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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung der Gemeinde bzw. Gemeindekasse  (Gelesen 18003 mal)

o
  • Beiträge: 1.575
Wäre von Interesse, worin diese Arglist genau bestand.

Diesem Gegner muss man nichts schenken.


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B
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Trotz Erinnerung beim Gericht wurde seinerzeit der GV vom Gericht selbst angewiesen weiter zu vollstrecken. Das Ganze ist auch ohne Wissen von Person A geschehen und diese hat das ganze nur mitbekommen, weil die Kreditkarte gekündigt wurde - nachzulesen unter
Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35475.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Dezember 2022, 02:10 von Markus KA«

L
  • Beiträge: 353
Bezüglich dieser steilen Äußerungen (in welchen munter "Leistungsbescheide" und "Festsetzungsbescheide" in einem Atemzug genannt werden), gemäß denen es für das Tätigwerden der Vollstreckungsbehörde ausreiche, dass die ersuchende Stelle lediglich zusichert, dass Leistungsbescheide vorlägen...
[...]
...könnte fiktiver Person B ggf. erwidert haben, dass eine solche ledigliche Zusicherung gerade nicht ausreicht und diese Vollstreckungsvoraussetzung durch die Vollstreckungsbehörde von Amts wegen zu prüfen ist - und könnte dies mit Entscheidungen wie folgender des BFH untermauert haben:[Az. VII B 151/85]
Wenn ein interessierter Leser hier richtig versteht, hat die Gemeindekasse noch nicht einmal das Vollstreckungsersuchen vorgelegt ! Das sollte ein Punkt sein, an dem eine betroffene Person unbedingt weitermachen sollte. Es fragt sich, wieso sich die Stadtkassen immer wieder quer stellen, wenn man bei diesen Vollstreckungsmaßnahmen Akteneinsicht und Vorlage der Originale fordert. Der Verdacht erhärtet sich hier, dass mit den Unterlagen nicht alles zum Besten stehen könnte. Vielleicht könnte es sein, dass solche Ersuchen von nicht rechtsfähigen "Service-Einrichtungen" auch einfach als massenhafte E-Mail an Stadtkassen eingereicht werden (das soll bei anderen Stadtkassen schon vorgekommen sein).
Bisher scheint der Mitarbeiter der Schleswiger Stadtkasse ja durchaus freundlich zu reagieren, dennoch könnte mitunter der Hinweis auf eine Amtshaftung bei unzulässiger Vollstreckung hilfreich sein. Anzuraten wäre der Stadtkasse auf jeden Fall, das Vollstreckungsersuchen an den vermeintlichen Gläubiger zurück zu geben. Man sollte darauf insistieren, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht vorliegen. Es ist ja hier die Stadtkasse, die als Behörde eine Vollstreckung ausführt und folglich in der Verpflichtung ist, die Rechtmäßigkeit ihres Handelns nachweisen zu können.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Dezember 2022, 22:16 von Bürger«

B
  • Beiträge: 72
Guten Morgen,

es gibt neue Regung im fiktiven Fall.

Person A ist zwischenzeitig in einen anderen Kreis gezogen.

Nach einem weiteren Schreiben an die Stadtkasse 1 Ende 2022 ist auch nie wieder etwas gekommen.

Jetzt nach dem Umzug hat sich die aktuelle Stadtkasse 2 gemeldet, mit denselben Forderungen wie die vorherige Stadtkasse 1.

Ist so etwas eigentlich rechtens?
Person A hat ja eigentlich einen aktuellen Fall mit der Stadtkasse 1, weil es dort nie eine weitere Antwort gegeben hat.

Grüße und danke :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juni 2024, 17:34 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ist so etwas eigentlich rechtens?
Ob etwas rechtmäßig oder rechtswidrig ist, darüber kann das Forum möglicherweise keine Aussagen machen.

Aber interessant wäre möglicherweise, welche personenbezogene Daten die neue Stadtkasse von wem bekommen hat und an wen weitergegeben hat. Ebenso könnte interessant sein welche personenbezogene Daten die alte Stadtkasse an wen weitergegeben hat.

Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO (Sammelthread)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34005.0.html

In fiktiven Fällen könnte beobachtet worden sein, dass nach einem Umzug in einen neuen Zuständigkeitsbereich, das mögliche Verfahren für die alte Stadtkasse umgehend erledigt gewesen sein und dies dem BS mitgeteilt haben könnte.

In fiktiven Fällen könnte man eine Stadtkasse darauf hingewiesen haben, dass man z.B. rückwirkend eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gestellt hat.

Befreiungsantrag wegen fehlendem individuellen Vorteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37991.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juni 2024, 17:34 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

B
  • Beiträge: 72
Danke für die Aufklärung.

Es ging weniger um eine rechtliche Beratung als eher um die Frage, ob man überhaupt von zwei verschiedenen Parteien mit derselben Forderung konfrontiert werden kann. Natürlich keine Rechtsberatung.

Also würde es sich dann anbieten, auf die aktuelle Forderung eine Datenauskunft einzufordern, um auch die Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Person A würde dann auch auf das noch laufende Verfahren mit der vorherigen Stadtkasse 1 hinweisen, mit der dazugehörigen.

Hinzu kommt, dass die Hauptforderung sich bis einschließlich 2020 bezieht.
Somit wäre ja auch eine Verjährung vorhanden, wenn man die 3 Jahre berücksichtigt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juni 2024, 17:34 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Jetzt nach dem Umzug hat sich die aktuelle Stadtkasse 2 gemeldet, mit denselben Forderungen wie die vorherige Stadtkasse 1.
Idealerweise wäre für den Leser eine anonymisierte Ansicht des Dokumentes und in Textform im Beitrag hilfreich.***

Es gilt auch zu beachten, dass sich Verjährungen auf Bescheide beziehen.
Für Forderungen aus Vollstreckungen könnte es keine Verjährung geben.
Verjährung der Beitragsforderung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28572.0

Zu den bisherigen genannten Anträgen könnte man mit dem Behördenleiter der Stadtkasse (Bürgermeister) "das Gespräch suchen" und wie bereits im Forum vielfach beschrieben weitere Anträge und Anfragen starten:

In einem fiktiven Vollstreckungsfall in NRW könnten nach Erhalt der Zahlungsaufforderung folgende Anträge beim verantwortlichen Behördenleiter gestellt worden sein:

Antrag auf Ansicht des Vollstreckungs- und Amtshilfeersuchens
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36905.msg220970.html#msg220970
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34317.msg208224.html#msg208224

Antrag auf Terminverschiebung/Fristverlängerung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg214887.html#msg214887

Antrag auf Akteneinsicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg214887.html#msg214887

Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg193171.html#msg193171

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bzw.
Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg196653.html#msg196653


***Edit "Bürger": Dokumente oben eingefügt unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36548.msg226287.html#msg226287


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juni 2024, 17:51 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

B
  • Beiträge: 72
Zum Thema Verjährung bedeutet es dann, dass diese nicht verjähren?
Selbst mit dem Schreiben von der letzten Stadtkasse wären diese teilweise aus dem Jahr 2017.


Edit "Bürger": Dokumente oben eingefügt unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36548.msg226287.html#msg226287
Das Thema "Verjährung von binnen der Verjährungsfrist festgesetzten Rundfunkbeiträgen" bitte hier nicht vertiefen.
Dies ist ein eigenständiges, über den hiesigen fiktiven Einzelfall der Vollstreckung hinausgehendes Thema.
Siehe dazu bitte im Vorkommentar bereits verlinkten Thread
Verjährung der Beitragsforderung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28572.0
dazu ggf. u.a. auch noch
Fehlendes Leistungsgebot und Verjährung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15976.0
sowie im Weiteren auch Forum-Suche und web-Suche.
Sofern kein passender Thread bestehen sollte, dann bitte unter Zusammentragung der bereits vorhandenen Threads/ Erkenntnisse ggf. einen gut aufbereiteten eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff starten. Möglicherweise sind diese Rechtsfragen speziell bzgl. "Rundfunkbeiträge" noch nicht abschließend geklärt.


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q
  • Beiträge: 402
Nur ganz kurz:

was in der Vollstreckungsankündigung auf den ersten Blick auffällt:

Es wird behauptet, der Adressat schulde dem "ARD ZDF Deutschlandfunk Beitragsservice" rückständige Rundfunkbeiträge.

Damit ist die Vollstreckung bereits rechtswidrig, denn nach dem RBStV ist der Gläubiger der Rundfunkbeiträge immer die zuständige LRA, nie aber der nicht rechtsfähige BS, der mangels Rechtsfähigkeit eine Forderung auch nicht rechtshängig machen kann.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

B
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Danke vor ab für alle Antworten und auch private Nachrichten.

Jetzt würde Person A aber erst einmal der Stadt antworten wollen, damit die nicht direkt weiter vollstrecken.

Daher würde das Schreiben bestehen aus:

- Einspruch einlegen
- Hinweisen, dass es schon einen laufenden Vorgang gibt zu denselben Forderungen von einer anderen Stadtkasse ohne bisherigen Abschluss.
- Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO stellen
- Verjährung der Beiträge von 2017-2020
- Vollstreckung als rechtswidrig zurückweisen aufgrund der Tatsache, dass es nicht die LRA ist, sondern der BS.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juni 2024, 01:33 von Bürger«

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  • Beiträge: 1.564
Absichtlich dumm stellen könnte taktisch klug sein: Es wird doch schon von der Altgemeinde vollstreckt und die neue Gemeinde würde ja sonst eine Doppelvollstreckung betreiben, das wäre für die Neugemeinde ein plausibler Grund das Vollstreckungsersuchen zurückzugeben (wie es die Altgemeinde wahrscheinlich schon gemacht hat), ohne daß man juristische Geschütze auffahren muß. Verjährung tritt aber nur in Sonderfällen ein: Wenn der Schuldner erst drei Jahre später (erstmalig) von der Forderung erfährt. Sollten ihm vorher schon Festsetzungsbescheide zugegangen sein, dann wären diese theoretisch 30 Jahre vollstreckbar, sei denn in einem Klageverfahren wäre die Anfechtung erfolgreich.


Edit "Bürger" - nochmalige Bitte @alle von oben:
Das Thema "Verjährung von binnen der Verjährungsfrist festgesetzten Rundfunkbeiträgen" bitte hier nicht vertiefen.
Dies ist ein eigenständiges, über den hiesigen fiktiven Einzelfall der Vollstreckung hinausgehendes Thema.
Siehe dazu bitte im Vorkommentar bereits verlinkten Thread
Verjährung der Beitragsforderung
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dazu ggf. u.a. auch noch
Fehlendes Leistungsgebot und Verjährung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15976.0
sowie im Weiteren auch Forum-Suche und web-Suche.
Sofern kein passender Thread bestehen sollte, dann bitte unter Zusammentragung der bereits vorhandenen Threads/ Erkenntnisse ggf. einen gut aufbereiteten eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff starten. Möglicherweise sind diese Rechtsfragen speziell bzgl. "Rundfunkbeiträge" noch nicht abschließend geklärt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juni 2024, 01:27 von Bürger«

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  • Beiträge: 402
Sollten ihm vorher schon Festsetzungsbescheide zugegangen sein, dann wären diese theoretisch 30 Jahre vollstreckbar, sei denn in einem Klageverfahren wäre die Anfechtung erfolgreich.
Ein Festsetzungsbescheid kann die Verjährung nicht hemmen, da in Schleswig-Holstein das Landesverwaltungsgesetz SH für den NDR nicht anwendbar ist. Die Herleitung ist etwas komplexer, da das VwG SH die Anwendung auf den NDR nicht explizit ausschließt. Nur kurz sei erwähnt: Maßgeblich ist u. a. auch der Ausschluß im Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz - da nach Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgrundsatz) Gleiches nicht ungleich behandelt werden darf, gibt es keinen Sachgrund, das Verwaltungsverfahren des NDR in Hamburg anders zu behandeln als in Schleswig-Holstein, Niedersachsen oder Mecklenburg-Vorpommern. Zudem kommt die Frage der Rechtsaufsicht durch die Landesregierung ins Spiel. Aber das führt hier zu weit vom Thema ab.

Ein Festsetzungsbescheid ist keine Anordnung einer Zahlungspflicht und damit kein Leistungsbescheid. Nur der Leistungsbescheid steht der Klageerhebung gleich, so daß nur ein Leistungsbescheid die Verjährung hemmen kann und nach Rechtskrafterlangung auch 30 Jahre lang vollstreckbar wäre. Aber wie schon gesagt, dies gibt es beim NDR nicht...


Edit "Bürger" - nochmalige Bitte @alle von oben:
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Absichtlich dumm stellen könnte taktisch klug sein: Es wird doch schon von der Altgemeinde vollstreckt und die neue Gemeinde würde ja sonst eine Doppelvollstreckung betreiben, das wäre für die Neugemeinde ein plausibler Grund das Vollstreckungsersuchen zurückzugeben (wie es die Altgemeinde wahrscheinlich schon gemacht hat), ohne daß man juristische Geschütze auffahren muß. Verjährung tritt aber nur in Sonderfällen ein: Wenn der Schuldner erst drei Jahre später (erstmalig) von der Forderung erfährt. Sollten ihm vorher schon Festsetzungsbescheide zugegangen sein, dann wären diese theoretisch 30 Jahre vollstreckbar, sei denn in einem Klageverfahren wäre die Anfechtung erfolgreich.
Also im Grunde gar nicht so viel schreiben sondern auf die andere Gemeinde verweisen mit dem Aktemzeichen ?

Sollten ihm vorher schon Festsetzungsbescheide zugegangen sein, dann wären diese theoretisch 30 Jahre vollstreckbar, sei denn in einem Klageverfahren wäre die Anfechtung erfolgreich.
Ein Festsetzungsbescheid kann die Verjährung nicht hemmen, da in Schleswig-Holstein das Landesverwaltungsgesetz SH für den NDR nicht anwendbar ist. Die Herleitung ist etwas komplexer, da das VwG SH die Anwendung auf den NDR nicht explizit ausschließt. Nur kurz sei erwähnt: Maßgeblich ist u. a. auch der Ausschluß im Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz - da nach Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgrundsatz) Gleiches nicht ungleich behandelt werden darf, gibt es keinen Sachgrund, das Verwaltungsverfahren des NDR in Hamburg anders zu behandeln als in Schleswig-Holstein, Niedersachsen oder Mecklenburg-Vorpommern. Zudem kommt die Frage der Rechtsaufsicht durch die Landesregierung ins Spiel. Aber das führt hier zu weit vom Thema ab.

Ein Festsetzungsbescheid ist keine Anordnung einer Zahlungspflicht und damit kein Leistungsbescheid. Nur der Leistungsbescheid steht der Klageerhebung gleich, so daß nur ein Leistungsbescheid die Verjährung hemmen kann und nach Rechtskrafterlangung auch 30 Jahre lang vollstreckbar wäre. Aber wie schon gesagt, dies gibt es beim NDR nicht...
Danke für die Aufklärung. Jetzt bin ich schlauer. Leider bin ich aus dem ganzen anderen Thread zu dem Thema nicht endgültig schlau geworden.

Auf jeden Fall hat Person A seit Jahren nichts erhalten und wird somit auch die Verjährung ins Spiel bringen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juni 2024, 12:35 von Bürger«

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  • Beiträge: 1.564
Der Hinweis von querkopf ist natürlich pfiffig, hier könnten sich diverse Angriffspunkte ergeben, man muß nur immer wieder von einem Anstaltsbereich zu einem anderen ziehen...


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Also im Grunde gar nicht so viel schreiben ...?

Das wiederum könnte den fiktiven Bürgermeister freuen, erleichtern und aufatmen lassen.
Ob man das will, wenn gegen sich eine Vollstreckung läuft?   ;)

In fiktiven Fällen könnten diverse Schreiben mit entsprechenden, bereits im Forum viel diskutierten Anträgen, ein "gewisses Zeichen" gesetzt haben (siehe NRW).
Man hat schließlich nicht nur Pflichten sondern auch Rechte (hier: Verwaltungsrecht)  ;)



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