[...] Aufrechnung nach Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist keine hoheitliche Tätigkeit
Gesetzentwurf - Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) 06/2020
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33908.msg206363/topicseen.html#msg206363https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/198/1919850.pdfDs 19/19850 vom 10.06.2020, das Teil ist voll und in
Zitierung verwendbar.
->p50 Das Verwaltungsvollstreckungsrecht ist
systemischer Teil des Verwaltungsverfahrensrechts.
Also
pars pro toto: Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) geht
nicht ohne Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), also
weder "nicht hoheitlich"
noch mit "Gestaltungsrecht".
Es braucht eine "hoheitliche Tätigkeit", es muß erst ein VA nach VwVfG her, zB Leistungsbescheid und anderes hier im Thread, erst dann gehts weiter im Text.
"Es kann dahingestellt sein und bleiben, ob ein Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) "nicht hoheitliche" Gestaltungsspielräume zuläßt", könnte der "***in" gleich mal brühwarm getrichtert werden.
Begründung + Beispiele: Leistungsbescheid:
Rn12:
Da der Leistungsbescheid mit einer Zahlungsaufforderung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen ist, muß der Vollstreckungsschuldner sich auch gegenüber der ersuchten Behörde auf das Fehlen eines Leistungsbescheids berufen können.
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTMRn09:
Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden.
(Ebd.
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM)
Es ist "
von Amts wegen" zu prüfen,
UNDRn10:
Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, daß die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen.
(Ebd.
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM)
Der WDR kann viel erzählen, es ist von "
von Amts wegen" zu prüfen, daher: Man kann beim WDR nachfragen, aber muß nicht -> Beschluß HIER.
"
von Amts wegen" zu prüfen
IST Beschluß
HIER und Beschluß
HIER ist nicht wie ein Urteil betrefffend nur die Prozessbeteiligten. Der Beschluß
HIER gilt für
alle und damit auch für die Privatveranstaltung "***in".
iVm:
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 37
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.htmlEs reicht also nicht, wenn die "***in" was von "ich habe ja nachgefragt" fabuliert.Obiges aus dem Thread:
Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28772.msg184382.html#msg184382Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31799.0.htmlGleicher "BFH-Beschluß vom 4.7.1986 (VII B 151/85) BStBl. 1986 II S. 731" wie oben und auch ohne Randnummern:
https://www.steuerschroeder.de/steuer/bfh-beschluss-vom-4-7-1986-vii-b-151_85-bstbl-1986-ii-s-731/Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35475.msg214787.html#msg214787Zu:
§ 269 LVwG, Beginn der Vollstreckung
"(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, nachdem
1. ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den die Schuldnerin oder der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid),
[..]"
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=148815,294das Pendant / die Entsprechung für
NRW:
§ 6 VwVG NRW – Voraussetzungen für die Vollstreckung
"(1) Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:
1. der Leistungsbescheid, [...]."
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146966,8§ 6 1 Voraussetzungen für die Vollstreckung
https://beck-online.beck.de/Print/CurrentDoc?vpath=bibdata/komm_pdk/pdk-nw-a19nw/nrwvwvg/cont/pdk-nw-a19nw.nrwvwvg.p6.htm&printdialogmode=CurrentDoc&hlword=AO gibts auch interessiert hier nicht:
§ 254 AO, Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
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Es hat auch ncoh diesen Thread: Der WDR, wie auch jede andere LRA, ist vom VwVfG überhaupt ausgeschlossen:
VwVfG_1976 Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0.html