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Autor Thema: BVerfGE 65, 1 - Melderegisterabgleich bedarf einer Bundesregel (Rn. 206)  (Gelesen 1319 mal)

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BVerfGE 65, 1 - Volkszählung

Urteil des Ersten Senats
vom 15. Dezember 1983 auf die mündliche Verhandlung vom 18. und 19. Oktober 1983    
-- 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 --

https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv065001.html

Zitat
3. Die Beschwerdeführer werden durch das Volkszählungsgesetz 1983 in dem aus Nummer 1 und 2 ersichtlichen Umfang in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt

Rn. 1
Zitat
Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen das Gesetz über eine Volkszählung, Berufszählung, Wohnungszählung und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1983) vom 25. März 1982 (BGBl. I S. 369) - VZG 1983 -.

Rn. 151
Zitat
Prüfungsmaßstab ist in erster Linie das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Rn. 152
Zitat
1. a) Im Mittelpunkt der grundgesetzlichen Ordnung stehen Wert und Würde der Person, die in freier Selbstbestimmung als Glied einer freien Gesellschaft wirkt. Ihrem Schutz dient - neben speziellen Freiheitsverbürgungen - das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht, das gerade auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen der menschlichen Persönlichkeit Bedeutung gewinnen kann (vgl. BVerfGE 54, 148 [153]). Die bisherigen Konkretisierungen durch die Rechtsprechung umschreiben den Inhalt des Persönlichkeitsrechts nicht abschließend. Es umfaßt - wie bereits in der Entscheidung BVerfGE 54, 148 (155) unter Fortführung früherer Entscheidungen (BVerfGE 27, 1 [6] - Mikrozensus; 27, 344 [350f] - Scheidungsakten; 32, 373 [379] - Arztkartei; 35, 202 [220] - Lebach; 44, 353 [372f] - Suchtkrankenberatungsstelle) angedeutet worden ist - auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. ferner BVerfGE 56, 37 [41 ff.] - Selbstbezichtigung; 63, 131 [142f] - Gegendarstellung).

Rn. 153
Zitat
Diese Befugnis bedarf unter den heutigen und künftigen Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung in besonderem Maße des Schutzes. Sie ist vor allem deshalb gefährdet, weil bei Entscheidungsprozessen nicht mehr wie früher auf manuell zusammengetragene Karteien und Akten zurückgegriffen werden muß, vielmehr heute mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (personenbezogene Daten [vgl. § 2 Abs. 1 BDSG]) technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und jederzeit ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar sind. Sie können darüber hinaus - vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme - mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden, ohne daß der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann. Damit haben sich in einer bisher unbekannten Weise die Möglichkeiten einer Einsichtnahme und Einflußnahme erweitert, welche auf das Verhalten des Einzelnen schon durch den psychischen Druck öffentlicher Anteilnahme einzuwirken vermögen.

Rn. 154
Zitat
Individuelle Selbstbestimmung setzt aber - auch unter den Bedingungen moderner Informationsverarbeitungstechnologien - voraus, daß dem Einzelnen Entscheidungsfreiheit über vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen einschließlich der Möglichkeit gegeben ist, sich auch entsprechend dieser Entscheidung tatsächlich zu verhalten. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und daß ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.

Rn. 155
Zitat
Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

Rn. 161
Zitat
Ein Zwang zur Angabe personenbezogener Daten setzt voraus, daß der Gesetzgeber den Verwendungszweck bereichsspezifisch und präzise bestimmt und daß die Angaben für diesen Zweck geeignet und erforderlich sind. Damit wäre die Sammlung nicht anonymisierter Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken nicht zu vereinbaren. Auch werden sich alle Stellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten sammeln, auf das zum Erreichen des angegebenen Zieles erforderliche Minimum beschränken müssen.

Rn. 162
Zitat
Die Verwendung der Daten ist auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt. Schon angesichts der Gefahren der automatischen Datenverarbeitung ist ein - amtshilfefester - Schutz gegen Zweckentfremdung durch Weitergabeverbote und Verwertungsverbote erforderlich. Als weitere verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen sind Aufklärungspflichten, Auskunftspflichten und Löschungspflichten wesentlich.

Rn. 167
Zitat
bb) Ist die Vielfalt der Verwendungsmöglichkeiten und Verknüpfungsmöglichkeiten damit bei der Statistik von der Natur der Sache her nicht im voraus bestimmbar, müssen der Informationserhebung und Informationsverarbeitung innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen. Es müssen klar definierte Verarbeitungsvoraussetzungen geschaffen werden, die sicherstellen, daß der Einzelne unter den Bedingungen einer automatischen Erhebung und Verarbeitung der seine Person betreffenden Angaben nicht zum bloßen Informationsobjekt wird. Beides, die mangelnde Anbindung an einen bestimmten, jederzeit erkennbaren und nachvollziehbaren Zweck sowie die multifunktionale Verwendung der Daten, verstärkt die Tendenzen, welche durch die Datenschutzgesetze aufgefangen und eingeschränkt werden sollen, die das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung konkretisieren. Gerade weil es von vornherein an zweckorientierten Schranken fehlt, die den Datensatz eingrenzen, bringen Volkszählungen tendenziell die schon im Mikrozensus-Beschluß (BVerfGE 27, 1 [6]) hervorgehobene Gefahr einer persönlichkeitsfeindlichen Registrierung und Katalogisierung des Einzelnen mit sich. Deshalb sind an die Datenerhebung und Datenverarbeitung für statistische Zwecke besondere Anforderungen zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der auskunftspflichtigen Bürger zu stellen.

Rn. 168
Zitat
Unbeschadet des multifunktionalen Charakters der Datenerhebung und Datenverarbeitung zu statistischen Zwecken ist Voraussetzung, daß diese allein als Hilfe zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erfolgen. Es kann auch hier nicht jede Angabe verlangt werden. Selbst bei der Erhebung von Einzelangaben, die für statistische Zwecke gebraucht werden, muß der Gesetzgeber schon bei der Anordnung der Auskunftspflicht prüfen, ob sie insbesondere für den Betroffenen die Gefahr der sozialen Abstempelung (etwa als Drogensüchtiger, Vorbestrafter, Geisteskranker, Asozialer) hervorrufen können und ob das Ziel der Erhebung nicht auch durch eine anonymisierte Ermittlung erreicht werden kann. Dies dürfte beispielsweise bei dem in § 2 Nr. 8 VZG 1983 geregelten Erhebungstatbestand der Fall sein, wonach die Volkszählung und Berufszählung im Anstaltsbereich die Eigenschaft als Insasse oder die Zugehörigkeit zum Personal oder zum Kreis der Angehörigen des Personals erfaßt. Diese Erhebung soll Anhaltspunkte über die Belegung der Anstalten liefern (BTDrucks 9/451, S. 9). Ein solches Ziel ist - abgesehen von der Gefahr sozialer Etikettierung - auch ohne Personenbezug zu erreichen. Es genügt, daß der Leiter der Anstalt verpflichtet wird, zum Stichtag der Volkszählung die zahlenmäßige Belegung nach den in § 2 Nr. 8 VZG 1983 aufgeführten Merkmalen ohne jeden Bezug auf die einzelne Person mitzuteilen. Eine personenbezogene Erhebung des Tatbestandes des § 2 Nr. 8 VZG 1983 wäre deshalb von vornherein ein Verstoß gegen das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht.

Rn. 169
Zitat
Zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf es ferner besonderer Vorkehrungen für Durchführung und Organisation der Datenerhebung und Datenverarbeitung, da die Informationen während der Phase der Erhebung - und zum Teil auch während der Speicherung - noch individualisierbar sind; zugleich sind Löschungsregelungen für solche Angaben erforderlich, die als Hilfsangaben (Identifikationsmerkmale) verlangt wurden und die eine Deanonymisierung leicht ermöglichen würden, wie Name, Anschrift, Kennummer und Zählerliste (vgl. auch § 11 Abs. 7 Satz 1 BStatG). Von besonderer Bedeutung für statistische Erhebungen sind wirksame Abschottungsregelungen nach außen. Für den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist - und zwar auch schon für das Erhebungsverfahren - die strikte Geheimhaltung der zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben unverzichtbar, solange ein Personenbezug noch besteht oder herstellbar ist (Statistikgeheimnis); das gleiche gilt für das Gebot einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung.

Rn. 172
Zitat
Besondere Probleme wirft eine etwaige Übermittlung (Weitergabe) der weder anonymisierten noch statistisch aufbereiteten, also noch personenbezogenen Daten auf. Erhebungen zu statistischen Zwecken umfassen auch individualisierte Angaben über den einzelnen Bürger, die für die statistischen Zwecke nicht erforderlich sind und die - davon muß der befragte Bürger ausgehen können - lediglich als Hilfsmittel für das Erhebungsverfahren dienen. Alle diese Angaben dürfen zwar kraft ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung weitergeleitet werden, soweit und sofern dies zur statistischen Aufbereitung durch andere Behörden geschieht und dabei die zum Schutz des Persönlichkeitsrechts gebotenen Vorkehrungen, insbesondere das Statistikgeheimnis und das Gebot der frühzeitigen Anonymisierung, ebenso durch Organisation und Verfahren zuverlässig sichergestellt sind wie bei den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder. Eine Weitergabe der für statistische Zwecke erhobenen, nicht anonymisierten oder statistisch aufbereiteten Daten für Zwecke des Verwaltungsvollzugs kann hingegen in unzulässiger Weise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen (vgl. ferner unten C IV 1).

Rn. 191
Zitat
bb) Auch die Übernahme sämtlicher Daten aus bereits vorhandenen Dateien der Verwaltung ist keine zulässige Alternative zu der vorgesehenen Totalzählung. Denn die Nutzung von Daten aus verschiedenen Registern und Dateien würde voraussetzen, daß technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen getroffen werden, die es erst erlauben, diese Daten, bezogen auf bestimmte Personen oder Institutionen, zusammenzuführen. Eine solche Maßnahme wäre zum Beispiel die Einführung eines einheitlichen, für alle Register und Dateien geltenden Personenkennzeichens oder dessen Substituts. Dies wäre aber gerade ein entscheidender Schritt, den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren. Die Verknüpfung vorhandener Dateien wäre danach auch nicht das mildere Mittel.

Rn. 201
Zitat
d) Schließlich hat der Gesetzgeber dafür Sorge zu tragen, daß der Inhalt des Fragebogens mit dem Gesetz übereinstimmt. So ist es nicht angängig, alle Auskunftspflichtigen von vornherein nach Haushalten zu erfassen, obwohl § 5 VZG 1983 grundsätzlich eine persönliche Auskunftspflicht jedes Bürgers vorsieht. Auch darf der Inhalt der einzelnen Fragen im Fragebogen nicht weiter gehen, als der Gesetzestext es zuläßt. Die Entscheidung, wie die Erfüllung dieser Anforderungen an den Fragebogen sicherzustellen ist, hat der Gesetzgeber zu treffen. Dazu stehen ihm verschiedene Möglichkeiten offen, einschließlich der Ermächtigung, den Inhalt des Fragebogens durch eine Rechtsverordnung festzulegen.

Rn. 203
Zitat
Eine Regelung, die dennoch beide Zwecke gleichzeitig erreichen will, ist zur Erreichung der beabsichtigten Zwecke jedenfalls dann untauglich und damit verfassungswidrig, wenn sie tendenziell Unvereinbares miteinander verbindet. In einem solchen Fall kann die Verbindung statistischer Zwecke mit Verwaltungsvollzugszwecken in einer Zählung nicht nur zu Unklarheit und Unverständlichkeit der Norm führen, sondern bewirkt darüber hinaus ihre Unverhältnismäßigkeit. Anders als bei Datenerhebungen zu ausschließlich statistischen Zwecken ist hier eine enge und konkrete Zweckbindung der weitergeleiteten Daten unerläßlich (oben C II 2 a). Zudem ist das Gebot der Normenklarheit von besonderer Bedeutung. Der Bürger muß aus der gesetzlichen Regelung klar erkennen können, daß seine Daten nicht allein zu statistischen Zwecken verwendet werden, für welche konkreten Zwecke des Verwaltungsvollzugs seine personenbezogenen Daten bestimmt und erforderlich sind und daß ihre Verwendung unter Schutz gegen Selbstbezichtigungen auf diesen Zweck begrenzt bleibt.
Hier grätscht dann bspw. das Wettbewerbsrecht der Union und des Bundes dazwischen, wonach auch eine öffentlich-rechtliche Anstalt, (siehe EuGH C-41/90), als Unternehmen im Sinne des Unionsrechts zu behandeln ist, (und damit nicht nur ohne hoheitliche Befugnisse dasteht, sondern auch alle von der Union aufgestellten Wettbewerbsbedingungen einzuhalten hat), wenn sie als Markteilnehmer handelt, was alle Tätigkeiten erfasst, die untrennbar mit der Marktteilnahme verbunden sind; eine Marktaktivität darf nicht unter Zuhilfenahme hoheitlicher Maßnahmen finanziert werden.

Rn. 206
Zitat
[...] Für den Melderegisterabgleich besteht nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit oder Wirtschaftseinheit (Art. 72 Abs. 2 Nr. 3 GG); denn die Berichtigung der Melderegister sollte insbesondere im Hinblick auf § 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1429) in allen Bundesländern zur gleichen Zeit und in gleichem Umfang erfolgen. Da somit die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Melderegisterabgleichs nach Art. 75 Nr. 5 GG gegeben ist, kann dahingestellt bleiben, ob seine Zuständigkeit zu dieser Regelung auch aus Art. 73 Nr. 11 GG folgt.
Melderegisterabgleiche muß der Bund regeln.

Rn. 208
Zitat
§ 9 Abs. 1 Satz 1 VZG 1983 gestattet den Gemeinden, bestimmte Angaben aus den Erhebungsunterlagen mit den Melderegistern zu vergleichen und zu deren Berichtigung zu verwenden. Ausgewählte Personendaten der Volkszählung 1983 können so nicht nur zu statistischen Zwecken, sondern zusätzlich zu einem Verwaltungsvollzug verwandt werden, dem keine konkrete Zweckbindung entspricht. Zwar ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, daß die gemäß § 2 Nr. 1 und 2 VZG 1983 erhobenen Daten nicht nur zu statistischen Zwecken, sondern zusätzlich für den Melderegisterabgleich erhoben werden; es ist jedoch infolge der Aufgaben der Meldebehörden, die Daten ihrerseits nach Maßgabe des Vierten Abschnitts des Melderechtsrahmengesetzes und der entsprechenden Vorschriften der Länder weiterzugeben, nicht vorhersehbar, zu welchem konkreten Zweck welche Behörden die Daten verwenden. Dies hat zur Folge, daß sich die Zwecke beider Erhebungen (Statistik - Melderegisterabgleich) nicht nur gegenseitig beeinträchtigen, sondern sogar ausschließen; denn während die Effizienz der Statistik eine strenge Beachtung des Statistikgeheimnisses verlangt, ist dieses, wie die weitergehenden Übermittlungsregelungen des Melderechtsrahmengesetzes zeigen, mit den Aufgaben der Meldebehörden (§ 1 Abs. 3 MRRG) unvereinbar.

Rn. 210
Zitat
[...] Wenn aber schon eine klare Zweckbestimmung fehlt, ist auch nicht mehr abzusehen, ob sich die Weitergabe in den Grenzen des zur Zweckerfüllung Erforderlichen hält.

Rn. 219
Zitat
Der Rechtsweggarantie kommt auch die Aufgabe zu, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer staatlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen (BVerfGE 35, 263 [274]; 51, 268 [284]; 53, 30 [67f]). Aus dieser grundsätzlichen Garantie folgt zugleich das Verfassungsgebot, möglichst zu verhindern, daß durch die sofortige Vollziehung Tatsachen geschaffen werden, die auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sie sich bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweisen sollten (vgl. BVerfGE 35, 382 [401f]; 37, 150 [153]). Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozeß nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfGE 51, 268 [284]).

Zu dieser Uralt-Entscheidung des BVerfG passt die jüngere Entscheidung des EuGH, wie sie im Forum schon thematisiert wurde.

EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15947.0

Hinweis:
Dank an User Profät Di Abolo für den Hinweis auf diese BVerfG-Entscheidung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2021, 20:39 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Danke an @Profät @pinguin - und zwar 3x bedeutsam:

(1) Meldedatenabgleich - wird geeignet ZENTRAL nachgetragen im NEUEN aktuellen Verfahren.
(2) Schaffen vollendeter Tatsachen unzulässig - betrifft Medienstaatsvertrag - Übergang Internet, LMA-Zensurstart.

(3) Die GROSSEN Volksbeteiligungen wie dies Verfahren sind der Maßstab: Die aktuell schon gestartete Verfassungsbeschwerden-Serie ist auf Möglichkeit des Massenverfahrens einorganisiert.
Das - vielleicht unerreichbare - Wunschziel der 40 000 Unterzeichner ist, damit die Verfassungsbeschwerde für Neuordnung der Rundfunkabgabe die anzahlmäßig größte ist, also die bisher 30 000 Maximum übertrifft.

Die beabsichtigte Botschaft ist klar:
Bisher haben beim Bundesverfassungsgericht über Rundfunkrecht die diversen Interessierten über und ziemlich regelmäßig gegen das Volk gesprochen. Nun spricht erstmals das Volk. Ein Gericht, das das Vertrauen des Volks besitzen muss und will, muss gewillt sein, auch den Willen des Volkes erstmals zu achten.

Die diversen ersten Beschwerden schon im Mai 2021 sind also nur die Vorhut durch besonders aktive Streiter für den Rechtsstaat, um die Haken und Ösen eines Massenverfahrens einübend zu meistern.

Bitte per PM, wer mitmachen will in der Vorhut der Streiter für den Rechtsstaat. 
- erfordert die E-Mail-Adresse für Unterlagen-Erhalt -
- nur für diejenigen, die im Forum entweder ihre eigene Streitaktion erkennbar machten
- oder aber mit vielen Beiträgen - sagen wir mal, 100 oder mehr - beitrugen.

Vorhut-Aktion ist nichts für Mitbürger ohne Streiterfahrung, denn wenig Erfahrene brechen erfahrungsgemäß 'überwiegend ja sowieso dann ab, statt bis zur Einreichung durchzustarten. Das erzeugt Sand im Getriebe - schadet statt zu nutzen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Mai 2021, 14:43 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 7.302
Nachtrag zu Rn. 206 der hier thematisierten Entscheidung des BVerfG:

Zitat
[...] Da somit die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Melderegisterabgleichs nach Art. 75 Nr. 5 GG gegeben ist, kann dahingestellt bleiben, ob seine Zuständigkeit zu dieser Regelung auch aus Art. 73 Nr. 11 GG folgt. [...]
So steht das heute im GG nicht mehr definiert; der Art 75 GG wurde aufgehoben.

In einer älteren Fassung ist der Wortlaut aber überliefert; ist zwar keine offizielle Seite, aber es sind alle Änderungen eingearbeitet, die je am GG erfolgt sind:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
http://www.verfassungen.de/gg49-i.htm

Zitat
Art. 75. Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über:
1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse;
3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;
5. das Melde- und Ausweiswesen.

Diese Nr. 5 wiederum ist jene im Zitat; sie findet sich heute in

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 73

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_73.html

Zitat
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

3.
    die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;

Wenn es damals in 1983 eine Regel des Bundes gebraucht hätte, braucht es diese heute erst recht, da es die alleinige Gesetzgebungsbefugnis des Bundes berührt.

Das entsprechende Bundesgesetzblatt, mit dem Art 75 aufgehoben worden ist, wurde im Forum bereits thematisiert und verlinkt; verlinkt übrigens auf eine Website des Landes Nordrhein-Westfalen. (Der Nachtrag des Links direkt zum BGBL ist heute erfolgt).

Normenhierarchie
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25740.msg162563.html#msg162563

Die Aufhebung des Art 75 GG und die Neueinfügung der vormaligen Nr. 5 dieses ehemaligen Art 75 in Art 73 Abs 1 Nr 3 erfolgte mit dem gleichen Gesetzblatt.

Ohne vorheriges gesetzgeberisches Tätigwerden des Bundes dürften somit alle Meldedatenübermittlungen an den Rundfunk, soweit sie im Massenverfahren stattfinden, verfassungswidrig sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Mai 2021, 20:37 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.536
  • This is the way!
Guten TagX,

Brüder! Da bin ick!
Das ist mit der Förderalismusreform 2006 geändert worden.

Synopse der Änderungen des Grundgesetzes zum 1.9.2006
https://dejure.org/grundgesetz-synopse.php

Dass die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG mit dem Meldedatenabgleich verletzt wurde, sieht der VerfGH Berlin anders:

Verfassungsbeschwerde 2. Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9 a RBStV (BE)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33741.msg206115.html#msg206115

Zitat
Die Gesetzgebungskompetenz für die Sachmaterie des Rundfunkrechts liegt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern. Auch für die Erhebung des Rundfunkbeitrags besitzen die Länder nach dieser Vorschrift die Gesetzgebungskompetenz (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris Rn. 50 ff.). Der in der Vorschrift des § 14 Abs. 9a RBStV geregelte Meldedatenabgleich dient der Erhebung des Rundfunkbeitrags. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Meldewesen gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG wird hierdurch nicht berührt. Die landesgesetzliche Regelung enthält lediglich die fachgesetzliche Anordnung an die Meldebehörden zur Datenübermittlung zum Zweck der Wahrnehmung der Landesaufgabe der Rundfunkbeitragserhebung durch die Landesrundfunkanstalten. Diese Anordnung hält sich im Rahmen der bundesrechtlich im Bundesmeldegesetz - BMG - geregelten Voraussetzungen für eine Datenübermittlung durch die Meldebehörden an andere öffentliche Stellen.

Aus einem mystischem Grund ist dieser Beschluss noch nicht veröffentlicht worden . Vielleicht liegt es ja daran:
Zitat
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) entgegen, da der Verfassungsgerichtshof der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zumisst (§ 49 Abs.2 Satz 2 VerfGHG). Von daher ist es unschädlich, dass der Beschwerdeführer gegen die durch die angegriffene Regelung angeordnete Datenübermittlung durch die für ihn zuständige Meldebehörde nicht den Verwaltungsrechtsweg beschritten hat.

Die Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich war von allgemeiner Bedeutung.
Der Rechtsweg brauchte daher nicht beschritten werden.

Mit der Entscheidung des BVerfG´tes zum Mietendeckel könnte natürlich die Argumentation zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG neu "entfacht" werden.

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021
- 2 BvF 1/20 -, Rn. 1-188,

http://www.bverfg.de/e/fs20210325_2bvf000120.html

Wer kennt schon die Wege des Herrn? Wer weiß schon, wen der Herr erleuchtet?
Der Profät vielleicht?

Ohh Herr! Ick daaaanke dir, dass du mich immer erleuchtest! Auch wenn andere meinen, ick leuchte mir immer selbst mit einer Taschenlampe ins Auge, so wees ick doch, dass es dein Licht ist!
(Kreuzbergpredigt Vers 1.1. die Erleuchtung)

Zitat
B.1.      Formelle Verfassungswidrigkeit

B.1.1.   Bundesstaatsprinzip zugleich Element zusätzlicher funktionaler Gewaltenteilung

B.1.2.   Formelle Verfassungswidrigkeit wegen Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes

B.1.2.1.   Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG

B.1.2.2.   Zuordnung zum Meldewesen

B.1.2.3.   Auslegung der Kompetenznormen

B.1.2.4.   Ergebnis

Ohhh Herr! Ick frage dich, ist ein Landesverfassungsgericht für die Prüfung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes zuständig?
War ditt jetzt dein nein, ohh Herr, oder der entsetzte Schrei Bolle´s, mein Nachbarn, weil ditt Bier alle iss oder ein Gegentor gefallen ist? Ohh Herr! Schütze und behüte Union Berlin und Hertha BSC!
Aaaalter! Du musst dich schon entscheiden!
Warst du ditt ohh Herr!?!
Nee, icke Bolle bins! Haste noch Bier?
Meine Fresse sind die Wände hier dünn!
Ditt kannste laut sagen! Eisern Union! Eisern Union!
Hahohe Hertha BSC!
Hahohe Hertha BSC!

Jetzt jeht ditt wieder los! Meine Nachbarn!
GEZ-Boykott! GEZ-Boykott! GEZ-Boykott! Und jetzt alle!
GEZ-Boykott! GEZ-Boykott! GEZ-Boykott!
GEZ-Boykott! GEZ-Boykott! GEZ-Boykott!

Und so kam es, dass der Herr auf ein Wohnhaus niederblickte, lächelte und sprach:
meine Schäfchen, heute wird kein Funkwagen kommen!

Und so tönte es stundenlang in den Nachthimmel irgendwo in Bärlin:
GEZ-Boykott! GEZ-Boykott! GEZ-Boykott![
GEZ-Boykott! GEZ-Boykott! GEZ-Boykott!
GEZ-Boykott! GEZ-Boykott! GEZ-Boykott!

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Mai 2021, 04:11 von Bürger«

  • Beiträge: 7.302
Zitat
Diese Anordnung hält sich im Rahmen der bundesrechtlich im Bundesmeldegesetz - BMG - geregelten Voraussetzungen für eine Datenübermittlung durch die Meldebehörden an andere öffentliche Stellen.
Nur, daß diese "andere öffentliche Stelle" in Form einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt nicht als öffentliche Stelle behandelt werden darf, da sie gemäß

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052

Zitat
Rn. 37 - BGH KZR 83/13
[...] Der Beklagte hat damit auch ein wirtschaftliches Interesse an einer weiten Verbreitung seiner Programme. Schließlich sind den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach §16a  RStV in  gewissem Umfang auch sonstige kommerzielle Tätigkeiten erlaubt, deren wirtschaftlicher Erfolg unter anderem von der Verbreitung ihrer Programme abhängig ist. Danach handelt der Beklagte auch nach Maßgabe der Kriterien der Unionsgerichte als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts..

auch wegen

EuGH C-41/90 - Ö.-R.-Anstalt ist als Marktakteur ein Wettbewerbsunternehmen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35201.0

EuG T-231/06 - Öffentl. beauftr. Unternehmen -> Einhaltepfl. EU-Wettbewerbsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35198.0

und insofern

Dt. ÖRR -> "nicht-öffentliche Stelle" im Sinne folgender Gesetze
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34432.msg208774.html#msg208774
Hier bislang herausgearbeitet: Bundesrecht: Verwaltungsverfahrensgesetz, Abgabeordnung, Bundesdatenschutzgesetz

schlichtweg in ihrer Gesamtheit Wettbewerbsunternehmen im Sinne des Unionsrechts darstellen.

Die von User Profät Di Abolo verlinkte BVerfG-Entscheidung ist im Forum thematisiert:

BVerfG 2 BvF 1/20 - Neben einem Bundesgesetz ist für ein Landesgesetz kein Raum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35136.0.html

Die Länder haben in Belangen der öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsunternehmen keine Ermächtigungsöffnung des Bundes erfahren, vom Bund abweichende Regeln setzen zu dürfen; siehe gleiches Thema, anderer Beitrag, dort und hier Hervorhebung in Grün:

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35136.msg212922.html#msg212922

Zitat
Das BMG wurde mit

Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl189s1084.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl113s1084.pdf%27%5D__1618506887692

in der jetzigen Form geschaffen und seither mehrfach geändert.

Definiert worden sind damit bspw.:

§5 Zweckbindung der Daten
§20 Begriff der Wohnung
§34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen,
(Ermächtigungsöffnung für "öffentliche Stelle" im Sinne des  § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 BDSG,
keine Ermächtigungsöffnung für §2 Abs 5 BDSG betreffs "öffentlicher Stellen in Wettbewerb");
§41 Zweckbindung übermittelter Daten und Hinweise

Weiterhin wäre dann noch zu beachten, daß die Gesetzgebungsbefugnis im Bereich der Wirtschaft nicht nur alleine beim Bund liegt

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30237.msg189350.html#msg189350

sondern ein Teil davon via

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 23

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_23.html

auf die Union übertragen worden ist, um

VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION (KONSOLIDIERTE FASSUNG)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Zitat
Artikel 3
(ex-Artikel 2 EUV)


[...]
(3)   Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.
[...]

und damit in Folge

VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (KONSOLIDIERTE FASSUNG)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Zitat
Artikel 3

(1)   Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:

[...]
b)
Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
[...]
e)
gemeinsame Handelspolitik.
[...]

realisieren zu können.

Hinweis: Der Link zu beiden EU-Verträgen ist im Forum hinlänglich bekannt und identisch; der korrekte Titel dieses Gesamtdokumentes lautet:

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen

Sofern die Bundesländer es nicht wünschen, Unionsrecht zu realisieren, wäre es nicht unwahrscheinlich, daß sie damit verfassungswidrig handeln

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 109

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_109.html

Zitat
(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.
Dieser Artikel 104 EGV alt ist neu Artikel 126 AEUV und betrifft die Haushaltsdisziplin.

Die Union macht es möglich, Melderecht und Haushaltsrecht miteinander zu verbinden; war gar nicht geplant.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Mai 2021, 08:49 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Zum aktuell dritten Beitrag - vom @profät :
Hier mal die WAHRE Geschichichte:

Es waren zwei parallele Verfassungsbeschwerden,
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über die 2020 beim VerfGH Berlin entschieden wurde. Über eine davon ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.

Und außerderm beginnt die neue Runde um Boxring des Politik-Jusitz-Skandals Rundfunkabgabe: Der Meldedatenabgleich 2022 ist Beschwerdeantrag in den Serien-Verfassungsbeschwerden, die gerade starten.
Beispielsweise beim VerfGH Berlin. Wetten, dass man dass dort guuuuuuut finden wird?
Also nun wieder: Das letzte Wort steht noch aus in Sachen Meldedatenabgteich.


Die Fehler der Bearbeitungen in Berlin wurden durch die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz induziert
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 - Kettenhandlung, zu komplex für Kurzbeshreibung hier. Sodann hatten die 2 Parallelbeschwerden Berlin insgesamt 4 Bearbeiter, 2 Richter, 2 Juristen der Senatskanzlei. Diese Bearbeitungen waren (wurden?) in einer Weise kreuz-verzahnt, dass es keine Schuldigen geben konnte beim Kernfehler:
Nichtbeachtung der ablehnenden Stellungnahme der allein maßgeblichen DSK Datenschutzkonferenz.   


Der mystische Grund der Nichtveröffentlichung - siehe Beitrag @profät -
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ist unmystisch. In der Gegenbeschwerde an ein übergeordnetes Gericht wurden Fehler behauptet - insbesondere der vorstehende Fehler, aber auch diverses anderes.
@profät erhielt den Text.
Fehler sind in der Justiz üblich. Justiz ist Menschenwerk. Die Pseudo-Vergöttlichung benötigen die Rechtsanwälte, damit sie für ihr anfälliges Menschenwerk dennoch über 200 Euro pro Stunde kassieren können. So hat das alles seine Logik, nur nicht die richtige.

Dem Berliner Gericht ist bekannt, dass das letzte Wort noch nicht gesprochen wird. Und wie wäre es, falls sich herausstellt, dass der Bürger insoweit im Recht ist? Das Abwarten dafür dürfte bis 2025 dauern müssen.


Also in 2021 zurück auf los. So sind Politik- und Justizskandale.
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Verfassungs- und Verwaltungsgerichte werden vom Bürger finanziert, um die Grundrechte gegen den verletzenden Staat zu schützen. Sie wurden nicht eingerichtet, um den grundrechteverletzenden Staat vor dem Bürger zu schützen. Das muss den Richtern höflich aber erkennbar klargestellt werden, damit sie nicht meinen, wir Bürger wären zu dümmlich, höhere Jura zu begreifen, sofern diese Pseudo-Jura nur der Tarnung von Unrecht dient.
Doch ja, wir begreifen voll, sehr geehrte Richter, bei allem Respekt, den wir Ihnen schulden, und es kommt erst Ruhe in die Boxarena, wenn der Rechtsverletzer "ARD, ZDF etc." in Sachen Rundfunkabgabe-Unrecht k.o. ist.

Und nun zum Zitat von @profät eine erstaunliche Erkenntnis:
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Es handelt sich um 2 fristgerechte Normenkontrollklagen.
Diese haben es an sich, dass der Weg über die Fachgerichte nicht zuvor erschöpft werden muss.
Natürlich haben die Richter sich etwas dabei gedacht bei ihrer Formulierung.
Da muss man weit zurückgehen in den Verfahren bis Anfang 2018 zu Beginn, als die Verfassungsbeschwerte von 1 der 2 ausdrücklich zum Entscheid angenommen wurde, während dieser auf die viel wichtigere andere - gegen funk.net - verzichtete.
Diesem Verzicht "verdanken" wird, dass mit dem Medienstaatsvertrag die nächste Stufe gewagt werden konnte: Kommendes Fastmonopol über das Internet durch den Parteienfunk "ARD, ZDF etc." u.a.m..


Wer macht mit bei der nächsten Boxkampfrunde 2021?
Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [AKTION & KOORDINATION]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35216.0



Edit "Bürger":
Querverweis auf Verfassungsbeschwerde-Aktion 2021 statt weiterer Ausführungen hier. Weitere Moderation/ Kürzung bleibt vorbehalten.
Bitte keine weiteren Aus- und Abschweifungen, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
BVerfGE 65, 1 - Melderegisterabgleich bedarf einer Bundesregel (Rn. 206)
Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Mai 2021, 15:27 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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