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Autor Thema: WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr  (Gelesen 37846 mal)

P
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Der Anwalt hat sich wahrscheinlich auch zu diesem Punkt geäußert.

https://www.juracademy.de/schuldrecht-at1/aufrechnung.html

Zitat
6. Hauptforderung öffentlich-rechtlicher Körperschaften (§ 395)

Nach § 395 kann gegen eine (Haupt-)Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes nicht aufgerechnet werden, wenn die Leistung an eine andere Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.

Beispiel

A ist wegen überhöhter Geschwindigkeit mit einem Bußgeld verwarnt worden. Er kann gegen diese Bußgeldforderung nicht die Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch wegen überzahlter Einkommensteuer aufrechnen.


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D
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Hallo Person X,

der Anwalt ist die Schreiben der Stadt Gladbeck, für Fiktive Person A, durchgegangen und hat von verschiedenen Schreiben die angegebenen Paragrafen rausgesucht. Nach diesen ist er zum Schluss gekommen, dass es soweit rechtens ist was die Stadt gemacht hat :(

Sollte der Anwalt falsch liegen, hat Person A hoffentlich noch bei der Klage die Möglichkeit recht zu bekommen. Durch die vielen guten Tipps hier, hat man vor Gericht ja einiges zu erzählen :D

Gruß
Olaf


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D
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Hallo an alle,

es ist wieder soweit. Fiktive Person A hat mal wieder eine Vollstreckungsankündigung der Stadt über ca. 180 Euro erhalten, mit der Bitte diese innerhalb von 14 Tagen zu überweisen da es ansonsten zu den üblichen Maßnahmen kommen kann.

Wie könnte Fiktive Person A nun vorgehen?
Ein Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung ist ja nicht nötig.
Sollte dies trotzdem gemacht werden?
Sollte der Gerichtsvollzieher in ein paar Wochen vor der Tür stehen, wie kann Fiktive Person A dann vorgehen?



Stand zu den Aufgerechneten Elternbeiträgen:

Fiktive Person A und der Ehemann haben im Dezember beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Stadt Gladbeck erhoben. Für die ausführliche Begründung haben Sie 4 Wochen Zeit, nach Akteneinsicht welche beantragt worden ist, erhalten.
Die Akteneinsicht konnte bis heute noch nicht vorgenommen werden, da die Unterlagen der Stadt Gladbeck dem Gericht noch nicht vorliegen. Sobald diese es tun, wird sich das Gericht unaufgefordert melden.


Gruß und ein schönes Wochenende
Oalf


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ein Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung ist ja nicht nötig.
Könnte aber in einem fiktiven Fall auch nicht geschadet haben, nachdem man den Behördenleiter auf  rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen hingewiesen haben könnte. Zudem könnte beim Behördenleiter Akteneinsicht und Aussetzung der Vollziehung beantragt worden sein. Ein Hinweis auf das laufende Klageverfahren zur Klärung des Sachverhaltes könnte auch von Vorteil sein.

Sollte der Gerichtsvollzieher in ein paar Wochen vor der Tür stehen, wie kann Fiktive Person A dann vorgehen?
Es stellt sich die Frage, ob Person A wirklich solange warten möchte? Es könnte von Vorteil sein, ein Auto zu blockieren, wenn es noch nicht rollt.  ;)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

D
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Hallo Markus KA,

ok, dann würde die Fiktive Person einfach mal einen kurzen Widerspruch an die Stadt senden und dabei auch erwähnen, dass eine Klage gegen eine vorherige Vollstreckung/Aufrechnung am laufen ist.
Mal sehen ob Person A dieses mal eine Antwort bekommt. Bei den zwei Vorherigen Widersprüchen gegen Vollstreckungen ist ja noch nie was gekommen.

Gruß
Olaf


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Bei den zwei Vorherigen Widersprüchen gegen Vollstreckungen ist ja noch nie was gekommen.
Wenn noch nie etwas gekommen ist, muss das nicht heißen, dass es keine Wirkung beim Behördenleiter erzielt hat.
Es könnte bei fiktiven Vollstreckungsankündigungen vorgekommen sein, dass der Betroffene nicht nur Widerspruch, sondern weiteren Anträge gestellt haben könnte, auf die eine Behörde reagieren muss (siehe hierzu Suchfunktion zum Thema Vollstreckung und Gegenwehr).
Es könnte in fiktiven Fällen vorgekommen sein, dass eine fehlende Antwort der Behörde mit einer Untätigkeitsklage gefordert worden ist (siehe hierzu Suchfunktion zum Thema Untätigkeitsklage).


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es könnte in fiktiven Fällen vorgekommen sein, dass eine Stadtkasse mittels Antrag auf Vorlage einer Kopie des Vollstreckungsersuchen aufgefordert worden sein könnte  (siehe hierzu Suchfunktion zum Thema Vollstreckungsersuchen oder Amtshilfeersuchen anfordern).

Es könnte in fiktiven Fällen vorgekommen sein, dass eine betroffene Person wegen Verstöße bei der Nutzung personenbezogener Daten (z.B. Verstoß gegen Art. 22) Klage nach Art. 78 Abs.1 DSGVO gegen die LRA eingereicht und den Behördenleiter der Stadtkasse (in seiner Funktion als Auftragsverarbeiter) als Beigeladenen beantragt worden sein könnte. Hierbei müssen allerdings die Gerichtskosten bzw. ein möglicher Streitwert bis 5000,- Euro beachtet werden.

Der Vorteil möglicher Aktionen gegen eine Vollstreckung könnte sein, dass sich die Parteien zu einer möglichen rechtswidrigen Vollstreckung oder Vollstreckungsmaßnahmen äußern müssen.


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D
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Fiktive Person A könnte an den Vollstreckungsbeamten nun einen Widerspruch gesendet und um Akteneinsicht gebeten haben, um das Vollstreckungsersuchen auf Rechtmäßigkeit prüfen zu können.
Dazu könnte die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erwähnt worden sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. März 2021, 15:00 von Markus KA«

D
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Guten Tag an alle,

Person A hat jetzt einen Termin für die Vermögensabgabe am Mittwoch den 11.08.2021 bekommen.
Da Person A zu dieser Zeit im Urlaub ist, wird versucht den Termin zu verschieben!
Ist dies überhaupt möglich?

Ist es rechtens, dass der Anspruch höher ist als der Anspruch in dem Vollstreckungsersuch?
Im Vollstreckungs-/Abholauftrag steht u.a. „Der Vollstreckungsbeamte wird angewiesen, wegen der unten aufgeführten Forderungen sowie der entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Nebenforderungen die Pfändung von Sachen vorzunehmen.“
Im Vollstreckungsersuch sind 181,50 Euro aufgelistet. Dazu 24,30 Euro für die Kosten der Vollstreckung macht 205,80 Euro.
Die Zahlungsaufforderung ist jetzt jedoch über 253,45 Euro???

Dazu hat Person A einen Widerspruchbescheid des WDR, auf einen Festsetzungsbescheid der im Vollstreckungsersuch aufgelistet ist, erst nach dem Antrag des Vollstreckungsersuches erhalten mit zustellnachweis im gelben Brief. Ist die Vollstreckung dann überhaupt rechtens? Oder kann der WDR jemandem im nachhinein einen Widerspruchbescheid zukommen lassen und der monate vorher gestellte Vollstreckungsersuch ist rechtens?

Person A wird zum Ladung zur Vermögensauskunft gehen, sollte der Termin verschoben werden können, aber dort keine Vermögensauskunft abgeben.
Könnte Person A dann direkt in Erzwingungshaft kommen?

Gruß
Olaf


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In fiktiven Vollstreckungen könnte folgende Anträge verwendet worden sein:

Zitat
Max/i Mustermann/frau               Musterstadt, den XX.XX.2019
Musterstraße 10
88888 Musterstadt



Stadtkasse Musterstadt
Bürgermeister/in Mustermann/frau
Musterstraße  1
88888 Musterstadt






Antrag auf Terminverschiebung/Fristverlängerung

In der Zwangsvollstreckungssache vom XX.XX.2019
Aktenzeichen: X DR II XXX/19




Max/i Mustermann/frau, Musterstrasse 10, 88888 Musterstadt         
                              - Antragsteller/in -

gegen

Bürgermeister/in Mustermann/frau, Musterstrasse  1, 88888 Musterstadt

                           - Antragsgegner/in -


Es wird beantragt eine 8-wöchige Terminverschiebung/Fristverlängerung
 
in der Zwangsvollstreckungssache vom:    XX.XX.2019
mit dem Aktenzeichen:             X DR II XXX/19.

Die Terminverschiebung ist gegeben, weil erhebliche Gründe vorliegen, die eine Verschiebung der Vermögensauskunft erfordern.

Die Terminverschiebung ist gegeben, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, die eine Prüfung erfordern und die Vollziehung für den/die Abgaben- und Kostenpflichtige/n eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sowie der Sachverhalt durch Akteneinsicht geprüft werden muss.

Begründung:


1   Die betroffene Person ist fachfremd und berufstätig

Die betroffene, fachfremde und berufstätige Person ist in der geforderten Frist eine ausführliche Einsicht in die Dokumentation zur Forderung, um den Sachverhalt prüfen und klären zu können, nicht zu bewerkstelligen.

Eine Aufstellung der Dokumentation und die Prüfung der entsprechenden Rechtslage kann in der geforderten kurzen Frist nicht durchgeführt werden.

Ein Vergleich der Forderungen mit der aktuellen Rechtsprechung kann in der geforderten kurzen Frist nicht durchgeführt werden.

Die Klärung der Forderungen mit der Gläubigerin kann in der geforderten kurzen Frist nicht durchgeführt werden.

 
2   Die angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen sind rechtswidrig

In der Zahlungsaufforderung/Vollstreckungsankündigung
vom:          XX.XX.2018,
Aktenzeichen:    X DR II XXX/19
werden Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt.

Die hier vorliegend angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen bzw. ihre Durchführungen sind möglicherweise rechtswidrig, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht vorliegen.

Im Falle der Durchführung der angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen wären diese eine rechtswidrige Beeinträchtigung der betroffenen Person.

Die betroffene Person kann nicht prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind, weil entweder keine erlassende Behörde, kein Leistungsbescheid, keine Mahnung oder kein Vollstreckungsersuchen vorgelegt wurden.


3   Fehlende Voraussetzungen zur Vollstreckung

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsersuchens der Landesrundfunkanstalt, insbesondere da die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 6 Abs.1 u. 3 VwVG NRW nicht gegeben sind:

„Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:

1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;

Vor Beginn der Vollstreckung soll der Schuldner nach § 19 gemahnt werden.“

Der Antragsteller wurde in keinem Bescheid zu einer Leistung aufgefordert und hat keine Mahnung erhalten.

Das vorliegende Amtshilfeersuchen zeigt, dass dem Antragsteller keine Mahnungen gesendet wurden.

Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller auch keine Leistungsbescheide gesendet wurden.


4   Die "Festsetzungsbescheide" der Gläubigerin sind unwirksam

Die Dokumente der Gläubigerin mit dem Betreff "Festsetzungsbescheid" sind unwirksam, was zur Folge hätte, dass auch das Vollstreckungsersuchen unwirksam wäre.
 
Die Dokumente mit dem Betreff "Festsetzungsbescheid" werden laut Angaben der Gläubigerin vollständig automatisiert erstellt und erlassen.

Die Voraussetzungen für den automatisierten Erlass von "Festsetzungsbescheiden" sind wegen fehlender Zulassung durch eine Rechtsvorschrift nicht gegeben, somit nichtig und unwirksam.

Das Vollstreckungsersuchen wäre ebenso unwirksam, da es im Vollstreckungsverfahren die Bescheide bzw. den vollstreckbaren Titel ersetzt.


Zur rechtlichen Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes wird eine Terminverschiebung benötigt und beantragt.

Max/i Mustermann/frau
- Antragsteller/in -

Anlagen:

- keine

Zitat
Max/i Mustermann/frau                  Musterstadt, den XX.XX.2019
Musterstrasse 10
88888 Musterstadt



Gerichtsvollzieher/in Max/i Mustermann/frau
Musterstrasse  1
88888 Musterstadt



Antrag auf Akteneinsicht


In der Zwangsvollstreckungssache vom XX.XX.2019
Aktenzeichen: X DR II XXX/19


Max/i Mustermann/frau, Musterstrasse 10, 88888 Musterstadt         
                              - Antragsteller/in -

gegen

Gerichtsvollzieher/in Mustermann/frau, Musterstrasse  1, 88888 Musterstadt

                           - Antragsgegner/in -




Es wird beantragt die Akteneinsicht

in der Zwangsvollstreckungssache vom XX.XX.2019
mit dem Aktenzeichen:          X DR II XXX/19. 

Die/der Antragsteller/in ist an dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren beteiligt und begehrt Einsicht in die Akte der/des Gerichtsvollziehers/in, sowie die Abschrift einzelner Aktenstücke.

Wird die Akte elektronisch geführt, werden Ausdrucke gefordert.

Max/i Mustermann/frau
- Antragsteller/in -


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Februar 2023, 14:12 von Markus KA«
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D
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Danke für die Antwort. Dann wird Person A morgen mal ein Schreiben fertig machen.

Gruß
Olaf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2021, 16:30 von Bürger«

  • Beiträge: 118
  • Freistatt Bayern
Zitat
[...] Aufrechnung nach Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist keine hoheitliche Tätigkeit


Gesetzentwurf - Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) 06/2020
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33908.msg206363/topicseen.html#msg206363
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/198/1919850.pdf

Ds 19/19850 vom 10.06.2020, das Teil ist voll und in Zitierung verwendbar.
->p50 Das Verwaltungsvollstreckungsrecht ist systemischer Teil des Verwaltungsverfahrensrechts.

Also pars pro toto: Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) geht nicht ohne Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), also weder "nicht hoheitlich" noch mit "Gestaltungsrecht".

Es braucht eine "hoheitliche Tätigkeit", es muß erst ein VA nach VwVfG her, zB Leistungsbescheid und anderes hier im Thread, erst dann gehts weiter im Text.

"Es kann dahingestellt sein und bleiben, ob ein Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) "nicht hoheitliche" Gestaltungsspielräume zuläßt", könnte  der "***in" gleich mal brühwarm getrichtert werden.

Begründung + Beispiele: Leistungsbescheid:

Rn12:
Zitat
Da der Leistungsbescheid mit einer Zahlungsaufforderung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen ist, muß der Vollstreckungsschuldner sich auch gegenüber der ersuchten Behörde auf das Fehlen eines Leistungsbescheids berufen können.
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM

Rn09:
Zitat
Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden.
(Ebd. http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM)

Es ist "von Amts wegen" zu prüfen, UND

Rn10:
Zitat
Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, daß die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen.
(Ebd. http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM)

Der WDR kann viel erzählen, es ist von "von Amts wegen" zu prüfen, daher: Man kann beim WDR nachfragen, aber muß nicht -> Beschluß HIER.

"von Amts wegen" zu prüfen IST Beschluß HIER und Beschluß HIER ist nicht wie ein Urteil betrefffend nur die Prozessbeteiligten. Der Beschluß HIER gilt für alle und damit auch für die Privatveranstaltung "***in".

iVm:

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html

Es reicht also nicht, wenn die "***in" was von "ich habe ja nachgefragt" fabuliert.

Obiges aus dem Thread:
Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28772.msg184382.html#msg184382

Festsetzungsbescheid nichtig, wenn?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31799.0.html
Gleicher  "BFH-Beschluß vom 4.7.1986 (VII B 151/85) BStBl. 1986 II S. 731" wie oben und auch ohne Randnummern:
https://www.steuerschroeder.de/steuer/bfh-beschluss-vom-4-7-1986-vii-b-151_85-bstbl-1986-ii-s-731/


Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35475.msg214787.html#msg214787

Zu:
§ 269 LVwG, Beginn der Vollstreckung
"(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, nachdem

1. ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den die Schuldnerin oder der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid),
[..]"
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=148815,294

das Pendant / die Entsprechung für NRW:

§ 6 VwVG NRW – Voraussetzungen für die Vollstreckung
"(1) Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:
1. der Leistungsbescheid, [...]."
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146966,8

§ 6 1 Voraussetzungen für die Vollstreckung
https://beck-online.beck.de/Print/CurrentDoc?vpath=bibdata/komm_pdk/pdk-nw-a19nw/nrwvwvg/cont/pdk-nw-a19nw.nrwvwvg.p6.htm&printdialogmode=CurrentDoc&hlword=

AO gibts auch interessiert hier nicht:
§ 254 AO, Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung

------------
Es hat auch ncoh diesen Thread: Der WDR, wie auch jede andere LRA, ist vom VwVfG überhaupt ausgeschlossen:
VwVfG_1976 Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. August 2021, 01:07 von HÖRby«
Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

D
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Guten Tag an alle,

Fiktive Person A ist aus dem Urlaub zurück und hat ein schreiben der Gerichtsvollzieherin im Briefkasten gehabt.

Zitat
in oben genannter Sache hat d. Glaubig. wegen des Vollstreckungsers.d. Glaubigerin vom 19.07.21 Az.: XY die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt.
Zahlungsaufforderung (Frist: 2 Wochen)
Wegen eines Anspruchs in Höhe von XXX,45 EUR wird Ihnen eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeraumt.
Bitte zahlen Sie den kompletten Betrag auf mein Dienstkonto (s. Briefkopf) ein oder leisten Barzahlung während meiner Burozeiten oder nach vorheriger Terminabsprache in meinem Biro.
Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft
Sollte Ihnen eine vollständige Begleichung der Forderung binnen obiger Frist nicht möglich sein, sind Sie verpflichtet auf Grund des Antrags d. Glaubig. die Vermögensauskunft abzugeben.
Der Termin vom XX.08.21 wurde aufgrund der Urlaubsabwesenheit aufgehoben.
Hierzu wird der Termin bestimmt auf:
XX.08.21, XX:XX Uhr, XXXXXXX 45964 Gladbeck
Zu diesem Termin werden Sie hiermit geladen.
Bitte beachten Sie die Folgen einer Missachtung der Zahlungsaufforderung und Ladung!

Es drohen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis und ggf. die Verhaftung.

Bitte bringen Sie u.a. zum Termin mit:
den gültigen Personalausweis; Ehevertrag o.ä., Unterlagen über Bankkonten, Depots, Lebensversicherungen, Sterbe und Bausparkassen, Sparverträge,
Bitte bringen Sie u.a. zum Termin mit: den gültigen Personalausweis; Unterlagen über Bankkonten, Depots, Sparverträge, Kfz-Papiere / Zulassungsbescheide, Pacht- und Mietvertrage und Papiere über Forderungen, die Ihnen gegeniiber Dritten zustehen. Rentenversicherungsnummer oder Sozialversicherungsnachweis.
Als Privatperson zudem Unterlagen über Lebensversicherungen, Sterbe- und Bausparkassen, Ehevertrag o.ä., Angaben
über unterhaltsberechtigte Personen, Bescheide über Sozialleistungen und evtl, Arbeitslosen- oder Rentenbescheide bzw. Lohnabrechnungen.

In dem Termin sind Sie gem. § 802 c ZPO verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung Auskunft Uber Ihr Vermögen zu erteilen, bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1, die entgeltlichen Veräußerungen an eine nahestehende Person, die Sie in den letzten zwei Jahren vor dem Termin und bis zur Abgabe der Vermégensauskunft vorgenommen haben;

2. die unentgeltlichen Leistungen, die Sie in den letzten 4 Jahren vor dem Termin und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen haben, sofern diese sich nicht auf gebrauchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertesrichteten.

Sie mussen an Eides statt versichern, dass Sie alle von Ihnen verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht haben. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Vermögensauskunft ist stets persönlich abzugeben.

Sollten Sie beabsichtigen, der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zu widersprechen, so müssen
Sie beim hiesigen Vollstreckungsgericht den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen.


Ein Widerspruch beim Gerichtsvollzieher, ggf. erst im Termin, ist nicht zulassig.

Falls Sie zu dem Termin nicht erscheinen oder wenn Sie sich grundlos weigern, die Vermögensauskunft abzugeben, wird auf Antrag d. Glaubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen.
Gemäß § 882 c ZPO ordnet d. Gerichtsvollz. von Amts wegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
1) Sie Ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermégensauskunft nicht nachkommen,
2) eine Volistreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet ware, zu einer vollstandigen Befriedigung d. Glaubig. zu fuhren oder
3) Sie d. Gerichtsvollz. nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung d. Glaubig. nachweisen. Aus dem Schuldnerverzeichnis erhält
jeder auf begründeten Antrag Auskunft. Berufsvertretungen (z.B. Industrie- und Handelskammern) durfen ihren Mitgliedern Auskünfte über Eintragungen erteilen. Die Eintragung in dem Schuldnerverzeichnis wird gelöscht, wenn die Befriedigung d. Gläubig. nachgewiesen wird, das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt wird, die Ausfertigung einer vollstreckbaren Ausfertigung vorgelegt wird, die die Aufhebung oder einstweilige Einstellung der Eintragungsanordnung zum Gegenstand hat, oder nach Ablauf von drei Jahren seit
dem Tag der Eintragungsanordnung.

Kommen Sie lhrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei der Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgefiihrten Vermögensgegenstand eine vollstandige Befriedigung d. Glaubig. nicht zu erwarten, darf der Gerichtsvolizieher Auskünfte gemäß § 802 | ZPO bei der Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt fiir Steuern oder dem Kraftfahrbundesamt einholen. Bei Anfragen an die DRV nur, wenn die zu vollstreckenden Anspriiche mindestens 500 EURO betragen und dies zur Vollstreckung erforderlich ist.

Haben Sie innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermégensauskunft schon abgegeben, so teilen Sie dies bitte sofort unter Angabe des Gerichtsvollziehers und der Geschaftsnummer mit. Zum Termin müssen Sie trotzdem erscheinen. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib einer Sache befreit nicht von der erneuten Abgabe der Vermögensauskunft.

Hat d. Glaubig. eine Ratenzahlung nicht ausgeschlossen und sind Sie in der Lage, die Forderung in monatlichen Raten zu begleichen, setzen Sie sich mit mir vor Ablauf der zweiwöchigen Frist, die mit Zustellung dieses Schreibens beginnt, in Verbindung.


Alles Weitere wird Ihnen sodann von mir mitgeteilt. Eine Ratenzahlungsvereinbarung sollte umgehend beginnen. Die Forderung muss in 12 Monaten getilgt sein. Ist der Gläubiger mit einer Ratenzahlung nicht einverstanden, so kann sie auch vom Gerichtsvollzieher nicht gewährt werden.

Nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bin ich verpflichtet, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass für die Durchführung der Vollstreckung Ihr Vor- und Familienname, Geburtsname sowie vollstandige Anschrift in einer automatisierten Datei im zentralen Schuldnerverzeichnis gespeichert werden. Das Vermögensverzeichnis mit Ihren Angaben wird elektronisch an das zentrale Schuldnerverzeichnis übermittelt und dort gespeichert. Es gelten die Regelungen der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV). Eine Weitergabe Ihrer Daten erfolgt im Rahmen von § 882f ZPO. Sämtliche Neueintragungen werden monatlich an die Inhaber von Bewilligungen nach § 882g ZPO i.V.m. der Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung übersandt.

Gruß
Olaf


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Dazu hat Person A einen Widerspruchbescheid des WDR, auf einen Festsetzungsbescheid der im Vollstreckungsersuch aufgelistet ist, erst nach dem Antrag des Vollstreckungsersuches erhalten mit zustellnachweis im gelben Brief. Ist die Vollstreckung dann überhaupt rechtens? Oder kann der WDR jemandem im nachhinein einen Widerspruchbescheid zukommen lassen und der monate vorher gestellte Vollstreckungsersuch ist rechtens?

In fiktiven Fällen könnte auf die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides und Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft geachtet werden.

Vermeidung einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis könnte nur die Zahlung oder Ratenzahlung garantieren.

In fiktiven Fällen könnte die Ratenzahlung genutzt worden sein, um die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu vermeiden und um weitere Rechtsmittel einsetzen zu können.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

D
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Guten Morgen an alle,

Fiktiver Person A war am Montag beim Termin zur Vermögensauskunft. Die Vermögensauskunft wurde verweigert, mit der Begründung dass die Vollstreckung evtl. nicht rechtens ist.

Die Fiktive Vollstreckungsbeamtin war recht unhöflich und angepisst, weshalb man wegen 200 Euro so einen aufstand machen würde. Der Richter hat sich die Unterlagen wohl schon angeschaut und der Vollstreckungsbeamtin mitgeteilt dass diese rechtens ist.

Um von weiteren Kosten abzusehen, wird Fiktive Person A erstmal nichts weiteres unternehmen und auf den Haftbefehl warten.

Der Fall mit der Aufrechnung der Erstattung der Elternbeiträge wird weitergeführt. Dabei wartet Fiktive Person A immer noch auf Infos vom Verwaltungsgericht, da sich die Stadt seit Monaten nicht beim Verwaltungsgericht meldet.

Einen schönen Tag noch an alle


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