürger des Landes NRW hat ein Recht auf einen Gesetzestext, bei dem sein Name genannt wird, da er unmittelbar, also direkt betroffen ist.
Der RBStV ist allgemeines Blabla. Im RBStV ist nichts von NRW zu finden.

Was ist in diesem sog. RBStV schon eindeutig? So gut wie nichts.
Diesen RBStV betrachte ich als ein willkürlich zusammengestückeltes Instrumentarium des leichteren Abzockens wegen.
Eine angebliche Verwaltungsvereinfachung, die es nicht ist, auf Teufel komm raus, ohne Rücksicht auf Verluste.

Solange es die Belange des einzelnen Bürgers in NRW nicht berührt, mag ja eine Zustimmung ausreichend sein? Es geht hier nicht allein um die vertragsschließenden Parteien, sondern man dringt in die Privatsphäre des einzelnen Bürgers ein.
Lieschen Müller muss angeben, mit wem sie zusammenwohnt.
Ich frage mich besorgt, was geht es den BS an, wer mit wem zusammenwohnt?

Dieser RBStV ist ganz bewusst nicht in Landesrecht transformiert worden, da der RBStV derart viele rechtliche Ungereimtheiten aufweist, die als Gesetz nicht durchgehen würden. Das Parlament trägt die Verantwortung für ein entsprechendes Gesetz.
Daher belässt man es lieber beim sog. RBStV.
Man beruft sich auf den RBStV, der ja kein Gesetz ist, sondern lediglich ein Vertrag, wie der Name sagt, womit man scheinbar auf der sicheren Seite ist?
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: pinguin am 23. November 2018, 00:01
Ist das so?

Artikel 7 (2) des 15.Rundfunkänderungsstaatsvertrags sagt: Sind bis zum 31.12.2011 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden MP hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
Wenn die Länder das so vereinbart haben, wird es wohl auch so sein; was aber nichts an der Aussage hinsichtlich des internationalen Vertragsrechts ändert.

@Nachdenkender
Zitat
mit nach außen gerichteter Rechtswirkung
Ist wohl das entscheidende Kriterium, ob ein staatsrechtlicher Vertrag nur den vertragschließenden Staat bindet, wie es bei den EU-Verträgen offenbar der Fall ist, auf die sich der einzelne Bürger vor dem nationalen Gericht auch nicht unmittelbar berufen kann, (es sei, der EuGH hätte hierzu etwas anderes entschieden), oder ob es sich um Verträge handelt, die kraft Ratifikation gemäß den Vorgaben des internationalen Vertragsrechtes in nationales Recht überführt werden und dem einzelnen Bürger Rechte verleihen, wie bei der EMRK geschehen.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Nachdenkender am 24. November 2018, 09:12
@Pinguin

Noch ein Hinweis zu den sogenannten Staatsverträgen. In unserem Fall hier sind keine Staaten involviert, d.h., EU-Verträge oder Bundesrecht kommen nicht zum Tragen.

Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) beinhaltet, ist ein Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland.

Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist eine zwischen den Bundesländern getroffene Vereinbarung und ist in der Form eines Artikelstaatsvertrages ausgestaltet, und beinhaltet in Artikeln jeweils rechtlich selbständige Staatsverträge, so auch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV).

Es gilt Landesrecht, der RBStV muß wirksam in Landesrecht des jeweiligen Bundeslandes überführt werden. Da es hierzu keine Gesetzesvorgaben gibt beschreiben die "Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages" das Thema "Staatsverträge zwischen den Bundesländern". Details dazu siehe Post 1 von @nachdenker: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26332.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26332.0.html)

In Hessen ist diese "Transformation" durch ein Gesetz geschehen (siehe meinen Post 32: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26332.msg184359.html#msg184359 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26332.msg184359.html#msg184359)) In NRW ist dies nicht geschehen! In NRW gibt es kein solches Gesetz!

Nachdenkender  :)


Edit "Bürger":
Thread musste zwischenzeitlich von abschweifenden Neben-Diskussionen bereinigt werden.
Bitte @alle um konsequente Selbstdisziplin bzgl. Thementreue/ Kern-Thema
Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Weitere abschweifende Diskussionen werden - aus Kapazitätsgründen ggf. kommentarlos - gelöscht.
Danke für das Verständnis und die nunmehrige Berücksichtigung.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Nachdenkender am 30. November 2018, 17:55
Hier noch ein interessanter Hinweis zur Gesetzesform des RBStV in einem Urteil des

VG Stuttgart vom 01.10.2014
Az. 3 K 1360/14
Zitat
...
27
Ob der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen allein durch seine bloße Bekanntmachung (GV. NRW 2011 Nr. 30 vom 16.12.,2011, S. 661 bis 682) wirksam in dortiges Landesrecht transformiert worden ist oder ob es hierzu der Gesetzesform bedurft hätte, wie die Klägerin meint, bedarf vorliegend deshalb keiner Entscheidung, weil in ihrem Fall nicht das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen, sondern das von Baden-Württemberg maßgeblich ist.
...

Quelle: https://openjur.de/u/743433.html (https://gez-boykott.de/u/743433.html)


Das VG Stuttgart vermeidet elegant (mit Verweis auf das jeweilige Landesrecht) eine Antwort auf die Frage ob es der Gesetzesform bedurft hätte.

Jetzt mache sich jeder selber seinen Reim auf diese Ausführung...


Nachdenkender  :)
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: gez-negativ am 30. November 2018, 18:15
Die Adresse der Klägerin ist editiert.
Ich habe nur den Anfang gelesen.

Ich sehe es in der Form, dass dann, wenn die Klägerin aus NRW kommt, in landesrechtlicher Form, das Landesrecht von NRW anzuwenden ist.

Es heißt: Rundfunk ist Landesrecht. Das Recht des Landes, in dem die Klägerin wohnt. Hoheitliches Recht, welches für das Land gilt, dem die Klägerin angehört.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: noGez99 am 30. November 2018, 18:59
Hier noch ein interessanter Hinweis zur Gesetzesform des RBStV in einem Urteil des

VG Stuttgart vom 01.10.2014
Az. 3 K 1360/14
Zitat
...
27
Ob der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen allein durch seine bloße Bekanntmachung (GV. NRW 2011 Nr. 30 vom 16.12.,2011, S. 661 bis 682) wirksam in dortiges Landesrecht transformiert worden ist oder ob es hierzu der Gesetzesform bedurft hätte, wie die Klägerin meint, bedarf vorliegend deshalb keiner Entscheidung, weil in ihrem Fall nicht das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen, sondern das von Baden-Württemberg maßgeblich ist.
...
Quelle: https://openjur.de/u/743433.html (https://gez-boykott.de/u/743433.html)

Das ist doch nicht korrekt, weil in dem RSTV die Klausel enthalten ist, dass er nur gültig ist, wenn er von alle Länder ratifiziert wurde.
(Oder gibt es hier den feine Unterschied: ratifiziert wurde er, aber nicht in gültiges Landesrecht überführt? Dann macht die Klausel aber keinen Sinn.)

Und da das alles Änderungsverträge sind, reicht es einen in der Kette zu kippen und der jetzige ist nichtig.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Lev am 30. November 2018, 19:01
Versuchen wir das Urteil doch mal näher zu betrachten...


Zitat
...
12 - 17

Am 17.03.2014 hat die Klägerin Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
...
Zuletzt sei der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht rechtswirksam in Kraft gesetzt worden. Nach dessen Art. 7 Abs. 2 sei Voraussetzung für seine Rechtswirksamkeit, dass alle Ratifikationsurkunden bis 31.12.2011 bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden seien. Hierzu gehöre jedoch auch, dass alle Ratifikationsurkunden rechtswirksam seien. Dies sei jedenfalls im Falle von Nordrhein-Westfalen nicht der Fall. Denn ausweislich der Bekanntmachung dieses Staatsvertrags im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen habe der nordrhein-westfälische Landtag zwar diesem Staatsvertrag gemäß Art. 66 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt. Die zusätzlich erforderliche innerstaatliche Transformation dieses Staatsvertrags durch ein Gesetz sei in Nordrhein-Westfalen jedoch nicht erfolgt. Denn ein entsprechendes parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14. und 26.03., 27.06. und 21.08. sowie 24.09.2014 verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 03.01.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.02.2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, dass sowohl der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 13.05.2014 als auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 15.05.2014 zwischenzeitlich bestätigt hätten, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen Grundrechte verstoße. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe zudem klargestellt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht dem Beihilferecht der Europäischen Union widerspreche. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe sich jüngst in seinem Beschluss vom 05.06.2014 - 2 S 829/14 - unter Bezugnahme auf die beiden vorgenannten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen dahingehend geäußert, dass er keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sehe. Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag damit formell und materiell verfassungsgemäß sei und eine rechtmäßige Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide bilde, sei die Klägerin als Inhaberin einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verpflichtet, hierfür einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags beruhe auf § 11 Abs. 1 seiner Satzung.

...

27
Insbesondere ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam zustande gekommen. Denn er ist von allen Ländern noch im Jahr 2010 unterzeichnet worden. Der Landtag von Baden-Württemberg hat ihm durch Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. S. 477 ff.) gemäß Art. 50 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt und diesen in Gesetzesform wirksam in Landesrecht transformiert. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt. In Nordrhein-Westfalen hat der Landtag dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag gemäß Art. 66 Satz 2 der dortigen Landesverfassung durch Beschluss vom 08.12.2011 zugestimmt (vgl. Plenarprotokoll 15/48 S. 4889 ff.). Damit war die Ministerpräsidentin von Nordrhein-Westfalen befugt, die entsprechende Ratifikationsurkunde namens des Landes Nordrhein-Westfalen zu unterzeichnen und bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu hinterlegen (Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Ein weiteres Erfordernis für die - zwischenstaatliche - Wirksamkeit des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags als dessen Ratifikation durch alle Länder besteht nicht. Er wäre nur dann gegenstandslos geworden, wenn nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 31.12.2011 beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden wären ( Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor und lassen sich auch dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Ob der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen allein durch seine bloße Bekanntmachung (GV. NRW 2011 Nr. 30 vom 16.12.,2011, S. 661 bis 682) wirksam in dortiges Landesrecht transformiert worden ist oder ob es hierzu der Gesetzesform bedurft hätte, wie die Klägerin meint, bedarf vorliegend deshalb keiner Entscheidung, weil in ihrem Fall nicht das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen, sondern das von Baden-Württemberg maßgeblich ist. 

Quelle
https://openjur.de/u/743433.html
VG Stuttgart vom 01.10.2014 Az. 3 K 1360/14

L. ist sicher, dass N. dafür auch eine Erklärung hat. Sogar ganz sicher!

Lev
 
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: gez-negativ am 30. November 2018, 19:40
Nach den bisherigen Darlegungen schaut es so aus, wie wenn hier ein grober Formfehler begangen worden ist?

Wenn das Gesetz eine Transformation vorschreibt, dann müsste die, so würde ich meinen, auch durchgeführt und niedergeschrieben werden.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Nachdenkender am 30. November 2018, 20:05
@Lev

Na klar doch.  :)

Für Person B steht außer Frage, daß der RBStV wirksam zu Stande gekommen ist, auch daß der RBStV verfassungskonform ist, daß er bekannt gemacht wurde, daß er ratifiziert wurde usw.

ABER:
Der RBStV ist in NRW nicht wirksam in Landesrecht mit nach außen gerichteter Rechtswirksamkeit transformiert worden. Der springende Punkt ist doch, daß in NRW hierzu ein Gesetz notwendig ist.

Ohne Gesetzeskraft kann der WDR Köln keine Forderun"gen gegen Person B stellen und durchsetzen, wenn Person B sich nicht beim WDR Köln/Beitragsservice angemeldet hat. Siehe hierzu auch: Wird der RBStV akzeptiert, wenn ich mich beim Beitragsservice anmelde?" https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29395.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29395.0.html)

Nachdenkender
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Viktor7 am 30. November 2018, 22:23
ABER:
Der RBStV ist in NRW nicht wirksam in Landesrecht mit nach außen gerichteter Rechtswirksamkeit transformiert worden. Der springende Punkt ist doch, daß in NRW hierzu ein Gesetz notwendig ist.

Das wäre wirklich schön, wenn es so wäre. Ich habe nach einer kurzen Recherche starke Zweifel an der Aussage zur Unwirksamkeit des Staatsvertrages in NRW.

Die Transformation von Staatsverträgen in Landesrecht kann je nach Land unterschiedlich ablaufen.

Zitat
http://archiv.jura.uni-saarland.de/Rechtsbereinigung/grenze.htm  (http://archiv.jura.uni-saarland.de/Rechtsbereinigung/grenze.htm)
Rechtsbereinigung aktuell
Mißglückte Änderungen der Landesgrenze zwischen Bayern und Baden-Württemberg


Der Beitrag untersucht einen Verkündungsmangel bei einem Staatsvertrag, der zu erheblichen Unsicherheiten bei der Bestimmung des gültigen Landesrechts sowie des in unterschiedlichen Landesteilen geltenden Ortsrechts führt.

Der Vertrag könnte wegen eines Verkündungsmangels verfassungswidrig und damit als Landesrecht unwirksam sein. Dies hängt vor allem damit zusammen, daß Staatsverträge als unselbständige Bestandteile der jeweiligen Zustimmungs- und Transformationsakte der Legislativorgane der Länder Landesrecht werden. Deren Formerfordernisse müssen also erfüllt sein. In Baden-Württemberg werden Staatsverträge als Anlage zu einem Zustimmungsgesetz veröffentlicht und damit selbst mit Gesetzesrang in Landesrecht transformiert. In Bayern durchlaufen diese Verträge kein förmliches Gesetzgebungsverfahren; es erfolgt lediglich ein Landtagsbeschluß, während der Senat daran nicht beteiligt wird. Dies reicht für eine Transformation in Landesrecht aus. Aufgrund der unterschiedlichen Praxis sind die formellen Erfordernisse der Verkündung für beide Länder gesondert festzustellen.

a) Die Landesverfassung von Baden-Württemberg sieht in Artikel 63 Absatz 1 vor, daß Gesetze im Gesetzblatt zu verkünden sind. Eine Ausnahme hiervon, so wie sie in Absatz 2 in Verbindung mit dem Verkündungsgesetz für Rechtsverordnungen vorgesehen ist, existiert nicht für Gesetze. Ein Staatsvertrag, der Materien aus dem Kompetenzbereich des Gesetzgebers behandelt, wird als Anlage zu einem Transformationsgesetz im Gesetzblatt mitverkündet. Er wird damit integraler Bestandteil dieses Gesetzes. Da es keine Sondervorschrift für die Verkündung von Staatsverträgen gibt, gelten für diese dieselben Voraussetzungen wie für die Verkündung von Gesetzen. Soweit ein Staatsvertrag nicht im Gesetzblatt verkündet ist, kann er im Innenverhältnis zu den Staatsbürgern nicht wirksam sein. Eine "Ersatzverkündung", wie sie für Rechtsverordnungen mit integriertem Kartenteil, vor allem im Raumplanungs- und Naturschutzrecht vorgesehen ist, sieht die Landesverfassung für Staatsverträge nicht vor, auch nicht, wenn sie graphische Elemente enthalten. Ein Staatsvertrag oder ein zugehöriges Transformationsgesetz können sich auch nicht eine eigene Ermächtigung für eine solche "Ersatzverkündung" schaffen, weil Artikel 63 Absatz 1 anders als Absatz 2 keine Öffnungsklausel zugunsten abweichender Gesetze enthält.


Verkündung von Gesetzen in NRW
Zitat
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=1&ugl_nr=100&bes_id=3321&aufgehoben=N&menu=1&sg= (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=1&ugl_nr=100&bes_id=3321&aufgehoben=N&menu=1&sg=)

Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Artikel 71


(1) Die Gesetze werden von der Landesregierung unverzüglich ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Sie werden vom Ministerpräsidenten und den beteiligten Ministern unterzeichnet.

(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

(3) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.


Staatsvertrag im NRW Gesetzblatt verkündet:

Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027&vd_back=N675&sg=0&menu=1

Bekanntmachung des Inkrafttretens des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19525&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=rundfunk#det0

Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: boykott2015 am 01. Dezember 2018, 00:03
Das Bundesland NRW hat spezielle Gesetze: Ausführungsgesetze NRW.

Das sagt Ministerium des Innern des Landes NRW über Ausführungsgesetze NRW:
Zitat
Mit dem Landesgesetz werden neben einer Konkretisierung und Ausgestaltung der staatsvertraglichen Vorschriften insbesondere Verfahrensregelungen und Zuständigkeiten normiert.
https://www.im.nrw/themen/verwaltung/regelungen-fuer-spiele-und-spielhallen

Beispiel: Glücksspielstaatsvertrag
Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000145

Im NRW Rundfunkrecht gibt es auch Gesetze.

17-ter Rundfunkänderungsstaatsvertrag:

Gesetz zur Ausführung des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag Ausführungsgesetz)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=33304&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=Ausf%FChrungsgesetz%20NRW#det0

Gesetz  zum Siebzehnten Staatsvertrag zur Änderung  rundfunkrechtlicher Staatsverträge  (Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=15412&ver=8&val=15412&sg=0&menu=1&vd_back=N
Zitat
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Dem am 18. Juni 2015 unterzeichneten Siebzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland - Anlage zu diesem Gesetz - wird zugestimmt.

Und hier noch Mal, wie Landtag NRW dem 15-ten zugestimmt hat:
Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027&vd_back=N675&sg=&menu=1
Zitat
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2011 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zugestimmt.

Für den 15-ten hat eine einfache Bekanntmachung (nach der Sitzung) ausgereicht, für den 17-ten müssten plötzlich 2 Gesetze her (und somit umständliche Gesetzgebungsprozesse müssten gelaufen sein): ein Landtagszustimmungsgesetz und ein Ausführungsgesetz.

Noch eine Merkwürdigkeit: in der Bekanntmachung zum 15-ten steht die Wortfolge "gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung", im Zustimmungsgesetz zum 17-ten fehlt diese Wortfolge. Wurde zum 17-ten nicht gemäß  Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt? Person P denkt, dass es absichtlich gemacht wurde. Falls auf EU-Ebene der Rundfunkbeitrag gekippt wird, wird man argumentieren, dass Landtag dem 17-ten gemäß Landesverfassung nicht zugestimmt hat und das Ganze keine Rechtskraft besitzt.   
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: pinguin am 01. Dezember 2018, 00:04
Es wäre zu prüfen, ob es nicht zwischen Gesetzen und Staatsverträgen unterschiedliche Prozedere hat?

Zitat
Für das Land Brandenburg dürfen Staatsverträge erst in Kraft treten, nachdem die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident in einem besonderen Akt (Ratifikation) die Übereinkunft aufgrund der vorherigen Zustimmung des Landtages bestätigt hat.
Für das Land Brandenburg braucht es den ausdrücklichen Ratifizierungsvorgang mit allen 3 Schritten, den der Bund bei internationalen Verträgen auch benötigt; die bloße Zustimmung des Landtages reicht nicht.

Anlage 16 GGO
http://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/66/Anlage16.pdf (http://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/66/Anlage16.pdf)

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO)

http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/ggo2016 (http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/ggo2016)

Hat es eine derartige Vorschrift auch in NRW?
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Viktor7 am 01. Dezember 2018, 11:17
Fehlerhafter Beitrag (falsche Info zur Transformation) wurde entfernt, um keine Verwirrung zu stiften.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: cook am 01. Dezember 2018, 13:50
"der Bundesrepublik" und nicht "und der Bundesrepublik" (ist eigentlich klar, welche Länder gemeint sind).

Dem 15. RfÄndStV wurde mit einfachem Beschluss des Landtages nach Art. 66 S. 2 zugestimmt.

Beim 17. findet sich die Zustimmung im Gesetz (Art. 66 S. 2 gilt auch hier, wird nur nicht erwähnt).

Ob ein Umsetzungsgestz/Anwendungsgesetz wie beim 17. RfÄndStV gemacht wird, hängt davon ab, ob neben der Zustimmung noch weitere Regelungen auf Landesebene nötig sind. Hier ist im Art. 2 die Art und Weise der Entsendung für Landesvertreter geregelt (das kann und muss jedes Land selbst bestimmen).

Meines Dafürhaltens fehlt beim RfBeitragsStV in allen Ländern das spezifische Ausführungsgesetz. Sie haben alle zugestimmt (ob durch Beschluss oder Gesetz ist nebensächlich).

Was jedoch fehlt: wer ist die Landesrundfunkanstalt? Welche Kompetenzen in Bezug auf den Beitrag hat sie? Wie wird in dieser Hinsicht die Rechtsaufsicht durch welches Ministerium (des Landes und nicht des Nachbarlandes) ausgeübt?

(Vollkommen irre, dass das in einem Rechtsstaat durchgeht.
Aber vielleicht ist die Annahme eines Rechtsstaats mein Denkfehler.)
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Nachdenkender am 03. Dezember 2018, 11:52
@cook

Du bist schon ganz nah dran.  ;)

Für den 17. RfÄndStV gibt es ein "Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag" https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=15412&ver=8&val=15412&sg=0&menu=1&vd_back=N (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=15412&ver=8&val=15412&sg=0&menu=1&vd_back=N). Es gibt auch ein "Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag Ausführungsgesetz" https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=33304&aufgehoben=N&menu=1&sg=0 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=33304&aufgehoben=N&menu=1&sg=0), welches allerdings in das "Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag" als Artikel 2 eingebettet wurde und nicht separat als Gesetz verkündet wurde (= in Kraft trat).

Der 17. RfÄndStV tangiert den RBStV überhaupt nicht, da er nicht erwähnt wird!


Dann gibt für den 21. RfÄndStV ein "Gesetz zur Zustimmung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge" https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=16970&vd_back=N214&sg=0&menu=1 (http://ttps://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=16970&vd_back=N214&sg=0&menu=1), indem in Artikel 1 dem 21. RfÄndStV zugestimmt wird. In Artikel 2 des 21. RfÄndStV wird dann der Wortlaut des RBStV geändert, d.h., einige Wörter werden ausgetauscht.

ABER in den Artikeln sind nur die Änderungen aufgeführt, nicht jedoch die vollständige Fassung dieser Staatsverträge nach den Änderungen.


Der 15. RfÄndStV, der auch den RBStV enthält, ist in NRW nie wirksam in Landesrecht transformiert worden (mit nach außen gerichteter Rechtswirksamkeit = bindend für den Bürger). Hier fehlt ein "Zustimmungsgesetz", ein "Ratifikationsgesetz", ein "Transformationsgesetz", ein "Ausführungsgesetz", eben ein Gesetz usw. Der RBStV ist somit in NRW kein Gesetz und gilt auch nicht wie ein Gesetz. Es gibt in NRW kein "Rundfunkbeitragsgesetz", es gibt in NRW kein "RBStV i.V. mit Zustimmungsgesetz", es gibt in NRW kein "RBStV i.V. mit Ausführungsgesetz".


Und jetzt zum nachdenken:

In NRW gibt es ein "Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW" in dem es heißt:

"Teil 1
Umsetzung der Ziele des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland"

Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&bes_id=22045&gld_nr=7&ugl_nr=7126&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=gl%FCcksspiel#det
 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&bes_id=22045&gld_nr=7&ugl_nr=7126&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=gl%FCcksspiel#det)
Warum reicht denn der "Glücksspielstaatsvertrag" als geltendes Landesrecht nicht aus?


Nachdenkender  :)
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: pinguin am 03. Dezember 2018, 14:14
@Nachdenkender

Der Punkt könnte sein, daß die Rundfunkstaatsverträge wie auch die EU-Verträge gegenüber dem Bürger gar keine Wirkung entfalten sollen, sondern nur das Verhältnis zwischen den vertragschließenden Parteien regeln.

Es hat keinen Unterschied zwischen den EU-Verträgen und den Rundfunkverträgen, obschon die Rundfunkverträge wohl schon im jeweiligen Landesgesetzblatt als Anhang publiziert worden sind, aber eben nur als Anhang.

Ganz anders bei den Verträgen des Europarates, die wurden nach der Ratifizierung ja Bundesrecht und formal im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, nicht als bloßer Anhang, sondern mit vollem Wortlaut.

Es wäre übrigens eine Normenkontrollklage fällig, die u. U. der Bund anstrengen müsste, weil er für die Gleichbehandlung aller im Bunde verantwortlich ist, wenn die Rundfunkverträge in dem einen Land Außenwirkung für die Bürger hätten und im anderen nicht.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: gerechte Lösung am 08. Dezember 2018, 13:09
Es hat den Anschein, dass eine erforderliche Transformation in NRW und wahrscheinlich auch in anderen Bundesländern nicht durchgeführt worden ist.
Transformation bedeutet für mich, dass eine gemeinsame Vereinbarung dann auf das Land NRW und dessen Bürger zugeschnitten werden muss, da der Bürger wissen muss, an wen er konkret zu zahlen hat.

Es gibt in allen Bundesländern nur denselben Text des RBStV, ohne jegliche länderspezifische Aufschlüsselung.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: gez-negativ am 16. Dezember 2018, 14:33

Der 15. RfÄndStV, der auch den RBStV enthält, ist in NRW nie wirksam in Landesrecht transformiert worden (mit nach außen gerichteter Rechtswirksamkeit = bindend für den Bürger).
Hier fehlt ein "Zustimmungsgesetz", ein "Ratifikationsgesetz", ein "Transformationsgesetz", ein "Ausführungsgesetz", eben ein Gesetz usw. Der RBStV ist somit in NRW kein Gesetz und gilt auch nicht wie ein Gesetz.
Es gibt in NRW kein "Rundfunkbeitragsgesetz", es gibt in NRW kein "RBStV i.V. mit Zustimmungsgesetz", es gibt in NRW kein "RBStV i.V. mit Ausführungsgesetz".

Im Urteil des BVerfG
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
unter A , Rn1 finde ich diesen Text:
Zitat
Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 13. Dezember 2011 <Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 675>,

Demnach hat lediglich eine Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 13. Dezember 2011 stattgefunden.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: drboe am 16. Dezember 2018, 14:41
Was jedoch fehlt: wer ist die Landesrundfunkanstalt? Welche Kompetenzen in Bezug auf den Beitrag hat sie? Wie wird in dieser Hinsicht die Rechtsaufsicht durch welches Ministerium (des Landes und nicht des Nachbarlandes) ausgeübt?

Das gehört m. E. nicht in die Regeln zur Finanzierung sondern ist eher Teil der Gründung des WDR.

M. Boettcher
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: boykott2015 am 16. Dezember 2018, 22:09
Zur Frage der Bekanntmachung:
Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Vom 13. Dezember 2011

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027&vd_back=N675&sg=0&menu=1
Zitat
Artikel 7 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, ZDF-Staatsvertrages, Deutschlandradio-Staatsvertrages und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

1. Die Länder - deutet auf eine gemeinsame Bekanntmachung.
2. Die Länder - welche Stelle genau? Also, unbestimmt.
3. ermächtigt - weist darauf hin, dass die Länder von einer Höheren Stelle die Erlaubnis bekommen haben, bekannt zu machen.

Und wie war es früher?

Gesetz zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Vom 12. Dezember 2000

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000538
Zitat
Artikel 8 Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung, Notifizierung

(4) Die Staatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschland-Radio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 7 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Früher: die Staatskanzleien der Länder werden ermächtigt...
Jetzt: die Länder werden ermächtigt ...
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: marga am 17. Dezember 2018, 09:42
Etwas OT, aber für das Verständnis für das jeweilige Landesrecht vielleicht hilfreich, ansonsten bitte löschen, da nicht für NRW!

(...) Früher: die Staatskanzleien der Länder werden ermächtigt...
Jetzt: die Länder werden ermächtigt ...

Werter user @boykott2015,
hier ein kurzer "Exkurs" wie das im Saarland abgeht:

Die Aufgaben der Chefin oder des Direktors der Beamten der Landesmedienanstalt des Saarlandes, werden von der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei des Saarlandes wahrgenommen.
Zitat

§ 42 Rechtsaufsicht, Saarländisches Mediengesetz
(1) In Fällen, in denen die Gesetze verletzt werden, kann die Landesregierung die Organe des
SR im Wege der Rechtsaufsicht auf Maßnahmen oder Unterlassungen der Anstalt hinweisen.

(2) Wird diese Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, so weist die Landesregierung den SR an, bestimmte Maßnahmen auf Kosten der Anstalt durchzuführen.

Quelle: LMG Saarland
https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2018/05/I_2_SMG-neu-201805.pdf (https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2018/05/I_2_SMG-neu-201805.pdf)

Im Klartext liest man(n) Frau dann folgendes, sobald es sich um die LRA des Saarlandes (Saarländischer Rundfunk) handelt:
Zitat
§ 25 Organe der Anstalt (Saarländischer Rundfunk LRA des Saarlandes), Saarländisches Mediengesetz
Die Organe der Anstalt sind:
1.    der Rundfunkrat,
2.    der Verwaltungsrat,
3.    die Intendantin oder der Intendant.
Quelle: LMG Saarland
https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2018/05/I_2_SMG-neu-201805.pdf (https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2018/05/I_2_SMG-neu-201805.pdf)

Wenn also die Landesregierung die Organe des Saarländischen Rundfunks (Landesrundfunkanstalt) auf Unterlassung hinweisen kann und nach einer bestimmten Frist zur Durchführung dieser Hinweise, auf Kosten des Saarländischen Rundfunks, zwingen kann, diese Hinweise durchzuführen, dann ist die Landesregierung „die Wurzel allen Übels“.
Der „Widerstand gegen den Zwangsrundfunkbeitrag von ARD, ZDF und DR“ muss sich gegen die jeweilige Landesregierung bewegen.
Die jeweilige Landesregierung ist der eigentliche „Initiator“ des ganzen ÜBELS!  >:(

Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Nachdenkender am 16. September 2019, 14:36
Hallo liebe Mitstreiter,

in diesem Strang ist ein wenig Ruhe eingekehrt.

Zum Thema "ob der RBStV in NRW wirklich in (für den Bürger geltendes) Landesrecht überführt wurde" habe ich mich ein wenig mit der "Verfassung für das Land NRW" beschäftigt und möchte folgende Zitate aus einem Kommentar zur Landesverfassung NRW (LV NRW) zur Diskussion stellen:

Quelle: Dr. jur. utr. Dr. h.c. Rolf Grawert, Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Auflage 2012
Zitat
...

Artikel 3
(1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.
(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
(3) ...

...

3. Gesetzesvorbehalt
Typischerweise sind allgemeine Regeln Sache der Gesetzgebung. Bestehen Gesetzesvorbehalte in Form von Parlamentsvorbehalten, - ausdrücklich auf Grund Art. 4, ... Art. 88 LV NRW, im Übrigen für materiell wesentliche Regelungen (Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, Vor art. 70 Rz. 26 ff) sowie für die Änderung und Aufhebung formell-gesetzlicher Vorschriften - , dann verlangt die Verfassung, wenn Vorbehaltsmaterien geregelt werden sollen, eine parlamentarische Gesetzgebung. Ansonsten ist der legislative Zugriff auf Entscheidungsgegenstände dem Ermessen des Landtags überantwortet.

4. Rechtsverordnungen, Satzungen
...
Wegen des Vorrangs des -parlamentarischen und plebiszitären - Gesetzes, der aus dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip folgt (BVerfGE 8, 155, 159; 40,0237, 247), gelten Rechtsverordnungen und Satzungen allerdings nachrangig nach den Gesetzen und haben sich an deren sowie der Verfassung, des Bundes- und des Gemeinschaftsrechts Vorgaben zu halten. Ausnahmsweise ermächtigt Art. 60 LV NRW die Landesregierung im Notstandsfall zu Verordnungen mit Gesetzeskraft.

...


Dritter Abschnitt
Die Gesetzgebung

...

...ebenso vorausgesetzt wie die Gesetzesvorbehalte und die Geltungskraft von Gesetzen. Gesetzesvorbehalte ergeben sich ebenso aus Bundes- wie aus Landesverfassungsrecht (dazu VerfGH NRW, NWVbl. 1997 S. 247, 251 ff - Garzweiler II - ) und als Folge des Gesetzesvorrangs. ... Die Landesverfassung unterstellt also eine weitreichende, aber nicht durchgängige demokratisch-parlamentarische Gesetzgebungshoheit.

...

Der 3. Abschnitt des 3. Teils regelt hauptsächlich legislative Organkompetenzen und Verfahrensvorschriften für die Verfassungsgesetzgebung, die Volksgesetzgebung, die Parlamentsgesetzgebung, die Verordnungsgebung sowie die Vertragszustimmung. ... Die Geltungskraft der verschiedenen Legislativakte folgt dem durch Art. 20 Abs. 3 GG vorgegebenen Verfassungs- und Gesetzesvorrang.


...

Artikel 66
(1) Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen.
(2) Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.


3. Staatsverträge
Staatsverträge bedürfen gem. Art. 66 Satz 2 LV NRW nur der schlichten Zustimmung des Landtages. Die Landesverfassung kennt nicht das in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG vorgeschriebene und übliche Verfahren der Vertragsgesetzgebung. ... Staatsverträge sind demnach solche Verträge des Landes mit anderen Ländern, mit dem Bund und - im Rahmen des Art. 32 Abs. 3 GG - mit auswärtigen Staaten, die zur korporativen Bindung des Landes auch im innerstaatlichen Funktionsbereich des Landtags führen. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG, der Bundesstaats- sowie Völkerrechtspraxis folgend, werden deshalb Verträge über die unter Gesetzes- und Haushaltsvorbehalt stehenden Gegenstände als Staatsvertrag behandelt und vom Verwaltungsabkommen abgegrenzt, ...

...

4. Vertragszustimmung
Die Zustimmung erfolgt im Anschluß an die Vereinbarung des Vertragstextes und dessen unverbindliche Unterzeichnung, aber vor der Vertragsratifikation, d.h. der gegenüber dem Vertragspartner verbindlichen Vertragsunterzeichnung durch das gem. Art. 57 LV NRW kompetente Vertretungsorgan des Landes. ... Der Zustimmung kommt eine Doppelwirkung zu: Ermächtigung zum verbindlichen Vertragsschluß, Inkorporation bzw. Transformation der Vertragsregeln in innerstaatliches Recht, die Einbeziehung bzw. Umsetzung kann gleichwohl noch durch besonderes Gesetz vorgenommen werden, um legislative Rechtsklarheit zu schaffen, ... Die mit Gesetzeskraft geltenden Vertragsregeln sind in die innerstaatliche Rangordnung der Rechtsquellen eingefügt, ...

Nach allem steht fest, daß dem RBStV in NRW nur zugestimmt wurde! Das BVerfG stellt in seinem Urteil BverfG 1 BvR 1675/16 fest, daß "Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder“ existieren und „Zustimmungsbeschlüsse zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in den Ländern Bayern und Nordrhein-Westfalen“ existieren. Insofern hat das BVerfG bereits festgestellt, daß es in NRW lediglich einen Zustimmungsbeschluß und eben gerade kein Zustimmungsgesetz gibt.

Nach Ansicht von Person A ist demnach klar, daß der RBStV in NRW (ohne eigene Anmeldung) keine nach außen gerichtete Rechtswirkung entfaltet. Die politisch nicht unabhängigen Verwaltungsgerichte (vgl. https://www.lto.de/recht/justiz/j/vg-wiesbaden-6k101615-vorabentscheidung-eugh-vorlage-unabhaengigkeit-gerichte-justiz/?sfns=mo ) sehen das anders, da ansonsten das "Zwangsbezahlsystem" zusammenbrechen würde. Daher wird hier leider auch Unrecht gesprochen.

Trotz alle dem sollten wir nicht aufgeben.

Steter Tropfen höhlt den Stein!

Nachdenkender
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: U15000 am 16. September 2019, 15:27
Hallo liebe Mitstreiter,
Zitat
in diesem Strang ist ein wenig Ruhe eingekehrt, auch da er nicht im Inhaltsverzeichnis geführt wird.
Zum Thema "ob der RBStV in NRW wirklich in (für den Bürger geltendes) Landesrecht überführt wurde"
Für Bayern hat es ein ehemalig hier mitdiskutierender User "cleverle2009" bereits versucht zu klären - siehe u.a. unter
Beispiel Bayern > Zustimmung - Staatsvertrag - Zustimmungsgesetz > alles "rechtens"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18451.0.html
und
Anfrage z. Vorabinform. d. Bay. Landtages z. 15. RÄndStV durch Staatsregier.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25383.0.html

Der Rundfunkbeitrag ist ein extremer Fall von Staatsbetrug am Bürger.

Es gibt kein formelles allgemeines Rundfunkbeitragsgesetz, das den Bürger verpflichtet.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: pinguin am 16. September 2019, 20:13
Um mal einen Passus auch mit Rot hervorzuheben:

Quelle: Dr. jur. utr. Dr. h.c. Rolf Grawert, Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Auflage 2012
Zitat
...
3. Staatsverträge
Staatsverträge bedürfen gem. Art. 66 Satz 2 LV NRW nur der schlichten Zustimmung des Landtages. Die Landesverfassung kennt nicht das in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG vorgeschriebene und übliche Verfahren der Vertragsgesetzgebung. ... Staatsverträge sind demnach solche Verträge des Landes mit anderen Ländern, mit dem Bund und - im Rahmen des Art. 32 Abs. 3 GG - mit auswärtigen Staaten, die zur korporativen Bindung des Landes auch im innerstaatlichen Funktionsbereich des Landtags führen. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG, der Bundesstaats- sowie Völkerrechtspraxis folgend, werden deshalb Verträge über die unter Gesetzes- und Haushaltsvorbehalt stehenden Gegenstände als Staatsvertrag behandelt und vom Verwaltungsabkommen abgegrenzt, ... ...

Staatsverträge binden das Land, nicht den Bürger des Landes; diese Aussage kann man dem rot markierten Wortlaut jedenfalls eindeutig entnehmen.


Edit "Bürger" - auch hier vorsorglich ergänzende Anmerkung, um Missverständnissen vorzubeugen:
Das Zitat ist verkürzt. Es ist nicht bekannt, was anstelle der "..." und im Weiteren im Kommentar steht.
Dies bedürfte wohl einer gesonderten vertiefenden Diskussion.
Die Staatsverträge selbst mögen nur die Länder binden, die jeweiligen Zustimmungsgesetze, die den Wortlaut der Staatsverträge in Landesrecht überführen, jedoch dem Grunde nach auch den Bürger - siehe u.a. unter
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
i.V.m.
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html

Im Übrigen hier im Thread bitte eng und zielgerichtet an dessen eigentlichem Kern-Thema bleiben, welches da lautet
Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
und speziell die Frage behandeln soll, ob in NRW die Transformierung in Landesrecht/ in Landesgesetz tatsächlich auf formal-rechtlich korrektem Wege erfolgte.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: ope23 am 16. September 2019, 21:24
Ich verstehe es auch nicht, wieso ein Staatsvertrag zwischen einer Landesregierung und einer öffentlich-rechtlichen Anstalt*** so massiv auf die Handlungsfreiheit von Einzelpersonen durchschlagen kann.

Nein, es geht mir nicht um dieses "zu Lasten Dritter". Das ist mir schon klar, dass die Landesregierung die demokratisch legitimierte Vertretung der Einzelpersonen ist und "wir alle" also auf verwinkeltem Wege "direkt" mit den LRA*** die Staatsverträge "ausgehandelt" hätten. Aber die offensichtlichen Eingriffe in das persönliche Leben, beginnend mit der an das schiere Wohnen gebundenen Schickschuld und nicht endend mit persönlicher Beugehaft, sind derart stark, dass sie unmöglich allein von einem Staatsvertrag plus einem simplen Zustimmungsgesetz legitimiert werden können. Das ist grotesk unverhältnismäßig und geradezu bizarr vor dem Hintergrund, welche Hürden ein Gesetzentwurf sonst nehmen muss, um überhaupt Gesetz zu werden.


***Edit "Bürger" - wichtiger Hinweis, um weitere fehllaufende Diskussionen zu vermeiden:
Ungeachtet der berechtigten Zweifel an der Richtigkeit und Verhälntnismäßigkeit der staatsvertraglichen Regelungen, aber die Aussage "Staatsvertrag zwischen einer Landesregierung und einer öffentlich-rechtlichen Anstalt" kann so nicht stehenbleiben, denn die ö.r. Rundfunkanstalten sind nicht "Vertragspartner", sondern ausschließlich(!!!) die Bundesländer untereinander. Dies ist im Forum seit gefühlten Urzeiten schon festgehalten - siehe u.a. unter
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html

Im Übrigen hier im Thread bitte eng und zielgerichtet an dessen eigentlichem Kern-Thema bleiben, welches da lautet
Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
und speziell die Frage behandeln soll, ob in NRW die Transformierung in Landesrecht/ in Landesgesetz tatsächlich auf formal-rechtlich korrektem Wege erfolgte.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Besucher am 16. September 2019, 21:50
...
Aber die offensichtlichen Eingriffe in das persönliche Leben, beginnend mit der an das schiere Wohnen gebundenen Schickschuld und nicht endend mit persönlicher Beugehaft, sind derart stark, dass sie unmöglich allein von einem Staatsvertrag plus einem simplen Zustimmungsgesetz legitimiert werden können. Das ist grotesk unverhältnismäßig und geradezu bizarr....

Vielleicht könnte gerade dieser schlicht mit Füßen getretene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch noch mal einen Ansatzpunkt auf der Ebene der EMRK (EU-Grundrechtecharta?) bieten? Aber da - weiß auch nicht mehr, wo er das gelesen hat mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot staatlichen Handelns ggü. dem Bürger -  müßte natürlich genau nachgeschaut werden, auch was die grundsätzl. Frage anlangt, unter welchen Voraussetzungen bzw. wie weit auch die EU-Grundrechtecharta in Betracht kommen könnte. Dem fiktiven Besucher ist beim Lesen jede Menge Zeug auch dazu über den Weg gelaufen, aber dem schwirrt augenblickl. schon von seinem eigenen Mist der Kopf wie Teufel, allgemein und unkonkret wie die EMRK Bestimmungen schon sind.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Bürger am 16. September 2019, 22:12
Edit "Bürger" @alle:
Letztmaliger Hinweis, hier im Thread bitte eng und zielgerichtet an dessen eigentlichem Kern-Thema zu bleiben, welches da lautet
Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
und speziell die Frage behandeln soll, ob in NRW die Transformierung in Landesrecht/ in Landesgesetz tatsächlich auf formal-rechtlich korrektem Wege erfolgte.
Weiter/e abschweifende/ allgemeine Beiträge/ Anmerkungen werden ggf. kommentarlos entfernt.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Nachdenkender am 17. September 2019, 13:36
Hallo liebe Mitstreiter,

ich habe die Kommentarzitate zu

Artikel 66
(1) Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen.
(2) Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.

vervollständigt. Die folgenden Zitate sind nun vollständig zitiert:


3. Staatsverträge
Staatsverträge bedürfen gem. Art. 66 Satz 2 LV NRW nur der schlichten Zustimmung des Landtages. Die Landesverfassung kennt nicht das in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG vorgeschriebene und übliche Verfahren der Vertragsgesetzgebung. Ihre Regelung ist gleichwohl mit dem GG vereinbar (BVERWGE 74, 139, 140 ff). Wie bei Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG bedingen Zustimmungserfordernis und Vertragsinhalt samt -folgen aber einander. Staatsverträge sind demnach solche Verträge des Landes mit anderen Ländern, mit dem Bund und - im Rahmen des Art. 32 Abs. 3 GG - mit auswärtigen Staaten, die zur korporativen Bindung des Landes auch im innerstaatlichen Funktionsbereich des Landtags führen. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG, der Bundesstaats- sowie Völkerrechtspraxis folgend, werden deshalb Verträge über die unter Gesetzes- und Haushaltsvorbehalt stehenden Gegenstände als Staatsvertrag behandelt und vom Verwaltungsabkommen abgegrenzt, deren Vertragsgegenstände und -folgen nur im Bereich der Verwaltung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 LV NRW liegen. Insoweit kommt es darauf an, ob ein Vertrag ohne Mitwirkung des Landtags erfüllt werden kann. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Exekutive sich auf eine Verordnungsermächtigung gem Art. 70 LV NRW stützen kann.


4. Vertragszustimmung
Die Zustimmung erfolgt im Anschluß an die Vereinbarung des Vertragstextes und dessen unverbindliche Unterzeichnung, aber vor der Vertragsratifikation, d.h. der gegenüber dem Vertragspartner verbindlichen Vertragsunterzeichnung durch das gem. Art. 57 LV NRW kompetente Vertretungsorgan des Landes. Die nachträgliche Zustimmung wirft Rechtsfolgenprobleme auf, wenn Vertrags- und Zustimmungsgeltung zeitlich auseinanderfallen. Der Zustimmung kommt eine Doppelwirkung zu: Ermächtigung zum verbindlichen Vertragsschluß, Inkorporation bzw. Transformation der Vertragsregeln in innerstaatliches Recht, die Einbeziehung bzw. Umsetzung kann gleichwohl noch durch besonderes Gesetz vorgenommen werden, um legislative Rechtsklarheit zu schaffen, insbesondere um bestehende Gesetze vertragsgemäß zu ändern oder zu ergänzen. Inkrafttreten und Geltungskraft der durch Zustimmung inkorporierten bzw. transformierten Regeln hängen vom Rechtsbestand des Vertrages ab. Gleichwohl ist die Form der einfachen Zustimmung nicht Ausdruck eines bundesstaatsrechtlichen oder völkerrechtlichen Monismus der Rechtsordnung. Die mit Gesetzeskraft geltenden Vertragsregeln sind in die innerstaatliche Rangordnung der Rechtsquellen eingefügt, dürfen also auch ungeachtet des Vertrages, aber mit dem Risiko der Vertragsverletzung innerstaatlich durch Gesetz geändert werden; es besteht kein Vorrang des Vertragsrechts.


Vielleicht wird es jetzt deutlicher/eindeutiger. Immer mit dem Hintergrund des "Vorbehalt des Gesetzes"!


Aktuell finden sich in Entscheidungen der VGs folgende Behauptungen:

VG Gelsenkirchen
"...der durch Zustimmungsgesetz des nordrheinwestfälischen Landtags nach Art. 66 Satz 2 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2011 (GV.NRW.2011 S. 675) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 formell nordrhein-westfälisches Landesrecht geworden ist."

Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2016/14_K_529_14_Urteil_20160126.html

Ein Blick in die vom VG Gelsenkirchen benannte Quelle "GV.NRW.2011 S. 675" offenbart: "Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge" Beweis-> https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027&vd_back=N675&sg=0&menu=1

VG Köln
"1. Das Zustimmungsgesetz des nordrhein-westfälischen Landtages zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge verletzt nicht die im Grundgesetz vorgesehenen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz."

Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2014/6_K_7041_13_Urteil_20141016.html

VG Minden
"1. Das Zustimmungsgesetz des nordrhein-westfälischen Landtages zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge verletzt nicht die im Grundgesetz vorgesehenen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz."

Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2014/11_K_3920_13_Urteil_20141119.html

VG Düsseldorf
"Die Grundgesetzwidrigkeit des Zustimmungsgesetzes des Landtages zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrages als formelles Landesgesetz könnte als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5, 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden."

Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2015/27_K_6965_13_Urteil_20150310.html

VG Arnsberg
"Die durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das entsprechende Zustimmungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – GVBl – Nr. 30 vom 16. Dezember 2011, S. 675 ff.) sind verfassungsgemäß."

Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_arnsberg/j2014/8_K_3279_13_Urteil_20141020.html

Ein Blick in die vom VG Arnsberg benannte Quelle "Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – GVBl – Nr. 30 vom 16. Dezember 2011, S. 675 ff." offenbart: "Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge" Beweis-> https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027&vd_back=N675&sg=0&menu=1

VG Aachen
"Der nordrhein-westfälische Landtag hat hierzu in seiner Sitzung vom 8. Dezember 2011 gemäß Art. 66 Satz 2 der Landesverfassung ein Zustimmungsgesetz beschlossen und dieses mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag im nordrhein-westfälischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht (GV. NRW. 2011, S. 675), wodurch der RBStV in Nordrhein-Westfalen geltendes Recht geworden ist."

Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2016/8_L_145_15_Beschluss_20160404.html

Und wieder ein Blick in die zitierte Quelle "GV. NRW. 2011, S. 675": "Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge" Beweis-> https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027&vd_back=N675&sg=0&menu=1

Selbst das OVG Münster behauptet:

"Namentlich fällt das Zustimmungsgesetz des Landtags Nordrhein-Westfalen zu dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers aus Art. 70 Abs. 1 GG (dazu [1])."

Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2016/2_A_760_16_Urteil_20160901.html


Person A ist ein (nicht öffentlicher) Beschluß des VG Düsseldorf bekannt, in dem das VG Düsseldorf von "im Rang eines Gesetztes" spricht und die "Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages" zum Thema "Staatsverträge zwischen den Bundesländern" zitiert. Das VG Düsseldorf übersieht dabei allerdings, daß die "Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages" von einem Zustimmungsgesetz sprechen, und dass für den „Rang eines Gesetzes“ die Voraussetzung ein Gesetz ist.

Quelle: https://www.bundestag.de/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf


Im Urteil des BVerfG 1 BvR 1675/16 spricht selbst das BVerfG von „Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder“ und „Zustimmungsbeschlüsse zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in den Ländern Bayern und Nordrhein-Westfalen.

Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

Insofern hat das BVerfG ja bereits abschließend festgestellt, daß es "Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder" gibt, und daß es in NRW eben kein Zustimmungsgesetz gibt, sondern einen Zustimmungsbeschluß.


Was soll der Bürger davon halten? Wenn er es denn überhaupt bemerkt.


Nachdenkender

Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: U15000 am 17. September 2019, 14:53
@Nachdenkender

man mag es wenden wie man will, die Landesparlamente haben nichts verkehrt gemacht. Die Landesparlamente erlaubten den Ministerpräsidenten und -innen Verträge untereinander zu schließen, in denen festgelegt wird, wie sich die Länderparlamente kooperativ mit einander verhalten werden.

Das will heißen, dass zukünftige Regelungen/Gesetze den Vertrag berücksichtigen.  Auch der "Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)" ist so ein Vertragswerk.

Auch wenn die Länderparlamente Fehler im Ablauf der Vertragserstellung machten, tangiert es erst nur die Landtage,

Mit der Einbeziehung des Bürgers hat es jedoch seine besondere Bewandtnis.

Erst durch ein "[1] Formell-materielles Gesetz" - entstanden gemäß Verfassung - kann der Bürger zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages herangezogen werden.


[1] Formell-materielles Gesetz

Ein formell-materielles Gesetz ist ein vom Parlament (also der Legislative) erlassenes Gesetz, welches durch das in Art. 76 GG vorgeschriebene Gesetzgebungsverfahren – erlassen wird. Es enthält für einen unbestimmten Personenkreis allgemeine und verbindliche Regeln (sog. Allgemeinverbindlichkeit).
Beispiele für formell-materielle Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Handelsgesetzbuch (HGB), Strafgesetzbuch (StGB) etc.
siehe dazu:

allgemeines Gesetz (Juraforum)
https://www.juraforum.de/lexikon/allgemeines-gesetz

siehe auch
Landesgesetzgebung
http://rechtslexikon.net/d/landesgesetzgebung/landesgesetzgebung.htm
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Nachdenkender am 17. September 2019, 15:08
@U15000

Danke, Thema ist bekannt und vor allem erkannt: Vorbehalt des Gesetzes!

Der Unterschied zwischen Zustimmung (zum zu 15. RÄStV) und Gesetz (zum 21. RÄStV) kann ja unter folgenden Links selbst nachverfolgt werden:

Kompletter Vorgang in NRW zu 15. RÄStV
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_II/II.2/Suche/Landtagsdokumentation_ALWP/Suchergebnisse_Ladok.jsp?view=berver&mn=16ac4de7e05&wp=15&w=native%28%27id%3D%27%271501236%2F0100%27%27+%27%29

Kompletter Vorgang in NRW zum 21. RÄStV:
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_II/II.2/Suche/Landtagsdokumentation_ALWP/Suchergebnisse_Ladok.jsp?view=berver&mn=16ac4dbdd83&wp=17&w=native%28%27id%3D%27%271701231%2F0100%27%27+%27%29

Einmal "Zustimmung", einmal "Gesetz"???

Nachdenkender
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Nachdenkender am 18. September 2019, 17:21
Hallo liebe Mitstreiter,

wir wissen jetzt folgendes definitiv:

In NRW gibt es kein Zustimmungsgesetz zum RBStV, dies ergibt sich aus der Tatsache, daß das BVerfG kein Zustimmungsgesetz in NRW genannt hat. Denn wenn es in NRW ein Zustimmungsgesetz gäbe, wäre es genannt.

Dies wurde höchstrichterlich festgestellt.


Beweis:

Urteil des BVerfG vom 18.07.2018 (- 1 BvR 1675/16 -- 1 BvR 745/17 -- 1 BvR 836/17 -- 1 BvR 981/17 -)

"Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010 sind...
...
Gegenstand der Verfahren ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV),der durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 15. Dezember 2010 eingeführt wurde (Art.1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011<Gesetzblatt für Baden-Württemberg S.477>, ... , Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 13. Dezember 2011 <Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S.675> ... Die Verfassungsbeschwerden richten sich mittelbar gegen die Zustimmungsbeschlüsse zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in den Ländern Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie gegen das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Baden-Württemberg.
...
...In den Begründungen zum baden-württembergischen Umsetzungsgesetz und zu den Zustimmungsbeschlüssen in Bayern und Nordrhein-Westfalen heißt es..."


Jetzt stellt sich Person C die Frage, warum die VGs in NRW und das OVG NRW in Ihren Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse) von "Zustimmungsgesetz" oder "Zustimmungsgesetz ... nach Art. 66 Satz 2 LV NRW" sprechen?

Da kommt man sich als Bürger doch extrem "verarscht" vor! Wir sind doch nicht in DDR, oder doch?  :( >:(

Nachdenkender
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Nachdenkender am 23. September 2019, 13:20
Liebe Mitstreiter,

nach einigen weiteren Recherchen ergibt sich nunmehr folgendes recht eindeutiges Bild:

Zum RBStV gibt es in NRW definitv kein Zutimmungsgesetz, da nach § 31 Absatz 1 BVerfGG die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVergfG) nämlich nicht nur die Gerichte, sondern auch die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden binden. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben Gesetzescharaker.

Damit dürften alle Urteile und Beschlüsse von VGs und des OVG NRW, die nach dem Urteil des BVerfG vom 18.07.2018 ergangen sind und auf ein Zustimmungsgesetz verweisen eineutig falsch/rechtswidrig/Willkür/Rechtsbeugung sein (falsches bitte durchstreichen  ;))

Interessanterweise zitieren die VGs in NRW ja gerne das BVerfG Urteil vom 18.07.2018, "übersehen" aber das Thema "Zustimmungsgesetz/Zustimmungsbeschluß".

Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes ist eine Maßnahme der Verwaltung nur dann rechtmäßig, wenn das Handeln in einer Rechtsnorm gestattet ist. Belastende Maßnahmen und alle Entscheidungen, die nach dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip wesentlich sind, müssen auf ein Gesetz rückführbar sein. Soweit der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes reicht, ist das Verwaltungshandeln also nur rechtmäßig, wenn es auf einer (wirksamen und ausreichenden) Ermächtigungsgrundlage beruht.

Eigentlich gilt folgendes:
Der Erlass eines Verwaltungsaktes, der sich nicht auf ein Gesetz bezieht ist gesetzlos, weil er nicht auf ein gültiges Gesetz bezogen werden kann. Ein solch belastender Verwaltungsakt ist fehlerhaft und in der Folge nichtig. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist nicht vollstreckungsfähig, er ist kein Titel im Sinne des Vollstreckungsrechts. (vgl. Franz Joseph Peine Allgemeines Verwaltungsrecht 11. Auflage, Seite 165 ff, Rn 690, 693).

Das bedeutet, daß der WDR Köln "eigentlich" keine belastenden Festsetzungsbescheide erlassen darf und "eigentlich" auch keine Zwangsvollstreckungsersuchen stellen darf.

Es wird trotzdem gemacht und eine verhängnisvolle Kettenreaktion für den Bürger in Gang gesetzt.

Der Rundfunbeitrag und die zwangsweise Durchsetzung haben nach Ansicht von Person A nichts mit einem Rechtsstaat zu tun, hier handelt es sich um politische Willkür. Der Bürger ist rechtlos... und viele wissen das überhaupt nicht.


Nachdenkender
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: beis am 23. September 2019, 13:54
Hallo bin neu,

bei Person Z wurde zweimal vom Konto gepfändet und Person Z hat keineAnmeldung beim BS laufen, sondern wurde durch Meldebescheid Direkt angemeldet.

Person Z hat sofort nach der zweiten  vor dem VG (sagen wir mal Köln) geklagt auf Nichtigkeit, bekam aber vom Richter die Ablehnung, weil "überwiegen richtig" durch die Stadt (sagen wir mal Köln) und den BS gehandelt wurde. Daraufhin reichte er die Klage beim OVG ein, diese wurde aber abgebügelt da wenige Stunden zu spät eingetroffen und der Antrag auf einen Prozess vollmächtigen nicht akzeptiert wurde.

Könnte Person Z jetzt nun klagen auf Widereinsetzung und diese neuen Argumente vorbringen? Und muss Person Z diesen Antrag beim VG oder beim OVG stellen?

Danke für die Hilfe im voraus.
beis
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: ope23 am 23. September 2019, 14:01
Zum RBStV gibt es in NRW definitv kein Zutimmungsgesetz, da nach § 31 Absatz 1 BVerfGG die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVergfG) nämlich nicht nur die Gerichte, sondern auch die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden binden. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben Gesetzescharaker.


Das von mir rot eingefärbte "da" ergibt keinen logischen und keinen kausalen Sinn. Die Bindung der Gerichte, der Verfassungsorgane und der Behörden an Entscheidungen des BVerfG hat nicht zur Folge, dass es in NRW kein Zustimmungsgesetz gibt.

Wir wissen bereits, dass es in NRW kein Zustimmungsgesetz gibt, sondern nur einen Zustimmungsbeschluss - der explizite Satz im Urteilstext des BVerfG ist wahrlich wertvoll.

Die nächste Frage ist also: Haben (Landtags)Beschlüsse Gesetzescharakter?

Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Nachdenkender am 23. September 2019, 14:15
@ope23

Nach Ansicht von Person A ergibt das "da" sehr wohl einen Sinn. Wie weiter oben geschrieben sprechen die VGs in NRW und das OVG NRW von einem "Zustimmungsgesetz".

Und da ist es ganz gut, wenn höchstrichterlich entschieden wird, daß es in NRW eben kein Zustimmungsgesetz gibt, sondern nur einen Zustimmungsbeschluß.  8) :)

Nachdenkender
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Klägerin am 20. Oktober 2019, 15:15
@alle

Ich habe mich jetzt ein wenig hier durchgewuselt, es gibt ja so viele Informationen und Meinungen hier im Forum...

Verstehe ich das jetzt alles richtig: in NRW gibt es kein Zustimmungsgesetz zum RfÄStV und RBStV?

Die Frage nach der rechtlichen Rangordnung/Wirkung des RfÄStV und des RBStV ist nicht zweifelsfrei geklärt und damit offen?

(bald) Klägerin
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Fragenstellerin am 29. November 2019, 11:45
Hallöle,

in diesem Forum möchte ich hinweisen:auf den Thread
Fragen an die Politik und Antworten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32322.0.html

Die von der Staatskanzlei und der CDU genannten Kommentare zur Landesverfassung habe ich mal durchforstet und möchte einige Zitate daraus zur Verfügung stellen.


Löwer/Tettinger/Mann, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Boorberg, 2002

Der von der Staatskanzlei und der CDU zitierte
Löwer/Tettinger/Mann, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen,
Artikel 66 Rn. 40

Zitat
Im Gegensatz zu Art. 59 II GG ("in der Form eines Bundesgesetzes"), Art. 47 II mV.LV ("in Form eines Gesetzes") oder Art. 95 II saarl.LV ("durch Gesetz") trift die Landesverfassung ebenfalls keine Aussage darüber, in welcher Form die Zustimmungserteilung durch den Landtag erfolgen soll. Verfassungsrechtlich möglich erscheint daher sowohl ein Zustimmungsgesetz als auch ein bloßer Zustimmungsbeschluß. Obwohl die Entwürfe von Staatsverträgen geschäftsordnungsmäßig wie Gesetzesvorlagen behandelt werden (o. Rdnr. 38), erteilt der Landtag in der Staatspraxis Nordrhein-Westfalens seine Zustimmung in der Regel durch einfachen Beschluß.

Interessant erscheinen aber auch folgende Randnummern:

Löwer/Tettinger/Mann, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen,
Artikel 66 Rn. 28
Zitat
Neben der Grundvoraussetzung, dass als Staatsverträge nur öffentlich-rechtliche Verträge angesehen werden können, hat der vorstehend erläuterte Zweck des Art. 66 S. 2 massgebliche Bedeutung für das Verständnis des nicht näher umschriebenen Tatbestandsmerkmals der "Staatsverträge": Ob ein Staatsvertrag im Sinne des S. 2 vorliegt, hängt nicht von der formalen Benennung oder seiner landespolitischen Bedeutung, sondern vom Vertragsgegenstand ab. Ebenso wie in den entsprechenden Bestimmungen anderer Landesverfassungen und in Art. 59 II GG sind nur solche Vereinbarungen mit einem (bilaterale Verträge) oder mehreren Völkerrechtssubjekten (multilaterale Verträge) als Staatsverträge i.S.d. Art. 66 S. 2 anzusehen, für deren innerstaatliche Umsetzung ein Gesetz erforderlich ist, die sich mithin auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen. [...]

Löwer/Tettinger/Mann, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen,
Artikel 66 Rn. 29
Zitat
Ein Vertrag bezieht sich auf einen Gegenstand der Gesetzgebung und stellt damit einen zustimmungspflichtigen Staatsvertrag dar, wenn sein Inhalt bereits durch Gesetz geregelt ist oder eine Durchführung durch Gesetz erforderlich macht. Letzteres ist nicht nur dann der Fall, wenn der Vertrag das Land ausdrücklich zu einer bestimmten Gesetzgebung verpflichtet, sondern wegen des Vorbehalts des Gesetzes immer auch bereits dann, wenn die Vertragsbestimmungen unmittelbar Rechte und Pflichten für die Bürger begründen, ändern oder aufheben [...]

Wie sieht es denn jetzt aus:
Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?

Und nun gebe ich diese Informationen zur Kommentierung frei.

Fragenstellerin  :-*
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: ope23 am 29. November 2019, 12:42
Interessant, interessant!  :D

So, wie ich diese Absätze aus dem Kommentar verstehe, hat ein Staatsvertrag zwischen zwei Völkerrechtssubjekten den Sinn, dass sie vereinbaren, jeweils in ihren Herrschaftsbereichen Gesetze zu machen, die miteinander kompatibel sind und dem Zweck des Staatsvertrags dienen. Ein Staatsvertrag ist also z.B. landesübergreifend. Der Zweck spiegelt sich als Gegenstand in den jeweiligen Gesetzgebungen wider.

Ist der WDR ein Völkerrechtssubjekt? Was ist der Gegenstand, mit dem sich der RBStV zu beschäftigen beliebt und eine Gesetzgebung in NRW erfordert? Ist dieses komische WDR-Gesetz schon dieses Gesetz?


Edit "Bürger":
Bitte hier im Thread nicht die Grundsatzfrage diskutieren, ob/ inwieweit es sich bei den als "Staatsverträgen" bezeichneten Rundfunk-Staatsverträgen überhaupt um "Staatsverträge" i.S.d. Gesetzes handelt oder (auch hier?) nur "Etikettenschwindel" betrieben wird. Dies wäre ein eigenständiges Thema mit eigenständigem Thread-Betreff.
Hier im Thread bitte ausschließlich zu dessen eigentlichem Kern-Thema, welches da lautet
Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Nachdenkender am 29. November 2019, 19:33
Hallo Mitstreiter,

das sind ja mal hoch interessante Informationen.  :D

Dank an @Fragenstellerin!

Also ich verstehe das so, daß es in NRW zusätzlich zum RBStV ein Durchführungsgesetz geben muß, so wie beim Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Da gibt es ein "Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag" (AG GlüStV NRW). Guckst Du hier: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000145

Da es in NRW aber keine Gesetze zum RBStV gibt fehlt die Rechtsgrundlage für einen Rundfunkbeitrag in NRW, der RBStV ist in NRW nicht in Landesrecht transformiert worden.

Wie seht ihr das?

Nachdenkender
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: ope23 am 29. November 2019, 19:49
Danke, Nachdenkender, Du hast das Problem treffend mit "Durchführungsgesetz" formuliert.

Ist das WDR-Gesetz eben dieses Durchführungsgesetz?
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Nachdenkender am 29. November 2019, 20:01
@ope23

Nein, das WDR-Gesetz hat inhaltlich nichts mit dem RBStV zu tun. Es "errichtet" den WDR Köln.

Zitat aus Löwer/Tettinger/Mann, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Artikel 66 Rn. 29:
Zitat
Ein Vertrag bezieht sich auf einen Gegenstand der Gesetzgebung und stellt damit einen zustimmungspflichtigen Staatsvertrag dar, wenn sein Inhalt bereits durch Gesetz geregelt ist oder eine Durchführung durch Gesetz erforderlich macht

Und dies "Durchführung" durch Gesetz fehlt in NRW. Stichwort: Vorbehalt des Gesetzes!

Nachdenkender
Titel: Re: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Beitrag von: Fragenstellerin am 03. Dezember 2019, 18:58
Hallöle meine Lieben,

jetzt habe ich auch den anderen Kommentar durch und möchte ihn mit Euch teilen.

Heusch/Schönenbroicher/Günther, Die Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen - Kommentar, Verlag Reckinger, 2010 (Im Dezember 2019 erscheint eine Neuauflage!)


Der von der Staatskanzlei und der CDU zitierte "Heusch/Schönenbroicher/Günther, Die Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen - Kommentar, Artikel 66 Rn. 23" lautet wie folgt:
Zitat
"Der Ministerpräsident leitet dem Landtag die Staatsverträge zur Zustimmung zu. Der Landtag kann dem Vertrag entweder in Form eines Gesetzes oder durch Beschluß zustimmen. Dem Beschluß kommt dann Gesetzeskraft zu. Die Zustimmung durch Gesetz bietet sich an, wenn gleichzeitig mit der Zustimmung ein Gesetz zur landesinternen Umsetzung des Vertrags verabschiedet werden soll. Dann könnte im Rahmen eines Mantelgesetzes in Art. 1 die Zustimmung zum Vertrag und in den folgenden Artikeln die gesetzliche Umsetzung enthalten sein. Die Zustimmung des Landtags entfaltet in diesem Fall heilende Wirkung, falls eine materiell als Staatsvertrag einzustufende Vereinbarung bis dahin als Verwaltungsabkommen behandelt worden sei sollte.
Zur Wahrung der Rechte des Landtags ist bei Staatsverträgen mit auswärtigen Staaten eine Klausel aufzunehmen, die den Vertragsschkuß unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Landtags bzw. der Ratifikation stellt. Alternativ ist bei der Unterzeichnung ein Ratifikationsvorbehalt zu notifizieren. Ansonsten kann sich das Land gegenüber dem Vertragspartner in der Regel nicht auf den Ratifikationsmangel berufen, Art. 46 der Wiener Vertragsrechts-Konvention (WVRK). Bei Verträgen zwischen den Ländern ist ein solcher Vorbehalt nicht erforderlich, weil die Abhängigkeit von der Zustimmung des Landtags als bundesdeutsches Gesamtgut in den meisten Fällen als bekannt unterstellt werden darf."

Interessant erscheinen aber auch folgende Randnummern:

Heusch/Schönenbroicher/Günther, Die Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen - Kommentar, Artikel 66 Rn. 9:
Zitat
"Gemäß Satz 2 bedürfen Staatsverträge der Zustimmung des Landtags. Staatsverträge stellen neben der Gesetzgebung eine weitere Form der rechtsverbindlichen Bindung des Landes dar, die allerdings im Vergleich zur Gesetzgebung durch Satz 2 nur recht knapp geregelt wird. Das erklärt sich daraus, daß es sich bei Staatsverträgen um Vereinbarungen des Landes mit außerhalb des Landes stehenden Gebietskörperschaften handelt. Der gesamte Bereich des Vertragsrechts kann damit nicht dem Landesverfassungsgeber unterstehen. Wesentliche Regelungen ergeben sich aus dem Staats- und Völkerrecht, nicht aber aus dem Landesverfassungsrecht."

Heusch/Schönenbroicher/Günther, Die Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen - Kommentar, Artikel 66 Rn. 11:
Zitat
"Innerhalb der kooperationsrechtlichen Verpflichtungen des Landes ist der Staatsvertrag v.a. von den Verwaltungsabkommen zu unterscheiden. Die Unterscheidung zwischen Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen ist erforderlich, weil Art. 66 Satz 2 die Zustimmung des Landtags nur für Erstere vorsieht. Die Landesverfassung selbst enthält keine weitere Regelung zur Unterscheidung zwischen Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen. Verwaltungsabkommen finden dort nicht einmal Erwähnung. Anknüpfend an das Gewaltenteilungsprinzip ist die Zugstimmungsbedürftigkeit für Staatsverträge damit zu begründen, daß es der Landesregierung nicht möglich sein soll, die dem Landtag nach der Landesverfassung zustehende Ausübung von Kompetenzen durch Bindung nach außen einzuschränken. Das bedeutet, daß immer dann von einem (zustimmungsbedürftigen) Staatsvertrag auszugehen ist, wenn sich der Vertragsgegenstand auf die Gesetzgebungsbefugnisse des Landtags bezieht. Das ist dann der Fall, wenn zur Umsetzung des Vertrags ein Gesetz erforderlich ist, wenn z.B. Rechte und Pflichten der Bürger im wesentlichem Umfang begründet oder beschränkt werden. Im Einzelnen bestimmt sich die Frage der Erforderlichkeit eines Gesetzes zur Umsetzung des Staatsvertrages nach dem Landesrecht."

Heusch/Schönenbroicher/Günther, Die Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen - Kommentar, Artikel 66 Rn. 14:
Zitat
"Kann die Umsetzung des Vertrags durch Rechtsverordnung erfolgen, liegt nach herrschender Auffassung kein Staatsvertrag, sondern ein Verwaltungsabkommen vor, weil die Umsetzung gerade mit Verwaltungsmitteln erfolgen kann und kein gesetzgeberisches Tätigwerden erforderlich ist. Zum Teil wird im Rahmen von Verordnungsermächtigungen ausdrücklich auf die Möglichkeit der Vereinbarung mit einem anderen Land hingewiesen. Im Übrigen hängt es von der Auslegung der konkreten Verordnungsermächtigung ab, ob sie eine Regelung durch Abkommen umfasst. In gleicher Weise wie das Land Gesetze mit Regelungsgegenständen erlassen kann, die auch Inhalt einer Verordnung sein könnten, steht es dem Land auch frei, Staatsverträge über Materien abzuschließen, die einem Verwaltungsabkommen zugänglich wären."

Fettschreibung im Originaltext enthalten.


Hoch interessante Ausführungen. In NRW scheint das doch nicht ganz so eindeutig zu sein….

Eure Meinung?

Fragenstellerin  :-*