Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:Guckst Du beispielhaft hier:
[...]
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2011 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zugestimmt.Quelle:
[...] Stimmt das Landesparlament dem Gesetz zu wird der Staatsvertrag in den Rang eines Landesgesetzes erhoben. ...es folgen Ausfertigung und Verkündung des Zustimmungsgesetzes mit dem Staatsvertrag als Anlage [...]Quelle: https://www.bundestag.de/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf (https://www.bundestag.de/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf)
[...] Sobald alle Unterschriften vorliegen, beginnt das Ratifikationsverfahren in den Ländern. Die Landesregierung leitet nach Art. 66 Satz 2 LV NRW zu diesem Zweck den Staatsvertrag dem Landtag zur Zustimmung zu, sofern sie den Landtag nicht durch Einbringung eines Ratifikationsgesetzes befasst. Nach Zustimmung des Landtags ist der Text des Staatsvertrages im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden [...](Drucksache 16/13388)
Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes.http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/wiwieinf/wvii.htm
Solche Gesetze nennt man Ratifizierungs- oder Ratifikationsgesetze. Ihre Erforderlichkeit sichert die Rechtssetzungskompetenz der nationalen Gesetzgebungsorgane.
Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident stellt das vom Parlament verabschiedete Gesetz dem Ministerpräsidenten zu, der es unterzeichnet und ausfertigt. Anschließend wird es im sogenannten Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Erst nach seiner Verkündung kann das Gesetz zum vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft treten.
Gut, dann sind wir uns schon einmal einig, daß ein Gesetz sein muß.Da darfst du beruhigt sein, der RBStV ist Makulatur.
Jetzt stellt sich Person A die Frage, ob der RBStV in NRW wirklich in ein Gesetz gegossen wurde und damit Ermächtigungsgrundlage sein kann? Person A meint NEIN.
Es existieren somit nach Auffassung von Person A keine Verwaltungsakte bezüglich eines Rundfunkbeitrags.
Die sogenannten "Festsetzungsbescheide" sind für Person A Scheinverwaltungsakte.
6 K 2061/15 VERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 16.01.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. (…)
Tatbestand
Mit Festsetzungsbescheid vom 01.08.2015 setzte der Beitragsservice des Beklagten gegenüber dem Kläger, der trotz entsprechender Zahlungsaufforderungen keine Rundfunkbeiträge entrichtet hatte, den rückständigen Betrag an Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 28.02.2015 in Höhe von 467,48 € sowie einen Säumniszuschlag von 8,00 €, insgesamt 475,48 € fest.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31.08.2015 Widerspruch ein.
Der Kläger machte geltend, dass der Bescheid kein rechtsfähiger und vollstreckbarer Titel sei. Hierfür sei vielmehr ein vorheriger Leistungsbescheid erforderlich. (…)
Dem Beklagten fehle zudem die für den Erlass von Bescheiden erforderliche Behördeneigenschaft.
Auch resultiere die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide daraus, dass der Beklagte weitere Festsetzungsbescheide erlassen habe, obwohl nicht feststehe, ob er - der Kläger - nach § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sei. (…)
Der Beklagte hätte nach §§ 9 und 12 RBStV verfahren müssen.
Überdies stelle eine Zwangsanmeldung bzw. Direktanmeldung einen Verwaltungsakt dar, der vorher hätte beschieden werden müssen.
Auch sei nach § 14 Abs. 9 RBStV für den automatisierten Abruf seiner personenbezogenen Daten nicht der Beitragsservice des Beklagten zuständig.
So habe der Beitragsservice des Beklagten zum Zeitpunkt des automatisierten Datenabrufs am 03.03.2013 noch gar nicht existiert. Darüber hinaus sei eine Anmeldebestätigung des Beklagten im Sinne des § 11 Abs. 5 RBStV ihm - dem Kläger - nicht zugegangen.
Durch die Regelungen der §§ 10, 11 und 12 RBStV sei seine Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, seine allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. (…)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
(…) Die Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (vgl. § 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (vgl. § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche.
Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten, hätte dies nicht die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags selbst in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteile vom 27.10.2016, a.a.O. und vom 27.11.2014, a_a.O.
Somit kann der Einwand des Klägers, dass die Direktanmeldung und Übermittlung von Daten der Meldebehörde nach § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV und die Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinne des §11 RBStV gegen höherrangiges Recht verstoßen würden und daher rechtswidrig seien, nicht gehört werden.
Vg._VG des Saarlandes, Ürteile vom 28.01.2015 - 6 K 1280/14 - und vom 27.11.2014, a.a.O.; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, 3 K 5371/13, zitiert nach juris; VG Augsburg, Urteil vom 11.07.2016 - Au 7 K 16.263 -, zitiert nach juris
Ebenso wenig greift daher die Rüge, dass der Beklagte das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren nach § 9 Abs. 1 RBStV nicht durchgeführt habe.
Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2016 1 D 337/16
Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegen nicht vor, weil die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nur das Vermögen des Klägers betrifft, nicht jedoch an von der Rechtsordnung anerkannte einzelne Vermögensrechte anknüpft.
Ferner ist ein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ersichtlich.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 27.11.2014, a.a.O., m.w.N.; im Ergebnis ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 ~; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -; sowie VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, jeweils zitiert nach juris (…)
Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde" gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten.
Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat.
Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür nur indizielle Bedeutung.
Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann.
Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und dem Kläger als Beitragsschuldner - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat.
Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen.
Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf:
Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber dem Kläger als Beitragsschuldner fest.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 24, zitiert nach juris
Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide ,wie bereits ausgeführt, öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ im Sinne des § 1 Abs. 1 SVwVfG anzunehmen.
Nach §1 Abs. 2 SVwVfG ist „Behörde“ jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Ven?valtung wahrnimmt.
Dabei legt das Saarländische Ven?valtungsverfahrensgesetz keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Ven?valtung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 25, zitiert nach juris; für die bundesrechtliche Vorschrift des § 1 Abs. 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Au?. 2016, § 1 Rn. 51 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Au?. 2014, § 1 Rn. 230
Soweit für den Begriff der funktionelten Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird, liegt diese beim Beklagten er sichtlich vor.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 25
Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 SVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 SVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des beklagten Rundfunks ausschließt.
Denn die Anwendung des Gesetzes würde bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten, soweit die Anstalten über Län- dergrenzen hinweg tätig werden müssten;
außerdem ist das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt.
Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten.
Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten.
ln einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetzes aber trotz des für die Tätigkeit des Beklagten ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 SVwVfG möglich.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 26
Daher kann Person A für sich wie folgt zusammenfassen:
- Eine Rundfunkbeitragspflicht entsteht nicht kraft Gesetzes.
- Der RBStV ist kein förmliches Gesetz.
- Der RBStV ist kein Bundesgesetz.
- Der RBStV ist kein Landesgesetz des Landes NRW.
- Der RBStV ist in NRW nicht wirksam in geltendes Landesrecht überführt worden. Achtung: Zustimmungsgesetz wäre notwendig gewesen!
- Es existiert in NRW kein Zustimmungsgesetz zum RBStV. Die bloße Zustimmung des Landtages reicht nicht aus für eine Transformation in Landesrecht!
Es existieren somit nach Auffassung von Person A keine Verwaltungsakte bezüglich eines Rundfunkbeitrags.
Die sogenannten "Festsetzungsbescheide" sind für Person A Scheinverwaltungsakte.
Nach Ansicht von Person A liegt der Schlüssel zum Erfolg bei den Zwangsvollstreckern. Erst gegen die anstehende Zwangsvollstreckung sollte notfalls geklagt werden, wenn der Zwangsvollstrecker nicht einlenkt, wohlgemerkt gegen die Zwangsvollstreckung! Siehe auch meine unten stehenden Ausführungen.Hierzu auch aus aktuellem Anlaß:
Und noch mehr nachdenken:
Bitte setzt Euch mit der fehlenden Gesetzeskraft des RBStV in NRW auseinander. Nur weil der WDR Köln bzw. der Beitragsservice behaupten die "gesetzliche Grundlage" oder "kraft Gesetzes" oder "durch Ratifikation" oder "durch Zustimmungsgesetz" ... ist der RBStV noch lange kein Gesetz.
Es gibt in NRW kein "Ratifikationsgesetz" zum RBStV.
Es gibt für NRW kein "Zustimmungsgesetz" zum RBStV.
Für NRW gibt es nur eine "Zustimmung zum Staatsvertrag" durch das Landesparlament und eine "Bekanntmachung" des RBStV, damit wird der RBStV aber kein Gesetz in NRW und hat auch keine Wirkung wie ein Gesetz in NRW.
Nach Ansicht von Person A liegt der Schlüssel zum Erfolg bei den Zwangsvollstreckern. Erst gegen die anstehende Zwangsvollstreckung sollte notfalls geklagt werden, wenn der Zwangsvollstrecker nicht einlenkt, wohlgemerkt gegen die Zwangsvollstreckung! Siehe auch meine unten stehenden Ausführungen.
Für Person A bedeutet das:Hervorhebung nicht im Original!
Kein "Zustimmungsgesetz" - kein "im Rang des Gesetzes" für den RBStV!
[...]
Es gibt auch eine Antwort der Landesregierung NRW vom 07.11.2016 zum Ratifizierungsprozesses eine Staatsvertrages auf die Frage
"Wie ist der genaue formelle Ablauf, wie ein Staatsvertrag nach positivem Beschluss der Ministerpräsidenten in Kraft tritt?"
[...]
Nach Zustimmung des Landtags ist der Text des Staatsvertrages im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden….“ *** (Drucksache 16/13388) (...)
T…… & P……..
RECHTSANWÄLTE
POSTFACH ….
…………., den 2. Juni 2016
Sehr geehrte,
in der oben bezeichneten Angelegenheit kommen wir zurück auf die Sprechstunde mit der Unterzeichnerin vom 31. Mai 2016.
Wir haben mit Ihnen die Situation hinsichtlich Ihres …… zum Verfahren beim Verwaltungsgericht besprochen.
Wir halten insoweit noch einmal fest, dass Sie ………..zu den Akten reichen werden.
Das Gericht wird dann im Wege des Beschlusses über lhren ………….. entscheiden.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei einer PKH-Bewilligung immer nur die eigenen Rechtsanwaltskosten, nie die gegnerischen Rechtsanwaltskosten abgedeckt sind.
Des Weiteren hatten wir mit Ihnen die Frage erörtert, ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bekannt gemacht wurde.
Entgegen Ihrer Auffassung, die sich auf die Fassung von Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Zustimmung zum 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge und dessen Anlage bezog, sind wir der Ansicht, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gem. Artikel 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlands vom 22. September 2011 bekannt gemacht wurde.
Der Artikel 7 Abs. 4 bezieht sich nur auf die Ermächtigungen der Länder hinsichtlich der übrigen Änderungen wie im Rundfunkstaatsvertrag usw., da in den Artikeln nur die Änderungen aufgeführt sind, nicht jedoch die vollständige Fassung dieser Staatsverträge nach den Änderungen im Gegensatz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Nur für NRW: Ich kenne kein "Rundfunkbeitragsgesetz", kein "Ratifikationsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag", kein "Zustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag".
...
Durch die Zustimmung zum RBStV durch den Landtag in NRW und die Bekanntmachung ist der RBStV selbstverständlich in Kraft getreten, aber als Staatsvertrag, nicht als Gesetz! Der RBStV entfaltet somit keine unmittelbar nach außen gerichte Rechtswirkung, d.h., daß "Festsetzungsbescheide" an Fallgruppe 2 nichtig sind.
Nachdenker hat das alles schon sehr gut herausgearbeitet!
Dreh- und Angelpunkt muß daher sein: Ist der RBStV wirksam in Landesrecht des Landes NRW überführt worden?
Antwort: Nein.
Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen.
Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.
[...]
Sobald alle Unterschriften vorliegen, beginnt das Ratifikationsverfahren in den Ländern. Die Landesregierung leitet nach Art. 66 Satz 2 LV NRW zu diesem Zweck den Staatsvertrag dem Landtag zur Zustimmung zu, sofern sie den Landtag nicht durch Einbringung eines Ratifikationsgesetzes befasst.
Nach Zustimmung des Landtags ist der Text des Staatsvertrages im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Ferner übersendet die Staatskanzlei die von der Ministerpräsidentin unterzeichnete Ratifikationsurkunde an die im Staatsvertrag bestimmte Hinterlegungsstelle, in der Regel die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz. Sämtliche Ratifikationsurkunden müssen bis zu einem staatsvertraglich festgelegten Stichtag hinterlegt werden.
Nach Ablauf dieses Stichtages teilt die Staatskanzlei des Vorsitzlandes mit, ob alle Ratifikationsurkunden fristgerecht hinterlegt worden sind. Wenn dies der Fall ist, kann der Rundfunkstaatsvertrag zu dem im Staatsvertrag festgelegten Datum bzw. zu den im Staatsvertrag festgelegten Daten in Kraft treten Das Datum, zu dem der Staatsvertrag in Kraft getreten ist, wird sodann im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
[...]
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.Insofern ist es nicht nötig, dass ein Staatsvertrag selber ein Gesetz ist, um unmittelbar für alle Einwohner gültig zu sein (und nicht nur das Land als Körperschaft zu binden), solange bei seiner Ratifikation die verfassungsmäßigen Bestimmungen eingehalten wurden.
[...] Sobald alle Unterschriften vorliegen, beginnt das Ratifikationsverfahren in den Ländern. Die Landesregierung leitet nach Art. 66 Satz 2 LV NRW zu diesem Zweck den Staatsvertrag dem Landtag zur Zustimmung zu, sofern sie den Landtag nicht durch Einbringung eines Ratifikationsgesetzes befasst.Quelle: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-13388.pdf (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-13388.pdf)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: [...]Beispiel für eine Gesetzesverkündung: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=16270&ver=8&val=16270&sg=&menu=1&vd_back=N
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2011 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027&vd_back=N675&sg=&menu=1 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027&vd_back=N675&sg=&menu=1)
Wir stimmen erstens über den Antrag der Landesregierung auf Zustimmung zu einem Staatsvertrag gemäß Art. 66 Satz 2 der Landesverfassung Drucksache 15/1303 ab. Der Haupt- und Medienausschuss empfiehlt in der Beschlussempfehlung Drucksache 15/3419, dem Antrag der Landesregierung zu entsprechen. Wer möchte dieser Empfehlung folgen?
- Die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, einige von der CDU-Fraktion ...(Armin Laschet [CDU]: Was soll das denn heißen? Alle!) – Entschuldigung, alle. (Zurufe von der CDU) – Es ist ja gut! Es haben nicht alle die Hand gehoben. Wer stimmt dagegen? – Die Fraktion Die Linke und die FDP. (Armin Laschet [CDU]: Alle!) Wer enthält sich? – Niemand. (Zurufe von der CDU: Alle!)
Damit ist die Beschlussempfehlung angenommen und dem Staatsvertrag Drucksache 15/1303 zugestimmt.
[...] Stimmt das Landesparlament dem Gesetz zu wird der Staatsvertrag in den Rang eines Landesgesetzes erhoben. ...es folgen Ausfertigung und Verkündung des Zustimmungsgesetzes mit dem Staatsvertrag als Anlage [...]Quelle: https://www.bundestag.de/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf
(...)
Eine "Bekanntmachung" in einem Gesetz- und Verordnungsblatt macht aus der "Zustimmung zu einem Staatsvertrag" kein Landesgesetz! Die "Bekanntmachung" im Gesetz- und Verordnungsblatt dient mit aller Wahrscheinlichkeit nur der Verwirrung der Bürger, was ja anscheinend auch erreicht wird.
(...)
::)ZitatT…… & P……..
RECHTSANWÄLTE
POSTFACH ….
…………., den 2. Juni 2016
(...)
Des Weiteren hatten wir mit Ihnen die Frage erörtert, ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bekannt gemacht wurde.
Entgegen Ihrer Auffassung, die sich auf die Fassung von Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Zustimmung zum 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge und dessen Anlage bezog, sind wir der Ansicht, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gem. Artikel 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlands vom 22. September 2011 bekannt gemacht wurde.
Der Artikel 7 Abs. 4 bezieht sich nur auf die Ermächtigungen der Länder hinsichtlich der übrigen Änderungen wie im Rundfunkstaatsvertrag usw., da in den Artikeln nur die Änderungen aufgeführt sind, nicht jedoch die vollständige Fassung dieser Staatsverträge nach den Änderungen im Gegensatz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Vielleicht könnte man der seriösen Anwaltskanzlei folgende Fragen stellen:
Ist der RBStV ein Bundesgesetz?
Ist der RBStV ein Landesgesetz des Bundeslandes [Name des Bundeslandes]?
Steht der RBStV im Saarland im Rang eines Gesetzes? Wo ist das entsprechende Transformationsgesetz bzw. Ratifikationsgesetz zu finden?
Was bedeutet der Inhalt des o.g. Zustimmungsgesetzes?
Gesetz Nr. 1760
über die Zustimmung zum
Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Vom 30. November 2011
Der Landtag des Saarlandes hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Zustimmung zum Vertrag
(1) Dem am 15. Dezember 2010 unterzeichneten
15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 7 Absatz
2 Satz 1 vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar
2013 in Kraft. § 14 Absatz 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
tritt nach Artikel 7 Absatz 2
Satz 2 des Staatsvertrages am 1. Januar 2012 in Kraft.
Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Absatz 2
Satz 3 gegenstandslos werden, ist dies durch den Chef
der Staatskanzlei im Amtsblatt des Saarlandes bekannt
zu geben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Saarbrücken, den 10. Dezember 2011
Die Ministerpräsidentin
Kramp-Karrenbauer
Artikel 1::)
„Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
[...]
Gesetz ( SGV. NRW. ) (3)
Bekanntmachung ( SGV. NRW. ) (16)
Staatsvertrag ( SGV. NRW. ) (1)
Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW ( GV. NRW. ) (30)
Bekanntmachung des Inkrafttretens des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) (17.01.2012)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19525&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag#det0
Bekanntmachung des Inkrafttretens des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) (26.01.2012)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13152&menu=1&sg=0&keyword=rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag
Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) (16.12.2011)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027&menu=1&sg=0&keyword=rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag
Zustimmung zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (08.05.2018)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=38785&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag#det0
Gesetz zur Zustimmung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung weiterer Gesetze (16. Rundfunkänderungsgesetz) (16.05.2018)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=16970&menu=1&sg=0&keyword=rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag
Gesetz zur Zustimmung zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (22.01.2015)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=14853&menu=1&sg=0&keyword=rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag
Gesetz zur Ausführung des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag Ausführungsgesetz) (17.12.2015)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=33304&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag#det0
Gesetz zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) (12.12.2000)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=4930&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag#det0
Gesetz zur Zustimmung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung weiterer Gesetze (16. Rundfunkänderungsgesetz) (16.05.2018)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=16970&menu=1&sg=0&keyword=rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag
Gesetz zur Zustimmung zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (22.01.2015)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=14853&menu=1&sg=0&keyword=rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag
Gesetz zum Siebzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Gesetz zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag) (28.12.2015)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=15412&menu=1&sg=0&keyword=rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag
Gesetz zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) (15.12.2000)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=2612&menu=1&sg=0&keyword=rundfunk%E4nderungsstaatsvertrag
[...]
Sachsen
http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
incl. Verweis zum "Zustimmungsgesetz"
http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12151-Gesetz-zum-Fuenfzehnten-Rundfunkaenderungsstaatsvertrag#x1000
[...]
Ein Staatsvertrag, der von 16 Ländern als Verwaltungsvereinbarung, miteinander ausgehandelt worden ist, trägt 16 Unterschriften.Ja, ist bei dem Rundfunkstaatsvertragswerk der Fall.
Dieser RBStV wurde voll 1:1 im Wortlaut übernommen und abgelegt, daher ist und bleibt es immer noch ein 16-Länder-Vertrag.International ist das aber üblicher Gebrauch; es sei an die EMRK erinnert, die nur in Englisch und Französische überhaupt rechtsverbindlich ist. Und genau so wurde sie auch vom damaligen Bundeskanzler, Herrn Adenauer, ratifiziert und kraft dieser Ratifikation Bundesrecht; selbst die amtliche deutsche Sprachfassung ist, eng ausgelegt, nicht rechtsverbindlich, weil sei eben weder Englisch noch Französisch ist. Ein spezielles Bundesgesetz, welches den Wortlaut dieser EMRK wiedergibt, hat es nicht. Es genügt für die Gültigkeit kraft Ratifizierung, daß der Bund, um beim Beispiel der EMRK zu bleiben, dieses Vertragswerk als Mitglied des Europarates mit ausgearbeitet hat.
Das ist nicht zulässig/ nicht ausreichend als Landesgesetz.
Daher muss jedes Land in das entsprechende Format des Landes transformieren.Die Überführung in Landesrecht geschieht auf Basis der schon benannten 3 Schritte, die verbindlich vorgegeben sind.
« am: Heute um 00:21 »
Nach Zustimmung des Landtags ist der Text des Staatsvertrages im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Ferner übersendet die Staatskanzlei die von der Ministerpräsidentin unterzeichnete Ratifikationsurkunde an die im Staatsvertrag bestimmte Hinterlegungsstelle, in der Regel die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz. Sämtliche Ratifikationsurkunden müssen bis zu einem staatsvertraglich festgelegten Stichtag hinterlegt werden.
Fehlt auch nur eine davon, ist dieses Vertragswerk ab diesem Zeitpunkt für jenes Bundesland ungültig, wo diese Urkunde fehlt.Ne, viel schlimmer: Wenn bis zum Stichtag (hier 31.12.2011) nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt werden (hier beim Ministerpräsidenten von Schleswig-Holstein) ist der ganze Vertrag hinfällig, gilt also in keinem der 16 Länder.
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten,
...
4. die vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) erlassen werden.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ erlassen werden,“.
Ne, viel schlimmer: Wenn bis zum Stichtag (hier 31.12.2011) nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt werden (hier beim Ministerpräsidenten von Schleswig-Holstein) ist der ganze Vertrag hinfällig, gilt also in keinem der 16 Länder.Es würde dem internationalen Recht hier aber widersprechen.
Es wurde bereits herausgearbeitet, daß ein derartiger Vertrag nur in jenen Staaten keine Anwendung findet, die ihn nicht ratifiziert haben und in allen anderen trotzdem gültig ist.
So geht "wirksam in Landesrecht" transformieren.Ja, allerdings fehlt, wie immer, die Definition welches die zuständige Landesrundfunkanstalt ist. Das muss der Bürger wieder raten.
Zusatz:(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 enthaltenen Staatsvertrages sowie der in Artikel 3 bis 6 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(Artikel 7 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675))
Artikel 7
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Vorschriften nach § 14 Abs. 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages treten am 1. Januar 2012 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2011 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, ZDF-Staatsvertrages, Deutschlandradio-Staatsvertrages und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Artikel 6
Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 5 geänderten Staatsverträge ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 4 am 1. Oktober 2016 in Kraft. Artikel 4 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 30. September 2016 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2018 durchhttps://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.htmlUrteilfür Recht erkannt:
Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010 sind, soweit sie § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (abgedruckt in der Anlage zu Artikel 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011 <Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seiten 477, 478>) in Landesrecht überführen, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden...
@alleZum gesamten posting meine Zustimmung. Das entspricht genau meiner Meinung.
Person A ist der Meinung, daß wir uns nicht von den vielen Bezeichnungen, wie z.B. Zustimmung, Gesetz, Wirkung wie eine Gesetz, im Rang eines Gesetzes, Ratifikationsurkunde usw. verwirren lassen sollten. Dies scheint von den Urhebern des RBStV so gewollt zu sein!!!
.... ....
Person A hat es bisher für Nordrhein-Westfalen nicht gefunden, weil es nicht existiert.
Das ist nach Ansicht von Person A der Schlüssel zum Erfolg.
Ist das so?Wenn die Länder das so vereinbart haben, wird es wohl auch so sein; was aber nichts an der Aussage hinsichtlich des internationalen Vertragsrechts ändert.
Artikel 7 (2) des 15.Rundfunkänderungsstaatsvertrags sagt: Sind bis zum 31.12.2011 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden MP hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
mit nach außen gerichteter RechtswirkungIst wohl das entscheidende Kriterium, ob ein staatsrechtlicher Vertrag nur den vertragschließenden Staat bindet, wie es bei den EU-Verträgen offenbar der Fall ist, auf die sich der einzelne Bürger vor dem nationalen Gericht auch nicht unmittelbar berufen kann, (es sei, der EuGH hätte hierzu etwas anderes entschieden), oder ob es sich um Verträge handelt, die kraft Ratifikation gemäß den Vorgaben des internationalen Vertragsrechtes in nationales Recht überführt werden und dem einzelnen Bürger Rechte verleihen, wie bei der EMRK geschehen.
...
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Ob der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen allein durch seine bloße Bekanntmachung (GV. NRW 2011 Nr. 30 vom 16.12.,2011, S. 661 bis 682) wirksam in dortiges Landesrecht transformiert worden ist oder ob es hierzu der Gesetzesform bedurft hätte, wie die Klägerin meint, bedarf vorliegend deshalb keiner Entscheidung, weil in ihrem Fall nicht das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen, sondern das von Baden-Württemberg maßgeblich ist.
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Hier noch ein interessanter Hinweis zur Gesetzesform des RBStV in einem Urteil des
VG Stuttgart vom 01.10.2014
Az. 3 K 1360/14Zitat...Quelle: https://openjur.de/u/743433.html (https://gez-boykott.de/u/743433.html)
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Ob der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen allein durch seine bloße Bekanntmachung (GV. NRW 2011 Nr. 30 vom 16.12.,2011, S. 661 bis 682) wirksam in dortiges Landesrecht transformiert worden ist oder ob es hierzu der Gesetzesform bedurft hätte, wie die Klägerin meint, bedarf vorliegend deshalb keiner Entscheidung, weil in ihrem Fall nicht das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen, sondern das von Baden-Württemberg maßgeblich ist.
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12 - 17
Am 17.03.2014 hat die Klägerin Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
...
Zuletzt sei der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht rechtswirksam in Kraft gesetzt worden. Nach dessen Art. 7 Abs. 2 sei Voraussetzung für seine Rechtswirksamkeit, dass alle Ratifikationsurkunden bis 31.12.2011 bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden seien. Hierzu gehöre jedoch auch, dass alle Ratifikationsurkunden rechtswirksam seien. Dies sei jedenfalls im Falle von Nordrhein-Westfalen nicht der Fall. Denn ausweislich der Bekanntmachung dieses Staatsvertrags im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen habe der nordrhein-westfälische Landtag zwar diesem Staatsvertrag gemäß Art. 66 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt. Die zusätzlich erforderliche innerstaatliche Transformation dieses Staatsvertrags durch ein Gesetz sei in Nordrhein-Westfalen jedoch nicht erfolgt. Denn ein entsprechendes parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14. und 26.03., 27.06. und 21.08. sowie 24.09.2014 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 03.01.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.02.2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, dass sowohl der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 13.05.2014 als auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 15.05.2014 zwischenzeitlich bestätigt hätten, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen Grundrechte verstoße. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe zudem klargestellt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht dem Beihilferecht der Europäischen Union widerspreche. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe sich jüngst in seinem Beschluss vom 05.06.2014 - 2 S 829/14 - unter Bezugnahme auf die beiden vorgenannten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen dahingehend geäußert, dass er keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sehe. Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag damit formell und materiell verfassungsgemäß sei und eine rechtmäßige Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide bilde, sei die Klägerin als Inhaberin einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verpflichtet, hierfür einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags beruhe auf § 11 Abs. 1 seiner Satzung.
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Insbesondere ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam zustande gekommen. Denn er ist von allen Ländern noch im Jahr 2010 unterzeichnet worden. Der Landtag von Baden-Württemberg hat ihm durch Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. S. 477 ff.) gemäß Art. 50 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt und diesen in Gesetzesform wirksam in Landesrecht transformiert. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt. In Nordrhein-Westfalen hat der Landtag dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag gemäß Art. 66 Satz 2 der dortigen Landesverfassung durch Beschluss vom 08.12.2011 zugestimmt (vgl. Plenarprotokoll 15/48 S. 4889 ff.). Damit war die Ministerpräsidentin von Nordrhein-Westfalen befugt, die entsprechende Ratifikationsurkunde namens des Landes Nordrhein-Westfalen zu unterzeichnen und bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu hinterlegen (Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Ein weiteres Erfordernis für die - zwischenstaatliche - Wirksamkeit des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags als dessen Ratifikation durch alle Länder besteht nicht. Er wäre nur dann gegenstandslos geworden, wenn nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 31.12.2011 beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden wären ( Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor und lassen sich auch dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Ob der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen allein durch seine bloße Bekanntmachung (GV. NRW 2011 Nr. 30 vom 16.12.,2011, S. 661 bis 682) wirksam in dortiges Landesrecht transformiert worden ist oder ob es hierzu der Gesetzesform bedurft hätte, wie die Klägerin meint, bedarf vorliegend deshalb keiner Entscheidung, weil in ihrem Fall nicht das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen, sondern das von Baden-Württemberg maßgeblich ist.
ABER:
Der RBStV ist in NRW nicht wirksam in Landesrecht mit nach außen gerichteter Rechtswirksamkeit transformiert worden. Der springende Punkt ist doch, daß in NRW hierzu ein Gesetz notwendig ist.
http://archiv.jura.uni-saarland.de/Rechtsbereinigung/grenze.htm (http://archiv.jura.uni-saarland.de/Rechtsbereinigung/grenze.htm)
Rechtsbereinigung aktuell
Mißglückte Änderungen der Landesgrenze zwischen Bayern und Baden-Württemberg
Der Beitrag untersucht einen Verkündungsmangel bei einem Staatsvertrag, der zu erheblichen Unsicherheiten bei der Bestimmung des gültigen Landesrechts sowie des in unterschiedlichen Landesteilen geltenden Ortsrechts führt.
Der Vertrag könnte wegen eines Verkündungsmangels verfassungswidrig und damit als Landesrecht unwirksam sein. Dies hängt vor allem damit zusammen, daß Staatsverträge als unselbständige Bestandteile der jeweiligen Zustimmungs- und Transformationsakte der Legislativorgane der Länder Landesrecht werden. Deren Formerfordernisse müssen also erfüllt sein. In Baden-Württemberg werden Staatsverträge als Anlage zu einem Zustimmungsgesetz veröffentlicht und damit selbst mit Gesetzesrang in Landesrecht transformiert. In Bayern durchlaufen diese Verträge kein förmliches Gesetzgebungsverfahren; es erfolgt lediglich ein Landtagsbeschluß, während der Senat daran nicht beteiligt wird. Dies reicht für eine Transformation in Landesrecht aus. Aufgrund der unterschiedlichen Praxis sind die formellen Erfordernisse der Verkündung für beide Länder gesondert festzustellen.
a) Die Landesverfassung von Baden-Württemberg sieht in Artikel 63 Absatz 1 vor, daß Gesetze im Gesetzblatt zu verkünden sind. Eine Ausnahme hiervon, so wie sie in Absatz 2 in Verbindung mit dem Verkündungsgesetz für Rechtsverordnungen vorgesehen ist, existiert nicht für Gesetze. Ein Staatsvertrag, der Materien aus dem Kompetenzbereich des Gesetzgebers behandelt, wird als Anlage zu einem Transformationsgesetz im Gesetzblatt mitverkündet. Er wird damit integraler Bestandteil dieses Gesetzes. Da es keine Sondervorschrift für die Verkündung von Staatsverträgen gibt, gelten für diese dieselben Voraussetzungen wie für die Verkündung von Gesetzen. Soweit ein Staatsvertrag nicht im Gesetzblatt verkündet ist, kann er im Innenverhältnis zu den Staatsbürgern nicht wirksam sein. Eine "Ersatzverkündung", wie sie für Rechtsverordnungen mit integriertem Kartenteil, vor allem im Raumplanungs- und Naturschutzrecht vorgesehen ist, sieht die Landesverfassung für Staatsverträge nicht vor, auch nicht, wenn sie graphische Elemente enthalten. Ein Staatsvertrag oder ein zugehöriges Transformationsgesetz können sich auch nicht eine eigene Ermächtigung für eine solche "Ersatzverkündung" schaffen, weil Artikel 63 Absatz 1 anders als Absatz 2 keine Öffnungsklausel zugunsten abweichender Gesetze enthält.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=1&ugl_nr=100&bes_id=3321&aufgehoben=N&menu=1&sg= (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=1&ugl_nr=100&bes_id=3321&aufgehoben=N&menu=1&sg=)
Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Artikel 71
(1) Die Gesetze werden von der Landesregierung unverzüglich ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Sie werden vom Ministerpräsidenten und den beteiligten Ministern unterzeichnet.
(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
(3) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.
Mit dem Landesgesetz werden neben einer Konkretisierung und Ausgestaltung der staatsvertraglichen Vorschriften insbesondere Verfahrensregelungen und Zuständigkeiten normiert.https://www.im.nrw/themen/verwaltung/regelungen-fuer-spiele-und-spielhallen
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Dem am 18. Juni 2015 unterzeichneten Siebzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland - Anlage zu diesem Gesetz - wird zugestimmt.
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2011 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zugestimmt.
Für das Land Brandenburg dürfen Staatsverträge erst in Kraft treten, nachdem die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident in einem besonderen Akt (Ratifikation) die Übereinkunft aufgrund der vorherigen Zustimmung des Landtages bestätigt hat.Für das Land Brandenburg braucht es den ausdrücklichen Ratifizierungsvorgang mit allen 3 Schritten, den der Bund bei internationalen Verträgen auch benötigt; die bloße Zustimmung des Landtages reicht nicht.
Der 15. RfÄndStV, der auch den RBStV enthält, ist in NRW nie wirksam in Landesrecht transformiert worden (mit nach außen gerichteter Rechtswirksamkeit = bindend für den Bürger).
Hier fehlt ein "Zustimmungsgesetz", ein "Ratifikationsgesetz", ein "Transformationsgesetz", ein "Ausführungsgesetz", eben ein Gesetz usw. Der RBStV ist somit in NRW kein Gesetz und gilt auch nicht wie ein Gesetz.
Es gibt in NRW kein "Rundfunkbeitragsgesetz", es gibt in NRW kein "RBStV i.V. mit Zustimmungsgesetz", es gibt in NRW kein "RBStV i.V. mit Ausführungsgesetz".
Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 13. Dezember 2011 <Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 675>,
Was jedoch fehlt: wer ist die Landesrundfunkanstalt? Welche Kompetenzen in Bezug auf den Beitrag hat sie? Wie wird in dieser Hinsicht die Rechtsaufsicht durch welches Ministerium (des Landes und nicht des Nachbarlandes) ausgeübt?
Artikel 7 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, ZDF-Staatsvertrages, Deutschlandradio-Staatsvertrages und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Artikel 8 Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung, Notifizierung
(4) Die Staatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschland-Radio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 7 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
(...) Früher: die Staatskanzleien der Länder werden ermächtigt...
Jetzt: die Länder werden ermächtigt ...
§ 42 Rechtsaufsicht, Saarländisches Mediengesetz
(1) In Fällen, in denen die Gesetze verletzt werden, kann die Landesregierung die Organe des
SR im Wege der Rechtsaufsicht auf Maßnahmen oder Unterlassungen der Anstalt hinweisen.
(2) Wird diese Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, so weist die Landesregierung den SR an, bestimmte Maßnahmen auf Kosten der Anstalt durchzuführen.
§ 25 Organe der Anstalt (Saarländischer Rundfunk LRA des Saarlandes), Saarländisches MediengesetzQuelle: LMG Saarland
Die Organe der Anstalt sind:
1. der Rundfunkrat,
2. der Verwaltungsrat,
3. die Intendantin oder der Intendant.
...
Artikel 3
(1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.
(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
(3) ...
...
3. Gesetzesvorbehalt
Typischerweise sind allgemeine Regeln Sache der Gesetzgebung. Bestehen Gesetzesvorbehalte in Form von Parlamentsvorbehalten, - ausdrücklich auf Grund Art. 4, ... Art. 88 LV NRW, im Übrigen für materiell wesentliche Regelungen (Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, Vor art. 70 Rz. 26 ff) sowie für die Änderung und Aufhebung formell-gesetzlicher Vorschriften - , dann verlangt die Verfassung, wenn Vorbehaltsmaterien geregelt werden sollen, eine parlamentarische Gesetzgebung. Ansonsten ist der legislative Zugriff auf Entscheidungsgegenstände dem Ermessen des Landtags überantwortet.
4. Rechtsverordnungen, Satzungen
...
Wegen des Vorrangs des -parlamentarischen und plebiszitären - Gesetzes, der aus dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip folgt (BVerfGE 8, 155, 159; 40,0237, 247), gelten Rechtsverordnungen und Satzungen allerdings nachrangig nach den Gesetzen und haben sich an deren sowie der Verfassung, des Bundes- und des Gemeinschaftsrechts Vorgaben zu halten. Ausnahmsweise ermächtigt Art. 60 LV NRW die Landesregierung im Notstandsfall zu Verordnungen mit Gesetzeskraft.
...
Dritter Abschnitt
Die Gesetzgebung
...
...ebenso vorausgesetzt wie die Gesetzesvorbehalte und die Geltungskraft von Gesetzen. Gesetzesvorbehalte ergeben sich ebenso aus Bundes- wie aus Landesverfassungsrecht (dazu VerfGH NRW, NWVbl. 1997 S. 247, 251 ff - Garzweiler II - ) und als Folge des Gesetzesvorrangs. ... Die Landesverfassung unterstellt also eine weitreichende, aber nicht durchgängige demokratisch-parlamentarische Gesetzgebungshoheit.
...
Der 3. Abschnitt des 3. Teils regelt hauptsächlich legislative Organkompetenzen und Verfahrensvorschriften für die Verfassungsgesetzgebung, die Volksgesetzgebung, die Parlamentsgesetzgebung, die Verordnungsgebung sowie die Vertragszustimmung. ... Die Geltungskraft der verschiedenen Legislativakte folgt dem durch Art. 20 Abs. 3 GG vorgegebenen Verfassungs- und Gesetzesvorrang.
...
Artikel 66
(1) Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen.
(2) Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.
3. Staatsverträge
Staatsverträge bedürfen gem. Art. 66 Satz 2 LV NRW nur der schlichten Zustimmung des Landtages. Die Landesverfassung kennt nicht das in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG vorgeschriebene und übliche Verfahren der Vertragsgesetzgebung. ... Staatsverträge sind demnach solche Verträge des Landes mit anderen Ländern, mit dem Bund und - im Rahmen des Art. 32 Abs. 3 GG - mit auswärtigen Staaten, die zur korporativen Bindung des Landes auch im innerstaatlichen Funktionsbereich des Landtags führen. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG, der Bundesstaats- sowie Völkerrechtspraxis folgend, werden deshalb Verträge über die unter Gesetzes- und Haushaltsvorbehalt stehenden Gegenstände als Staatsvertrag behandelt und vom Verwaltungsabkommen abgegrenzt, ...
...
4. Vertragszustimmung
Die Zustimmung erfolgt im Anschluß an die Vereinbarung des Vertragstextes und dessen unverbindliche Unterzeichnung, aber vor der Vertragsratifikation, d.h. der gegenüber dem Vertragspartner verbindlichen Vertragsunterzeichnung durch das gem. Art. 57 LV NRW kompetente Vertretungsorgan des Landes. ... Der Zustimmung kommt eine Doppelwirkung zu: Ermächtigung zum verbindlichen Vertragsschluß, Inkorporation bzw. Transformation der Vertragsregeln in innerstaatliches Recht, die Einbeziehung bzw. Umsetzung kann gleichwohl noch durch besonderes Gesetz vorgenommen werden, um legislative Rechtsklarheit zu schaffen, ... Die mit Gesetzeskraft geltenden Vertragsregeln sind in die innerstaatliche Rangordnung der Rechtsquellen eingefügt, ...
Hallo liebe Mitstreiter,Für Bayern hat es ein ehemalig hier mitdiskutierender User "cleverle2009" bereits versucht zu klären - siehe u.a. unterZitatin diesem Strang ist ein wenig Ruhe eingekehrt, auch da er nicht im Inhaltsverzeichnis geführt wird.Zum Thema "ob der RBStV in NRW wirklich in (für den Bürger geltendes) Landesrecht überführt wurde"
Quelle: Dr. jur. utr. Dr. h.c. Rolf Grawert, Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Auflage 2012Zitat...
3. Staatsverträge
Staatsverträge bedürfen gem. Art. 66 Satz 2 LV NRW nur der schlichten Zustimmung des Landtages. Die Landesverfassung kennt nicht das in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG vorgeschriebene und übliche Verfahren der Vertragsgesetzgebung. ... Staatsverträge sind demnach solche Verträge des Landes mit anderen Ländern, mit dem Bund und - im Rahmen des Art. 32 Abs. 3 GG - mit auswärtigen Staaten, die zur korporativen Bindung des Landes auch im innerstaatlichen Funktionsbereich des Landtags führen. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG, der Bundesstaats- sowie Völkerrechtspraxis folgend, werden deshalb Verträge über die unter Gesetzes- und Haushaltsvorbehalt stehenden Gegenstände als Staatsvertrag behandelt und vom Verwaltungsabkommen abgegrenzt, ... ...
...
Aber die offensichtlichen Eingriffe in das persönliche Leben, beginnend mit der an das schiere Wohnen gebundenen Schickschuld und nicht endend mit persönlicher Beugehaft, sind derart stark, dass sie unmöglich allein von einem Staatsvertrag plus einem simplen Zustimmungsgesetz legitimiert werden können. Das ist grotesk unverhältnismäßig und geradezu bizarr....
Zum RBStV gibt es in NRW definitv kein Zutimmungsgesetz, da nach § 31 Absatz 1 BVerfGG die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVergfG) nämlich nicht nur die Gerichte, sondern auch die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden binden. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben Gesetzescharaker.
Im Gegensatz zu Art. 59 II GG ("in der Form eines Bundesgesetzes"), Art. 47 II mV.LV ("in Form eines Gesetzes") oder Art. 95 II saarl.LV ("durch Gesetz") trift die Landesverfassung ebenfalls keine Aussage darüber, in welcher Form die Zustimmungserteilung durch den Landtag erfolgen soll. Verfassungsrechtlich möglich erscheint daher sowohl ein Zustimmungsgesetz als auch ein bloßer Zustimmungsbeschluß. Obwohl die Entwürfe von Staatsverträgen geschäftsordnungsmäßig wie Gesetzesvorlagen behandelt werden (o. Rdnr. 38), erteilt der Landtag in der Staatspraxis Nordrhein-Westfalens seine Zustimmung in der Regel durch einfachen Beschluß.
Neben der Grundvoraussetzung, dass als Staatsverträge nur öffentlich-rechtliche Verträge angesehen werden können, hat der vorstehend erläuterte Zweck des Art. 66 S. 2 massgebliche Bedeutung für das Verständnis des nicht näher umschriebenen Tatbestandsmerkmals der "Staatsverträge": Ob ein Staatsvertrag im Sinne des S. 2 vorliegt, hängt nicht von der formalen Benennung oder seiner landespolitischen Bedeutung, sondern vom Vertragsgegenstand ab. Ebenso wie in den entsprechenden Bestimmungen anderer Landesverfassungen und in Art. 59 II GG sind nur solche Vereinbarungen mit einem (bilaterale Verträge) oder mehreren Völkerrechtssubjekten (multilaterale Verträge) als Staatsverträge i.S.d. Art. 66 S. 2 anzusehen, für deren innerstaatliche Umsetzung ein Gesetz erforderlich ist, die sich mithin auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen. [...]
Ein Vertrag bezieht sich auf einen Gegenstand der Gesetzgebung und stellt damit einen zustimmungspflichtigen Staatsvertrag dar, wenn sein Inhalt bereits durch Gesetz geregelt ist oder eine Durchführung durch Gesetz erforderlich macht. Letzteres ist nicht nur dann der Fall, wenn der Vertrag das Land ausdrücklich zu einer bestimmten Gesetzgebung verpflichtet, sondern wegen des Vorbehalts des Gesetzes immer auch bereits dann, wenn die Vertragsbestimmungen unmittelbar Rechte und Pflichten für die Bürger begründen, ändern oder aufheben [...]
Ein Vertrag bezieht sich auf einen Gegenstand der Gesetzgebung und stellt damit einen zustimmungspflichtigen Staatsvertrag dar, wenn sein Inhalt bereits durch Gesetz geregelt ist oder eine Durchführung durch Gesetz erforderlich macht
"Der Ministerpräsident leitet dem Landtag die Staatsverträge zur Zustimmung zu. Der Landtag kann dem Vertrag entweder in Form eines Gesetzes oder durch Beschluß zustimmen. Dem Beschluß kommt dann Gesetzeskraft zu. Die Zustimmung durch Gesetz bietet sich an, wenn gleichzeitig mit der Zustimmung ein Gesetz zur landesinternen Umsetzung des Vertrags verabschiedet werden soll. Dann könnte im Rahmen eines Mantelgesetzes in Art. 1 die Zustimmung zum Vertrag und in den folgenden Artikeln die gesetzliche Umsetzung enthalten sein. Die Zustimmung des Landtags entfaltet in diesem Fall heilende Wirkung, falls eine materiell als Staatsvertrag einzustufende Vereinbarung bis dahin als Verwaltungsabkommen behandelt worden sei sollte.
Zur Wahrung der Rechte des Landtags ist bei Staatsverträgen mit auswärtigen Staaten eine Klausel aufzunehmen, die den Vertragsschkuß unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Landtags bzw. der Ratifikation stellt. Alternativ ist bei der Unterzeichnung ein Ratifikationsvorbehalt zu notifizieren. Ansonsten kann sich das Land gegenüber dem Vertragspartner in der Regel nicht auf den Ratifikationsmangel berufen, Art. 46 der Wiener Vertragsrechts-Konvention (WVRK). Bei Verträgen zwischen den Ländern ist ein solcher Vorbehalt nicht erforderlich, weil die Abhängigkeit von der Zustimmung des Landtags als bundesdeutsches Gesamtgut in den meisten Fällen als bekannt unterstellt werden darf."
"Gemäß Satz 2 bedürfen Staatsverträge der Zustimmung des Landtags. Staatsverträge stellen neben der Gesetzgebung eine weitere Form der rechtsverbindlichen Bindung des Landes dar, die allerdings im Vergleich zur Gesetzgebung durch Satz 2 nur recht knapp geregelt wird. Das erklärt sich daraus, daß es sich bei Staatsverträgen um Vereinbarungen des Landes mit außerhalb des Landes stehenden Gebietskörperschaften handelt. Der gesamte Bereich des Vertragsrechts kann damit nicht dem Landesverfassungsgeber unterstehen. Wesentliche Regelungen ergeben sich aus dem Staats- und Völkerrecht, nicht aber aus dem Landesverfassungsrecht."
"Innerhalb der kooperationsrechtlichen Verpflichtungen des Landes ist der Staatsvertrag v.a. von den Verwaltungsabkommen zu unterscheiden. Die Unterscheidung zwischen Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen ist erforderlich, weil Art. 66 Satz 2 die Zustimmung des Landtags nur für Erstere vorsieht. Die Landesverfassung selbst enthält keine weitere Regelung zur Unterscheidung zwischen Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen. Verwaltungsabkommen finden dort nicht einmal Erwähnung. Anknüpfend an das Gewaltenteilungsprinzip ist die Zugstimmungsbedürftigkeit für Staatsverträge damit zu begründen, daß es der Landesregierung nicht möglich sein soll, die dem Landtag nach der Landesverfassung zustehende Ausübung von Kompetenzen durch Bindung nach außen einzuschränken. Das bedeutet, daß immer dann von einem (zustimmungsbedürftigen) Staatsvertrag auszugehen ist, wenn sich der Vertragsgegenstand auf die Gesetzgebungsbefugnisse des Landtags bezieht. Das ist dann der Fall, wenn zur Umsetzung des Vertrags ein Gesetz erforderlich ist, wenn z.B. Rechte und Pflichten der Bürger im wesentlichem Umfang begründet oder beschränkt werden. Im Einzelnen bestimmt sich die Frage der Erforderlichkeit eines Gesetzes zur Umsetzung des Staatsvertrages nach dem Landesrecht."
"Kann die Umsetzung des Vertrags durch Rechtsverordnung erfolgen, liegt nach herrschender Auffassung kein Staatsvertrag, sondern ein Verwaltungsabkommen vor, weil die Umsetzung gerade mit Verwaltungsmitteln erfolgen kann und kein gesetzgeberisches Tätigwerden erforderlich ist. Zum Teil wird im Rahmen von Verordnungsermächtigungen ausdrücklich auf die Möglichkeit der Vereinbarung mit einem anderen Land hingewiesen. Im Übrigen hängt es von der Auslegung der konkreten Verordnungsermächtigung ab, ob sie eine Regelung durch Abkommen umfasst. In gleicher Weise wie das Land Gesetze mit Regelungsgegenständen erlassen kann, die auch Inhalt einer Verordnung sein könnten, steht es dem Land auch frei, Staatsverträge über Materien abzuschließen, die einem Verwaltungsabkommen zugänglich wären."