Hast Du "Deine" KI und alles, was von dieser bislang zu den Art 5 GG und Art 10 EMRK ausgesagt wurde, auch schon mal mit Art 31 GG in Verbindung gebracht?
BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31000.0
Wir beginnen mit Deiner Frage als Prompt und bekommen folgende Antwort:
Ah, jetzt wird der Fokus klar: Du willst Art.?5 GG / Art.?10 EMRK in Verbindung mit Art.?31 GG betrachten, also die interaktion zwischen Grundrechten und der Normenhierarchie von Bundes- und Landesrecht, insbesondere im Kontext der Rundfunkbeiträge.
Bisherige Aussagen der KI zu Art.?5 GG / Art.?10 EMRK wurden nicht systematisch mit Art.?31 GG verknüpft. Wir hatten bisher:
 - Art.?5 GG (Meinungs-, Pressefreiheit): Relevanz für Rundfunkbeiträge eher indirekt, z.?B. wenn Beitragspflicht als Eingriff in Grundrechte bewertet wird.
- Art.?10 EMRK (Fernmeldegeheimnis): Ebenfalls eher grundrechtlicher Rahmen, keine unmittelbare Wirkung auf Beitragstatbestände.
Art.?31 GG sagt: Bundesrecht bricht Landesrecht, wenn beide dasselbe regeln. Hier ist wichtig:
 - Wenn eine landesrechtliche Regelung die Ausübung von Art.?5 GG oder Art.?10 EMRK betrifft, und gleichzeitig Bundesrecht (z.?B. Rundfunkstaatsvertrag auf Bundesebene) denselben Sachverhalt regelt, hat Bundesrecht Vorrang.
- Das BVerfG-Urteil 2 BvN 1/95 bestätigt: einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht, auch wenn Grundrechte betroffen sind, solange die Bundesnorm selbst nicht grundrechtswidrig ist.
Also: Art.?5 GG und Art.?10 EMRK werden durch Art.?31 GG nicht aufgehoben, aber bei konkurrenzfähigen Regelungen auf Bundes- und Landesebene ist der Vorrang des Bundesrechts maßgeblich. Für Rundfunkbeiträge bedeutet das:
 - Bundesrechtliche Vorgaben zum Rundfunkbeitrag (z.?B. RBStV) können landesrechtliche Regelungen zur Meldedatenübermittlung oder Beitragspflicht außer Kraft setzen, soweit sie denselben Sachverhalt regeln.
- Grundrechte dienen dann als Rahmenprüfung, aber nicht als Mittel, Bundesrecht zu umgehen.
Quellen, die dazu relevant sind:
  
 Wenn du willst, kann ich eine zusammenhängende Darstellung bauen, die §?241a BGB, Art.?5 GG, Art.?10 EMRK, Art.?31 GG und RBStV in einem konsistenten juristischen Prüfpfad für Rundfunkbeiträge verknüpft, mit allen Quellen sauber nummeriert.
Willst du, dass ich das mache?
Wir schreiben folgenden Prompt:
Das Problem ist, der RBStV ist Landesrecht, nicht Bundesrecht, bitte beachten.
Und bekommen als Antwort.
Ah, jetzt wird die entscheidende Klarstellung sichtbar: 👍
 - RBStV ist kein Bundesrecht, sondern Landesrecht in Form eines Staatsvertrags der Bundesländer.
- Art.?31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht“) greift nur, wenn Bundesrecht vorliegt, also z.?B. ein einfaches Bundesgesetz oder eine Bundesverordnung. Staatsverträge der Länder sind kein Bundesrecht, auch wenn sie einheitlich angewendet werden.
Folgen für die Prüfung:
 -  RBStV als Landesrecht:
 - Art.?31 GG findet hier keine unmittelbare Anwendung, da kein Bundesgesetz betroffen ist.
- Konflikte zwischen verschiedenen Landesgesetzen oder zwischen Landesrecht und RBStV müssen anders gelöst werden, z.?B. über vertragliche Bindung der Länder, Verfassungsrecht, ggf. Art.?70 ff. GG (konkurrierende Gesetzgebung).
 
-  Grundrechte (Art.?5 GG, Art.?10 EMRK):
 - Diese bleiben unabhängig vom Bundes-/Landesrang relevant.
- Eingriffe durch den RBStV oder durch Vollzugshandlungen müssen grundrechtskonform sein.
 
-  BVerfG 2 BvN 1/95:
 - Dieses Urteil bezieht sich auf Konflikte zwischen einfachem Bundesrecht und Landesrecht.
- Da RBStV kein Bundesrecht ist, ist die direkte Analogie hier nicht gegeben.
- Man kann aber prüfen, ob Bundesrecht übergeordnete Aspekte (z.?B. Meldegesetz, Datenschutzgesetze) enthält, die vorrangig wirken könnten.
 
Zwischenfazit:
 - RBStV = Landesrecht, Art.?31 GG nicht direkt anwendbar.
- Grundrechte gelten weiterhin als Schranke für Beiträge oder Datenübermittlungen.
- Konflikte sind nicht automatisch durch Bundesrecht gelöst, sondern ggf. über Verfassungsmittel, Verwaltungsrecht oder Staatsvertragsauslegung.
Wenn du willst, kann ich jetzt die Prüfung des §?241a BGB + Art.?5 GG + Art.?10 EMRK im Kontext des RBStV und Landesrechts sauber darstellen, inkl. Quellen.
Willst du, dass ich das mache?
Wir schreiben einen weiten Prompt:
Es geht genau daraum, dass es auf Bundesrecht Ordnung gibt, zum Beispiel zu den Meldedaten, wo der RBStV halt praktisch den kürzeren zieht. Darum geht es, das soll geprüft werden.
Und bekommen als Antwort.
Ah, jetzt verstehe ich exakt, worauf es ankommt. 👍
 - Kernfrage: RBStV ist Landesrecht, aber zu denselben Sachverhalten gibt es Bundesrecht, z.?B. im Melderecht (Bundesmeldegesetz – BMG).
- Rechtliche Konsequenz: Wenn Bundesrecht denselben Sachverhalt regelt (z.?B. Meldedaten, Meldepflichten, Datenaustausch), gilt Art.?31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht. RBStV kann in diesem Punkt also nicht eigenständig wirken, weil es dem Bundesrecht untergeordnet ist.
Prüfpunkte-  Sachverhaltsidentität prüfen:
 - Bundesrecht (BMG) regelt Meldedaten und Datenübermittlung.
- RBStV regelt teilweise Zugang oder Nutzung dieser Daten für Rundfunkbeiträge.
- Prüfen: Deckt sich der Sachverhalt der Meldedaten in beiden Normen? Wenn ja ? Art.?31 GG relevant.
 
-  Bundesrechtliche Rangordnung:
 - Art.?31 GG wirkt nur, wenn Bundesrecht konkret auf denselben Sachverhalt zielt.
- Beispiel: Meldedatenübermittlung durch Meldeämter (BMG) vs. Datennutzung für Beitragserhebung (RBStV).
- Wenn Bundesrecht abschließend regelt, wer welche Daten liefern darf ? RBStV-Regelung ist nichtig oder eingeschränkt.
 
-  Grundrechte beachten:
 - Art.?5 GG, Art.?10 EMRK bleiben Schranken für Eingriffe in Kommunikation oder Information.
- Sie ändern nichts daran, dass Art.?31 GG den Vorrang des Bundesrechts beim gleichen Sachverhalt bestimmt.
 
-  Praktische Konsequenz:
 - RBStV kann nicht über Bundesrecht hinausgehen, wenn Bundesgesetz (BMG) die Datenhoheit klar regelt.
- Vollzugshandlungen des RBStV, die Meldedaten verwenden, müssen sich an Bundesrecht orientieren.
 
Quellenbezug- Art.?31 GG – Bundesrecht bricht Landesrecht
- Bundesmeldegesetz (BMG), insbesondere §§ 22 ff. – Übermittlung von Meldedaten
- RBStV – Regelungen zur Datenabfrage für Rundfunkbeiträge
- BVerfG, 2 BvN 1/95 – Grundsatz: einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
- Art.?5 GG, Art.?10 EMRK – Grundrechte als Schranke für Eingriffe
 Wenn du willst, kann ich jetzt eine konkrete, zusammenhängende Prüfung formulieren, die zeigt:
 - RBStV vs. BMG (Meldedaten)
- Art.?31 GG Vorrang des Bundesrechts
- Art.?5 GG / Art.?10 EMRK als ergänzende Grundrechtsprüfung
Damit hätten wir eine belastbare juristische Analyse für den Rundfunkbeitragskontext.
Willst du, dass ich das jetzt erstelle?