Bezüglich dieser steilen Äußerungen (in welchen munter "Leistungsbescheide" und "Festsetzungsbescheide" in einem Atemzug genannt werden), gemäß denen es für das Tätigwerden der Vollstreckungsbehörde ausreiche, dass die ersuchende Stelle lediglich zusichert, dass Leistungsbescheide vorlägen...
[...]
...könnte fiktiver Person B ggf. erwidert haben, dass eine solche ledigliche Zusicherung gerade nicht ausreicht und diese Vollstreckungsvoraussetzung durch die Vollstreckungsbehörde von Amts wegen zu prüfen ist - und könnte dies mit Entscheidungen wie folgender des BFH untermauert haben:[Az. VII B 151/85]
Wenn ein interessierter Leser hier richtig versteht, hat die Gemeindekasse noch nicht einmal das Vollstreckungsersuchen
vorgelegt ! Das sollte ein Punkt sein, an dem eine betroffene Person unbedingt weitermachen sollte. Es fragt sich, wieso sich die Stadtkassen immer wieder quer stellen, wenn man bei diesen Vollstreckungsmaßnahmen Akteneinsicht und Vorlage der Originale fordert. Der Verdacht erhärtet sich hier, dass mit den Unterlagen nicht alles zum Besten stehen könnte. Vielleicht könnte es sein, dass solche Ersuchen von nicht rechtsfähigen "Service-Einrichtungen" auch einfach als massenhafte E-Mail an Stadtkassen eingereicht werden (das soll bei anderen Stadtkassen schon vorgekommen sein).
Bisher scheint der Mitarbeiter der Schleswiger Stadtkasse ja durchaus freundlich zu reagieren, dennoch könnte mitunter der Hinweis auf eine Amtshaftung bei unzulässiger Vollstreckung hilfreich sein. Anzuraten wäre der Stadtkasse auf jeden Fall, das Vollstreckungsersuchen an den vermeintlichen Gläubiger zurück zu geben. Man sollte darauf insistieren, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht vorliegen. Es ist ja hier die Stadtkasse, die als Behörde eine Vollstreckung ausführt und folglich in der Verpflichtung ist, die Rechtmäßigkeit ihres Handelns nachweisen zu können.