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Autor Thema: Rechtsmittel gegen Pseudo-Jura? - Textbaustein-Konglomerate statt Rechtsprechung  (Gelesen 3569 mal)

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Rechtsmittel gegen Pseudo-Jura?
Wie vorgehen gegen Textbaustein-Konglomerate statt Rechtsprechung?
Statt Bescheid vor Klagepflicht?


1. Voab Hinweis auf anderen Thread über angreifbare Fehler der Richterrolle:
Man prüfe seine Richter... Richter auf Probe? ... Disziplinarverfahren?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34687.0

Wie man dort sehen kann, das führt nicht weiter. Allenfalls folgender Gesichtspunkt mag daraus verbleiben:
Zwar soll die mündliche Verhandlung eigentlich der Höhepunkt des Rechtsstaats sein.
Jedoch haben Richter und ARD-Juristen ein gemeinsames Interesse der Aktenerledigung zu Lasten der Bürger. Die mündliche Verhandlung kann ihren eigentlichen Zweck dann kaum noch erfüllen. Es handelt sich eher um ein Guillotine-Ambiente, wobei dem Bürger vom "Henker" noch ein paar tröstliche verständnisvolle Worte gegönnt werden.
Derart geführte mündliche Verhandlung gibt den überlegenen Juristen ein unbegrenztes Alibi, weil dem Bürger bei dieser Form eine Beweiskraft für richterlicher Fehler fehlen wird.

Deshalb ist die Meinung zwischenzeitlich geworden, dass vielleicht besser meist das Schriftverfahren zu beantragen ist.
Das erfordert Zustimmung der ARD-Juristen - was sie aus Eigeninteresse in der Regel tun, weil sie das Motiv nicht durchschauen:
Dann ist alles richterliche Handeln oder Unterlassen beweiskräftig, ebenso bezüglich der ARD-Juristen. Dann kann niemand mehr Gerechtigkeitsgewähr heucheln, sofern beweiskräftig keine stattfand. - Damit aber sind wir beim Kernthema dieses Threads.


2. Was wir sodann in den Akten finden, sind die hochtrabenden aber wirren Textbaustein-Konglomerate der ARD-Juristen und der Richter.
Beide sind sie sich einig, dass Ausführungen der Bürger nicht Punkt für Punkt beantwortet werden
- so die richterliche Pflicht laut Bundesverfassungsgericht - ,
sondern der Bürger erhält wirr zusammengewürfelte Listen von Urteils-Aktenzeichen für X Y Z Sachen, das meiste von ihm überhaupt nicht behandelt, und 2 Juristen haben ihren weiteren Aktenpunkt für ihr Karriereblatt hinter sich gebracht.

Der Textbaustein-Sandkasten der Verwaltungsgerichte dürfte nach (unzuverlässiger) Überschlagsschätzung rund 40 Seiten umfassen. Je nach Stichwörtern aus den Bürgertexten bekommt er hieraus 3 bis 25 Seiten geliefert, so jedenfalls hier der (nicht voll repräsentative) Eindruck. Ähnlich funktionieren die Medienjuristen bei Landesbehörden bei Bürgerbeschwerden.
Inwieweit viele die gleichen Textbausein-Bibliotheken benutzen, wäre einmal über Anti-Plagiat-Software zu analysieren.


3. Dieser Thread soll - hoffentlich - Rechtsprechung sammeln, wieso das keine Rechtsprechung ist.

Der Kontext ist, dass irgendwo ein über 100-seitiger Schriftsatz für alle verfügbar ist mit über 50 Antragspunkten und der Einreichende fordert, dass alles Punkt für Punkt mit der von ihm vergebenen Nummer zitiert wird und bearbeitet wird.
Reicht man das beim ARD-Intendanten ein - ist ja der einzige Oberverantwortliche, weil dort keine "Beamten" sein können -, so kommt entweder gar nichts oder aber ein wirres Textbaustein-Konglomerat ohne Bezug zu den Anträgen.
Am Ende dieser Nichtbearbeitung steht die Pflicht, nun binnen 1 Monat sich mit dem Unrecht der Nichtbearbeitung - also Vollstreckung der Rundfunkabgabe - abzufinden oder bei Gericht kostenpflichtig zu klagen.
Die Gerichte: Haben es gelernt, machen es sinngemäß


4. Es wird an einem Gesetzgebungsantrag gearbeitet, diesen Missbrauch der heutigen IT-Möglichkeiten für Unterbindung von "Recht"-Sprechung zu unterbinden.

4.a) Formale Kriterien wie die Randnummernpflicht für Behörden und Gerichte, ferner Abschnittskennzeichnung inklusive Nummerierung, ferner hierdurch erkennbares Abarbeiten der Klagepunkte, falls diverse und von Prozessbeteiligten nummeriert.

4.b) Ferner die gesetzlich zu verankernde Pflicht, sie ist bereits BVerfG-Rechtsprechung:
Für allen Bürger-Vortrag durch das Gericht eine schriftliche Stellungnahme der ARD-Juristen zu fordern und dem Bürger sodann ein Recht der schriftlichen Gegenstellungnahme einzuräumen.

4.c) Schließlich müsse beim üblichen Total-Schweigen der ARD-Juristen für die Bürgereingaben zur Klage die Regel des Versäumnisurteils auch im Verwaltungsrecht gelten. Die Ermittlungspflicht des VG-Richters ist als Schutz des asymmetrisch unterlegenen Bürgers im Gesetz. Sie ist nicht dazu gedacht, durch Schweigen der Behörde dem richterlichen Ermessen eine Freikarte auszustellen.


5. Diese Vorgänge ermöglichen dann auch entsprechende Verfassungsbeschwerden
für jeden Geschädigten der "Textbaustein-Pseudojustiz" der Gerichte wie auch analog beim Vorverfahren der ARD-Juristen.
Da auch sogar das BVerwG mit seinen Einheitsurtellen 2016, 2017 in diesem Sinn beweiskräftig sündigte, kann der Bürger auf die Aussichtslosigkeit einer Erschöpfung des Rechtsweges hinweisen.
(Was wir nicht sagen müssen, ist, dass der dafür verantwortliche "Berichterstatter"-Richter gleich danach seinen Ruhestand antrat.)


6. Die strenge Rechtsquellen-Aufgabe dieses Threads ist damit gekennzeichnet.
Wie viel wir hier gemeinsam erarbeiten können, bleibe offen. Dies ist ja kein Juraforum. Immerhin wird hier Mister @pinguin vielleicht fündig werden im EU-Recht, auch EU-Charta, Menschenrechtskonvention, ...

Aber wir benötigen auch inländisches Recht. Beispielsweise gibt es eine - neu aufzufindende - Rechtsprechung, wonach ein Richter nicht verpflichtet sei, aus seitenlangen Bürgeranträgen herauszufischen, was da wohl verfahrensrelevant ist. So eine Klage sei ganz einfach abzuweisen.
Das muss dann natürlich auch im Umkehrschluss wirken. Also: Besonders alle diesbezügliche Rechtsprechung, was Richter "nicht müssen" bei seitenlanger Fließband-Prosa der Partien, das benötigen wir als Fundstück.
 
Bitte in diesen Thread möglichst straff und eng am Thema bleiben: Wir benötigen Rechtsgrundlagen, Rechtsprechung, Gesetze, Paragrafen, Kommentaren nur kurz.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Mit dieser Beschreibung ist das auf den Punkt gebracht...

...
2. Was wir sodann in den Akten finden, sind die hochtrabenden aber wirren Textbaustein-Konglomerate der ARD-Juristen und der Richter.
Beide sind sie sich einig, dass Ausführungen der Bürger nicht Punkt für Punkt beantwortet werden
- so die richterliche Pflicht laut Bundesverfassungsgericht - ,
sondern der Bürger erhält wirr zusammengewürfelte Listen von Urteils-Aktenzeichen für X Y Z Sachen...
...

...dem man sich als Bürger gegenübersieht, in Bescheiden, gegnerischen Schriftsätzen & womgl. dann auch im Urteil. Und wenn der Bürger dann u. U. auf dieses wirre Textbausteinkonglomerat seinerseits nicht Punkt für Punkt einsteigen konnte, kommt spätestens im Antragsverfahren auf Berufungszulassung der sinngem. gerichtliche »Zauberspruch«, der Kläger habe sich nicht im Entferntesten oder zumindest hinreichend inhaltlich mit dem Vorbringen der gegnerischen Rechtsposition & der in Bezug genommenen Urteile auseinandergesetzt... Er bekommt also ggf. letztlich genau das, was die Anstalten ihm vorgesetzt bzw. ausgekotzt haben, vom Gericht wieder reingewürgt & zu seinem Nachteil angerechnet.

Hierzu zweierlei

a) Verweis auf einen Aufsatz zum (traurigen) Thema Befangenheitsanträge & zwar
http://www.zis-online.com/dat/artikel/2012_5_670.pdf , hier betr. S. 234 aa) Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz mit dessen Ausführungen

b) die einfache Frage: welches Urteil des BverfG ist es, das die oben benannte Richterpflicht ausspricht? Ohne das AZ hilft es nur wenig .


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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Hat es nicht bereits 2 relevante Entscheidungen hier im Forum? Eine vom BVerfG, nämlich die letzte Rundfunkentscheidung mit ihrer Rn. 143 zur Einhaltepflicht des materiellen Unionsrechts mit der Verpflichtung der Gerichte, sich da einzulesen; tun sie dieses nicht, sind ihre Entscheidungen folglich verfassungswidrig?

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

Daraus Rn. 143 herüberzitiert:

Zitat
Rn. 143
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>; 135, 155 <233 Rn. 184>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>; 135, 155 <233 Rn. 184>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig („acte clair“) oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>; 135, 155 <233 Rn. 184>).
Und wenn das Gericht seine Enstcheidung am materiellen Unionsrecht zu orientieren hat, hat es dieses auch mit Quellenangabe zu zitieren; als Zeichen, daß es sich damit beschäftigt hat. Und wenn es daraus etwas nicht versteht, (was keine Kunst ist), hat es die Vorlagepflicht an den EuGH und zwar solange, bis der letzte Streitpunkt geklärt ist.

Die andere relevante Entscheidung kommt vom EuGH selber, 

EuGH C-362/18 - Staatshaftung bei rechtskräftigem, eu-rechtswidrigem Urteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33420.msg205721.html#msg205721

Herüberzitierte Aussage:

Zitat
Leitsatz 1 - EuGH C-362/18
[...] Die Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die betreffende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat. [...]  steht das Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die in einem solchen Fall die einer Partei durch die rechtswidrige Entscheidung des nationalen Gerichts entstandenen Kosten generell von den ersatzfähigen Schäden ausschließt.

und auch

EuGH C-182/08 - Nationale Maßnahme muß dem Gemeinschaftsrecht entsprechen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34566.msg209547.html#msg209547


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@Besucher
b) die einfache Frage: welches Urteil des BverfG ist es, das die oben benannte Richterpflicht ausspricht? Ohne das AZ hilft es nur wenig

Voilà!
Zitat
A9.   Bundesverfassungsgericht über "rechtliches Gehör":
 
Die Frage des Vorklärungsbedarfs bei Anträgen mit Blick auf § 86 VwGO ist konkret zu messen in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts:

A9.a2) Unterlassene Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien --- BVerfG 2 BvR 743/03, Rn. 11, im Beschluss vom 8. April 2004:
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 08.04.2004, 2 BvR 743/03
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben.

A9.b) Stellungnahme und Gegenstellungnahme müssen sein vor der mündlichen Verhandlung (die ja zum Urteil führen soll), weil es ihm Rahmen der mündlichen Verhandlungen für einen umfangreichen Klärungsbedarf nicht gelingen kann. --- BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2011, Az. 2 BvR 2076/08, Rn. 3.
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 06.06.2011, 2 BvR 2076/08
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher regelmäßig verletzt, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine für ihn ungünstige Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen (…).
Dies gilt – auch wenn der Gehörverstoß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (…) –
grundsätzlich unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt, oder nicht.
Denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren.

A9.c)  ...  Vorstehendes Austragen der Argumente ist zu interpretieren in Verbindung mit Details gemäß § 86 VwGO, wonach das Gericht hierauf hinwirken soll.
Edit "Bürger": Links der erwähnten BVerfG-Entscheidungen
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 08. April 2004
- 2 BvR 743/03 -, Rn. 1-20,

http://www.bverfg.de/e/rk20040408_2bvr074303.html
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 06. Juni 2011
- 2 BvR 2076/08 -, Rn. 1-5,

http://www.bverfg.de/e/rk20110606_2bvr207608.html



Und Dank an @pinguin . Das ist gezielte Waffe:
------------------------------------------
Den Richtern vorhalten, dass sie - wie fast alle Juristen in Europa - die Pflicht haben, einen Fortbildungskurs in Europarecht zu machen.

Ja, natürlich wird das den ARD-Juristen Richtern von hier in Schriftsätzen vorgeschlagen werden, damit ein Gegenpol geschaffen wird zur Fassade, man sei "die klugen Juristen" und dort der "tumbe Thor", der einfältige Bürger.
Denn da ist dann umgekehrt der Bürger der Kundige und die Juristen sind dann eben der... ... ... -  ach, lassen wir das, Beleidigung der zu-wenig-Wissenden und sich trotzdem überlegen Darstellenden ist nicht unser Niveau hier im Forum, wir haben ja Empathie-Fähigkeit.  :)

Zwar ist der Hinweis auf die wichtigen Leitsätze des EU-Rechts zuweilen etwas wiederholend. Aber das ist ja gut so, wenn der Kenner uns jedes mal die geeignet selektierten Zitate bereitstellt für den jeweiligen anderen Kontext.

Das tun wir alle ja ebenfalls für das inländische Recht, wo es uns nicht bewusst wird, wenn wir zum Beispiel immer wieder auf Art. 5 GG hinweisen - Infofreiheit - oder Art. 20 GG - Demokratiepflicht.

So ist Jura. Wiederholung ist der Kern des Jura-Biz.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2020, 21:42 von Bürger«
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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Diese erkennbar aus Textbausteinen zusammengesetzten Schreiben sind wohl der Versuch der Fülle von Zahlungsverweigerern Herr zu werden, wobei ja nicht selten Sachverhalte beschieden bzw. entschieden werden, die der Bürger nie moniert hat. Bei den Gerichten scheint das ja inzwischen auch angekommen zu sein, wenn man nicht gleich ganze Urteile übernimmt.

Der Sponti in mir fragt sich, ob man nicht mit einem Widerspruch- und Klageschriftautomaten gegenhalten sollte. Mir schwebt eine Art Multiple Choice Bogen vor, über den man seine Situation - Einkommen/Rente unter 1000€, Student im Zweitstudium ohne BaFöG, bei den Eltern wohnend, Zweitwohnung, Lebenspartner zahlt, ... - definiert und daraus ein aus Textbausteinen bestehendes Schreiben generiert, das unter Verweis auf Gesetze und Entscheidungen wahlweise einen Befreiungsantrag, einen Widerspruch oder eine Klage fabriziert. Möglichst stilistisch hart an dem, was den Bürgern zugemutet wird, also ziemlich aufgeblasen, mit langen Schachtelsätzen inkl. Einschüben, kurz vor oder auch jenseits von „vollständig unverständlich“, gern auch mit ein paar Hinweisen, die nur entfernt mit der Sache zu tun haben. Wenn man ganz dreist ist, steht in einer Fußnote sogar ein Hinweis auf die eingesetzte (Teil)Automatik. Wenn es richtig gut läuft, senden sich dann zwei Automaten wechselseitig Briefe; ein System, das sich letztlich vollständig mit sich selbst beschäftigt.  8)

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2020, 21:43 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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 @drboe : Das existiert anderweitig seit 2016, intensivst erweitert seit Sommer 2020.


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Erster Entwurf für eine Bürger-Sammelpetition - Bundestag, 2 Ministerien -
------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Demnächst können Streiter das einreichen und sodann allen ihren Einreichungen - Verwaltung, Gerichte - eine Kopie beifügten, damit klargestellt ist, welche Forderungen für das Verfahren zu beachten sind und welche Verstöße nicht geduldet werden, weil das System durchschaut ist.

Der Gesamttext der Anträge für dies Gesetz hat 7 Seiten und es gilt auch für Gerichte. Hier nur der Kern für Verbesserungsvorschläge. Bitte keine belehrenden Erörterungen, ob das Aussicht hat usw. usw.. Hier geht es um Strategie für Verfahren, nicht um die Frage, ob dies je Gesetz wird.   

Zitat
A4.   Einfügungsstellen im Gesetz:
(Verordnung genügt nicht im Hinblick auf Rechtsfolge der eventuellen Nichtigkeit.) - Gesetzlich geregelt ist der Verwaltungsakt in:
(1) Bundesrecht: § 35–§ 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG)
(2) - Landesrecht: Die weitgehend wortgleichen Verwaltungsverfahrensgesetzen der Bundesländer.
(3) Angelegenheiten der Finanzbehörden: § 118–§ 133 der Abgabenordnung (AO)
(4) Sozialrecht: § 31–§ 51 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X).
An diesen Stellen ist viel geregelt, aber wenig bis gar nichts über die visuelle Form und die textliche Strukturierung.
   
     

A5.   Textvorschlag: "Gute-Verwaltung-Gesetz"
...Gesetz § ... : "Formale Regeln für Rechtsfragen-Bearbeitung:

(1) Verwaltungsakte und sonstige Texte der Verwaltung von rechtlicher Bedeutung in Einzelsachen sind mit Randnummern zu versehen.
a) Dies gilt insbesondere für alle Texte, die eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
b) Es gilt auch für Beantwortung von allgemeinen Anträgen gemäß Artikel 17 GG.

(2) Übersichtlichkeit
a) Texte gemäß Abs. 1 sind in Abschnitte zu gliedern. Die Abschnitte sind mit visuell hervorgehobenen Überschriften über den Inhalt zu kennzeichnen. Die Abschnittslänge soll etwa 2000 Zeichen nicht überschreiten.
b) Die Überschriften sind geeignet zu nummerieren (Ziffern und/oder Buchstaben). Römische Ziffern sind hierfür nicht zu verwenden.

(3) Zulässige Abweichung:
a) Von den Regeln gemäß Absatz (1) und (2) kann abgewichen werden, sofern diese Regeln für eine Bearbeitung nicht sachgerecht erscheinen.
b) Bei Texten von bis zu 5000 Zeichen kann auf Einhaltung verzichtet werden.

(4) In den Text übertragene Textbausteinen sind erkennbar zu machen.
a) Sie sind vom individuellen Text erkennbar abzusetzen. Haben sie über 2000 Zeichen, so sind sie in einen Anhang auszugliedern. im Haupttext muss die Fundstelle im Anhang auffindbar angegeben werden.
b) Textbausteine, die eine Serie von Urteilszitaten darstellen, die der Verfasser nicht einzeln überprüfte, müssen geeignet als nicht überprüft erkennbar gemacht werden. Die Quelle ist geeignet ersichtlich zu machen. Im Fall der verwaltungsinternen Standardisierung genügt eine Quellenkennzeichnung als interne Vorlage.
c) Belegende Dokumente und Auszüge aus Regelungen und Tabellen sind vorzugsweise in der Form von Anlagen auszugliedern.

(5) Die Fundstellen des Vorbringens der Beteiligten sind zu benennen.
a) Der Text muss alle wesentlichen Schreiben und wesentlichen Anträge benennen. Anträge sind unter Angaben des Antragsdatums ausdrücklich zu bewilligen oder begründet abzulehnen. Sind mehrere Anträge in einem Schreiben, so muss für jeder Antrag die Fundstelle im Schreiben ersichtlich gemacht werden (Abschnittsnummer; falls fehlend, die Seitennummer).
c) Sind Anträge nicht ausreichend erkennbar, insbesondere im Fall eines mehrseitigen langen fortlaufenden Textes, so kann die Verwaltung beim betreffenden Verfahrensbeteiligten eine übersichtliche Klarstellung seiner eigentlichen Anträge anfordern. Verfahrensbeteiligte sind zur Stellungnahme zum Vortrag der Gegenseite unter Fristsetzung aufzufordern. Die Sache ist nach erfolglosem Fristablauf auszusetzen, sofern die anderen Beteiligten dem zustimmen und wesentlich Entgegenstehendes nicht erkennbar ist.

(6) Eine Verletzung dieser Regeln beeinträchtigt nicht die rechtliche Wirksamkeit.
a) Innerhalb der maßgeblichen Rechtsbehelfsfrist kann die nachholende Einhaltung der Regeln verlangt werden, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Bewirkt die Verletzung eine Beeinträchtigung zur Sache, so kann der hierdurch Belastete die Nichtigkeit beantragen. Dies gilt insbesondere, wenn die Formmängel das Fehlen einer sachgerechten Bearbeitung verdecken.
b) Es gelten für die Nichtigkeit und sonstige Rechtsfolgen die § ... , § ... und § ... dieses Gesetzes.


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Das folgende müsste ebenfalls in einem Gesetz formuliert werden:

Der Grundsatz "Beweis ersetzt die Behauptung" muss im Widerspruchsverfahren eingehalten werden. Es wird von den Rundfunkanstalten viel behauptet, ohne dafür Beweise zuliefern.


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Ein paar Anmerkungen:
"(4) In den Text übertragene Textbausteinen sind erkennbar zu machen."
Ich finde längere Textbausteine dürfen nur verwendet werden, wenn "die Überschrift" dieses Textbausteins ersichtlich ist. Es muss klar sein, wieso dieser Textbaustein eingefügt ist und welche Frage dadurch beantwortet werden soll, damit diese Pseudo-Beschäftigung mit einem Widerspruch aufhört.

4b geht in diese Richtung, ist aber zu unklar. Was bedeutet "überprüft" konkret? Was ich kenne sind absichtlich beschnittene = verfälschte Textauszüge aus anderen Urteilen (wo z.B. Einschränkungen dort einfach weggelassen werden). Wenn solche Fehler aufgedeckt werden, muss meines Erachtens eine andere Begründung nachgeliefert werden.
Was das konkrete Problem mit Zitatketten ist, muss deutlicher herausgearbeitet werden, wenn man diese extra aufführen will.

Was ich noch kenne ist, dass aufgeführte Probleme einfach ignoriert werden. Das soll wohl Punkt 5 verbessern. Allerdings gibt es dagegen schon einen Rechtsbehelf, nämlich z.B. ZPO §321 Abs. 1:
Zitat
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch [...], so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

In Praxis wird so ein Antrag einfach ignoriert. Was verhindert, dass dies hier auch passiert? Das versucht Nummer 6 anzugehen, aber der Antrag auf Nichtigkeit wird abgewiesen. Es darf nicht passieren, dass man hier schon wieder in die Defensive/Beweis/Revisionspflicht kommt, nur weil da jemand zu faul ist. Wenn alle Anträge als Liste vorliegen und eine gescheite Begründung vorliegt, wieso jeder einzelne abgewiesen oder akzeptiert wird, dann hat die Verwaltung ihre Arbeit gemacht.
Das ist eine formale Sache, die bei Unvollständigkeit automatisch zur Nachbesserungspflicht führen muss. Ist eine Revision auf die Vollständigkeit dieser Liste beschränkt, dürfen vorab keine Kosten entstehen und eine schnelle Bearbeitung muss garantiert werden.


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Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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A. @Roggi : Die in Rundfunksachen gängige Beweislast-Befreiung
--------------------------------------------------------------------
zugunsten der "Verwaltung" muss noch irgendwie eingebaut werden. Wegen der Asymmetrie zwischen dem großen mächtigen Dauerkunden "ARD" und dem winzigen Bürger hat sich eine Komplizen-Beziehung der beweisfreien gemeinschaftlichen Aktenerledigung etabliert.
Wie man diese Sonderproblematik der VG-Fehler integrieren kann... ist noch "Grübelaufgabe".

@NichtzahlerKA :
Danke für Hinweis auf den Grammatikfehler. Schon getötet im Text. Nun zum Kern:

B. Anträge für kollegiale Richterüberprüfung sind in der Tat
-----------------------------------------------------------
auf den ersten Blick folgenlos: Befangenheit, Wiederaufnahmeanträge usw.. Jeder Richter fürchtet ja dann, dass der betroffene Richter es ihm bei nächster Gelegenheit heimzahlen wird. Das edle Prinzip der "richterlichen Unabhängigkeit" wird dann immer zur Pseudo-Entschuldigung für kollektives Eingriffsversagen.

Aber all diese Risiken der Fehlerfolgen haben eine Anhebung der Hemmschwelle für richterliche Fehler. Der Gesetzgebungsvorschlag will also insgesamt die Fehlerwahrscheinlichkeit auf einen Bruchteil reduzieren. Der Begründungstext - etwa 10 Seiten, hier noch nicht präsentiert - macht das besser erkennbar.

Gerichtsintern entscheiden solche Verfahren durchaus über die richterlichen Karriereaussichten. Bei wem berechtigte Beschwerden sich mehren, der hat keine Aufstiegschancen. Dies Risiko wirkt heftiger als alles Rechtsrisiko. So ist das mit den unabwendbaren logischen Grenzen der Rechtsstaatlichkeit. Von dort her die Effizienz des Gesetzgebungsvorschlages.

Wenn bei 10 000++ Klagen seit 2013 immer ein an sich berechtigter Nichtigkeitsantrag erfolgt wäre, das hätte das natürliche Karrierestreben dann durch Neuorientierung der Rechtsprechung ausgebremst.


C. Die Fehlerwahrscheinlichkeit in Rundfunksachen ist ziemlich exakt 100 %,
-----------------------------------------------
vielleicht "99,9 Prozent" bei den insgesamt rund 10 000 oder mehr Fehlurteilen seit 2013.
Alle diese Urteile wären in ihrer Primitivität der Rechtsverstöße nicht möglich gewesen, sofern für die ARD-Juristen wie auch für die Richter die genannten Regeln hätten beachtet werden müssen.


D. Kostenfrei zu beantragen
-----------------------------------------
Bei Befangenheitsanträgen - wenn wirklich befangener Richter -
ist die Absurdität, dass für die gängige Richter-Entlastung der Bürger sogar noch eine Kostenrechnung bekommt.
Es muss für die ganz andere Logik der mit der Petition betroffenen formalen Immer-Pflichten auch noch eingefügt werden, dass der Bürger für entsprechende Anträge keine Kostenlast zu tragen hat.
Mehr oder weniger Verstoß dürfte ziemlich immer vorliegen - die Regeln sind ja ziemlich fordernd.
Der Beschwerdeführer hat also vermutlich letztlich immer Recht. Sein Antrag ist nur unter dem Gesichtspunkt des richterlichen Ermessensentscheids der Folgewirkungen zu behandeln.
Bei Kostenlosigkeit darf eine Missbrauchsgebühr für Wiederholungs-Missbrauch vorgesehen werden - so wie beim BVerfG und beim EGMR.


E. @roggi ist anderweitig der Meister eines Muster-Schriftsatzes.
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der durch seine über 100 Seiten jede Unrechtsbildung unmöglich machen würde, sofern diese Regeln gelten würden.
"Wer lesen kann, ist klar im Vorteil" - gilt auch für @Roggi s Beitrag in seiner Integralität.

Die Kombination mit dem Petitionstext inklusive 10 Seiten Begründung wäre, was das System noch gründlicher als rechtsverletzend vorführen würde, sofern Verstöße dennoch gewagt werden. Das dürfte Verfahren dann noch besser blockieren.


F. Der Anlagenbeweis wird in der Musterpetition
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durch über 50 Seiten geführt und respektlos auch für die Urteile BVerwG 2016 bis 2017: Mit dem wdiff - Softwaretool geführter Nachweis eines unzulässigen Einheits-Sammelurteils, wo - ein wenig verkürzend überspitzt - "nur die Aktenzeichen sich unterschieden".

Dass die Rechtsbeistände der Kläger die gravierenden diversen rund 40 Schwachstellen dieser juristisch absolut unvertretbar erscheinenden Einheitsurteile nicht gezielt angegriffen haben, bescherte in Folgewirkung das unvertretbare Urteil BVerfG 18. Juli 2018: Was die Beteiligten nicht vortragen, läuft Gefahr, von Richtern nicht durchschaut zu werden,; zumal wenn manche Richter wie am dogmatischen Vatikan-Kirchhof insgeheim vielleicht wollen, "nicht durchschauen zu wollen"?


G. Die Erstfassung der Petition soll schon in den nächsten Tagen
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eingereicht werden, Bundestag, 2 Bundesministerien.
Nach Erhalt des Aktenzeichens kann jeder sich anschließen.


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Etwa 5. Januar erster Versand
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Alle Vorschläge wurden "irgendwie eingearbeitet". Noch weitere Verbesserungsvorschläge?


Der Mustertext von etwa 10 Seiten wird so gemacht, dass jeder seiner Petition
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die ihm selber gelieferten Bausteintexte beifügen kann - Texte von ARD etc. wie auch Gerichtsurteile. Wenn dann 1000 unterschiedliche Petitionen beim Bundestag und bei Ministerien eingehen würden, wäre der Aufmerksamkeitswert hoch. Aber auch schon ab 10 - und 10 schaffen wir sicherlich.

Hier die veränderte Fassung des Gesetzgebungsvorschlags: 
Zitat
A5.   Textvorschlag: "Gute-Verwaltung-Gesetz"
...Gesetz § ... : "Formale Regeln für Rechtsfragen-Bearbeitung:

(1) Verwaltungsakte und sonstige Texte der Verwaltung von rechtlicher Bedeutung in Einzelsachen sind mit Randnummern zu versehen.

a) Dies gilt insbesondere für alle Texte, die eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
b) Es gilt auch für Beantwortung von allgemeinen Anträgen gemäß Artikel 17 GG.

(2) Übersichtlichkeit

a) Texte gemäß Abs. 1 sind in Abschnitte zu gliedern. Die Abschnitte sind mit visuell hervorgehobenen Überschriften über den Inhalt zu kennzeichnen. Die Abschnittslänge soll etwa 2000 Zeichen nicht überschreiten.

b) Die Überschriften sind geeignet zu nummerieren (Ziffern und/oder Buchstaben).

(3) Zulässige Abweichung:

a) Von den Regeln gemäß Absatz (1) und (2) kann abgewichen werden, sofern diese Regeln für eine Bearbeitung nicht sachgerecht erscheinen.
b) Bei Texten von bis zu 5000 Zeichen kann auf Einhaltung verzichtet werden.

(4) In den Text übertragene Textbausteine sind erkennbar zu machen.

a) Sie sind vom individuellen Text erkennbar abzusetzen. Haben sie über 2000 Zeichen, so sind sie in einen Anhang auszugliedern. im Haupttext muss die Fundstelle im Anhang auffindbar angegeben werden.

b) Textbausteine, die eine Serie von Urteilszitaten darstellen, die der Verfasser nicht einzeln überprüfte, müssen geeignet als nicht überprüft erkennbar gemacht werden. Die Quelle ist geeignet ersichtlich zu machen. Im Fall der verwaltungsinternen Standardisierung genügt eine Quellenkennzeichnung als interne Vorlage.

c) Belegende Dokumente und Auszüge aus Regelungen und Tabellen sind vorzugsweise in der Form von Anlagen auszugliedern.

(5) Die Fundstellen des Vorbringens der Beteiligten sind zu benennen.

a) Der Text muss alle wesentlichen Schreiben und wesentlichen Anträge benennen. Anträge sind unter Angaben des Antragsdatums ausdrücklich zu bewilligen oder begründet abzulehnen. Sind mehrere Anträge in einem Schreiben, so muss für jeden Antrag die Fundstelle im Schreiben ersichtlich gemacht werden (Abschnittsnummer; falls fehlend, die Seitennummer).

c) Sind Anträge nicht ausreichend erkennbar, insbesondere im Fall eines mehrseitigen langen fortlaufenden Textes, so kann die Verwaltung beim betreffenden Verfahrensbeteiligten eine übersichtliche Klarstellung seiner eigentlichen Anträge anfordern. Verfahrensbeteiligte sind zur Stellungnahme zum Vortrag der Gegenseite unter Fristsetzung aufzufordern. Die Sache ist nach erfolglosem Fristablauf auszusetzen, sofern die anderen Beteiligten dem zustimmen und wesentlich Entgegenstehendes nicht erkennbar ist.

(6) Beweislast, Rechtsbehelfe, Kostenlast.

a) Die Beteiligten tragen die Beweislast für ihr Vorbringen. Auf Betreiben des Antragstellers muss die Verwaltung für Stellungnahmen der Beweislast entsprechen durch nachvollziehbare überprüfbare Angaben.

b) Ein Verweis auf Rechtsbehelfe darf erst erfolgen, nachdem im Vorverfahren die Argumente nach den Regeln dieses Gesetzes ausgetragen wurden. Vor einer Entscheidung, die eine kostenpflichtige Klagepflicht auslösen würde, ist der Antragsteller hierauf hinzuweisen. Diese Mitteilung darf in einem automatisierten Verfahren erfolgen.

(7) Zitate und Verweise:

Auf Fundstellen - Urteile, Publikationen - kann rechtswirksam nur verwiesen werden, sofern diese Texte kostenfrei mit üblichen Kommunikationsmitteln eingesehen werden können. Das nähere bestimmt das Bundesministerium für ... durch eine Verordnung.

(8) Eine Verletzung dieser Regeln beeinträchtigt nicht die rechtliche Wirksamkeit.

a) Innerhalb der maßgeblichen Rechtsbehelfsfrist kann die nachholende Einhaltung der Regeln verlangt werden, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Bewirkt die Verletzung eine Beeinträchtigung zur Sache, so kann der hierdurch Belastete die Nichtigkeit beantragen. Dies gilt insbesondere, wenn die Formmängel das Fehlen einer sachgerechten Bearbeitung verdecken.

b) Das Verfahren ist kostenfrei. Eine Missbrauchsgebühr kann nach zweimaliger Eingabe gemäß a) für weitere Vornahme angekündigt werden, sofern dies gerechtfertigt erscheint. Gegen die Kostenankündigung kann das zuständige Fachgericht angerufen werden. Unterliegt die Verwaltung, so trägt sie die Gerichtskosten und gegebenenfalls die Kosten des Rechtsbeistands.

c) Es gelten für die Nichtigkeit und sonstige Rechtsfolgen die § ... , § ... und § ... dieses Gesetzes.

Ferner der Vorschlag einer zugehörigen Verordnung:
Zitat
   
     
A6.   Textvorschlag: "Gute-Verwaltung-Verordnung"
...Verordnung des Bundesministeriums für ... : "Hinweise für Rechtsfragen-Bearbeitung:"

2. Überschriften. (zu Absatz 2 des "Gute-Verwaltung-Gesetzes")

2.1. Für Abschnittsnummern können Nummern und Buchstaben in beliebiger Kombination verwendet werden. Sie müssen nicht fortlaufend sein. Nummerierungslücken sollen aber geeignet angemerkt werden. Insbesondere dürfen auch Buchstabenfolgen (Codes) verwendet werden, beispielsweise "ACK-HAND".

2.2. Für Abschnittsnummern dürfen römische Ziffern nicht verwendet werden. Hiervon darf nur abgewichen werden, sofern ein ausnahmsweiser Grund vorliegt.

4. Textbausteine (zu Absatz 4 des "Gute-Verwaltung-Gesetzes")

4.1. Bei Verwendung von internen Textbausteine sind enthaltene Links spätestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Hierauf kann verzichtet werden, sofern dauerhafte Adressen vermutet werden können. Das letzte Überprüfungsdatum kann kenntlich gemacht werden. Der Vermerk kann alle Links des Textbausteins summarisch bestätigen.

4.2. Erfolgt eine Überprüfung nicht, so ist nach Überschreiten dieser Frist die Angabe des letzten Überprüfungsdatums zwingend.

7. Zitatregeln (zu Absatz 7 des "Gute-Verwaltung-Gesetzes")

7.1. Zitate sind nur verfahrenswirksam, sofern sie mit vorherrschenden Kommunikationsverfahren für jedermann kostenfrei verfügbar sind. - Dies ist nach heutigem Stand in der Regel das Internet.

7.2. Diese Bedingung wird nicht erfüllt durch Verweise auf Quellen, die nur durch Besuch oder Mitgliedschaft in einer Bibliothek zugänglich sind.

7.3. Die Quelle ist anzugeben, also in der Regel ein Link zu einer konkreten Einzelseite im Internet. Die Angabe nur der beherbergenden Website genügt nicht. Dies ist nicht nötig für Aktenzeichen der oberen Gerichte (wie OLG, OVG und andere und aufwärts), sofern das Aktenzeichen für das umgehende kostenfreie Auffinden im Internet genügt.
7.4. Die vorgehenden Kürzel wie http und www können fortgelassen werden.

7.5. Zitate ohne kostenfreien Zugang zur Quelle dürfen nur als Anmerkung erfolgen. Sie dürfen nicht verfahrensentscheidend wirken. Dies gilt insbesondere für Fundstellen in juristischen Kommentarwerken und in kostenpflichtigen Fachzeitschriften.

7.6. Es bleibt unbenommen, aus nichtöffentlichen Quellen nach allgemeinen Zitatregeln zu zitieren. Solche Zitate sind vorzugsweise in den Anhang auszugliedern, sofern ihr Umfang die Übersichtlichkeit des Entscheides beeinträchtigen würde. Nur der zitierte Text ist verfahrenswirksam.

7.7. Urteils-Aktenzeichen (mit Gericht und Darum) sind nicht in fortlaufende Sätze eingefügt werden, sondern sind durch eine Neuzeile optisch auszugrenzen.


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Es müsste/ sollte wohl mglw. insbes. (aber nicht nur?) zum Begriff der "Textbausteine" noch eine "Begriffsdefinition"/ "Begriffsbestimmung" geben, so wie es diese auch oft am Anfang anderer Gesetze gibt.
(Auch den Rundfunk-Staatsverträgen und deren Zustimmungsgesetzen scheint es an derlei übersichtlichen Begriffsbestimmungen zu mangeln...)

Selbst in den Verwaltungs-Gesetzen ist das etwas "spärlich" - vgl. z.B.
§ 9 VwVfG - Begriff des Verwaltungsverfahrens
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__9.html
§ 35 VwVfG - Begriff des Verwaltungsaktes
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html

Beispiel für umfangreiche Begriffsbestimmungen siehe u.a. die Bauordnungen
§ 2 BauO Bln – Begriffe
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=641427,3

Vielleicht - falls nicht bereits geschehen - auch berücksichtigen:
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Handbuch der Rechtsförmlichkeit (PDF, 298 Seiten, ~1MB)
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/Themenseiten/RechtssetzungBuerokratieabbau/HandbuchDerRechtsfoermlichkeit_deu.pdf?__blob=publicationFile
z.B. auch online-Abschnitt
Teil B - Allgemeine Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften
http://hdr.bmj.de/page_b.1.html

Es geht ja darum, mit einer möglichst klaren Beschreibung/ Definition der gesetzesbestimmenden Begriffe eine weite oder gar beliebige Auslegung von vornherein zu unterbinden.

Es gilt, den Anspruch der
Normenklarheit (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Normenklarheit
bestmöglich zu erfüllen - ganz im Gegensatz zu den diesen Grundsatz in vielfacher Hinweise missachtenden Rundfunkstaatsverträgen und diesbezüglichen Zustimmungsgesetzen ::)


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Hinzugefügt wurde:
Zitat


Gesetz:
------------------------
( 9 ) Verfahrensvereinfachung. 
 Bei wiederkehrenden Vorgängen, insbesondere bei periodischen Beiträgen, steht ein einzelnes Verfahren stellvertretend für alle Zeiträume, für die die gleiche Rechtslage und Faktenlage vorliegt.Widersprüche und Klagen über einen einzigen Zeitraum gelten als entsprechend erstreckt. Verjährung gilt während des Hauptverfahrens  als ausgesetzt. Trotzdem ergehende oder ergangene Bescheide für andere Zeiträume gelten von einem Widerspruchsverfahren für mindestens einen Zeitraum  mit erfasst. Gesonderte Widerspruchsverfahren und Klageverfahren sind zulässig, sofern hierfür ausnahmsweise berechtigte Gründe vorliegen.   


Verordnung:
-------------
  5. Fundstellen  (zu Absatz 5 des "Gute-Verwaltung-Gesetzes")   
  5.1. Wurden mehrere Anträgen oder Antragsgründe in geordneter und nummerierter Form vorgetragen, so ist in ähnlicher Ordnung unter Nummernangabe zu bearbeiten, damit die Vollständigkeit der Bearbeitung nachvollziehbar ist. Hiervon kann abgesehen werden, sofern dem überwiegende Gründe entgegenstehen.
 

 

 @bürger: Definitionen
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Die Links sind interessant. - Wir können da jederzeit nachbessern.
Darüber wäre nachzudenken. Aber an sich definiert das jeweilige Spezialgesetz durchaus die Begriffe "Verwaltungsakt" usw.. Die Feinarbeit kann man eigentlich den Ministerialsjuristen überlasten - die sind da kundiger und bekommen obendrein Geld dafür.

Es ist ferner eigentlich sogar Absicht, zu sagen, es betrifft alles, was von der Verwaltung kommt. Denn was kommt da, ja eigentlich immer irgendeine Bearbeitung zu Sachen, zu denen wir belastbare Textform wünschen.



Es handelt sich um eine Maßnahme, die etwa 5. Januar startet,
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die dann aber "unendlich" lange durch jeden in seiner eigenen Sache machbar ist - rund 12 Seiten .-
und als Anlage mit den selber erhaltenen Liebesbriefen unserer Textbaustein-Akrobaten des Imperiums und der sich anpassenden Richter. Auch rückwirkend für frühere Urteile - das ist ja schlichtweg unerträglich, was da an Textbausteinen auf rechtsgläubige rechtsunkundige Bürger losgelassen wird, und es müssen wir Bürger erst einmal für alle klarstellen:
"Normal ist das nicht. Rechtsstaatlich ist das nicht." 

So ist jede Petition und jede Eingabe an Justiz- beziehungsweise Innenministerium dort ein individuell zu bearbeitender Vorgang.
Aber wehe, sobald die das mit Textbausteinen bearbeiten,
dann schickt der Bürger sogleich Petition 2, in der er sich über diesen neuen Textbaustein beklagt. Und wenn sie nicht gestorben sind, dann ping-pongen sie in 20 Jahren noch mit Textbausteinen über Textbausteine.

Denn ganz klar, was wir da machen, ist ja ebenfalls "Textbaustein", nur eben einer von 12 Seiten plus Anlagen.

Natürlich darf man das in die "Beitrags"- Verzeihung, Mediensteuer-Akte einreichen und bei Gericht.
---------------------------------------------------------------------
Denn letztlich bekommen sie einen Spiegel vorgehalten: "Ich durchschaue eure miese Trickserei. Euer unerträgliches Elaborat liegt nun bei maßgeblichen Stellen als Beispiel, wie ihr mit dem Rechtsstaat umgeht. Immerhin, man muss euch hoch anrechnen, mit den Füßen tretet ihr ihn nicht. Tastaturen bedient die meisten mit den Händen."


Man kann es auch mehrfach machen, immer nach jedem Elaborat neu,
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dann eben mal an andere Empfänger - Landtage, Landesministerien, Presse. Hauptsache, die Täter - Tschuldigung, die Handelnden - merken, dass ihre Trickserei ihnen selber schadet und dass es Bürger gibt, an deren Akten man besser nicht mehr rührt.



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Aber an sich definiert das jeweilige Spezialgesetz durchaus die Begriffe "Verwaltungsakt" usw..
Aber immer entlang der Normenstruktur zu denken; das Spezialgesetz des Landes wird vom Allgemeingesetz des Bundes gemäß Art 31 GG gebrochen, wie auch das Spezialgesetz des Bundes vom Allgemeingesetz der EU dort quasi gebrochen wird, wo die EU das Sagen hat.

Ausdrücklicher Querverweis auf:

EuGH C-69/14 - Unionsrechtswidrige Abgaben sind zu erstatten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34737.msg210596.html#msg210596


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Aber an sich definiert das jeweilige Spezialgesetz durchaus die Begriffe "Verwaltungsakt" usw..
Ich kenne aber noch kein "Spezialgesetz", das den Begriff "Textbaustein" definiert, so wie er essenzieller Bestandteil der Petition/ des Gesetzes-Vorschlags ist bzw. sein soll.

Daher muss - um dem Anliegen Substanz zu verleihen - insbesondere speziell dieser Begriff "Textbaustein" so definiert werden, wie er im Sinne des Anliegens verstanden und behandelt werden soll - sonst kann entweder behauptet werden, dass (wegen fehlender normenklarer Definition) "gar kein Textbaustein verwendet" wurde - oder völlig gängige Textbausteine wie "Sehr geehrte/r..." usw. würden dann ebenfalls unter die angedachten Restriktionen fallen. Das muss aus meiner Sicht klargestellt/ eineindeutig/ normenklar definiert werden.

Soweit mein bescheidener Senf im Vorübergehen... :angel:


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