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Autor Thema: Schufa vor dem Aus: Geht es der Auskunftei jetzt an den Kragen?  (Gelesen 4422 mal)

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inside-digital.de, 05.02.2023
Schufa vor dem Aus: Geht es der Auskunftei jetzt an den Kragen?
Was in der Vergangenheit lediglich ein Gesprächsthema unter Freunden gewesen ist, könnte nun Realität werden. Die Schufa und auch weitere Auskunfteien könnten verboten werden und müssten ihre Geschäftsmodelle grundlegend umkrempeln. Doch warum eigentlich?
Von Artem Sandler

Zitat von: inside-digital.de, 05.02.2023, Schufa vor dem Aus: Geht es der Auskunftei jetzt an den Kragen?
[...]
Eigentlich hat das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) bereits Ende 2021 mehrere Fragen zur Klärung vorgelegt. Doch die Mühlen der Justiz mahlen genauso langsam wie die der Bürokratie. Daher verhandelt der EuGH erst seit Donnerstag, den 26. Januar 2023, zu den fraglichen Sachverhalten. Wobei für Schufa einiges auf dem Spiel steht. „Auf der Kippe steht nichts Geringeres als das gesamte System der intransparenten Auskunfteien – denn es könnte an der DSGVO scheitern“, sagt Rechtsanwalt Christian Solmecke.

[...] Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verbietet jedoch, dass Computer Entscheidungen über Menschen treffen, welche diese entweder rechtlich oder auf eine ähnliche Weise beeinträchtigen können. [...]

Das endgültige Urteil wird laut Solmecke im Laufe des Jahres, spätestens jedoch Anfang 2024 erwartet.

Weiterlesen auf:
https://www.inside-digital.de/news/schufa-vor-dem-aus-geht-es-der-auskunftei-jetzt-an-den-kragen

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.


Pressemitteilungen des VG Wiesbaden zu den beiden Verfahren und Vorlagen an den EuGH:

VG Wiesbaden, 28.09.2021
Pressemitteilung Nr. 14/2021
EUGH - Restschuldbefreiung bei der SCHUFA Holding AG
Vorlage zum Europäischen Gerichtshof bezüglich der Eintragung einer Restschuldbefreiung bei der SCHUFA Holding AG wurde beschlossen.
https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/presse/restschuldbefreiung-bei-der-schufa-holding-ag

VG Wiesbaden, 25.10.2021
Pressemitteilung Nr. 15/2021
„Score-Wert“ - Vorlage zum Europäischen Gerichtshof
Klägerin begehrt ihrer Auffassung nach falsche Eintragungen bei der SCHUFA zu löschen und ihr Auskunft über dort gespeicherte Daten zu erhalten.
https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/presse/vorlage-zum-europaeischen-gerichtshof


Ein Bezug zum Rundfunkbeitrag erfolgt nicht nur über die Vollstreckungsmaßnahme "Eintragung in das Schuldnerverzeichnis" aus diesem ein Datenabgleich an die SCHUFA erfolgt.

Ein weitere Bezug zum Rundfunkbeitrag erfolgt durch die zahlreichen Beschwerden bei der EU-Kommission, dass ein Computer entscheidet, ob der Betroffene einen Festsetzungsbescheid erhält oder ein Vollstreckungsersuchen an die zuständige Behörde gesendet wird.

Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18101.0

Beschwerdeformular zur Meldung eines Verstoßes gegen das EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33451.0


Weitere Threads zu diesem Thema siehe u.a. unter
SCHUFA - Ausnutzung von Notsituation für erweiterte Datensammlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34780.0
EuGH C-634/21 - DSGVO - Automat. Daten-Verarbeitung ist verboten, wenn bindend (12/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37605.0





...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Dezember 2023, 00:27 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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lawblog.de, 17.03.2023
Schufa-Score rechtswidrig?
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Udo Vetter

Zitat von: lawblog.de, 17.03.2023, Schufa-Score rechtswidrig?
Die Schufa bewertet die Kreditwürdigkeit von Bürgern mit einem weitgehend geheimen Algorithmus. Doch diese Praxis könnte unwirksam sein, so jedenfalls die Tendenz am Europäischen Gerichtshof. Dort hat der zuständige Generalanwalt nun erhebliche Zweifel am Schufa-Score in seiner aktuellen Form geäußert.[...]

Das EU-Recht will vermeiden, dass alleine Maschinen über Dinge wie Kreditwürdigkeit entscheiden. [...]

Mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist erst in einigen Monaten zu rechnen. In den meisten Fällen folgt das Gericht den Schlussanträgen des Generalanwalts (Aktenzeichen C-634/21). 

Weiterlesen auf:
https://www.lawblog.de/archives/2023/03/17/schufa-score-rechtswidrig/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2023, 11:28 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Nachstehend die Pressemitteilung des EuGH

Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-634/21 | SCHUFA Holding u. a. (Scoring) und in
den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 SCHUFA Holding u. a. (Restschuldbefreiung)

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2023-03/cp230049de.pdf

Zitat
Generalanwalt Pikamäe: Die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer Person, einen Kredit zu bedienen, ist ein Profiling im Sinne der DSGVO [...] In seinen Schlussanträgen führt Generalanwalt Priit Pikamäe zunächst aus, dass die DSGVO ein „Recht“ der betroffenen Person verankere, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden.

Die in Fettdruck hervorgehobene Aussage ist auch in Rundfunkbelangen relevant.


Edit "Bürger" @alle: Danke für die Funde. Weitere konkrete Vertiefung dann am besten anhand der relevanten, jedoch noch ausstehenden Entscheidung des EuGH in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2023, 16:48 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Hervorraaaaaagend!
Der UnfuX mit seinen vollautomatisch erstellten Festsetzungsbescheiden und sein vollautomatisches VolXstreckungsersuchen (Verboten nach Art. 22 DSGVO) sowie dem sich ggf. anschließenden Eintrag bei der Schufa wegen nicht GEZahlter UnfuXbeiträge in Höhe von fiktiven XX,50!
Der sog. Cum-Ex-Scholz Doppelwumms!

Schlussantrag des Generalanwalts Rechtssache C 634/21
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=271343&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=535562

Z.B. RdNr. 27; Fußnote 11 (C?132/21; siehe unten)

Schlussanträge des Generalanwaltes in den Rechtssachen C?26/22 und C?64/22
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=271345&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Ey Du BeitraXagent, der DU das Social Web beobachtest!
Und DU Systemrichter_in am VG, OVG oder VGH! Ja, jenau DU!

VGH Baden-Württemberg, 13.11.2020 - 2 S 2134/20
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Baden-W%FCrttemberg&Datum=13.11.2020&Aktenzeichen=2%20S%202134%2F20
Zitat von: VGH Baden-Württemberg, 13.11.2020 - 2 S 2134/20
Leitsätze

1. Der behauptete Mangel des noch vor dem Inkrafttreten des § 10a RBStV erfolgten vollautomatisierten Erlasses eines Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheides ist jedenfalls dann „geheilt“, wenn dieser Bescheid im Widerspruchsverfahren durch einen Amtswalter überprüft und der Widerspruchsbescheid unterschrieben worden ist. Denn nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

2. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO findet auch auf nur formal der Behörde zurechenbare Verwaltungsakte Anwendung, wenn mit dem Widerspruchsbescheid eine materielle behördlich verantwortete Regelung nachgeholt wird (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245, juris Rn. 20).

§ 79 VwGO!?! Hahahahahahahahahahahahahahahaha!
Ich stell immer wieder fest, dass ich gar nicht so dämlich sein kann wie ich sein müsste, um so einen Schwachsinn zu glauben!

Ich lege Widerspruch mit der Begründung der Bescheid ist vollautomatisch ergangen ein. Die "Widerspruchsentscheidung" hebt den Bescheid nicht auf, sondern führt nur blablabla aus und "heilt" so einen Verstoß gegen Art. 22 DSGVO!?! Wie dämlich ist das denn?
Da kann ick nur sagen: Dreifachwumms Art. 78 und 79 DSGVO und der EuGH!

Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2023, Rechtssache C-132/21
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=269145&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Zitat von: Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2023, Rechtssache C-132/21
43
Die Verordnung 2016/679 erlegt nämlich u. a. den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, für die in Art. 16 AEUV und Art. 8 der Charta garantierten Rechte ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2021, Facebook Ireland u. a., C?645/19, EU:C:2021:483, Rn. 45).

Wenn ick als UnfuXbehörde im Rahmen des Vorfahrens nach §§ 68 VwGO (Verfahrensordnung des Mitgliedstaates; der EuGH spricht hier von "Modalitäten") feststelle, dass ick seit Jahren verbotene vollautomatische Bescheide abwickel, da muss ick den Schrott aufheben und die Datenbank "umbauen".

Zitat von: Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2023, Rechtssache C-132/21
45
Mangels einer einschlägigen Unionsregelung ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, die Modalitäten für das Verwaltungsverfahren und das Gerichtsverfahren zu regeln, die ein hohes Schutzniveau der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen.

Als Systemrichter_in am VG, OVG oder VGH kann ick jetzt natürlich genau das Gegenteil machen und die "Modalitäten für das Verwaltungsverfahren und das Gerichtsverfahren" (§ 79 VwGO) so auslegen, dass eine nach Art. 22 DSGVO verbotene automatisierte Einzelfallentscheidung "geheilt" wird!
Hahahahahahahaha! Auf diese dämliche Idee muss Mensch erstmal kommen!

Zitat von: Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2023, Rechtssache C-132/21
48
Diese Modalitäten dürfen nämlich nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, EPIC Financial Consulting, C?274/21 und C?275/21, EU:C:2022:565, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49
Gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit haben die Gerichte der Mitgliedstaaten den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen; durch Art. 19 Abs. 1 EUV wird den Mitgliedstaaten im Übrigen aufgegeben, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet ist (Urteil vom 27. September 2017, Puškár, C?73/16, EU:C:2017:725‚ Rn. 57).

50
Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Modalitäten gerichtlicher Rechtsbehelfe zum Schutz der durch die Richtlinie 2016/679 eingeräumten Rechte die Beachtung des in Art. 47 der Charta, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt, verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 2017, Puškár, C?73/16, EU:C:2017:725, Rn. 59).

51
Die Mitgliedstaaten müssen daher sicherstellen, dass die konkreten Modalitäten für die Ausübung der in Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 vorgesehenen Rechtsbehelfe das in Art. 47 der Charta niedergelegte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2017, Puškár, C?73/16, EU:C:2017:725, Rn. 76).

52
Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass nach dem im ungarischen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfssystem die in Art. 78 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 vorgesehenen Rechtsbehelfe voneinander unabhängig sind. Das vorlegende Gericht führt nämlich aus, dass es nach diesem Recht nicht an die Entscheidung des mit einem Rechtsbehelf nach Art. 79 Abs. 1 angerufenen Gerichts gebunden sei, obwohl beide Gerichte mit demselben Sachverhalt befasst gewesen seien.

53
Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidungen dieser beiden Gerichte einander widersprechen, indem das eine einen Verstoß gegen die Verordnung 2016/679 und das andere das Fehlen eines solchen Verstoßes feststellt.

54
 In diesem Fall würde zum einen das Vorliegen zweier einander widersprechender Entscheidungen das im zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung genannte Ziel in Frage stellen, eine unionsweit gleichmäßige und einheitliche Anwendung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen.

55
Der Schutz, der aufgrund einer Entscheidung gewährt wird, die im Rahmen eines Rechtsbehelfs nach Art. 79 Abs. 1 der Verordnung ergangen ist und in der ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung festgestellt wird, stünde nämlich nicht im Einklang mit einer zweiten gerichtlichen Entscheidung mit entgegengesetztem Ergebnis, die auf einen Rechtsbehelf nach Art. 78 Abs. 1 der Verordnung zurückgeht.

56
Zum anderen würde sich daraus eine Schwächung des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ergeben, da eine solche Inkohärenz zu einer Situation der Rechtsunsicherheit führen würde.

57
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie es erlauben, die in Art. 77 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 1 einerseits und in Art. 79 Abs. 1 andererseits vorgesehenen Rechtsbehelfe nebeneinander und unabhängig voneinander auszuüben. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie obliegt es den Mitgliedstaaten, die Modalitäten des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe zu regeln, um die Wirksamkeit des Schutzes der durch diese Verordnung garantierten Rechte, die gleichmäßige und einheitliche Anwendung ihrer Bestimmungen sowie das in Art. 47 der Charta niedergelegte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht zu gewährleisten.

Ich schließe mit den Worten: logische Träume VGH BW und verweise auf:
"Bock auf Spock und hochmoderne "DSGVO Sprungklage" ohne Vorverfahren (Widerspruchsverfahren, §§ 68 ff. VwGO) nach Art. 79 DSGVO1"

 :)

1
Thema: Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31813.msg199902.html#msg199902




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. März 2023, 00:21 von Bürger«

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yahoo/ dpa, 28.03.2023
Schufa löscht alte Schulden ab sofort nach sechs Monaten
Menschen, die eine Privatinsolvenz hinter sich haben, müssen künftig nicht mehr befürchten, dass diese Information jahrelang bei der Schufa gespeichert bleibt. Unter dem Druck laufender Gerichtsverfahren kündigte die Auskunftei am Dienstag an, die Speicherdauer für die Einträge ab sofort von 36 auf 6 Monate zu verkürzen. Laut Schufa profitieren davon rund 250.000 Betroffene.
Von Anja Semmelroch
https://de.finance.yahoo.com/nachrichten/schufa-l%C3%B6scht-alte-schulden-ab-134045542.html
Zitat von: yahoo/ dpa, 28.03.2023, Schufa löscht alte Schulden ab sofort nach sechs Monaten
[...]

Auskunfteien wie die Schufa greifen darauf zu und speichern die Daten bei sich - bisher einheitlich drei Jahre lang. Vor den Gerichten wird darum gestritten, ob das noch zulässig ist. Denn seit Mai 2018 gilt in der Europäischen Union ein neues Datenschutzrecht.

Am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hatte sich der zuständige Generalanwalt in zwei Schufa-Fällen aus Deutschland Mitte März sehr kritisch zu der Praxis geäußert: [...]

Vor diesem Hintergrund hatte der Bundesgerichtshof (BGH) am Morgen das Verfahren zu einem Musterfall aus Schleswig-Holstein vorläufig ausgesetzt, der im Februar in Karlsruhe verhandelt worden war.

[...]

Zur Verhandlung im Februar hatte die Schufa erklärt, durch eine verkürzte Speicherdauer entfielen «hochrelevante Informationen zur umfassenden Einschätzung der Bonität von Personen». Jetzt teilte das Unternehmen mit, es gebe «keine grundlegenden Auswirkungen auf die Art und Weise der Scoreberechnung und die Güte des Verfahrens». [...]


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Rechtsanwalt Marcus Beckmann, 20.05.2023
LG München: Weitergabe von Positivdaten an SCHUFA durch Telekommunikationsanbieter Telefonica / O2 verstößt gegen Art. 5 und Art. 6 DSGVO und ist rechtswidrig

Zitat
LG München
Urteil vom 25.04.2023
33 O 5976/22


Das LG München hat entschieden, dass die Weitergabe von Positivdaten an die SCHUFA durch den Telekommunikationsanbieter Telefonica / O2 gegen Art. 5 und Art. 6 DSGVO verstößt und somit rechtswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

[...]

Weiterlesen auf:
https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/6391-LG-Muenchen-Weitergabe-von-Positivdaten-an-SCHUFA-durch-Telekommunikationsanbieter-Telefonica-O2-verstoesst-gegen-Art.-5-und-Art.-6-DSGVO-und-ist-rechtswidrig.html


LG München I, Urteil vom 25. April 2023 - 33 O 5976/22 (PDF, 43 Seiten, 4MB)
https://dejure.org/2023,10620
https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2023-05/2023-04-25_lg-munchen-i_urteil_geschw.pdf
Zitat von: LG München I, Urteil vom 25. April 2023 - 33 O 5976/22

[...] wegen Unterlassung [...]

3. Die streitgegenständliche Datenübertragung personenbezogener Daten (vgl. Anlage K 3) stellt eine Zuwiderhandlung gegen Art. 5, 6 DSGVO dar.

Gem. Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der in Art. 6 DSGVO normierten Bedingungen erfüllt ist.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Übermittlung der sog. Positivdaten nach Vertragsschluss an Auskunfteien, wie im Streitfall an die SCHUFA (vgl. Anlage K3), erfolgt ohne Rechtsgrundlage.

[...]

bb. Inwieweit die Meldung von Positivdaten als Mittel zur Wahrung der genannten Interessen tatsächlich geeignet ist, kann im Streitfall dahinstehen, denn zur Wahrung dieser Interessen wählt die Beklagte mit der Übermittlung der Positivdaten jedenfalls nicht das erforderliche und verhältnismäßige Mittel aus, sondern die aus ihrer Sicht effektivste Methode. Dies ist unzulässig.

Die Beklagte übersieht, dass die Einmeldung von Positivdaten wie in Anlage K 3 unter der Überschrift „Erstellung eines Servicekontos (SCHUFA)“ beschrieben, nicht zur Wahrung aller von ihr genannter und hier als gegeben unterstellter Interessen erforderlich im Sinne des mildesten Mittels ist (nachfolgend (1)).

Ferner übersieht sie, dass entgegenstehende Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen die von ihr benannten Interessen deutlich überwiegen (nachfolgend (2)).

[...]


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Fortsetzung...

Tagesspiegel, 07.12.2023
Folgen des EuGH-Urteils: „Die Macht der Schufa bröckelt – und das wird auch höchste Zeit“
Mit einem schlechten Score kommen Verbraucher nicht an günstige Kredite oder billige Stromtarife. Der Europäische Gerichtshof sieht das kritisch. Was heißt das für die Bürger?
Von Heike Jahberg
https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/eugh-urteil-zur-schufa-schufa-score-darf-nicht-uber-kredite-entscheiden-10894543.html
Zitat von: Tagesspiegel, 07.12.2023, Folgen des EuGH-Urteils: „Die Macht der Schufa bröckelt – und das wird auch höchste Zeit“
[...] Am Donnerstag entschieden die EuGH-Richter, dass Unternehmen ihre Entscheidung im Einzelfall nicht maßgeblich auf den Score stützen dürfen. Die Europäische Datenschutzgrundverordnung verleihe Verbrauchern das Recht, nicht einer Entscheidung unterworfen zu werden, die maßgeblich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht, so die Richter. Gegen Paragraf 31 des Bundesdatenschutzgesetzes, der das Scoring erlaubt und Maßstäbe für die Durchführung festsetzt, äußert der EuGH „durchgreifende Bedenken“.

[...]

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