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Autor Thema: Was sind "Vorschriften der allgemeinen Gesetze" i.S.d. Art 5 Abs 2 GG?  (Gelesen 1379 mal)

  • Beiträge: 7.392
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 5

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html

Zitat
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Die Klärung der Frage im Titel, die so möglicherweise noch nicht geklärt worden ist, soll sich in diesem Thema ausdrücklich auf den mit Rot hervorgehobenen Abschnitt des Art 5 Abs 2 GG widmen.

Seitens des BVerfG wurde zwar bereits entschieden, daß Rundfunkfreiheit vor allem Programmfreiheit meint,

BVerfG 1 BvR 341/93 - ÖRR nur Anspruch auf Art 5 Abs 1 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33746.0

und

jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21498.0

aber was sind diese "allgemeinen Regeln", denen folglich auch der öffentliche Rundfunk unterworfen ist?


Edit "Bürger": Ursprünglicher nicht ganz zutreffender Thread-Betreff "Was sind "allgemeine Regeln" im Sinne des Art 5 Abs 2 GG?" musste angepasst/ präzisiert werden. Bevor hier die x-te Diskussion dazu angestoßen bzw. weitergeführt wird, sollte bitte zunächst erst einmal gründlich das Forum und das Internet dazu befragt und die bereits bestehenden Erkenntnisse zusammengetragen werden. Die Forum-Suche liefert mit Suchkombinationen wie "Vorschriften der allgemeinen Gesetze", "allgemeine Gesetze"/ "allgemeines Gesetz" u.a. Threads wie diese:
Zulässigkeit eines Eingriffes in Art. 5 GG > nur durch "allgemeine Gesetze"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29832.0
Kann ein Landesgesetz ein allgemeines Gesetz im Sinne d. Art. 5 Abs. 2 GG sein?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32872.0
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 3.238
Es sind solche Gesetze gemeint, die Jederman beachten muss, z.B. Verbot von dem, was als Aufruf zur Gewalt gilt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Oktober 2023, 23:17 von Bürger«

o
  • Beiträge: 1.575
Der im Grundgesetz erscheinende Begriff "allgemeine Gesetze" (und nicht "allgemeine Regeln" (?!?)) ist keine Floskel und hierzuforum vor recht langer Zeit in einem oder zwei Postings näher erläutert worden. Das weiß ich noch; vielleicht findet es jemand mit der Forumssuche wieder.

Ich weiß nur noch so halb, dass es sich um kodifizierte(!) Gesetze handelt, die jeden Menschen hierzulande binden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Oktober 2023, 23:25 von Bürger«

S
  • Beiträge: 1.159
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Erstmal ganz wichtig, wie zuvor schon erwähnt: In Artikel 5 II GG ist definitiv von Gesetzen die Rede.
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich schon in einer Entscheidung näher dazu geäußert.
Eventuell war es die Lüth-Entscheidung. Ich bin mir da aber im Moment nicht ganz sicher.

Ich gebe das jetzt hier einfach mal aus dem Gedächtnis wieder.
Laut BVerfG gilt ein Gesetz als allgemein, wenn es nicht eine bestimmte Meinung als solche verbieten will, sondern dazu dienen soll, einem im Verhältnis zur Meinungsfreiheit höherrangigem Recht zur Durchsetzung zu verhelfen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Oktober 2023, 23:25 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 7.392
@ope23
"Allgemeine Gesetze" enthalten "allgemeine Regeln"?

Ziel dieses Themas ist, herauszufinden, ob, bspw.,

Datenschutzgesetze;
Verbraucherschutzgesetze;

solche "allgemeinen Gesetze" sind, bzw., sein können, denn immerhin enthalten sie Regeln, die nicht ausdrücklich auf den Rundfunk, bzw., die Medien verweisen, sondern für alle gelten, die, bspw., als Marktteilnehmer handeln? Oder ist das schon zu "speziell", um als "allgemein" gelten zu können?

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/BJNR141400004.html#BJNR141400004BJNG000101140

Zitat
§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
[...]
3.
    „Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
[...]
8.
    „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
Alle ÖRR sind "Marktteilnehmer", damit "Unternehmer" und Anbieter von Rundfunkdienstleistungen?


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
@alle: Bitte Anpassung des Thread-Betreffs und die ergänzenden Hinweise im Einstiegsbeitrag beherzigen. Danke.
Edit "Bürger": Ursprünglicher nicht ganz zutreffender Thread-Betreff "Was sind "allgemeine Regeln" im Sinne des Art 5 Abs 2 GG?" musste angepasst/ präzisiert werden. Bevor hier die x-te Diskussion dazu angestoßen bzw. weitergeführt wird, sollte bitte zunächst erst einmal gründlich das Forum und das Internet dazu befragt und die bereits bestehenden Erkenntnisse zusammengetragen werden. Die Forum-Suche liefert mit Suchkombinationen wie "Vorschriften der allgemeinen Gesetze", "allgemeine Gesetze"/ "allgemeines Gesetz" u.a. Threads wie diese:
Zulässigkeit eines Eingriffes in Art. 5 GG > nur durch "allgemeine Gesetze"?
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Kann ein Landesgesetz ein allgemeines Gesetz im Sinne d. Art. 5 Abs. 2 GG sein?
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www.rundfunk-frei.de

S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Einiges zum Thema findet sich beispielsweise hier:

Universität Potsdam
https://www.uni-potsdam.de/de/rechtskunde-online/rechtsgebiete/oeffentliches-recht/grundrechte/meinungs-informations-presse-rundfunk-und-filmfreiheit-art-5-abs-1-gg

Es war tatsächlich die Lüth-Entscheidung (BVerfGE 7, 198, 209), in der sich das Bundesverfassungsgericht damit auseinandersetzte.

Auch die weiteren Ausführungen zu den Grundrechten des Art. 5 GG scheinen sehr interessant zu sein. Leider kann ich im Moment wegen Übermüdung nichts Näheres beitragen. (Sorry :-[)


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
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"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 7.392
Diese "Lüth-Entscheidung" hat es ja beim BVerfG als eine der wenigen Alt-Entscheidungen direkt online, so daß zu vermuten ist, daß dieser einige allgemeine Bedeutung zukommt.

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 1958
- 1 BvR 400/51 -, Rn. 1-75,

https://www.bverfg.de/e/rs19580115_1bvr040051.html

Diese Entscheidung behandelt aber die Meinungsfreiheit, also Inhalt, und nicht die Informationsfreiheit, die ja auch in Art 5 Abs 1 GG enthalten ist?

Die im Art 5 Abs 1 GG ebenso enthaltene Pressefreiheit der Printmedien umfasst wiederum alles andere, was nicht bereits von der Meinungsfreiheit erfasst wird, da sich wiederum die Presse im Rahmen der Pressefreiheit darauf berufen darf.

BVerfG - 1 BvR 1555/88, Rn. 40
BVerfG - 1 BvR 1555/88 - Meinungsfreiheit -> Pressefreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35223.0

bzw. zur Verbreitung der Informationen auch,

BVerfG 1 BvQ 2/99, Rn. 15
Rundfunkbeitrag - Mittelbarer Eingriff in die Pressefreiheit der Printmedien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32843.0

Also muß der in Art 5 Abs 2 GG enthaltene Begriff "allgemeine Gesetze" auch gegenüber den Bürger*innen als eigentliche Grundrechtsträger*innen doch weiter gefasst werden und sollte sich eben nicht nur auf den Inhalt beziehen?

Zwei Aussagen tätigt das BVerfG in seiner "Lüth-Entscheidung", aber eben mit Bezug zur Meinungsfreiheit.

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 1958
- 1 BvR 400/51 -, Rn. 1-75,

https://www.bverfg.de/e/rs19580115_1bvr040051.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 15.01.1958, 1 BvR 400/51
Rn. 37
[...] Das Recht zur Meinungsäußerung muß zurücktreten, wenn schutzwürdige Interessen eines anderen von höherem Rang durch die Betätigung der Meinungsfreiheit verletzt würden. Ob solche überwiegenden Interessen anderer vorliegen, ist auf Grund aller Umstände des Falles zu ermitteln. [...]
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 15.01.1958, 1 BvR 400/51
Rn. 38
4. Von dieser Auffassung aus bestehen keine Bedenken dagegen, auch Normen des bürgerlichen Rechts als "allgemeine Gesetze" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG anzuerkennen [...]

Andererseits ist die Lage hochkomplex, denn die im Eröffnungsbeitrag genannten Bereiche "Datenschutzgesetze" und "Verbraucherschutzgesetze" erfassen 2 Rechtsbereiche, die seitens der EU vollständig harmonisiert sind, so daß lt. BVerfG das nationale Grundrecht nicht zur Anwendung gelangt.

Datenschutzentscheidung - Recht auf Vergessen II
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht (2019-11-06)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0

Ist also Art 5 insgesamt dann gegenstandslos, wenn diese beiden Rechtsbereiche "Datenschutz" und "Verbraucherschutz" berührt sind? Das Grundrecht der Union hat ja mit Art 11 Charta einen eigenen §, der dann anstelle des Art 5 GG tritt?

Und hierzu wiederum hat es ja eine auf den EGMR aufbauende Entscheidung des EuGH, wonach auch die Mittel zur Verbreitung der Informationen durch Art 11 Charta geschützt sind, da sie auch bereits durch Art 10 EMRK geschützt sind.

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

Welche "allgemeinen Gesetze" im Sinne des Art 5 Abs 2 GG hat es, die den weiteren Vorgaben des vom BVerfG bestätigten ranghöheren Unionsrechts standhalten?

Darf es überhaupt, wo Belange der eigentlichen Grundrechtsträger*innen, der Bürgerinnen und Bürger, betroffen sind, solche Gesetze im Sinne des Art 5 Abs 2 GG haben, bzw., dürfen diese zur Anwendung gelangen, wenn doch im konkreten Fall das nationale Grundrecht ohne Tragweite ist, da die Grundrechte aus Art 11 Charta das nationale Grundrecht verdrängen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Oktober 2023, 16:59 von Bürger«
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H
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Es sind solche Gesetze gemeint, die Jederman beachten muss, z.B. Verbot von dem, was als Aufruf zur Gewalt gilt.
Nun das stimmt schon mal nicht.
So durfte das ZDF zur Separierung und potentiellen Vernichtung eines Viertels der Deutschen aufrufen, ohne daß daraus strafrechtliche Konsequenzen folgen, siehe z.B. hier https://fragdenstaat.de/anfrage/volksverhetzung-sarah-bosetti-und-zdf/.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Oktober 2023, 20:41 von Bürger«

  • Beiträge: 3.238
Eine Einzelfallentscheidung in diesem Fall bedeutet nicht, dass es erlaubt ist. Wenn du so etwas auf Youtube veröffentlicht hättest, wärst du verknackt worden.


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  • Beiträge: 7.392
Es sei auf den Rahmenbeschluß hingewiesen:

Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32008F0913&qid=1698410288279

Zitat
Artikel 1
Rassistische und fremdenfeindliche Straftaten


(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen unter Strafe gestellt werden:

a)
die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe;

b)
die Begehung einer der in Buchstabe a genannten Handlungen durch öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild- oder sonstigem Material;

c)
das öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Sinne der Artikel 6, 7 und 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, das gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe gerichtet ist, die nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definiert werden, wenn die Handlung in einer Weise begangen wird, die wahrscheinlich zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied solch einer Gruppe aufstachelt;

d)
das öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Verbrechen nach Artikel 6 der Charta des Internationalen Militärgerichtshofs im Anhang zum Londoner Abkommen vom 8. August 1945 gegenüber einer Gruppe von Personen oder einem Mitglied einer solchen Gruppe, die nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definiert werden, wenn die Handlung in einer Weise begangen wird, die wahrscheinlich zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied solch einer Gruppe aufstachelt.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 steht es den Mitgliedstaaten frei, nur Handlungen unter Strafe zu stellen, die in einer Weise begangen werden, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu stören, oder die Drohungen, Beschimpfungen oder Beleidigungen darstellen.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 soll der Verweis auf Religion mindestens Handlungsweisen erfassen, die als Vorwand für die Begehung von Handlungen gegen eine nach Rasse, Hautfarbe, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definierte Gruppe oder ein Mitglied einer solchen Gruppe dienen.

(4)   Jeder Mitgliedstaat kann bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder danach eine Erklärung abgeben, der zufolge er die Leugnung oder gröbliche Verharmlosung der in Absatz 1 Buchstaben c und/oder d genannten Verbrechen nur dann unter Strafe stellt, wenn ein nationales Gericht dieses Mitgliedstaats und/oder ein internationales Gericht sie endgültig festgestellt haben oder wenn ausschließlich ein internationales Gericht sie endgültig festgestellt hat.
Dieses Regelwerk ist weiterhin gültig und bindet den Bund; da der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis lt. Art 74 GG Gebrauch gemacht hat, darf auch nur der Bund Ausnahmen definieren?

BVerfG 2 BvF 1/20 - Neben einem Bundesgesetz ist für ein Landesgesetz kein Raum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35136.0


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H
  • Beiträge: 76
Eine Einzelfallentscheidung in diesem Fall bedeutet nicht, dass es erlaubt ist. Wenn du so etwas auf Youtube veröffentlicht hättest, wärst du verknackt worden.
Wir reden hier nicht von mir (wenn ich das gemacht hätte, wäre ich wahrscheinlich hinter Gittern gelandet), sondern vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
Und für den gilt § 130 StGB offensichtlich nicht, wie z.B. der genannte Fall zeigt.


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  • Beiträge: 7.392
Und für den gilt § 130 StGB offensichtlich nicht, [...]
Zum besseren Verständnis, ohne das hier zu vertiefen.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 130 Volksverhetzung

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__130.html

Zitat
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
    gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
    die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
    einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der

    a)
        zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
    b)
        zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
    c)
        die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder

2.
    einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

( 8 ) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

Ausnahmen für Medien sind im gesamten StGB nicht definiert.


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