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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung der Gemeinde bzw. Gemeindekasse  (Gelesen 17980 mal)

B
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Moin Moin,

im fiktive Fall hat ein Bekannter folgende Nachricht erhalten siehe Bild 1 & 2.

Darauf hin wurde geantwortet mit:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben (Buchungszeichen XXXXX)  vom 08.2022, welches mich am0 8.2022 erreichte.
Mit dem Schriftsatz forderten Sie mich zur Zahlung von angeblich ausstehenden Rundfunkbeiträgen, für den Zeitraum:

10.2017 bis 12.2021

nebst Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten auf und kündigten für den Fall der Nichtzahlung „Zwangsmaßnahmen“ an.

Obwohl Ihr Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnet, fasse ich die „Zahlungsaufforderung mit Androhung von Zwangsmaßnahmen“, die Festsetzung von Vollstreckungskosten in Höhe von 9xx,xx € und die Erfassung meiner personenbezogenen Daten in ihrem EDV-System als Verwaltungsakt auf und erhebe hiermit fristgerecht Widerspruch.

Zur Begründung führe ich vorerst aus:

    1. Soweit die Gemeinde Molfsee beabsichtigt ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchzuführen, weise ich darauf hin, dass keine vollstreckbaren Verwaltungsakte vorliegen.

Ich beantrage hiermit die kostenlose Übersendung einer Ablichtung des Ihnen vorliegenden Vollstreckungsersuchen (Datenkopie) und bitte mir schriftlich mitzuteilen, wie Ihnen dieses (elektronische) Amtshilfeersuchen zugegangen ist.

Diesen Antrag stütze ich auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO (Herausgabe einer Datenkopie) sowie auf das Akteneinsicht- und Informationszugangsgesetz (AIG).

lt. "Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992" eine Vollstreckung nur beginnen darf, wenn der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid).



    2. Verweise ich auf den §232(Wirkung der Verjährung) der Abgabenordnung. Dieses würde auf die von Ihnen aufgezählten Zeitraum zutreffen und somit wären diese Angaben demzufolge nicht korrekt.

    3. Ich erlaube mir, Sie auf die Begründung des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrages zu § 10 a RBStV (neu; Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden), aufmerksam zu machen: Zitat § 10 a ermächtigt die zuständige Landesrundfunkanstalt dazu, rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert zu erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Mit der Einführung des § 35 a VwVfG hat der Bundesgesetzgeber klargestellt, dass der vollständig automatisierte Erlass von Verwaltungsakten möglich ist. Der Bundesgesetzgeber sieht den Einsatz automatisierter Einrichtungen beim Erlass von Verwaltungsakten vor allem bei einfach strukturierten Verfahren mit geringerem Aufwand als notwendig und sinnvoll an (BT-Drs. 18/8434, S. 122) und geht von einem gesteigerten Bedürfnis nach moderner Informationstechnik in diesem Bereich aus. Bei Verfahren im Bereich des Beitragseinzugs handelt es sich um geeignete Verfahren für eine vollständig automatisierte Bearbeitung. Die Grundlage der Bescheide sind in der Regel einfach strukturierte Sachverhalte, ohne dass ein Ermessen auszuüben ist.
Erst mit Einführung des § 35 a VwVfG zum 01.01.2017 wurde der vollautomatische Erlass von Verwaltungsakten bundesgesetzlich geregelt. Es bedarf einer Rechtsvorschrift die eine vollautomatische Bescheidung gestattet.
Diese gesetzliche Regelung trat erst zum 01.06.2020 im RBStV in Gestalt des § 10 a VwVfG in Kraft. Eine Rechtsgrundlage zum Erlass vollautomatischer Verwaltungsakte war daher für die in der Forderungsaufstellung bezeichneten „Titel“ nicht vorhanden.

Es liegen somit keine Verwaltungsakte mit Titelfunktion vor.

Bei den angegebenen „vollstreckbaren Bescheiden“ handelt es sich nicht um Verwaltungsakte. Es liegen Nicht-Verwaltungsakte (nichtmaterielle Verwaltungsakte) vor, die darüberhinaus einen Verstoß gegen Art. 22 DSGVO darstellen.

Damit ist Ihnen jegliche Grundlage für die Vollstreckung entzogen, da die sog. „Festsetzungsbescheide“, die Sie im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu vollstrecken gedenken, gar keine Verwaltungsakte darstellen.

Es liegt ein erheblicher Verfahrensfehler im „Verwaltungsverfahren des Gläubigers“ vor, der im Verwaltungsvollstreckungsverfahren der Gemeinde Molfsee ein absolutes Vollstreckungshindernis darstellt.

    4. Der Gläubiger schon seit längerem keine Kommunikation mit mir pflegt.  Daher liegen mir keine weiteren Informationen vor. Beispielsweise habe ich bis dato noch keine Rückmeldung auf meine Ummeldung vom Gläubiger erhalten obwohl diese schon mehrere Monate zurück liegt.

Wenn mich jedoch der Gläubiger angeschrieben hat, habe ich immer Fristgemäß widersprochen bzw. Einspruch eingelegt.

Dazu verweise ich auf das Landesverwaltungsgesetz - LVwG - Schleswig-Holstein, speziell die §269 Beginn der Vollstreckung und §270 Mahnung.



Aufgrund der oben genannten Punkte stelle ich den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO.
Abhängig Ihrer Antwort würde ich vorbehaltlich auch einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Gemeindekasse Molfsee stellen.


Darauf kam, nach über einem Monat, die Nachricht aus dem Bild 3.

Daher wäre die Frage wie am inteligentesten jetzt Handeln ?

Antrag auf vorläufigen Rechtschutz würde Person X  wie oben geschrieben stellen.

Danke schon mal für die Antworten.

Edit "Markus KA":
Der Betreff wurde zur Präzisierung angepasst.
Idealerweise könnte der Inhalt der beiden Schreiben aus Bild1 und Bild3 als Text in einem Beitrag ergänzt werden.
Möglicherweise könnte damit die Diskussion über den Sachverhalt vereinfacht werden.
Ergänzende Informationen und Vorgehensweisen könnten auch die Suche nach dem Begriff "Stadtkasse" bringen.
 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Oktober 2022, 09:58 von Markus KA«

B
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Danke Markus KA für die Hinweise.

Nach Rücksprache und einlesen ist folgende Antwort entstanden. Für weiter Vorschläge wäre ich dankbar.

 Grüße


Zitat
Sehr geehrte XXX,

hiermit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben (Buchungszeichen XXXXX)  vom XX.09.2022, welches mich am XX.10.2022 erreichte.

Vorab danke ich Ihnen für die schnell und freundliche Antwort.
Leider sind Sie aber nicht auf mein Schreiben eingegangen, daher bitte ich Sie erneut: 

1.   Übersendung Sie mir das Vollstreckungsersuchen mit dem notwendigen Leistungsbescheid.

Dazu verweise ich erneut auf das "Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992" eine Vollstreckung nur beginnen darf, wenn der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid).

Denn ein Leistungsbescheid liegt mir nicht vor und habe ich bis dato nicht erhalten.

Zum Thema Leistungsbescheid verweise ich auch auf folgendes Urteil:

Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 23.03.2017 – 4 B 38/17


2.   Zusätzlich verweise ich auch auf BFH, 04.07.1986 - VII B 151/85

Zitat: „ 8 Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, dass ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, dass die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlass eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).“

Sowie: „ 11 Der Regelung über die Verantwortung für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs in § 250 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 kann auch nicht entnommen werden, dass der Vollstreckungsschuldner sich gegenüber der ersuchten und die Vollstreckung durchführenden Behörde nicht auf das Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen berufen kann. Da der Leistungsbescheid mit einer Zahlungsaufforderung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen ist, muss der Vollstreckungsschuldner sich auch gegenüber der ersuchten Behörde auf das Fehlen eines Leistungsbescheids berufen können. Denn rechtswidrige Verwaltungsakte sind stets der Behörde gegenüber anfechtbar, von der sie getroffen worden sind (vgl. § 357 Abs. 2 Satz 1 AO 1977).“

Somit haben Sie die volle Verantwortung auf die Korrektheit der Vollstreckungsmaßnahmen mir gegenüber, aber leider könne Sie mir außer ein paar Zahlen nichts weiter vorweisen und weichen meinen Fragen, zu meinem Bedauern leider aus.


3.   Wiederholt weise ich Sie auf die bestehenden Fehler hin:

- Es wurde mir kein Leistungsbescheid übermittelt, selbst Sie weichen diesem Thema aus.
- Die von Ihnen genannte Summe ist mir unbekannt und wurde mit mir nie kommuniziert                                           seitens des Beitragsservice.
- Mahngebühren/Säumniszuschläge des Rundfunks sind nicht vollstreckbar. Dazu verweise ich auf den Beschluss des VG S-H vom 01.08.2018 4B 46/18.
- Der Zeitraum liegt so weit in der Vergangenheit, dass teilweise eine Verjährung vorliegt.


Daher zusammenfassen:
•   Es liegt kein Leistungsbescheid vor, der mit bekannt ist.
•   Fordere ich Sie ERNEUT auf, mir Akteneinsicht gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu gewähren.

Vielleicht für Sie interessant und als Hilfestellung gedacht, die Problem und Lösungsansätze der Stadt Zossen. Anbei der Link und auch eine Kopie beiliegend.

http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf




Mit freundlichen Grüßen


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Person M könnte der Meinung sein, dass es sich bei einer Gemeindekasse um eine Behörde handeln und für diese das Verwaltungsrecht gelten könnte.

Es könnte von Vorteil sein, wenn Anträge direkt beim verantwortlichen Behördenleiter (z.B. Bürgermeister)  gestellt werden.
Weitere Vorgehensweisen bei Behörden z.B. Stadtkasse wurden im Forum bereits vielfach diskutiert und könnte das Verwaltungsrecht des entsprechenden Bundeslandes bieten.

Person M könnte der Meinung sein, dass rechtmäßiges Handeln des Betroffenen einen Vollstreckungsbonus enorm schmelzen lassen könnte.



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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

B
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Guten Abend,

es gibt neuigkeiten von der Gemeinde:

Zitat
Sehr geehter ...
ich errinere sie höflich erneut daran, dass Sie keine Mögklichkeit haben, einen zulässigen Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung mit Androhung von Zwangsmaßnahmen vom XXXXX einzulegen, da Widersprüche nur gegen Festsetzungsbescheide eingelegt werden können.

Dennoch möchte cih Sie zunächs gerne darauf hinweisen, dass Sie die Einrede der Verjährung im Vollstreckunsgverfahren nicht erheben können. Gemäß §§ 322 Abs. 1, 248 Abs 2 LVwG SH sind Einwendungen gegen den dem Vollzug zugrundeliegenden Verwaltungsakt ausschließlich außerhalb des Vollstreckungsverfahrens geltend zu machen. Den Einwand der Verjährung hätten Sie bereits unter Beachtung der Rechtsbehelfsfrist gegen den jeweiligen Leistungsbescheid geltend machen müssen.

Eine öffentliche Geldforderung darf nach § 269 Abs. 1 LVwG SH vollstreckt werden, soweit ein Leistungsbescheid vorliegt, die Leistung fällig ist und der Schuldner mit der Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt worden ist. Diese Vorraussetzung liegen vor. Inen wurden Festsetzungsbescheide und Mahnungen im Zeitraum zwischen xx.xx.xx21 und dem xx.xx.xx22 zugesandt.

Dabei genügt es für eine Tätigwerden der Gemeinde als Volstreckunsgbehörden, dass der Norddeutsche Rundfunk der Gemeinde eine AUfstellung der rückständigen Forderungen vorgelegt und deren Vollstreckbarkeit garantiert.

Entgegen Ihrer Auffassung sind Säumniszuschläge und Mangebühren vollstreckunsfähig. Für die Mahngebühren ergibt sich dies bereits aus §25 Abs. 2 S4. VVKVO SH, der auf dem gesetzlichen Ermächtigung der §§ 322 Abs. 2 Satz 1, 245 LVwg SH beruht.

Ich möchste Sie noch einmal daran errinern, dass der Norddeutsche Runfunk der richtige Ansprechpartner für Fragen ist, die die Festsetzungsbescheide bzw. Leistungsbescheide ihrem Grund Ihrer Höhe nach betreffen.



Jetzt weiß Person A nicht mehr weiter. Wäre es sinvoll jetzt noch eine Einspruch bei der Rundfunk zu stellen ? Soll man vor Gericht ziehen ?



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K
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Hallo Basti,

bitte mal Deinen Bekannten dies zu lesen:

Verwaltungsvollstreckung/Vollstreckungsfähigkeit: RGebStV (alt)/ RBStV (neu)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36718.0

Vielleicht gewinnt er neue Erkenntnisse.  8)

PS: es soll schon vorgekommen sein, dass Vollsteckungsbeamte solch einen "Festsetzungsbescheid" über Rundfunkbeiträge noch nie zu Gesicht bekamen.
Es soll auch schon vorgekommen sein, dass es half vor Ort zugehen, solch einen "Festsetzungsbescheid" auf den Schreibtisch zu legen und darum zu bitten den vollstreckungsfähigen Inhalt zu zeigen. Anschließend könnte es dazu gekommen sein, dass die Kasse daraufhin "das Buch zu macht" und den Vorgang zurück gibt.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

B
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Hallo Kurt,

der Bekannte hat diesen Punkt in seinem vorhergegangenen Schreiben sowie ein Beispiel beigefügt.

Die Gemeinde hat dieses aber völlig ignoriert und behauptet das alles gegeben ist...

Daher stellt sich der Bekannte die Frage wie man die Gemeinde zwingen könnte...

Oder vielleicht übersieht der Bekannte etwas.

Grüße und danke :)


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P
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Scheinbar wird der Unterschied zwischen einem Festsetzungsbescheid "also tatsächlicher Inhalt" und einem Leistungsbescheid mit einem "vollstreckungsfähigen Inhalt" nicht richtig verstanden, bei der Stelle, welche die Vollstreckung im Auftrag ausführen will.

Sie als von der Vollstreckung Betroffene und die Stelle dort reden offensichtlich stark an einander vorbei.
Diese Stelle setzt diese Schreiben "Festsetzungsbescheid" wohl als bedeutet mit einem "Leistungsbescheid" gleich an. Scheint wohl der grundsätzliche Fehler bei Vollstreckungen zu sein.
Scheinbar ist der tatsächliche Inhalt eines "Festsetzungsbescheid" dort auch nicht bekannt. Scheinbar will die Stelle das auch nicht selbst prüfen.
Es sei empfohlen zunächst das Ersuchen zu prüfen, also welcher Auftrag überhaupt erteilt wurde.

 -> Das Problem diese Stelle ist für die Prüfung hier wohl selbst nicht zuständig. Da sie nur ausführende Stelle ist, welche an einen Auftrag gebunden ist.
Zunächst sollte wohl dieser Auftrag beziehungsweise der genaue Inhalt gesichtet werden. Dann ist mit dem jeweiligen Gesetz zu vergleichen, ob diesem Auftrag überhaupt entsprochen werden darf.

Diese Einwände müsste diese Stelle jedoch wohl an die Stelle weiterleiten, welche für die Prüfung ob dem Auftrag entsprochen werden kann zuständig ist. Bzw. sind die Einwände bei der richtigen Stelle zu erheben.
->
Falls es keine solche Regelung gibt ist das Rechtmittel zu wählen, dass gesetzlich wohl vorgeben ist.
 
Falls das entsprechend noch unbekannt ist und sofern es sich bei der Stelle hier um eine Behörde handelt, welche der VwVfG unterliegt, sollte noch ein Antrag auf Auskunft nach § 25 der VwVfG wegen dem Rechtsmittel gestellt werden.

Das aber in Verbindung mit einem Antrag auf Herstellung der Aufschiebung. Falls dieser Antrag für die Herstellung der Aufschiebung falsch gestellt ist, somit auch gleich auf § 25 VwVfG verweisen.

https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__25.html


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Der Vorgang könnte sich in Schleswig-Holstein abspielen; dort wäre dem Gesetz zu entnehmen:

Quelle: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992
§ 269 Beginn der Vollstreckung
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-VwGSHV35P269

Zitat aus der fiktiven Gemeindeantwort:
Zitat
Eine öffentliche Geldforderung darf nach § 269 Abs. 1 LVwG SH vollstreckt werden, soweit ein Leistungsbescheid vorliegt, die Leistung fällig ist und der Schuldner mit der Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt worden ist. Diese Vorraussetzung liegen vor. Inen wurden Festsetzungsbescheide und Mahnungen im Zeitraum zwischen xx.xx.xx21 und dem xx.xx.xx22 zugesandt.

Dabei genügt es für eine Tätigwerden der Gemeinde als Volstreckunsgbehörden, dass der Norddeutsche Rundfunk der Gemeinde eine AUfstellung der rückständigen Forderungen vorgelegt und deren Vollstreckbarkeit garantiert.
Da in dieser fiktiven Antwort von der Gemeinde selbst "Festsetzungsbescheide" namentlich erwähnt werden sollte es doch dämmern, dass ein - reiner - Festsetzungsbescheid gerade KEIN vollstreckbarer Leistungsbescheid ist.


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 886
Zudem ist "zugesandt" nicht "zugestellt". Wie ein NDR-Automat eine "Vollstreckbarkeit" "garantieren" soll, ist mir schleierhaft. Aber man muss sich im Klaren sein, dass ja RBStV sowas schwadroniert wie "Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt." Das ist im Grunde sowas wie: "Hunde im Halteverbot werden abgeschleppt." Es spielt keine Rolle, dass ein Hund kein Auto und vermutlich auch kein Verkehrsteilnehmer ist.
Das perfide ist, dass so keinerlei Leistung oder gar die Leistungserbringung am Ort (§269 BGB) nachgewiesen sein muss.

Man kann formal und fristgerecht auch Widerspruch gegen die Vollstreckung beim NDR einlegen, dann kann man auf diesen Widerspruch verweisen. Das ist im Grunde die formale Anfechtung der "Garantie der Vollstreckbarkeit". Der NDR wird dann antworten, dass alle Bescheide "bestandskräftig" sind. Als einzigen Ausweg sehe ich eine Begründung der Nichtigkeit der Bescheide und einen Antrag darauf beim NDR einzureichen (zusammen mit dem Widerspruch). Dazu braucht man Gründe aus
Nichtigkeitsgründe [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36714.0
Das kann man auch der Vollstreckungsbehörde vorlegen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. November 2022, 02:59 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

o
  • Beiträge: 1.575
Gegen Vollstreckungen kann man sehr wohl vorgehen, nur heißt das nicht "Widerspruch". Die unbekannte Person V, die höflich jemanden erinnern will, betreibt Spiegelfechterei mit Worten.

Nicht nur fehlt es an einem Leistungsbescheid, es kann auch ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsbehörde erhoben werden. Bitte Forumssuche bemühen.

Das war gerade in den letzten Wochen mehrfach Thema. Ich wundere mich, wie das schon wieder vergessen wird.

Dem Handeln auch einer Vollstreckungsbehörde kann sehr wohl entgegengewirkt werden.

Diese Person V mit ihrer "keine Möglichkeit, Widerspruch (...) einzulegen" befindet sich im fundamentalen Irrtum über den Rechtsstaat, für den sie arbeitet.

Person V schreibt von "zulässigen Widerspruch". Kann man auch unzulässige Widersprüche einlegen? Die Person V scheint selbst nichts von dem zu verstehen, was sie da zusammenschreibt. Eine Person O würde deshalb den ganzen Sermon nicht für einen Pfifferling ernstnehmen und höflich ignorieren und anschließend zum Gericht eilen.

 Auch eine Vollstreckungsbehörde hat Obliegenheiten und kann im Handeln gehindert werden. Das ist keine automatische Einrichtung, die auf Zuruf reagiert. Nicht einmal der Gerichtsvollzieher, der in die Wohnung eingebrochen ist und den Kuckuck an den Fernseher pappt, ist losgelöst ("absolut") von Obliegenheiten und Einschränkungen.

 >:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. November 2022, 03:00 von Bürger«

  • Beiträge: 886
Man könnte die Vollstreckungsbehörde auch auffordern den Willen der Rundfunkanstalt ohne Vollmachtsnachweis zurückzuweisen (BGB 174 und 180). Das ist eine zusätzliche Maßnahme. Bisher haben sich die Rundfunkanstalten immer gedrückt diese Dinge sauber nachzuweisen - man darf Gründe dahinter vermuten...


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Eine fiktive Person B könnte der Überzeugung sein, dass eine Verjährung von Amts wegen zu berücksichtigen wäre und verjährte Beträge nicht vollstreckt werden können.

Sofern - wie dem Einstiegsbeitrag zu entnehmen ist? - gegen die "Festsetzungsbescheide" Widerspruch fristgerecht eingelegt wurde und diese Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, hätten nach Überzeugung einer fiktiven Person B diese Rechtsmittel in zweierlei Hinsicht sehr wohl aufschiebende Wirkung:
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26121.0
Vollstreckungs-Folgen d. aufschieb. Wirkg. v. Wid./Klage gg. Säumniszuschlag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34119.0

Diesbezügliche gedankliche Fragmente einer fiktiven Person könnten in etwa so lauten:
Zitat
Bei "[Landesrundfunkanstalt" sind bzgl. der Forderungen und der damit einhergehenden Grundrechtsverletzungen mehrere Anträge und Beschwerden anhängig, über welche noch nicht abschließend entschieden worden ist und welche aufschiebende Wirkung haben.

Darüber hinaus ist bzgl. der Forderungen und der damit einhergehenden Grundrechtsverletzungen auch ein gerichtliches Rechtsmittelverfahren beim [Gericht] anhängig, welches aufschiebende Wirkung hat.***

Falls sachdienlich, mache ich hierzu gern weitere Angaben bzw. kann Ihnen auch kurzfristig Belege vorweisen.

Sofern "Landesrundfunkanstalt" einwenden will, dass die Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hätten, so würde dies zunächst die Anwendbarkeit der VwGO i.V.m. VwVfG i.V.m. Landes-VwVfG/ LVwG voraussetzen. Selbst im Falle der Anwendbarkeit der VwGO haben die Rechtsmittel gegen die dann allenfalls als feststellende Verwaltungsakte zu qualifizierenden "Festsetzungsbescheide" von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO, da die Voraussetzungen für § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen (vgl. u.a. auch VG Gera, Beschluss vom 06.05.2004, Az. 5 E 71/04 GE). Auch dies ist Gegenstand der noch nicht abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren.

Dass unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit der VwGO meine noch anhängigen Rechtsmittel - entgegen der Aussage im "Vollstreckungsersuchen" - u.a. auch bzgl. der Säumniszuschläge von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO haben, ist der ständigen Rechtsprechung zu entnehmen, gemäß welcher Säumniszuschläge bereits keine öffentlichen Abgaben und Kosten sind und somit - entgegen der Aussage im "Vollstreckungsersuchen" - § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht gilt.


Eine Beitreibung ist gem "Vollstreckungsersuchen" nicht beauftragt und kann auch nicht beauftragt werden, da es "[Landesrundfunkanstalt]" bereits an der Befugnis zum Erlass von für eine Beitreibung erforderlichen Leistungsbescheiden i.S.d. Landes-VwVfG/VwVG/ LVwG mit überhaupt vollstreckungsfähigem Inhalt in Form eines vollstreckungsfähigen Leistungsgebots fehlt.

Eine Verwaltungsaktbefugnis für Leistungsbescheide i.S.d. Landes-VwVG/ LVwG mit überhaupt vollstreckungsfähigem Inhalt in Form eines vollstreckungsfähigen Leistungsgebots ist für "[Landesrundfunkanstalt]" gesetzlich nicht geregelt.

Es mangelt bereits an einer für die Vollstreckung/ Beitreibung nach Landes-VwVG/ LVwG erforderlichen vollstreckungsfähigen Verpflichtung zu einer Zahlung/ (Geld-)Leistung i.S.d. Landes-VwVG/ LVwG.

Bei Fortsetzung der Vollstreckung (Termin zur Vermögensauskunft, Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, Einholung von Drittauskünften, Pfändung oder gar Erzwingungshaft) würde ich rechtswidrige Beeinträchtigungen erleiden. Mir würden u.a. auch ungerechtfertigte, unverhältnismäßige und nicht revidierbare wirtschaftliche, existenzielle und grundrechtliche Nachteile entstehen.

Die Fortsetzung der Maßnahmen würde - auch unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers - wegen der hier vorliegenden besonderen Umstände eine Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

Insbesondere würde bei Fortsetzung der Maßnahmen mein Grundrecht auf Rezipientenfreiheit1 irreversibel verletzt. Ich hatte "[Landesrundfunkanstalt]" diesbezüglich bereits zur stillschweigenden Unterlassung aufgefordert und durfte insoweit von Unterlassung ausgehen.


Die von mir eingewandte Verjährung ist von Amts wegen zu berücksichtigen.
Ungeachtet dessen beinhalten meine bei "[Landesrundfunkanstalt]" anhängigen Rechtsmittel selbstverständlich auch die Einrede der Verjährung.
Verjährte Beträge können nicht vollstreckt werden.

Das nicht erfüllbare und auch inhaltlich fehlerhafte "Vollstreckungsersuchen" ist zurückzuweisen.
***violette Aussage nur wenn zutreffend

1BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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B
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Scheinbar wird der Unterschied zwischen einem Festsetzungsbescheid "also tatsächlicher Inhalt" und einem Leistungsbescheid mit einem "vollstreckungsfähigen Inhalt" nicht richtig verstanden, bei der Stelle, welche die Vollstreckung im Auftrag ausführen will.

Sie als von der Vollstreckung Betroffene und die Stelle dort reden offensichtlich stark an einander vorbei.
Diese Stelle setzt diese Schreiben "Festsetzungsbescheid" wohl als bedeutet mit einem "Leistungsbescheid" gleich an. Scheint wohl der grundsätzliche Fehler bei Vollstreckungen zu sein.
Scheinbar ist der tatsächliche Inhalt eines "Festsetzungsbescheid" dort auch nicht bekannt. Scheinbar will die Stelle das auch nicht selbst prüfen.
Es sei empfohlen zunächst das Ersuchen zu prüfen, also welcher Auftrag überhaupt erteilt wurde.

 -> Das Problem diese Stelle ist für die Prüfung hier wohl selbst nicht zuständig. Da sie nur ausführende Stelle ist, welche an einen Auftrag gebunden ist.
Zunächst sollte wohl dieser Auftrag beziehungsweise der genaue Inhalt gesichtet werden. Dann ist mit dem jeweiligen Gesetz zu vergleichen, ob diesem Auftrag überhaupt entsprochen werden darf.

Diese Einwände müsste diese Stelle jedoch wohl an die Stelle weiterleiten, welche für die Prüfung ob dem Auftrag entsprochen werden kann zuständig ist. Bzw. sind die Einwände bei der richtigen Stelle zu erheben.
->
Falls es keine solche Regelung gibt ist das Rechtmittel zu wählen, dass gesetzlich wohl vorgeben ist.
 
Falls das entsprechend noch unbekannt ist und sofern es sich bei der Stelle hier um eine Behörde handelt, welche der VwVfG unterliegt, sollte noch ein Antrag auf Auskunft nach § 25 der VwVfG wegen dem Rechtsmittel gestellt werden.

Das aber in Verbindung mit einem Antrag auf Herstellung der Aufschiebung. Falls dieser Antrag für die Herstellung der Aufschiebung falsch gestellt ist, somit auch gleich auf § 25 VwVfG verweisen.

https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__25.html

Die Anfrage nach § 29 der VwVfG blieb die Stelle schuldig und ist dem nicht nachgegangen.

§ 25 der VwVfG wird im nächsten schreiben dann hinzugefügt.

Zudem ist "zugesandt" nicht "zugestellt". Wie ein NDR-Automat eine "Vollstreckbarkeit" "garantieren" soll, ist mir schleierhaft. Aber man muss sich im Klaren sein, dass ja RBStV sowas schwadroniert wie "Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt." Das ist im Grunde sowas wie: "Hunde im Halteverbot werden abgeschleppt." Es spielt keine Rolle, dass ein Hund kein Auto und vermutlich auch kein Verkehrsteilnehmer ist.
Das perfide ist, dass so keinerlei Leistung oder gar die Leistungserbringung am Ort (§269 BGB) nachgewiesen sein muss.

Man kann formal und fristgerecht auch Widerspruch gegen die Vollstreckung beim NDR einlegen, dann kann man auf diesen Widerspruch verweisen. Das ist im Grunde die formale Anfechtung der "Garantie der Vollstreckbarkeit". Der NDR wird dann antworten, dass alle Bescheide "bestandskräftig" sind. Als einzigen Ausweg sehe ich eine Begründung der Nichtigkeit der Bescheide und einen Antrag darauf beim NDR einzureichen (zusammen mit dem Widerspruch). Dazu braucht man Gründe aus
Nichtigkeitsgründe [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36714.0
Das kann man auch der Vollstreckungsbehörde vorlegen.

Das ist das hauptproblem. Die bekannte Person hat schon sehr lange nichts mehr vom Beitragsservice bzw. NDR/LRA gehört.

Somit sollte die Person also aufjedenfall auch für den NDR ein schreiben auflegen mit einem Widerspruch gegen das Verfahren, richtig ?


Der Vorgang könnte sich in Schleswig-Holstein abspielen; dort wäre dem Gesetz zu entnehmen:

Quelle: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992
§ 269 Beginn der Vollstreckung
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-VwGSHV35P269

Zitat aus der fiktiven Gemeindeantwort:
Zitat
Eine öffentliche Geldforderung darf nach § 269 Abs. 1 LVwG SH vollstreckt werden, soweit ein Leistungsbescheid vorliegt, die Leistung fällig ist und der Schuldner mit der Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt worden ist. Diese Vorraussetzung liegen vor. Inen wurden Festsetzungsbescheide und Mahnungen im Zeitraum zwischen xx.xx.xx21 und dem xx.xx.xx22 zugesandt.

Dabei genügt es für eine Tätigwerden der Gemeinde als Volstreckunsgbehörden, dass der Norddeutsche Rundfunk der Gemeinde eine AUfstellung der rückständigen Forderungen vorgelegt und deren Vollstreckbarkeit garantiert.
Da in dieser fiktiven Antwort von der Gemeinde selbst "Festsetzungsbescheide" namentlich erwähnt werden sollte es doch dämmern, dass ein - reiner - Festsetzungsbescheid gerade KEIN vollstreckbarer Leistungsbescheid ist.

Danke für den Hinweis und auch dieser wird erneut Hinzugefügt.

Gegen Vollstreckungen kann man sehr wohl vorgehen, nur heißt das nicht "Widerspruch". Die unbekannte Person V, die höflich jemanden erinnern will, betreibt Spiegelfechterei mit Worten.

Nicht nur fehlt es an einem Leistungsbescheid, es kann auch ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsbehörde erhoben werden. Bitte Forumssuche bemühen.

Das war gerade in den letzten Wochen mehrfach Thema. Ich wundere mich, wie das schon wieder vergessen wird.

Dem Handeln auch einer Vollstreckungsbehörde kann sehr wohl entgegengewirkt werden.

Diese Person V mit ihrer "keine Möglichkeit, Widerspruch (...) einzulegen" befindet sich im fundamentalen Irrtum über den Rechtsstaat, für den sie arbeitet.

Person V schreibt von "zulässigen Widerspruch". Kann man auch unzulässige Widersprüche einlegen? Die Person V scheint selbst nichts von dem zu verstehen, was sie da zusammenschreibt. Eine Person O würde deshalb den ganzen Sermon nicht für einen Pfifferling ernstnehmen und höflich ignorieren und anschließend zum Gericht eilen.

 Auch eine Vollstreckungsbehörde hat Obliegenheiten und kann im Handeln gehindert werden. Das ist keine automatische Einrichtung, die auf Zuruf reagiert. Nicht einmal der Gerichtsvollzieher, der in die Wohnung eingebrochen ist und den Kuckuck an den Fernseher pappt, ist losgelöst ("absolut") von Obliegenheiten und Einschränkungen.

 >:(

Daher würde die bekannte Person ein schreiben Aufsetzen was diesem von MarkusKA ähnlich sein könnte:
HR/Kreiskasse (Hessen) > Vollstreckung (fehl. Bescheide/Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189597.html#msg189597

Darauf auch gleich das Gericht mit ins Boot holen oder erst die Antwort abwarten ?



Man könnte die Vollstreckungsbehörde auch auffordern den Willen der Rundfunkanstalt ohne Vollmachtsnachweis zurückzuweisen (BGB 174 und 180). Das ist eine zusätzliche Maßnahme. Bisher haben sich die Rundfunkanstalten immer gedrückt diese Dinge sauber nachzuweisen - man darf Gründe dahinter vermuten...

Danke auch dafür und es würde mit aufgenommen.


Eine fiktive Person B könnte der Überzeugung sein, dass eine Verjährung von Amts wegen zu berücksichtigen wäre und verjährte Beträge nicht vollstreckt werden können.

Sofern - wie dem Einstiegsbeitrag zu entnehmen ist? - gegen die "Festsetzungsbescheide" Widerspruch fristgerecht eingelegt wurde und diese Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, hätten nach Überzeugung einer fiktiven Person B diese Rechtsmittel in zweierlei Hinsicht sehr wohl aufschiebende Wirkung:
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26121.0
Vollstreckungs-Folgen d. aufschieb. Wirkg. v. Wid./Klage gg. Säumniszuschlag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34119.0

Diesbezügliche gedankliche Fragmente einer fiktiven Person könnten in etwa so lauten:
Zitat
Bei "[Landesrundfunkanstalt" sind bzgl. der Forderungen und der damit einhergehenden Grundrechtsverletzungen mehrere Anträge und Beschwerden anhängig, über welche noch nicht abschließend entschieden worden ist und welche aufschiebende Wirkung haben.

Darüber hinaus ist bzgl. der Forderungen und der damit einhergehenden Grundrechtsverletzungen auch ein gerichtliches Rechtsmittelverfahren beim [Gericht] anhängig, welches aufschiebende Wirkung hat.***

Falls sachdienlich, mache ich hierzu gern weitere Angaben bzw. kann Ihnen auch kurzfristig Belege vorweisen.

Sofern "Landesrundfunkanstalt" einwenden will, dass die Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hätten, so würde dies zunächst die Anwendbarkeit der VwGO i.V.m. VwVfG i.V.m. Landes-VwVfG/ LVwG voraussetzen. Selbst im Falle der Anwendbarkeit der VwGO haben die Rechtsmittel gegen die dann allenfalls als feststellende Verwaltungsakte zu qualifizierenden "Festsetzungsbescheide" von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO, da die Voraussetzungen für § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen (vgl. u.a. auch VG Gera, Beschluss vom 06.05.2004, Az. 5 E 71/04 GE). Auch dies ist Gegenstand der noch nicht abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren.

Dass unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit der VwGO meine noch anhängigen Rechtsmittel - entgegen der Aussage im "Vollstreckungsersuchen" - u.a. auch bzgl. der Säumniszuschläge von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO haben, ist der ständigen Rechtsprechung zu entnehmen, gemäß welcher Säumniszuschläge bereits keine öffentlichen Abgaben und Kosten sind und somit - entgegen der Aussage im "Vollstreckungsersuchen" - § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht gilt.


Eine Beitreibung ist gem "Vollstreckungsersuchen" nicht beauftragt und kann auch nicht beauftragt werden, da es "[Landesrundfunkanstalt]" bereits an der Befugnis zum Erlass von für eine Beitreibung erforderlichen Leistungsbescheiden i.S.d. Landes-VwVfG/VwVG/ LVwG mit überhaupt vollstreckungsfähigem Inhalt in Form eines vollstreckungsfähigen Leistungsgebots fehlt.

Eine Verwaltungsaktbefugnis für Leistungsbescheide i.S.d. Landes-VwVG/ LVwG mit überhaupt vollstreckungsfähigem Inhalt in Form eines vollstreckungsfähigen Leistungsgebots ist für "[Landesrundfunkanstalt]" gesetzlich nicht geregelt.

Es mangelt bereits an einer für die Vollstreckung/ Beitreibung nach Landes-VwVG/ LVwG erforderlichen vollstreckungsfähigen Verpflichtung zu einer Zahlung/ (Geld-)Leistung i.S.d. Landes-VwVG/ LVwG.

Bei Fortsetzung der Vollstreckung (Termin zur Vermögensauskunft, Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, Einholung von Drittauskünften, Pfändung oder gar Erzwingungshaft) würde ich rechtswidrige Beeinträchtigungen erleiden. Mir würden u.a. auch ungerechtfertigte, unverhältnismäßige und nicht revidierbare wirtschaftliche, existenzielle und grundrechtliche Nachteile entstehen.

Die Fortsetzung der Maßnahmen würde - auch unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers - wegen der hier vorliegenden besonderen Umstände eine Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

Insbesondere würde bei Fortsetzung der Maßnahmen mein Grundrecht auf Rezipientenfreiheit1 irreversibel verletzt. Ich hatte "[Landesrundfunkanstalt]" diesbezüglich bereits zur stillschweigenden Unterlassung aufgefordert und durfte insoweit von Unterlassung ausgehen.


Die von mir eingewandte Verjährung ist von Amts wegen zu berücksichtigen.
Ungeachtet dessen beinhalten meine bei "[Landesrundfunkanstalt]" anhängigen Rechtsmittel selbstverständlich auch die Einrede der Verjährung.
Verjährte Beträge können nicht vollstreckt werden.

Das nicht erfüllbare und auch inhaltlich fehlerhafte "Vollstreckungsersuchen" ist zurückzuweisen.
***violette Aussage nur wenn zutreffend

1BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.

Problematisch mit dem Nachweisen ist, dass mit der bekannten Person keine kommunikation stattgefunden hat. Somit konnte für das Jahr 2021 & 2022 kein Einspruch eingelegt werden.



Somit zusammenfassend:

1. Antrag auf Auskunft nach § 25 der VwVfG stellen
2. Einen öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsbehörde stellen <- Direkt ans Verwaltungsgericht oder zunächst wie das Beispiel von MarkusKA erst an die Gemeinde ?
3. Vollstreckungsbehörde auffordern den Willen der Rundfunkanstalt ohne Vollmachtsnachweis zurückzuweisen (BGB 174 und 180)
4. Widerspruch gegen die Vollstreckung beim NDR einlegen


Vielen dank auch allen für die Hilfestellungen. :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2022, 01:43 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Bezüglich dieser steilen Äußerungen (in welchen munter "Leistungsbescheide" und "Festsetzungsbescheide" in einem Atemzug genannt werden), gemäß denen es für das Tätigwerden der Vollstreckungsbehörde ausreiche, dass die ersuchende Stelle lediglich zusichert, dass Leistungsbescheide vorlägen...
Zitat
Eine öffentliche Geldforderung darf nach § 269 Abs. 1 LVwG SH vollstreckt werden, soweit ein Leistungsbescheid vorliegt, die Leistung fällig ist und der Schuldner mit der Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt worden ist. Diese Vorraussetzung liegen vor. Inen wurden Festsetzungsbescheide und Mahnungen im Zeitraum zwischen xx.xx.xx21 und dem xx.xx.xx22 zugesandt.
Dabei genügt es für eine Tätigwerden der Gemeinde als Volstreckunsgbehörden, dass der Norddeutsche Rundfunk der Gemeinde eine AUfstellung der rückständigen Forderungen vorgelegt und deren Vollstreckbarkeit garantiert.
...könnte fiktiver Person B ggf. erwidert haben, dass eine solche ledigliche Zusicherung gerade nicht ausreicht und diese Vollstreckungsvoraussetzung durch die Vollstreckungsbehörde von Amts wegen zu prüfen ist - und könnte dies mit Entscheidungen wie folgender des BFH untermauert haben:
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0
[...]
BFH
Az. VII B 151/85
Beschluss vom 04.07.1986
https://dejure.org/1986,1830
Volltext
https://research.wolterskluwer-online.de/document/91aa0112-a3c5-40db-ae83-49fc3af815a6
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM

Zitat
Rn. 8ff.
Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, daß ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, daß die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlaß eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).

Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, daß die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbescheid Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckung ist, hängt deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme davon ab, daß ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Demnach reicht es nicht aus, daß der Erlaß des Bescheids lediglich zugesichert wird.

[...]

Da der Erlaß eines Leistungsbescheids Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung ist, kann die Berufung auf das Fehlen eines Leistungsbescheids auch nicht als Einwendung gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt i. S. des § 256 AO 1977 angesehen werden, der nach § 5 Abs. 1 VwVG anwendbar ist.

Zum Erlaß eines Leistungsbescheids ist erforderlich, daß er bekanntgegeben wird (vgl. § 3 Abs. 2 Buchst. c VwVG; BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581). Die Bekanntgabe erfordert den Zugang des Leistungsbescheids, den in Zweifelsfällen die Verwaltung nachzuweisen hat; zur Begründung dieser Nachweispflicht reicht es grundsätzlich aus, daß der Zugang schlechthin bestritten wird (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Dezember 1976 I R 240/74, BFHE 121, 142, 147, BStBl II 1977, 321, und vom 12. August 1981 I R 140/78, BFHE 134, 213, BStBl II 1982, 102).

[...]
[...]

Im hier diskutierten Fall geht es augenscheinlich weniger um das Bestreiten des Zugangs von "Festsetzungsbescheiden".

Nicht zugegangen - und nach RBStV auch nicht existent - sind jedoch "Leistungsbescheide", welche - im Gegensatz zu einer nicht vollstreckungsfähigen lediglichen "Festsetzung" - eine vollstreckungsfähige Verpflichtung/ Aufforderung zur Zahlung/ (Geld-)Leistung enthalten.

Ergo liegen genau solche "Leistungsbescheide" nicht vor.
Und deren Vorliegen wird ja auch gar nicht durch die Rundfunkanstalt bestätigt.

Bestätigt wird ja allenfalls das Vorliegen von "Festsetzungsbescheiden", welche jedoch für die Vollstreckung vollkommen irrelevant sind, da sie eben nicht mit vollstreckungsfähigen Leistungsbescheiden mit einem vollstreckungsfähigen Leistungsgebot gleichzusetzen sind.

Mal sehen, wann diese Binsenweisheiten nach nunmehr fast 10 Jahren RBStV/ "Rundfunkbeitrag" endlich auch mal bei den Vollstreckungsstellen ankommen... ::)

Siehe nochmals eingehend u.a. unter
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26121.0
[...]
Festsetzungsbescheide im Überblick (ab Sep 2014)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
mit Aussagen/ Links zum Thema "Leistungsgebot" im gleichen Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
und zum Vergleich
Gebühren-/BeitragsBESCHEIDE im Überblick (bis Aug 2014)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=6636.0

in Verbindung mit - Kommentar zur Verwaltungsvollstreckung Beispiel Sachsen, jedoch in diesem Punkt wohl allgemein bundesweit übertragbar
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23748.0
In dem Buch-Link mal suchen nach "feststellende Verwaltungsakte" ;)
https://books.google.de/books?id=d4PxcM6aPBYC&printsec=frontcover&hl=de#v=snippet&q=%22feststellende%20verwaltungsakte%22&f=false
Zitat
"[...] Feststellende Verwaltungsakte unterliegen hingegen nicht der Verwaltungsvollstreckung."
[...]


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B
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Guten Morgen,

danke dir für die aufschlussreichen Worte. Im fiktiven Fall wird Person B diese Tatsache mal übermitteln.

Wäre es denn sinnvoll, noch anderweitig tätig zu werden ? Person B würde ggf. jetzt auch den Bürgermeister mit einem ähnlichem Sachverhalt informieren.

Würde es denn zusätzlich noch Sinn machen, andere Akteure anzuschreiben ? Hintergrund ist das Person B schon einmal arglistig übergangen wurde und dadurch etwas überrumpelt wurde, weil alles ohne Begründungen durchgezogen wurde von der Gemeinde, GV und Gericht.

Beste Grüße. 


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