Entschuldigt, wenn ich nochmals pushe, ich versuche, meine Frage einfacher zu formulieren:
Macht es Sinn bei meiner bestehenden Rechtsschutzversicherung jetzt noch das Verwaltungsrecht (inkl. 3 Monate Sperrfrist) draufzusatteln?
Dazu müsste ich wissen, was das für die RSV maßgebliche Ereignis ist:
das Datum der Fälligkeit oder der Beitragsbescheid?
Habe heute Brief 5 (Infopost) erhalten, und wenn der Beitragsbescheid maßgeblich wäre, könnte es ja durchaus noch mal 3 Monate dauern.... womit dann die Klage versichert wäre... wenn allerdings das Fälligkeitsdatum entscheidet, dann wäre das Ereignis jetzt bereits nicht mehr versichert... Merci!
...rhetorische Gegenfrage:
Falls das "Fälligkeitsdatum" entscheiden würde, woher sollte Person XYZ dieses kennen, wenn Person XYZ keine diesbezügliche Post erhalten bzw. keine Veranlassung hat, ggf. erhaltene "Infopost" zu öffnen...?

Mein Verständnis der Situation:
Erst der *Verwaltungsakt* des offiziellen, rechtsmittelfähigen BeitragsBESCHEIDs incl. Rechtsbehelfsbelehrung hebt das Verfahren überhaupt ins Verwaltungsrecht - vorher spielt sich alles noch auf zivilrechtlicher Ebene ab.Unter einem etwas anderen Sinnzusammenhang, aber dennoch so ähnlich auch nachzulesen unter akademie.de:
FAQ zur Zahlung unter Vorbehalt beim Rundfunkbeitrag ab 2013Häufige Fragen zum Musterbrief "Zahlung unter Vorbehalt" an den Beitragsservice (GEZ)http://www.akademie.de/wissen/faq-vorbehalt-rundfunkbeitrag#headline-faq-gez-6 [...]
6. Kann ich nach Zahlungsaufforderung wegen Rundfunkbeitrag neben Zahlung unter Vorbehalt auch zusätzlich oder alternativ Widerspruch einlegen bzw. klagen?
Mit der Entscheidung BVerwG VII C 3.71 vom 12.01.1973 schützt das Bundesverwaltungsgericht den Bürger vor missverständlichem Verwaltungshandeln durch einen Amtsträger.
[...]
Bei Zahlungsaufforderungen ohne Bescheidcharakter entsteht kein Verwaltungsakt und das Gericht stellt fest, dass hier Zivilrecht anzuwenden ist und der Bürger seine "Zahlung unter Vorbehalt" stellen darf:
"Nach Form und Inhalt stellte sich die Rechnung bei objektiver Würdigung als eine zivilrechtliche Zahlungsaufforderung dar und konnte daher von dem Empfänger als solche verstanden werden."
Insofern würde ich einschätzen, dass
erst der eigentliche Verwaltungsakt, den es anzufechten gilt, als "maßgebliches Ereignis" entscheidend sein dürfte.Generell ist der neue sogenannte "Rundfunkbeitrag" ja ohnehin eine "Schickschuld", die per gesetzlicher Regelung den neutitulierten "Beitragsschuldnern" auferlegt wird - auch ohne Zahlungsaufforderung o.ä.
Insofern wäre beim Ansetzen des "Fälligkeitstermins" auch *ohne* jegliches Schriftstück das "maßgebliche Ereignis" ja bereits erfüllt.
Das, so denke ich, kann man aber nicht ansetzen.
Und selbst *wenn*:
Dann kann Person immer noch den
*nächsten* oder *übernächsten* Bescheid anfechten, falls beim ersten die Wartezeit noch nicht abgelaufen sein sollte...

Sicherheitshalber sollte sich Person XYZ vorab noch erkundigen bzgl. der
Kündbarkeit der "Erweiterung um Verwaltungsrecht", so dass diese
im dümmsten Falle auch zeitnah wieder aufgekündigt werden könnte...
Weitere Infos allgemein zum Thema
Rechtsschutzversicherung beim Klageweg gegen den Rundfunkbeitraghttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6913.0.htmlPS: Dies ist keine Rechtsberatung sondern nur eine Meinung - vom Bürger - für Bürger 