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Autor Thema: Bescheid-Zustellung: Normalbrieflich ist "unwirksam". Faktenlage? Konsequenzen?  (Gelesen 205 mal)

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(1) Faktenlage je nach Sender und Bundesland: Normalbrieflich?
Wir müssen möglichst rasch ermitteln, welche Sender in welchen Bundesländern die Bescheide nur normalbrieflich verschickt haben in den letzten etwa 3 Jahren.
Das ist der erklärte Zweck (1) dieses Threads.


(2) Wie ist die Rechtsprechung hiermit bisher in der Regel umgegangen? 
Das ist der zweite Zweck. Es genügt der Link zum Urteil und vielleicht 3 Zeilen bis 10 Zeilen über diese Fragen.
Diese Rechtsprechung wird hier sodann geordnet in eine Mustertextsammlung übernommen.





Das sind umfangreiche Aufgaben. Also bitte diesen Thread nicht

für andere Ausführungen verzetteln, sondern anderes Wichtiges, wenn hierzu passend, bitte nur so straff wie möglich. - Soweit hier bekannt, ist die Rechtsprechung unter ARD-Einspruch bisher immer sehr unfreundlich gewesen, was Einwendungen gegen die Wirksamkeit anbetrifft. Das haben wir vermutlich schon viel im Forum dokumentiert.

Die Besonderheit des Regensburger Entscheides ist der Nachweis der herrschenden Rechtsprechung. Vereinfacht ausgedrückt lautet es:
- Die Verwaltung darf dann gar nichts.
- Der Bürger darf dann trotzdem alles gegen die Verwaltung.


Die Bedeutung ist erheblich.

Beispielsweise kann im Fall von normalbrieflichen Bescheiden
- zeitlich unbegrenzt geklagt werden, also nicht nur 1 Monat lang.
- Vermutlich kann aber nie vollstreckt werden.
Zu beiden Punkten sind bereits in den letzten Tagen entsprechende Anträge in Mustertexte eingefügt worden und in anhängige Verfahren wird es gerade eingebracht.


Da der Bürger sich an den Briefumschlag nicht erinnern kann,

ist maßgeblich, was vorherrschende Sendergewohnheit ist, nicht der jedenfalls vom Bürger nicht mehr rekonstruierbare Einzelfall.
Die Verwaltungsakte würde es ausweisen, aber die kennt der Bürger ja nicht.

Für Bayern gibt das Gericht an, dass der BR immer normalbrieflich zustellte, aber nur dann wirksam zustellte, wenn der Bürger durch einen Anwalt vertreten war,
(Extremer Ausnahmefall - denn was hilft ein Allgemein-Anwalt bei diesem extrem komplexen Spezialrecht? - Und Anwälten erzeugt das in Bayern - dort von Anwalt zu Anwalt - nicht die hohen Kosten einer Zustellung - also kann man sie machen.)


Zusammenfassende Darstellung der herrschenden Rechtsprechung:


VG Regensburg,  Urteil v. 11.03.2026 – RO 3 K 25.1136
https://dejure.org/2026,8068
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-4828
dort Randnummern Rn. 21 bis Rn. 25:
Zitat von: VG Regensburg,  Urteil v. 11.03.2026 – RO 3 K 25.1136
[...]

20
Die Klage ist zulässig.

21
Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und insbesondere auch fristgemäß erhoben. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Da der vorliegend gegenständliche Widerspruchsbescheid vom 7. März 2025 ausweislich des Historiendatensatzes im vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang am 11. März 2025 zur Post gegeben wurde, ist nach den erfahrungsgemäß zugrunde zu legenden Postlaufzeiten zwar davon auszugehen, dass die vorliegende, am 12. Mai 2025 bei Gericht eingegangene Klage vom Kläger erst mehr als ein Monat nach Erhalt des Widerspruchsbescheids erhoben wurde. Gleichwohl ist der verfahrensgegenständliche Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2025 noch nicht bestandskräftig geworden. Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche hier jedoch nicht erfolgt ist und eine Heilung nach § 8 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) nicht in Betracht kommt, hat die Klagefrist für den Antragsteller nämlich trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen (vgl. VG München, U.v. 10.4.2012 – M 6b K 11.1831 – juris Rn. 27).

22
Nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist der Widerspruchsbescheid zwingend zuzustellen. Nur eine formwirksame Zustellung schließt das Vorverfahren ab und ist geeignet, die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Lauf zu setzen (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 73 Rn. 22 m.w.N.). Grundvoraussetzung einer wirksamen Zustellung ist, dass sie mit Zustellungswillen der Behörde erfolgt (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 15.10.2015 – OVG 11 B 7/13 – beckonline Rn. 21; VG Aachen, U.v. 19.9.2016 – 8 K 1897/14 – beckonline; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 73 Rn. 22). Zugestellt wird gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des VwZG. Gemäß § 2 Abs. 1 VwZG ist die Zustellung die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. Art. 17 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG), wonach bei der Heranziehung zu sonstigen öffentlichen Abgaben die Zustellung dadurch ersetzt werden kann, dass der Bescheid dem Empfänger durch einfachen Brief verschlossen zugesandt wird, findet keine Anwendung, da gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 VwZVG im Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des VwZG zugestellt wird (so auch § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO, s.o.; vgl. VG Regensburg, U.v. 27.11.2019 – RN 3 K 18.268 – n.v.).

23
Dem vorgelegten Verwaltungsvorgang ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte über den notwendigen Zustellungswillen verfügt hätte. Es ist weder ersichtlich, dass der Widerspruchsbescheid tatsächlich zugestellt wurde, noch dass beabsichtigt war, eine Zustellung i.S.v. § 2 Abs. 1 VwZG vorzunehmen (vgl. hierzu Hüttenbrink in Posser/Wolff/Decker BeckOK VwGO, 76. Edition Stand: 01.04.2023, § 73 VwGO Rn. 22). So enthält der Widerspruchsbescheid selbst keine Angaben darüber, dass die Bekanntgabe förmlich mittels Zustellung erfolgen sollte (etwa durch den Vermerk per Postzustellungsurkunde o.ä.). Ein Zustellungsnachweis ist dem Verwaltungsvorgang ebenfalls nicht zu entnehmen. Zudem ist dem Gericht aus der Vielzahl der in der Kammer anhängigen und bereits entschiedenen rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren bekannt, dass der Beklagte Widerspruchsbescheide jedenfalls bei anwaltlich nicht vertretenen Widerspruchsführern grundsätzlich nicht förmlich zustellt, sondern per einfachem Brief übersendet. In der Konsequenz wird die Klagefrist in Ermangelung ordnungsgemäßer Zustellung nicht in Gang gesetzt (vgl. Hüttenbrink a.a.O. § 73 Rn. 22).

24
Mängel in der Zustellung können nach § 8 VwZG zwar unter der Voraussetzung geheilt werden, dass die Behörde über den erforderlichen Zustellungswillen verfügte (s.o.) und der Empfangsberechtigte den Widerspruchsbescheid auch tatsächlich erhalten hat. Fehlt – wie vorliegend – der Zustellungswille, kommt eine Heilung des Mangels nach § 8 VwZG aber nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.1990 – 8 C 22/89 – NVwZ 1991, 73/74; VG München, U.v. 10.4.2012 – M 6b K 11.1831 – juris Rn. 27; Porsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, § 73 VwGO Rn. 74). Zur Notwendigkeit des Zustellungswillens vgl. bereits BVerwG, U.v. 19.6.1963 – V C 198/62 – (VerwRspr 1964/1965, 756/757 f.):
„Das Fehlen des Willens, eine Zustellungshandlung vorzunehmen, ist aber kein Zustellungsmangel; das Vorhandensein dieses Willens ist vielmehr unabdingbare Voraussetzung der Zustellung. Die Zustellung ist eine Rechtshandlung und keine Tathandlung. Es kann daher nicht angenommen werden, daß § 9 VwZG auch auf solche Willensmängel Anwendung findet. Ebenso hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 7, 268 [270]) zu der dem gleichen Zweck dienenden Vorschrift des § 187 ZPO ausgeführt, es entspreche nicht dem Zweck dieser Vorschrift, „daß eine Zustellung auch dann als geschehen zu unterstellen ist, wenn das Gericht eine Zustellung der Klage nicht vornehmen wollte“.“

25
Die äußere Wirksamkeit des Widerspruchsbescheids gegenüber einem Betroffenen wird allerdings nicht dadurch berührt, dass entgegen §?73 Abs. 3 VwGO bzw. §?56 Abs. 1 VwGO statt der Zustellung eine andere Form der Bekanntgabe gewählt wird oder diese an Mängeln leidet (vgl. Geis in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 73 Rn. 56). Siehe hierzu VGH BW, U.v. 28.8.1987 – 8 S 1345/87 – (NVwZ 1989, 76):
„Der Zulässigkeit der erhobenen Anfechtungsklage steht auch nicht das Fehlen eines Verwaltungsakts entgegen. Denn trotz fehlender Zustellung war der Kl. berechtigt, die Baugenehmigung vom 8.8.1985 anzufechten, da diese ihm zumindest formlos bekanntgegeben worden ist und damit eine rechtliche Wirksamkeit ihm gegenüber erlangt hat (vgl. BVerwGE 25, 20; Redeker-v. Oertzen, aaO).“

[...]

Übrigens hat das VG Regensburg hier eine Klage abgewiesen, die wohl wortidentisch war mit der beim Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025, die jedenfalls im ersten Anschein zu Gunsten einer Klägering war (Raum München).
Das sollten wir in diesem Forums-Thread nicht erörtern. Das ist ein ganz anderes und sogar ganz großes Problem und zwar bundesweit.
Kläger, die dem identischen Verfahren die Texte eines völlig anderen Musterverfahrens-Konzepts nachgeschoben haben, wurden in keinem Fall abgewiesen. Das ist ebenfalls wichtig. Erörterung darüber gehört ebenfalls nicht in diesen Forums-Thread.



Wie wäre Folgendes als Textidee?
Zitat
Es wird beantragt, das Vollstreckungsersuchen dem Ausfertiger des Ersuchens zurückzugeben wegen nur in normalbrieflicher Übersendung von Bescheiden wie beim Aussteller üblich. So basierte Vollstreckungsersuchen sind unwirksam, weil es mangels förmlicher Zustellung und mangels Zustellwillen (\"üblich\"...) an Wirksamkeit der Bescheide fehlt.   
 
Ausführlich ist die herrschende Rechtsprechung dargelegt in: VG Regensburg,  Urteil v. 11.03.2026 – RO 3 K 25.1136 , dort Randnummern RN_21 bis RN_25. 
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-4828


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Der Betreff muss wahrscheinlich noch angepasst/präzisiert werden.

Es geht hier offensichtlich nicht um die Zustellung von lediglichen einfachen (Festsetzungs-)Bescheiden, sondern um die (förmliche) Zustellung von Widerspruchsbescheiden.

Das ist ein wesentlicher Unterschied!

Denn bei Widerspruchsbescheiden kann dies Einfluss auf den "Bekanntgabewillen" und in Folge auch Einfluss auf die Auslösung einer Klagefrist haben.

Bitte insofern um Klarstellung per PM.

Zu diesem Thema existieren bereist mehrere Threads im Forum - siehe u.a. unter

Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.msg124103.html#msg124103
incl. wesentlicher Hinweise zum Umgang damit nach Erfahrungswerten:

[...]
Edit "Bürger" - wichtiger Hinweis aufgrund regelmäßiger Wiederkehr:

VORSICHT!
Dass bei nicht förmlich zugestellten Widerspruchsbescheiden mglw. die Klagefrist nicht beginnt, sollte KEINESFALLS zum bewussten Ignorieren zugegangener, aber nicht förmlich zugestellter Widerspruchsbescheide verleiten, da dann mit kaum abzuwehrender Vollstreckung (Spießrutenlauf ohne Ende!) zu rechnen ist, welche man durch Klage gegen den nicht-förmlich zugestellten Widerspruchsbescheid trotz mglw. nicht begonnener Klagefrist i.d.R. vermeiden kann!!!


@alle - und der Wichtigkeit wegen hier auch als Vollzitat
Widerspruchsbescheid vom RBB bekommen, wie weiter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23771.msg151344.html#msg151344
[...] falls dies ein "normaler Brief" war hat Person A keine Monatsfrist einzuhalten:
Widerspruchsbescheide müssen zugestellt werden, nur dann beginnt die Frist zu laufen!

Achtung! Bitte vor dem Schaden klug sein!
Diesen Hinweisen kann nicht uneingeschränkt zugestimmt werden!

Die langjährige Erfahrung lehrt:

a) Wird - vollkommen unabhängig von der Art der "Zustellung" - innerhalb des Monats nach Zugang Klage eingelegt, so stehen die Chancen gut, dass ARD-ZDF-GEZ das jeweilige Beitragskonto mit einer "technischen Sperre" versehen und - unabhängig davon, ob ein etwaig gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde - die Vollziehung stillschweigend aussetzen bis zum Ende des Verfahrens.

b) Wird - vollkommen unabhängig von der Art der "Zustellung" - innerhalb des Monats nach Zugang keine Klage eingelegt, so stehen die Chancen "gut", dass ARD-ZDF-GEZ danach binnen Wochen eine Mahnung senden und sich damit der Vorgang schon auf der Schiene der Vollstreckung befindet - und das ist wahrhaftig kein Zuckerschlecken, sondern ein Spießrutenlauf ohne Ende mit regelmäßig zweiwöchigen Fristsetzungen und äußerst ungewissem bzw. i.d.R. negativem Ausgang wie Eintrag ins Schuldnerverzeichnis und ggf. Pfändung.

Merke:
Wenn die Vollstreckung einmal eingeleitet ist, wird diese von ARD-ZDF-GEZ nach bisheriger Erfahrung - i.d.R. mit Rückendeckung durch die örtlichen Vollstreckungsstellen und Vollstreckungsgerichte - emotions- und gnadenlos durchgezogen.


Ob das jeweils zuständige Verwaltungsgericht "Recht und Gesetz" folgt und die Klagefrist als nicht begonnen erachtet, wenn der Widerspruchsbescheid nicht förmlich zugestellt sondern nur mit normaler Briefpost zugesendet wird, steht ebenso in den Sternen.
Im dümmsten Fall schwächt man seine eigene Rechtsposition auf unnötige Art und Weise, wenn man nach Erhalt des Widerspruchsbescheides nicht innerhalb der angegebenen Frist die Rechtsmittel einlegt.

Wie oben durch "DumbTV" bereits geschildert, ist die fristgerechte Einreichung eines weitestgehend unbegründeten KlageANTRAGs kein Hexenwerk - siehe u.a. unter
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424

Alles andere folgt dann "gemächlich" und mit deutlich stärkerer Rechtsposition.

Daher ACHTUNG!
Wer leichtsinnig und ohne jegliche Not die Überschreitung der Klagefrist und somit den Vollstreckungsvorgang bewusst riskiert, wird im Forum keine Unterstützung finden, da wir für solche unnötigen Hochrisiko-Spiele keinerlei Kapazitäten haben.


Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, bleibt dieser Thread geschlossen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


Bitte diese bei Erstellung eines neuen Threads immer auch mit verlinken, damit hier nicht beim Urschleim angefangen wird... :angel:


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Wie wäre Folgendes als Textidee?
Zitat
Es wird beantragt, das Vollstreckungsersuchen dem Ausfertiger des Ersuchens zurückzugeben wegen nur in normalbrieflicher Übersendung von Bescheiden wie beim Aussteller üblich. So basierte Vollstreckungsersuchen sind unwirksam, weil es mangels förmlicher Zustellung und mangels Zustellwillen (\"üblich\"...) an Wirksamkeit der Bescheide fehlt.   
Das erscheint nicht zielführend.

Es muss zwingend unterschieden werden bei der Betrachtung der Bekanntgabe eines Bescheides an den Betroffenen und der Bekanntgabe/Auftragserteilung für die Vollstreckung an Dritte (z.B. GV / Stadtkasse etc.)

Zumindest wären zwei Fälle zu unterscheiden:

Fall 1
Bescheid hat Machtbereich des Betroffenen erreicht.

Fall 2
Bescheid hat Machtbereich des Betroffenen nicht erreicht.

Im Fall 1, hätte der Kläger Klage erheben können oder auch nicht. Das Problem bleibt, es ist "irgendwas" bekannt geworden, wenn auch mit Mängeln in der Art und Weise. Der Versuch, hier der Vollstreckung mit dem Mangel bei der Art und Weise der Bekanntgabe des Bescheides zum Ziel "Rückgabe der Vollstreckung" beizukommen, muss entsprechend hinterfragt werden.

Allerdings könnte sich ein Betroffener hier gegen die Behauptung im Vollstreckungsersuchen richten, dass die Bescheide bereits Rechtskraft/Bestandskraft erlangt hätten. Aufgrund des Mangels bei der Bekanntgabe, der bei der gewählten Versandart (einfacher Brief) zudem keiner Heilung unterläge, würde die Klagefrist nicht ausgelöst. Ohne wirksames Auslösen der Frist könnte der Bescheid keine Bestandskraft erlangen. Zwar genügte bei öffentlichen Abgaben oft die bloße Vollziehbarkeit, doch müsste das Vollstreckungsersuchen hierzu korrekte Angaben enthalten. Fehlten diese oder würde fälschlicherweise Bestandskraft behauptet, wäre das Ersuchen möglicherweise fehlerhaft und die Vollstreckungsgrundlage unter Umständen mangelhaft.

Im Fall 2, hier ist nichts bekannt. Was nicht bekannt ist, kann nicht abgeschlossen sein. Hier könnte ein Betroffener erklären, dass Bescheide die der Vollstreckung zu Grunde liegen sollen nicht bekannt sind. Der Betroffene kann den Zugang einfach bestreiten. Ein Nachweis dass es bekannt ist, wäre wohl Aufgabe des Gläubigers. Ob der Gläubiger den Nachweis überhaupt erbringen kann, das liegt dabei an der Art und Weise wie der Gläubiger sich angestellt hat. Im Fall des einfachen Versands könnte der Nachweis schließlich scheitern, weil Bescheide ohne Nachverfolgbarkeit den Machtbereich des Gläubigers verlassen haben und vor Erreichen des Machtbereich des Betroffenen verschollen sein können.


Für die weitere Betrachtung muss wohl spezifiziert werden ob ein Fall 1 oder Fall 2 vorliegt.


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An sich berührt es ein breites Spektrum:

Die Untwirksamkeit der Bescheide kann mit nicht nur 1 Rechtsgrundlage behauptet werden.
-----------------------------------------
Zum Teil betreffen Rechtsgrundlagen auch die Festsetzungsbescheide.

Zum anderen Teil zielen die Rechtsgrundlagen gegen Widerpruchsbescheide. In der Realität in erster Linie diese.
Der Titel dieses Threads könnte natürlich umbenannt werden statt des jetzigen
"Re: Bescheid-Zustellung: Normalbrieflich ist "unwirksam". Faktenlage? Konsequenzen?"


Aktuelle große Bedeutung: ARD-Juristen beantragen Abweisung der Klage
------------------------------------------
wegen Fehlen von Klagerecht für Früheres. Wem nichts anderes einfällt gegen Klagen, der flüchtet sich in Juristen-Latein und spekuliert dann möglicherweise auf überlastete Richter?
Wer gegen Klagen nichts zur Sache ausrichten kann, der flüchtet nun einmal in abwegig Listiges.

Diese neue Strategie kontern wir bereits durch Diverses und hier wäre ein weiteres Argument dafür. Das Maßgebliche ist, den fehlenden Zustell-"Willen" vortragen zu können. Hierfür ist wiederum ausschlaggebend, wie der Sender es überwiegend praktiziert. Wenn überwiegend normalbrieflich, fehlt es am allgemeinen Zustellwillen und unser Argument wäre in etwa am Ziel. 


Vollstreckungen:
-----------------------------
Hierzu wird zur Zeit eine ständig zunehmende Rechtsgrundlagen-Liste verwendet, ankreuzbar je nach Fall-Details.
Jedes weitere Argument erhöht die Aussicht der Rückgabe der Vollstreckungsersuchen.
Inwieweit es gelingt, soll hier nicht dokumentiert werden - "Feind liest mit".

Nur so viel: Auch in den Vollstreckungsstellen sitzen viele, die die Rundfunkabgabe reichlich blöd finden und den mit Abstand größten Vollstrecker im Land "nicht ausgeprägt lieben". 
Da sind ja nicht Leute im Rentenalter, nicht Leute, die die Glotze zu einem größeren Teil benutzen rund 8 Stunden am Tag als Überbrückung bis zum leider biologisch definierten Enddatum. 


Strategie ist immer im Hintergrund.
---------------------------------------------------
Recht wissen ist das eine, Recht strategisch optimiert vortragen und die Waffen strategisch zum Einsatz bringen ist das andere. Der Gegner ist mächtiger Goliath, wir Davids können nur siegen, indem wir ihm die Steine strategisch gezielt in die Augen schleudern. Es geht also nicht nur um das reine Recht, sondern auch um das Taktieren.
 
Leider beginnen die meisten erst den Streit, wenn Vollstreckung konkret droht, und meistens ist es eine reichlich rechtlich verworrene Vorgeschichte. Am Anfang steht also immer, die Vorgänge strategisch auf Linie zu bringen, mit der dann hoffentlich nie mehr 1 einziger Euro GEZ zu zahlen sein wird. Hoffentlich, Garantien gibt es keine gegen staatlich platziertes Unrecht. 

Eine Klage beim Verwaltungsgericht ist letztlich kaum zu vermeiden. Sofern die Fristen von 1 Monat dafür nicht gelten, das ist wichtig. Das greift dann ineinander mit der Abwehr von Vollstreckung, indem man als Kläger die Abwehr dem VG-Verfahren zuordnet, was man dann aber auch durchsetzen muss gegen eventuell bereits eingeleitete Vollstreckung.

Der Regensburger Entscheid hat ja im Nebenbei etwas anderes:
---------------------------------------
Da man auch gegen "normalbriefliche Bescheide" als eine jedenfalls "Bekundung zur Sache" klagen kann, siehe die Begründung der Urteilszitats am Ende, kann man darlegen, dass man auch gegen Mahnungen klagen kann. Denn genau das wird von ARD-Juristen gelegentlich bestritten, um eine Klage zu "töten".

Sofern man alle Bescheide als unwirksam behauptet, reduziert sich das Klagerecht ausgerechnet auf Beträge noch ohne Bescheid - und man beantragt einen vorläufigen Gegenstandswert unterhalb von 500 Euro, also niedrigste Stufe der Gerichtskosten.
Das ist wichtig für eventuelle spätere taktische Entscheide der Klagerücknahme nach beispielsweise 3 Jahren: Kosten sinken auf rund 40 Euro, weil nur der "vorläufige" Gegenstandwert dafür gilt.

Alles dies gehört an sich nicht in diesen Thread.
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Ich habe selber gegen meine Bitte verstoßen, nicht auszuweiten. Das soll hier also nicht erörtert werden. Ich wollte nur verständlich machen, wieso die Fragen im Einstiegsbeitrag dringend nach Antwort suchen. Es steht dahinter ein strategische Kontext als Zusatzwaffe einer umfassenderen Gesamtstrategie.


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Nur so viel, auch in den Vollstreckungsstellen sitzen viele, die die Rundfunkabgabe reichlich blöd finden und den mit Abstand größten Vollstrecker im Land "nicht ausgeprägt lieben". 
Auch wenn das jetzt leicht abschweift; diese Leute brauchen nur konsequent das europäische Grundrecht zur Informations- und Meinungsfreiheit der Art 10 EMRK, (Bundesrecht), und Art 11 Charta, welches beides in Auslegung der dafür zuständigen europäischen Höchstgerichte EGMR und EuGH, (siehe EuGH C-401/19 mit integriertem Bezug auf den EGMR), auch alle "Mittel zur Verbreitung der Informationen" schützt, in die sich "public authority" nicht einmischen dürfen, anwenden wie einhalten. Und soweit gemäß Art 31 GG Bundesrecht Landesrecht bricht, (Art 10 EMRK ist Bundesrecht), hebelt EU-Recht Bundes- und Landesrecht ebenso aus, wo das EU-Recht einen Sachverhalt rahmenregelt, was bei allen audio-visuellen Medien via Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste gegeben ist.

Die Ignoranz dem europäischen Rahmen gegenüber finde ich bedauerlich.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
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Zwar nicht im gewünschten 3 Jahres-Zeitraum, aber vielleicht doch nützlich.

Bundesland: NRW
Anstalt: WDR
3 Widerspruchsbescheide mit einfacher Briefpost erhalten.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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Wenn "förmliche Zustellung" ein Brief im "gelben Umschlag" bedeutet, hat wohl noch niemand diesen vom örR oder dessen BS erhalten. Das wäre ein teurer und aufwendiger Prozeß, den die sich sparen. Klappt ja prima bisher.

Um das hier nicht unübersichtlich werden zu lassen, bitte der einfachheitshalber hier nur kommentieren, wenn jemand doch schon vom örR eine "förmliche Zustellung" erhalten hat. Nach meiner Erfahrung seit 13 Jahren stellt nur das Gericht wichtiges mit förmlicher Zustellung im gelben Briefumschlag zu. Das waren immer nur die Urteile, keine Anfragen oder Stellungsnahmen.


Edit "Bürger": Es sind sdurchaus schon - wenn auch in der absoluten Minderheit - einige förmliche Zustellungen von "Widerspruchsbescheiden" dokumentiert - weiteres siehe u.a. unten unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38772.msg229989.html#msg229989


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Danke. @Spark , Fall-Info ist das Wichtigste jetzt, weil die Argumente erforden, den überwiegenden Verzicht auf die hohen Kosten des gelben Briefumschlags nachzuweisen.

Denn das andere ist dank @Bürger ja bereits auswertbar und ausreichend belegt.
Wir heben gerade die erste Anwendung morgen
- gegen eine Vollstreckung
- mit "Widerspruchsbescheid in Normalpost"
- der Sender ist dafür im Prinzip bekannt
- bei gleichzeitig bereits anhängig gemachter Klage.
- so dass deren "präventiver" Rechtsschutz (VG-Verfahren) vorgeht gegenüber
- der Vollstreckungsabwehrklage "repressiver" Rechtsschutz

Für die Schlusszeilen: Siehe entspr. Entscheid OVG Hannover vom Sommer 2025.


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Es sind aus Sachsen/ Raum Dresden vage gut und gern 3 förmliche Zustellungen von Widerspruchsbescheiden an verschiedene Personen bekannt - allesamt nicht anwaltlich vertreten. Es könnten auch nur 2 oder aber auch 5 gewesen sein.

Es könnte ggf. genauer ermittelt und mit Abbildern der Zustell-Umschläge belegt werden - das geht aber nicht so fix.
Angesichts der Überzahl an nicht förmlich zugestellten Widerspruchsbescheiden ist das aber mglw. ohnehin vernachlässigbar.

Bei Vollstreckung trotz nicht förmlich zugestellen Widerspruchsbescheides müsste wohl nicht nur bzgl. des fehlenden Bekanntgabewillens und somit fehlender Klagefristauslösung, sondern insbesondere wohl auch noch bzgl. aufschiebender Wirkung der Rechtsmittel argumentiert werden - siehe u.a. unter
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26121.0
Vollstreckungs-Folgen d. aufschieb. Wirkg. v. Wid./Klage gg. Säumniszuschlag
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Leider erachten ARD-ZDF-GEZ es bislang als egal, ob Rechtsmittel anhängig sind, da sie argumentieren, dass dies keine aufschiebende Wirkung hätte und so oder so erst mal zu zahlen sei, ob nun "freiwillig" oder "unfreiwillig". Dieser Auffassung kann bei genauerer Betrachtung jedoch nicht gefolgt werden, da es den "Festsetzungsbescheiden" bereits an der "Anforderung" i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fehlt und somit diese Ausnahme von der generellen aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO nicht greift. Siehe dazu o.g. Links und dortige weitere Querverweise.


Edit: Im Anhang 5 Beispiele förmlich zugestellter Widerspruchsbescheide für "Mitteldeutscher Rundfunk" von 2020-2024 in allen erdenklichen Absender-Konstellationen
a) Beitragsservice Köln (für MDR) = Regelfall
b) MDR-Beitragsservice Leipzig (für MDR) = eher selten
c) MDR direkt = absoluter Ausnahmefall (bislang nur ca. zwei Fälle von dutzenden seit 01.01.2013 hier bekannt)


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WDR
=====
 @roggi : Es bestehen zunehmend Anhaltspunkte, dass der WDR - also NRW - so gut wie immer nur in Normalpost versendet. Bei rund 6 Euro pro Zustellung und der geringen Ertragsquote - Vollstreckung oft fruchtlos - ist es für den Sender preiswerter, weil fast niemand bisher die Frage zum Verweigerungsrecht erklärte. Genau das wollen wir nun ja gerade ändern. 

 
MDR
=====
 @Bürger : Das ist der MDR, wobei deutlicher Wandel war - positiv, soweit man bei ARD-Inkasso dieses Wort überhaupt verwenden kann - , seit Frau Professor Dr. Wille, die Fraumit "ganz besonderer DDR-Erfahrung", ausgeschieden ist.
Wichtig wäre also, wie es der MDR seither handhabt. Hier und generell bestehen Anhaltspunkte wie folgt - nicht nur für den MDR:


ARD-Anstalten - alle? Haben 2 Kategorien - ja nach Aufmüpfigkeit?
=================
Dass alle Verfahren, die der Sender selber bearbeitet mit dem hausinternen kleinen ebenfalls "Beitrags-Service" (Fachabteilung), dass nur dann und manchmal oder oft oder meistens die Widerspruchsbescheide im "gelben Umschlag" kommen.
Sobald man an den Intendanten adressiert, was man für fast alles darf, wandert die Bearbeitung von den Kölner Unbevollmächtigten zu Mitarbeitern der jeweiligen ARD-Anstalt, die als Angestellte automatisch autorisiert sind.


Nicht-Vollstreckung:
===================
Dies kann man bei einer Klage mit geeigneter Formulierung meist auslösen.
Macht man hingegen ein formelles Eilverfahren gegen Vollstreckung, so wird dies, soweit erinnerlich, vom Sender abgelehnt.
Das heißt aber nicht, dass dann während der Klage auch wirklich vollstreckt wird.

Alles das ist etwas ungewiss und auch nicht ausreichend durch mich abgeklärt und relativ unerheblich. Bisher wird bei Klage in der Regel nicht vollstreckt und das hat ein paar Gründe, so der Hinweis in der Klage auf das Schadensersatz-Risiko.
Weitergehendes lässt sich nicht zuverlässig sagen und würde auch diesen Thread zu sehr aufblähen.


Wie aussichtsreich ist es, gegen bereits eingeleitete Vollstreckung zu siegen?
===========================
@Bürger hat in einem Beitrag in diesem Thread Früheres zitiert, wonach die Aussichten schlecht sind.*** Dies kann nach den bisherigen Verfahren mit einem immer besseren Ankreuzformular aller Rechtsgrundlagen gegen Vollstreckung in dieser kategorischen Form nicht bestätigt werden.*** - So für die letzten etwa 6 Monate. - Mehr darüber wird hier nicht berichtet -Feind liest mit.

Schwierig bis unmöglich wird es jedoch, sobald bereits das Bankkonto mit Pfändung belastet wurde. Diese Maschine ist für alle Beteiligten einfach kaum noch zurückzudrehen, weil die Beteiligten miteinander verzahnt sind und man also nicht nur 1 Gegner hat.
Beispielsweise entstehen der Vollstreckungsstelle dann bereits Kosten, die bei Rückgabe des Ersuchens vom ARD-Sender nicht ohne Weiteres erstattet werden müssen.

***Edit "Bürger": Da es in Sachen "Rundfunkbeitrag" und in Sachen "Gerichte" nie "Gewissheit" gibt, gelten die Warnungen nach wie vor! Niemand sollte sich dazu verleiten lassen, unnötig und - soweit möglich - vermeidbar eine Vollstreckung zu riskieren und dann zu hoffen, dass ihm durch externe Hilfe aus der selbst verursachten Patsche geholfen wird. Dazu dienen die Hinweise - und diese werden hiermit nochmals ausdrücklich bekräftigt! Vollstreckung ist und bleibt ein Spießrutenlauf mit weiteren Kostenrisiken und ständig kurzen Fristen. Oberstes Ziel ist und bleibt also, so weit nur möglich einer Vollstreckung schon von vornherein bewusst vorzubauen.


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Siehe obige Ergänzung...
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Wie @Bürger zutreffend schreibt, wer bis zur Vollstreckung wartet, hat an sich und selbst verschuldet schlechte Karten und das hatten wir früher zu Recht nicht gerne unterstützt.

Aber seit Sommer 2026 waren diverse Anfragen, Musterverfahren beim Gericht zu starten,
obgleich schon Vollstreckung. Zunächst war hier die Meinung "aussichtslos". Dann aber wurde das Ankreuzformular der Anfechtungs-Rechtsgrundlagen immer reichthaltiger und stichhaltiger, alle 2 Wochen erweitert. Und sieh da.... Das ist mitten im Fluss.

Aber eines ist sicher, Vollstreckungen für die Sender sind nicht mehr sicher.

Das hängt aber auch davon ab, ob Gerichtsvollzieher oder Kommunen oder Finanzämter das Geld haben wollen. Jeder benötigt andere Argumente / Ankreuz-Optionen.

Nochmals, dieser Thread ist nicht über "Vollstreckung", sollt dafür also nicht zu sehr ausweiten, aber manchmal is OFF TOPIC dennoch irgendwie WITHIN TOPIC.


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