Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.
Hervorraaaaaagend!
Der UnfuX mit seinen vollautomatisch erstellten Festsetzungsbescheiden und sein vollautomatisches VolXstreckungsersuchen (Verboten nach Art. 22 DSGVO) sowie dem sich ggf. anschließenden Eintrag bei der Schufa wegen nicht GEZahlter UnfuXbeiträge in Höhe von fiktiven XX,50!
Der sog. Cum-Ex-Scholz Doppelwumms!
Schlussantrag des Generalanwalts Rechtssache C 634/21https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=271343&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=535562Z.B. RdNr. 27; Fußnote 11 (
C?132/21; siehe unten)
Schlussanträge des Generalanwaltes in den Rechtssachen C?26/22 und C?64/22https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=271345&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1Ey Du BeitraXagent, der DU das Social Web beobachtest!
Und DU Systemrichter_in am VG, OVG oder VGH! Ja, jenau DU!
VGH Baden-Württemberg, 13.11.2020 - 2 S 2134/20https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Baden-W%FCrttemberg&Datum=13.11.2020&Aktenzeichen=2%20S%202134%2F20Leitsätze
1. Der behauptete Mangel des noch vor dem Inkrafttreten des § 10a RBStV erfolgten vollautomatisierten Erlasses eines Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheides ist jedenfalls dann „geheilt“, wenn dieser Bescheid im Widerspruchsverfahren durch einen Amtswalter überprüft und der Widerspruchsbescheid unterschrieben worden ist. Denn nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
2. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO findet auch auf nur formal der Behörde zurechenbare Verwaltungsakte Anwendung, wenn mit dem Widerspruchsbescheid eine materielle behördlich verantwortete Regelung nachgeholt wird (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245, juris Rn. 20).
§ 79 VwGO!?! Hahahahahahahahahahahahahahahaha!
Ich stell immer wieder fest, dass ich gar nicht so dämlich sein kann wie ich sein müsste, um so einen Schwachsinn zu glauben!
Ich lege Widerspruch mit der Begründung der Bescheid ist vollautomatisch ergangen ein. Die "Widerspruchsentscheidung" hebt den Bescheid nicht auf, sondern führt nur blablabla aus und "heilt" so einen Verstoß gegen Art. 22 DSGVO!?! Wie dämlich ist das denn?
Da kann ick nur sagen: Dreifachwumms Art. 78 und 79 DSGVO und der EuGH!
Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2023, Rechtssache C-132/21https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=269145&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=143
Die Verordnung 2016/679 erlegt nämlich u. a. den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, für die in Art. 16 AEUV und Art. 8 der Charta garantierten Rechte ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2021, Facebook Ireland u. a., C?645/19, EU:C:2021:483, Rn. 45).
Wenn ick als UnfuXbehörde im Rahmen des Vorfahrens nach §§ 68 VwGO (Verfahrensordnung des Mitgliedstaates; der EuGH spricht hier von "Modalitäten") feststelle, dass ick seit Jahren verbotene vollautomatische Bescheide abwickel, da muss ick den Schrott aufheben und die Datenbank "umbauen".
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Mangels einer einschlägigen Unionsregelung ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, die Modalitäten für das Verwaltungsverfahren und das Gerichtsverfahren zu regeln, die ein hohes Schutzniveau der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen.
Als Systemrichter_in am VG, OVG oder VGH kann ick jetzt natürlich genau das Gegenteil machen und die "Modalitäten für das Verwaltungsverfahren und das Gerichtsverfahren" (§ 79 VwGO) so auslegen, dass eine nach Art. 22 DSGVO verbotene automatisierte Einzelfallentscheidung "geheilt" wird!
Hahahahahahahaha! Auf diese dämliche Idee muss Mensch erstmal kommen!
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Diese Modalitäten dürfen nämlich nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, EPIC Financial Consulting, C?274/21 und C?275/21, EU:C:2022:565, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit haben die Gerichte der Mitgliedstaaten den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen; durch Art. 19 Abs. 1 EUV wird den Mitgliedstaaten im Übrigen aufgegeben, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet ist (Urteil vom 27. September 2017, Puškár, C?73/16, EU:C:2017:725‚ Rn. 57).
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Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Modalitäten gerichtlicher Rechtsbehelfe zum Schutz der durch die Richtlinie 2016/679 eingeräumten Rechte die Beachtung des in Art. 47 der Charta, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt, verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 2017, Puškár, C?73/16, EU:C:2017:725, Rn. 59).
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Die Mitgliedstaaten müssen daher sicherstellen, dass die konkreten Modalitäten für die Ausübung der in Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 vorgesehenen Rechtsbehelfe das in Art. 47 der Charta niedergelegte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2017, Puškár, C?73/16, EU:C:2017:725, Rn. 76).
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Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass nach dem im ungarischen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfssystem die in Art. 78 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 vorgesehenen Rechtsbehelfe voneinander unabhängig sind. Das vorlegende Gericht führt nämlich aus, dass es nach diesem Recht nicht an die Entscheidung des mit einem Rechtsbehelf nach Art. 79 Abs. 1 angerufenen Gerichts gebunden sei, obwohl beide Gerichte mit demselben Sachverhalt befasst gewesen seien.
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Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidungen dieser beiden Gerichte einander widersprechen, indem das eine einen Verstoß gegen die Verordnung 2016/679 und das andere das Fehlen eines solchen Verstoßes feststellt.
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In diesem Fall würde zum einen das Vorliegen zweier einander widersprechender Entscheidungen das im zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung genannte Ziel in Frage stellen, eine unionsweit gleichmäßige und einheitliche Anwendung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen.
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Der Schutz, der aufgrund einer Entscheidung gewährt wird, die im Rahmen eines Rechtsbehelfs nach Art. 79 Abs. 1 der Verordnung ergangen ist und in der ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung festgestellt wird, stünde nämlich nicht im Einklang mit einer zweiten gerichtlichen Entscheidung mit entgegengesetztem Ergebnis, die auf einen Rechtsbehelf nach Art. 78 Abs. 1 der Verordnung zurückgeht.
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Zum anderen würde sich daraus eine Schwächung des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ergeben, da eine solche Inkohärenz zu einer Situation der Rechtsunsicherheit führen würde.
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Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie es erlauben, die in Art. 77 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 1 einerseits und in Art. 79 Abs. 1 andererseits vorgesehenen Rechtsbehelfe nebeneinander und unabhängig voneinander auszuüben. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie obliegt es den Mitgliedstaaten, die Modalitäten des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe zu regeln, um die Wirksamkeit des Schutzes der durch diese Verordnung garantierten Rechte, die gleichmäßige und einheitliche Anwendung ihrer Bestimmungen sowie das in Art. 47 der Charta niedergelegte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht zu gewährleisten.
Ich schließe mit den Worten: logische Träume VGH BW und verweise auf:
"Bock auf Spock und hochmoderne "DSGVO Sprungklage" ohne Vorverfahren (Widerspruchsverfahren, §§ 68 ff. VwGO) nach Art. 79 DSGVO
1"
1Thema: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31813.msg199902.html#msg199902