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Autor Thema: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?  (Gelesen 28873 mal)

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@GesamtSchuldner

Zitat
Ne, viel schlimmer: Wenn bis zum Stichtag (hier 31.12.2011) nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt werden (hier beim Ministerpräsidenten von Schleswig-Holstein) ist der ganze Vertrag hinfällig, gilt also in keinem der 16 Länder.
Es würde dem internationalen Recht hier aber widersprechen.

Es wurde bereits herausgearbeitet, daß ein derartiger Vertrag nur in jenen Staaten keine Anwendung findet, die ihn nicht ratifiziert haben und in allen anderen trotzdem gültig ist.

Es bleibt bei der Aussage, daß alle Ratifizierungsurkunden je Land vorhanden sein müssen, damit dieses Regelwerk in seiner Gesamtheit je Land überhaupt Anwendung finden darf.

@Nachdenkender

Leider wird offenbar nicht verstanden, daß es nicht nötig ist, einen Vertrag offiziell in den Rang eines Gesetzes zu erheben; sind alle 3 Schritte erfolgt und nachweisbar, incl. Ratifizierung, ist ein Vertrag Gesetz. Das ist international so und kann national kaum anders sein.

Da wir mit diesen Rundfunkstaatsverträgen aber im Landesrecht sind, sind nebenher alle anderen Bestimmungen der EU, des Bundes kraft Art. 31 GG in Verbindung zu BVerfG 2 BvN 1/95 und auch des Landes zusätzlich einzuhalten.


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s
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Es wurde bereits herausgearbeitet, daß ein derartiger Vertrag nur in jenen Staaten keine Anwendung findet, die ihn nicht ratifiziert haben und in allen anderen trotzdem gültig ist.

Ist das so?

Artikel 7 (2) des 15.Rundfunkänderungsstaatsvertrags sagt: Sind bis zum 31.12.2011 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden MP hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.


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Nachtrag zum Nachdenken:

Für das Bundesland Hessen gibt es ein

Gesetz zu dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes

vom 23. August 2011

Artikel 1

Gesetz zu dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

§ 1
Dem vom 15. Dezember 2010 bis 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag tritt nach seinem Art. 7 Abs. 2 Satz 1 am 1. Januar 2013 in Kraft.
Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages treten die Vorschriften nach § 14 Abs. 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages am 1. Januar 2012 in Kraft. Sollte der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Art. 7 Abs. 2 Satz 3 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und  Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.


Nachzulesen hier: http://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2011/00016.pdf


So geht "wirksam in Landesrecht" transformieren. Die Hessen haben leider Pech, hier existiert ein sogenanntes "Ratifikationsgesetz" oder "Zustimmungsgesetz". Hier ist der RBStV geltendes Landesrecht.

Person A kann eine vergleichbare "Transformation" und ein vergleichbares Gesetz für das Bundesland NRW nicht finden.


Nachdenkender


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Zitat
So geht "wirksam in Landesrecht" transformieren.
Ja, allerdings fehlt, wie immer, die Definition welches die zuständige Landesrundfunkanstalt ist. Das muss der Bürger wieder raten.

Nur als Anmerkung, bitte nicht hier vertiefen sondern in
Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.msg106553.html#msg106553


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

Lev

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@ Oxymora

Bezüglich des  Inkrafttretens des RBStV bzw. des Rundfunkänderungsstaatsvertrag, kann man ruhig glauben, dass der Gesetzgeber für NRW das Gesetz;  >>>>>>> bekannt gemacht, zugestimmt und auch beschlossen hat.

Auch wenn einige immer noch zweifeln, so werden in NRW grundsätzlich, Verordnungen, Staatsverträge und auch Gesetze durch das Gesetzblatt (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen) bekannt gemacht. D.h. sie sind dann eine gesetzliche Vorlage und treten in Kraft.
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz-_und_Verordnungsblatt_f%C3%BCr_das_Land_Nordrhein-Westfalen

So handelt es sich bei dem RBStV nachweislich um: "Geltende Gesetze und Verordnungen".  >>> (ganz oben stehend) <<<
...dass in Kraft getreten ist am 1. Januar 2013 (GV. NRW. 2011 S. 675)  >>>(ganz unten stehend) <<<
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N

Dazwischen befindet sich Folgendes:
Zitat
Zusatz:
(Artikel 7 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675))

Artikel 7
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 enthaltenen Staatsvertrages sowie der in Artikel 3 bis 6 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Vorschriften nach § 14 Abs. 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages treten am 1. Januar 2012 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2011 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, ZDF-Staatsvertrages, Deutschlandradio-Staatsvertrages und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Zugehöriges findet man unter:   (GV. NRW. 2011 S. 675)  - Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2016 Nr. 19 vom 30.6.2016 Seite 441 bis 488 >>> (ganz oben stehend) <<<
Und unten aufgeführt der Artikel 6, mit den dazugehörigen Unterzeichnern.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=15679&vd_back=N452&sg=0&menu=1

Zitat
Artikel 6
Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 5 geänderten Staatsverträge ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 4 am 1. Oktober 2016 in Kraft. Artikel 4 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 30. September 2016 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.


Es kommt dazu, dass zu den Aufgaben eines Richters in einem Verfahren, die Überprüfung der Rechtslage gehört. Im Fall des Urteils am BVerfG vom 18.07.2018 sieht das folgendermaßen aus.
Zitat
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2018 durch

Urteil
für Recht erkannt:

Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010 sind, soweit sie § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (abgedruckt in der Anlage zu Artikel 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011 <Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seiten 477, 478>) in Landesrecht überführen, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden...
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html


Für weitere Zweifler bzgl. dieser Frage, wird der Rechtsweg empfohlen.
Die Antwort hier nimmt kein Bezug auf das Gesetzgebungsverfahren.

Lev


Für die Rechtschreibung bittet L um Entschuldigung (LRS)


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@Lev

Niemand bestreitet, daß der RBStV in Kraft getreten und bekannt gemacht wurde. Allerdings fehlt für NRW das Transformationsgesetz, das ist der entscheidende Punkt.

Wenn es nach Deinem Rechtsverständnis ausreicht etwas im "Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen" bekannt zu machen und zu veröffentlichen, damit es für den Bürger geltendes Landesrecht (mit nach außen gerichteter Rechtswirkung) wird, ist dies Deine Auslegung, die Du bisher noch nicht nachgewiesen hast.

Zum Deinem Verweis auf das Urteil am BVerfG vom 18.07.2018 erlaube mir bitte einmal den Fettdruck anders zu setzen:

Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010 sind, soweit sie § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (abgedruckt in der Anlage zu Artikel 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011 ) in Landesrecht überführen, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden...

Wenn das Wörtchen wenn (hier soweit) nicht wäre.  :o

Aber ich glaube wir Zwei kommen nicht zusammen. Unterschiedliche Rechtsauffassung.  ;) :D


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@alle
Person A ist der Meinung, daß wir uns nicht von den vielen Bezeichnungen, wie z.B. Zustimmung, Gesetz, Wirkung wie eine Gesetz, im Rang eines Gesetzes, Ratifikationsurkunde usw. verwirren lassen sollten. Dies scheint von den Urhebern des RBStV so gewollt zu sein!!!

....  ....

Person A hat es bisher für Nordrhein-Westfalen nicht gefunden, weil es nicht existiert.

Das ist nach Ansicht von Person A der Schlüssel zum Erfolg.
Zum gesamten posting meine Zustimmung. Das entspricht genau meiner Meinung.

Es wird ganz bewusst immer wieder der RBStV als angebliche gesetzliche Grundlage genannt. Entscheidend ist aber ein Gesetz des Landes NRW, in welchem konkret die Verhältnisse in Sachen Rundfunk auf das NRW bezogen direkt vom Parlament des NRW debattiert und verabschiedet werden.

Eine bloße Zustimmung zu einer Verwaltungsvereinbarung der 16 Länder kann ich zumindest nicht als offizielles Gesetz deuten, so leid es mir tut.

Daher ist in diesem Fall eine Transformation notwendig, damit die rechtlichen Verhältnisse in Form eines für NRW anwendbaren Gesetzes eindeutig niedergeschrieben sind.
Der Bürger des Landes NRW hat ein Recht auf einen Gesetzestext, bei dem sein Name genannt wird, da er unmittelbar, also direkt betroffen ist.
Der RBStV ist allgemeines Blabla. Im RBStV ist nichts von NRW zu finden.

Was ist in diesem sog. RBStV schon eindeutig? So gut wie nichts.
Diesen RBStV betrachte ich als ein willkürlich zusammengestückeltes Instrumentarium des leichteren Abzockens wegen.
Eine angebliche Verwaltungsvereinfachung, die es nicht ist, auf Teufel komm raus, ohne Rücksicht auf Verluste.

Solange es die Belange des einzelnen Bürgers in NRW nicht berührt, mag ja eine Zustimmung ausreichend sein? Es geht hier nicht allein um die vertragsschließenden Parteien, sondern man dringt in die Privatsphäre des einzelnen Bürgers ein.
Lieschen Müller muss angeben, mit wem sie zusammenwohnt.
Ich frage mich besorgt, was geht es den BS an, wer mit wem zusammenwohnt?

Dieser RBStV ist ganz bewusst nicht in Landesrecht transformiert worden, da der RBStV derart viele rechtliche Ungereimtheiten aufweist, die als Gesetz nicht durchgehen würden. Das Parlament trägt die Verantwortung für ein entsprechendes Gesetz.
Daher belässt man es lieber beim sog. RBStV.
Man beruft sich auf den RBStV, der ja kein Gesetz ist, sondern lediglich ein Vertrag, wie der Name sagt, womit man scheinbar auf der sicheren Seite ist?


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Ist das so?

Artikel 7 (2) des 15.Rundfunkänderungsstaatsvertrags sagt: Sind bis zum 31.12.2011 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden MP hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
Wenn die Länder das so vereinbart haben, wird es wohl auch so sein; was aber nichts an der Aussage hinsichtlich des internationalen Vertragsrechts ändert.

@Nachdenkender
Zitat
mit nach außen gerichteter Rechtswirkung
Ist wohl das entscheidende Kriterium, ob ein staatsrechtlicher Vertrag nur den vertragschließenden Staat bindet, wie es bei den EU-Verträgen offenbar der Fall ist, auf die sich der einzelne Bürger vor dem nationalen Gericht auch nicht unmittelbar berufen kann, (es sei, der EuGH hätte hierzu etwas anderes entschieden), oder ob es sich um Verträge handelt, die kraft Ratifikation gemäß den Vorgaben des internationalen Vertragsrechtes in nationales Recht überführt werden und dem einzelnen Bürger Rechte verleihen, wie bei der EMRK geschehen.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@Pinguin

Noch ein Hinweis zu den sogenannten Staatsverträgen. In unserem Fall hier sind keine Staaten involviert, d.h., EU-Verträge oder Bundesrecht kommen nicht zum Tragen.

Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) beinhaltet, ist ein Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland.

Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist eine zwischen den Bundesländern getroffene Vereinbarung und ist in der Form eines Artikelstaatsvertrages ausgestaltet, und beinhaltet in Artikeln jeweils rechtlich selbständige Staatsverträge, so auch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV).

Es gilt Landesrecht, der RBStV muß wirksam in Landesrecht des jeweiligen Bundeslandes überführt werden. Da es hierzu keine Gesetzesvorgaben gibt beschreiben die "Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages" das Thema "Staatsverträge zwischen den Bundesländern". Details dazu siehe Post 1 von @nachdenker: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26332.0.html

In Hessen ist diese "Transformation" durch ein Gesetz geschehen (siehe meinen Post 32: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26332.msg184359.html#msg184359) In NRW ist dies nicht geschehen! In NRW gibt es kein solches Gesetz!

Nachdenkender  :)


Edit "Bürger":
Thread musste zwischenzeitlich von abschweifenden Neben-Diskussionen bereinigt werden.
Bitte @alle um konsequente Selbstdisziplin bzgl. Thementreue/ Kern-Thema
Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
Weitere abschweifende Diskussionen werden - aus Kapazitätsgründen ggf. kommentarlos - gelöscht.
Danke für das Verständnis und die nunmehrige Berücksichtigung.


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Hier noch ein interessanter Hinweis zur Gesetzesform des RBStV in einem Urteil des

VG Stuttgart vom 01.10.2014
Az. 3 K 1360/14
Zitat
...
27
Ob der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen allein durch seine bloße Bekanntmachung (GV. NRW 2011 Nr. 30 vom 16.12.,2011, S. 661 bis 682) wirksam in dortiges Landesrecht transformiert worden ist oder ob es hierzu der Gesetzesform bedurft hätte, wie die Klägerin meint, bedarf vorliegend deshalb keiner Entscheidung, weil in ihrem Fall nicht das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen, sondern das von Baden-Württemberg maßgeblich ist.
...

Quelle: https://openjur.de/u/743433.html


Das VG Stuttgart vermeidet elegant (mit Verweis auf das jeweilige Landesrecht) eine Antwort auf die Frage ob es der Gesetzesform bedurft hätte.

Jetzt mache sich jeder selber seinen Reim auf diese Ausführung...


Nachdenkender  :)


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Die Adresse der Klägerin ist editiert.
Ich habe nur den Anfang gelesen.

Ich sehe es in der Form, dass dann, wenn die Klägerin aus NRW kommt, in landesrechtlicher Form, das Landesrecht von NRW anzuwenden ist.

Es heißt: Rundfunk ist Landesrecht. Das Recht des Landes, in dem die Klägerin wohnt. Hoheitliches Recht, welches für das Land gilt, dem die Klägerin angehört.


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Hier noch ein interessanter Hinweis zur Gesetzesform des RBStV in einem Urteil des

VG Stuttgart vom 01.10.2014
Az. 3 K 1360/14
Zitat
...
27
Ob der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen allein durch seine bloße Bekanntmachung (GV. NRW 2011 Nr. 30 vom 16.12.,2011, S. 661 bis 682) wirksam in dortiges Landesrecht transformiert worden ist oder ob es hierzu der Gesetzesform bedurft hätte, wie die Klägerin meint, bedarf vorliegend deshalb keiner Entscheidung, weil in ihrem Fall nicht das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen, sondern das von Baden-Württemberg maßgeblich ist.
...
Quelle: https://openjur.de/u/743433.html

Das ist doch nicht korrekt, weil in dem RSTV die Klausel enthalten ist, dass er nur gültig ist, wenn er von alle Länder ratifiziert wurde.
(Oder gibt es hier den feine Unterschied: ratifiziert wurde er, aber nicht in gültiges Landesrecht überführt? Dann macht die Klausel aber keinen Sinn.)

Und da das alles Änderungsverträge sind, reicht es einen in der Kette zu kippen und der jetzige ist nichtig.


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Lev

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Versuchen wir das Urteil doch mal näher zu betrachten...


Zitat
...
12 - 17

Am 17.03.2014 hat die Klägerin Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
...
Zuletzt sei der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht rechtswirksam in Kraft gesetzt worden. Nach dessen Art. 7 Abs. 2 sei Voraussetzung für seine Rechtswirksamkeit, dass alle Ratifikationsurkunden bis 31.12.2011 bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden seien. Hierzu gehöre jedoch auch, dass alle Ratifikationsurkunden rechtswirksam seien. Dies sei jedenfalls im Falle von Nordrhein-Westfalen nicht der Fall. Denn ausweislich der Bekanntmachung dieses Staatsvertrags im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen habe der nordrhein-westfälische Landtag zwar diesem Staatsvertrag gemäß Art. 66 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt. Die zusätzlich erforderliche innerstaatliche Transformation dieses Staatsvertrags durch ein Gesetz sei in Nordrhein-Westfalen jedoch nicht erfolgt. Denn ein entsprechendes parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14. und 26.03., 27.06. und 21.08. sowie 24.09.2014 verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 03.01.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.02.2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, dass sowohl der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 13.05.2014 als auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 15.05.2014 zwischenzeitlich bestätigt hätten, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen Grundrechte verstoße. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe zudem klargestellt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht dem Beihilferecht der Europäischen Union widerspreche. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe sich jüngst in seinem Beschluss vom 05.06.2014 - 2 S 829/14 - unter Bezugnahme auf die beiden vorgenannten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen dahingehend geäußert, dass er keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sehe. Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag damit formell und materiell verfassungsgemäß sei und eine rechtmäßige Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide bilde, sei die Klägerin als Inhaberin einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verpflichtet, hierfür einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags beruhe auf § 11 Abs. 1 seiner Satzung.

...

27
Insbesondere ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam zustande gekommen. Denn er ist von allen Ländern noch im Jahr 2010 unterzeichnet worden. Der Landtag von Baden-Württemberg hat ihm durch Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. S. 477 ff.) gemäß Art. 50 Satz 2 der Landesverfassung zugestimmt und diesen in Gesetzesform wirksam in Landesrecht transformiert. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt. In Nordrhein-Westfalen hat der Landtag dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag gemäß Art. 66 Satz 2 der dortigen Landesverfassung durch Beschluss vom 08.12.2011 zugestimmt (vgl. Plenarprotokoll 15/48 S. 4889 ff.). Damit war die Ministerpräsidentin von Nordrhein-Westfalen befugt, die entsprechende Ratifikationsurkunde namens des Landes Nordrhein-Westfalen zu unterzeichnen und bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu hinterlegen (Art. 7 Abs. 2 Satz 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Ein weiteres Erfordernis für die - zwischenstaatliche - Wirksamkeit des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags als dessen Ratifikation durch alle Länder besteht nicht. Er wäre nur dann gegenstandslos geworden, wenn nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 31.12.2011 beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt worden wären ( Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags). Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor und lassen sich auch dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Ob der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen allein durch seine bloße Bekanntmachung (GV. NRW 2011 Nr. 30 vom 16.12.,2011, S. 661 bis 682) wirksam in dortiges Landesrecht transformiert worden ist oder ob es hierzu der Gesetzesform bedurft hätte, wie die Klägerin meint, bedarf vorliegend deshalb keiner Entscheidung, weil in ihrem Fall nicht das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen, sondern das von Baden-Württemberg maßgeblich ist. 

Quelle
https://openjur.de/u/743433.html
VG Stuttgart vom 01.10.2014 Az. 3 K 1360/14

L. ist sicher, dass N. dafür auch eine Erklärung hat. Sogar ganz sicher!

Lev
 


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Nach den bisherigen Darlegungen schaut es so aus, wie wenn hier ein grober Formfehler begangen worden ist?

Wenn das Gesetz eine Transformation vorschreibt, dann müsste die, so würde ich meinen, auch durchgeführt und niedergeschrieben werden.


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@Lev

Na klar doch.  :)

Für Person B steht außer Frage, daß der RBStV wirksam zu Stande gekommen ist, auch daß der RBStV verfassungskonform ist, daß er bekannt gemacht wurde, daß er ratifiziert wurde usw.

ABER:
Der RBStV ist in NRW nicht wirksam in Landesrecht mit nach außen gerichteter Rechtswirksamkeit transformiert worden. Der springende Punkt ist doch, daß in NRW hierzu ein Gesetz notwendig ist.

Ohne Gesetzeskraft kann der WDR Köln keine Forderun"gen gegen Person B stellen und durchsetzen, wenn Person B sich nicht beim WDR Köln/Beitragsservice angemeldet hat. Siehe hierzu auch: Wird der RBStV akzeptiert, wenn ich mich beim Beitragsservice anmelde?" https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29395.0.html

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