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Autor Thema: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes  (Gelesen 36909 mal)

P

Profät Di Abolo

Hinweis: Siehe nunmehr auch
Zusammenfassung des Themas: Datenschutz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23670.0.html



Fiktive Beschwerde der Person D:

Teil 1 von X

Zitat
Vertretung Europäische Kommission
in Deutschland

10117 Berlin



Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesland Berlin:

Rundfunk Berlin - Brandenburg
Masurenallee 8 - 14
14057 Berlin

wegen

Verletzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 24 . Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr

Schutz personenbezogener Daten, unzulässige Meldedatenübermittlung, Verletzung Meldegeheimnis, Verletzung der Benachrichtigungspflicht, Grundsatz Treu und Glauben, Zweckbindung der Meldedaten, Unzulässige Datenverarbeitung in Form des Durchführens einer illegalen Rasterfahndung, Erlass von verbotenen automatisierten Einzelentscheidung im Massenverfahren, fehlender wirksamer Rechtsbehelf, unzureichende nationale Einwirkungsmöglichkeiten der unabhängigen Kontrollstelle im Gesetzgebungsverfahren zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Verletzte Artikel der Richtlinie 95/46/EG:

6, 7, 11, 15, 16, 17, 18, 20, 22, 28 (2) sowie (3).


Sehr geehrte Hohe Kommission.

Die Beschwerde betrifft den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der ein Landesgesetz des Bundeslandes Brandenburg darstellt, zur Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunkfunkes.

Im Rahmen des Modellwechsels vom Teilnehmerprinzip der Rundfunkgebühr für das Besitzen von Rundfunkempfangsgeräten auf ein Beitragssystem für das Innehaben einer Wohnung wurden dem Fernsehen umfangreiche personenbezogene Datenerhebungsrechte, die polizeilichen Ermittlungscharakter haben eingeräumt.

So wurde dem Fernsehen unter anderem die Durchführung einer einmaligen Rasterfahndung gesetzlich eingeräumt.

Die hierzu erlassene Landesgesetzliche Einzelnorm ist der § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag:

§ 14 Abs. 9 RBStV
Übergangsbestimmungen

(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:

1.   Familienname,
2.   Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3.   frühere Namen,
4.   Doktorgrad,
5.   Familienstand,
6.   Tag der Geburt,
7.   gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8.   Tag des Einzugs in die Wohnung.

Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Gegenstand und Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen zur operativen Informationserhebung durch die Rasterfahndung:

BVerfGE vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -

1.
Die Rasterfahndung ist eine besondere polizeiliche Fahndungsmethode unter Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung. Die Polizeibehörde lässt sich von anderen öffentlichen oder privaten Stellen personenbezogene Daten übermitteln, um einen automatisierten Abgleich (Rasterung) mit anderen Daten vorzunehmen. Durch den Abgleich soll diejenige Schnittmenge von Personen ermittelt werden, auf welche bestimmte, vorab festgelegte und für die weiteren Ermittlungen als bedeutsam angesehene Merkmale zutreffen.
In Deutschland wurde die Rasterfahndung zunächst in den 1970er Jahren für den Bereich der Terrorismusbekämpfung entwickelt. Nach Angaben des Bundeskriminalamtes wurden aufgrund einer solchen Rasterfahndung Ende der 1970er Jahre in Frankfurt am Main eine konspirative Wohnung derRote Armee Fraktion (RAF) entdeckt und ein Mitglied der RAF darin festgenommen (vgl. auch Klever, Die Rasterfahndung nach § 98a StPO, 2003, S. 13 f.; Kube, Rasterfahndung – Kriminologische und rechtliche Aspekte, in: Cassani/Dittmann/Maag/Steiner <Hrsg.>, Mehr Sicherheit – weniger Freiheit?,2003, S. 49 <51 ff.>). Das Bekanntwerden der Maßnahme habe danach jedoch dazu geführt, dass sich die Täter auf sie eingestellt hätten.
Eine spezialgesetzliche Grundlage für die Rasterfahndung zu strafprozessualen Zwecken wurde in Gestalt des § 98a StPO durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl I S. 1302) geschaffen. Das Bundeskriminalamt hat allerdings nach seinen Angaben in der Zeit vor dem 11. September 2001 über viele Jahre hinweg keine entsprechenden Maßnahmen durchgeführt (zu Fällen der Anwendung des § 98a StPO auf Länderebene vgl. Klever, a.a.O., S. 19 ff.).
Im Bereich der Länder ist die Rasterfahndung als präventives Fahndungsinstrument vorgesehen.
Entsprechende Ermächtigungen enthielten die meisten Polizeigesetze der Länder bereits vor den terroristischen Anschlägen in den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. September 2001. In Schleswig-Holstein und Niedersachsen wurden sie erstmals 2001 geschaffen; in Bremen wurde die kurz zuvor aufgehobene gesetzliche Befugnis nach den Anschlägen wieder eingeführt. Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Rasterfahndung durchgeführt werden kann, wurden in den letzten Jahren geändert. Ursprünglich setzten die meisten Regelungen eine gegenwärtige Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes sowie für Leib, Leben oder Freiheit einer Person voraus (vgl. Koch, Datenerhebung und -verarbeitung in den Polizeigesetzen der Länder, 1999, S. 187 ff.). Auch eine von der Bundesregierung ausgehende, bislang nicht aufgegriffene Initiative, eine europaweite Rasterfahndung zu ermöglichen, verwies dementsprechend darauf, dass der Einsatz der Rasterfahndung in Deutschland nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die genannten Schutzgüter in Frage komme (vgl. Rat der Europäischen Union, Vermerk der deutschen Delegation an den Ausschuss Artikel 36, 8. März 2002, 6403/02 ENFOPOL 27).


Rasterfahndung / Programmfahndung / systematisierte Fahndung / besondere Form des Datenabgleichs:

Quelle: Walter Graf; Rasterfahndung und organisierte Kriminalität; Forum Verlag, Godesberg, 1997 Fußnote 1 S. 16: Die Bezeichnung als „Programmfahndung“ oder „systematisierte Fahndung“ hat sich nicht durchgesetzt.

Die Rasterfahndung ist der maschinelle Abgleich von personenbezogenen Daten, die bestimmte auf den Täter vermulich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten, um Nichtverdächtige auszuschließen oder Personen festzustellen, die für die Ermittlung bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen. Gegenstand der Ermittlungsmethode ist demnach die systematisierte Suche nach bislang unbekannten Personen unter Zuhilfenahme der Möglichkeiten elektronischer Datenverarbeitung.
Sie ist eine Anwendungsform der Fahndnug, da unter diesen Begriff alle Maßnahmen subsumiert werden können, die zur Festnahme und Aufenthaltsermittlung sowie zur Ermttlung unbekannter Zielpersonen getroffen werden.
Diese Maßnahmen können im Rahmen der Strafprozessordnung nur zur Strafverfolgung eingesetzt werden. Dies hat zur Folge, daß § 98 a Abs. 1 S. 1 StPO die Rasterfahndung als EDV-gestützte selektive Fahndung mit repressiverer Zielsetzung charkaterisiert.

Die präventive polizeiliche Rasterfahndung ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) nur vereinbar, wenn eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Im Vorfeld der Gefahrenabwehr scheidet eine solche Rasterfahndung aus.
Eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie im Hinblick auf terroristische Anschläge seit dem 11. September 2001 durchgehend bestanden hat, oder außenpolitische Spannungslagen reichen für die Anordnung der Rasterfahndung nicht aus. Vorausgesetzt ist vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Gefahr, etwa für die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge, ergibt (vgl. BVerfGE vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - ).

Die Rasterfahndung ist eine zweistufige Fahndungsmethode. Private und öffentliche Stellen, bei denen sich für den Datenabgleich erforderliche, durch bestimmte Prüfungsmerkmale (Raster) gekennzeichnete Daten befinden werden verpflichtet, diese Daten (Treffer) zu selektieren und in eine separate Datei auszusondern.
Nach Übermittlung der Datei an die zuständige Behörde im vorliegenden Lebenssachverhalt die NSA B wird diese mit anderen Daten im Wege elektronischer Datenverarbeitung abgeglichen.

In der hier durchgeführten Rasterfahndung des § 14 Abs. 9 RBStV waren die Meldebehörden verpflichtet den gesamten Meldedatenbestand nach einer Altersgruppe - ab 18 Jahren - zu selektieren und zu einem bestimmten Stichtag, die so gewonnen separierten personenbezogenen Meldedaten zusammenzufassen und einzufrieren.

Mit dem Datenabgleich können unterschiedliche Zielrichtungen verfolgt werden, für die im Schrifttum die Begriffe „positive“ und „negative“ Rasterfahndung geprägt wurden.

Ziel der positiven Rasterfahndung ist es, durch den elektronischen gesteuerten Abgleich von in zwei oder mehreren Dateien gespeicherten Daten solche Personen zu ermitteln, die bestimmte positive Merkmale oder Eigenschaften aufweisen.
So werden beispielsweise zur Ermittlung des Aufenthaltsortes flüchtiger Personen die Fahndungsnotierungen beim Bundeskriminalamt mit den Personalien aus verschiedenen anderen Datenbeständen abgeglichen. Als positive Rasterfahndung wird ein solches Verfahren bezeichnet, weil die zumindest in zwei Dateien übereinstimmenden Daten auf einem dritten Datenträger als positives Ergebnis übernommen werden.

Im Gegensatz dazu ist die negative Rasterfahndung auf Zielgruppen zugeschnitten, bei denen Anhaltspunkte für eine positive Fahndung fehlen, weil sich die Täter / Gefährder bemühen, in der Anonymität der Massengesellschaft unterzutauchen. Deshalb richtet sich die Fahndungsmethode nicht gegen eine durch bestimmte Merkmale individuell bezeichnete Person. In Umkehrung der traditionellen polizeilichen Ermittlungsweise wird vielmehr versucht, Personengruppen auszuscheiden, zu denen die Zielgruppe nicht gehören kann. Infolgedessen erfasst die Datenerhebung im ersten Schritt alle ein Prüfungsmerkmal erfüllenden Daten. Durch die Aussortierung aller Merkmalsträger, die ein zusätzliches Merkmal erfüllen, welches die Zielgruppe nicht aufweisen kann, wird die Zahl der Daten reduziert. Dieser Vorgang wird durch „Ausrasterung“ der Daten, die weitere Prüfungsmerkmale erfüllen, wiederholt, bis ein „Bodensatz“ der Daten der Zielgruppe verbleibt, die zahlreiche Merkmale aufweisen, die auch die einzelne Zielperson besitzt.

So z.B. bei der bundesweiten Rasterfahndung zur Entdeckung islamistischer Schläferzellen 2001 - 2003; BVerfGE vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -:

Am 18. September 2001 setzte der Arbeitskreis "Innere Sicherheit" der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder eine "Koordinierungsgruppe Internationaler Terrorismus" unter Vorsitz des Bundeskriminalamtes ein, in welcher unter anderem der Bundesgrenzschutz, das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Bundesnachrichtendienst vertreten waren (vgl. BTDrucks 14/7206, S. 1 f.). Von dieser Koordinierungsgruppe wurden nach Angaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz bundesweit abgestimmte Rasterkriterien zur Entdeckung potentieller islamistischer Terroristen in Deutschland entwickelt. Die Landeskriminalämter erhoben anschließend Daten unter anderem bei Universitäten, Einwohnermeldeämtern und dem Ausländerzentralregister und rasterten die Datenbestände nach den folgenden Kriterien: männlich, Alter 18 bis 40 Jahre, Student oder ehemaliger Student, islamische Religionszugehörigkeit, Geburtsland oder Nationalität bestimmter, im Einzelnen benannter Länder mit überwiegend islamischer Bevölkerung (vgl. zu den Kriterien auch AG Wiesbaden, DuD 2001, S. 752 <753 f.>).
Die durch Datenabgleich nach diesen Kriterien auf Landesebene gewonnenen Daten wurden anschließend an das Bundeskriminalamt übermittelt. Dort wurden sie in die bundesweite Verbunddatei "Schläfer" eingestellt. Nach Angaben des Bundeskriminalamtes übermittelten die Länder insgesamt 31.988 Datensätze. Diese wurden anschließend mit weiteren, durch das Bundeskriminalamt erhobenen Datenbeständen abgeglichen. Unter den Abgleichsdateien befanden sich nach Angaben des Polizeipräsidiums Düsseldorf gegenüber der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen etwa Dateien über Inhaber von Fluglizenzen oder Personen, die gemäß § 12 b AtG einer Zuverlässigkeitsprüfung bedürfen. Nach Einschätzung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz waren in diesen Abgleichsdateien zwischenzeitlich die Daten von 200.000 bis 300.000 Personen gespeichert. Als "Treffer" sei es beim Abgleich angesehen worden, wenn ein Datensatz aus der Datei "Schläfer" mit einem Abgleichsdatensatz in jeweils zwei Bestandteilen eine Übereinstimmung ergeben habe, etwa Name und Geburtsdatum oder Name und Geburtsland. Das Ergebnis des Abgleichs sei in einer Ergebnisdatei zusammengefasst und den jeweiligen Landeskriminalämtern zur Verfügung gestellt worden. Sowohl die Daten der Verbunddatei "Schläfer" als auch die Abgleichsdateien waren nach Angaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz bis 2003 beim Bundeskriminalamt gespeichert. Die Löschung der Verbunddatei erfolgte danach am 30. Juni 2003, die der Abgleichsdateien am 21. Juli 2003.
Die Rasterfahndung führte, soweit ersichtlich, in keinem Fall dazu, dass "Schläfer" aufgedeckt worden
wären oder gar aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse eine Anklage - etwa wegen Mitgliedschaft in
einer terroristischen Vereinigung oder wegen Unterstützung einer solchen (vgl. §§ 129a, 129b StGB) -
gegen eine der davon erfassten Personen erhoben worden wäre.

Im Gegensatz zur positiven Rasterfahndung, bei der eine Schnittmenge beziehungsweise eine Schnittmenge der Schnittmenge gesucht wird, zielt die negative Rasterfahndung damit auf eine möglichst kleine Restmenge nach der Ausscheidung möglichst zahlreicher Schnittmengen.

§ 98 a Abs. 1 S. 1 StPO liegt sowohl der Begriff der negativen („um Nichtverdächtige auszuschließen“) als auch der positiven Rasterfahndung zugrunde („Personen festzustellen, die weitere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen“).

Bis zur Implantierung des §§ 98a - b in die Strafprozessordnung erfolgte die Verdachtsklärung ganz überwiegend aufgrund konkreter tat- und täterbezogener Verdachtsmerkmale. Anknüpfungspunkt traditioneller Ermittlungsmaßnahmen ist nämlich regelmäßig ein Kreis von Tatverdächtigen, gegen die sich der Verdacht aufgrund verhaltensspezifischer oder sachbezogener Auffälligkeiten richtet. Über diese Personen werden strafprozessuale Informationen mit dem Ziel erhoben, sie im Entscheidungsverfahren beweiskräftig zu verwerten. Die traditionellen Ermittlungsmethoden können deshalb als Maßnahmen zur „beweisförmigen Informationserhebung“ charakterisiert werden.

Dagegen knüpft die Rasterfahndung nicht an bestimmte Tatverdächtige, sondern an einen unbegrenzt großen Kreis zunächst unverdächtiger Personen an. Diese werden auf das Vorliegen bestimmter Rastermerkmale hin überprüft, um so schrittweise einen immer kleiner werdenden Personenkreis herauszufiltern, auf den zahlreiche, für den Täter als charakteristisch vermutete positive oder negative Merkmale zutreffen. Auf diesem Wege der „gestuften Verdachtsverdichtung“ sollen Hinweise und Spuren aufgefunden werden, die erst nach weiterer Abklärung mittels traditioneller Fahndungsmethoden im Strafverfahren beweiskräftig verwertbar sind.
Im Vorfeld der „beweisförmigen Informationserhebung“ von Daten zum Zwecke der weiteren Informationserhebung“ erfolgt demnach eine Fahndung abstrakter Natur, die auf „informationelle Sichtung“ von Daten zum Zwecke weiterer Informationsbeschaffung gerichtet ist.

Da diese Informationssichtung planvoll strategisch erfolgt, erscheint es sachgerecht, die Rasterfahndung der Systematik der Gruppe von Ermittlungsmaßnahmen zuzuordnen, die auf eine „operative Informationserhebung“ gerichtet sind.

Normenklarheit und Normenbestimmtheit sachliche und örtliche Zuständigkeit

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Einzelnen gegen informationsbezogene Maßnahmen, die für ihn weder überschaubar noch beherrschbar sind. Solche Gefährdungen drohen insbesondere dann in hohem Maße, wenn Informationsbestände für eine Vielzahl von Zwecken genutzt oder miteinander verknüpft werden können. Daher wäre eine Sammlung der dem Grundrechtsschutz unterliegenden personenbezogenen Informationen auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Der Gesetzgeber hat vielmehr den Zweck einer Informationserhebung bereichsspezifisch und präzise zu bestimmen. Die Informationserhebung und -verwendung ist auf das zu diesem Zweck Erforderliche zu begrenzen.
Mindestvoraussetzung dafür ist die Angabe im Gesetz, welche staatliche Stelle zur Erfüllung welcher Aufgaben zu der geregelten Informationserhebung berechtigt sein soll. Ein bloßer Verweis auf die Zuständigkeitsordnung insgesamt genügt dem Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit nicht (vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 -). Fehlt es schon an einer Bestimmung der zu der Maßnahme berechtigten Stellen, können die weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Weitergabe der Daten an andere Stellen erst recht nicht erfüllt werden.

Landesrundfunkanstalt originär zuständige Sonderanstalt § 14 Abs. 9 RBStV:

Die Landesrundfunkanstalt RBB ist sachlich und örtlich, für diese besondere Form des Datenabgleichs originär zuständig. Nicht die BSR, Wasserbetriebe, Polizei, Feuerwehr, das Abgeordnetenhaus, der Senat von Berlin, die BZ oder die Flughäfen Berlin Brandenburg und auch nicht die NSA.

Die Regelung des § 14 Abs. 9 RBStV entspricht in Bezug auf die Durchführende Behörde dem Gebot der Normenklarheit und bezeichnet die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt.


Hinweis: Siehe nunmehr auch
Zusammenfassung des Themas: Datenschutz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23670.0.html


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juli 2017, 16:34 von Bürger«

P

Profät Di Abolo

Teil 2 von X und allgemeine fiktive Hinweise:
Benötigte Anlagen: fiktive automatisiert erstellte "Massenschreiben" der fiktiven Kölner Behörde.
Ggf.: fiktive Stellungnahmen des Datenschutzbeauftragten der Behörde, Titel: Beim Datenschutz ist alles okay, mach dir keinen Kopp.
Ggf.: Ablehungsbescheid Meldebehörde zur beantragten Sperre.

D I A B O L O ./. Deutschland vertreten durch den RBB ist natürlich rein fiktiv und soll die "Seltsamheit" des Vorgehens auf dem Gebiet der Rasterfahndung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zeigen.
Also im Klartext: TV rastert 69,8 Millionen Meldedaten. Oder auch Big Brother is watchng u.

Tatsächlich fiktiv wird Deutschland durch alle 16 Bundesländer vertreten.

Zitat
A.   Doppelfunktionales Handeln Landesrundfunkanstalt / Pflichtenkollision Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mit Aufgabe der „gemeinnützigen rechtsfähigen Sonderbehörde Beitragseinzugswesen“.

Bei der gesetzlichen Stellung der Rundfunkanstalt Berlin - Brandenburg sind zwei Hauptaufgaben zu betrachten.

1.   Als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nimmt sie den ihr zugewiesenen gesetzlichen Auftrag aus § 3 des Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 in Selbstverwaltung (RBB Staatsvertrag) in der dualen Rundfunkordnung wahr. Dieser Auftrag zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck findet (duale Rundfunkordnung). Dies sichert und gewährleistet die Rundfunkfreiheit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Im Rahmen dieses Auftrages wurde ihr das Recht der Selbstverwaltung eingeräumt.
§ 46 BMG gestattet der Landesrundfunkanstalt im des Sinne - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - Meldedaten in Form der Gruppenauskunft zu publizistischen Zwecken (§ 47 BMG) anzufordern. Dies stellt eine verfassungskonforme Regelung i.S.v. Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Bundesgesetzgeber dar. Der im Bereich des Meldewesens über die alleinige Gesetzgebungskompetenz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG) verfügt.

2.   Daneben ist die Rundfunkanstalt Berlin - Brandenburg Landesrundfunkanstalt des Landes Berlin. Sie erfüllt dabei ihren gesetzlichen Auftrag, die finanziellen Verpflichtungen des Landes Berlin die durch Staatsverträge im Bereich des Rundfunkrechtes eingegangen wurden, durch Erhebung des Rundfunkbeitrages als „Vorzugslast“ zu erfüllen. Hierzu wurden ihr weitreichende Datenerhebungs- und Ermittlungsbefugnisse erteilt.
Sie ist somit gemeinnützige rechtsfähige „Sonderanstalt“ (vgl. § 2 II AZG) des öffentlichen Rechts und unterliegt im Bereich der Datenerhebung und -verarbeitung der Meldedaten der direkten Rechtsaufsicht und auch Fachaufsicht.

Diese Unterscheidung ist bei der sachlichen Zuständigkeit zur Rundfunkbeitragshebung der Landesrundfunkanstalt / „Sonderanstalt RBB“ von elementarer Bedeutung.

Der RBB handelt im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung  außerhalb seiner verfassungsrechtlichen Stellung Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Unzweifelhaft handelt es sich hier nicht um eine journalistische, kulturelle etc. Tätigkeit, innerhalb der dualen Rundfunkordnung.
Entsprechend der Rechtsauffassung des OVG Berlin-Brandenburg v. 26.05.2015, OVG 11 S 28.15 gilt für diese Tätigkeit des Beklagten das VwVfG Bln und damit das VwVfG.
Daher ist auch zu Prüfen, ob die Landesgesetzgeber im Rahmen der Aufgabenzuweisungen des RBStV an die Landesrundfunkanstalt verfassungskonform handelten:
Denn bereits das Austauschen des Begriffs Landesrundfunkanstalt gegen Landesmedienanstalt im RBStV verdeutlicht was vom Gesetzgeber geregelt wurde und was verfassungsrechtlich zu beanstanden ist.
Diese gesetzliche Regelung, die gesetzliche Beauftragung der Landesmedienanstalt mit der „Rundfunkbeitragserhebung“ stellt das her was Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert: die Staatsferne.
In konsequenter Anwendung und Auslegung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der Höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. z.B. BVerfGE 90, 60 - 8. Rundfunkentscheidung) ist der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet die Rundfunkbeitragserhebung durch die Landesrundfunkanstalten zu regeln.


B.   Gesetzliches vorgesehenes Verfahren § 14 Abs. 9 RBStV:

Im Rahmen der Erst- und Bestandserfassung, und war es vom Gesetzgeber beabsichtigt den Datenbestand der „alten“ GEZ beginnend ab 01.12.2012 an die jeweiligen Landesrundfunkanstalten abzuführen um so den einmaligen Meldedatenabgleich vorzubereiten und durchzuführen.
Es sollte eine Beitragsdatei aller im Bereich des RBB erfassten Gebührenzahler der Bundesländern Berlin und Brandenburg hergestellt werden. Hierzu führte der Landesgesetzgeber zusätzlich eine bereits ab 01.01.2012 bestehende „Meldepflicht“ für den bereits bei der GEZ gemeldeten privaten Rundfunkteilnehmer ein:

§ 14 RBStV Absatz 1
 (1) Jeder nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als privater Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen Person obliegt es, ab dem 1. Januar 2012 der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen, soweit die Tatsachen zur Begründung oder zum Wegfall der Beitragspflicht oder zu einer Erhöhung oder Verringerung der Beitragsschuld führen.

Ziel des § 14 Abs. 9 RBStV waren die Gewinnung von verschiedenen „Grunddatenmengen“:

Die „Datenmengen“ der bei „alten GEZ“ in Köln gespeicherten „privaten Rundfunkteilnehmern“ und die „übermittelten Datenmenge“ der Meldebehörde, die maschinell-automatisiert abgeglichen werden sollte(Rasterung).

§ 14 Abs. 9 RBStV ist Rechtsgrundlage für die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zum „einmaligem Datenempfang“ aller volljährigen bei der Meldebehörde gemeldeten Personen und für die Meldebehörden zur Datenabgabe.

Die gesetzliche Regelung für die Meldebehörde ist im vorliegenden Sachverhalt § 14 Abs. 9 RBStV:

Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 14 S. 76:
Die Meldebehörden werden hierzu ermächtigt und verpflichtet, auf Anfrage der Landesrundfunkanstalten einmalig – aus Anlass des Modellwechsels zum Rundfunkbeitrag – ihre Bestandsdaten zu übermitteln.

Da hier zwei unterschiedliche staatliche Stellen, die Landesrundfunkanstalt und die Meldebehörde an diesem einmaligen Verfahren beteiligt sind, ist ein Fall der „Selbstverwaltung“ auch unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen.

Den „Datenmengen wurden einzelne Prüfungsmerkmale zugrunde gelegt, die zweierlei Zwecken dienen sollten:

1.   Dem Ausschluss bereits bei der GEZ erfasster Gebührenkontoinhaber, wobei die personenbezogenen Daten auch aktualisiert wurden (§ 14 Abs.9 Satz 4 RBStV: Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechen). Im Bereich des § 98a StPO (Rasterfahndung) wird dieser Vorgang als sog. „Negative Rasterfahndung“ bezeichnet.
2.   Der Ermittlung nicht erfasster natürlicher Personen zur Durchführung weiterer Maßnahmen (Hinweis: Additiver Grundrechtsschutz). Dieser Vorgang wird im Bereich des § 98 a StPO als sog. „Positive Rasterfahndung“ bezeichnet.

Durch die „Positive Rasterung“ wurde eine Restdatenmenge mit dem Prüfmerkmal „in Berlin gemeldet, kein Beitragskonto“ gewonnen.


C.   „Gesetzlicher Grund“ / Ziel der Rasterfahndung:

 (Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 14 S. 76):
Indem der einmalige Abgleich der Rundfunkteilnehmerdatenbank mit den Meldedaten die Vervollständigung und Konsolidierung des vorhandenen Datenbestandes ermöglicht, dient er zugleich der Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits. Er reduziert den Ermittlungsaufwand aus Anlass der Einführung des Rundfunkbeitrags erheblich, denn alternativ müsste der Beauftragtendienst der Landesrundfunkanstalten in großem Umfang zur Vervollständigung der Wohnungsdaten eingesetzt werden.

Ziel ist es die „Schwarzseher“ und nach der Beitragsumstellung die „Schwarzbewohner“ Berlins aufzuspüren:

Mit Hilfe des einmaligen Meldedatenabgleichs können insbesondere diejenigen Haushalte verlässlich erfasst werden, die bisher vorhandene Geräte nicht angemeldet hatten (Schwarzseher) oder mangels vorhandenem Empfangsgerät nicht gebührenpflichtig waren und der Anzeigepflicht gemäß § 8 nicht nachkommen.
Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 14 S. 75

Diese Restdatenmenge „Schwarzbewohner“ dient dann dazu, ggf. weitere Maßnahmen durchzuführen.

§ 98 a StPO, die Rasterfahndung, fordert, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung bestehen müssen.

§ 14 Abs. 9 RBStV dient dem „hohen Ziel“ der „Beitragsgerechtigkeit“ öffentlich rechtlicher Rundfunkbeiträge für DAS WOHNEN.

D.   Fehlende Fachaufsicht Datenschutz / fehlender Rechtsbehelf:

Die Landesrundfunkanstalt ist ausführende „Behörde“ und somit Exekutive. Sie ist daher nicht „staatsfern“ sondern unmittelbarer Teil des Staates. Dabei unterliegt sie als staatliche Sonderanstalt bei der Durchführung des einmaligen besonderen Meldedatenabgleichs nicht nur der Rechtsaufsicht sondern auch der unmittelbaren Fachaufsicht der unabhängigen Kontrollstelle (Datenschutzbeauftragter). Eine derartige Regelung wurde seitens des Landesgesetzgebers nicht vorgenommen.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer), 9. März 2010, Rechtssache C 518/07
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 95/46/EG – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr – Art. 28 Abs. 1 – Nationale Kontrollstellen – Unabhängigkeit – Behördliche Aufsicht über diese Stellen“

40 Dieses Prinzip, das nicht nur in der deutschen Verfassung, sondern auch in Art.6 Abs. 1 EU verankert sei, verlange eine Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung, die ihrerseits dem Parlament verantwortlich sei. So müssten Eingriffe in die Rechte der Bürger und Unternehmen der Rechtsaufsicht des zuständigen Ministers unterliegen. Da die Kontrollstellen für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 95/46 über bestimmte Eingriffsbefugnisse gegenüber Bürgern und dem nichtöffentlichen Bereich verfügten, sei eine erweiterte Rechtmäßigkeitskontrolle ihres Handelns über Rechts- oder Fachaufsichtsinstrumente dringend geboten.
41 Hierzu ist festzustellen, dass der Grundsatz der Demokratie zur Gemeinschaftsrechtsordnung gehört und in Art. 6 Abs.1 EU ausdrücklich als Grundlage der Europäischen Union niedergelegt ist. Als den Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz ist er daher bei der Auslegung eines sekundärrechtlichen Aktes wie Art. 28 der Richtlinie 95/46 zu berücksichtigen.
42 Dieser Grundsatz bedeutet nicht, dass es außerhalb des klassischen hierarchischen Verwaltungsaufbaus keine öffentlichen Stellen geben kann, die von der Regierung mehr oder weniger unabhängig sind. Das Bestehen und die Bedingungen für das Funktionieren solcher Stellen sind in den Mitgliedstaaten durch Gesetz und in einigen Mitgliedstaaten sogar in der Verfassung geregelt, und diese Stellen sind an das Gesetz gebunden und unterliegen der Kontrolle durch die zuständigen Gerichte. Solche unabhängigen öffentlichen Stellen, wie es sie im Übrigen auch im deutschen Rechtssystem gibt, haben häufig Regulierungsfunktion oder nehmen Aufgaben wahr, die der politischen Einflussnahme entzogen sein müssen, bleiben dabei aber an das Gesetz gebunden und der Kontrolle durch die zuständigen Gerichte unterworfen. Eben dies ist bei den Aufgaben der Kontrollstellen für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Fall.

Daraus ergibt sich erst Recht für den öffentlichen Bereich, im vorliegenden Fall des „Lex Specialis § 14 Abs.9 RBStV“, die unmittelbare Überwachung der Maßnahme durch die unabhängigen Datenschutzbeauftragten der Meldebehörde und der Landesrundfunkanstalt.

Gesetzlich hätte aus meiner Sicht diese Tätigkeit der einzelnen „behördlichen Datenschutzbeauftragten“ unter Aufsicht des Datenschutzbeauftragten des Landes Berlin gestellt werden müssen (vgl. § 47 Abs. 4 Satz 11 ASOG).

Dieser steht unabhängig neben der übergeordneten Rechtsaufsicht der zuständigen Senatskanzlei, so dass eine Gegenseitige Kontroll- und Beratungsfunktion gewährleistet wird. Der Datenschutzbeauftragte des Landes Berlin informiert darüberhinaus das Abgeordnetenhaus.

Die Benachrichtigungspflicht und ein entsprechender gesetzlicher Rechtsbehelf, der den Zugang zu den Gerichten ermöglicht, hätte geregelt werden müssen (siehe § 101 Abs.4 Satz Nr. 1 Satz 2 StPO Benachrichtigungspflicht, Rechtsbehelf § 101 Abs. 7 StPO).

E.   Tatsächlich durchgeführtes Verfahren:

E.1   Operative Vorfeldmaßnahmen / Meldedatenübermittelnde Vorbereitungen zur Rasterfahndung § 14 Abs. 9 RBStV

Quelle: 17. Datenübermittlung an die Landesrundfunkanstalten Koordinierungsstelle für IT-Standards, Bremen OSCI–XMeld 1.8 Fassung 31.01.2012 / final Seite 771-786

Mit der am 15. Dezember 2010 von den Ministerpräsidenten unterzeichneten Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags (RÄndStV) endet die Bindung der Gebührenpflicht an das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten. Ab dem 1. Januar 2013 besteht als wesentliche Neuerung eine Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich.
Mit dem 15. RÄndStV wurde in Artikel 1 § 14 Absatz 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) eine einmalige Datenübermittlung der Meldebehörden an die LRAen geregelt. Dies erlaubt es den LRAen einmalig ihren Rundfunkteilnehmerbestand im privaten Bereich zu konsolidieren, indem sie vorhandene Daten mit Meldedaten aller volljährigen Personen abgleichen.
Anzustreben ist, nicht nur die einmalige Bestandsdatenübermittlung sondern auch die weiterhin erfolgende anlassbezogene bzw. regelmäßige Datenübermittlung mit OSCI–XMeld standardisiert umzusetzen sowie durch eine gesetzliche Festlegung auf OSCI–Transport einen verbindlichen und sicheren Übertragungsweg zu gewährleisten.

17.2 Übersicht über den Ablauf
In diesem Abschnitt wird eine Übersicht über den Ablauf des Datenaustauschs zwischen Meldebehörden und den Landesrundfunkanstalten beschrieben.
Jede Landesrundfunkanstalt kann die ihr nach dem RGebStV bzw. RBStV zugewiesenen Aufgaben auf eine dritte Stelle übertragen. Die Aufgabe des Gebühreneinzuges ist zum Zeitpunkt der Finalisierung des Release OSCI–XMeld 1.8 von den Landesrundfunkanstalten auf die GEZ übertragen, die diese im Namen und im Auftrag der Landesrundfunkanstalten erfüllt. Der Beitragseinzug ab dem 01.01.2013 wird von derselben Stelle betrieben.


17.2.3 Einmalabgleich
Auf Grundlage des RBStV übermitteln die Meldebehörden einmalig Bestandsdaten an die jeweilige Landesrundfunkanstalt.
In § 14 Abs. 9 RBStV ist festgehalten, dass jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages folgende Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt:
1.   Familienname
2.   Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens
3.   frühere Namen
4.   Doktorgrad
5.   Familienstand
6.   Tag der Geburt
7.   gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung
8.   Tag des Einzugs in die Wohnung

Die Übermittlung dieser Daten erfolgt mittels Teillieferungen und wird in Form eines “Lieferkonzeptes”
außerhalb von OSCI–XMeld geregelt.

17.3.2 Einmallieferung von Bestandsdaten

Im Folgenden werden LRA-spezifische Festlegungen bzgl. der Einmallieferung von Bestandsdaten gemacht.
Für die allgemeinen Richtlinien zu Bestandsdatenübermittlungen wird auf Abschnitt 20.1 auf Seite
823 verwiesen.
Zum bundeseinheitlichen Stichtag am 03.03.2013 werden von jeder Meldebehörde einmalig die folgenden Daten aller dann volljährigen Personen, die mit AW, HW oder NW gemeldet sind und für die keine Übermittlungssperren mit dem Grund 1 oder 3 (aus Schlüsseltabelle 11 – Grund für Auskunftssperre auf Seite 896) vorliegen, abgezogen. Die jeweiligen Datenblätter sind im “Datensatz für das Meldewesen” (DSMeld) beschrieben, siehe auch Abschnitt E auf Seite 964.




Die EU-Kommission ist nur bedingt an die nationale Rechtsprechung gebunden. Das Rundfunkbeitragsrecht hat sich "fortentwickelt". Daher ist "frühere" Rechtssprechung nur bedingt anwendbar. Willkommen auf dem Rechtsgebiet der "Rasterfahndung".
Folge dem Geld und den Meldedatensätzen!



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anne-mariechen

Die nächste Rasterfandung und weitere Verknüpfung der persönlichen Daten durch öffentliche Quellen werden mit dem 19. RÄStV zur Dauereinrichtung übergehen. Der RF und BS schaffen sich Ihr eigenes Datenschutzrecht und Ihr eigenes Datenschutzinteresse in diesem Staat abweichend von den Gesetzesgrundlagen des BDSG. Wo gibt es denn sowas?

https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/19__Staatsvertrag_zur_AEnderung_rundfunkrechtlicher_Staatsvertraege.pdf

In diesem Zusammenhang darf man das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1983 nennen. Die Datenerfassung und Verknüpfung des RBStV verstößt gegen dieses Urteil. https://web.archive.org/web/20101116085553/http://zensus2011.de/fileadmin/material/pdf/gesetze/volkszaehlungsurteil_1983.pdf


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Profät Di Abolo

Anne-Mariechen wir grüßen Dich auch hier, also die fiktiven  >:D

Recht hast Du.

Rein fikitv haben wir gehört, dass es wohl ein "Kapitel" in der fiktiven EU-Beschwerde gibt, dass da
heißt: Die "Geister" die ich rief.

Angeblich endet es mit einer Gratulation an die Bundesrepublik Deutschland zur Einführung der Rasterfahndung zur - "Aktualisierung des "Beitragsbestandes" -.
Diese "Maßnahme" soll wohl auch "dauerhaft" im "Recht" verankert werden.
Das ist naürlich alles nur reine Spekulation: Niemand hat die Absicht unsere Meldedaten dauerhaft zu rastern.

Ist Niemand eigentlich rechtsfähig?

Und zur "Volkszählung" / zum "Zensusgesetz" sagen wir nur:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/08/fs20150826_2bvf000115.html


Teil 3 von x:

Zitat

17.3.2.2 Bestandsdatenlieferung
Da mit rund 69 Millionen Datensätzen gerechnet wird, muss geregelt werden, in welcher Reihenfolge
und zu welchem Zeitpunkt die Meldebehörden ihre Daten übermitteln. Diese Übermittlungsmodalitäten
werden außerhalb des Standards OSCI–XMeld durch die LRAen auf Grundlage eines Lieferkonzeptes, welches die LRAen bekannt machen, festgelegt.
Die Übermittlung selbst erfolgt mit der Nachricht lra.bestandslieferung.1499, die erst unmittelbar vor der Datenlieferung aus dem eingefrorenen Bestand zu erstellen ist, siehe auch Abschnitt 21.1.3 auf Seite 846. Da sich die Datenlieferung über eineinhalb Jahre erstreckt und sich in dieser Zeit durch Release-Wechsel Strukturänderungen ergeben können, wird eine Nichtbeachtung dieser Anforderung zu einer Abweisung der Nachricht führen. Die Lieferung der Meldebehörden wird durch die LRAen mit der Quittierungsnachricht administration.quittierungbestandslieferung.0928 quittiert.
Eine eventuelle erneute Übermittlung der Bestandsdaten (lra.bestandslieferung.1499) aufgrund einer Korrektur (Reaktion auf administration.returntosender.0900) erfolgt aus dem eingefrorenen Bestand.
Der genaue Ablauf wird in Abschnitt 21.1.3 auf Seite 846 sowie im Prozessmodell Bild 21-2 auf Seite
847 erläutert.
Die Aufbewahrungsfrist der Bestandsdaten in den Meldebehörden ist dem Lieferkonzept zu entnehmen.

17.3.2.3 Paketierung und Quittierung
Die Meldebehörde versendet die Bestandsdaten in Paketen mit maximal 500 Datensätzen. Jedes Paket wird dabei als Nachricht lra.bestandslieferung.1499 übermittelt. Bzgl. der Quittierung inkl. des Ablaufes wird auf Abschnitt 21.1.3.8 auf Seite 849 verwiesen.
Kann eine Meldebehörde zu fehlerhaften Datensätzen keine korrigierten Daten liefern, ist dies durch
Übermittlung einer leeren Lieferung anzuzeigen. Es ist jedoch zu beachten, dass auf eine RtS-Nachricht, die ausschließlich den Fehlergrund “doppelt gelieferter Satz” enthält, von der Meldebehörde KEINE Leernachricht geschickt wird.
Sind Nachlieferungen erforderlich, so müssen diese bis spätestens 31.12.2014 abgeschlossen sein. Genaueres hierzu wird im Lieferkonzept beschrieben.

Beweis:

      Bremen OSCI–XMeld 1.8 Fassung 31.01.2012 Abschnitt 17
Seite 824:


Wie oben dargelegt hat der Gesetzgeber die Norm zum Zweck einer Informationserhebung bereichsspezifisch und präzise zu bestimmen. Mindestvoraussetzung dafür ist die Angabe im Gesetz, welche staatliche Stelle zur Erfüllung welcher Aufgaben zu der geregelten Informationserhebung berechtigt sein soll. Ein bloßer Verweis auf die Zuständigkeitsordnung insgesamt genügt dem Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit nicht. Weder in der Landesgesetzlichen Vorschrift RBStV, noch in der ab dem 06.12.2012 geltenden Satzung ist die in „§ 2 genannte gemeinsame Stelle“ näher bezeichnet:

§ 10 Abs. 7 RBStV:

(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.
Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.

§ 9 Abs. 2 RBStV:

(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1.   der Anzeigepflicht,
2.   zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3.   der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4.   der Kontrolle der Beitragspflicht,
5.   der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6.   in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündigungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

6. Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg
über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
(Rundfunkbeitragssatzung)
Vom 6. Dezember 2012

§ 2
Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten

Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

In der vorherigen Satzung des RBB wird die GEZ als „gemeinsames Rechenzentrum“ im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft bezeichnet:

Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren
Vom 30. September 2003 Amtsblatt für Brandenburg 2003, S. 1010

§ 2
Gebühreneinzugszentrale (GEZ)
Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland - GEZ - führt als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft der ARD-Landesrundfunkanstalten, des DeutschlandRadios und des Zweiten Deutschen Fernsehens Verwaltungsgeschäfte des Rundfunkgebühreneinzugs durch.
Die Anschrift der GEZ lautet: Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln.

Die vormalige GEZ wird in § 17 des RBStV benannt:

§ 17
Übergangsvorschriften
(1) Auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bei der Gebühreneinzugszentrale
- GEZ - bestehende Teilnehmernummern werden ab dem 01.01.2013 bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle als Beitragsnummern fortgeführt.
(2) Eine der Gebühreneinzugszentrale - GEZ - erteilte Ermächtigung zum Einzug geschuldeter Rundfunkgebühren mittels Lastschrift oder SEPA-Basislastschrift berechtigt die Rundfunkanstalt nach dem 01.01.2013 auch zum Einzug geschuldeter Rundfunkbeiträge mittels Lastschrift oder künftiger SEPA-Basislastschrift.

E.2   Verborgener Gründungszeitpunkt:

6. Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg
über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
(Rundfunkbeitragssatzung)
Vom 6. Dezember 2012

§ 7
Datenerhebung bei öffentlichen Stellen
(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle wird eine andere öffentliche Stelle um die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 11 Abs. 4 RBStV nur ersuchen, soweit eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos war oder nicht möglich ist. Dabei werden nur die in § 8 Abs. 4 und 5 RBStV genannten Daten unter den Voraussetzungen von § 11 Abs. 4 Satz 2 RBStV erhoben. Die Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den entsprechenden Regelungen der Länder und der einmaligen Meldedatenübermittlung nach § 14 Abs. 9 RBStV bleiben unberührt.

Offenbar ist die „geheimdienstliche Tätigkeit“ der beabsichtigten bundesweiten Rasterung der Meldedaten derart schützenswert, dass weder Satzung noch Gesetz das „Rechtskonstrukt Beitragsservice“ näher bezeichnen durften.
Auch der eigentlich gesetzlich zwingend erforderliche „Gründungszeitpunkt“ bleibt im vorerst im Verborgenen.
Die Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" mit ihrer „Präambel“:

Die Umstellung von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag gibt Anlass, die bisherige Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale aus dem Jahre 2002 zu novellieren und den veränderten Bedingungen und der neuen Struktur des Zentralen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio - Zentrale Servicestelle Köln im Folgenden kurz „Zentraler Beitragsservice" anzupassen. Die Rundfunkanstalten lassen sich dabei von dem Grundgedanken leiten, dass der Beitragseinzug so zentral wie möglich und so dezentral wie nötig erfolgen und die Bearbeitung in der zentralen und den dezentralen Einheiten bundeseinheitlich sein soll. Ferner wird durch eine Akzeptanzsteigerung des gesamten Beitragseinzugs auch eine Ertragssteigerung angestrebt. Hohe Priorität soll der serviceorientierten Kundenbetreuung eingeräumt werden.

gibt dann Auskunft.

§ 10 dieser Vereinbarung gibt bekannt, dass sie am 01.10.2013 in Kraft tritt. Frau Intendantin der Landesrundfunkanstalt RBB Reim hat dies am 25.11.2013 mit Unterschrift bestätigt.

§2 Aufgaben des Zentralen Beitragsservice
Die Rundfunkanstalten betreiben den „Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio" mit Sitz in Köln-Bocklemünd für die Abwicklung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft. Durch den Zentralen Beitragsservice nehmen die Rundfunkanstalten folgende Einzelaufgaben wahr:
a)   Organisation und Durchführung aller Aufgaben im Massenverfahren (Kundenbetreuung, Marktbearbeitung, Beschwerdemanagement)
b)   Entgegennahme und Bearbeitung von An-, Um-, Änderungs- und Abmeldungen der Beitragsschuldner
c)   Verwaltung und Pflege des Bestandes der Beitragskonten
d)   Organisation und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere die Annahme des Rundfunkbeitrags und Kontrolle des Beitragseingangs sowie Einleitung von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger Beitragsforderungen (Inkasso und Vollstreckung], soweit diese Beitreibungsmaßnahmen nicht von den Landesrundfunkanstalten einzeln oder durch einen externen Dienstleister durchgeführt werden
e)   Abrechnung der zugunsten der einzelnen Landesrundfunkanstalten eingehenden Rundfunkbeiträge mit den Rundfunkanstalten
f)   Erstattung von Rundfunkbeiträgen
g)   Vereinbarungen mit Postdienstleistern, Geldinstituten usw. zur Regelung des Zahlungsverkehrs
h)   Bereitstellung aller erforderlichen Formblätter, Druckschriften und Daten für Tätigkeiten der einzelnen Anstalten im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug
i)   Durchführung der Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen sowie Führung des entsprechenden Bestands
j)   gemeinsame Planung der Beitragserträge für ARD, ZDF und Deutschlandradio in Abstimmung mit den Rundfunkanstalten
k)   Konzeption und Durchführung eines Qualitätsmanagement für alle Massenverfahren in Abstimmung mit den Rundfunkanstalten
l)   Konzeption und Implementierung aller zentraten Controlling- und Berichtssysteme
m)   Planung und Bereitstellung aller IT-Verfahren und IT-Anwendungssysteme für den Beitragseinzug. Bereitstellung/Betrieb der technischen Voraussetzungen für den Internetauftritt „www.rundfunkbeitrag.de", sowie inhaltliche und redaktionelle Gestaltung des Formularwesens und aller Inhalte, die die innerbetrieblichen Belange des Zentralen Beitragsservice betreffen
n)   Unterstützung der Landesrundfunkanstalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben des dezentralen Beitragseinzugs
o)   Verarbeitung von Daten, die auf der Grundlage rechtlicher Regelungen, Auskunfts- und Anzeigepflichten mitgeteilt oder übermittelt werden
p)   Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.

E.3   Überwachung des Wohnungs- / Meldewesens

Die regelmäßige Meldedatenübermittlung an den „Beitragsservice“ der Meldebehörde stellt eine „rundfunkbeitragliche“ bundesweite Überwachung des Wohnungs-/Meldewesen dar. Ziel ist die Gewinnung von personenbezogenen Meldedatensätzen um deren „Wohnungsbeitragsschaft“ zu „überprüfen“.

Unter dem Begriff polizeiliche Beobachtung ist zu verstehen:
Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ist als gesonderte polizeiliche Maßnahme in den Landespolizeigesetzen vorgesehen (vgl. etwa § 17 HSOG, § 187 LVwG; zur entsprechenden strafprozessualen Regelung des § 163e StPO vgl. Krahl, NStZ 1998, S.339 <341>; Petri, in: Lisken/Denninger, a.a.O., H Rn. 295). Danach können die Polizeibehörden die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale des von ihr benutzten oder eingesetzten Fahrzeugs zur polizeilichen Beobachtung speichern, damit andere Polizeibehörden das Antreffen der Person oder des Fahrzeugs melden können, wenn dies „bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass“ (so etwa § 17 Abs.1 HSOG) festgestellt wird.
BVerfGE 1 BvR 2074/05 vom 11. März 2008; Kennzeichenfahndung:

"Anhaltspunkte für ein enges Verständnis des Begriffs des Fahndungsbestands lassen sich auch nicht aus der als Verwaltungsvorschrift einzustufenden Polizeidienstvorschrift (PDV) 384.1 „Fahndung“ gewinnen, so dass nicht geklärt werden muss, ob ein Bezug auf diese verwaltungsinternen Normen überhaupt den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügen könnte.

Die Polizeidienstvorschrift 384.1 definiert den Begriff der „Fahndung im polizeilichen Sinn" im Abschnitt 1 (Grundsätze) unter Ziff. 1.1 bis 1.3 wie folgt:

1.1 Fahndung im polizeitaktischen Sinn ist die planmäßige, allgemeine oder gezielte Suche nach Personen oder Sachen im Rahmen der
Strafverfolgung
Strafvollstreckung
Gefahrenabwehr
Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen

Die Fahndung dient darüber hinaus der Verdachtsgewinnung.

Fahndungshilfsmittel sind Informationssysteme, Dateien und Unterlagen, welche die Suche nach Personen oder Sachen ermöglichen oder unterstützen. <...> Sie unterliegen einer ständigen technischen, rechtlichen und taktischen Entwicklung; eine abschließende Aufzählung ist deshalb nicht möglich."

Dem Geschäftsbericht S. 16 des Beitragsservice 2014 ist zu entnehmen, dass die Meldebehörde 2014 12,1 Millionen Meldedatensätze im Rahmen der sogenannten anlassbezogenen Meldedatenübermittlung an den Beitragsservice übermittelten.

Beweis:
      Geschäftsbericht Beitragsservice 2014, S. 16

Unter „Anlassbezogen“ ist zu verstehen: An- und Ummeldungen und Todesfälle.

Diese „Anlassbezogene“ Regelung ist Verdachtslos.

Zur Gewährleistung der „Finanzierung“ des öffentlichen Fernsehens und Rundfunks ist die planmäßige, gezielte Suche nach „Beitragsschuldnern“ im Wege der Nutzung der Meldedateien als „Fahndungshilfsmittels“, grob verfassungswidrig.

Ich kann nicht erkennen, dass eine derartige bundesweite Meldedatenüberwachung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik dient, so dass diese „Überwachung“ auch mit der Richtlinie 95/46/EG unvereinbar ist.
Sie dient auch nicht dem Interesse der Allgemeinheit. Das Meldegeheimnis, der Umgang mit unseren Meldedaten ist von allgemeinem Interesse. Die Abgabe der Meldedatensätze an ein Rechen- und Dienstleistungszentrum, zur Durchführung seiner Aufgaben im Massenverfahren, ist aus Datenschutzrechtlichen Gründen völlig inakzeptabel. Dies festzustellen liegt im allgemeinen Interesse.

Die Tatsache das der derzeitige personenbezogene Datenbestand und der Datenbestand der Betriebsstätteninhaber zusätzlich als „Vorratsdatenspeicher“ für den Datenabgleich dieser Überwachung dient, macht einen fassungslos.

Im Jahr 2014 ist im privaten und nicht privaten Bereich ein Anstieg um rund 2,1 Mio. auf rd. 44,5 Mio. Beitragskonten zu verzeichnen.

Geschäftsbericht Beitragsservice 2014 S. 8


Wir wissen, mancher Mensch bekommt "Kopfschmerzen".

Das tut uns leid. Leider müssen wir so "hochjuristisch" Schreiben, haben wir es doch mit einer fiktiven Behörde zu tun, die sich Prof. als Gutachter leisten kann.

An dieser Stelle danken wir dem fiktiven Prof. Dr. Dr. DI ABOLO. Seine Werke sind uns ein Vorbild.


Und für den Bürger:
Ey Chef!
Deine Fighting Forces Berlin grüßen Dich! Nochmal Danke!




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Profät Di Abolo

Teil 4 von X

Zitat
F.   Big Brother TV is watching you / chilling effects


George Orwell schrieb unter dem Eindruck der totalitären Systeme des Faschismus und des Stalinismus in den 1940er Jahren sein Werk „1984“. Es handelt von einem Staat, der mit technischen Hilfsmitteln eine (fast) totale Kontrolle ausübt.

Die Bestimmungen zur Datenerhebung des RBStV sowie die Satzung des RBB stellen das öffentliche Fernsehen und den öffentlichen Rundfunk auf die Stufe eines Geheimdienstes.
Der gesamte personenbezogene Datenbestand privater und öffentlicher Stellen, die den Landesrundfunkanstalten gegenüber zur Auskunft verpflichtet werden, ist in den Fokus des öffentlichen Fernsehens gerückt.
Dieser gigantische Spähangriff dient dazu in die unantastbare Sphäre von Wohnungen einzudringen. Darüberhinaus wird durchgängig Ausgespäht, wobei der gewonnene bundesweite Grunddatenstock eine personenbezogene“Meldedaten-Vorratsdatei“ darstellt.
Die Eingriffsbreite und -tiefe zeigt sich in ihrer Auswirkung auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, durch das vom Beitragsservice in Köln durchgeführte bundesweite Verfahren.
Diese „moderne rechtsstaatliche Rechtsentwicklung“ auf dem Gebiet der verdeckten Datenerhebung und Daten-Gebäudedurchsuchung sowie Rasterfahndung ist völlig unverhältnismäßig und vollkommen außer Kontrolle geraten.

Die beobachtende oder observierende Tätigkeit des Meldewesens durch den Beitragsservice greift in den grund- und menschenrechtlichen Schutzbereich ein und hat die rechtliche Qualität eines tiefen Eingriffs in das Meldegeheimnis, da personenbezogene Informationen, die Meldedaten zum Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung erhoben, übermittelt, zur weiteren automatisiert maschinell Verarbeitung gespeichert werden. Derzeit sind diese Daten nicht nur jederzeit und ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar, sie werden darüber hinaus - mittels integrierter Informationssysteme - mit anderen Datensammlungen zusammengefügt und abgeglichen, wodurch vielfältige Nutzungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten entstehen.

Es entsteht ein Gefühl des dauerhaften überwacht Werdens. Es geht um den Kernbereich des menschlichen Daseins, das WOHNEN, um den Lebensmittelpunkt die Wohnung. Mit der Überwachung des Meldewesens weiß Big-Brother wo der Lebensmittelpunkt liegt. Erfolgt keine Um- oder Abmeldung so ist zwangläufig bekannt wo der betreffende seinen Lebensmittelpunkt hat. Darüberhinaus erhält er auch Einblicke in das Leben des Betroffenen. Mit der sich aus § 8 Abs. 5 RBStV ergebenden Pflicht, den die Abmeldung begründenden Sachverhalt und die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners mitzuteilen, sind tiefe Einblicke in das Privatleben möglich.


Aus dem Schlussantrag des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón, vom 12. Dezember 2013 Rechtssache C-293/12:


„52
 Zunächst darf zwar nicht vernachlässigt werden, dass das diffuse Gefühl des
Überwachtwerdens, das die Umsetzung der Richtlinie 2006/24 erzeugen kann, geeignet ist, entscheidenden Einfluss auf die Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung und der
Informationsfreiheit durch die Unionsbürger auszuüben, und dass folglich auch ein Eingriff in das durch Art. 11 der Charta garantierte Recht vorliegt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass – abgesehen davon, dass der Gerichtshof nicht über genügend Informationen verfügt, um sich hierzu äußern zu können – dieser Effekt nur eine Nebenfolge eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen würde, das im Folgenden Gegenstand einer sehr sorgfältigen und ausführlichen Prüfung ist.



62.
Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten beruht zwar auf dem Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre, so dass die Art. 7 und 8 der Charta, wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, in einem so engen Zusammenhang stehen, dass ihnen ein „[Recht auf Achtung des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten“ entnommen werden kann.

63.
Es kann jedoch nicht systematisch auf diese Weise verfahren werden. Der Zusammenhang zwischen den beiden Rechten hängt im Wesentlichen von der Art der betreffenden Daten ab, mögen diese auch stets personenbezogen sein, d. h., sich auf die Person, auf den Einzelnen, beziehen.

64.
Es gibt nämlich Daten, die als solche personenbezogen sind, d. h. insofern, als sie eine Person individualisieren; dazu gehören etwa solche, die in der Vergangenheit auf einem Passierschein enthalten sein konnten, um nur ein Beispiel zu nennen. Hierbei handelt es sich um Daten, die häufig eine gewisse Dauerhaftigkeit und häufig auch eine gewisse Neutralität aufweisen. Sie sind rein personenbezogen, und man könnte generell sagen, dass der Aufbau und die Garantien des Art. 8 der Charta auf sie am besten zugeschnitten sind.

65.
Es gibt aber auch Daten, die gewissermaßen mehr als personenbezogen sind. Hierbei handelt es sich um Daten, die sich in qualitativer Hinsicht im Wesentlichen auf das Privatleben – auf das Geheimnis des Privatlebens, einschließlich der Intimität – beziehen. In diesen Fällen beginnt das durch die personenbezogenen Daten aufgeworfene Problem nämlich sozusagen bereits „im Vorfeld“.
Das Problem, das sich dann stellt, betrifft noch nicht die mit der Datenverarbeitung verbundenen Garantien, sondern – vorgelagert – die Daten als solche, also die Tatsache, dass die Umstände des Privatlebens einer Person die Form von Daten angenommen haben und diese Daten infolgedessen für eine Verarbeitung in Betracht kommen.

66.
In diesem Sinne lässt sich sagen, dass solche Daten ein Problem aufwerfen, das im Wesentlichen vor dem ihrer Verarbeitung liegt und in erster Linie unter das durch Art. 7 der Charta garantierte Privatleben und nur in zweiter Linie unter die Garantien fällt, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 8 der Charta beziehen.

67.
Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, ist die Gültigkeit der Richtlinie 2006/24 bei Vornahme einer korrekten „Positionierung“ der Grundrechte, die die Kombination aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 7 der Charta) und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 der Charta) bilden, hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens zu prüfen.
b) Ein besonders qualifizierter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens

68.
Zunächst unterliegt es kaum einem Zweifel, dass die Richtlinie 2006/24 als solche einen „Eingriff“ in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt. Sie stellt dies selbst fest, wenn sie sich als „Instrument zur Vorratsspeicherung von Daten“ definiert, das „gemäß den Anforderungen des Artikels 8 der EMRK [oder des Art. 7 der Charta] … eine notwendige Maßnahme [ist]“. Der Gerichtshof verwendet diesen Ausdruck im Übrigen in Bezug auf die Richtlinie.

69.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seinerseits wiederholt entschieden, dass die behördliche Speicherung von Daten, die das Privatleben eines Einzelnen betreffen, einen Eingriff in dessen durch Art. 8 Abs. 1 EMRK garantiertes Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, wobei es auf die Verwendung der Daten nicht ankommt.



72.
Gleichwohl stellen die Erhebung und vor allem die Vorratsspeicherung vielfältiger, im Rahmen des größten Teils der laufenden elektronischen Kommunikation der Unionsbürger erzeugter oder verarbeiteter Daten in gigantischen Datenbanken selbst dann einen qualifizierten Eingriff in das Privatleben dieser Bürger dar, wenn sie nur die Voraussetzungen dafür schaffen würden, dass ihre sowohl persönlichen als auch beruflichen Tätigkeiten nachträglich kontrolliert werden können.
Die Erhebung dieser Daten schafft die Voraussetzungen für eine Überwachung, die, auch wenn sie nur vergangenheitsbezogen bei ihrer Auswertung erfolgt, das Recht der Unionsbürger auf das Geheimnis ihres Privatlebens gleichwohl während der gesamten Dauer der Vorratsspeicherung permanent bedroht. Aufgrund des erzeugten diffusen Gefühls des Überwachtwerdens stellt sich die Frage nach der Dauer der Vorratsdatenspeicherung in besonders eindringlicher Weise.



74.
Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei den fraglichen Daten nicht um personenbezogene Daten im klassischen Wortsinne handelt, die sich auf punktuelle Informationen über die Identität der Personen beziehen, sondern um sozusagen qualifizierte personenbezogene Daten, deren Auswertung es ermöglichen kann, eine ebenso zuverlässige wie erschöpfende Kartografie eines erheblichen Teils der Verhaltensweisen einer Person, die allein ihr Privatleben betreffen, oder gar ein komplettes und genaues Abbild der privaten Identität dieser Person zu erstellen.

75.
Die Intensität dieses Eingriffs wird durch Elemente verstärkt, die die Gefahr vergrößern, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten ungeachtet der sowohl den Mitgliedstaaten selbst als auch den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste durch die Richtlinie 2006/24 auferlegten Verpflichtungen zu rechtswidrigen, potenziell die Privatsphäre verletzenden oder – allgemeiner – betrügerischen oder gar heimtückischen Zwecken verwendet werden.

76.
Die Daten werden nämlich nicht von den Behörden selbst oder auch nur unter ihrer unmittelbaren Kontrolle gespeichert, sondern von den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste selbst, auf denen der größte Teil der Verpflichtungen zur Gewährleistung ihres Schutzes und ihrer Sicherheit lastet.

77.
Die Richtlinie 2006/24 schreibt den Mitgliedstaaten zwar vor, sicherzustellen, dass die Daten gemäß den in ihr enthaltenen Bestimmungen gespeichert werden. Bemerkenswerterweise müssen die Daten aber nur so gespeichert werden, dass sie und alle sonstigen damit zusammenhängenden erforderlichen Informationen „unverzüglich an die zuständigen Behörden auf deren Anfrage hin weitergeleitet werden können“. Nach der Richtlinie 2006/24 haben die Mitgliedstaaten darüber hinaus sicherzustellen, dass die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste ein Mindestmaß an Grundsätzen in Bezug auf den Schutz und die Sicherheit der gespeicherten Daten einhalten.

78.
Keine Bestimmung der Richtlinie 2006/24 verpflichtet die genannten Diensteanbieter jedoch dazu, selbst die Daten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, unter der Gerichtshoheit eines Mitgliedstaats, zu speichern, was die Gefahr, dass sie unter Verstoß gegen diese Regelung zugänglich sein oder verbreitet werden könnten, erheblich vergrößert.

79.
Diese „Externalisierung“ der Vorratsdatenspeicherung ermöglicht es zwar, die gespeicherten Daten von den öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten fernzuhalten und sie damit ihrem direkten Zugriff und jeder Kontrolle zu entziehen, aber gerade dadurch vergrößert sie gleichzeitig die Gefahr einer Auswertung, die den Anforderungen des Rechts auf Achtung des Privatlebens zuwiderläuft.

80.
Somit stellt die Richtlinie 2006/24, wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, einen besonders qualifizierten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar, so dass ihre Gültigkeit und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in erster Linie im Hinblick auf die Anforderungen zu prüfen sind, die sich aus diesem Grundrecht ergeben.“


F.1   Datenschutz oder die „Geister“ die ich rief.

Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 17/2520 v. 03.11.2015 zum 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RBStVneu):


7.   § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Wege des Ersuchens“ gestrichen.- 21 - bb) Es werden folgende neue Sätze 2 bis 4 eingefügt:


„Öffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind solche, die zur Übermittlung der Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten befugt sind. Dies sind insbesondere Meldebehörden, Handelsregister, Gewerberegister und Grundbuchämter. Nichtöffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung.“


cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 5 und wie folgt geändert:
aaa) Das Wort „dafür“ wird durch die Wörter „für die Erhebung der Daten nach
Satz 1“ ersetzt.
bbb) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:


„1. eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos war oder nicht möglich ist,“

ccc) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die neuen Nummern 2 und 3.
dd) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die neuen Sätze 6 bis 9.
ee) Im neuen Satz 8 werden die Wörter „den Meldegesetzen oder“ durch die Wörter „dem Bundesmeldegesetz oder den“ ersetzt.

8.   § 14 wird wie folgt geändert:
a)   In Absatz 9 Satz 5 wird die Verweisung auf „§ 11 Abs. 5 Satz 2 und 3“ durch die Verweisung auf „§ 11 Abs. 6 Satz 2 und 3“ ersetzt.
b)   Es wird folgender neuer Absatz 9a eingefügt:


„(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

Begründung S. 4 - 5:


„Vollständiger Meldedatenabgleich kann zur dauerhaften Sicherung der Beitragsgerechtigkeit und Stabilisierung der Beitragseinnahmen beitragen.“



„Weiterer Meldedatenabgleich schafft Grundlage zur Evaluierung dieser Maßnahme im Hinblick auf eine dauerhafte gesetzliche Verankerung.“



Ich beglückwünsche die Bundesrepublik Deutschland zur digitalen Vollüberwachung des Melde-, Wohnungs- und Gewerbewesens durch eine nicht rechtfähige Verwaltungs-Gesellschaft des öffentlich rechtlichen Fernsehens und zur nächsten bundesweiten Meldedaten-Rasterung 2018 zur Sicherung der Aktualität des Datenbestandes § 14 Abs. 9a RBStV(neu).


F.2   Chilling-Effect

Die Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung seiner Funktion rechtfertigt es keinesfalls, dass der gesamte Wohnungsdatenbestand der Bundesrepublik Deutschland bei einer subexternen „nicht rechtsfähigen“ Gesellschaft in Köln durch EXTERNALISIERUNG gespeichert wird und für eine langfristige angelegte Datenobservation von Wohnungen genutzt wird. Diese Wohnungs- und Betriebsstätten-Strukturdatei und „Evaluierung“ einer bundesweiten Rasterfahndung „im Hinblick auf eine dauerhafte gesetzliche Verankerung“ erzeugt einen erheblichen CHILLING EFFECT.

G.   Verstoßes gegen die Richtlinie 2004/18/EG / Ultra-Vires-Akt

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist es auch notwendig zu Prüfen, ob Ultra-Vires-Akte vorliegen.
Mit Umstellung der öffentlich rechtlichen Rundfunkfinanzierung von einem Gebührenmodell auf ein Beitragsmodell ergaben sich auch Änderungen hinsichtlich des „Beitragsschuldners“ im privaten Bereich.
Unzweifelhaft ist die Kernaufgabe des RBB die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Richtlinie 89/552/EWG v. 03.10.1989 sowie Richtlinie 97/36/EG v. 19.06.1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG). Bereits in der Vergangenheit ist es im Zusammenhang mit der Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks zu Konfliktsituationen mit EU-Recht gekommen.
Die „Erweiterung“ der öffentlich rechtlichen Rundfunkfinanzierung stellt eine wesentliche Neuerung dar. Mit dem Ende des alten Gebührenmodells erloschen auch die Aufgaben der Gebühreneinzugszentrale.

Es stellt sich die Frage ob, die in § 10 Abs. 7 Satz 1 gewählte Formulierung:

„Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.“

und in der Satzung des RBB § 2 „näher“ bezeichnete gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalt (vgl. frühere Satzung § 2 Gebühreneinzugszentrale GEZ)


„Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.“

Normenklar und Normenbestimmt ist.
Bereits bei der Aufgabenzuweisung fällt sofort auf, dass der Landesgesetzgeber keine ausreichende Aufgabenzuweisung für diese „gemeinsame Stelle“ vorgenommen hat. Auch eine genaue Bezeichnung der „gemeinsamen Stelle“ wurde nicht vorgenommen.

Der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass eine Ausschreibung nicht obligatorisch ist, wenn die öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen, vorausgesetzt, dass diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit ihr oder mit anderen Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehaben (vgl. EuGH, v.09.06.2009 Rechtssache C-480/06).
Die Frage der Wirksamen Kontrolle des Beitragsservice ist daher ebenfalls zu prüfen.

Der Schluss liegt jedenfalls nahe, dass eine Umgehung der Vergaberichtlinie 2004/18/EG entweder billigend in Kauf genommen wurde oder sogar absichtlich herbeigeführt werden sollte, mindestens aber eine Wirksame Kontrolle der Rechtsaufsicht und insbesondere der datenschutzrechtlichen Fachaufsicht nicht stattfand.

Es wurden nachweislich „Dienstleistungen“ ab 2013 vom Beitragsservice ausgeschrieben. Das Bedeutet das die vormalige GEZ weder technisch noch personell ausreichend ausgestattet war, um dass Beitragseinzugsverfahren mit eigenen personellen und technischen Mitteln durchzuführen. Bereits bei grober Sichtung und rechtlichen Beurteilung der „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ fällt auf, dass wesentliche Teile des „Aufgabenbereichs Beitragsservice“ wie das „Drucken und Versenden von Briefen“ an „mindestens Dritte“, aus meiner Sicht „Vierte“ ausgegliedert wurde.

Fraglich ist auch, ob der Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzgebung Kenntnis hatte oder bewusst im Unklaren gelassen wurde. Dies betrifft auch die Rechtsaufsicht.

Möglich ist auch ein „Prozess“ der „schleichenden Verselbstständigung“ der vormaligen GEZ und des jetzigen Beitragsservice. Aus meiner Sicht ist dies die rationalste Erklärung für das völlige Versagen der drei Gewalten im Sinne von Art 20 Abs. 3 GG in Sachen Rundfunkbeitrag.
Es gilt nun, genau zu Prüfen, welche Aufgaben der Gesetzgeber, wem zugewiesen hat und was eigentlich bezweckt ist.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Anm.: zu Ultra-Vires-Akten) können juristische Personen des öffentlichen Rechts außerhalb des ihnen durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben- und Wirkungsbereichs nicht wirksam rechtlich handeln. Die von ihnen außerhalb dieses Bereichs vor-genommenen Rechtsakte sind nichtig (BGH, Urteil vom 28. Februar 1956 I ZR 84/54, BGHZ 20, 119, 122 ff.; Beschluss vom 15. Juli 1969 NotZ 3/69, BGHZ 52, 283, 286).




Rein fiktiv.



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Teil 5 von X

Fiktiv natürlich:

Zitat
Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH auch aus dem Verfahren C-480/06 v. 09.06.2009 fällt auf, dass der Beitragsservice als öffentlicher Auftraggeber i.S.d. der Richtlinie 89/552/EWG geändert durch Richtlinie 97/36/EG auftritt.

Analog zur Rechtsprechung des EuGH im o.g. Verfahren gelten als öffentliche Dienstleistungsaufträge die schriftlichen entgeltlichen Verträge, die zwischen einem Dienstleistungserbringer und einem in der Richtlinie 2004/18/EG genannten öffentlichen Auftraggeber geschlossen werden, zu denen Körperschaften wie die Landesrundfunkanstalten gehören.
Der EuGH hat ferner zu einem Fall, in dem eine Gemeinde einer interkommunalen Genossenschaft mit der alleinigen Aufgabe, den angeschlossenen Gemeinden Dienstleistungen zu erbringen, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt hat, entschieden, dass die Vergabe an die Genossenschaft rechtmäßig ohne Ausschreibung erfolgen konnte, weil die angeschlossenen Gemeinden gemeinsam die Kontrolle über sie ausübten, auch wenn die Leitung der Genossenschaft durch den Verwaltungsrat in mancherlei Hinsicht selbständig erfolgte (vgl. in diesem Sinne Urtei vom 13. November 2008, Coditel Brabant, C-324/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 41).

Im Rahmen der Vergabeverfahren tritt der Beitragsservice als selbstständige Einrichtung des öffentlichen Rechts auf (vgl. Ausschreibungen I2); I3); I4)).
Dabei gibt er im Rahmen der Ausschreibungsbekanntmachungen unter, ich zitiere:

„I.4)   Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber: nein“

an.

Entsprechend der ständigen nationalen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Beitragsservice nicht rechtsfähig.

Hierzu führte der BGH dem Beschluss des BGH I ZB 64/14 vom 11.06.2015 aus:

„Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle. Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt.“

Das ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Einzelnormen des RBStV und den Satzungen der Landesrundfunkanstalten und der Drucksachen der Länderparlamente.

„Die gemeinsame Stelle hat deshalb die den einzelnen Landesrundfunkanstalten zuzuordnenden Daten – wie bisher – logisch von den Daten der anderen Anstalten getrennt zu verarbeiten. Die anlassunabhängige Übermittlung bzw. der Abruf ganzer Datenbestände oder Teile davon ist schon aufgrund allgemeiner Grundsätze ausgeschlossen. Die Übermittlungsbefugnis in Satz 1 beschränkt sich daher nach wie vor auf den Einzelfall (z. B. Umzug, Abstimmung von Mehrfachkonten bei Zweitwohnsitzen), der eine Erforderlichkeitsprüfung voraussetzt. Satz 2 schreibt wie bisher die Einzelheiten der Dokumentation vor, um die Zulässigkeit jedes einzelnen Abrufs nachprüfen zu können, für die die abfragende Landesrundfunkanstalt verantwortlich ist. „

Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 11 S. 68 sowie S. 67:

„Absatz 2 Satz 1 regelt die Datenverarbeitung der Stelle, die die Landesrundfunkanstalten gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragt hat.“

Der Gesetzgeber spricht hier ausdrücklich von Beauftragung.

Daraus folgt, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegenden, dass die Landesrundfunkanstalten ein Vergabeverfahren für das Rechen- und Dienstleistungszentrum „Beitragseinzug“ nicht vorgenommen haben, obwohl dies entsprechend der Richtlinie 2004/18/EG erforderlich gewesen wäre.

ANMERKUNG ABSCHNITT VERGABERICHTLINIE ERFOLGT GGF. GESONDERTE BESCHWERDE
GEGEN DIE LRA (Beitragsservice = zentrale Beschaffungsstelle / klarer Auftrag erforderlich /
außerhalb des Rundfunkbereichs = Fachaufsicht LRA = Rechtsaufsicht Bundesländer)


H.      „Direktanmeldung“ (Zwangsanmeldung), „Beitragsbescheide“; Rechtscharakter Spam oder Junk

Die von den Intendanten der Landesrundfunkanstalten eingeführte „Direktanmeldung“ ist gesetzeswidrig und setzte § 9 Abs. 1 RBStV faktisch außer Kraft. Das gesetzlich vorgeschriebene Feststellungsverfahren wurde bewusst grob willkürlich umgangen.

Geschäftsbericht des Beitragsservice 2014 S. 5 Vorwort des Geschäftsführers:

Hintergrund der erhöhten Erträge ist die Ende 2013 getroffene Entscheidung der Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, die seit März 2013 von den Einwohnermeldeämtern gelieferten Bestandsdaten volljähriger Bürgerinnen und Bürger umfassend im Sinne der Beitragsgerechtigkeit zu nutzen und im Falle fehlender oder nicht sachdienlicher Reaktionen auf Schreiben des Beitragsservice eine so genannte Direktanmeldung vorzunehmen. Dies führte in 2014 zu mehreren Millionen direkt angemeldeter Beitragskonten. Für die Sachbearbeitung des Beitragsservice bedeutete die Intendantenentscheidung einen erheblichen, in diesem Umfang nicht geplanten Anstieg an schriftlichen und telefonischen Vorgängen, der auch im Verlauf des Jahres 2015 noch Einbußen im Servicegrad mit sich bringen wird.

Beweis:
      Geschäftsbericht 2014 Beitragsservice, S. 5

Eine „Zwangsanmeldung“ oder „Direktanmeldung“ stellt zweifelsfrei einen Verwaltungsakt dar, der beschieden werden muss. Dabei sind die Feststellungen darzulegen, die aus Sicht der Landesrundfunkanstalt die „Wohnungsinhaberschaft“ begründen.
Die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV benannte „Meldevermutung“ begründet ggf. einen Anfangsverdacht, für weitere Ermittlungen nach § 9 Abs. 1 RBStV.
Daher ist die „Direktanmeldung“ natürlicher Personen für eine Wohnung unzulässig, zumal teilweise auch mehre Personen für eine Wohnung angemeldet wurden.

Da ein gesetzlicher Grund zur Datenverwendung dieser personenbezogenen Meldedatensätze zur Speicherung und Verarbeitung nicht vorliegt, unterlagen sie der Löschungsfrist. Die nicht erfolgte Löschung und somit rechtswidrige Speicherung, teilweise Weitergabe der personenbezogenen Daten stellt einen schweren Verstoß gegen die Richtlinie 95/46/EG dar.


H.1   EDV-gesteuertes Massenverfahren / Verbot automatisierter Einzelentscheidungen:

Wikipedia definiert Spam oder Junk wie folgt:

Als Spam [spæm] oder Junk (englisch für ‚Abfall‘ oder ‚Plunder‘) werden unerwünschte, in der Regel auf elektronischem Weg übertragene Nachrichten (Informationen) bezeichnet, die dem Empfänger unverlangt zugestellt werden und häufig werbenden Inhalt enthalten. Dieser Vorgang wird Spamming oder Spammen genannt, der Verursacher Spammer.

Das gesamte „Rundfunkbeitrags-Verwaltungsverfahren“ der Landesrundfunkanstalten wurde gesetzeswidrig in ein Rechenzentrum (vgl. § 2 Abs. 2 FVG) ausgelagert, um von dort aus, mit dem dort beschäftigten Personal (ca. 1207 Personen; Geschäftsbericht Beitragsservice 2014) die „Bescheidung“ des gesamten „Rundfunkbeitrags-Steuersystems“, mit einem Volumen von ca. 39.346.878 „Wohnungskonten und 3.462.590 „Betriebsstättenkonten“ (Stand 2014, Geschäftsbericht Beitragsservice S. 38-40) automatisiert durchzuführen.

Das in der Anlage dargestellte „Verfahren“ belegt die durchgängige Vorgehensweise des Zentralregisters Beitragsservice, im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug, verbotene automatisierte Einzelentscheidungen im „Massenverfahren“ durchzuführen.

Beweis:
      Kopie Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug

Ferner bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beitragsservice wesentliche Teile der Vorgangsbearbeitung durch Dritte ausführen lässt, so das wegen der fehlenden Bezeichnung eines Sachbearbeiters im Rahmen des Vorverfahrens, nicht hinreichend geklärt ist, welche natürliche Personen, in welcher Eigenschaft, das Beitragsfeststellungsverfahren geführt hat.

Beweis:
Kopie Abl. / S. 81; 25/04/2013; 135789-2013 DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge Richtlinie 2004/18/EG
Hier: Bearbeitung von telefonischen Anfragen sowie einfachen und umfangreichen schriftlichen Vorgängen im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung.

Auch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des „Vorverfahrens“ zur Feststellung der Wohnungsinhaberschaft, über die wie unter dargelegte „Vorgangsbearbeitung“ hinaus, die zweckgebunden Meldedaten Dritten zugänglich gemacht wurden und an Dritte übermittelt wurden.

In diesem Zusammenhang hat der Beitragsservice in der Vergangenheit mehrfach Ausschreibungen zu Druckdienstleistungen vorgenommen, z.B:

Beweis:
Kopie Abl. / S. S233, 03/12/2014; 410877-2014-DE; Drucksachen und zugehörige Erzeugnisse,
Hier:  Vergabe der Produktion von jährlich ca. 83 000000 personalisier-
ten Briefen an einen Auftragnehmer;


Im Rahmen der Ausschreibung (s. Seite 7) führt der Beitragsservice aus:
k) dass der Bewerber im Fall der Zuschlagserteilung während der gesamten Vertragslaufzeit die jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzregelungen (insbesondere zur Auftragsdatenverarbeitung) einhalten wird
In diesem Zusammenhang ist auf § 11 Abs. 2 RBStV zu verweisen.

Während allseits unzutreffend angenommen wird, dass bei der personenbezogenen Datenverarbeitung, der Beitragsservice nicht Dritter i.S.d. Datenverarbeitung ist, liegen konkrete Tatsachen dafür vor, dass bereits im Rahmen des § 14 Abs. 9 RBStV die zweckgebundenen Meldedaten an Dritte, den Beitragsservice, weitergereicht wurden. Dem Beitragsservice ist es gesetzlich versagt wegen der Bedeutung der Maßnahme und der Streubreite, die dem Meldegeheimnis unterliegenden Meldedaten zu empfangen (an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt NICHT an § 10 Abs. 7 RBStV und Satzung RBB).
Mit der Abgabe der zweckgebundenen Meldedaten an Subunternehmen wurden die personenbezogenen Datensätze somit an Vierte weitergereicht.

Diese gesetzeswidrige Vorgehensweise ist dem „Massenverfahren“ geschuldet, dass einerseits die völlige Unverhältnismäßigkeit des neuen Rundfunkbeitragswesens skizziert und es wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 95/46/EG Art. 15 sowie gegen § 6 a BDSG in die Rechtsstaatswidrigkeit führt.

„§ 6a Automatisierte Einzelentscheidung
(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.“


Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode:

„Zu Nummer 4 (§ 6a)
Durch die Regelungen in § 6a werden die Vorgaben des Artikels 15 der Richtlinie umgesetzt. Nach geltendem § 6a sind Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen und die sich ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten stützen, verboten, solange nicht eine der Ausnahmen des Absatzes 2 vorliegt. Grundlage dieser Regelung ist Artikel 15 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten jeder Person das Recht einräumen, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu wer- den, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, solange nicht eine der Ausnahmen des Absatzes 2 vorliegt. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll § 6a Abs. 1 nunmehr ergänzt werden um einen neuen Satz 2, in dem der Begriff der ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützten Entscheidung konkretisiert wird. Danach liegt eine solche Entscheidung insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.
Hierdurch wird klargestellt, dass die Vorgaben des § 6a nicht dadurch umgangen werden können, indem dem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren noch eine mehr oder minder formale Bearbeitung durch einen Menschen nachgeschaltet wird, dieser Mensch aber gar keine Befugnis oder ausreichende Datengrundlage besitzt, um von der automatisierten Entscheidung abweichen zu können. Diese Ergänzung entspricht Sinn und Zweck der Regelung in Artikel 15 der Richtlinie und hält sich demnach im vorgegebenen europarechtlichen Rahmen.
Zulässig sind Entscheidungen nach § 6a Abs. 1 gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 dann, wenn die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet und dem Betroffenen von der verantwortlichen Stelle die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitgeteilt wird. Entsprechend der Vorgaben der Richtlinie (vgl. Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe a) gilt insofern als geeignete Maßnahme insbesondere die Möglichkeit des Betroffenen, seinen Standpunkt geltend zu machen. Da dies nur möglich ist, sofern dem Betroffenen zumindest die wesentlichen Gründe der Entscheidung bekannt sind, wird die Pflicht zur Mitteilung über das Vorliegen einer Entscheidung in § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ergänzt um die Pflicht, dem Betroffenen auf Verlangen die wesentlichen Gründe der Entscheidung mitzuteilen. Auch diese Ergänzung hält sich demnach in dem durch die Regelungen der Richtlinie vorgegebenen Rahmen.“

Die verbotenen automatisierten Einzelentscheidungen begründen die lebenslange „Wohnungssteuerpflicht“. Hinweise darauf, dass die „Entscheidung“ im Rahmen eines EDV-Massenverfahrens erfolgte sind den Schreiben nicht zu entnehmen.

Beweis:
Beitragsservice Direktanmeldung, nebst Kopie „Verfahrenshistorie“ XXXXXXXXXX


H.2   Zwischenergebnis

Das automatisierte „Massen-Vor-Verwaltungsverfahren“ stellt einen groben Verstoß gegen die Richtlinie 95/46/EG Art. 15 sowie § 6 a BDSG dar.
Die automatisierten Schreiben des Zentralen Rechenzentrums „Beitragsservice“ haben den Rechtscharakter von Post-Spam. Sie sind Müll. Damit ist das durchgeführte „Verwaltungsvorverfahren“ zur Feststellung der „Wohnungsinhaberschaft“ betroffener natürlicher Personen nach § 14 Abs. 9 RBStV NICHTIG.


I.   Gesetzgebungskompetenz:

Die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Fernsehen- und Rundfunkrechts liegt unzweifelhaft beim Landesgesetzgeber (Art. 70 Abs. 1 GG).

Mit der Abschaffung der Teilnahmevorrausetzung und der Bindung der „Beitragsgebühr“ an Wohnungen und die Wohnungsinhabereigenschaft (§§ 2 und 4 des 4. RBStV) führte das Land Berlin eine weitreichende An- und Abmeldepflicht für Wohnungsinhaber „beim Fernsehen“ ein (§ 8 des 4. RBStV). Der Inhaber einer Wohnung ist somit bei der Anmeldung verpflichtet seine Identität (§ 2 Abs. 1 BMG) von sich aus  beim Fernsehen preiszugeben (vgl. 21 ASOG).
Dabei fungiert „die Anzeige“ des Wohnungsinhabers auch als „Vorabinformation der Meldebehörde“ (§ 8 Abs. 3 des 4. RBStV), da das Land Berlin gem. § 3 a VO MeldG BE den „Beitragsservice“ automatisiert rechtswidrig die Anmeldungen übermittelt.


„§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.“


Mit der Verknüpfung des Tatbestandes des Inhabers mit dem in Absatz 2 Nr. 1 RBStV benannten Melderechts wird gleich zu deutlich welchen Bereich der Landesgesetzgeber noch regelte. Das Meldewesen.

Hierzu entwickelte er weitere Einzelnormen wie etwa:


„§ 8 RBStV Absatz 1 Satz  1
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung).“


Im Rahmen dieser „Meldepflicht“ beim „öffentlichen Fernsehen“ hat der „Wohnungsinhaber“ darüberhinaus den die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalt mitzuteilen (§ 8 Abs. 5 des 4. RBStV vgl. hierzu § 17 BMG der solches nicht fordert).


„Art 73 Grundgesetz

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.   die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;“


Das Meldewesen ist seit der Förderalismusreform im Jahr 2006 ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes  (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG). In der Übergangsphase galt das Melderechtsrahmengesetz des Bundes bis zur endgültigen Einführung des Bundesmeldegesetzes im November 2015.

Dies führt im Ergebnis dazu, dass die „An- und Abmeldepflichten“ für Wohnungen und die zusätzliche regelmäßige „Überwachung des Wohnungs- und Meldewesens“ und der einmalige Meldedatenabgleich im Rahmen der Regelungen des RBStV eine Verletzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes darstellt. Die jeweiligen Einzelnormen sind somit Nichtig.



Chefe! Wir grüßen dich!

Teil 5 von X erfolgt "wegen" aktueller fiktiver Ereignisse "etwa" später.
Wir bitten diesen fiktive "Beitragsausfall" zu entschuldigen.

Your
Fighting Force Berlin


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Profät Di Abolo

Zitat des fiktiven Verfassers dieses Werkes der "hochmodernen" Rasterfahndung.

Zitat
Chefe!

Na toll! Jetzt kann ich nochmal von vorne Anfangen, weil § 14 Abs. 9 RBStV auch freiheitsentziehende Maßnahmen zum Ziel hat. Supi. Die ganze Arbeit umsonst!

Hmmm!?! grübel, grübel, grübel
Abschnitt Y

Haftverschonungsantrag wegen "Beitragausfall" der "Heidelberger" umhegten Wohnung

grübel, grübel, grübel

Abschnitt Z

Haftentschädigung wegen rechtswidriger Freiheitsentziehung / Rundfunkbeitragstrauma

Nee, ich lass das so! Das glaubt einem doch in Europa eh keiner!

Oder doch? Jetzt schon wa?



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Danke DIR! Chefe, der Du bist DA!

DA ich hier BIN und u.A. lese:
Zitat
Mit der Abschaffung der Teilnahmevorrausetzung und der Bindung der „Beitragsgebühr“ an Wohnungen und die Wohnungsinhabereigenschaft (§§ 2 und 4 des 4. RBStV) führte das Land Berlin eine weitreichende An- und Abmeldepflicht für Wohnungsinhaber „beim Fernsehen“ ein (§ 8 des 4. RBStV). Der Inhaber einer Wohnung ist somit bei der Anmeldung verpflichtet seine Identität (§ 2 Abs. 1 BMG) von sich aus  beim Fernsehen preiszugeben (vgl. 21 ASOG).
Dabei fungiert „die Anzeige“ des Wohnungsinhabers auch als „Vorabinformation der Meldebehörde“ (§ 8 Abs. 3 des 4. RBStV), da das Land Berlin gem. § 3 a VO MeldG BE den „Beitragsservice“ automatisiert rechtswidrig die Anmeldungen übermittelt.
....
Mit der Verknüpfung des Tatbestandes des Inhabers mit dem in Absatz 2 Nr. 1 RBStV benannten Melderechts wird gleich zu deutlich welchen Bereich der Landesgesetzgeber noch regelte. Das Meldewesen.

„Art 73 Grundgesetz

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.   die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;“


Das Meldewesen ist seit der Förderalismusreform im Jahr 2006 ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes  (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG). In der Übergangsphase galt das Melderechtsrahmengesetz des Bundes bis zur endgültigen Einführung des Bundesmeldegesetzes im November 2015.

Dies führt im Ergebnis dazu, dass die „An- und Abmeldepflichten“ für Wohnungen und die zusätzliche regelmäßige „Überwachung des Wohnungs- und Meldewesens“ und der einmalige Meldedatenabgleich im Rahmen der Regelungen des RBStV eine Verletzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes darstellt. Die jeweiligen Einzelnormen sind somit Nichtig.

plusquamPERFEKT: DAs muss menSch verstehen gehabt werden! So wird ER es aufschruben und ES wARD geschickt werden müssen an einen rICHter am Amtsgericht zur Fragestellung:
"Ist es richtig, dass mit der Verknüpfung des Tatbestandes des Inhabers einer Wohnung mit dem in §2 Absatz 2 Nr. 1 RBStV benannten Melderechts der Landesgesetzgeber das Meldewesen regelt und damit die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art 73 GG verletzt?"

Sei gegrüsst DU Fremder, der du BIST!

DA n k e!

mit solidarischen Grüssen aus Ostbrandenburg

(PS: Warum heisst es immer mal "4. RBStV"? Bsp: "...An- und Abmeldepflicht für Wohnungsinhaber „beim Fernsehen“ ein (§ 8 des 4. RBStV)...")


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Profät Di Abolo

Wir grüßen Dich ohh Brandenburger!!!!


Gesegnet sei dein Weg! Wir sind neben dir!

P.S. lese du ohh Brandenburger für uns Korrektur! Sei unser Lektor!
Wir sind nur einfache Panzerfahrer, die in der Massurenalle auf und ab fahren! Rein fiktiv natürlich!

Es könnte sein, dass mit 4. die vierte Staatsgewalt gemeint ist!
Das böse Imperium. Könnte. Rein fikitv. Der Pressestaat! Herr über das Meldewesen, den Rechtsstaat und die Freiheit der Person!


Chefe! (Ditt bin nicht icke, sondern die Befehlsstelle irgendwo im World Wide Web, rein fiktiv natürlich)

Wir die Fighting Forces Berlin geben hiemit unsere Umbennung bekannt:

Wir sind ab nun die Fighting Forces Berlin-Brandenburg!

 >:D >:D >:D >:D >:D


Fiktives Zitat vom Alten Fritz:

Zitat
Er der Brandenburger merke auf! Er der Brandenburger weise sein Gericht daraufhin, dass für ihn den Brandenburger in Sachen RBB, das Recht des Landes Berlin gilt. Diese Feinheit der Rechtskunst findet sich im RBB Staatsvertrag, verkündet in der Bravors-Datenbank seines Landes.

Es gilt daher nicht die MeldDÜV § 8.

Sei er sich daher stets bewusst, dass für ihn der § 3a DVO-MeldG gilt.

Er weise daher das Gericht daraufhin, dass die dort bezeichnete empfangende Stelle NORMENUNKLAR § 8 Abs. 2 des RundfunkGEBÜHRENstaatsvertrag bezeichnet.

Kraft Gottes Gnaden, verkünden Wir, unsere Majestät in Brandenburg hier:

Das ist totaler Quatsch! Da landet ja dann dein Datensatz:

beim Ende des Innehabens einer Wohnung.

Er, der Brandenburger, ersuche daher um gerichtliche HAFT- und Vollstreckungsverschonung!




Chefe Sonnenbrille auf!  8)



ACHTUNG! BRANDSCHUTZ BEACHTEN!

FLAMMENWERFER-EINSATZ


Und es werden von Tag zu Tag immer mehr! Ein kleines Berliner-Brandenburger-Heer

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http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=44936&pos=0&anz=1


Fiktives Zitat von K, M und F
Zitat

FREIHEIT FÜR ALLE GEFANGENEN VON ARD und ZDF!


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Chefe!

Your
Fighting Forces Berlin-Brandenburg


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P
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nur die PDF
Zitat
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=44936&anz=1&pos=0&Frame=4&.pdf



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@Profät Di Abolo

Mir ist nicht ganz klar, inwiefern der genannte BGH-Beschluß hier Verwendung finden kann.

Lies Dir bitte mal selber alles darin genau durch; es ging um Personen, die in einer bestimmten Sache bereits verurteilt worden waren, (bspw.), und erneut dafür herangezogen werden sollten; dieses ist auch gemäß europäischem Recht unzulässig.

Auswerten kann man sicher die im Beschluß genannten bundesrechtlichen Grundlagen.

Auch wenn sich "Berlin-Brandenburg" leichter auspricht, als "Brandenburg-Berlin", dem Bundesland Berlin wurde das Tragen der Krone gerichtlich im vergangenen Jahr untersagt.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P

Profät Di Abolo

Fiktive Antwort des  >:D

Zitat
Herr Pinguin, ich grüße Sie.

ich bitte etwaige Rechtschreibfehler zu entschuldigen. Ich bin in eile und suche meine Schuhe.

Das ist ein hervoragender Einwand.
Ich will versuchen Ihnen das zu erläutern.

Im Rahmen der rechtswissenschaftlichen Untersuchung dieser "einmaligen" Rasterfahndung
§ 14 Abs. 9 RBStV ist natürlich auch zu prüfen, welches Ziel und welche Folgen diese Maßnahme hat.

Analog zum Additiven Grundrechtsschutz vgl. BVerfGE:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/04/rs20050412_2bvr058101.html


gilt es nachzuprüfen, welche Gefahren und Risiken die Datenerhebung in sich birgt und welche weiteren Menschenrechtseingriff ggf. auf diese Datenerhebung folgen.

Aufgrund der aktuellen Ereignisse im Sendegebiet des MDR ist nunmehr erwiesen, das § 14 Abs. 9 RBStV nicht nur der Datenerhebung dient (Art. 8 EUGRCH und Art. 8 EMRK), nein, er hat auch Eingriffe in die Freiheit der Person zur Folge.

Ein Blick in das 4 Zusatzprotokoll der EMRK belegt, dass FE´s wegen Schulden gem. Art. 1 EMRK 4. ZP ratifiziert:

http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*[%40node_id%3D%271170098%27]&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1

nicht zulässig sind, wenn dies der alleinige Grund ist.

Dementsprechend ist zu prüfen, ob weitere Gründe vorlagen.

Mit einer ggf. zu leistenden Unterschrift, bestätigt der "Festgenommene" unter dem auf ihn wirkenden Zwang der Freiheitsentziehung im vorliegenden Einzelfall auch:

§ 12 RBStV Abs. 1 Nr. 3

Zitat
3.  den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder
teilweise nicht leistet.

Dies ist wie dem BGH Beschluss zu entnehmen ist aber unzulässig.

Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten gilt ebenfalls § 55 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Die Freiheitsenziehung ist daher grob rechtswidrig.

Damit ist anhand von Tatsachen bewiesen, dass die Landesgesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zu § 14 Abs. 9 RBStV auch den Additiven Menschenrechtsschutz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachteten.

Ich hoffe ich konnte Ihre Frage zufriedenstellend beantworten und den Zusammenhang zur EU-Beschwerde darstellen.

Bezüglich der Krone des Berliner Bären kann ich keine Auskunft erteilen, da ich das Urteil nicht kenne. Wichtig ist aber, dass der Berliner Bär ggf. wieder die Boxhandschuhe anzieht wie damals zu den Zeiten No-Olympics, denn die beabsichtige "zweite Rasterfahndung" 2018 gggggggeht gar nich.

Zum dem Einwand Berlin-Brandenburg gebe ich folgendes zu bedenken:

FFBB = Fighting Forces Berlin-Brandenburg
FFBB könnte auch F****** Fluch-Hafen Berlin-Brandenburg bedeuten. Vielleicht.

Denn wie wir leidvoll feststellen, machen die da Oben S.... die wir hier unten ausbaden müssen.


Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und habe so ebend meine Schuhe gefunden.

Ich schließe mit dem Kampfruf der Anti-GEZ-Hilfe:

Freiheit für alle Gefangenen von ARD und ZDF!

Die von Ihnen die in den 70er groß geworden sind, werden den Zusammenhang zwischen dem o.g. BGH - Beschluss und diesem Ausruf sicher verstehen.


Chefe!
Wir grüßen dich!

Your
Fighting Forces Berlin-Brandenburg oder auch umkehrt:
Forces Fighting Berlin-Brandenburg!
 >:D >:D >:D >:D  was war das denn?  >:D >:D >:D >:D


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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Cool, nur zur Vollständigkeit und das die wertvolle Arbeit nicht aus Datenschutzgründen von der Post geshreddert wird, die vollständige Adresse lautet:

Zitat
Vertretung Europäische Kommission in Deutschland
Unter den Linden 78
10117 Berlin

Tel.: 030-2280 2000
eu-de-kommission@ec.europa.eu

Dann hatte ich mir auf meiner Liste notiert:




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LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

P

Profät Di Abolo

Sehr aufmerksam von Ihnen Herr L.. Vielen Dank!

Teil 6 von X dieses fiktiven Werkes, des europäischen Datenschutzes und der Privatheit des Art. 8 EMRK:

Zitat
J.   Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Datenschutz, Recht auf Privatheit:

Der einmalige automatisierte Melderegisterabgleich § 14 Abs. 9 RBStV ist ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, Datenschutz und der Privatheit in einer Streubreite von mehreren Millionen Bürgern. Er ist darüberhinaus ein Eingriff in das Meldegeheimnis (§ 5 Meldegesetz BE), dass die Grund- und Menschenrechte zum personenbezogenen Datenschutz schützt.

Im Rahmen seines ARD ZDF Gutachtens führte Prof. K. aus:

Zitat
„c. Schutz der Privatsphäre
Diese Art der Beitragsbemessung wird auch durch den verfassungsrechtlichen Schutz der Privatheit gefordert und bestärkt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG garantiert dem Menschen einen „Innenraum“, zu dem gerade auch die öffentliche Hand keinen Zutritt haben soll, in dem er „in Ruhe gelassen wird“. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schirmt einen Bereich privater Lebensgestaltung ab, in dem der Mensch die Möglichkeit hat, „frei von öffentlicher Beobachtung und damit der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein“. Dieser private Rückzugsbereich vor staatlicher Einsichtnahme betrifft auch die Pflicht, im Abgabenrecht Angaben machen zu müssen. Die Angaben, die ein Abgabepflichtiger zu machen hat, ermöglichen weitreichende Einblicke in die persönlichen Verhältnisse, die persönliche Lebensführung, auch in die beruflichen und betrieblichen Verhältnisse. Der Empfänger dieser Abgaben gewinnt ein Wissen über die Betroffenen, das „in entsprechende Macht über die Betroffenen umschlagen kann“. Der grundrechtliche Datenschutz setzt dieser Erhebung, aber auch der Verwendung und Weitergabe solcher Angaben verfassungsrechtliche Grenzen. Die Rundfunkabgabe findet deshalb bereits in den Tatbeständen, die erfragt und ermittelt werden müssen, eine Schranke in dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Hinzu tritt die Ermittlungsschranke durch die Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG), das Recht des Nutzungsberechtigten, über die Zugänglichkeit der Wohnung für andere selbst zu entscheiden. Behördliche Betretungs- und Besichtigungsrechte sind gegenüber der Wohnung nur bei konkreten, schwerwiegenden Verdachtstatbeständen zulässig.“


Der Schutzbereich der „umhegten Wohnung“ erstreckt sich auch auf die digitale, binäre „Zweitwohnung“ auf dem örtlichen Meldeamt. Diese Privatheit wird auch im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Art. 8 EMRK sowie Art. Art. 8 EuGRCh geschützt.

Die Abgabe des gesamten Berliner Personenmeldedatenbestands aller volljährigen Bürger, ist nur unter ganz engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen möglich.
Darüberhinaus ist bei der gesetzlichen Regelung durch den Landesgesetzgeber die Richtlinie 95/46/EG zu beachten.
Wegen der Sensibilität der Meldedaten, die neben der Identität einer natürlichen Personen, ihr Geburtsdatum und den Geburtsort bezeichnen, auch die Anschrift der Wohnung enthält, hat der Bundesgesetzgeber und auch der Landesgesetzgeber die besonderen Fälle in denen auf Daten des gesamten personenbezogen Datenbestand einer Gruppe für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist, gesetzlich geregelt.
Bei der gesetzlichen Regelung von „Gruppenauskünften“ sind die Streubreite und der additive Grundrechtsschutz zu beachten.
Im Rahmen der Übergangsregelung § 14 Abs. 9 RBStV ergibt sich die Streubreite aus der Anzahl der Betroffenen Bürger, die bereits bei der früheren GEZ erfasst waren und nun erneut von der Meldedatenübermittlung in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen sind (Doppelte Betroffenheit), sowie aus der Summe der bei den Meldebehörden gemeldeten volljährigen Personen.


J.1   Die Meldedatenbanken als „Hort“ Verdächtiger

Im Rahmen der mehrstufigen Rasterfahndung wurde wie dargelegt, auf den gesamten Meldedatenbestand der Bundesrepublik Deutschland zugegriffen.

Hierzu wurden die Meldedatenbanken der Meldebehörden durchforstet mit dem Ziel eine vorselektierte Meldegruppendatei (vgl. Gruppenauskunft BMG) zu erstellen.

Dabei wurden die personenbezogenen Meldedatensätze die einer Übermittlungssperre unterliegen sowie die Meldedatensätze der nicht volljährigen ausselektiert und in eine separate Datei überführt.

Die einzelnen örtlichen Meldestellen übermittelten diese vorselektierte Meldegruppendatei an die zentrale Landesstelle. Von dort wurden diese personenbezogenen selektierten Meldedaten zusammengefasst, zum festgelegten Stichtag eingefroren und somit zum rechtswidrigen Abruf der empfangenden Stelle dem Beitragsservice bereitgehalten.

Ziel war das gewinnen einer „Verdachts- / Vermutungsdatei“ nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV:

Zitat
§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die

1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist


Bereits eine grobe Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Bereich der Zweck-Mittel-Relation zeigt, dass die Streubreite der Datenerhebung 69,8 Millionenen Meldedatensätze einen Großteil der Bewohner bzw. melderechtlich erfassten beschwert, deren "Wohnungen" / "Veranstaltungsraum" bereits beim Beitragsservice vor dem Modellwechsel erfasst waren. Faktisch wurden die natürlichen Personen die Ihrer melderechtlichen gesetzlichen Verpflichtung nach dem BMG nachkamen unter „Generalverdacht“ des „Schwarzwohnens“ gestellt.

Dieser angenommene „Generalverdacht“ stellt keinen ausreichenden verfassungsrechtlichen Grund, in den Schutzbereich der Art. 8 EMRK sowie Art. Art. 8 EuGRCh einzugreifen. Entsprechend der Richtlinie 95/46/EG Art. 16, unterliegen die personenbezogenen Meldedaten dem Schutz des Meldegeheimnisses.

Auch der Regelungsbereich des RBStV § 1 lässt bei sachlicher Betrachtung, eine derartige Streubreite nicht zu.

Zitat
§ 1 RBStV Zweck des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgabe nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 12 RStV Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.
(2) Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten Saarländischer Rundfunk und Radio Bremen sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an den Rundfunkbeitrag bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

§ 40 RStV Finanzierung besonderer Aufgaben
(1) Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
1. Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger
planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
2. die Förderung offener Kanäle.
Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden. Die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken soll zeitlich befristet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden.
(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.
(3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.


Die Umstellung auf eine Raumabgabe, um gleichermaßen die Konsumenten des öffentlich rechtlichen Fernsehens in den „Veranstaltungsräumen“ zu belasten, ohne
die dazu erforderlichen Empfangsgeräte zu berücksichtigen, ist zugleich die größte datenschutz- und abgabenrechtliche Schwäche dieser gewählten Finanzierungsform.

Tatsächlich soll nämlich der Raumverantwortliche, sozusagen als Sub-Veranstalter der erbrachten Leistung in Anspruch genommen werden. Die Meldedatenerhebung zielt aber direkt auf alle vermuteten volljährigen gemeldeten Konsumenten ab.

Auch der gewählte Adressat „des Raumverantwortlichen“ ist äußerst fragwürdig.
Während das historisch gewachsene nationale Beitragsrecht hier den Grundeigentümer bezeichnet, was eine wesentliche Reduzierung der personenbezogenen Datenermittlung zur Folge  gehabt hätte, wurde der Rechtsbegriff des „Innehabens“ einer Wohnung gewählt. Dazu wurde der Adressatenkreis wie folgt beschrieben: Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.

Damit wird ein Anfangsverdacht zur Erhebung personenbezogener Daten begründet, der faktisch jeden volljährigen wohnenden Menschen in Deutschland trifft.

Das ist unvereinbar mit Art. Art. 8 EMRK sowie Art. Art. 8 EuGRCh.

Die Regelung des 4. RBStV stellt, unter diesen Gesichtspunkten, daher keine gesetzliche Ausnahme im Sinne der Richtlinie 95/46/EG Art. 13 dar.

Die von den zentralen Landesmeldestellen zur Durchführung einer bundesweiten Rasterfahndung an den Beitragsservice übermittelten selektierten Meldegruppendateien erfolgte grob rechtswidrig.

Da die empfangende Stelle - der Beitragsservice - bereits nach der gesetzlichen Einzelnorm § 14 Abs. 9 RBStV  - NICHT - als empfangende Stelle vorgesehen war (an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt), erfolgte die Meldedatenübertragung darüberhinaus grob rechtswidrig an DRITTE.



Chefe!

Da oben ist es drin!

Und fiktiv:

Zitat
Wiki:

Sven dem Starken, danken wir hier!!!!


Your
FFBB


 >:D >:D >:D >:D >:D Für den fikitven Prof.  K aus H. Was war das denn? >:D >:D >:D >:D

? >:D >:D Und rein fiktiv: Dafür hast du nicht wirklich Geld bekommen? Nee wa? >:D >:D?

Für den Gegenwert einer Kiste Bananen zum aktuellen Tageskurs ...

abrakadabra simsalabim



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Profät Di Abolo

Teil 7 von X dieses fikitiven Werkes, des europäischen Datenschutzes und VERSAMMLUNGSWESENS in privaten Wohnungen. Bei dem die privaten Veranstaltungsteilnehmer der sozialen Gruppe "umhegte Wohnung", einen beitragspflichtigen Veranstaltungsleiter bestimmen, der die VERANSTALTUNG und den VERSAMMLUNGSORT "umhegte Wohnung" - nicht die Empfangsgeräte - bei der Veranstaltungsbehörde, für die soziale Gruppe Familie, Freunde, Wohngemeinschaft etc., anmelden muss. Veranstaltungsbehörde für das "neuartige beitragspflichtige" Versammlungswesen "soizaler Gruppen umhegter Wohnungen": ARD und ZDF

Und rein fikitiv: Ey 4. RBStV! Contra Legem EMRK: 90, 60, ...

Zitat

K.   Verfassungswidrigkeit, Unvereinbarkeit mit EMRK/EuGRCh, der Richtlinie 95/46/EG

Das angegriffene Gesetz ermächtigt zwar zu Eingriffen in das Recht auf Privatheit.

Doch dient es nicht der Gewährleistung der Privatheit und verletzt das Recht auf Datenschutz in Millionen Fällen.

Um neuartigen Gefährdungen zu begegnen, zu denen es im Zuge des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und gewandelter Lebensverhältnisse kommen kann, bedarf es gesetzlicher Regelungen, die diesen Schutz lückenlos gewährleisten.

Das Recht auf Privatheit trägt in seiner Ausprägung als Recht auf Datenschutz, Unverletzlichkeit der Wohnung und der Familie, Gefahren Rechnung, die sich für den Einzelnen im Rahmen der Erhebung seiner personenbezogen Daten, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, ergeben.
Es gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.

Eine Gefährdungslage kann bereits im Vorfeld konkreter Bedrohungen benennbarer Rechtsgüter entstehen, so insbesondere wenn personenbezogene Informationen in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden, die der Betroffene weder überschauen noch beherrschen kann. Vor allem mittels elektronischer Datenverarbeitung können aus solchen Informationen weitere Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit mit sich bringen können. Der Schutzumfang des Rechts auf Privatheit beschränkt sich nicht auf personenbezogene Daten, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb gesetzlich geschützt werden. Auch der Umgang mit personenbezogenen Informationen, die für sich genommenen nur geringen Informationsgehalt haben, kann, je nach seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben.

Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung keine, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belanglose personenbezogene Information (Datum i.S.v. einzelner Daten).

Die Einzelnorm § 14 Abs. 9 RBStV hat zum Ziel, die Identität einer natürlichen Person festzustellen und einer „beitragspflichtigen“ Wohnung zuzuordnen. Stellt sich heraus, dass der Betroffene über kein „Beitragskonto“, kann die jeweils handelnde Landesrundfunkanstalt gegebenenfalls auf der Grundlage anderer Ermächtigungsnormen des RBStV weitere Informationen erheben. Das vorgesehene Verfahren ermöglicht somit den Zugriff auf weitere Informationen.
Die im Anschluss erhebbaren Informationen die sich auf die Inhaberschaft einer „beitragspflichtigen Wohnung“ beziehen, können für den Persönlichkeitsschutz des Betroffenen bedeutsam sein. Werden weitere Informationen über die „Wohnungsinhaberschaft“ einer bestimmten Person gezielt zusammengetragen, ermöglicht dies einen Einblick in das Mietverhältnis und die sozialen Kontakte des Betroffenen. Sie können somit auch weitere Rückschlüsse auf das Verhalten des Betroffenen ermöglichen, wie etwa bei Abmeldung durch Angabe des Grundes (Scheidung, Heirat, Knast etc.).

Der Eingriff in den Datenschutz, die Privatheit und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung steht vollkommen außer Verhältnis zum Zweck.

Auch war die Regelung nicht zur Finanzierung des öffentlichen Fernsehen und Rundfunks erforderlich.

Die Landesgesetzgeber hätten eine andere gesetzliche Regelung finden müssen, die z.B. an die verwendeten Geräte anknüpft und dennoch den personenbezogenen Datenschutz gewährleistet. Eine verbrauchsabhängige Stromabgabe etwa.

Es bestand für die Landesgesetzgeber auch die Möglichkeit nicht den Inhaber der Wohnung, „die Anmelder privater Versammlungen in geschlossenen Räumen“, in Anspruch zu nehmen, sondern die Wohnungseigentümer.

Dies hätte zur Folge gehabt, dass auf die Daten der Grundbuchämter zurückgegriffen worden wäre, was zu einer wesentlichen Reduzierung der personenbezogenen Datenbestände geführt hätte und eine Überwachung des Meldewesens - der privaten Wohnungen - gegenstandslos macht.

Die Gesamtmaßnahmen stellen eine neuartige Form der Überwachung von Wohnungen mittels Einsatz neuartiger Programmtechnik dar. Es handelt sich um einen gigantischen dauerhaften Spähangriff auf die geschützte private Wohnung, den privaten VERSAMMLUNGSORT der Familien, Freunde, der wohnenden Menschen. Dieser Angriff zielt direkt darauf ab, die INHABER, die volljährigen, also jeden der wohnt, aus der Anonymität zu reißen.

Sie unter diesem Gesichtspunkt vollkommen unvereinbar mit Art. 8 EMRK sowie der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland:

Zitat
Art 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.


Zum Zeitpunkt der Schaffung des Grundgesetzes diente das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG primär dem Schutz des Wohnungsinhabers vor unerwünschter physischer Anwesenheit eines Vertreters der Staatsgewalt.
Seitdem sind neue Möglichkeiten für Gefährdungen dieses Grundrechts hinzu gekommen. Die heutigen technischen Gegebenheiten erlauben es, in die räumliche Sphäre auch auf andere Weise einzudringen.
Der Schutzzweck der Grundrechtsnorm würde vereitelt, wenn dieser Schutz vor einer Überwachung der Wohnungen nicht von der Gewährleistung des Absatzes 1 umfasst wäre.
Die Schaffung einer bundesweiten Struktur- und Personendatei, die der Speicherung von Wohnungen nebst derer Inhaber, oder auch Wohngemeinschaften (§ 2 Abs. 3 RBStV) ist ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG.
Durch die Verknüpfung des Begriffs Wohnung und Inhaber, zielt dieses Gesetzes direkt auf alle privaten Wohnungen.

Das Menschenrecht auf Privatheit verbürgt dem Einzelnen und der dort lebenden sozialen Gruppe einen elementaren Lebensraum und gewährleistet das Recht, in der Wohnung in Ruhe gelassen zu werden. Dazu gehört auch das Menschenrecht, auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung, sozialen- und kulturellen Prozesse zu verzichten.

Zitat
VGH München, Urteil v. 07.07.2015 – 7 B 15.809

23
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.

Auf eine Gesellschaft durch eine Rundfunkgebühr in der Form einzuwirken, dass die Gesellschaft die Bedeutung des Meldegeheimnisses nicht mehr wahrnimmt, da Jahrzehntelang die Meldedaten an die GEZ abflossen, hat zu einer Sozialisierung der Gesellschaft geführt, die in diesem Spähangriff auf private Wohnungen mündete.

Dieser öffentliche Meinungs- und Willensbildungsprozess ist daher auch ein gemeinschaftlicher Prozess, der wie im vorliegenden Fall eine negative Sozialisierung zur Folge haben kann.

Der öffentlich rechtliche Rundfunk hatte die Aufgabe uns - die europäische Gesellschaft - vor George Orwells Big Brother Fiktion zu schützen.

Das Ergebnis seines Wirkens ist jedoch die größte Rasterfahndung in der Geschichte der Europäischen Union, die weite Teile der Deutschen Gesellschaft scheinbar nicht zu stören scheint. Daher gilt es diesen „Anfängen“ im Sinne eines freien und selbstbestimmten Europas der gleichberechtigten Nationalstaaten entgegenzuwirken.

Das Beharren auf seiner Position der „staatsfernen Finanzierung“ hat den öffentlich rechtlichen Rundfunk Deutschlands in eigener Sache, seiner Finanzierung aus „privaten Wohnungsbeiträgen“, zum „Geheimdienst“ werden lassen. Faktisch bedient er sich „NSA-ähnlicher-Mittel“.

Die Richtlinie 95/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1999 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr fand im Gesetzgebungsverfahren keinerlei Berücksichtigung.

Unter diesen Gesichtspunkten ist die „Beitragsregelung“ des RBStV im privaten Bereich mit dem der EMRK und EuGRCh sowie der Richtlinie 95/46/EG völlig unvereinbar.

Der öffentlich rechtliche Rundfunk in Deutschland stellt im Rahmen seiner Aufgabe als „Sonderbehörde Rundfunkbeitragswesen“ eine unmittelbare Bedrohung des europäischen personenbezogenen Datenschutzes dar.



 >:D


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