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Autor Thema: Jetzt wirds interessant: Beitragsbescheid für 01/2013 erhalten - Wer hat schon?  (Gelesen 147096 mal)

Q
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Nach intensiver Lektüre dieses Threads interessiert sich XYZ - inzwischen auf dem Wege zum Rechtsexpertenstatus  ;D - für Folgendes.

Bei zu erwartender weiterer Belästigung, siehe auch hier, die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Frist möglichst ausschöpfen = auf Zeit spielen, oder eher möglichst zügig reagieren?

Gruß
Quietus


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Mein VG informiert mich jetzt auch, dass ich die Klage zurücknehmen sollte, da aufgrund der Entscheidung des Bayer. Verfassungsgerichtshofes keine großen Erfolgsaussichten mehr bestehen.

Ich habe fast bis zum Fristablauf von 3 Wochen überlegt, die offizielle PZU-Zustellung erfolgte ja erst am 13.06., und mich entschieden, das Urteil gegen meine Klage abzuwarten, die Klage also weiter zu führen.

Meine Antwort auf das Schreiben stelle ich Morgen rein, so ich es noch vor meinem Urlaub schaffen sollte. Ich werde in jedem Fall auch kurz reinbringen, dass im Münchner Urteil nicht definiert wurde, was denn dieser ominöse "strukturelle Vorteil" ist, den angeblich alle Menschen im Einwirkungsbereich des ÖR haben, auch wenn sie Ihn, wie ich, selbst nicht nutzen. Laut einer von einer ARD-Tochter selbst finanzierten Studie liegt, nämlich der Nachrichtenanteil von ARD & ZDF momentan bei ca. 8 bis 9% des Gesamtprogrammes, Tendenz sinkend!
http://www.media-perspektiven.de/1658.html?&tx_mppublications_pi1[showUid]=2061&cHash=089e1ae975b26e8e66cf4c99576779ac

Zudem konnte ich in dem ausführlichen Urteil auch nichts finden, dass explizit auf die Benachteiligung von Einpersonenhaushalten eingegangen wurde, die ja in der Klagebegründung genannten wird.

Eigentlich könnte ich ja auch unverschämt sein und zumindest zwischen den Zeilen reinbringen, dass hier versucht wurde, eine Begründung um ein Ergebnis herum zu schreiben. Ist ja egal, ich weiß sowieso wie das Urteil des VG Augsburg ausfällt!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Februar 2016, 22:11 von seppl«

B
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So lange das Bundesverfassungsgericht nicht darüber entschieden hat, ist überhaupt nichts klar und "rechtmäßig". Wie oft kam es denn schon vor, dass man in 1. Instanz verlor, in der 2. aber urplötlich recht bekam. Man denke da mal an "Protestmärsche" einer bestimmten braunen Partei, die dann doch genehmigt wurden.

Kein Verwaltungsgericht in unterster Instanz wird sich gegen den ÖRR bzw. gegen die bereits ergangenen Urteile auflehnen. Das einzige was Bayern sagt ist, es ist keine Steuer. Somit hat man nur dieses Argument für seine Klage weniger. Rheinland-Pfalz verweist lediglich auf den ursprünglichen Instanzenweg. Konkret regelt das Urteil eigentlich nichts.

Es bleibt abzuwarten, wann es jemand vors Bundesverfassungsgericht schafft. Es ist nur eine Frage der Zeit. Bis dahin heißt es, durchhalten, weiterkämpfen.


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Hier meine Antwort an das VG Augsburg, landet heute Nachmittag direkt beim Gericht im Briefkasten:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihren Hinweis bezüglich des Kostenrisikos bei Fortführung meiner
Klage trotz der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014, Aktenzeichen: Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12.

Ich werde meine Klage gegen den Rundfunkbeitrag nicht zurücknehmen.

So ist in dem Urteil nicht ersichtlich, was ich als Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für ein strukturellen Vorteil dadurch habe, dass ich mich im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks befinde?
Auch dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlage der Informationsgesellschaft fördern würde, wurde in dem Urteil nicht belegt.
Beide sollen ja laut der Entscheidung individuelle Vorteile sein, die den Rundfunkbeitrag im Verhältnis zur Steuer besonders sachlich rechtfertigen. (Randziffer 80)

Zudem wird lediglich allgemein argumentiert, dass die Anknüpfung an das innehaben einer Wohnung sachgerecht sei, da üblicherweise in Wohnungen Rundfunk genutzt wird.
Jedoch wird in keiner Weise darauf eingegangen, dass sich der zu zahlende Beitrag pro Person je nach Anzahl der Bewohner um mehrere hundert Prozent erhöhen oder verringern kann. Der Nutzer des Programmangebotes ist nicht die Wohnung sondern der oder die Bewohner. (Randziffer 110 bis 117)

Mit freundlichen Grüßen"



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Liest sich gut. Würde noch hinzufügen, dass Person A vielmehr einen Nachteil dadurch hat, dass sie sich im Einwirkungsbereich des öRR befindet, da Grundrechte eingeschränkt werden. Somit ist kein struktureller Vorteil erkennbar.

Ansonsten wird sich Person B diese Info mal für seinen voraussichtlichen Schriftverkehr mit dem VG xy zurechtlegen. Danke fürs Teilen! ;D


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Bei zu erwartender weiterer Belästigung, siehe auch hier, die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Frist möglichst ausschöpfen = auf Zeit spielen, oder eher möglichst zügig reagieren?

Gruß
Quietus

Gestriger Frage noch hinzugefügt:
nach Formulierung meines Widerspruchs stellt sich mir doch die Frage, ist es nicht praktischer, es so zu machen wie hier
http://www.gez-abschaffen.de/erstehilfe.htm

Widersprüche sind gebührenfrei. Mit Einreichung des Widerspruchs haben Sie das Verfahren in Ihre Hände gelegt und es kann bis zum Abschluss des Verfahrens keine Zwangsvollstreckung erfolgen. Sie müssen den Widerspruch nicht begründen; fordern Sie stattdessen eine rechtliche Begründung bei der Rundfunkanstalt dafür an, warum gerade Sie persönlich rundfunkbeitragspflichtig sein sollen. Spielen Sie auf Zeit. Schreiben Sie, dass eine Begründung folgt und bitten Sie um einen Termin, bis wann man die Begründung von Ihnen wünscht. Das kann ein paar mal hin und her gehen. Irgendwann folgt dann der ablehnende Widerspruchsbescheid mit einer erneuten Rechtsmittelbelehrung. Jetzt ist es Zeit zu klagen.

Hat jemand Erfahrung mit: nichts begründen. Abblocken. Nerv die Leute einfach. Spiel auf Zeit.

Gruß
Quietus


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Das ist schlichtweg falsch!

http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html

Ein Widerspruch hat hier keine aufschiebende Wirkung!

Zitat
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.   bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,

daher muss im Widerspruch eine Aufschiebung der Vollstreckung erbeten werden. Momentan sieht es jedoch so aus, dass die ANstalten diese Bitte ablehnen. Daher wird es für viele dazu führen, Antrag auf Eilrechtschutz zu stellen, sobald der Vollstreckungsbescheid vorliegt.


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Das ist schlichtweg falsch!

Stimmt, der Text hätte an der Stelle präziser sein müssen.
Man muss zusätzlich zum Widerspruch Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung stellen.

Worauf ich hinauswollte, war:
muss ich meinen Widerspruch überhaupt begründen?

Von den recht umfangreichen Begründungen habe ich welche gelesen und bin dabei, selbst eine zu formulieren.
Nur, warum?
Die lesen das doch eh nicht.
Warum also es ihnen hintenreinschieben?

Also:
gegen Ihr Schreiben vom .......... Betreff ............. lege ich hiermit Widerspruch ein.
Plus den Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung.

Würde das genügen?

Gruß
Quietus


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Es muss in jedem Fall zumindest 1 Argument angeführt werden. Der Widerspruch muss sich ja auf eine Begründung stützen. Die Rundfunkanstalt muss zu diesem Argument "eigentlich" Stellung beziehen (was sie oftmals nicht tut). Man wird zumeist ja mit Textbausteinen abgespeist. In jedem Fall wird der Widerspruch als "zulässig aber unbegründet" zurückgewiesen. Danach kann man in der Klage sämtliche Argumente anführen. Der Klage ist jeder Widerspruch angehängt. Wie man nun vorgeht muss jeder für sich entscheiden.

Manche hauen viele Argumente bereits beim Erstwiderspruch raus, um die Runfunkanstalten vor einen Berg von Arbeit zu stellen. Denn für einen stichfesten ablehenden Widerspruchsbescheid, genügt eben keine Erwiderung mit Textbausteinen. Das sieht für die Rundfunkanstalt ziemlich blöd aus bei einer Klage. Eventuell tut sich die Rundfunkanstalt sogar schwer überhaupt einen Widerspruchsbescheid zu formulieren, da derzeit keine stichhaltigen Gegenargumente bei den zu klärenden Grundgesetzverstößen angeführt werden können.

Andere wiederum halten ihre Widersprüche spärlich und geben erst bei der Klage richtig Gas.

Person A hält persönlich den Mittelweg für eine gute Balance. Genug kritische Argumente bereits beim Widerspruch anführen und bei der Klage erneut auf den Putz hauen.


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Person A hält persönlich den Mittelweg für eine gute Balance. Genug kritische Argumente bereits beim Widerspruch anführen und bei der Klage erneut auf den Putz hauen.

XYZ dankt. Und wird versuchen, auf ca. anderthalb Seiten einzudampfen   ;D
und, wie oben schon mal gefragt:
was sagt die Erfahrung, die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Frist möglichst ausschöpfen = auf Zeit spielen, oder eher möglichst zügig reagieren?

Gruß
Quietus


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Bleibt ebenfalls jedem selbst überlassen. Der BS kann die Zustellung des Bescheids ja nicht beweisen. Somit könnte Person A auch die Frist verschleppen und die Wiedereinstellung in den vorigen Stand beantragen, da Person A terminlich verhindert war und die angegebene Frist nicht wahren konnte.

Person B hat in seinem Fall in der angegebenen Frist geantwortet.


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So, inzwischen ist auch das erwartete Urteil "meines" VG eingetroffen. Ich hänge es einmal für alle interessierten an.

Wie man sieht, wäre eine Berufung zwar möglich, jedoch wird diese nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen.

Nachdem es in Bayern bereits ein Urteil des Verfassungsgerichtshofes gab, halt ich es für sehr unwahrscheinlich, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Berufung entsprechend der beiliegenden Rechtsmittelbelehrung zulässt.

Vor allem, nachdem hier im Forum ja bereits recherchiert wurde, dass der Präsident des bayerischen Verwaltungsgerichtshofes Stephan Kersten gleichzeitig im Verwaltungsrat des bayerischen Rundfunks sitzt.
Nichteinmal ein anderes Bild wird verwendet  >:(
http://www.br.de/unternehmen/inhalt/verwaltungsrat/index.html
http://www.vgh.bayern.de/bayvgh/wir/

Damit werde ich wohl die Zwangsabgabe für die 4 Bescheide, die im Klageverfahren Gegenstand waren, zahlen müssen. Ansonsten werde ich natürlich allen zukünftigen Bescheiden, die noch nicht Gegenstand der Klage waren, mit neuen Argumenten widersprechen und dabei natürlich immer ein Auge auf die aktuellen Entwicklungen der unterstützen Klagen aus anderen Bundesländern hier im Forum haben.

Hab seit der Entscheidung übrigens noch nichts vom Beitragsservice gehört. Vermutlich steh mein Konto noch auf dem Status Klage und wurde noch nicht aktualisierte oder es wird gewartet, bis nächsten Donnerstag die Frist für die Berufung abläuft. Solang ich nicht bedroht werde, bezahle ich natürlich auch nicht  ;)


--- EDIT Moderator:

Urteil_30_09_14.pdf


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Nachdem es in Bayern bereits ein Urteil des Verfassungsgerichtshofes gab, halt ich es für sehr unwahrscheinlich, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Berufung entsprechend der beiliegenden Rechtsmittelbelehrung zulässt.

Vor allem, nachdem hier im Forum ja bereits recherchiert wurde, dass der Präsident des bayerischen Verwaltungsgerichtshofes Stephan Kersten gleichzeitig im Verwaltungsrat des bayerischen Rundfunks sitzt.

Letzteres sollte keine Rolle spielen, da er nicht im zuständigen Senat sitzt. Ansonsten wäre er ja auch befangen.

---
Bitte Überschriften nicht ändern.
René/Administrator


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Wie man sieht, wäre eine Berufung zwar möglich, jedoch wird diese nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen.
Nachdem es in Bayern bereits ein Urteil des Verfassungsgerichtshofes gab, halt ich es für sehr unwahrscheinlich, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Berufung entsprechend der beiliegenden Rechtsmittelbelehrung zulässt.
Da die Aufzählung der Zulassungsgründe offensichtlich eine "oder"-Aufzählung ist und einer der Punkte lautet
Zitat
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
[...]
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
[...]
sollte m.E. einer Berufung nichts entgegenstehen, da die "grundsätzliche Bedeutung" ja schon in mehreren Urteilen u.a. von Freiburg, Hannover(?) etc. zuerkannt wurde.

Und selbst wenn keine Berufung zugelassen würde, wäre dann nicht der Instanzenweg ausgeschöpft und somit der Weg zum BVerfG frei?

Der Klageweg ist hier meines Erachtens so oder so nicht zwangsläufig zu Ende... ;)
...man sollte sich durch solch juristisch verklausulierte Formulierungen nicht ins Bockshorn jagen lassen.


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Selbst wenn die Berufung zugelassen wird: An dieser Stelle bin ich an einem Punkt angelangt, an dem man grundsätzlich überlegen muss, wie es weitergehen soll:

Fakt ist, die Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof in München wird zu 98% gleich ausgehen, wie die Klagen vor den Verwaltungsgerichten bisher. D.h. ich stehe dann irgendwann in einem halben oder in einem Jahr an der gleichen Stelle wie jetzt, nur eben mit geschätzen 1.000 Euro Gerichts- und Anwaltskosten zusätzlich.

An dieser Stelle macht es meiner Meinung nach nur Sinn weiterzugehen, wann man dann wirklich bis auf die Bundesebene gehen will, ansonsten ist der Klageweg vorerst, für mich jedenfalls, zu Ende.

Sinnlos war es meiner Meinung nach bisher aber sicher nicht! Immerhin habe ich den Anstalten meine Geld seit inzwischen fast 2 Jahren vorenthalten und für eine Menge Arbeit bei unseren besonderen Freunden in Köln gesorgt.  ;D

Und das Schöne ist, sie geben uns ja jedes viertel Jahr die Chance, uns wieder neue Begründungen für eine Nichtzahlung und einen Widerspruch auszudenken  :P


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