@Bürger
Vielen Dank für Deine "Recherchearbeit". So langsam scheint es den Leuten hier ja zu dämmern, daß mit dem RBStV einiges nicht stimmen kann. Je mehr Leute anfangen dieses Konstrukt zu hinterfragen, desto besser für alle.
By the way: ein Blick in die von Dir angegeben Links bringt Aufklärung: Nichts davon ist eine Rechtsgrundlage für den RBStV.
@alle
Person A ist der Meinung, daß wir uns nicht von den vielen Bezeichnungen, wie z.B.
Zustimmung,
Gesetz,
Wirkung wie eine Gesetz,
im Rang eines Gesetzes,
Ratifikationsurkunde usw. verwirren lassen sollten. Dies scheint von den Urhebern des RBStV so gewollt zu sein!!!
WICHTIG zu verstehen:
Wir befinden uns im
Verwaltungsrecht! Im Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz "
vom Vorbehalt des Gesetzes".
Nach dem Grundsatz vom
Vorbehalt des Gesetzes ist eine Maßnahme der Verwaltung nur dann rechtmäßig, wenn das Handeln in einer Rechtsnorm gestattet ist. Belastende Maßnahmen (z.B. Rundfunkbeitrag) und alle Entscheidungen, die nach dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip wesentlich sind,
müssen auf ein Gesetz rückführbar sein. Soweit der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes reicht, ist das Verwaltungshandeln also nur rechtmäßig, wenn es auf einer (wirksamen und ausreichenden) Ermächtigungsgrundlage beruht.
Der Erlass eines Verwaltungsaktes (z.B. Festsetzungsbescheid),
der sich nicht auf ein Gesetz bezieht ist gesetzlos, weil er nicht auf ein gültiges Gesetz bezogen werden kann. Ein solch belastender Verwaltungsakt ist fehlerhaft und
in der Folge nichtig. Ein
nichtiger Verwaltungsakt ist nicht vollstreckungsfähig, er ist kein Titel im Sinne des Vollstreckungsrechts. (vgl. Franz Joseph Peine Allgemeines Verwaltungsrecht 11. Auflage, Seite 165 ff, Rn 690, 693)
Wo ist das Gesetz, welches zum Zahlen eines Rundfunkbeitrags verpflichtet?
Wie heißt das Gesetz?
Wann wurde dieses Gesetz im Landtag verabschiedet?
Wann wurde dieses Gesetz verkündet?
Wo ist das Gesetz, daß den RBStV in den Rang eines Gesetz hebt?
Wann wurde dieses Gesetz im Landtag verabschiedet?
Wann wurde dieses Gesetz verkündet?Person A hat es bisher für Nordrhein-Westfalen nicht gefunden, weil es nicht existiert.
Das ist nach Ansicht von Person A der Schlüssel zum Erfolg.Mal was anderes zum Nachdenken, was auch Person A zum Nachdenken und Hinterfragen bewogen hat.
Warum ist die Vorgehensweise des sogenannten "Beitragsservice" bei Privatpersonen anders, als bei Gewerbetreibenden bzw. Unternehmen.
Der RBStV sieht außer der unterschiedlichen Berechnung der Beiträge keine unterschiedliche Vorgehensweise vor (§§2 und 3 RBStV privat, §§ 5 und 6 RBStV gewerblich, der Rest ist für beide Gruppen identisch).
Nun zum Eigentlichen: Gewerbetreibender B hat sich nicht beim sogenannten "Beitragsservice" angemeldet.
Gewerbetreibender B erhält folgendes:
1. Infoschreiben (Dialogpost, früher Infopost): Rundfunkbeitragspflicht für Betriebe, Unternehmen und Selbstständige
Gewerbetreibender B reagiert nicht
2. Infoschreiben (Dialogpost, früher Infopost): Erinnerung Rundfunkbeitragspflicht für Betriebe, Unternehmen und Selbstständige
"... Mit Ihrer Antwort vermeiden Sie weitere Erinnerungsschreiben. ..."
Gewerbetreibender B reagiert nicht
3. Normales Schreiben: Zweite Erinnerung Rundfunkbeitragspflicht für Betriebe, Unternehmen und Selbstständige
"... Erhalten wir keine Antwort, geben wir den Vorgang zur weiteren Bearbeitung an die Rechtsabteilung des Westdeutschen Rundfunks Köln. ..."
Gewerbetreibender B reagiert nicht
Und nun? Was passiert?
Nach einer gewissen Zeit beginnt das Ganze wieder von vorne.
Gewerbetreibender B erhält folgendes:
1. Infoschreiben (Dialogpost, früher Infopost): Rundfunkbeitragspflicht für Betriebe, Unternehmen und Selbstständige
Gewerbetreibender B reagiert nicht
2. Infoschreiben (Dialogpost, früher Infopost): Erinnerung Rundfunkbeitragspflicht für Betriebe, Unternehmen und Selbstständige
"... Mit Ihrer Antwort vermeiden Sie weitere Erinnerungsschreiben. ..."
Gewerbetreibender B reagiert nicht
3. Normales Schreiben: Zweite Erinnerung Rundfunkbeitragspflicht für Betriebe, Unternehmen und Selbstständige
"... Erhalten wir keine Antwort, geben wir den Vorgang zur weiteren Bearbeitung an die Rechtsabteilung des Westdeutschen Rundfunks Köln. ..."
Gewerbetreibender B reagiert nicht
Und dann? Wieder von vorne...
Person A weiß von Gewerbetreibenden B, daß dieser vom "Beitragsservice" angerufen wurde, weil der Beitragsservice "Fragen zum Rundfunkbeitrag" klären wollte. Gewerbetreibender B hat dankend abgelehnt.
Was soll Gewerbetreibender B von dem Ganzen halten?
Warum wird Gewerbetreibender B nicht "zwangsangemeldet"?
Warum erhält Gewerbetreibender B keine "Festsetzungsbescheide"?Was stimmt nicht mit dem RBStV?Nachdenkender
Edit "Bürger":
Bitte nicht so tun, als ob es hier im Forum nicht schon von Anfang an "dämmert", dass mit dem RBStV "was nicht stimmt"
Was alles nicht stimmt mit dem RBStV, siehe dazu das gesamte Forum.
Zum - hier nicht zum Kern-Thema gehörenden - oben beschriebenen Vorgang bei Gewerbetreibenden: Dieser scheint eher ein Einzelfall als die Regel zu sein. Daraus sollte man daher keine (falschen) Schlüsse ziehen. Die Zwangs-Anmeldung von Gewerbetreibenden erfolgt ansonsten aus bislang ausreichender Erfahrung genauso wie bei Privatpersonen - einschl. nachfolgender "Festsetzungsbescheide".
Die Vorgehensweise des sogenannten "Beitragsservice" bei Gewerbetreibenden bzw. Unternehmen ist also grundsätzlich erst einmal nicht anders als bei Privatpersonen. Dies hier im Thread bitte nicht weiter erörtern, da vom Kern-Thema abschweifend bzw. darüber hinausgehend.
Hier bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
und den Ratifikationsprozess in Nordrhein-Westfalen zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.