Scheinbar wird der Unterschied zwischen einem Festsetzungsbescheid "also tatsächlicher Inhalt" und einem Leistungsbescheid mit einem "vollstreckungsfähigen Inhalt" nicht richtig verstanden, bei der Stelle, welche die Vollstreckung im Auftrag ausführen will.
Sie als von der Vollstreckung Betroffene und die Stelle dort reden offensichtlich stark an einander vorbei.
Diese Stelle setzt diese Schreiben "Festsetzungsbescheid" wohl als bedeutet mit einem "Leistungsbescheid" gleich an. Scheint wohl der grundsätzliche Fehler bei Vollstreckungen zu sein.
Scheinbar ist der tatsächliche Inhalt eines "Festsetzungsbescheid" dort auch nicht bekannt. Scheinbar will die Stelle das auch nicht selbst prüfen.
Es sei empfohlen zunächst das Ersuchen zu prüfen, also welcher Auftrag überhaupt erteilt wurde.
-> Das Problem diese Stelle ist für die Prüfung hier wohl selbst nicht zuständig. Da sie nur ausführende Stelle ist, welche an einen Auftrag gebunden ist.
Zunächst sollte wohl dieser Auftrag beziehungsweise der genaue Inhalt gesichtet werden. Dann ist mit dem jeweiligen Gesetz zu vergleichen, ob diesem Auftrag überhaupt entsprochen werden darf.
Diese Einwände müsste diese Stelle jedoch wohl an die Stelle weiterleiten, welche für die Prüfung ob dem Auftrag entsprochen werden kann zuständig ist. Bzw. sind die Einwände bei der richtigen Stelle zu erheben.
->
Falls es keine solche Regelung gibt ist das Rechtmittel zu wählen, dass gesetzlich wohl vorgeben ist.
Falls das entsprechend noch unbekannt ist und sofern es sich bei der Stelle hier um eine Behörde handelt, welche der VwVfG unterliegt, sollte noch ein Antrag auf Auskunft nach § 25 der VwVfG wegen dem Rechtsmittel gestellt werden.
Das aber in Verbindung mit einem Antrag auf Herstellung der Aufschiebung. Falls dieser Antrag für die Herstellung der Aufschiebung falsch gestellt ist, somit auch gleich auf § 25 VwVfG verweisen.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__25.html