Heute war ein verfrühtes Osterei in der Post:
Eine Mahnung vom Bayerischen Rundfunk, mit der Androhung der Vollstreckung, sollte ich nicht bis 15.03. zahlen.
Die tun Quasi so, als hätte es meine Klage gar nicht gegeben. Der Brief vom VG, dass die Klage der Beklagtenpartei zugestellt wurde, ist vom 19. Februar. Die Mahnung des Beitragsservice im Namen des BR ist vom 01.03., kann also durchaus sein, dass die Klage noch gar nicht verarbeitet wurde.
Andererseits kann es natürlich auch Absicht sein. In dem Widerspruchsbescheid wurde auf meinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur insofern eingegangen, dass dort steht
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Die Vollziehung der angefochtenen Bescheide setzen wir bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens ausDa frage ich mich natürlich, wie definieren die "Abschluss des Widerspruchsverfahrens"?
Ich werde jetzt einfach das Verwaltungsgericht informieren, dass ich annehme, dass es sich bei der Mahnung um ein Versehen der Gegenseite handelt, da die Gegenseite in dem der Klage beiliegenden Widerspruchsbescheides die Aussetzung des Vollzuges bis zum Abschluss des
Verfahrens zugesichert hat.
Das Wörtchen Widerspruch vor -verfahren lasse ich einfach mal weg
