Diese "Lüth-Entscheidung" hat es ja beim BVerfG als eine der wenigen Alt-Entscheidungen direkt online, so daß zu vermuten ist, daß dieser einige allgemeine Bedeutung zukommt.
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 1958
- 1 BvR 400/51 -, Rn. 1-75,https://www.bverfg.de/e/rs19580115_1bvr040051.htmlDiese Entscheidung behandelt aber die Meinungsfreiheit, also Inhalt, und nicht die Informationsfreiheit, die ja auch in Art 5 Abs 1 GG enthalten ist?
Die im Art 5 Abs 1 GG ebenso enthaltene Pressefreiheit der Printmedien umfasst wiederum alles andere, was nicht bereits von der Meinungsfreiheit erfasst wird, da sich wiederum die Presse im Rahmen der Pressefreiheit darauf berufen darf.
BVerfG - 1 BvR 1555/88, Rn. 40
BVerfG - 1 BvR 1555/88 - Meinungsfreiheit -> Pressefreiheithttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35223.0bzw. zur Verbreitung der Informationen auch,
BVerfG 1 BvQ 2/99, Rn. 15
Rundfunkbeitrag - Mittelbarer Eingriff in die Pressefreiheit der Printmedien?https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32843.0Also muß der in Art 5 Abs 2 GG enthaltene Begriff "allgemeine Gesetze" auch gegenüber den Bürger*innen als eigentliche Grundrechtsträger*innen doch weiter gefasst werden und sollte sich eben nicht nur auf den Inhalt beziehen?
Zwei Aussagen tätigt das BVerfG in seiner "Lüth-Entscheidung", aber eben mit Bezug zur Meinungsfreiheit.
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 1958
- 1 BvR 400/51 -, Rn. 1-75,https://www.bverfg.de/e/rs19580115_1bvr040051.htmlRn. 37
[...] Das Recht zur Meinungsäußerung muß zurücktreten, wenn schutzwürdige Interessen eines anderen von höherem Rang durch die Betätigung der Meinungsfreiheit verletzt würden. Ob solche überwiegenden Interessen anderer vorliegen, ist auf Grund aller Umstände des Falles zu ermitteln. [...]
Rn. 38
4. Von dieser Auffassung aus bestehen keine Bedenken dagegen, auch Normen des bürgerlichen Rechts als "allgemeine Gesetze" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG anzuerkennen [...]
Andererseits ist die Lage hochkomplex, denn die im Eröffnungsbeitrag genannten Bereiche "Datenschutzgesetze" und "Verbraucherschutzgesetze" erfassen 2 Rechtsbereiche, die seitens der EU vollständig harmonisiert sind, so daß lt. BVerfG das nationale Grundrecht nicht zur Anwendung gelangt.
Datenschutzentscheidung - Recht auf Vergessen II
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht (2019-11-06)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0Ist also Art 5 insgesamt dann gegenstandslos, wenn diese beiden Rechtsbereiche "Datenschutz" und "Verbraucherschutz" berührt sind? Das Grundrecht der Union hat ja mit Art 11 Charta einen eigenen §, der dann anstelle des Art 5 GG tritt?
Und hierzu wiederum hat es ja eine auf den EGMR aufbauende Entscheidung des EuGH, wonach auch die Mittel zur Verbreitung der Informationen durch Art 11 Charta geschützt sind, da sie auch bereits durch Art 10 EMRK geschützt sind.
EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0Welche "allgemeinen Gesetze" im Sinne des Art 5 Abs 2 GG hat es, die den weiteren Vorgaben des vom BVerfG bestätigten ranghöheren Unionsrechts standhalten?Darf es überhaupt, wo Belange der eigentlichen Grundrechtsträger*innen, der Bürgerinnen und Bürger, betroffen sind, solche Gesetze im Sinne des Art 5 Abs 2 GG haben, bzw., dürfen diese zur Anwendung gelangen, wenn doch im konkreten Fall das nationale Grundrecht ohne Tragweite ist, da die Grundrechte aus Art 11 Charta das nationale Grundrecht verdrängen?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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