@Bürger
Danke mal für diese Info; interessant an dem Dokument ist nämlich auch folgende Aussage:
Zu § 910 ZPO (Verwaltungsvollstreckung)
§ 910 ZPO-E betrifft die Pfändung von Kontoguthaben in der Verwaltungsvollstreckung.
In Satz 1 wird klargestellt, dass die in den §§ 850k und 850l ZPO-E sowie in Abschnitt 4 enthaltenen Regelungen auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen gelten, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht beigetrieben werden. Diese Vorschrift bringt im Vergleich zur geltenden Rechtslage keine inhaltliche Änderung mit sich. Die Regelung greift das Ergebnis des Schlussberichts über die Evaluierung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes auf: Darin wird ausgeführt, dass etwa 62 Prozent aller Kontopfändungen im untersuchten Jahr 2014 durch öffentliche Gläubiger veranlasst wurden (vgl. Schlussbericht S. 36 f.). Trotz ihres überwiegenden Anteils an den Kontopfändungen sind die Vollstreckungsbehörden weit weniger im Bereich des Vollstreckungsschutzes tätig als die Amtsgerichte, woraus der Bericht schlussfolgert, dass den betroffenen Verwaltungen ihre Rolle und ihre Befugnisse im Gefüge der Regelungen zum P-Konto nicht hinreichend bewusst seien (vgl. Schlussbericht S. 164). Vor diesem Hintergrund stellt die Vorschrift deshalb klar, welche Aufgaben den Verwaltungsbehörden bei der Kontopfändung zukommen. Zugleich vermittelt diese Vorschrift dem Schuldner, sofern ihm der Pfändungsschutz verwehrt wird, Transparenz bezüglich seiner Rechtsstellung. Die bisher verbreitete Praxis, den Pfändungsschutz bei Kontenpfändungen für Forderungen, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Landesrecht beigetrieben werden, durch Verweis auf die Vorschriften der ZPO zu gewähren, wird durch Satz 1 nicht berührt. Vielmehr erscheint es in der Sache auch weiterhin geboten, den Kontenpfändungsschutz im Ergebnis in der Verwaltungsvollstreckung nach Landesrecht gleichermaßen zu gewähren. Lediglich aus kompetenzrechtlichen Gründen erfolgt eine weitergehende Erstreckung der Regelung nicht.
Satz 2 regelt, dass mit Ausnahme der Fälle des § 850k Absatz 4 Satz 1, des § 904 Absatz 5 und des § 907 ZPO-E die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt. Dies gilt unabhängig von der Qualifizierung der beizutreibenden Forderung als öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich. Das vorgesehene Tätigwerden der Vollstreckungsbehörde bezieht sich auf die Fallgestaltungen in § 900 Absatz 1 Satz 2 sowie den §§ 905 und 906 ZPO-E und dient der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung; eine Übertragung der Zuständigkeit auf das Vollstreckungsgericht ist in diesen Fällen nicht erforderlich, weil sie einzelfallbezogene Fragestellungen betreffen. In den Fällen des § 850k Absatz 4 Satz 1, des § 904 Absatz 5 und des § 907 ZPO-E hingegen erscheint aus Sicht des Gesetzgebers eine Übertragung der Zuständigkeit auf das Vollstreckungsgericht als angezeigt. Anträge sind in den vorgenannten Fällen bei dem Vollstreckungsgericht und nicht bei der Verwaltungsbehörde zu stellen; auf diese Weise wird die bisherige Regelung in § 309 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung aufgegriffen und teilweise erweitert. Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für Anträge nach § 907 ZPO-E besteht bereits nach geltender Rechtslage (bislang § 850l ZPO) und wird beibehalten. Dagegen wird eine Zuständigkeit des
Vollstreckungsgerichts für die Fälle des § 850k Absatz 4 Satz 1 und des § 904 Absatz 5 ZPO-E neu eingeführt.
Eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ist im Fall des § 850k Absatz 4 Satz 1 ZPO-E erforderlich, um die Einheitlichkeit des Vollstreckungsschutzes zu gewährleisten und die Interessen der betroffenen Gläubiger angemessen zu berücksichtigen. Denn es geht dabei in der Regel um Konstellationen, bei denen mehrere Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den betroffenen Schuldner betreiben. Für den Fall des § 904 Absatz 5 ZPO-E erscheint eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ebenfalls als angezeigt, da bei der Rückrechnung im Zusammenhang mit laufenden Geldleistungen gemäß § 904 Absatz 2 ZPO-E nicht unerhebliche rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten auftreten können, zumal die Rückrechnung sich in der Regel auf eine Nachzahlung aus einem für die zuständige Behörde fachfremden Bereich beziehen würde.
Die Verwaltungsbehörde, die als Vollstreckungsbehörde tätig ist, hat, siehe Hervorhebung in Blau und Rot, auch den Vollstreckungsschutz zu gewährleisten, was vielen Verwaltungsbehörden offenbar nicht bewusst ist.
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