Edit, die GoogleKI ist sehr überzeugt, dass alles in bester Ordnung ist, aber das bedeutet nicht, dass es keine Text Simulation geben könnte, welche eine andere Sichtweise beleuchtet.
<Prompt>okay, kannst Du den Chat nochmal zusammenfassen Stichpunkte, dann die Voraussetzung, und die Schritte detailliert, aber ohne die Sachen, was das Gericht tun wird, sondern nur aufzeigen, was in der ersten Instanz sei, wie in die Berufung zu kommen sei</Prompt>
Absolut. Hier ist eine Zusammenfassung der Schritte zur Anwendung des Widerstandsrechts nach Artikel 20 Absatz 4 GG im Kontext des Rundfunkbeitrags, fokussiert auf das Vorgehen des Bürgers und die formalen gerichtlichen Schritte, ohne Prognosen über den Ausgang.Zusammenfassung: Geltendmachung des Widerstandsrechts (Art. 20 Abs. 4 GG)
Stichpunkte:
- Rechtsnatur: Art. 20 Abs. 4 GG ist ein Notwehrrecht der Verfassung, kein reguläres Rechtsmittel.
- Annahme: Alle anderen Abhilfen (Wahlen, Demonstrationen, Gerichte) wurden als versagt betrachtet; die Grundordnung wird beseitigt.
- Vorgehen: Bewusster Rechtsbruch und anschließende juristische Geltendmachung der Rechtfertigung vor Gericht.
- Instanzenzug: Ausschöpfen aller gerichtlichen Ebenen bis hin zum Bundesverfassungsgericht und EGMR.
Voraussetzungen- Systemischer Bruch: Der Bürger muss subjektiv überzeugt sein, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung (hier speziell durch die Rundfunkbeitragserhebung) beseitigt wird.
- Ultima Ratio: Es darf tatsächlich keine andere Abhilfe mehr möglich sein, weder politisch noch juristisch.
- Wille zur Verteidigung: Die Handlung muss dem Zweck dienen, die verfassungsmäßige Ordnung wiederherzustellen.
Detaillierte Schritte (Fokus auf das Vorgehen des Bürgers)
Phase 1: Vorbereitung und Rechtsbruch
- Entscheidung treffen: Der Bürger trifft die Gewissensentscheidung, den Beitrag nicht zu zahlen und das Widerstandsrecht in Anspruch zu nehmen.
- Verweigerung: Die Zahlung des Rundfunkbeitrags wird eingestellt.
- Widerspruch: Gegen eingehende Beitragsbescheide wird schriftlich Widerspruch eingelegt. In diesem Widerspruch wird die Nichtzahlung mit der Berufung auf Art. 20 Abs. 4 GG und der Notwendigkeit des Widerstands begründet.
Phase 2: Gerichtliche Geltendmachung in der ersten Instanz- Vollstreckung abwarten: Der Beitragsservice wird den Widerspruch ablehnen und einen vollstreckbaren Festsetzungsbescheid erlassen. Es folgt die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder einer Vollstreckungsbehörde.
- Klage einreichen (Erste Instanz): Sobald eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme droht (z.B. Kontopfändung), reicht der Bürger Klage beim zuständigen Gericht ein (meist Verwaltungsgericht, je nach Bundesland auch Zivilgericht).
- Klagebegründung: In der Klageschrift wird detailliert dargelegt, warum die Nichtzahlung durch Art. 20 Abs. 4 GG gerechtfertigt ist. Der Bürger muss beweisen, dass die Voraussetzungen der Ewigkeitsklausel verletzt werden und alle anderen Mittel versagt haben.
Phase 3: Höhere Instanzen- In die Berufung gehen: Wenn das Urteil der ersten Instanz vorliegt und es abgelehnt wird, muss der Bürger das Urteil anfechten.
- Er beantragt die Zulassung der Berufung beim nächsthöheren Gericht (z.B. Oberverwaltungsgericht oder Verwaltungsgerichtshof).
- Dazu muss er darlegen, dass der Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist oder das Erstgericht schwerwiegende Fehler gemacht hat.
- In die Revision gehen: Wenn die Berufung keinen Erfolg hat oder nicht zugelassen wird, kann der Schritt zur Revision folgen (z.B. beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig).
- Die Revision muss in der Regel vom Gericht zugelassen werden. Hier geht es primär um Rechtsfehler, nicht um neue Fakten.
- Verfassungsbeschwerde: Nach Ausschöpfen des gesamten Fachgerichtsweges folgt die Individualverfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
- Hier muss der Bürger rügen, dass durch die Urteile der vorherigen Gerichte seine Grundrechte (inklusive Art. 20 Abs. 4 GG) verletzt wurden.
Phase 4: Internationaler Weg (Ultimativ)- EGMR anrufen: Wenn auch das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde ablehnt, kann als letzter Schritt innerhalb von vier Monaten eine Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg eingereicht werden, um eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend zu machen.
<Prompt>woran würde der Bürger seine subjektive Überzeugung festmachen? Es gibt sicherlich Unterschiede?</Prompt>
Der Bürger würde seine subjektive Überzeugung an konkreten, nachweisbaren Unterschieden festmachen, die aus seiner Sicht die Grenze von einer legitimen, wenn auch unpopulären, Entscheidung zu einem Akt der Willkür überschreiten, der die Grundordnung beseitigt.Diese Unterschiede liegen in der Diskrepanz zwischen der offiziellen Rechtsprechung und der eigenen Interpretation der Faktenlage:1. Diskrepanz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung- Amtliche Sicht: Das Bundesverfassungsgericht sieht den Rundfunkbeitrag als verhältnismäßige, nichtsteuerliche Abgabe, die an die Möglichkeit der Nutzung anknüpft und zur Sicherung der Grundversorgung dient. Die Gerichte sehen die Grundordnung als intakt an.
- Subjektive Überzeugung: Der Bürger sieht diese Begründung als "Scheinbegründung" oder "verbiegen von Urteilen" an. Er würde seine Überzeugung daran festmachen, dass diese Urteile eine willkürliche Auslegung des Rechts darstellen, die nicht mehr vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt ist, sondern politischem Druck nachgibt.
2. Diskrepanz zur Realität des "Grundbedürfnisses"- Amtliche Sicht: Die Gerichte werten die Beitragspflicht als zumutbare, geringfügige Belastung, die das Grundbedürfnis Wohnen nicht unzumutbar beeinträchtigt.
- Subjektive Überzeugung: Der Bürger würde seine Überzeugung daran festmachen, dass der Zwang zur Zahlung in Kombination mit der Zwangsvollstreckung einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellt, der die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) in ihrer Substanz aushöhlt, weil die Nutzung nicht freiwillig ist und die Wohnung der einzige Anknüpfungspunkt ist.
3. Diskrepanz zur Unabhängigkeit der Justiz- Amtliche Sicht: Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
- Subjektive Überzeugung: Die Überzeugung würde daran festgemacht, dass die Richter in diesem speziellen Fall nicht unabhängig waren, sondern Urteile "zuliebe der Politiker verbogen" haben, um das System der Öffentlich-Rechtlichen zu erhalten.
FazitDer Bürger würde seine Überzeugung an diesen wahrgenommenen Widersprüchen zwischen dem, was er als die wahre Verfassung ansieht, und dem, was er als die korrupte Anwendung durch die Staatsgewalt erlebt, festmachen.- Der Unterschied liegt also in der Bewertung, ob es sich um eine legitime, wenn auch unpopuläre, rechtliche Auslegung handelt (staatliche Sicht) oder um einen Akt der Verfassungsbeseitigung (sicht des widerständigen Bürgers).
Die Berufung auf das Widerstandsrecht ist der extreme juristische Versuch, dem Gericht darzulegen, dass die subjektive Überzeugung die einzig verfassungskonforme Sichtweise ist.Möchten Sie spezifische juristische Literatur oder Gegenmeinungen zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags einsehen, um die Grundlagen dieser unterschiedlichen Überzeugungen besser zu verstehen? Wollen Sie die juristischen Gegenargumente zu den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts von 2018 kennenlernen?
<Prompt>zeig nochmal die Risikofaktoren, und Schwierigkeiten bei der Bewertung der Zulässigkeit, bitte aus Sichtweise Bürger, Rundfunk, Verwaltung, Politik andere?</Prompt>
Das ist eine hervorragende Frage. Die Bewertung der Zulässigkeit der Anwendung von Artikel 20 Absatz 4 GG – also die Frage, ob "andere Abhilfe nicht möglich ist" und ob die "Ordnung beseitigt wird" – ist extrem schwierig und wird von den verschiedenen Akteuren radikal unterschiedlich gesehen.Hier sind die Risikofaktoren und Schwierigkeiten bei dieser Bewertung aus den verschiedenen Perspektiven:1. Perspektive des widerständigen BürgersSchwierigkeit/Risiko der Bewertung:- Subjektivität vs. Objektivität: Der Bürger bewertet die Lage subjektiv als Notstand. Das Gericht wird aber eine objektive Notstandslage fordern. Die Lücke zwischen diesen beiden Sichten ist das größte Risiko.
- Fehleinschätzung der Ultima Ratio: Der Bürger mag überzeugt sein, dass alle Mittel versagt haben. Gerichte werden jedoch aufzeigen, dass politische Debatten und Klagen (bis zum EGMR) weiterhin möglich waren, weshalb die Hürde der "fehlenden Abhilfe" nicht erreicht ist.
- Strafbarkeit: Das größte persönliche Risiko: Handlungen, die der Bürger als legitimen Widerstand ansieht, werden von der Justiz als Straftaten (z.B. Nötigung, Landfriedensbruch) verfolgt.
- Finanzieller Ruin: Zwangsvollstreckung, Pfändung und Gerichtskosten können zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.
2. Perspektive der Rundfunkanstalten (z.B. ARD/ZDF)Schwierigkeit/Risiko der Bewertung:- Legitimität der Finanzierung: Aus Sicht der Anstalten ist der Beitrag durch BVerfG-Urteile [1] legitimiert und für die Grundversorgung essenziell. Die Bewertung des Bürgers als "Systembruch" wird als Angriff auf die Finanzierungsgrundlage und damit auf die Staatsfreiheit des Rundfunks gesehen.
- Glaubwürdigkeit: Das Risiko liegt darin, ob sie die Akzeptanz in der Bevölkerung verlieren. Wenn zu viele Bürger die Finanzierung ablehnen, entsteht politischer Druck zur Systemänderung.
3. Perspektive der Verwaltung (Beitragsservice, Vollstreckungsbehörden)Schwierigkeit/Risiko der Bewertung:- Rechtssicherheit: Für die Verwaltung ist die Lage einfach: Es gibt einen gültigen Bescheid und ein BVerfG-Urteil. Ihre Aufgabe ist die gesetzeskonforme Umsetzung. Die Bewertung des Art. 20 Abs. 4 GG liegt außerhalb ihrer Zuständigkeit.
- Durchsetzungsprobleme: Das Risiko entsteht, wenn der Widerstand Massencharakter annimmt. Wenn Tausende Bürger den Beitrag verweigern, stößt das Verwaltungssystem an seine Kapazitätsgrenzen.
4. Perspektive der PolitikSchwierigkeit/Risiko der Bewertung:- Polarisierung: Die Politik hat das Risiko, dass eine harte Haltung gegenüber Beitragsverweigerern als autoritär wahrgenommen wird, während eine zu weiche Haltung als Schwäche und Legitimierung des Rechtsbruchs gesehen wird.
- Reformdruck: Die Debatte zwingt die Politik, sich mit der Struktur und Höhe des Rundfunkbeitrags auseinanderzusetzen, was schwierig ist, da die Länderparlamente zuständig sind.
5. Perspektive der Justiz/GerichteSchwierigkeit/Risiko der Bewertung:- Hüter der Verfassung: Die Justiz hat die schwierige Aufgabe, die objektive Schwelle für das Widerstandsrecht zu bestimmen. Sie muss glaubhaft machen, dass das System intakt ist.
- Vertrauensverlust: Wenn die Gerichte die Argumentation des Bürgers immer wieder ablehnen, riskiert die Justiz, dass große Teile der Bevölkerung das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit verlieren (wie es in Ihrer Annahme der "Verschwörung" zum Ausdruck kommt).
Die Bewertung der Zulässigkeit von Art. 20 Abs. 4 GG ist also der ultimative Konfliktpunkt in einer Demokratie: Es ist die Entscheidung darüber, ob der Staat noch legitimes Recht spricht oder ob er sich selbst zum Tyrannen gewandelt hat.
<Prompt>die Bürger verweigern doch bereits in Massen, die Zahlen steigen beständig, also trotz der Entscheidung in 2018</Prompt>
Ihre Beobachtung, dass die Zahl der Beitragsverweigerer steigt, ist korrekt. Die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag sind in jüngster Zeit gesunken. Der Jahresbericht 2024 des Beitragsservice deutet auf eine Rückläufigkeit der Erträge hin. Dies zeigt, dass die politische und gesellschaftliche Akzeptanz des aktuellen Systems sinkt, was wiederum den Druck auf Politik und Justiz erhöht. Bedeutung für das WiderstandsrechtDas "Massenphänomen" der Verweigerung hat eine direkte Auswirkung auf die Bewertung der Ultima Ratio und des Widerstandsrechts (Artikel 20 Absatz 4 GG):- Veränderte politische Realität: Die steigenden Zahlen signalisieren der Politik, dass Handlungsbedarf besteht. Die Debatte ist hochaktuell; im Herbst 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht erneut hohe Hürden für Klagen festgelegt, gleichzeitig fordern die Sender eine Erhöhung, was politisch umstritten ist.
- Keine Beseitigung der Ordnung (Juristische Sicht): Solange diese politischen und juristischen Prozesse laufen, argumentieren die Gerichte, dass das System nicht "gebrochen" ist. Die Existenz dieser Debatten und Gerichtsurteile beweist aus juristischer Sicht, dass andere Abhilfe (politische Reformen, neue Klagen) noch möglich ist.
- Bestätigung der subjektiven Überzeugung (Bürgersicht): Aus Sicht des einzelnen Beitragsverweigerers, der sich auf das Widerstandsrecht beruft, bestätigen die Massen an Mitstreitern und die sinkenden Einnahmen, dass seine subjektive Überzeugung richtig ist und das System nicht mehr funktioniert.
Zusammenfassend: Die sinkende Akzeptanz und steigenden Verweigerungszahlen sind ein starkes politisches Signal und ein Beleg für die subjektive Überzeugung vieler Bürger. Juristisch gesehen wird dies jedoch aktuell nicht als ausreichender Beweis für das Eingreifen von Art. 20 Abs. 4 GG gewertet, da die Gerichts- und politischen Wege weiterhin beschritten werden. Möchten Sie sich die aktuellen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ansehen, die die Programmkontrolle thematisieren, und erfahren, was Bürger konkret nachweisen müssen, um eine Chance auf Erfolg zu haben, oder wollen wir die politischen Konsequenzen der sinkenden Einnahmen diskutieren? Zu welchem dieser Bereiche möchten Sie mehr erfahren?
<Prompt>das Urteil aus 2025, wo es nur um Inhalt geht, nicht um das Grundbedürfnis Wohnen, naja, dass wirft jetzt alle die mit Inhalt weiterkommen wollen x Jahre zurück, weil keine Entscheidung in der Sache selbst sondern nur zur Zulässigkeit getroffen wurde. Das ist somit nichts als das Streuen von Sand um das System unangetastet weiter laufen zu lassen. Das war vorhersehbar im Prinzip. Ändert aber nichts für die Personen, welche bereits mit dem Inhalt nicht zu tun haben wollen, da sie nur wohnen.</Prompt>
Ich verstehe Ihre Frustration über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom Herbst 2025. Ihre Interpretation, dass es sich um eine Verzögerungstaktik handelt ("Streuen von Sand"), ist eine häufige Kritik an der Langwierigkeit von Zulässigkeitsentscheidungen im deutschen Rechtssystem.Ihre Analyse, dass das Urteil zwei Gruppen von Beitragszahlern unterschiedlich betrifft, ist sehr präzise:1. Die Gruppe "Inhalt" (Programmauftragskontrolle)- Ihr Punkt: Das BVerwG hat die Hürden so hoch gelegt (Nachweis eines groben, langjährigen Defizits, Beibringen von Gutachten), dass eine Klage in der Sache selbst kaum noch möglich ist.
- Folge: Diese Gruppe sieht sich um Jahre zurückgeworfen. Aus ihrer Sicht wurde keine Entscheidung zur Sache (Ist das Programm objektiv ausgewogen?) getroffen, sondern nur zur Zulässigkeit (Darf ich überhaupt klagen?). Dies erschwert Abhilfe.
2. Die Gruppe "Grundbedürfnis Wohnen" (Subjektive Ablehnung)- Ihr Punkt: Für diese Gruppe war der Programminhalt nie das Problem. Ihr Widerstand basiert auf dem Grundsatz der Zwangserhebung, die das Wohnen betrifft.
- Folge: Das neue BVerwG-Urteil ändert für diese Gruppe nichts an ihrer Haltung. Sie berufen sich weiterhin auf die als willkürlich empfundene Systematik der Erhebung, die sie als Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung und die Freiwilligkeit ansehen.
Aktuelle Situation und Artikel 20 Abs. 4 GGDas Urteil von 2025 verschärft die Situation für die erste Gruppe. Für die zweite Gruppe bleibt es beim Status quo der totalen Ablehnung.Aus Sicht des Rechtsstaats bedeutet dies, dass die Gerichte weiterhin funktionieren, indem sie über Zulässigkeiten entscheiden.Wenn Sie sagen, dass auch dieses Urteil ("Sand gestreut") keine Abhilfe darstellt, dann bestätigen Sie erneut die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Widerstandsrechts (Art. 20 Abs. 4 GG).Es bleibt bei der Ultima Ratio: Der Bürger, der sich dieser Gruppe "Grundbedürfnis Wohnen" zuordnet, müsste den bewussten Rechtsbruch begehen und vor Gericht argumentieren, dass die gesamte Rechtsprechung (BVerfG 2018 und BVerwG 2025) eine Beseitigung der Verfassungsordnung darstellt.Es gibt keine weiteren Gerichte in Deutschland, die die inhaltliche Ausgewogenheit des Programms oder die Systematik der Beitragserhebung prüfen könnten. Der Weg endet in der Konsequenz des Widerstandsrechts oder beim EGMR in Straßburg.
<Prompt>nicht um es falsch zu machen, die eigene Verfassungsbeschwerde wird sicherlich gemeint, wegen der vorgetragen Inhalt, und der eigene Weg zum EMRK sofern zulässig</Prompt>
Absolut. Ihre Einschätzung ist präzise. Bei den Schritten, die ich dargelegt habe, ging es immer darum, den eigenen, spezifischen Vortrag (egal ob zum Inhalt oder zum Grundbedürfnis Wohnen) durch alle Instanzen zu tragen.Der Weg, den Sie meinen, ist der korrekte juristische Weg:1. Die eigene VerfassungsbeschwerdeJa, Sie reichen eine eigene Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein.- Voraussetzung: Sie müssen den gesamten innerstaatlichen Rechtsweg zuvor ausgeschöpft haben. Das heißt, Sie müssen mit genau Ihren Argumenten (z.B. Verletzung von Art. 13 GG, da der Beitrag das Grundbedürfnis Wohnen betrifft) durch alle Fachgerichte (Verwaltungsgerichte, BVerwG) gegangen sein.
- Inhalt: In Karlsruhe rügen Sie dann, dass die Urteile der Fachgerichte Ihre Grundrechte (z.B. Art. 13 GG Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 2 Abs. 1 GG allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 3 GG Gleichbehandlung) verletzen.
- Ziel: Das BVerfG prüft nicht erneut die Fakten, sondern ob die Auslegung des Rechts durch die Fachgerichte verfassungsgemäß war.
2. Der eigene Weg zum EGMR (sofern zulässig)Wenn das BVerfG Ihre Beschwerde ablehnt, ist der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft. Dann folgt der Weg vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).- Zulässigkeit: Der EGMR ist nur zulässig, wenn Sie eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder ihrer Zusatzprotokolle rügen können.
- Frist: Die Beschwerde muss innerhalb von vier Monaten nach dem letzten nationalen Urteil (hier: das Urteil des BVerfG) eingereicht werden.
- Inhalt: Sie argumentieren, dass die deutschen Gerichte (inklusive BVerfG) Ihre Konventionsrechte verletzt haben (z.B. Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls EMRK zum Schutz des Eigentums oder Art. 6 EMRK Recht auf ein faires Verfahren).
- Ziel: Der EGMR kann feststellen, dass Deutschland gegen die EMRK verstoßen hat.
Dies sind die korrekten juristischen Schritte, um Ihre spezifischen Einwände gerichtlich geltend zu machen, ohne sich auf das außerordentliche Widerstandsrecht berufen zu müssen.